Verdeckte-Gewinnausschüttung

Geldwerte Leistungen oder verdeckte Gewinnausschüttung

- 4 Min Lesezeit

Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Inhaber bzw. Teilhaber einer Gesellschaft führen immer wieder zu Konflikten. Wenn das Steueramt Transaktionen als Vorteile anerkennt, die eine Gesellschaft einem Gesellschafter zu Lasten ihres Gewinns gewährt, entstehen sogenannte geldwerten Leistungen. Dies wird auch als «verdeckte Gewinnausschüttung» bezeichnet und zieht unangenehme steuerliche Konsequenzen nach sich. Damit Ihnen das nicht oder nicht noch einmal passiert, lassen Sie uns gemeinsam die Kriterien für die Anerkennung ausgewählter Transaktionen als geldwerte Leistungen genauer betrachten.

Verdeckte Gewinnausschüttungen zu erkennen, kann selbst für qualifizierte Buchhalter sehr schwierig sein. Unsere verifizierten Treuhänder können Ihnen bei solchen Fragestellungen gerne helfen.

Was sind geldwerte Leistungen?

Geldwerte Leistungen sind die Leistungen des Unternehmens für Inhaber von Beteiligungsrechten, die entweder fehlenden oder unzureichend erbrachten Gegenleistungen entsprechen. Normalerweise würden solche Leistungen gar nicht oder in viel geringerem Umfang an Dritte erbracht, die nicht an dem Unternehmen beteiligt sind. Im Steuerrecht und in der Praxis allgemein werden sie als verdeckte Gewinnausschüttungen bezeichnet. Das Wort «verdeckt» weist auf die Natur der Gewinnauswirkung, die nicht auf der Entscheidung über die Gewinnverteilung des Unternehmens beruht, sondern erfolgswirksam ist.

Offene Gewinnausschüttungen erfolgen im Unterschied dazu aus dem Nettogewinn oder dem gesamten verfügbaren Gewinnsaldo beziehungsweise aus den daraus gebildeten Reserven. Sie wirken sich nicht auf die Gewinn- und Verlustrechnung aus.

Wann wird eine Leistung als verdeckte Gewinnausschüttung anerkannt?

Gemäss Bundesgericht müssen folgende drei Kriterien kumulativ gegeben sein, weshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt:

Leistung ohne entsprechende Gegenleistung

Leistung an einen Anteilsinhaber oder eine ihm nahestehende Person

Erkennbarkeit des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung für die handelnden Organe

Beispiele dafür sind:

  • überbewertete Gehälter für mitarbeitende Gesellschafter,
  • unterbewertete Zinssätze für Darlehen an Aktionäre,
  • überhöhte Zinsen für Gesellschafterdarlehen,
  • Verkauf von Vermögenswerten an Aktionäre zu reduzierten Preisen.

Geldwerte Leistungen oder verdeckte GewinnausschüttungWichtig

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Kriterien auf eine nahestehende Person des Gesellschafters zutreffen.

Wer ist eine «nahestehende Person»?

Dieser Begriff umfasst Personen, die in einer engen Beziehung zu jemand anderem stehen, und zwar unabhängig davon, ob diese Beziehung persönlicher, wirtschaftlicher, rechtlicher oder tatsächlicher Natur ist.

Als „nahestehende Personen“ gelten etwa Verwandte, Ehe- und Lebenspartner, im Einzelfall aber auch Berater oder andere Vertrauenspersonen eines Aktionärs oder eines Gesellschafters. Darüber hinaus kann auch eine Personen- oder Kapitalgesellschaft „nahe stehend“ sein, wenn der Aktionär oder Gesellschafter einen wesentlichen Einfluss auf sie hat (so namentlich aufgrund dessen Einsatz in der Unternehmensleitung oder das Halten einer wesentlichen Beteiligung).

(Art. 628 Abs. 2 und 777c Abs. 2 Ziff. 1 und 2 OR )

Erscheinungsformen der geldwerten Leistungen

Gewinnausschüttungen zu Lasten eines Aufwandkontos

  • übersetzte Saläre
  • Spesenvergütungen
  • Provisionszahlungen
  • Dienstleistungsentgelte
  • Zinsen
  • Übernahme von Privataufwand

Gewinnausschüttungen durch überpreislichen Erwerb von Vermögensgegenständen

  • Erwerb von Liegenschaften
  • mobilen Sachanlagen
  • Beteiligungen zu einem über dem Verkehrswert liegenden Preis

Gewinnvorwegnahmen

Wenn der Gewinn, auf den die Gesellschaft Anspruch hat, nicht gebucht, sondern direkt an den Aktionär überwiesen wird.

Gewinnausschüttungen zu Lasten eines Ertragskontos

  • zu tiefer Darlehenszins
  • zu tiefes Entgelt für Lieferungen
  • Leistungen

Gewinnausschüttungen durch unterpreisliche Übertragung von Geschäftsvermögen

  • unterpreislicher Verkauf von Liegenschaften
  • mobilen Sachanlagen
  • Beteiligungen

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Aber was genau definiert Löhne, Spesen, Darlehen als solche, die von den Steuerbehörden als verdeckte Gewinnausschüttung anerkannt werden können?

  • Erhöhte Löhne

    Überhöhte Löhne

Eine Situation, in der die Vergütung eines Aktionärs eindeutig nicht dem geschäftsmässig begründeten Wert seiner Arbeit entspricht und sich erheblich von der Vergütung unterscheidet, die das Unternehmen unter denselben Bedingungen einem unbeteiligten Dritten für dieselbe Arbeit erstatten würde, ist ein Hinweis für eine versteckte Gewinnausschüttung.

Ob der ausgerichtete entrichtete Lohn in vollem Umfang geschäftsmässig begründet ist oder ein übersetztes überzogenes Salär darstellt, wird insbesondere auf der Grundlage der Umsatzentwicklung und des Nettogewinns, der Anzahl der Mitarbeiter, der Grösse der Gewinnausschüttung sowie der Lohnentwicklung geprüft.

Indizien für die Existenz einer verdeckten Gewinnausschüttung sind zum Beispiel:

  • Verringerung Reduzierung des Gewinnniveaus und dementsprechend Verringerung Reduktion der Ausschüttung von Dividenden im Falle einer einseitigen massiven Erhöhung der Löhne zugunsten des Hauptaktionärs;
  • Signifikanter Unterschiede im Gehalt des Hauptaktionärs zu den Gehältern der nächsthöheren Angestellten.
  • null

    Pauschalspesen und private Aufwendungen

Pauschalspesen werden nur noch bei Vorliegen eines genehmigten Spesenreglements oder schriftlicher Vereinbarung mit dem zuständigen Veranlagungsexperten (natürliche Personen) als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt. Sonst werden sie als geldwerte Leistungen bewertet.

Die Zahlungen von privaten Ausgaben oder Lebenshaltungskosten eines Aktionärs (Ferienreisekosten, Versicherungs- und Krankenkassenprämien, Privatwohnung Kosten etc.) werden nicht als Geschäftskosten erfasst. Kann das Gegenteil nicht nachgewiesen werden, werden diese Kosten als verdeckte Gewinnausschüttungen erfasst.

Es ist häufig der Fall, dass die angefallenen Kosten teilweise privat und teilweise geschäftlich entstanden sind. Ein klassisches Beispiel ist die teilweise private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges. In diesem Fall wird der Privatanteil, der zu einem im Spesenreglement festgelegten festen Satz berechnet wird, auf dem Lohnausweis des Inhabers berücksichtigt. Wenn kein oder ein zu geringer Privatanteil verbucht ist, wird die Differenz als geldwerte Leistung verrechnet.

Geldwerte Leistungen oder verdeckte GewinnausschüttungWichtig

Eine notwendige Voraussetzung für die Aufrechnung des Spesenbezugs als geldwerte Leistung ist zudem das Beteiligungs- oder Nahestehenden-Verhältnis. Wenn einem Mitarbeiter des Unternehmens, der weder beteiligt noch verbunden ist, nicht genehmigte Pauschalspesen ausgezahlt werden, wird es dem Empfänger als Erwerbseinkommen besteuert und das Unternehmen entschädigt nichts, weil angeblich keine geldwerte Leistung vorliegt.

  • Darlehen an Aktionäre

    Simuliertes Aktionärsdarlehen

Ein Darlehen an Aktionäre/Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte (sogenanntes Aktivdarlehen) gilt als geldwerte Leistung, wenn die Gesellschaft das entsprechende Darlehen nur deshalb in einer bestimmten Höhe gewährt, weil der Darlehensnehmer Anteilsinhaber oder ein nahestehender Dritter ist. Das Steueramt analysiert also, ob das Darlehen einem unabhängigen Dritten (at arm’s length) in gleicher Höhe und unter gleichen Bedingungen gewährt worden wäre. Der Vergleich mit einen unabhängigen Dritten wird auch für ein Passivdarlehen – das Darlehen von Aktionären an das Unternehmen – relevant. Wird ein Darlehen als geldwerte Leistung anerkannt, spricht man von einem simulierten Darlehen.

Das Bundesgericht hat die Kriterien hinsichtlich der Frage, ob ein Aktionärsdarlehen als geldwerte Leistung qualifiziert, präzisiert. Grundsätzlich entscheidet die Situation des Aktionärs/Gesellschafters und die Umstände des Unternehmens, ob und in welchem Umfang ein Darlehen als geldwerte Leistung anzusehen ist. Ein wichtiger Faktor bei der Beurteilung der Angemessenheit der Zinshöhe ist unter anderem die Bonität.

  • fehlende Bonität des Darlehensnehmers
    Fehlende Bonität des Darlehensnehmers
  • unzureichende Sicherheiten
    Keine oder unzureichende Sicherheiten
  • Lange Laufzeit
    Übermässig lange Laufzeit
  • fehlende Rückzahlung
    Fehlende Rückzahlung (fehlender Rückzahlungswillen oder objektive Unmöglichkeit)
  • Umwandlung des Darlehenszinses
    Umwandlung des Darlehenszinses in eine Darlehensschuld
  • null
    Kumulation von Darlehensbezügen
  • überhöhter Zinssatz
    Überhöhter Zinssatz oder ohne Zins
  • Darlehensvertrag
    Fehlender schriftlicher Darlehensvertrag (Höhe, Dauer, Rückzahlung, Verzinsung)

Darüber hinaus überprüft das Steueramt:

  • Die Gesamtverhältnisse: z. B. die steuerliche Gesamtsituation beim Aktionär und die Auswirkung des Darlehens darauf
  • Die Konformität mit dem statutarischen Zweck des Unternehmens: z. B. ob die Gewährung von Krediten generell erlaubt ist
  • Die Gefahr eines Klumpenrisikos durch das gewährte Darlehen

Echte Darlehen müssen bezüglich Verzinsung auf der Grundlage vom jährlichen herausgegebenen Rundschreiben von der ESTV «Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen» überprüft werden. Ungenügende Zinsen auf Aktivdarlehen sowie übermässige Zinsen auf Passivdarlehen werden bei der Gesellschaft als Ertrag aufgerechnet.

Liegt ein simuliertes Aktivdarlehen vor, wird bei der Gesellschaft in diesem Umfang eine Minusreserve gebildet. Beim Ertrag erfolgt die Aufrechnung erst, wenn das betreffende Darlehen handelsrechtlich abgeschrieben wird.

Was sind die steuerlichen Folgen von geldwerten Leistungen?

Steuerfolgen bei

der Gesellschaft

dem Inhaber

Gewinnbesteuerung
weil die geldwerten Leistungen zum steuerbaren Gewinn der Gesellschaft aufgerechnet werden

Einkommensbesteuerung
weil die geldwerten Leistungen als steuerbares Einkommen aufgerechnet werden

Strafsteuern (kantonal unterschiedlich)

Verrechnungssteuer
(53,84% der geldwerten Leistung)*

Verrechnungssteuer
(35 % der geldwerten Leistung)

Kein MWST-Vorsteuerabzug

Bei definitiver Veranlagung:
keine Verrechnungssteuer-Rückerstattung

Verzugszins-Nachzahlung

Risiko der Einleitung eines (Nach)- und Strafverfahrens

*wenn die Verrechnungssteuer nicht vom Inhaber gezahlt wird, erfolgt die «Aufrechnung ins Hundert»

Eine wirtschaftliche finanzielle Vermischung zwischen einem Unternehmen und einem Aktionär/Gesellschafter ist nicht vollständig zu vermeiden. Dies ist auch nicht das Ziel. Es reicht aus, sich an die Fallstricke zu erinnern und über die erforderlichen Dokumente zu verfügen. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Berater hinzuziehen.

Wenn Sie die Regeln kennen, ist es erheblich einfacher, sie nicht zu brechen!

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