Kurzarbeit in der Schweiz – oder wie erhält man eine Entschädigung
Lassen Sie sich die staatlichen Leistungen nicht entgehen! Insbesondere Kurzarbeitsgeld kann Ihre Unternehmen vor schlimmen kurzfristigen Krisen retten. Wie muss ich mich anmelden? Welche Punkte muss ich beachten? Und wie genau funktionieren die Abrechnungen? Hier kann Ihnen ein Treuhänder unterstützen und Sie beraten.
Wenn ein Unternehmen seine Arbeit in der Schweiz wirtschaftlich begründet vorübergehend reduzieren oder ganz einstellen soll, aber gleichzeitig die Arbeitsverhältnisse im Sinne der Arbeitsgesetzgebung dabei bestehen bleiben, handelt es sich um Kurzarbeit.
Kurzarbeit umfasst des Weiteren Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere Umstände zurückzuführen sind und ausserhalb der Kontrolle des Arbeitgebers liegen. Damit sollen Entlassungen verhindert werden, die aufgrund eines kurzfristigen und unvermeidbaren Arbeitsausfalls auftreten könnten. Risiken wie verschärfter Wettbewerb, ein Nachfrageeinbruch oder andere bekannte Geschäftsrisiken gelten nicht als Begründung für eine Kurzarbeitsentschädigung.
Sämtliche eingeführten Veränderungen hatten grösstenteils einen eher vorläufigen Charakter. Doch die grundsätzliche Prinzipien der Kurzarbeit wurden nicht geändert. Werfen wir also einen Blick auf die wichtigsten Prinzipien der Kurzarbeit.
Zunächst einmal ist es entscheidend, dass sich das Unternehmen für Kurzarbeit in der Schweiz anmeldet (Weitere Informationen zur Anmeldung findet sich bei SECO). Bei Ausbruch der Corona-Krise wurde die Karenzfrist zuerst auf einen Tag reduziert, später wurde sie komplett aufgehoben. Die ordentliche Karenzfrist beträgt zwei Wochen.
Während zwei Jahren darf die Summe aller Perioden, für die eine Kurzarbeitsentschädigung gezahlt werden kann, nicht länger als 12 Monate betragen. Im Rahmen von COVID-19 wurde diese Periode verlängert und beträgt seit dem 01. September 2020 insgesamt 18 Monate. Eine Bewilligung für die Kurzarbeit kann einmalig nur für 3 Monate zugesprochen werden. Wenn also mit weiteren Schwierigkeiten hinsichtlich der Auslastung der Mitarbeiter gerechnet werden kann, die länger als 3 Monate dauern, sollte kurz vor Ablauf der vorherigen Bewilligung eine weitere für die kommenden 3 Monate beantragt werden.
Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?
Zu den Firmen, die einen Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung haben könnten, gehören diejenige, bei denen die Beschäftigung des Arbeitnehmers um mehr als 10% reduziert und eines der folgenden Kriterien erfüllt wird:
- Die Arbeitnehmenden sind beitragspflichtig bei Arbeitslosenversicherung (ALV)
- Die Arbeitnehmenden haben die obligatorische Schulzeit abgelegt, sind aber nicht AHV pflichtig, da das Mindestalter dafür noch nicht erreicht wurde.
Tipp
Einverständnis der Mitarbeitenden
Der Arbeitgeber sollte bei den Mitarbeitenden die schriftliche Zustimmung für die Kurzarbeit einholen. Die Mitarbeiter dürfen die Kurzarbeit ablehnen. Dann muss der Arbeitgeber weiterhin den vollen Lohn auszahlen.
- Rentner
- Temporäre Mitarbeiter
- Personen in einem Lehrverhältnis
- Gesellschafter der Firma und deren Ehepartner/in
- Arbeitnehmender mit befristeten Arbeitsverträgen
- Arbeitnehmender in gekündigten Arbeitsverhältnissen
- Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen
- Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen
- Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit
- Arbeitgeberähnliche Angestellte (z.B. Gesellschafter einer GmbH, die als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten)
- Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten. Hier gilt eine Pauschale in der Höhe von 3’320 CHF.
- die nicht vorübergehend sind
- die Arbeitsplätze nicht erhalten
- die durch branchenspezifische oder saisonale Schwankungen in der Auslastung verursacht wurden
- die durch betriebsorganisatorische Massnahmen verursacht wurden, wie z. B. Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten
- die durch Betriebsferien und für 5 Arbeitstage unmittelbar davor und danach verursacht wurden (vorausgesetzt, dass der Anspruch in einer Abrechnungsperiode nur für sie geltend gemacht wird)
- die durch Ferientage entstehen bzw. auch an den 2 Arbeitstagen vor und nach Feiertagen, wenn diese nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen (vorausgesetzt, dass der Anspruch in einer Abrechnungsperiode nur für sie geltend gemacht wird)
Vergleichstabelle: Was hat sich in COVID-19-Zeiten geändert
Vor COVID-19 |
COVID-19-Zeiten |
Nach dem Höhepunkt |
|
---|---|---|---|
Voranmeldefrist für Kurzarbeit |
Voranmeldefrist betrug 10 Tagen |
Voranmeldefrist wurde aufgehoben |
Voranmeldefrist von 10 Tagen wurde wieder eingeführt (ab 1. Juni 2020) |
Bewilligungsdauer von Kurzarbeit |
Bewilligungsdauer betrug 3 Monate |
Bewilligungsdauer wurde von 3 auf 6 Monate verlängert |
Bewilligungsdauer wurde wieder auf 3 Monate reduziert (ab 1. September 2020) |
Überstunden |
Überstunden müssen zunächst abgebaut werden, bevor die Kurzarbeit bewilligt wird |
Überstunden müssen nicht mehr zuerst abgebaut werden
|
Überzeiten müssen bis Ende Dezember 2020 nicht mehr vor dem Bezug der KAE abgebaut werden |
Karenzzeit |
Karenzzeit betrug üblicherweise zwei bzw. drei Tage |
Karenzzeit wurde aufgehoben |
Karenzzeit wurde auf einen Tag reduziert |
Maximale Bezugsdauer für einen Arbeitsausfall von mehr als 85% |
Die maximale Bezugsdauer betrug 4 Abrechnungsperioden |
Die maximale Bezugsdauer wurde aufgehoben |
Ab 1. September 2020 gilt wieder die maximale Bezugsdauer von 4 Abrechnungsperioden |
Anspruchsberechtigung |
Der Anspruch auf KAE besteht für folgenden Personen:
|
Der Anspruch auf KAE wurde ausgeweitet auf folgenden Personen:
|
Die Ausweitung der Anspruchsberechtigung wurde letztendlich am 1. September 2020 abgeschafft |
Ist die Kurzarbeit bereits angemeldet, wird den betroffenen Arbeitnehmern in der Schweiz 80% des wegfallenden Lohnes erstattet. Der Arbeitgeber sollte davon ausgehen, dass die Kurzarbeitsentschädigung erst im darauffolgenden Monat erfolgt. Arbeitnehmer, die für Unternehmen mit beantragter Kurzarbeit arbeiten, sollten die 80% des Verdienstausfalls frühzeitig als Lohn erhalten. Im Fall der angemeldeten Kurzarbeit müssen die Sozialversicherungsbeiträge auf den 100%-Lohn entrichtet werden. Die Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV für die Ausfallzeiten werden via Kurzarbeitsentschädigung rückvergütet. Der obenerwähnte Arbeitgeberanteil an die AHV/IV/EO/ALV beträgt 6.375%.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Haben die im Stundenlohn angestellten Arbeitende auch Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?
Wenn die Kurzarbeit von dem Unternehmen beantragt wurde, können auch die Arbeitende im Stundenlohn Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung haben. Die Voraussetzungen dafür sind gleich wie für die Arbeitenden im Monatslohn.
Sind auf Abruf angestellte Arbeitende für Kurzarbeitsentschädigung berechtigt?
Auch die Arbeitenden auf Abruf können Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Diese Ausnahme gilt aber lediglich für Arbeitende, deren Auslastung um weniger als 20% schwankt.
Auf welchen Betrag wird die Quellensteuer angerechnet?
Die QuellensteuerDie Quellensteuer ist eine in der Schweiz erhobene Steuer, die auf Einkommen und Vermögen von Personen und Unternehmen erhoben wird.... Mehr wird ausschliesslich gemäss dem reduzierten Lohn abgerechnet.
Wie läuft die Krankmeldung bei der Kurzarbeit ab? Ändern sich dabei etwas?
Bei der Kurzarbeit sind die Anforderungen zur Krankenmeldung gleich wie bei der normalen Arbeitsbedingungen.
Muss der Urlaub wegen der Kurzarbeit entsprechend reduziert werden?
Der Urlaub darf nicht wegen Kurzarbeit reduziert werden. Die Höhe des Lohnes während der Kurzarbeit wurde jedoch juristisch noch nicht reguliert. Sollten Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Urlaub nehmen, erhalten sie 100% des Lohnes.
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In Notfällen, wie beispielsweise beim Coronavirus, können jedoch bestimmte Anforderungen oder Einschränkungen eine Zeitlang gelockert oder entfernt werden, um die betroffenen Unternehmen zu unterstützen.