Dividenden TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/dividenden/ Blog Wed, 03 Apr 2024 13:55:14 +0000 de-CH hourly 1 https://treuhand-suche.ch/blog/wp-content/uploads/2019/04/cropped-favicon-150x150.png Dividenden TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/dividenden/ 32 32 Unternehmer: Was ist besser, Lohn oder Dividende? https://treuhand-suche.ch/blog/unternehmer-was-ist-besser-lohn-oder-dividende/ https://treuhand-suche.ch/blog/unternehmer-was-ist-besser-lohn-oder-dividende/#comments Mon, 03 Jul 2023 08:00:41 +0000 http://blog.treuhand-suche.ch/?p=297 The post Unternehmer: Was ist besser, Lohn oder Dividende? appeared first on treuhand-suche.ch.

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Update des Artikels vom

Wie kann ein Unternehmer den Gesamtertrag aus seiner Firma maximieren und die Steuerbelastung so gering wie möglich halten? Eine einfache Antwort darauf gibt es nicht, aber ein paar wichtige Grundsatzüberlegungen schon.
Im Grundsatz ist festzuhalten, dass ein Unternehmerlohn mindestens die Höhe eines Marktlohns erreichen muss, damit überhaupt eine Dividende ausgeschüttet werden darf. Eine Indikation gibt der Salarium-Rechner des Bundes. Selbstverständlich ist dies nur ein vager Anhaltspunkt, kann aber dennoch hilfreich sein. Im Zweifel kann es sich lohnen, den Lohn besser etwas zu tief als zu hoch anzusetzen. Im Weiteren gehen wir in unserem Artikel davon aus, dass der Lohn einem Marktlohn entspricht. Verrechnungssteuern stellen keine endgültige Belastung dar und werden vernachlässigt.

Im Grundsatz gilt:

Szenario-1

Hoher Lohn (über Markt), keine oder tiefe Dividende

Hohe Einkommenssteuern infolge Progression, hohe Lohnnebenkosten, hohe PK-Beiträge, tiefe Gewinnsteuern der Firma

Szenario-2

(Tiefer) Marktlohn, hohe Dividende

Tiefe Einkommenssteuern, tiefe Lohnnebenkosten, tiefe PK-Beiträge, Steuern infolge Dividendenerträgen, hohe Gewinnsteuern der Firma

Stabilität der Vorsorgewerke zweifelhaft

Bei hohem Vertrauen in die Vorsorgeinstitutionen kann Szenario 1 sinnvoll sein. Allerdings muss sich jeder Versicherte genau überlegen, ob er die sich verschärfende Finanzierungsproblematik der Pensionskassen infolge Tiefzinsumfeld und grassierender Umverteilung ignorieren will. Rentner profitieren derzeit stark von der Querfinanzierung durch die berufstätigen Versicherten. Höchst zweifelhaft ist, ob aktuell Berufstätige im Pensionsalter selbst aus dieser Quersubventionierung einen Nutzen ziehen können – die Chancen dafür sind ausserordentlich gering. Zweifel an der Stabilität und Langfristigkeit des Systems sind völlig berechtigt – und an der AHV bzw. 1. Säule umso mehr – ein wichtiger Grund dafür ist die Überalterung unserer Gesellschaft.

Folglich drängt sich der Gedanke auf, die Lohnnebenkosten so gering wie möglich zu halten und den Weg einer höheren Dividende zu wählen. Ein weiterer Vorteil ist natürlich auch die hohe finanzielle Selbstbestimmung über die Dividendenerträge, sobald der Unternehmer privat darüber verfügen kann. Ein klarer Vorteil gegenüber den auf Jahre hinaus gebundenen Einlagen in der 2. und 3. Säule.

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Das spricht für Szenario 2

Die reduzierte Steuerlast auf Dividendeneinkünften – vorausgesetzt es liegt eine sog. qualifizierte Beteiligung im Privatvermögen vor – verhilft diesem Szenario zu attraktiven Ergebnissen.

Direkte Bundessteuer

Auf Bundesebene werden Dividenden nur im Umfang von 60% besteuert. D.h., die direkte Bundessteuer wird um 40% „rabattiert“. Dies gilt, sofern die privat gehaltenen Beteiligungsrechte mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft (meist AG oder GmbH) darstellen.

Staatssteuer

Beinahe alle Kantone kennen einen massiv reduzierten Steuersatz (Teilsatzverfahren) auf Dividenden oder eine Reduktion der Bemessungsgrundlage (Teilbesteuerungsverfahren). Im Kanton Zürich ist der Einkommenssteuersatz auf qualifizierten Dividendenerträgen um 50% reduziert. Allerdings sind die Erträge steuersatzbestimmend und verstärken damit den Progressionseffekt.

Beispiel Kanton Zürich mit einem Unternehmen (Verheiratet) mit einer 100% Beteiligung

Vorausgesetzt, der Steuerpflichtige besitzt sämtliche Anteile an der Unternehmung, können wir die Gewinnsteuer auf den Jahresgewinn und Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerbeiträge für AHV/IV/EO/ALV vollständig als Last bzw. Outflow anrechnen.

Beispiel Szenario 1: hohes Einkommen, keine Dividende

Beispiel Szenario 2: Marktlohn und Dividende

Angenommen, unser Unternehmer hätte sich statt einen Nettolohn von CHF 100‘000 einen Nettolohn von CHF 80‘000 und CHF 20‘000 als Dividende ausbezahlt – wie hoch wäre die finanzielle Belastung insgesamt? Unser Beispiel unterstellt, dass der gesamte Jahresgewinn in Höhe von CHF 20‘000 ausgeschüttet wird.

Der Dividendenertrag von CHF 20‘000 unterliegt selbstverständlich der Gewinnsteuer des Unternehmens – es handelt sich natürlich um post-tax money, das in die Steuerbemessungsgrundlage bildet.

Wir sehen, dass der Unternehmer in Szenario 1 eine höhere finanzielle Last zu tragen hat, eine Auszahlung einer Dividende wirkt hingegen abgabemildernd.

FAQ über eine Dividendenausschüttung

Wie viel Steuern zahlt man auf Dividenden?

Dividenden werden in der Schweiz wie folgt besteuert:

  1. 14,87% Gewinnsteuer als Gesellschaft (im Schnitt schweizweit)
  2. 35% Verrechnungssteuer (wird zurückgezahlt)
  3. 33,73% Einkommenssteuer (im Schnitt schweizweit)

Schauen wir uns an dieser Stelle einmal die einzelnen Dividendensteuern genauer an.

Es handelt sich um eine grosse Anzahl an Faktoren, die die Steuerlast bei einer Dividendenausschüttung stark beeinflussen können. In erster Linie werden Dividenden als Teil des Unternehmensgewinns auf Ebene der Gesellschaft mit einem bestimmten Gewinnsteuersatz besteuert (im Jahr 2023 schweizweit durchschnittlich 14,6%).

Tipp

Weitere Informationen zu dieser Frage finden Sie in diesem Artikel: Besteuerung bei Dividenden­ausschüttungen auf Unternehmens­ebene

Anschliessend folgt die Besteuerung auf der Ebene des Dividenden-Empfängers.

Erhält eine natürliche Person die ausgeschüttete Dividende, muss diese als privates Einkommen mit dem entsprechenden Einkommenssteuersatz versteuert werden. In 2022 lag der durchschnittliche Einkommenssteuersatz in der Schweiz bei 33,52%. Hält diese Person 10% oder mehr am Stammkapital der Gesellschaft, darf man den versteuerbaren Dividendenbetrag in der privaten Steuererklärung deutlich reduzieren (bis zu 50% auf Kantonsebene und um 30% auf Bundesebene). Man erzielt also einen deutlich niedrigeren Steuersatz.

Werden Dividenden als Einkommen versteuert?

Ja, Dividenden werden als Einkommen (für natürliche Personen) oder als Erträge (für juristische Personen) versteuert.

Nichtsdestotrotz sieht der Gesetzgeber für einige Fälle die Ermässigung von versteuerbarem Einkommen / Erträgen vor, um die Auswirkung der Doppelbesteuerung zu reduzieren. Die Doppelbesteuerung ergibt sich aus dem Fall, dass Dividenden zuerst auf Ebene der Gesellschaft und nachläufig auf der Ebene des Empfängers (Firmeninhabers oder anderer Gesellschaft) besteuert werden. Von daher verfügen natürliche und juristische Personen auf das Recht auf Ermässigung des steuerbaren Dividendenbetrages (die sogenannte privilegierte Besteuerung).

Wie kann man die Steuern auf Dividenden reduzieren?

Die wesentliche Reduzierung erhält man durch die sogenannte qualifizierte Beteiligung an derjenigen Gesellschaft (mindestens 10% am Stammkapital), die die Dividenden ausschüttet. In vielen Kantonen kann man dadurch den versteuerbaren Betrag um 50% auf Kantonsebene und um 30% auf Bundesebene reduzieren.

Dieses Prinzip gilt sowohl für natürliche als auch juristische Personen.

Wie hoch darf die Dividende sein?

Das Unternehmen darf 100% des Gewinnbetrages als Dividende ausschütten, sofern die Vorschriften der Ausgleichskasse erfüllt und gesetzlich vorgeschriebene Reserven gebildet sind.

Da Dividenden in der Regel aus dem Bilanzgewinn des vorangegangenen Geschäftsjahres ausgeschüttet werden, sind diese auf die Höhe des Gewinnbetrages beschränkt. Ferner müssen gesetzliche Reserven berücksichtigt werden, wenn diese eine 50%-Quote des Stammkapitals nicht erreichen. Zudem existieren gewisse Vorschriften der Ausgleichskasse.

Diese überprüft das Verhältnis zwischen Lohn und Dividende des beim Unternehmen angestellten Inhabers (falls er/sie beim Unternehmen angestellt ist). Das Verhältnis zwischen Dividende und dem investierten Eigenkapital wird bis zu 10% als angemessen angesehen. Sollte diese Quote in unzulässiger Weise überschritten werden, wird die überschiessende Dividende in einen sozialabgabepflichtigen Lohn (mit Verzugszins) umgewandelt. Wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Reserven sowie der Ausgleichskasse als ausreichend erfüllt sind, darf das Unternehmen den vollen Gewinnbetrag an die Beteiligten ausschütten.

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Besteuerung bei Dividenden­ausschüttungen auf Unternehmens­ebene https://treuhand-suche.ch/blog/dividenden-besteuerung/ https://treuhand-suche.ch/blog/dividenden-besteuerung/#comments Fri, 12 Aug 2022 08:00:15 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=8201 The post Besteuerung bei Dividenden­ausschüttungen auf Unternehmens­ebene appeared first on treuhand-suche.ch.

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Die Ausschüttung und der Erhalt von Dividenden gehört zum Alltag vieler Unternehmen. In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich ein Unternehmen am Kapital einer anderen Gesellschaft beteiligt und somit Dividenden als Einkommen aus der Beteiligung erhält. Daraus ergibt sich die Frage, wie die erhaltene Dividende auf Unternehmens­ebene besteuert wird. Sind Sie selbst mit dieser Frage konfrontiert und möchten einen Einblick in dieses Wissens­bereich bekommen? In Folgendem erfahren Sie zudem, welche Regeln zu beachten sind, um die Steuer­belastung Ihres Unternehmens zu optimieren.

Steuerpflicht bei der Dividenden­ausschüttung in der Schweiz

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass sämtliche Dividenden in der Schweiz deklarations- und einkommen­steuerpflichtig sind. D. h., dass Dividenden als Einkommen mit einem gewissen Steuersatz besteuert werden (Besteuerung immer auf Bruttobetrag).

Neben der Gewinnsteuer unterliegen Dividenden der Verrechnungs­steuer­pflicht, deren Höhe aktuell 35% beträgt. Normalerweise wird die erhobene Verrechnungs­steuer zurück­erstattet, nachdem entsprechendes Formular mit den Informationen über die Ausschüttung der Dividende an die ESTV eingereicht ist. Im Endeffekt zahlt das Unternehmen lediglich die Gewinnsteuer auf die erhaltene Dividende. Das ganze «typische» Besteuerungs­verfahren wird unten präsentiert.

„Typisches“ Besteuerungsverfahren bei der Dividendenausschüttung

Wichtig

Die Verrechnungs­steuer wird von der Kapital­gesellschaft bezahlt, die die Dividende ausschüttet. Die Steuer ist fällig innert 30 Tagen nach Dividenden­fälligkeit (sofern der Fälligkeitstermin von Dividenden im GV-Protokoll festgelegt ist). Andernfalls innert 30 Tagen ab dem Tag der General­versammlung (GV).

Besteuerungs­verfahren bei der Ausschüttung von Dividenden

Beim «typischen» Verfahren wird die Dividende doppelt besteuert: Auf Unternehmens­ebene des Zahlers und danach auf Ebene des Empfängers. Ausserdem hat dies auch einen negativen Einfluss auf die Liquidität des Dividenden­empfängers, da das Unternehmen nicht den ganzen Betrag, sondern die Brutto­dividende abzüglich der Verrechnungs­steuer erhält. Um diese ungewünschten Auswirkungen zu minimieren, sind vom Gesetzgeber die Ermässigung der Gewinnsteuer und das Meldeverfahren vorgesehen. Grundvoraussetzung dafür ist die Höhe der Beteiligungsquote am Kapital der anderen Gesellschaft. Deswegen kann man je nach Höhe der Beteiligungsquote drei Ansätze unterscheiden, wie die Verrechnungs- und Gewinnsteuer auf die erhaltene Dividende erhoben und bezahlt werden.

Besteuerungsverfahren bei der Ausschüttung von Dividenden

Vergleichs­tabelle der 3 Ansätze zur Besteuerung der Dividenden­ausschüttung

 

Ansatz 1
Beteiligungs­quote < 10%
(unqualifizierte Beteiligung)

Ansatz 2
Beteiligungs­quote ab 10%
(qualifizierte Beteiligung)

Ansatz 3
Beteiligungs­quote ab 20%
(Meldeverfahren)

Verrechnungs­steuer­pflicht Verrechnungs­steuer von 35% auf den Brutto­ausschüttungs­betrag (wird erstattet). Verrechnungs­steuer von 35% auf den Brutto­ausschüttungs­betrag (wird erstattet). n/a
Ermässigung der Gewinnsteuer Nicht vorgesehen Vorgesehen Vorgesehen
Bestrafung Die Verzugszinsen von 5%. Die Verzugszinsen von 5%. n/a
Deklarations­pflicht an die ESTV Formular 103 oder 110 Formular 103 oder 110 Formular 106 und 103 / 110

Ermässigung der Gewinn­steuer bei der Dividenden­ausschüttung

Gesellschaften, die Dividenden erhalten, können auf Bundes- und Kantonsebene eine Ermässigung ihrer Gewinnsteuer in Form eines Beteiligungs­abzugs geltend machen.

Gesetzliche Voraussetzungen:

  • Mindestens 10% am Grund- oder Stamm­kapital anderer Gesellschaft.
  • Mindestens 10% am Gewinn und an Reserven anderer Gesellschaft.
  • Beteiligungs­rechte im Verkehrswert von mindestens CHF 1 Million.

Regel:

  • Die Steuer auf dem Reingewinn wird im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungs­rechten zum gesamten Reingewinn reduziert.
  • Diese Regel gilt auch für Ausschüttungen von ausländischen Gesellschaften.

Formel der Ermässigung der Gewinnsteuer bei der Dividenden­ausschüttung

  • Nettoertrag aus Beteiligungen = Bruttoertrag der Beteiligungen (Dividende) – Darauf entfallender Finanzierungsaufwand – Darauf entfallender Verwaltungsaufwand
    • Darauf entfallender Finanzierungsaufwand = Total Finanzierungsaufwand x (Buchwert Beteiligung / Total Aktiven zum Buchwert)
    • Darauf entfallender Verwaltungsaufwand (standardmässig) = Total Administrationskosten x (Buchwert Beteiligung / Total Aktiven zum Buchwert)
    • Darauf entfallender Verwaltungsaufwand (pauschal 5%) = Buchwert Beteiligung х 5%
  • Ermässigung des Gewinnsteuersatzes = Nettoertrag aus Beteiligungen / Reingewinn
  • Ermässigter Gewinnsteuersatz = Gewinnsteuersatz x (1- Nettoertrag aus Beteiligungen / Reingewinn)
Formel der Ermässigung der Gewinnsteuer

Wichtig

Vom Bruttobeteiligungs­ertrag sind Administrations- und Finanzierungs­kosten, die auf die Beteiligung entfallen, abzuziehen. Lediglich der Netto­beteiligungs­ertrag unterliegt dem Beteiligungs­abzug.

Der darauf entfallende Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand lassen sich folgendermassen kalkulieren:

Kalkulation vom Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand

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Besteuerung von Dividenden­ausschüttungen: Internationaler Umfang

Es kann auch sein, dass sich ein Schweizer Unternehmen am Kaptal einer anderen Gesellschaft beteiligt, die im Ausland ansässig ist. Daraus entsteht die Frage, wo und wie die ausgeschüttete Dividende besteuert wird. Das Gesetz bietet 3 mögliche Antworten an.

Besteuerung von Dividendenausschüttungen

Tipp

Das Meldeverfahren gilt nur, wenn es bewilligt wurde. Der Antrag dafür ist sehr aufwändig und zeitintensiv, da die Steuerämter der Schweiz und des betreffenden Landes involviert sind. In den EU-Länder ist eine Beteiligungs­quote von 25% während eines Zeitraums von zwei Jahren vorgesehen, sofern das DBA mit den einzelnen Mitglied­staaten keine Beteiligungs­quote für qualifizierte Beteiligungen enthält.

Grundregeln der Besteuerung von Dividenden im internationalen Umfang

  • Der gesamte Reingewinn unterliegt der Gewinnsteuer = steuerbarer Reingewinn.
  • Dividenden unterliegen der Verrechnungssteuer 35% (Quellensteuer in den anderen Ländern).
  • Das Besteuerungs­recht steht in der Regel dem Empfänger­staat zu.
  • Dividenden können jedoch auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, besteuert werden. Als Beispiel dafür ist das DBA zwischen Deutschland und der Schweiz

Rückforderung der erhobenen Steuer auf Dividenden im internationalen Verhältnis

Für dieses Verfahren gelten folgende Grundregeln:

  • Die Differenz (die Quellen­steuer abzüglich eines Teils der Steuer) kann beim Steueramt zurückgefordert werden.
  • Die Rückforderung der bezahlten Quellen­steuer erfolgt in der Regel durch die entsprechende Anrechnung der Gewinnsteuer. Der Empfänger von Dividenden bekommt somit die Erstattung als Ermässigung der Gewinnsteuer.
  • Die Anträge bestehen in der Regel aus einem Formularsatz, der zusätzlich Erläuterungen enthält.
  • Dieser Antrag muss in jedem Fall das Visum der zentralen Steuer­behörde jenes Kantons aufweisen.
  • Vollständige Rückforderung von ausländischen Behörden ist möglich, lohnt sich jedoch selten, weil diese relativ aufwändig ist.

Hier finden Sie Formulare zur Rückerstattung der ausländischen Quellen­steuer.

Rückforderung der erhobenen Steuer auf Dividenden

FAQ zur Besteuerung der Dividenden­ausschüttung

Wie werden Dividenden in der Schweiz besteuert?

Sämtliche Dividenden in der Schweiz sind einkommen­steuer­pflichtig. D.h., dass Dividenden als Einkommen mit einem bestimmten Steuersatz besteuert werden (Besteuerung immer auf Brutto­betrag). Daneben wird normalerweise die Verrechnungs­steuer erhoben, die später wieder erstattet wird.

Wann sind Dividenden zu versteuern?

Die Verrechnungs­steuer ist fällig innert 30 Tagen nach Dividenden­fälligkeit (wenn der Fälligkeits­termin von Dividenden im GV-Protokoll festgelegt ist). Andernfalls innert 30 Tagen ab dem Tag der General­versammlung (GV). Die Gewinnsteuer auf die erhaltene Dividende ist als Anteil am Gesamt­betrag – die Gewinn­steuer des Unternehmens – erst ab Jahres­abschluss zu bezahlen.

Wann bekommt der Empfänger seine Dividende ausgezahlt?

Der Fälligkeits­termin von Dividenden wird normalerweise im GV-Protokoll bestimmt. Andernfalls werden diese sofort nach Beschluss der General­versammlung zur Auszahlung fällig.

Wie bekommt man die im Ausland erhobene Quellen­steuer in der Schweiz zurück?

Die Rückforderung der bezahlten Quellen­steuer erfolgt in der Regel durch die entsprechende Anrechnung der Gewinn­steuer. Dafür muss man beim Steueramt die Rückforderung mittels Antragsformulars beantragen.

Wann darf das Unternehmen die Quellen­steuer auf die ausgeschüttete Dividende nicht zahlen?

Wenn die Beteiligungs­quote hoch genug ist (gemäss DBA) und dieses Verfahren bewilligt wurde, darf das Unternehmen, das die Dividende ausschüttet hat, den Gesamtbetrag (Brutto­dividende) an den Dividenden­empfänger überweisen.

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12 Steuerspar Tipps für GmbH, AG und Einzelfirmen (Teil 2) https://treuhand-suche.ch/blog/12-steuerspar-tipps-fuer-gmbh-ag-und-einzelfirmen-teil-2/ https://treuhand-suche.ch/blog/12-steuerspar-tipps-fuer-gmbh-ag-und-einzelfirmen-teil-2/#comments Thu, 07 Jan 2021 16:55:48 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=4721 The post 12 Steuerspar Tipps für GmbH, AG und Einzelfirmen (Teil 2) appeared first on treuhand-suche.ch.

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Steuern sparen bzw. Steuern optimieren hat vor allem etwas mit guter Planung zu tun. Wer sich das ganze Jahr keine Gedanken zum Thema Steuern sparen macht, kann nicht davon ausgehen, kurz vor Jahresende noch alles richten zu können. Mit unseren Tipps von erfahrenen Treuhändern sparen Sie Steuern und das nicht nur einmal, sondern jedes Jahr. Voraussetzungen sind im Prinzip nur Planungs- und Umsetzungswille. Meistens sind die Steuersparpotenziale erheblich, so dass sich der Beizug eines Treuhänders oder Steuerberaters lohnt.

Nicht verpassen! Hier geht es zum Teil 1 unserer beliebten Steuerspartipps

1._Nutzungsabgeltung von privaten Räumen 1. Nutzungsabgeltung von privaten Räumen

Wenn Sie als UnternehmerIn Ihre privaten Räumlichkeiten intensiv für das Unternehmen nutzen (z.B. als Büro), dann können Sie selbstverständlich einen marktgerechten Mietzins verlangen. Dieser Geldfluss ist nicht einkommens- oder sozialversicherungsabgabepflichtig, sondern reduziert lediglich Ihre Kosten, die Sie als Wohnungsmieter bzw. -eigentümer haben, sofern Sie die Liegenschaft selbst bewohnen.

Voraussetzung für eine Abgeltung ist, dass dem Unternehmen nicht bereits Mietaufwände durch die Miete gleichartiger Räume entstehen und die Nutzung der Privaträume alternativlos ist.

Falls z.B. bereits ein Büro gemietet wird und die Unternehmerin abends zuhause im eigens dafür eingerichtet Bürozimmer noch einige Arbeiten erledigt, berechtigt dies nicht für eine zusätzliche Abgeltung.

2._Spesenreglemente bzw. Pauschalspesen2. Spesenreglemente bzw. Pauschalspesen

Beantragen Sie bei Ihrem Steueramt die Genehmigung eines grosszügigen Zusatzreglements («Pauschalspesenreglement»), welches die Entschädigung von Kleinspesen bis CHF 50 pro Ereignis pauschal abdeckt. Die Geschäftsführung und das Kader sollte möglichst hohe Pauschalspesen genehmigt erhalten. Ziel ist, dass die Summe der effektiv angefallenen Kleinspesen für Repräsentation und Reisetätigkeit insgesamt deutlich tiefer als die Pauschalspesen ausfällt.

In dieser wünschenswerten Konstellation ergeben sich mehrere Vorteile und Nachteile.

Vorteile von
Pauschalspesenreglement

  • Der Pauschalspesenempfänger erhält zusätzliches Einkommen, dass nicht einkommenssteuerpflichtig ist.
  • Es fallen keine Sozialversicherungsabzüge an.
  • Der administrative Aufwand wird reduziert, da Kleinspesen (meist unter CHF 50 pro Ereignis) nicht mehr separat gebucht, sondern direkt vom Spesenempfänger übernommen werden.
  • Spesenzahlungen sind geschäftlich begründeter Aufwand und reduzieren damit den steuerbaren Reingewinn.
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Nachteile von
Pauschalspesenreglement

  • Grundsätzlich müssen dem Steueramt Spesenbeträge vorgeschlagen werden, die in etwa der effektiven Spesenbelastung entsprechen.
  • Hat das Steueramt einen begründeten Verdacht, dass die genehmigten Pauschalspesen deutlich höher als die effektiven Spesen sind (z.B. infolge eines unerklärlichen Anstieges des Privatvermögens des Spesenempfängers), kann das Spesenreglement als nichtig erklärt werden.
  • Aufwand zur Erarbeitung eines Spesenreglements.
  • Unsicherheit, ob und wann das Steueramt ein überhöhtes Pauschalspesenreglement erkennt.
  • Für Kleinspesen, die in den Rahmen des Pauschalspesenreglements fallen, geht die Vorsteuer (bezahlte Mehrwertsteuer) verloren.

Bei nicht vom Steueramt genehmigten Pauschalspesenreglementen gelten grundsätzlich all diese Erwägungen auch, allerdings ist das Risiko einer Lohnaufrechnung höher, wenn das Steueramt z.B. im Zuge einer Steuerprüfung begründete Zweifel an der Angemessenheit des Spesenreglements hat.

Ein pensionierter Steuerkommissär berichtet über seine Erfahrung mit Pauschalspesen. Das Insiderwissen gibt es hier.

3._Timing von Kunden- und Lieferantenrechnungen3. Timing von Kunden- und Lieferantenrechnungen

Nivellieren Sie nach Möglichkeit das Niveau von Aufwand und Ertrag über die Jahre. Wenn Sie gegen Ende Jahr feststellen, dass es ein überdurchschnittlich erfolgreiches Jahr wird, sollten Sie erwägen, grössere Kundenrechnungen erst im neuen Jahr auszustellen. Mit Vorteil nicht gleich anfangs Januar. Umgekehrt sollten Sie die Rechnungsstellung beschleunigen, wenn Sie im Dezember abschätzen können, dass das Unternehmen ohnehin einen Verlust schreiben wird.

Selbstverständlich gilt grundsätzlich, dass Umsatz und auch Aufwände der Rechnungsperiode zuzuordnen sind, in der die Leistung bereitgestellt bzw. bezogen wurde. Theoretisch ist das Datum auf der Rechnung zweitrangig. In der Praxis ist die Überprüfung der effektiven Leistungserstellung bzw. des Leistungsbezugs schwierig – also ergibt sich ein nicht unerheblicher Spielraum zur Optimierung.

Tipp

Selbstverständlich sollten Sie keinen anderslautenden Leistungszeitraum auf der Rechnung vermerken, das wäre töricht. Aber übertreiben Sie es nicht, allzu offensichtliches Hinauszögern von grossen Kundenrechnungen kann schnell die Aufmerksamkeit des Steuerkommissärs auf sich ziehen, sobald eine Steuerprüfung ansteht. Der Tipp Nr. 3 liegt definitiv im Graubereich!

Spiegelbildliches gilt für Lieferantenrechnungen. Sprechen Sie sich mit Ihren wichtigsten Lieferanten bezüglich dem Rechnungsversand ab – bei Stammkunden sind Lieferanten meist flexibel.

4._Delkredere von Forderungen4. Pauschale Wertberichtigung / Delkredere von Forderungen

Nicht alle Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind einbringlich. Die kantonalen Gesetzgeber lassen ohne Begründung eine pauschale Wertberichtigung von in der Regel 5% bis 10% bei inländischen Forderungen und meist 10% bis 15% bei ausländischen Forderungen zu. Bei besonders gefährdeten Forderungen können bei entsprechender Begründung höhere Wertberichtigungen vorgenommen werden.

Brauchen Sie einen Expertenmeinung? Unsere Treuhänder sind immer bereit, Sie zu beraten!

5._ «Warendrittel» bzw. privilegierte Warenreserve bei Handels- und Produktionsfirmen5. «Warendrittel» bzw. privilegierte Warenreserve bei Handels- und Produktionsfirmen

Der Gesetzgeber lässt eine unter dem Marktpreis ansetzende Bewertung von zugekauften und selbst produzierten Investitionsgütern und Waren zu, selbst wenn kein Absatzrisiko besteht und der Marktpreis über den Herstellungskosten liegt. Die Bewertung zu Einstandspreisen bzw. Herstellungskosten ist dem Vorsichtsprinzip geschuldet und sollte zur Reduktion der Steuerlast genutzt werden.

Tipp

Liegt ein gutes Geschäftsjahr hinter Ihnen, dann sollten Sie unbedingt noch im Dezember ihre Warenlager vollständig auffüllen. Sofort nach dem Kauf bzw. Produktion kann ein Drittel abgeschrieben und bei einem grossen Warenlager der Gewinn deutlich reduziert werden. Ein Nachweis ist dazu nicht erforderlich.

Produktionsfirmen dürfen also Halb- und Fertigfabrikate als Vorräte zu Herstellungskosten abzüglich des «Warendrittels» bzw. «Warenreserve» in der Bilanz bewerten.

Handelsfirmen bilanzieren Handelswaren zum Einstandspreis abzüglich des Warendrittels.

Der Abzug des «Warendrittels» darf in den meisten Kantonen ohne Nachweis auf bereits pauschal wertberichtigte Lagerpositionen erfolgen. Je nach Kanton fällt das Warendrittel leicht unterschiedlich aus: Z.B. Abschlag von 33.33% im Kanton Zürich bzw. 35% im Kanton Bern.

Sollte der Marktpreis im Laufe des Geschäftsjahres unter den Einstandspreis bzw. unter die Produktionskosten fallen, darf vom (nun tieferen) Marktwert das «Warendrittel» abgezogen werden.

Allgemein ist das «Warendrittel» bei Liegenschaften und Vorräten, die zum Eigengebrauch erzeugt wurden, nicht zugelassen.

Es ist zu empfehlen, die geltenden kantonalen Vorschriften zu konsultieren, bevor das «Warendrittel» abgezogen wird.

6._Bilanzierung von angefangenen Arbeiten im Dienstleistungssektor6. Bilanzierung von angefangenen Arbeiten im Dienstleistungs­sektor

In der Dienstleistungsbranche können die bilanzierungsrelevanten Herstellungskosten für nicht fakturierte Dienstleistungen meist nur vage definiert werden. Theoretisch umfassen die Herstellkosten bei Dienstleistungen die direkten Lohn- und Materialkosten, nicht aber Overheadkosten für Vertrieb und Verwaltung zuzüglich einer marktüblichen Gewinnmarge.

In der Praxis bleibt aber meist keine Zeit für diese Berechnung, insbesondere wenn es sich um viele kleinere Kundenprojekte handelt.

Deshalb erfolgt in der Praxis die Bewertung von nicht abgeschlossenen Projekten bzw. Auftragsarbeiten meist mit einer Pauschale von 60% des Dienstleistungshonorars exkl. Mehrwertsteuer.

Vorbehalten bleiben spezifische Vorgaben des steuerveranlagenden Kantons.

8._Geschäftsauto geschäftlich und privat nutzen7. Privatfahrzeug für das Geschäft einsetzen

Wenn Sie einen kostengünstigen und sparsamen Privatwagen für Geschäftszwecke einsetzen und sich Autospesen von 70 Rappen pauschal pro Kilometer auszahlen lassen, können die Autospesen ihre effektiven Kosten übersteigen. Das ist insbesondere bei hohen Kilometerleistungen eine potenzielle Quelle von steuerfreiem Einkommen. Die Lohnnebenkosten fallen selbstverständlich auch nicht an. Begründete höhere Kilometerpauschalen müssen vorgängig vom Steueramt bewilligt werden.

Autospesen von 70 Rappen pauschal pro Kilometer auszahlen lassen

7._Privatfahrzeug für das Geschäft einsetzen8. Geschäftsauto geschäftlich und privat nutzen

Alternativ könnten Sie das Geschäftsauto privat nutzen und auf den (teuren) Besitz eines Privatwagens verzichten. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung des Wagens (Reparaturen, Service, Betriebsstoffe, Versicherungen, Verkehrssteuern, Garagierung) werden als Geschäftsaufwand gebucht. Das Auto wird im Anlagevermögen der Bilanz geführt und kann abgeschrieben werden, was den Unternehmensgewinn alljährlich planbar mindert.

Die Lohnaufrechnung des Privatanteils beträgt pro Monat 0.8% (ab 01.01.2022 vermutlich 0.9%) des Kaufpreises exklusive Mehrwertsteuer oder mindestens CHF 150 bei Fahrzeugen mit einem Kaufpreis exklusive Mehrwertsteuer von CHF 18’750 oder weniger.

Die Lohnaufrechnung in diesem bescheidenen Umfang (alternativ können Sie der Unternehmung diesen Betrag als Abgeltung bezahlen) spiegelt den Nutzwert eines Fahrzeuges kaum wieder, insbesondere wenn sie in der Freizeit lange Strecken zurücklegen. Die Lohnaufrechnung scheint für Fahrzeuge sämtlicher Preisklassen zu gering.

Wichtig

Grundsätzlich setzt diese Regelung voraus, dass das Geschäftsfahrzeug zu mindestens 50% geschäftlich genutzt wird. Andernfalls droht das Risiko, dass die Übernahme der Betriebskosten als gesetzeswidrige Übernahme von privaten Lebenshaltungskosten eingestuft werden.

Die Anschaffung von Luxuswagen mit einem Anschaffungspreis von mehr als CHF 100’000 wird von den meisten Steuerämtern als geschäftsmässig nicht begründete Anschaffung qualifiziert.

9._Rückstellungen für Garantiearbeiten9. Rückstellungen für Garantiearbeiten

Rückstellungen für Garantiearbeiten: Garantieverpflichtungen aller Varianten (Ersatz, Nacharbeiten, Servicearbeiten, Gewährleistung) führen zu potenziellen Aufwänden in den Folgeperioden. In der Praxis wird deshalb eine Rückstellung von einigen Prozent des aktuellen Jahresumsatzes gemacht, welche die langfristige Garantiequote abbildet. Veränderungen im garantiepflichtigen Jahresumsatz führen zu einer Anpassung der Rückstellung und müssen erfolgswirksam verbucht werden.

Kanton Maximale Rückstellung Einschränkung
Aargau Max. 1% des Umsatzes des aktuellen Geschäftsjahres + max. 0.5% des Vorjahres. Berechnung nur auf Basis der garantiebehafteten Umsätze
Basel-Land Max. 3% des garantiepflichtigen Umsatzes -
Bern Max. 2% des garantiepflichtigen Umsatzes -
Luzern In Abhängigkeit vom garantiepflichtigen Umsatz Nachweis des Garantieaufwandes / -versprechungen erforderlich
Schwyz Max. 4% des garantiepflichtigen Umsatzes Nachweis des Garantieaufwandes / -versprechungen erforderlich
St. Gallen Max. 2% des garantiepflichtigen Umsatzes Berechnung nur auf Basis der garantiebehafteten Umsätze
Thurgau Max. 1% des garantiepflichtigen Umsatzes Höhere Rückstellungen bei Nachweis akzeptiert
Zug In Abhängigkeit vom garantiepflichtigen Umsatz Nachweis des Garantieaufwandes / -versprechungen erforderlich
Zürich Baubranche: Max. 2% des garantiebehafteten Umsatzes andere Branchen: Gemäss effektivem Bedarf -

10._Microunternehmen_ Einzelfirma statt GmbH oder AG10. Microunternehmen: Einzelfirma statt GmbH oder AG

Sie möchten unternehmerisch aktiv werden, allerdings im bescheidenen Umfang und ohne Angestellte und in einem Sektor mit geringen Anbieterrisiken. Wählen Sie unter diesen Voraussetzungen als Geschäftsform eine Einzelfirma (Selbständigkeit), keine GmbH.

Sie sparen sich die Kosten für die Gründung, die sich bei der GmbH auf insgesamt rund CHF 1’500 belaufen (marktüblicher Gründungsservice von Drittanbieter zuzüglich Handelsregistergebühren und Notarkosten).

Wichtiger aber sind die jährlich eingesparten Lohnnebenkosten und der freiwillige Anschluss an eine Pensionskasse (BVG/2. Säule).

Vergleich der Sozialversicherungsbeiträge am Beispiel des Kantons Zürich, 2021

Einkommen aus Selbständig­keit bzw. Bruttolohn Einzelfirma / Selbständigkeit GmbH, AG Sparpotenzial
20’000 CHF 1’470 CHF 2’906 CHF 1’436
50’000 CHF 5’717 CHF 7’186 CHF 1’469
80’000 CHF 10’168 CHF 11’412 CHF 1’244
100’000 CHF 12’721 CHF 14’265 CHF 1’544

Das Sparpotenzial ergibt sich aus der für Selbständige nicht erhobene Abgabe für die Arbeitslosenkasse (selbstverständlich ist ein Bezug von Arbeitslosengeldern ebenso ausgeschlossen) und dem leicht tieferen Beitragssatz für die AHV.

Ideal kann der Betrieb einer Einzelfirma sein, wenn nur eine nebenberufliche Selbständigkeit gewünscht ist und Pensionskassen- und Arbeitslosenkassenbeiträge durch das Haupterwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erfolgen.

11._Wertschriften, Cryptocurrencies und Edelmetalle im Privatvermögen halten11. Wertschriften, Cryptocurrencies und Edelmetalle im Privatvermögen halten

Halten Sie Wertschriften, Fremdwährungen, Cryptocurrencies wie Bitcoin sowie Edelmetalle im Privatvermögen und nicht im Geschäftsvermögen einer Kapitalgesellschaft. Aufwertungsgewinne (Kapitalgewinne) sind für Privatpersonen nicht steuerbar, lediglich das gestiegene Vermögen ist mit der zur Einkommenssteuer meist vernachlässigbaren Vermögenssteuer zu versteuern. Liegen die genannten Vermögenswerte im Geschäftsvermögen, sind Aufwertungen voll als Gewinne zu versteuern, zusätzlich zur höher ausfallenden Vermögenssteuer.

Falls Sie mit diesen (oder anderen) Vermögenswerten intensiven Handel betreiben kann die Steuerbehörde Ihre Tätigkeit als gewerbsmässiger Handel einstufen und entsprechende Einkommenssteuern und Sozialversicherungsabgaben darauf erheben.

Privatvermögen

12._Fragen Sie Ihren Treuhänder12. Fragen Sie Ihren Treuhänder

Ihr Treuhänder kann Ihnen am besten sagen, wie Sie oder Ihre Unternehmung am effektivsten Steuern sparen können. Zudem sollten Sie den ersten Teil unserer Steuerspartipps mit 12 weiteren Ideen zur Steueroptimierung lesen, Sie werden mit Sicherheit Steuern sparen!

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12 Tipps zur Steueroptimierung für GmbH und AG (Teil 1) https://treuhand-suche.ch/blog/12-tipps-zur-steueroptimierung-fuer-gmbh-und-ag-teil-1/ https://treuhand-suche.ch/blog/12-tipps-zur-steueroptimierung-fuer-gmbh-und-ag-teil-1/#respond Mon, 28 Dec 2020 10:57:48 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=4647 The post 12 Tipps zur Steueroptimierung für GmbH und AG (Teil 1) appeared first on treuhand-suche.ch.

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Die Möglichkeiten zum Sparen von Steuern sind vielfältig. Eine langfristig tiefe Steuerbelastung trägt bedeutend zum nachhaltigen Erfolg und Überleben jeder Unternehmung bei. Entscheide mit dem Ziel der Steueroptimierung sollten langfristig und gut bedacht werden – denn häufig stehen langfristige erhebliche Steuerersparnisse im Zielkonflikt mit Aspekten wie Sicherheit oder kurzfristiger Steueroptimierung. Steuern sind aus betriebswirtschaftlicher Sicht Kosten, die minimiert oder besser eliminiert werden müssen. Wir zeigen Ihnen anschaulich, wie Sie nachhaltig Steuern sparen.

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    Buchhaltung und Bilanz

1. Saubere Buchhaltung

Am einfachsten sparen Sie Steuern, indem Sie strikte sämtliche Aufwandsbelege sammeln und mit deren aufwandswirksamen Verbuchung Ihren Firmengewinn und schliesslich die Steuerbelastung reduzieren. Selbst wenn Sie von Steueroptimierung nichts verstehen – hier können Sie einen wichtigen Beitrag leisten, indem Sie einfach Ordnung halten und Belege rasch einscannen, um jederzeit eine Sicherungskopie zur Hand zu haben. Jeder abhanden gekommene Aufwandbeleg ist wie verlorenes Geld. Das Schlimmste daran: Sie verlieren gleich doppelt:

  • Weniger Aufwand – höherer Unternehmensgewinn – höhere Steuern. Keine Buchung ohne Beleg!
  • Vorsteuer geht unwiederbringlich verloren. Die meisten Unternehmen rechnen die Mehrwertsteuer effektiv ab, sprich einmal im Quartal. Diese Unternehmen können bezahlte Mehrwertsteuer (Vorsteuer) von der eigenen Mehrwertsteuer-Zahllast abziehen. Falls der Beleg fehlt, darf die Vorsteuer auf keinen Fall gebucht bzw. gutgeschrieben werden.

2. Bilanzierung von sämtlichen Vermögenswerten

Je höher das Geschäftsvermögen, desto höher ist das Potenzial für Abschreibungen und damit tieferen Gewinn für die kommenden Geschäftsperioden. Das bedeutet, dass auch Vermögenswerte von geringerem Wert in die Bilanz und nicht als Aufwand gebucht werden sollten. Steueroptimierung heisst, Aufwände und Ertrage über die Zeit hinweg zu glätten und kurzfristige Spitzen zu vermeiden. Genau das erreichen Sie mit jährlichen, planbaren Abschreibern und weniger mit zufällig anfallenden Aufwänden.

Generell gilt bei Jungunternehmen, dass Aufwände und Abschreibungen wenn möglich in die Zukunft zu verschieben sind, da die Gewinne in den ersten Jahren eher gering ausfallen, falls überhaupt schwarze Zahlen geschrieben werden.

Falls der Unternehmer privates Eigentum wie Computer, Auto oder andere Infrastruktur für die Unternehmung einsetzt, ist meist der Verkauf an die Unternehmung und die nachfolgende Abschreibung steuertechnisch sinnvoll. Geht es der Unternehmung finanziell gut, kann der ausgehandelte Preis etwas grosszügiger ausfallen, sollte aber nicht allzu weit weg vom Marktpreis sein.

3. Eigenkapitalausstattung

Bei Gründung wird die Kapitaleinlage mit der Stempelsteuer von 1.0% besteuert. Allerdings sind Kapitaleinlagen bis CHF 1’000’000 von dieser Steuer ausgenommen. Nur diese Freigrenze übersteigende Kapitaleinlagen werden mit der Steuer belastet. Falls das Geschäftsmodell eine gewisse Flexibilität in der Kapitalausstattung zulässt, sollte die Freigrenze nicht überschritten werden.

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    Mitarbeiter und Lohnaufwand

4. BVG Beiträge für TeilzeitmitarbeiterInnen

Eine BVG-Anschlusspflicht besteht für Mitarbeiter mit einem jährlichen Bruttolohn von CHF 21’510 (Stand 2021) oder mehr. Überlegen Sie sich, ob es bei Mitarbeitern, welche diese Betragsgrenze nur marginal überschreiten (werden), nicht eine andere Möglichkeit der Kompensation für den «überschiessenden» Lohnteil gibt. Ein grosszügiges Spesenreglement oder die Übernahme von Kosten für das Home Office wären mögliche Beispiele einer alternativen Entschädigung, die nicht zum Bruttolohn zählen. Damit spart die Firma erhebliche Kosten für das BVG. Selbstverständlich muss abgewogen werden, inwiefern dies die Arbeitgeberattraktivität belastet.

5. Steuerfreie Gehaltsnebenleistungen statt Lohn

Eine Lohnzahlung ist die direkteste Art der Mitarbeiterentschädigung – aber leider auch die mit Abgaben am stärksten belastete Kompensationsform. Im Kanton Zürich führt eine Lohnzahlung von CHF 10’000 zu Sozialversicherungsabgaben von CHF 1’453 – das sind fast 15% der gesamten Lohnkosten (Bruttolöhne + Arbeitgeberbeiträge), die vom Arbeitgeber bzw. -nehmer finanziert werden müssen – die Kosten für die Pensionskassen, Unfalldeckung und Krankentaggeldversicherung sind da nicht einmal eingerechnet.

Ab 2021 gelten folgende Sozialversicherungsansätze:

Beiträge an % Basis Beitrag Arbeitnehmer Beitrag Arbeitgeber Beitrag gesamt
AHV/IV/EO 10.60 10’000 530.00 530.00 1’060.00
Familienausgleichskasse 1.20 10’000   120.00 120.00
Arbeitslosenversicherung bis CHF 148’200.00 2.20 10’000 110.00 110.00 220.00
Verwaltungskosten in % des AHV/IV/EO Beitrages 5.00 1’060   53.00 53.00
Beiträge in CHF 640.00 813.00  

Total Beiträge in CHF (durch Arbeitgeber abzurechnen)

1’453.00

(Quelle: SVA Zürich, 21.12.2020)

Vom Arbeitnehmer wird der Nettolohn selbstverständlich als Einkommen versteuert – bei einem hohen Grenzsteuersatz infolge Progressionseffekt eine schmerzhafte Analyse.

In manchen Fällen ist es daher für beiden Seiten attraktiver, statt Lohnerhöhungen besser Fringe Benefits auszurichten. Bleibt der Wert der Fringe Benefits innerhalb gewisser Limiten, werden keine Sozialversicherungsabgaben darauf fällig und der Arbeitnehmer zahlt keine Einkommenssteuern. Selbstverständlich kann aber der Arbeitgeber die entstandenen Kosten der Erfolgsrechnung belasten.

Folgende Gehaltsnebenleistungen sind empfehlenswert und nicht steuerbar:

  • Rabatte für Wertgutscheine, die CHF 600 Gegenwert pro Kalenderjahr nicht übersteigen, z.B. REKA Wertgutscheine. Der Rabatt darf jährlich nicht höher als CHF 600 sein.
  • Kostenlose private Nutzung des Mobiltelefons, Notebooks, etc. (ausgenommen private Nutzung des Geschäftsautos).
  • Mitarbeitergeschenke, die den Wertbetrag von CHF 500 pro Ereignis nicht überschreiten. In Frage kommen Geschenke für Geburtstag, Heirat, Weihnachten, Geburt und ähnlich wichtige Anlässe.
  • Finanzierung von Mitgliedsbeiträgen für Fach- bzw. Berufsverbände (unlimitiert)
  • Erstattung der Reisekosten des Ehegatten/-gattin bzw. PartnerIn, falls mit dem/der ArbeitnehmerIn gereist wird.
  • Halbtaxabonnemente für den öffentlichen Verkehr.
  • Kostenlose Parkplätze am Firmendomizil.
  • Branchenübliche Rabatte auf bzw. kostenlos abgegebene Waren oder Dienstleistungen für die Mitarbeitenden.

Weitere Gehaltsnebenleistungen können der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises entnommen werden.

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    Steuerbelastung

6. Sitz der Unternehmung

Die Wahl eines besonders steuergünstigen Standorts senkt die Steuerbelastung nachhaltig – gleichzeitig ist die Umsetzung sehr aufwändig.

Für das Jahr 2021 glänzen folgende drei Innerschweizer Kantone mit den am Kantonshauptort tiefsten Staats- und Gemeindesteuern für juristische Personen:

7. Wohnsitz des Unternehmers

Ein steuergünstiger Wohnsitz des Unternehmers trägt neben einem steuergünstigen Firmensitz am meisten zu einer tiefen Steuerbelastung bei.

Die besten Steuerkonditionen für natürliche Personen bieten 2021 folgende Kantone – wobei sich je nach Einkommenshöhe der eine oder andere Kanton als besonders attraktiv erweist:

Das Recht zur Besteuerung obliegt immer dem Kanton, in dem die Privatperson per 31. Dezember den Wohnort hat (sog. Zuzugsprinzip). Es reicht also im Dezember in den gewünschten Kanton zu ziehen – und das Einkommen des ganzen Jahres wird mit dem tieferen Steuersatz besteuert. Der Wegzugskanton hat kein Besteuerungsrecht mehr. Diese Regelung gilt aber nur für natürliche Personen.

Selbstverständlich spielt die Wahl der Gemeinde ebenfalls eine wichtige Rolle – doch an dieser Stelle wollen wir nicht detailliert auf diese Frage eingehen.

Brauchen Sie einen Expertenmeinung? Unsere Treuhänder sind immer bereit, Sie zu beraten!

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    Optimierung der Unternehmerbezüge: Lohn, Dividende, Vorsorge

8. Unternehmerlohn

Ein hoher Unternehmerlohn erhöht den geschäftsmässig begründeten Aufwand, unterliegt nicht der Doppelbesteuerung wie Dividendenzahlungen und ermöglicht auf privater Ebene Optimierungen im Zusammenhang mit der Vorsorge. Generell ist es empfehlenswert, nicht unnötig hohe liquide Mittel in der Unternehmung zu belassen. Im Falls eines Konkurses fallen diese Vermögenswerte in die Konkursmasse und sind meist gänzlich verloren. Wäre das Geld schon auf dem Privatkonto des Unternehmers, wäre es vor dem Zugriff der Forderungen der Gläubiger geschützt. Zudem lässt sich für sog. «leichte» Firmen mit geringem Cashbestand einfacher ein Käufer finden.

9. Sparen mit der Vorsorge (2. und 3. Säule)

Ein hoher Lohn kann genutzt werden um Einkäufe in die Pensionskasse (BVG, 2. Säule) zu tätigen und Beitragslücken zu schliessen. Idealerweise erfolgen die Einzahlungen gestaffelt über mehrere Jahre. Bei Staffelung ist die kumulierte Steuerersparnis grösser als bei einem grossen Einkauf. Die Einkäufe in die Pensionskasse sind vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen und ermöglichen dadurch eine bedeutende Reduktion der Einkommenssteuer.

Einkäufe sollten allerdings gut überlegt sein. Ist das Geld erst einmal in der Pensionskasse, kann es nur unter strengen Auflagen frühestens drei Jahre nach der Einzahlung wieder entnommen werden (z.B. Erwerb für selbstbewohntes Wohneigentum, Start in die berufliche Selbständigkeit), wobei künftig von einer weiteren Verschärfung auszugehen ist.

Einzahlungen in die Säule 3a sind selbstverständlich auch möglich und bis zum Betrag von CHF 6’826 (2020; für Arbeitnehmer mit Pensionskasse) vom steuersatzbestimmenden Einkommen abziehbar.

Erst bei Auszahlung dieser Vorsorgegelder erfolgt die Besteuerung, allerdings zu einem niedrigen Sondertarif.

Der Vollständigkeit halber sei gesagt, dass Selbständige ohne Pensionskasse bis zu maximal CHF 34’128 (2020) in die Säule 3a einzahlen können und dieser Betrag vollumfänglich vom satzbestimmenden Einkommen abziehbar ist.

Auf jeden Fall muss die Frage eines sinnvollen Unternehmerlohns im Kontext der Dividendenstrategie und einer gesetzeswidrigen Gewinnvorwegnahme betrachtet werden (bei einem stark überhöhten Unternehmerlohn).

10. Optimale Dividendenstrategie

Dividendenzahlungen unterliegen der Doppelbesteuerung, erst unterliegt der Periodengewinn der Gewinnsteuer, dann erfolgt die zweite Runde mit der Einkommenssteuer beim Aktionär bzw. Stammanteilsinhaber.

Dividenden aus sog. qualifizierten Beteiligungen (Besitzanteile von minimal 10% des Grundkapitals) werden beim Dividendenempfänger zwar privilegiert besteuert, eine Handlungsempfehlung lässt sich daraus aber nicht ableiten. Die Steuerlast der Doppelbesteuerung ist von zahlreichen Faktoren abhängig, jeder Fall muss individuell geprüft werden. Die Sozialversicherungsabgaben von minimal 14.5% müssen ebenfalls berücksichtigt werden und haben einen signifikanten Einfluss auf das Ergebnis. Folgende vereinfachende Aussagen können erste Anhaltspunkte geben:

  • In Kantonen mit relativ tiefen Gewinnsteuern und relativ hohen Einkommenssteuern sind höhere Dividenden hohen Löhnen in der Regel vorzuziehen.
  • In Kantonen mit relativ hohen Gewinnsteuern und relativ tiefen Einkommenssteuern sind höhere Löhne hohen Dividenden in der Regel vorzuziehen.
  • In Kantonen mit relativ tiefen Gewinnsteuern und relativ tiefen Einkommenssteuern sind die Unterschiede in der Steuerbelastung zwischen hohen Dividenden/tiefen Löhnen und tiefen Dividenden/hohen Löhnen in der Regel marginal.
  • In Kantonen mit relativ hohen Gewinnsteuern und relativ hohen Einkommenssteuern sind die Unterschiede in der Steuerbelastung zwischen hohen Dividenden/tiefen Löhnen und tiefen Dividenden/hohen Löhnen in der Regel marginal.

Löhne und Dividenden können aber nicht beliebig festgelegt werden. Werden zu tiefe und damit nicht marktgerechte Löhne ausbezahlt, kann die kantonale Ausgleichskasse eine Umqualifizierung der Dividende oder Teilen davon in Lohn vornehmen, falls die Dividende höher als 10% des Unternehmenswerts ausfällt. Folglich müssen dann zusätzliche Lohnbeiträge entrichtet werden.

11. Betriebskredit an die Unternehmung

Als am Unternehmen beteiligte Person können Sie die Möglichkeit nutzen, der Unternehmung einen verzinslichen Betriebskredit zu gewähren. Dabei darf bei Darlehensbeträgen bis CHF 1 Mio. der Zinssatz nicht höher als 3.0% pro Jahr betragen. Bei höheren Beträgen darf die Verzinsung nur maximal 1.0% p.a. betragen. Für Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften – wie auch für Immobilienkredite – gelten andere Werte. In jedem Fall ist es ratsam, das alljährliche Rundschreiben der ESTV mit der Bezeichnung «Steuerlich anerkannte Zinssätze 202X für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken» zu konsultieren, bevor die Konditionen festgelegt werden. Für Kredite in Fremdwährung existiert ein analoges Rundschreiben.

Der Zinsaufwand ist einerseits ertragsmindernder Geschäftsaufwand, andererseits ist das Zinseinkommen lediglich einkommenssteuerpflichtig, nicht aber sozialversicherungsabgabepflichtig.

Weiter zu beachten

Das Verhältnis von Fremd- zu Eigenfinanzierung sollte nicht höher als 75%/25% sein. Bei höherem Fremdfinanzierungsgrad kann die Steuerbehörde einen Teil des Fremdkapitals als Eigenkapital umqualifizieren (sog. verdecktes Eigenkapital), diesen «überschiessenden» Teil der Kapitalsteuer unterstellen und den anteiligen Schuldzins auf den Gewinn aufrechnen, da ein überhöhter Zinsaufwand unterstellt wird.

Selbstverständlich muss aus einer Risikosicht beurteilt werden, ob mit dem Gewähren eines Kredits das persönliche Risiko bzw. das gesamte finanzielle «Exposure» (Eigen- und Fremdkapital) in die Unternehmung unvertretbar hoch wird. Aus einer isolierten steuerlichen Sicht ist ein Passivdarlehen sicher ein probates Mittel, um die Unternehmerbezüge steuereffizient zu erhöhen.

12. Anstellung des (Ehe-)Partners

Partner ohne Erwerbstätigkeit

Typischerweise leisten Personen ohne Erwerbstätigkeit jährlich einen minimalen AHV-Beitrag, um keine Beitragslücken entstehen zu lassen. Im Jahr 2020 beträgt dieser minimale Beitrag CHF 496, was einem Bruttojahreslohn von CHF 4’701 entspricht. Ist der Ehe- bzw. Lebenspartner ohne Erwerbstätigkeit, bietet sich eine pro-forma Anstellung mit einem Lohn in dieser Höhe an. Damit können die AHV-Beiträge als Geschäftsaufwand geltend gemacht werden, die Bezahlung aus bereits einkommensversteuerten Mitteln entfällt. Selbstverständlich kann das Gehalt auch üppig ausfallen, damit sind Steuerplanungsmöglichkeiten im Vorsorgebereich gegeben.

Unverheiratete Partner im gleichen Haushalt

Mit der pro-forma Anstellung des unverheirateten Lebenspartners und einer sinnvollen Aufteilung des eigenen (hohen) Unternehmerlohns auf zwei Personen kann die Steuerprogression massiv gebrochen werden, insbesondere dann, wenn der Partner nicht erwerbstätig ist oder aus einer anderen Anstellung nur einen geringen Lohn bezieht.

Nicht verpassen! Hier geht es zum Teil 2 unserer beliebten Steuerspartipps

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Gewinnverwendung AG/GmbH: Wieviel vom Gewinn darf ich ausschütten? https://treuhand-suche.ch/blog/gewinnverwendung-ag-gmbh/ https://treuhand-suche.ch/blog/gewinnverwendung-ag-gmbh/#comments Mon, 31 Aug 2020 15:09:03 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=3436 The post Gewinnverwendung AG/GmbH: Wieviel vom Gewinn darf ich ausschütten? appeared first on treuhand-suche.ch.

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Haben Sie einen Gewinn erzielt und planen Sie bereits, wie Sie diese Mittel einsetzen wollen? Bei der Gewinnverwendung AG/GmbH gibt es Regeln, die Sie kennen und denen Sie folgen müssen.

Der Bilanzgewinn kann nicht immer vollständig ausgeschüttet werden, da gemäss Art. 671 OR gesetzliche und freiwillige Rückstellungen gebildet werden müssen, sofern die definierten Reservestände noch nicht erreicht sind. Die Zahlung von Grunddividenden und allenfalls Superdividenden werden selbstverständlich ebenfalls aus dem Bilanzgewinn finanziert. Als Restwert erhalten Sie den Betrag, der auf das nächste Jahr vorzutragen ist.

Bilanzgewinn_infografik

Um festzustellen, welchen Teil des Bilanzgewinns Sie verwenden können, sollten Sie einen Gewinnverteilungsplan (auch Gewinnverwendungsrechnung genannt) erstellen. Dieser zeigt Folgendes:

  • die Höhe des Bilanzgewinns, die der Beschlussfassung durch die Generalversammlung unterliegt
  • der Anteil des Gewinns, der im Unternehmen als Reserven zurückbehalten wird
  • der Anteil des Gewinns, der ausgeschüttet wird
  • der Saldo, der in das neue Jahr vorgetragen wird.

Folgende Punkte helfen Ihnen, Ihren Gewinn optimal zu verteilen:

Bestimmen Sie die zu verteilende Summe aus dem Gewinn des aktuellen und der vergangenen Jahre

Tipp

Beim Gewinnvortrag handelt es sich um akkumulierte Gewinne der Vorjahre, soweit diese nicht einer Reserve zugewiesen oder als Dividende ausgeschüttet worden sind.

Addieren Sie den Gewinn-/Verlustvortrag der Vorjahresbilanz mit dem diesjährigen Gewinn.

Der Buchungssatz lautet:

Gewinn (aus Gewinn- und Verlustrechnung) / Gewinnvortrag

Das Konto Gewinnvortrag zeigt bis zur Gewinnverwendung den Bilanzgewinn (nicht verteilter Gewinn). Wenn der Bilanzgewinn positiv ist, dann – und erst dann – erfolgt die Gewinnverwendung der AG/GmbH.

Bilden Sie die gesetzlichen Reserven aus dem erzieltem Gewinn

Die Reservebildung besteht aus zwei Stufen (1. und 2. Zuweisung an die allgemeinen Reserven).

Tipp

Sie müssen 5% des Jahresgewinns in die allgemeine Reserve einzahlen, bis diese 20% des einbezahlten Aktien – bzw. Stammkapitals beträgt.

Wenn Ihre Reserve keine 20% des Kapitals erreicht haben, müssen in jedem Fall 5% des Jahresgewinns als die erste Zuweisung an die allgemeine Reserve geleistet werden. Das bedeutet, dass dieser Betrag nicht ausgeschüttet, sondern in der Aktiengesellschaft oder GmbH verbleibt. Ist die Reserve höher als 20% des Kapitals, dann muss die 1. Zuweisung nicht geleistet werden.

Der Buchungssatz lautet:

Gewinnvortrag / Gesetzliche Reserven

Benötigen Sie Hilfe bei der Buchhaltung? Oder brauchen Sie einen Experten zur Kontrolle Ihrer Buchhaltung? Wählen Sie aus mehr als 2600 Treuhändern in unserer Datenbank.

General- bzw. Gesellschafterversammlung entscheidet über die Gewinnausschüttung

Den verbleibenden Betrag können Sie als Dividende ausschütten, in eine Gewinnrücklage (freiwillige Reserve) einbuchen oder als Gewinnvortrag auf das nächste Jahr übertragen.

Abhängig von der Höhe der Dividenden werden diese als Grunddividenden oder Superdividenden klassifiziert.

Die Grunddividende beträgt maximal 5% des einbezahlten Aktien- und Stammkapitals. Es müssen keine gesetzlichen Reserven für Grunddividenden gebildet werden.

Superdividenden liegen vor, wenn die Höhe des Betrags 5% des eingezahlten Aktien- und Partizipationskapitals übersteigt. Für sie müssen gesetzliche Reserven (2. Zuweisung) gebildet werden.

Ausserdem können Sie eine besondere Vergütung an den Verwaltungsrat auszahlen, die als Tantieme bezeichnet wird. In der Praxis werden kaum Tantiemen ausgeschüttet, weil aus steuerlicher Sicht Honorare für den Verwaltungsrat vorteilhafter sind – damit kann das Unternehmen die Kosten erhöhen und damit die Gewinnsteuern reduzieren.

Tipp

Tantiemen sind nicht verrechnungssteuerpflichtig, jedoch AHV-pflichtig.

Zweite Zuweisung an allgemeine Reserve

Wenn die gesetzliche Reserve weniger als 50% des Aktien- bzw. Stammkapitals beträgt und Sie sich für Superdividenden und / oder Tantiemen entschieden haben, müssen Sie 10% des Betrags der Superdividenden und Tantiemen in die gesetzlichen Reserven entrichten.

Der Buchungssatz lautet:

Gewinnvortrag / Gesetzliche Reserven (10% der Superdividenden und Tantiemen)

Tipp

In die Kapitalreserve kommen noch weitere ausserordentliche Zuweisungen:

  • Agio aus Emission von Aktien und Partizipationsscheinen, sofern es nicht zur Deckung der Emissionskosten für Zusatzabschreibungen oder für Wohlfahrtszwecke verwendet wird;
  • Kaduzierungsgewinn (Überschuss aus Zwangsausschluss eines Aktionärs);
  • Buchgewinne aus der Herabsetzung des Aktienkapitals.

Freiwillige Reserven können mittels Beschluss oder Statuten bestimmt werden

Die Bildung freiwilliger Reserven kann in besonders risikobehafteten Branchen oder bei schwierigem Marktumfeld sinnvoll sein.

Der Buchungssatz lautet:

Gewinnvortrag / Freiwillige Reserven

Neuer Gewinn-/Verlustvortrag

Wenn der Gewinn auf Reserven und Dividenden verteilt ist, wird der verbleibende Gewinn als neuer Gewinnvortrag in die Bilanz des Folgejahres vorgetragen.

Sie können sich oben ein detailliertes Beispiel für eine Dividendenberechnung herunterladen. Alternativ können Sie unseren Rechner verwenden, um alle Bestandteile des Gewinnverteilungsplans korrekt zu berechnen.

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