Geschäftsfahrzeug mit Privatanteil oder Privatauto mit Autospesen?

Verfügen Sie über ein Geschäftsfahrzeug und dürfen Sie dieses auch privat nutzen? Oder umgekehrt – nutzen Sie Ihr privates Auto für geschäftliche Zwecke? Benutzen Sie das Geschäfts- oder Privatauto für den Weg zum Arbeitsplatz? Wenn Sie sich für eine der beiden Varianten entscheiden müssen, sollten Sie die Vor- und Nachteile gründlich abwägen. Denn es gibt einiges wie beispielsweise Privatanteil, Eintragung in den Lohnausweis und Besteuerung zu berücksichtigen. Wir haben die wichtigsten Aspekte zu diesem Thema im folgenden Artikel zusammengefasst und einen Leitfaden für die richtige Entscheidung vorbereitet.
Die aktuell gültige Regelung des Privatanteils liegt bei monatlich 0.8% des Autowerts exklusive MehrwertsteuerDie Mehrwertsteuer (MwSt.) ist eine Steuer, die auf den Mehrwert eines Produkts oder einer Dienstleistung erhoben wird und somit den... Mehr. Eine wie im Text beschriebene Änderung auf 0.9% pro Monat wird frühestens per 01.01.2022 erfolgen und befindet sich derzeit in der politischen Diskussion.
Geschäftsfahrzeug mit Privatanteil oder Privatauto mit Autospesen?
So sieht die wahrscheinlichste Regelung ab 01.01.2022 aus!
Exkurs: Einzelfirma
Welcher Kategorie (Privat- oder Firmenwagen) kann das Auto eines Selbständigen zugeordnet werden?
Ganz einfach: Wenn Sie mehr als 50% der Kilometer geschäftlich zurücklegen, gilt das Auto als Geschäftsfahrzeug und wird dem Geschäftsvermögen Ihrer Einzelfirma zugeordnet (Präponderanzmethode). Dementsprechend wird für privat zurückgelegte Kilometer ein Privatanteil gebildet.

Welche Variante zahlt sich für mich als Arbeitnehmer aus: Ein Firmenwagen oder ein Privatfahrzeug?
Um nachzuvollziehen, welche Option (Privatwagen oder Firmenwagen) sich für den Arbeitnehmer unter steuerlichen Gesichtspunkten empfiehlt, sollten folgende Faktoren berücksichtigt werden:
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren können drei Szenarien in Betracht gezogen werden.
Warum empfiehlt sich die Nutzung des Privatfahrzeugs für häufige Geschäftsfahrten?
Der Arbeitnehmer muss für die Kostenerstattung weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge entrichten. D.h., je mehr Kilometer Sie geschäftlich zurücklegen, desto höher sind die steuerfreien Entgelte, die Sie dafür erhalten.
In diesem Fall spielt der Fahrzeugtyp eine wichtige Rolle.
Der Schlüssel für eine profitable Rechnung ist der Einsatz eines günstigen Fahrzeugs. Wenn Sie nämlich ein Luxusauto fahren, können Sie schnell in die roten Zahlen rutschen, da die vom Unternehmen erhaltene Ausgleichzahlung meistens nicht ausreicht, um die hohen Betriebskosten des Fahrzeugs zu decken.
Und was ist damit, wenn das Fahrzeug mehrheitlich für persönliche Zwecke genutzt wird?
In einem solchen Fall empfiehlt sich ein Geschäftsfahrzeug mit einer pauschalen Berechnung des Privatanteils. Eine detaillierte Berechnung der zurückgelegten Kilometer ist dabei nicht erforderlich.
Tipp
Theoretisch setzt der Gesetzgeber eine mehrheitlich geschäftliche Nutzung für die Anschaffung eines Geschäftsfahrzeug voraus. Die Kontrolle dieser Voraussetzung ist aber kaum möglich. Dennoch ist von der Anschaffung eines Geschäftsfahrzeugs und einer missbräuchlich mehrheitlichen Privatnutzung unbedingt abzuraten.
In welchen Fällen sollte die Pauschalmethode nicht verwendet werden?
Wenn Sie das Auto kaum für private Zwecke nutzen, zahlt sich die pauschale Methode zur Berechnung des Privatanteils nicht aus. In diesem Fall lohnt es sich, die genaue Anzahl der zurückgelegten Kilometer im Fahrtenbuch zu dokumentieren (effektive Abrechnung).
Schauen wir uns diese Methoden genauer an.

Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für private Zwecke
Wenn Sie das Firmenfahrzeug für private Zwecke nutzen dürfen, handelt es sich um eine gemischte Nutzung. Zahlen Sie dafür keinen Ausgleich oder ist die Höhe des Ausgleichs unerheblich, gilt das als geldwerter Vorteil (sogenannter «Fringe Benefit»), der als Einkommen besteuert werden muss. Der Privatanteil des Geschäftsfahrzeugs wird dem Arbeitnehmer als steuerpflichtiges Einkommen aufgerechnet und in der Finanzbuchhaltung des Unternehmens dem Fahrzeugaufwand abgezogen und wirkt daher aufwandmindernd.
Dieser Privatanteil kann mit zwei Methoden ermittelt werden: pauschal oder effektiv.
Ab 01.01.2022 wird der Privatanteil höchstwahrscheinlich mit 0,9% (Stand bis 31.12.2021: 0,8%) des Kaufpreises des Autos (exkl. MWST) pro Monat (= 10,8% pro Jahr (vorher 9,6%)), mindestens aber mit 150.- pro Monat (= 1’800.- pro Jahr) berechnet.
Neu: Eine Aufrechnung in der SteuererklärungEine Steuererklärung ist eine Dokumentation, die von Steuerzahlern eingereicht wird, um ihre Einkommenssteuer gegenüber den Steuerbehörden zu erklären. Die Steuererklärung... für den mit dem Geschäftsfahrzeug zurückgelegten Arbeitsweg findet nicht mehr statt.
Zwei Beispiele:
* Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeuges (exkl. Mehrwertsteuer), eventuell der im Leasingvertrag angegebene Objektpreis (exkl. Mehrwertsteuer).
Der Privatanteil wird berechnet, indem die Zahl der privat gefahrenen Kilometer (ohne Arbeitsweg) mit dem entsprechenden pauschalen Kilometeransatz von CHF 0.70 multipliziert wird. Daher muss eine klare Trennung zwischen privater und geschäftlicher Nutzung stattfinden. Dazu müssen Sie ein Fahrtenbuch führen, in dem die geschäftlichen Fahrten inkl. Arbeitsweg einerseits und die privat gefahrenen Kilometer andererseits dokumentiert werden.
Beispiel:
Die effektive Abrechnung der hohen privaten Kilometerleistung wirkt sich in diesem Fall nachteilig für den Arbeitnehmer aus.
Eine andere berechtigte Frage ist, ob bei dieser intensiven privaten Nutzung die Prämisse des mehrheitlichen geschäftlichen Gebrauchs überhaupt erfüllt ist.
In der Praxis wird die pauschale Methode am häufigsten verwendet, da die Eingabe jeder Fahrt in das Fahrtenbuch zeitaufwändig ist und oft vergessen wird.
Der Privatanteil ist in Feld 2.2 des Lohnausweises des Arbeitnehmers einzutragen.
Tipp
Bei Poolfahrzeugen (Fahrzeuge, die von verschiedenen Mitarbeitern genutzt werden) oder Fahrzeugen, die aufgrund ihrer Ausstattung nicht für den privaten Gebrauch geeignet sind (Personen- oder Sachtransporter, Last- oder Lieferwagen), wird kein Privatanteil berechnet, da der private Gebrauch nicht zweckmässig erscheint.
Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort
Die Kosten für den täglichen Arbeitsweg müssen Sie (der Arbeitnehmer) normalerweise selbst übernehmen.
Verwenden Sie ein Geschäftsfahrzeug für den Arbeitsweg oder werden Sie per (Sammel-) Taxi abgeholt, ohne dafür den Arbeitgeber angemessen zu entschädigen (mindestens 0.70 CHF je Kilometer), kommen Sie damit in den Genuss einer geldwerten Leistung, da Sie selbst Kosten sparen.
Bei der effektiven Berechnung des Privatanteils wird die Zahl der Kilometer für den Arbeitsweg nicht berücksichtigt, da dieser nicht als private Nutzung gilt. Übernimmt Ihr Arbeitgeber diese Kosten, muss er das in Ihrem Lohnausweis entsprechend kennzeichnen und das Feld F «unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort» anzukreuzen.
In der Finanzbuchhaltung kann der Arbeitgeber den finanziellen Aufwand für ihren Arbeitsweg verbuchen, im Grundsatz ist dies eine Form der Mitarbeiterentschädigung.
Benötigen Sie ein Spesenreglement oder eine Beratung zum Thema SpesenSpesen sind Ausgaben, die im Rahmen einer Geschäftsreise oder beruflich bedingten Tätigkeit anfallen und vom Arbeitgeber erstattet werden. Sie dienen... Mehr? Unsere Datenbank enthält über 2600 Treuhänder, die Ihnen bei der Pauschalspesen- und Steueroptimierung helfen können.
Wie spiegelt sich die Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg in der privaten Steuererklärung wider?
Das Kreuz im Feld F ihres Lohnausweises besagt, dass Sie in ihrer privaten Steuererklärung bei den Berufsauslagen keine Pendlerkosten geltend machen können, da ihr Arbeitgeber diese trägt.
Gegenwärtiger Stand bis voraussichtlich 31.12.2021:
Beim Ausfüllen der Steuererklärung müssen Sie den finanziellen Wert der unentgeltlichen Beförderung selbst berechnen und unter Ziffer 5.4 (Kanton Zürich) als «Weitere Einkünfte» (Einkommen aus unentgeltlicher Beförderung an den Arbeitsplatz) deklarieren.
Der Wert der unentgeltlichen Beförderung (Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte) berechnet sich wie folgt:
Anzahl Arbeitstage ohne Aussendiensttätigkeit x Arbeitsweg pro Tag x Kilometeransatz
Überschreitet der Wert der unentgeltlichen Beförderung die auf Bundes- und Kantonsebene festgelegten maximalen Pendlerabzüge, wird der überschiessende Teil unter Ziffer 5.4 eingetragen und als Einkommen besteuert. Praktisch handelt es sich hier um den Privatanteil des Arbeitsweges, wovon insbesondere Arbeitnehmer mit einem überdurchschnittlich langen Arbeitsweg negativ tangiert werden.
Nach der voraussichtlich ab 01.01.2022 geltenden Regelung wird eine Lohnaufrechnung infolge der unentgeltlichen Nutzung eines Geschäftswagens für den Arbeitsweg nicht mehr gefordert und ist bereits pauschal in der Erhöhung des monatlichen Privatanteils von 0.8% auf 0.9% des Fahrzeugpreises (exkl. MwSt.) berücksichtigt.

Geldwerte Leistung des unentgeltlichen Arbeitsweges
Angenommen, ein im Kanton Zug lebender Mitarbeiter ohne Aussendienstfunktion fährt täglich mit einem Firmenwagen 25 Kilometer zur Arbeit. Während des Jahres (220 Arbeitstage) legt er 11’000 Kilometer (220 × 2 × 25) zurück.
Der Wert der Fahrten beträgt CHF 7’700 (11’000 × CHF 0.70/Kilometer) und ist in Ziffer 5.4 der Steuererklärung einzutragen). Im Kanton Zug beträgt der maximale Pendlerabzug CHF 6’000.
So werden die Steuerbehörden die verbleibenden CHF 4’700 (CHF 7’700 – CHF 3’000) auf Bundesebene und CHF 1’700 (CHF 7’700 – CHF 6’000 ) auf kantonaler Ebene (Kanton Zug) zum steuerpflichtigen Einkommen des Arbeitnehmers hinzurechnen, was den Grenzsteuersatz erhöht.
Nutzung des Privatfahrzeugs für geschäftliche Zwecke
Wenn Sie Ihr privates Auto für geschäftliche Fahrten einsetzen, tragen Sie alle Fahrzeugkosten wie Garagierung, Benzin, Reparaturen, Motorfahrzeugsteuer und Autoversicherung selbst. Schliesslich nutzen Sie das Auto primär unabhängig von Ihrer beruflichen Tätigkeit. Der Arbeitgeber muss Ihnen in dem Fall der geschäftlichen Nutzung Autospesen (den sogenannten Geschäftsanteil am Fahrzeug) erstatten und damit einen Teil der Kosten übernehmen. Diese Autospesen erhalten Sie als Kostenentschädigung und sind darum nicht AHV-pflichtig.
Die Geltendmachung des Abzugs für den Arbeitsweg bleibt in der privaten Steuererklärung weiterhin möglich, denn die Kompensation der geschäftlichen Nutzung deckt den Arbeitsweg nicht ab.
Diese geschäftlichen Fahrten werden dabei immer effektiv (also über das Fahrtenbuch) abgerechnet und in der Buchhaltung des Unternehmens als Ausgabe erfasst. Eine pauschale Abgeltung mittels monatlichen pauschalen Autospesen ist denkbar, die Genehmigung im Rahmen eines Pauschalspesenreglements durch die Steuerverwaltung ist zu empfehlen.
Tipp
In seltenen Fällen erstattet der Arbeitgeber diese Kosten nicht. Ist dies der Fall, können Sie diese Auslagen in der Steuererklärung als Abzüge angeben. Die zurückgelegten Geschäftsfahrten sind anhand eines Bordbuchs genau zu dokumentieren und mit der Steuererklärung einzureichen (Geltendmachung von effektiven Berufskosten).
Begrenzung des Pendlerabzuges gemäss FABI, voraussichtlich in Kraft bis 31.12.2021
Auf Bundessteuerebene gilt derzeit ein maximales Limit von CHF 3‘000 pro Jahr. Dies entspricht einem Arbeitsweg von rund 9 km (2 x 9 km = 18 km x 240 Arbeitstage x CHF 0.70/Kilometer). Für die Kantons- und Gemeindesteuern ist die Höhe der Abzüge unterschiedlich geregelt.
* Kantone wie Appenzell IR, Freiburg, Glarus, Graubünden, Jura, Neuenburg, Solothurn, Tessin, Uri, Waadt und Wallis kennen aktuell keine Begrenzung.
** max. GA 2. Klasse
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Guten Tag zusammen!
Vielen Dank für diesen nützlichen und ausführlichen Artikel. Ich habe eine Frage zum Thema Privatanteil. Ich habe ein eigenes Unternehmen, in dem auch meine Frau beschäftigt ist. Wir nutzen zwei Autos (eines für betriebliche und das andere für repräsentative Zwecke). Beide Fahrzeuge werden in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesen. Grundsätzlich sollten wir beide den Privatanteil im Lohnausweis ausweisen und als steuerpflichtiges Einkommen aufrechnen. Wie sollen wir in dem Fall vorgehen, wenn ich mir keinen Lohn auszahle? Vielen Dank im Voraus.
Guten Tag Stefan! Vielen Dank für Ihre Anfrage. In diesem Fall sollten Sie den Privatanteil im Lohnausweis Ihrer Frau berücksichtigen. Somit werden Ihr zwar zwei Privatanteile zugerechnet, aber aus meiner Sicht sollte das passen, da sie beide eine gemeinsame Steuererklärung einreichen.
Hallo, danke für den Überblick. Bei der Pauschalen Abrechnungsmethode des Privatanteils sollte noch erwähnt werden dass diese Methode nur bei minimal 50% Geschäftsnutzung des Autos zugelassen ist. Bei mehrheitlichem Privateinsatz muss der Privatanteil effektiv ermittelt werden….my 50 cents…
Ich bin Autohändler und kann mir mein Geschäftsfahrzeug im Prinzip jede Woche neu aussuchen aus unserem kleinen Showroom. Wie muss bei mir der Privatanteil abgerechnet werden?
Guten Tag Dema Munio
Danke für ihre spannende Frage!
Bei gewerblichen Autohändler funktioniert die Aussonderung des Privatanteils tatsächlich etwas speziell.
Die Berechnung läuft so:
Durchschnittlicher Einkaufspreis der Fahrzeuge exkl. MwSt. * 9.6% = jährlicher Privatanteil inkl. MwSt. (ab 1.1.2022 gilt 10.8%!)
Der durchschnittliche Bezugspreis ist jeweils pro Jahr zu berechnen.
Meine Empfehlung: Berechnen Sie den Privatanteil erst Ende Jahr und nicht pro Quartal, dann haben Sie signifikant weniger Rechen- bzw. Korrekturaufwand.
Freundliche Grüsse
Roger Frei
Guten Tag
ich würde die Frage gerne dahingehend ergänzen, wie die Betrachtung aussieht, wenn das Firmenfahrzeug unterjährig wechselt, der angestellte CEO im Winter (Okt. – Feb.) ein SUV für 50 TCHF fährt und im Sommer (Mär. – Sept.) ein Cabrio für 100TCHF ? D.h. das Cabrio ist im Winter abgemeldet, am 31.12. in den Büchern der Firma jedoch vom angestellten CEO nicht gefahren.
Ich habe gehört, dass das Fahrzeug, dass am 31.12. gefahren wird, das massgebliche für den Steuerausweis des CEO ist?
Ich gehe davon aus, dass dies bei den selbständigen oder angestellten Geschäftsführerm im Forum keine abwegige Kombination ist?
Danke für Euer Feedback
Guten Tag Herr Moser
Spannende Frage.
Die Situation ist ungewöhnlich.
1) Es sind zwei Fahrzeuge, deren kombinierter Kaufpreis von 150TCHF die Schwelle zum Luxusfahrzeug (100TCHF) klar überschreitet und sich die Frage stellt, ob eine geschäftliche Erfordernis oder nur persönliches Wohlergehen des CEOs gegeben ist. Folglich ist fraglich, ob sämtliche Kosten als Geschäftsaufwand geltend gemacht werden können, das betrifft Kosten für die Anschaffung und den Betrieb.
2) Beim Cabrio ist die Frage, ob die Voraussetzung der hauptsächlichen geschäftlichen Nutzung gegeben ist, da das Fahrzeug rund ein halbes Jahr stillgelegt ist.
3) Beim SUV stellt sich auch die Frage nach der hauptsächlichen Nutzung, denn das Fahrzeug wird im Sommer (zumindest aus geschäftlichen Gründen) wenig bewegt.
4) Zwei Fahrzeuge für eine Person wirft immer die Frage nach einer «Überversorgung» auf, die zu begründen ist.
Kurzum, es ist sehr empfehlenswert, diese komplizierte Ausgangslage detailliert der Steuerverwaltung zu schildern und ein Ruling zu erbitten. Dann gibt es auch keine «bösen» Überraschungen.
Viele Grüsse
Roger Frei
Hallo zusammen!
Ich habe von der Verpflichtung eines Unternehmens gehört, die Vorsteuerkorrektur bei der Anrechnung des Privatanteils vorzunehmen. Verstehe ich es richtig, dass dies nur für Unternehmen mit der effektiven MWST-Abrechnungsmethode gilt? Unternehmen mit der Saldosteuersatzmethode haben jedoch keine Vorsteuer zu deklarieren.
Hallo. Danke für Ihre Frage. Wenn der Kündigungstermin in die Zeit vor der Niederkunft fällt, verliert die Arbeitnehmerin automatisch den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung. Deshalb würde ich empfehlen, die Kündigung per Ende der 16-wöchigen Schutzfrist zu legen.
Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Forum-Beitrag unter folgendem Link:
https://treuhand-suche.ch/forum/d/182-mutterschaftsentsch-digung-k-ndigungsfristen
Toller Artikel, dennoch hätte ich eine Frage.
Wie sollten Geschäftsfahrzeuge welche ausschliesslich privat genutzt werden behandelt werden? Sprich Verbuchung in den Finanzen, Berechnung Lohnbestandteil und Deklaration Lohnausweis?
Diese Fahrzeuge stehen nur aufgrund der «speziellen» Stellung im Betrieb den entsprechenden Mitarbeitendenden zu. Zum Teil werden diese für den Arbeitsweg benutzt bei einigen aber ausschliesslich Privat.
Wie verhält es sich bei der Auszahlung von Autospesen anstelle eines Geschäftsfahrzeuges? Spezielle Deklaration auf Lohnausweis notwendig oder einfach Teil des Lohnbestandteils?
Vielen Dank im Voraus.