Update des Artikels vom
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Zum Jahresbeginn 2022 erhalten alle Steuerpflichtigen ein Steuererklärungsformular für das vergangene Jahr. Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2021 endet für die meisten natürlichen Personen am 31. März. Unternehmen erhalten eine Kulanz von 2 Monaten, so dass die Abgabefrist für juristische Personen für die Steuererklärung 2021 am 30. Mai endet. Doch da es sich um Steuern handelt, ist die Sache nicht ganz trivial. Jeder Schweizer Kanton, manchmal sogar die Gemeinde legt individuelle Termine für die Steuererklärung fest. Wir haben einen Kalender für die Abgabe der Steuererklärung 2021 zusammengestellt, damit Sie als natürliche oder juristische Person die Frist nicht verpassen. Und am Ende des Artikels teilen wir Ihnen mit, was passiert, wenn man seine Steuererklärung nicht fristgerecht einreicht.
Kanton |
Natürliche Personen |
Juristische Personen |
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Abgabefrist |
Fristerstreckung |
Abgabefrist |
Fristerstreckung |
|
Aargau |
31.03.2022 |
30.06.2022 |
30.06.2022 |
30.12.2022 |
31.10.2022 [S]Selbstständige |
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Appenzell Ausserrhoden |
31.03.2022 |
31.12.2022 |
30.06.2022 |
31.12.2022 [F2]Fristverlängerungen über den 31. Dezember - nur per E-Mail oder in Briefform. |
Appenzell Innerrhoden |
30.04.2022 |
30.11.2022 [B]mit Begründung |
31.05.2022 |
30.11.2022 [B]mit Begründung |
Basel-Land |
31.03.2022 |
30.09.2022 |
30.06.2022 |
31.12.2022 [F1]Fristerstreckung: bis 2 Mon. - 0 CHF; über 2 Mon. - 40 CHF. |
Basel-Stadt |
31.03.2022 |
30.10.2022 [B] mit Begründung |
30.06.2022 |
31.12.2022 [Bs] mit schriftlicher Begründung [G40] Verlängerung - gegen Gebühr CHF 40 |
Bern |
15.03.2022 |
15.07.2022 [G0] Verlängerung (falls online) - gegen Gebühr CHF 0 /[G20] Verlängerung (falls schriftlich oder per Telefon) - gegen Gebühr CHF 20 |
31.07.2022 |
15.09.2022 [G20] Verlängerung (falls schriftlich) - gegen Gebühr CHF 20 |
15.05.2022 [S]Selbstständige [F1]Fristerstreckung: bis 2 Mon. - 0 CHF; über 2 Mon. - 40 CHF. |
15.09.2022 [G40] Verlängerung - gegen Gebühr CHF 40 |
15.11.2022 [G20] Verlängerung (falls schriftlich) - gegen Gebühr CHF 20 [G40] Verlängerung (falls online) - gegen Gebühr CHF 40 |
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15.11.2022 [G60] Verlängerung - gegen Gebühr CHF 60 |
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Freiburg |
31.03.2022 |
15.12.2022 Max 4 mal x 2 Mon. je [G20] Verlängerung - gegen Gebühr CHF 20 |
30.09.2022 |
individuell |
Glarus |
31.03.2022 |
30.09.2022 [Bs] mit schriftlicher Begründung |
30.06.2022 |
31.12.2022 [Bs] mit schriftlicher Begründung |
Graubünden |
31.03.2022 |
30.09.2022 |
30.09.2022 |
30.12.2012 [Gs] mit Gesuch |
30.09.2022 [S]Selbstständige |
31.12.2022 [S]Selbstständige |
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Luzern |
31.03.2022 |
31.08.2022 |
31.08.2022 |
31.07.2023 |
31.12.2022 [S]Selbstständige |
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Nidwalden |
31.03.2022 |
30.06.2022 |
30.06.2022 |
31.12.2022 [I]individuell ist auch länger möglich |
30.09.2022 [B]mit Begründung |
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Obwalden |
30.04.2022 |
31.12.2022 [B]mit Begründung |
30.06.2022 |
31.03.2023 [I]individuell ist auch länger möglich |
Schaffhausen |
31.03.2022 |
30.11.2022 |
30.09.2022 |
31.12.2022 |
Schwyz |
31.03.2022 |
31.12.2022 |
30.06.2022 |
31.12.2022 |
Solothurn |
31.03.2022 |
30.06.2022 [G] Verlängerung - gegen Gebühr |
30.06.2022 |
31.10.2022 |
31.11.2022 [G30] Verlängerung - gegen Gebühr CHF 30 |
||||
St. Gallen |
31.03.2022 |
Je nach Gemeinde |
31.12.2022 |
|
Thurgau |
31.03.2022 |
Je nach Gemeinde |
30.06.2022 |
31.10.2022 |
31.11.2022 - 30.06.2023 [Bs] mit schriftlicher Begründung [G30] Verlängerung - gegen Gebühr CHF 30 |
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Uri |
31.03.2022 |
31.10.2022 |
31.07.2022 |
31.12.2022 |
Wallis |
31.03.2022 |
31.07.2022 [G20] Verlängerung - gegen Gebühr CHF 20 |
30.06.2022 |
31.10.2022 [Gs] mit Gesuch |
31.10.2022 [S]Selbstständige [G20] Verlängerung - gegen Gebühr CHF 20 |
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Zug |
30.04.2022 |
31.12.2022 [Bs] mit schriftlicher Begründung [G] Verlängerung - gegen Gebühr |
30.09.2022 |
31.12.2022 / 31.03.2022 |
Zürich |
31.03.2022 |
Je nach Gemeinde |
30.09.2022 |
30.11.2022 |
Steuern können einem den Kopf verdrehen. Um sich Zeit und Nerven zu ersparen, empfiehlt es sich, einen Treuhänder um Hilfe zu bitten. In unserer Datenbank finden sich Hunderte von Steuerspezialisten aus allen deutschsprachigen Kantonen.
Die Erfassung von Buchhaltungsunterlagen und ihre korrekte Analyse kann sehr zeitaufwändig werden. Dies gilt sowohl für natürliche Personen (z. B. Bewertung von Immobilien, Wertpapieren und anderen Aktiva) als auch für juristische Personen (z. B. Erstellung von Jahresabschlüssen). Glücklicherweise kann die Abgabe der Steuererklärung verschoben werden.
Die Fristerstreckung muss vor Ablauf der eigentlichen Steuererklärungsfrist beantragt werden. In der Regel ist eine Verzögerung von sechs Monaten möglich. Die neuen Abgabetermine für die Steuererklärung lauten daher im Standardfall: 30.09. für natürliche Personen und 31.11. für juristische Personen.
Tipp
Einige Kantone, z. B. Bern und Zug, erlauben juristischen und – in privaten Fällen – natürlichen Personen eine wiederholte Steuererklärung-Fristerstreckung.
Es gibt 2 Möglichkeiten für Fristerstreckung der Steuererklärungen:
Die meisten Schweizer Kantone, z.B. Zürich, Luzern, Schwyz, Aargau, haben ein spezielles Online-Formular auf ihrer kantonalen Website. Dieses Steuererklärungs-Fristerstreckung-Formular enthält die folgenden Felder:
Nach dem Ausfüllen des Formulars erhalten Sie eine Benachrichtigung über die Änderung des Abgabetermins der Steuererklärung.
Tipp
Wenn das Online-Formular aus technischen oder anderen Gründen nicht verfügbar ist, können Sie eine E-Mail an das Steueramt schicken, um Ihre Steuererklärungs-Fristerstreckung zu beantragen (siehe Beispiel unten).
Auf der Website des Kantons müssen Sie die Adresse des Steueramtes besuchen. An diese Adresse müssen Sie einen Antrag auf Fristerstreckung für die Abgabe der Steuererklärung stellen. Neben den Kontaktdaten müssen Sie den Grund für die Verzögerung angeben. Hier ist ein Beispiel für einen solchen Brief (Word-Datei angehängt).
Das kantonale Steueramt verschickt die Steuererklärungsformulare für das Steuerjahr 2021 zwischen Anfang Januar und Ende Februar. Falls Sie dieses Dokument nicht erhalten haben, müssen Sie sich an das Steueramt wenden.
Tipp
Meistens sind Probleme beim Erhalt eines Steuererklärungsformulars mit einer Änderung des Registrierungsorts verbunden. Wenn Sie oder die Firma in einen anderen Kanton gezogen sind, sollten Sie keine Zeit verlieren und dies sofort dem Steueramt melden.
Dies kann mit den Formularen auf der Website des Kantons erfolgen. Leider bieten nicht alle Kantone diese Option. In diesem Artikel erfahren Sie mehr Details.
Dann wird Ihnen eine Geldstrafe auferlegt, die von der Dauer der Verspätung abhängt.
Die konkrete Höhe der Gebühren hängt von vielen Faktoren ab: Kanton, Vorgeschichte früherer Meldungen, Familienstand, Einkommenshöhe usw.
Tipp
Bis Sie Ihre Steuererklärung abgeben oder aufschieben, erhalten Sie regelmäßig Erinnerungen. Es ist wichtig, darauf zu reagieren und sich an das Steueramt zu wenden, um dieses Problem zu lösen.
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]]>Wie viele Stunden arbeiten Sie pro Tag? Wie viele Pausen muss der Arbeitgeber genehmigen? Und bezahlen? Solche Fragen werden in der Schweiz häufig bilateral zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt. Was sagt aber das Gesetz dazu? Im OR sind diese Sachverhalte nicht beschrieben. Dafür gibt es viele Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, die ein Netz aus Regeln, Ausnahmen und Gegenausnahmen erzeugen. Dabei liegt es immer in der Verantwortung des Arbeitgebers, dass die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden. Damit Sie Ihre Arbeitsplatzverhältnisse aus gesetzlicher Sicht korrekt gestalten, haben wir die wichtigsten Informationen zu diesem Thema zusammengefasst.
Grundsätzlich existiert im Schweizer Arbeitsgesetz keine Definition der Arbeitszeit. Das Arbeitsrecht definiert die Arbeitszeit als die Zeit, «während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat» (Art. 13 Abs. 1 ArGV 1). Die Rechtsprechungen hat diese Definition präzisiert: Die Zeit, die der Mitarbeiter «mit dem Willen des Arbeitgebers in dessen hauptsächlichem Interesse verbringt», gilt als die «Arbeitszeit». Daraus folgt, dass weder Ihre konkrete Aktivität noch der Ort eine entscheidende Rolle spielt. Zudem gilt die allgemeine Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit.
Die Arbeitszeit beginnt, wenn der Arbeitnehmer leistungsbereit am Arbeitsplatz erscheint.
Aus dieser Definition lässt sich nachvollziehen, warum unterschiedliche Aktivitäten nicht oder doch als Arbeitszeit anerkannt wird. Die häufigsten Fragen dazu haben wir hier zusammengefasst:
Keine Arbeitszeit | Arbeitszeit | |||
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Weg zur Arbeit |
Dienstreise, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet wird |
Weg zum Kunden oder zu einem anderen Geschäftsort |
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Mittagsessen |
Geschäftsessen, wenn es vom Arbeitgeber angeordnet wurde |
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Pausen und Erholung |
Pausen, die am Arbeitsplatz verbracht werden |
Pausen, die für dringende persönliche Bedürfnisse notwendig sind, z. B. Toilettenbesuch |
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Private Arztbesuche |
Arztbesuche, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet wurden |
Wenn der Besuch nicht verlegt werden kann (Notfall) |
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An- und Umziehen der Arbeitskleidung |
Bei zwingenden Gründen (Hygiene oder Sicherheit) oder wenn das Umkleiden sachlich begründet ist |
Wenn das Umziehen während des Arbeitstages nötig ist |
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Die Dauer der Arbeit ist vom Staat reguliert. Sie kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag nur eingeschränkt variieren: Die die Höchstarbeitszeit darf nicht überschritten werden.
Das Arbeitsrecht sieht keine ausdrückliche Höchstarbeitszeit pro Tag vor. Doch wenn alle zugelassen Ausdehnungen und Pausen berücksichtigt werden, kommt man auf etwa 12.5 Stunden pro Tag und 14 Stunden bei Unternehmen mit Abendschichten.
Wichtig
Für Nacht- und Sonntagsarbeit wird eine spezielle Bewilligung des Kantons notwendig. Dabei muss man zwischen vorübergehender und regelmässiger Nacht- und Sonntagarbeit unterscheiden. Dieser Unterschied bestimmt den Lohnzuschlag sowie die Bewilligungsbegründung.
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Lohnzuschlag von mindestens 25% |
Lohnzuschlag von 50 % PLUS eine Zeitkompensation:
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Bewilligung vom Kanton, sofern ein dringendes Bedürfnis vorliegt. |
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Bewilligung, sofern eine technische oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit vorliegt, oder bei einem in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz aufgelisteten Fall. |
Erholung ist ein wichtiger Teil der Arbeit. Wie es bereits oben erwähnt wurde, gehören die unterschiedlichen Pausen nicht zur Arbeitszeit. Der Arbeitsgeber ist verpflichtet, ab einer bestimmten Arbeitszeit eine Pause zu gewährleisten.
Die tägliche Ruhezeit darf nicht weniger 11 Stunden betragen und darf nur im Ausnahmefall einmal pro Woche bis 8 Stunden gekürzt werden. Dabei muss der Zwei-Wochendurchschnitt 11 Stunden ergeben.
Wöchentlicher Ruhetag ist der Sonntag. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer mindestens 35 aufeinanderfolgende Stunden frei haben (11 Stunden tägliche Ruhezeit + 24 Stunden Sonntag), welche die Zeit von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr einschliessen muss.
Wird die Arbeitszeit auf mehr als 5 Tage verteilt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen freien Halbtag (8 Stunden) im Laufe der Arbeitswoche.
Die Feiertage und religiöse Ferien sind dem Sonntag gleichgestellt. Das bedeutet, dass man an diesen Tagen ohne Bewilligung nicht arbeiten darf. Es gibt sowohl Bundesfeiertage als auch kantonale Feiertage, die von Kanton zu Kanton unterschiedlich sind. Darüber hinaus gibt es noch nicht gesetzlich anerkannte Feiertage, die aber trotzdem auf dem Kantonebene oder bei einzelnen Gemeinden als Ruhetage behandelt werden.
Im Vergleich zu anderen Ländern verfügt die Schweiz über relativ wenig Feiertage: Der europäische Durchschnitt liegt bei 13 freien Tagen pro Jahr. In der Schweiz beläuft sich die Zahl auf 11 Tage im Schnitt.
Es gibt nur einen Tag, der auf Bundesebene vorgeschrieben ist: Der 1. August. Alle anderen Feiertage sind Kantonsspezifisch. Es existieren drei weitere Tage, die in sämtlichen Kantonen als Feiertage anerkannt sind: Neujahrstag (1 Januar), Karfreitag, Auffahrt- und Weihnachtstag (25 Dezember).
Wichtig
Fällt ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag (z. B. Samstag oder Sonntag), besteht kein Anspruch auf Kompensation. Ein Feiertag, der in die Ferien fällt, darf nicht als Ferientag angerechnet werden.
Tipp
Einzelne Gemeinden verfügen noch über zusätzliche eigene Feiertage: Als absoluter Anführer in den deutschsprachigen Kantonen gilt Einsiedeln im Kanton Schwyz, wo insgesamt 16 Feiertage pro Jahr stattfinden!
Neben Ruhezeiten und Feiertagen hat ein Arbeitsnehmer den Anspruch, eine notwendige Zeit vom Arbeitsplatz fernzubleiben. Dies gilt für dringende persönliche Angelegenheiten. Dazu gehören vor allem die bekannten und gesetzlich anerkannten Anlässe wie Schwangerschaft und Mutterschaft sowie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten wie Militärdienst oder Unfall. Zusätzlich haben Arbeitnehmer bei Ereignissen wie Hochzeit oder Umzug ebenfalls einen Anspruch auf bezahlte Freizeit.
Wichtig
Ein Anspruch auf bezahlte Absenzen besteht nur, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben sind (z. B. im Sinne von Art. 324a OR) oder in einer Vereinbarung (Gesamtarbeitsvertrag, Reglement, etc.) dokumentiert sind, die von beiden Seiten akzeptiert wird.
Im Arbeitsgesetz sind folgende bezahlte arbeitsfreie Tage aufgeführt:
Anlass | Dauer |
---|---|
Eigene Hochzeit/ Eintragung Partnerschaft | 2-3 Tage |
Hochzeit von Eltern, Kindern, und Geschwistern | 1 Tag |
Urlaub | 4 Wochen (mindestens) |
Mutterschaftsurlaub | 14 Wochen |
Vaterschaftsurlaub | 10 Tage |
Todesfall von Ehefrau/Ehemann/eingetragene/r Partner/in, Kindern, Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern und Geschwistern vom Tode bis zur Bestattung | 1 bis 3 Tage (je nach Verwandtschaftsgrad) |
Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag |
Betreuung kranker Kinder, Familienmitglieder oder Lebenspartner/innen | Notwendige Zeit, bis die Betreuung anderweitig organisiert werden kann, jedoch max. 3 Tage pro Ereignis und 10 Tage pro Jahr |
Stellensuche im gekündigten Arbeitsverhältnis | Notwendige Zeit, in der Regel max. ½ Tage pro Woche oder 2 Tage insgesamt |
Militärdienst und Zivilschutz | 1 Tag |
In Ausnahmefällen kann das Unternehmen einen unbezahlten Urlaub gewähren. Wenn dieser länger als 4 Wochen dauern soll, muss der Mitarbeiter vor Antritt des Urlaubs die Versicherungsfragen (Unfall, Pensionskasse) mit der Personalabteilung abklären.
Tipp
In der letzten Zeit ist es eine häufige Frage, wie man die Covid-19-Impfung behandeln muss. Der Gesetzgeber gibt keine speziellen Empfehlungen für dieses Fall. Grundsätzlich fällt ein Impftermin nicht unter Art. 324a OR und kann daher als eine unbezahlte Absenz eingestuft werden, wenn der Arbeitgeber die Freizeit dafür gewährt.
Grundsätzlich wird kein Lohn ohne Arbeit geschuldet. Die Umsetzung dieser Vorgabe ist aber nicht immer einfach und wird manchmal von Arbeitnehmern missbraucht: Überlange Pausen, Kurzabsenzen vor und nach Wochenenden können leider nicht nur den Betriebsprozess, sondern auch dem Arbeitsklima schaden.
Wichtig
Laut Art. 337d OR hat der Arbeitgeber Anspruch auf Entschädigung, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht antritt oder er sie fristlos verlässt. Die Höhe dieser Entschädigung beträgt ein Viertel des Monatslohns des Arbeitnehmers plus allfälligen Schadenersatz.
Bei regelmässigen unentschuldigten und nicht gerechtfertigten Absenzen kann eine fristlose Kündigung im Betracht gezogen werden. Kann der Richter die Situation im Klagefall nicht als Grund für eine fristlose Kündigung beurteilen, so wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt und der Arbeitgeber kann zur Lohnfortzahlung und sogar einer Entschädigungszahlung verpflichtet werden. Um dieses Risiko zu minimieren, empfiehlt es sich, den Arbeitnehmer bei allen unentschuldigten Absenzen schriftlich über den Folgen zu informieren.
Die meisten Regeln sind gesetzlich vorgeschrieben. Und trotzdem empfiehlt es sich, die wichtigsten Informationen im Vertrag bzw. Vertragszusatz oder in einem speziellen Dokument (Arbeitszeitreglement) noch mal detailliert zu beschreiben. Somit können unnötige Streite und Diskussionen vermieden werden, weil viele Situationen nicht eindeutig geregelt sind und die Unternehmen über gewisse Gestaltungsfreiheit verfügen. Darüber hinaus können Sie sicher sein, dass Ihr Arbeitnehmer nach der Vertragsunterschreibung vollumfänglich informiert wurde.
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]]>Bestellen Sie Dienstleistungen im Ausland? Wenn die Antwort “Ja” lautet, sollten Sie auf eine Rechnung mit 0% Mehrwertsteuer (MWST) gestossen sein und dort möglicherweise das “Reverse-Charge-Verfahren” bemerken. Gehen Sie nicht zu schnell davon aus, dass Sie keine steuerlichen Verpflichtungen haben. Unabhängig davon, ob Sie eine natürliche oder eine juristische Person sind, können Sie der Bezugsteuer unterliegen.
Die Bezugssteuer ist komplexer als viele denken und die Ausnahmen sind zahlreich. Lassen Sie sich von einem Profi helfen und vermeiden Sie das Schlimmste.
Die Bezugsteuer ist im Prinzip die Mehrwertsteuer, die auf die Einfuhr von Dienstleistungen erhoben wird und im Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) geregelt wird.
Erhalten Sie eine Nettorechnung (d.h. ohne MWST) von einem ausländischen Anbieter, unterliegen seine Leistungen nicht der Schweizer Mehrwertsteuer. In diesem Fall sind die Dienstleistungen ausländischer Lieferanten im Vergleich zu Inländischen günstiger, da in ihren Preisen keine Mehrwertsteuer enthalten ist. Das ist unfair. Um ausländische Dienstleister hinsichtlich der Mehrwertsteuer und damit dem Gesamtpreis ihrer Dienstleistungen auf das Niveau ihrer Schweizer Wettbewerber zu heben, wird eine Bezugsteuer erhoben.
Wichtig
Die Bezugsteuer fällt an, wenn der Dienstleister ein Unternehmen mit folgenden Eigenschaften ist:
Die Schweiz verpflichtet ausländische Waren- und Leistungserbringer, sich in das Schweizer MWST-Register einzutragen, wenn ihr weltweiter Umsatz (einschliesslich des Umsatzes in der Schweiz) CHF 100’000.- pro Kalenderjahr übersteigt. Dann muss der ausländische Anbieter MWST in der Rechnung ausweisen und diese an die ESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung) entrichten.
Folgende Leistungen werden in der Schweiz mit Bezugsteuer besteuert:
Nach dem Empfängerortsprinzip ist der Dienstleistungsort der Ort, an dem der Empfänger den Hauptsitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, eine Betriebsstätte oder den Wohnort (Privatperson) hat.
Dem Empfängerortsprinzip unterliegen beispielsweise:
Wichtig
Das Empfängerortsprinzip gilt nicht immer. Einige Dienstleistungen werden von den Steuerbehörden anders qualifiziert. Dann gelten folgende Regeln:
Für mehr Information lesen Sie die entsprechende Info-Broschüre der Eidgenössischen Steuerverwaltung
Tatsache ist, dass Arbeiten im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen wie Umbauten, Renovierungen, Reparaturen, Abbau- und Abbrucharbeiten, Wartungen sowie Instandhaltungen (Maler- und Reinigungsarbeiten) in der Schweiz als Lieferung und nicht als Dienstleistung gelten. Daher erheben die Zollbeamten bei der Einfuhr von Gegenständen eine Einfuhrsteuer auf den Warenwert sowie den damit verbundenen werkvertraglichen Arbeiten. Andernfalls wird eine Bezugsteuer erhoben.
Wenn ein italienischer Maler beispielsweise beim Anstreichen eines Hauses bei einem Schweizer Kunden aus Italien importierte Farbe verwendet, zahlt der Kunde eine Einfuhrsteuer auf die Höhe des Wertes der Farbe und die geleistete Arbeit. Wenn die Farbe jedoch in der Schweiz gekauft wird, wird die Einfuhrsteuer nicht erhoben, die Malerarbeiten unterliegen in diesem Fall der Bezugsteuer.
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Erfolgt die Lieferung an einen nicht mehrwertsteuerpflichtigen Leistungsempfänger, unterliegt die Lieferung der Inlandsteuer.
Bezugsteuersubjekte sind juristische sowie natürliche Personen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz. Sie können in 2 Gruppen eingeteilt werden (Art. 45 Absatz 2 MWST).
Mehrwertsteuerpflichtige Leistungsempfänger in der Schweiz müssen der Bezugsteuer unterliegende Leistungsbezüge in ihren MWST-Abrechnungen deklarieren. Abhängig von der Abrechnungsart (effektiv / Saldosteuersatz) kann es unterschiedliche Szenarien geben.
Die deklarierte Bezugsteuer kann in der gleichen Abrechnung, soweit die Voraussetzungen für das Vorsteuerabzugsrecht erfüllt sind, als Vorsteuer deklariert und von der MWST-Zahllast in Abzug gebracht werden (Nullsummenspiel).
Die Bezugsteuer ist mit 7.7% MWST und nicht zum Saldosteuersatz zu deklarieren und muss vollumfänglich entrichtet werden.
Die nicht steuerpflichtigen Leistungsempfänger aus der zweiten Gruppe müssen innerhalb von 60 Tagen nach Ende des Kalenderjahres der ESTV schriftlich mitteilen, dass sie die Wertgrenze von CHF 10’000.- überschritten haben.
Bezugsteuersubjekten | Steuerperiode | Abrechnungsperiode |
---|---|---|
Mehrwertsteuerpflichtige Leistungsempfänger | Kalenderjahr |
|
Nicht mehrwertsteuerpflichtige Leistungsempfänger, die bezugsteuerpflichtige Leistungen für mehr als CHF 10’000.– pro Kalenderjahr erhalten | Kalenderjahr | Kalenderjahr |
Wo ist der Ort der Besteuerung?
Die Marketingagentur «M» aus Paris bietet Werbedienstleistungen weltweit an. Die Marketingagentur «M» ist kein Schweizer Mehrwertsteuerzahler, d.h. sie stellt einem Schweizer Kunden eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer aus (Nettorechnung).
Betrachten wir zwei Fälle:
Lösung:
Für diese Werbedienstleistungen ist nach dem Empfängerortsprinzip der Ort der Dienstleistung die Schweiz (Luzern bzw. Bern).
In Fall a. muss das Schweizer Unternehmen «K» die Bezugsteuer in seiner MWST-Abrechnung rechtzeitig deklarieren und abrechnen. Wenn das Unternehmen «K» eine effektive Abrechnungsart anwendet, kann es den Bezugsteuerbetrag in der gleichen MWST-Abrechnung im Rahmen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigten Tätigkeit als Vorsteuer deklarieren und in Abzug bringen.
In Fall b. muss das Berner Unternehmen «C» für die erbrachte Dienstleistung nur dann Steuern zahlen, wenn es derartige Dienstleistungen in einem Kalenderjahr im Umfang von über CHF 10’000.- kauft. In diesem Fall hat sich das Unternehmen «C» innerhalb von 60 Tagen nach Ende des Kalenderjahres schriftlich bei der ESTV zu melden und die Bezugsteuer anzumelden. Übersteigt der Betrag der gekauften Dienstleistungen jedoch keine CHF 10’000.-, hat das Schweizer Unternehmen «C» keine Steuerverbindlichkeiten.
A. Das gleiche Schweizer Unternehmen «K» (ist im Schweizer MWST-Register eingetragen) möchte seine Liegenschaft in Italien verkaufen. Dazu ist ein Liegenschaftsvermittler «W» aus Italien beauftragt.
Lösung:
Da diese Dienstleistung eine Ausnahme darstellt und nicht unter das Empfängerortsprinzip fällt, liegt der Ort der Erbringung dieser Dienstleistung dort, wo sich die Liegenschaft befindet, d.h. in Italien. Daher unterliegt diese Leistung nicht der Bezugsteuer. «W» stellt eine Rechnung mit italienischer Umsatzsteuer aus.
B. Das Luzerner Unternehmen «K» plant den Bau eines neuen Lagers in der Schweiz. Für die Bauplanung ist ein kleines Architekturbüro «A» aus Berlin beteiligt.
Lösung:
In diesem Fall gilt die Dienstleistung als in der Schweiz erbracht und unterliegt daher der Bezugsteuer. Das heisst, das Architekturbüro «A» stellt eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer aus und das Schweizer Unternehmen «K» muss die Bezugsteuer in seiner MWST-Abrechnung rechtzeitig deklarieren und bezahlen.
Ein spanisches Unternehmen «S» mit einem Jahresumsatz von EUR 200’000 führt Malerarbeiten für das Schweizer Unternehmen «K» durch und kauft dafür Farben in der Schweiz.
Lösung:
Malerarbeiten sind Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen. Da sie durch ein Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, das nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, unterliegen sie der Bezugsteuer.
Der weltweite Umsatz des spanischen Unternehmens «S» von EUR 200’000, der CHF 100’000 übersteigt, verpflichtet es jedoch, sich in das Schweizer Mehrwertsteuerregister einzutragen. Dies bedeutet, dass «S» nun in der Schweiz steuerpflichtig ist und eine Rechnung inklusive Mehrwertsteuer ausstellen und diese entrichten muss. In diesem Fall tritt an die Stelle der Bezugsteuer die Mehrwertsteuer.
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