Zahlungsbefehl erhalten? Ihr Vorgehen, wenn Sie betrieben wurden
Haben Sie einen Zahlungsbefehl erhalten? Wundern Sie sich nicht: Jedes Jahr wird in der Schweiz eine Unmenge an Zahlungsbefehlen erstellt. Grundsätzlich muss der Gläubiger seine Ansprüche nicht begründen. So sind auch ungerechtfertigte Betreibungen durchaus möglich. Und wenn Sie vielleicht vergessen haben, eine Rechnung zu begleichen, kann ein Betreibungsverfahren grosse Probleme verursachen: Die Information über die eingeleitete Betreibung liegt im Betreibungsregister und ist für Dritte ersichtlich. Wie sollten Sie auf diese Situation reagieren?
In unserem Artikel haben wir einen schrittweisen Aktionsplan erstellt, für den Fall, dass Sie betrieben werden. Wenn Sie in der einen oder anderen Phase Schwierigkeiten haben, empfehlen wir Ihnen, sich an unsere Treuhänder zu wenden oder Ihre Frage im Forum zu posten.
Wenn Sie überzeugt davon sind, dass Sie grundlos oder missbräuchlich betrieben werden, stellt sich diese Frage nicht. Ist die Situation jedoch nicht eindeutig und die Wahrscheinlichkeit, dass Sie am Ende die Forderung begleichen müssen, hoch ist, sollten Sie sich überlegen, wann der richtige Zeitpunkt für die Zahlung ist. Der Schuldner kann die Schuld jederzeit anerkennen und begleichen, muss aber berücksichtigen, dass die Kosten mit jedem weiteren Schreiben steigen. Wenn Sie zusätzlich Zeit gewinnen möchten bzw. müssen, können Sie noch Folgendes überlegen:
- Jeder weitere Schritt zieht zusätzliche Kosten nach sich. Der Gläubiger muss diese Kosten zunächst vorschiessen. Sobald die Betreibung erfolgreich abgeschlossen ist, werden diese Kosten dem ursprünglichen Schuldbetrag zugeschrieben.
- Die Höhe der Gebühren hängt von der Höhe der Schuld ab: Je höher die Forderung ist, desto höher sind auch die amtlichen Gebühren.
- Beispiel: Für eine Forderung bis 1´000 CHF kostet ein Zahlungsbefehl 53.30 CHF. Überschreitet die Forderung 10´000 CHF, steigen die Kosten auf 103.30 CHF. Die Rechtsöffnung kostet bei diesen Beträgen zwischen 100 bis 500 CHF. Ein zusätzlicher Gerichtsprozess liegt bei etwa 2´000 CHF. Je schneller die Forderung beglichen wird, desto geringer ist der zusätzliche Aufwand. Oft ist es günstiger, eine Vereinbarung mit dem Gläubiger zu treffen.
- Falls der Gläubiger über feste Beweise verfügt und z. B. ein von Ihnen unterschriebenes Dokument in der Hand hat das Ihre Schuld nachweist, wird der Prozess relativ schnell abgeschlossen sein.
Lassen Sie uns die wichtigsten Begriffe und Probleme noch mal genauer anschauen.
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Ein Zahlungsbefehl ist eine Aufforderung, womit ein Gläubiger oder eine Gläubigerin verlangt, dass Sie eine Rechnung oder andere Schuld begleichen. Dies bedeutet auch, dass der Gläubiger bereits ein Bertreibungsverfahren eingeleitet hat.
Ein Zahlungsbefehl wird durch das Betreibungsamt zugestellt. In der Praxis wird er meist per Post versendet. Der Zahlungsbefehl kann an die Schuldnerwohnung oder an seinen Arbeitsort gesendet werden. Ist der Schuldner selbst nicht anwesend, wird der Zahlungsbefehl einer zum Schuldner-Haushaltung gehörenden erwachsenen Person oder einem Arbeitskollegen zugestellt.
Wichtig
Es gibt keine Chance, dem Zahlungsbefehl zu entkommen. Mit Zustimmung der betroffenen Person kann der Zahlungsbefehl auch elektronisch verschickt werden. Im schlimmsten Fall werden Gemeinde- oder Polizeibeamten einbezogen. Damit steigen automatisch Ihre potenziellen Kosten.
Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls beginnt für Sie der Betreibungsprozess. Die Information wird umgehend in das Betreibungsregister eingetragen. Grundsätzlich haben Sie drei Handelsoptionen:
- Sie unternehmen nichts.
Diese Option ist nicht empfehlenswert, da der Gläubiger das Betreibungsverfahren fortsetzt und Sie am Ende zur Zahlung verpflichtet sind. - Sie können einen Rechtsvorschlag erheben.
Dafür haben Sie nach der Zustellung des Zahlungsbefehls 10 Tage Zeit. - Sie begleichen die Forderung innerhalb von 20 Tagen.
Damit wird das Betreibungsverfahren beendet. Sie bleiben aber im Betreibungsregister sichtbar, weil Sie die Schuld anerkannt haben.
Wichtig
In bestimmten Situationen können Sie Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einlegen und den Zahlungsbefehl nichtig machen. Dieses Verfahren ist nur im Ausnahmefall empfehlenswert, z.B. wenn der Zahlungsbefehl offensichtlich missbräuchlich ist oder irrtümlich zugestellt wurde.
- Haben Sie eine Meldung vom Betreibungsamt erhalten, empfiehlt es sich, kooperativ zu sein. Der Zahlungsbefehl wird Ihnen in jedem Fall zugestellt, und je schneller dies geschieht, desto geringen bleiben die entstehenden Kosten.
- Auf dem Zahlungsbefehl finden Sie Informationen über die zu zahlende Forderung und über den Gläubiger, der das Betreibungsverfahren eingeleitet hat.
- Halten Sie den Zahlungsbefehl für ungerechtfertigt, können Sie den Gläubiger Ihre Einstellung schriftlich darstellen. Vielleicht handelt es sich bei der Betreibung nur um eine Drohung. Ist Ihr Standpunkt nachvollziehbar, überlegt sich der Gläubiger vielleicht, ob die Fortsetzung der Betreibung Sinn macht.
- Selbst wenn Sie die Forderung anerkennen, lohnt es sich, den Gläubiger zu kontaktieren und zu fragen, ob er die Betreibung zurückzieht.
- Deswegen lohnt es sich meistens, den Rechtsvorschlag zu erheben – dann können Sie den Gläubiger leichter überzeugen, kooperativ zu sein.
Wichtig
Wenn die Forderung begründet ist und Sie kein Geld oder Vermögen haben, das für die Zahlung oder für die Pfändung genutzt werden kann, lohnt es sich, die Betreibung laufen zu lassen. Der Verlustschein wird ohnehin erstellt, die zusätzlichen Kosten inkl. Zinsen können aber gespart werden.
Rechtsvorschlag ist ein Sammelbegriff, der darauf hinweist, dass der Schuldner die Forderung nicht anerkennt und dass der Gläubiger seine Ansprüche vor Gericht beweisen muss, wenn er die Betreibung fortsetzen möchte (Art. 74 SchKG).
Sie haben 10 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls Zeit, um diesen anzufechten. Diese Frist wird streng angewandt und ist grundsätzlich die einzige Voraussetzung für die Einleitung des Rechtsvorschlags. Deswegen sollten Sie keinesfalls bis zum Ende der Frist warten – sondern besser umgehend absenden!
Der Rechtsvorschlag kann relativ problemlos erhoben werden:
- Der einfachste Weg: Den Rechtsvorschlag sofort mündlich gegenüber der zustellenden Person ankündigen. Dieser muss den Rechtsvorschlag protokollieren. Oder Sie können direkt auf dem Zahlungsbefehl ein Kreuzchen setzen.
- Wenn Sie den Rechtsvorschlag nicht sofort bei der Zustellung des Zahlungsbefehls erhoben haben, können Sie innerhalb von 10 Tagen das Betreibungsamt schriftlich (per Post) oder sogar mündlich davon informieren. Normalerweise empfiehlt sich zumindest aus Beweisgründen ein Brief per Einschreiben. Die Frist gilt als eingehalten, wenn der Brief mit dem Rechtsvorschlag am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird.
Wichtig
Sie müssen den Rechtsvorschlag in den meistens Fällen nicht begründen: Ausnahmen sind der Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen (Art. 75 Abs. 2 SchKG) und beim Gläubigerwechsel (Art. 77 Abs. 2 SchKG). In allen anderen Fällen reicht eine formlose Mitteilung.
Sehr geehrte Damen und Herren
In der Betreibung Nr. XXX von Herrn Mustermann wurde mir der Zahlungsbefehl am XX.XX.20XX zugestellt. Hiermit erkläre ich fristgerecht Rechtsvorschlag.
Mit freundlichen Grüssen
Max Muster
Wenn Sie einen Rechtsvorschlag erhoben haben, wird der Betreibungsprozess angehalten. Jetzt muss der Gläubiger nachweisen, dass die Schuld gerechtfertigt ist. In dieser Zeit können Sie ihn kontaktieren und versuchen, das Problem ohne Betreibung zu lösen.
Darüber hinaus ist der Rechtsvorschlag eine notwendige Voraussetzung im neuen Verfahren zur «Löschung» von nicht gerechtfertigten Betreibungen aus Register.
- Sie müssen nicht unbedingt selbstständig Rechtsvorschlag erheben. Wenn der Zahlungsbefehl an Ihren Mitbewohner oder Kollege zugestellt wurde, kann dieser in Ihrem Namen den Rechtsvorschlag verkünden.
- Machen Sie am besten eine Kopie des Rechtsvorschlags und behalten diese bis zu Ende des Verfahrens.
- Sie dürfen den Rechtsvorschlag jederzeit zurückziehen. Seien Sie aber vorsichtig damit: Sie können einen zurückgezogenen Rechtsvorschlag nicht mehr neu einlegen.
- Der Rechtsvorschlag ist in den meisten Fällen empfehlenswert, auch wenn Sie die Forderung anerkennen wollen. In dem Fall können Sie einfach mit dem Gläubiger vereinbaren, dass Sie die Schuld begleichen werden und er die Betreibung zurückruft.
- Sie können auch nur einen Teil der Forderung anfechten und einen Teil-Rechtsvorschlag erheben. Kann der Teil-Rechtsvorschlag nicht genau definiert werden, so gilt die gesamte Forderung als bestritten.
Wichtig
Ein Rechtsvorschlag ist keine endgültige Lösung, die sämtliche Probleme der eingeleiteten Betreibung löst. Bleiben Sie aktiv und kontaktieren den Gläubiger, um einen Kompromiss zu finden. Sonst wird der Gläubiger den Rechtsvorschlag vor Gericht beseitigen und die Betreibung fortsetzen. Hat der Gläubiger Erfolg, müssen Sie am Ende zusätzlich die Gerichtskosten tragen, die meistens nicht unerheblich sind.
Die Betreibungsämter sind verpflichtet, über die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll zu führen (Art. 8 und 8a SchKG). Dort sind alle laufenden und abgeschlossenen Betreibungen der letzten 5 Jahren eingetragen. Auch wenn die Betreibung beendet wurde, bleibt die Information im Betreibungsregister. Jede Person darf diese Protokolle einsehen und sich gegen eine geringe Gebühr Auszüge daraus geben lassen.
Wenn der Gläubiger ein Betreibungsbegehren eingeleitet hat, wird diese Information in das Betreibungsregister des zuständigen Betreibungsamts eingetragen. Diese Information ist noch 5 Jahre ersichtlich, bis die Betreibung oder der Verlustschein verjährt sind.
Im Betreibungsregisterauszug des jeweiligen Wohnortes sind folgende Einträge ersichtlich:
- Eingeleitete Betreibungen (Zahlungsbefehle und Rechtsvorschläge) der letzten 5 Jahre
- Unzustellbare, bezahlte und erloschene (abgelaufene) Betreibungen (5 Jahre)
- Pfändungsvollzüge und Konkursandrohungen der letzten 5 Jahre
- Bezahlte Betreibungen der letzten 5 Jahre
- Verlustscheine, die weder getilgt noch verjährt sind
- Durchgeführte Privatkonkurse
Wichtig
Anerkennung der Schuld und Tilgung der Forderung lässt den Eintrag aus dem Betreibungsregister nicht erlöschen – die Information, dass Sie betrieben wurden, bleibt die nächsten 5 Jahre sichtbar. Gerichte, Ämter und die betroffenen Schuldner können sämtliche eingetragenen Betreibungen einsehen, selbst wenn diese länger als 5 Jahre zurückliegen.
Die Eintragung in das Betreibungsregister erzeugt für die betriebene Person viele Probleme: Jeder Interessent kann eine Anfrage stellen und erhält dies Information. In der Folge können Sie Probleme bei der Stellen- oder Wohnungssuche erhalten Zukünftige Kreditaufnahmen werden ebenfalls erschwert.
Die Löschung des Eintrags ist nicht einfach, aber noch möglich:
- Nach 5 Jahre wird der Eintrag automatisch gelöscht. Wenn Sie in den kommenden 5 Jahren weder eine neue Arbeit, noch eine neue Wohnung suchen wollen, können Sie einfach abwarten, bis sich das Problem von selbst löst.
- Versuchen Sie, eine Vereinbarung mit dem Gläubiger zu erreichen, damit er seine Betreibung zurückzieht. Dann wird die Information über die Betreibung auf dem Betreibungsregisterauszug nicht mehr ersichtlich.
- Sie können ein Gesuch ans Gericht stellen, um die Entscheidung zu erhalten, wonach die Forderung nicht besteht und Sie zu Unrecht betrieben wurde. Das verursacht aber zusätzliche Gerichtskosten.
- Wenn Sie den Rechtsvorschlag erhoben haben und der Gläubiger diesen nicht beseitigt, sollten Sie beim Betreibungsamt beantragen, dass die Betreibung aus dem Betreibungsregisterauszug gelöscht wird.
- Wird der Wohnsitz gewechselt, muss das zuständige neue Betreibungsamt für diese Person ein neues Register anlegen, in dem ausschliesslich die in dieser Gemeinde durchgeführten Betreibungen registriert sind. Um den gesamten Vorgang zu erhalten, muss der Interessent die Auszüge aller früheren Wohnorte einholen.
- Grundsätzlich gibt es keine «Löschung» aus dem Betreibungsregister. Der Eintrag bleibt im Register stehen, wird aber nicht auf dem Betreibungsregisterauszug gezeigt.
- Wenn Sie einen Rechtsvorschlag erhoben haben, können Sie nicht sofort die «Löschung» aus dem Betreibungsregister einfordern. Erst drei Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls können Sie das Gesuch einreichen, falls der Gläubiger in dieser Zeit kein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet hat. Der Gläubiger hat dagegen ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls Zeit, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen und den Betreibungsprozess fortzusetzen. Wenn er das macht, wird die Information über die Betreibung wieder im Betreibungsregisterauszug ersichtlich.
- Falls Sie einen Rechtsvorschlag erheben und umgehend die Forderung begleichen, bleibt der Eintrag im Betreibungsregister sichtbar. Mit der Zahlung bestätigen Sie die Anerkennung der Forderung und so ist die Betreibung gerechtfertigt.
- Ist der Gläubiger bereit, die Betreibung zurück zu ziehen, sollte er eine Erklärung erstellen, die sein Vorhaben bestätigt. Diese Erklärung können Sie dem Betreibungsamt einreichen, damit der Eintrag gelöscht wird.
Wichtig
Der Betreibungsregistereintrag wird nicht automatisch gelöscht, wenn Sie Rechtsvorschlag erheben oder wenn die Betreibung nicht anerkannt wurde. Damit der Eintrag gelöscht wird, müssen Sie ein Gesuch bei dem Betreibungsamt Ihres Wohnsitzes einreichen. Dafür müssen Sie eine Gebühr von 40 CHF entrichten.
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Wir sind ein kleiner Malerbetrieb und haben sicher einmal pro Monat ein Kunden, der nicht zahlen will oder kann. Die ganze Administration für die Betreibung ist ziemlich «vorig», niemand will das machen und wahrscheinlich können wir das auch nicht ganz richtig. Wissen Sie einen Treuhänder, der Betreibungen für uns machen könnte? Oder ein Notar, darf einfach nicht so teuer sein.
Sali Kusi
schau dir mal https://www.easygov.swiss/easygov/#/ an, dort kannst Du Betreibungen papierlos und automatisch mit minimalem Aufwand abwickeln, wir machen das seit einem Jahr so, Erfahrungen sind mehrheitlich positiv.
Freundliche Grüsse,
Ch. Bühler