In der Schweiz haben werdende Mütter Anrecht auf 14 Wochen entschädigten Mutterschaftsurlaub (ORDas Schweizer Obligationenrecht (OR) ist ein zentrales Gesetz für Unternehmen in der Schweiz. Es regelt das Gesellschafts- und Vertragsrecht und... Mehr 329ff). Wir zeigen Ihnen, welche Vorkehrungen zu treffen sind und welche Fehler Sie als Arbeitgeber unbedingt vermeiden sollten. So minimieren Sie die Belastung für Ihren Betrieb und halten sich schadlos, denn es warten einige Fallstricke auf Sie. Im Anschluss zeigen wir Ihnen drei Varianten, wie die Mutterschaftsentschädigung ausbezahlt werden kann.
Was ein Arbeitgeber nicht tun darf:
- In den ersten 8 Wochen nach der Niederkunft ist es verboten, junge Mütter im Betrieb zu beschäftigten, egal ob im Home Office oder vor Ort.
- Kein Zwang zur Arbeit besteht ab der 9. Woche nach der Geburt, freiwillig ist in Ordnung.
- Während der Dauer der Schwangerschaft und des Mutterschaftsurlaubs darf keine Kündigung ausgesprochen werden.
Was sind die Rechte der Mutter?
- Ab der 9. Woche nach der Geburt dürfen junge Mütter freiwillig wieder arbeiten.
- In den Wochen 15 und 16 nach der Geburt darf eine Mutter der Arbeit fernbleiben, hat aber in dieser Zeit kein Anrecht auf Lohn oder Entschädigung.
- Wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen mindestens drei Wochen nach der Geburt im Krankenhaus bleiben muss, beginnt der Mutterschaftsurlaub nicht am Tag der Niederkunft, sondern erst bei der Entlassung nach Hause.
Welche Einschränkungen gelten?
- Die Entschädigung erfolgt nur für die Zeit, in der effektiv nicht gearbeitet wird. Eine Auszahlung von Lohn und Entschädigung für die gleiche Periode ist nicht möglich.
- Hat die Mutter bereits vor Ende der regulären 14 Wochen Mutterschaftsurlaub die Arbeit wieder aufgenommen, kann sie in den Wochen 15 und 16 die Arbeit nicht erneut niederlegen.
- Ein Kündigungsschutz über das Ende des Mutterschaftsurlaubs hinaus existiert nicht.
Wer hat Anrecht auf die Mutterschaftsentschädigung?
- Arbeitnehmerinnen.
- Selbständigerwerbende.
- Frauen, die im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners beschäftigt und bar bezahlt sind.
- Arbeitslose Frauen, die vor der Niederkunft von der Arbeitslosenversicherung ein Taggeld erhalten, das aufgrund eines vorherigen Einkommens kalkuliert wurde.
- Frauen, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Anspruch auf Arbeitslosentaggeld haben, aber diesen nicht angemeldet haben.
- Arbeitsunfähige Frauen (IV Fälle, versichert durch IV).
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Was sind die Voraussetzungen für eine Mutterschaftsentschädigung?
Der Mutterschaftsurlaub beginnt am Tag der Geburt des Kindes.
Um Mutterschaftsentschädigung zu erhalten, müssen die Mütter in den neun Monaten vor der Niederkunft obligatorisch in der AHV versichert sein. Für eine Geburt vor dem 9. Schwangerschaftsmonat ist eine entsprechend kürzere Beitragsdauer möglich.
Ausserdem müssen die Frauen mindestens fünf Monate lang beschäftigt oder selbständigerwerbend sein und bis zur Geburt des Kindes eine gültige Arbeitsstelle/eine selbständige Erwerbstätigkeit haben (Ausnahme: arbeitslose oder arbeitsunfähige Mütter).
Varianten zur Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung
Variante 1: Lohnfortzahlung zu 80%
Die Arbeitnehmerinnen erhalten während des Mutterschaftsurlaubs eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen 80% des Lohnes.
Der Arbeitgeber erhält im Gegenzug die Mutterschaftsentschädigung von der Ausgleichskasse in gleicher Höhe und wird damit schadlos gehalten.
Variante 2: Mutterschaftsentschädigung direkt an die Mutter
Eine weitere Option ist die Mutterschaftsentschädigung direkt von der Ausgleichskasse an die Mutter. Der Arbeitgeber stellt hingegen die Lohnzahlung ein.
In der Regel erfolgt die Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung am Monatsende. Falls die Entschädigung weniger als CHF 200.00 pro Monat ausmacht, wird der ganze Betrag am Ende des Mutterschaftsurlaubs überwiesen.
Variante 3: Top-up durch den Arbeitgeber
Unabhängig vom Auszahlungsmechanismus kann der Arbeitgeber aus freiem Ermessen einen Teil oder die ganze Lohneinbusse an die Arbeitnehmerin entrichten. Eine Rückforderung bei der Ausgleichskasse ist aber ausgeschlossen.
Wie hoch ist die Mutterschaftsentschädigung?
Als Basis für die Abrechnung der Mutterschaftsentschädigung dient das AHV-pflichtige Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes, inkl. anfälligem 13. Monatslohn, Bonus und Gratifikationen. Die höchstmögliche Mutterschaftsentschädigung beläuft sich auf CHF 196.00 pro Kalendertag. Die Finanzierung basiert auf der Erwerbsersatzordnung (EO). Diese fusst wie die AHV und IV auf dem Solidaritätsprinzip.
Ist die Mutterschaftsentschädigung beitragspflichtig?
Da die Mutterschaftsentschädigung als reguläres Einkommen gilt, müssen darauf AHV/IV- und EO-Beiträge entrichtet werden. Im Gegensatz dazu sind Mütter während des Mutterschaftsurlaubs von der UVG-Prämienzahlung befreit, obwohl sie obligatorisch unfallversichert bleiben. Die berufliche Vorsorge wird während dieser Periode weiter wie bisher als koordinierter Beitrag angerechnet, BVG-Prämien müssen also bezahlt werden.
Wie kann Mutterschaftsentschädigung angemeldet werden?
Werdende Mütter sollen das Formular «Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung» ausfüllen und zusammen mit den Kopien des Personalausweises oder des Familienbüchleins und des Geburtsscheins an den Arbeitgeber weiterleiten. Das Formular soll von dem Arbeitgeber ergänzt und bei der Ausgleichskasse eingereicht sein. Selbständigerwerbende Mütter schicken das Anmeldeformular direkt an die Ausgleichskasse.
Arbeitslose oder arbeitsunfähige Mütter haben die Möglichkeit, die Mutterschaftsentschädigung über ihren letzten Arbeitgeber anzumelden. Die Anmeldung ist zusammen mit Kopien der Taggeldabrechnungen der zuständigen Ausgleichskasse dieses Arbeitgebers einzureichen.
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung erlöscht erst fünf Jahre nach Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs.
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Guten Tag. Ich suche nach dem Beispiel von der Lohnabrechnung während des Mutterschaftsurlaubs. Danke!
Hallo Ursula. Das Beispiel finden Sie in unserem Forum im Beitrag zu diesem Thema:
https://treuhand-suche.ch/forum/d/289-lohnfortzahlung-w-hrend-des-mutterschaftsurlaubs
Sali Roger,
Wir haben eine Mitarbeiterin im Mutterschaftsurlaub. Der Chef sagt, ich soll das ganze «möglichst unbürokratisch» abwickeln zu 80% Lohn. Was ist besser, wenn die Firma den Lohn einstellt und die Ausgleichskasse an die Mitarbeiterin direkt überweist oder wäre es besser die Lohnzahlungen fortzusetzen, obwohl die Firma das Geld von der Ausgleichskasse noch nicht erhalten hat?
Hoi Sabrina
Das sind genau die Situationen, die man oft in der Praxis antrifft. Danke dafür!
Ich empfehle, den Lohn von 80% direkt an die Mitarbeiterin zu bezahlen (wohlgemerkt am «normalen» Lohnzahldatum wie immer) und der Ausgleichskasse / SVA die Unternehmung als Zahlungsempfängerin anzugeben.
Damit lassen sich unangenehme Situationen vermeiden, z.B. wenn die Zahlung der Ausgleichskasse verzögert eintrifft, aber die junge Mutter das Geld sofort braucht. Das heisst, ihr zahlt die 80% völlig unabhängig davon, ob ihr das Geld von der Ausgleichskasse schon vergütet erhalten habt oder eben nicht. Zudem ist die Lohnrekapitulation einfacher und je nach Grösse des Unternehmens könnte die Mutterschaftsentschädigung auch ganz vergessen werden, wenn Sie direkt an die Mitarbeiterin ausbezahlt wird. Im Lohnausweis allerdings sollte dieser Lohnteil – egal wie die Bezahlung erfolgte – unter Ziffer 7 angegeben.
Viele Grüsse,
Roger
Hallo. Wenn ich meine Arbeit während der Schwangerschaft aufgebe, habe ich dann das Recht auf die Mutterschaftsentschädigung? BG
Hallo. Danke für Ihre Frage. Wenn der Kündigungstermin in die Zeit vor der Niederkunft fällt, verliert die Arbeitnehmerin automatisch den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung. Deshalb würde ich empfehlen, die Kündigung per Ende der 16-wöchigen Schutzfrist zu legen.
Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Forum-Beitrag unter folgendem Link:
https://treuhand-suche.ch/forum/d/182-mutterschaftsentsch-digung-k-ndigungsfristen