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Steuer sparen mit einer Coronavirus Rückstellung 2019 – wie geht das?

- 5 Min Lesezeit

Für viele Unternehmen in der Restaurations- oder Tourismusbranche sind die aus dem Lockdown resultierenden Umsatzverluste total verheerend, genauso wie für den Detailhandel und die Aviatik. Es wird gespart und optimiert, wo man nur kann. Kurzarbeit, zinsloses Darlehen des Bundes, Umstellung des Angebots, reduzierte Kundenfrequenzen, Social Distancing – das ist die neue Realität.
Wie kann nun der Jahresabschluss 2019 dahingehend optimiert werden, dass möglichst geringe Gewinnsteuern anfallen und so die Krise bestmöglich antizipiert wird? Die Lösung heisst Coronavirus bzw. COVID-19 Rückstellung! Leider lassen das nicht alle Kantone zu, aber doch einige.
Ein schöner Nebeneffekt der Corona Rückstellung: Mit der Reform der Unternehmensbesteuerung 2020 (STAF) sinkt die durchschnittliche Steuerlast der Unternehmen. Ein zeitlicher Transfer des Gewinns von 2019 ins 2020 mittels einer Rückstellung ist also durchaus wünschenswert.

Einige Kantone erlauben explizit Coronavirus Rückstellungen

Folgende Kantone erlauben juristischen Personen (AGs, GmbHs), Einzelfirmen und den anderen Personengesellschaften explizit die Bildung einer Corona Rückstellung. Eine steuerliche Rückstellung ist selbstverständlich nur dann möglich, wenn das Unternehmen direkt oder indirekt negativ von den Folgen der Corona Pandemie betroffen ist. Eine erfolgswirksame Auflösung der Rückstellung im Jahre 2020 ist Voraussetzung für eine Bildung derselben.

Aargau. Im Kanton Aargau ist eine Rückstellung infolge COVID-19 erlaubt. Maximal können 25% des steuerbaren Gewinns bis zum Maximalbetrag von CHF 250‘000 als Rückstellung gebucht werden.

Thurgau. Im Kanton Thurgau ist eine Corona Rückstellung von maximal 25% des steuerbaren Gewinns zulässig, maximal bis zum Betrag von CHF 1 Mio.

Wallis. Der Kanton Wallis erlaubt COVID-19 Rückstellungen von maximal 50% des steuerbaren Reingewinns mit einem absoluten Maximalbetrag von CHF 300‘000.

Zug. Im Kanton Zug ist es erlaubt, in der Jahresrechnung 2019 eine steuerliche Rückstellung in Höhe von maximal 50% des steuerbaren Gewinns (ohne ausserordentliche Faktoren wie z.B. Veräusserungs- und Aufwertungsgewinne) zu bilden. Die maximal mögliche Coronavirus Rückstellung ist CHF 500‘000.

icon_nicht_erlaubt

Die Kantone wie Zürich, Schwyz, Bern und St. Gallen anerkennen explizit keine Coronavirus Rückstellungen.

Kämpfen Sie noch mit einer Corona-Rückstellung, um Steuern zu sparen? Oder planen Sie, eine solche nachträglich zu verbuchen? Keine Sorge. In unserer Datenbank finden Sie über 2600 Treuhänder, die Ihnen gerne weiterhelfen.

Rückstellungen infolge des Coronavirus auf kantonaler Ebene

  • Corona Rückstellungen sind explizit nicht erlaubt.
  • Corona Rückstellungen sind unter gewissen Voraussetzungen erlaubt.
  • Keine publizierten Inhalte zu Corona Rückstellungen.
Rückstellungen infolge des Coronavirus auf kantonaler Ebene

Generelle Voraussetzung für die Bildung von Rückstellungen

Die Bildung einer Rückstellung ist eine temporäre Belastung des Unternehmensgewinns mit einem vorerst fiktiven Aufwand. Dies bewirkt eine Reduktion der Gewinnsteuer im laufenden Jahr und eine Erhöhung der Gewinnsteuer in einer Folgeperiode, meist im Folgejahr.

Definition einer Rückstellung

Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, die

  • hinsichtlich ihres Bestehens unsicher sind;
  • hinsichtlich ihrer Höhe unsicher sind;
  • aber hinsichtlich ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit hinreichend sicher sind;
  • auf der Passivseite der Bilanz im kurzfristigen oder langfristigen Fremdkapital aufgeführt werden, je nach Natur der Rückstellung;
  • klar begründbar und aus der Natur des Geschäftsmodells nachvollziehbar sein müssen.

Was für Arten von Rückstellungen gibt es?

Die Grundlage der Bildung von Rückstellungen besteht darin, dass die Ereignisse den vergangenen Jahren und frühere Verpflichtungen berücksichtigt werden müssen oder sollen. Die Unsicherheit dieser Verpflichtungen besteht in der Höhe, Fälligkeit, Ort und Zeit usw. Somit ergibt sich ein Rückstellungsbedarf immer dann, wenn durch Ereignisse in der Vergangenheit rechtliche oder faktische Verpflichtungen entstehen, als Folge derer ein Mittelabfluss zu erwarten ist.

Beispiele von erlaubten Rückstellungen

Gemäss Obligationenrecht (OR) kann man zwischen erlaubten (OR Art. 958a Abs. 2, OR Art. 960e Abs. 2 und 3) und nicht begründeten Rückstellungen (OR Art. 960e Abs. 4) unterscheiden.

  • Steuerrückstellungen für zu leistende Steuerzahlungen.
  • Pensionsrückstellungen. Diese betreffen vor allem Schweizer Konzerne, die direkte Pensionsverpflichtungen gegenüber Mitarbeitern ausländischer Tochtergesellschaften eingehen.
  • Rückstellungen für Garantiearbeiten aus garantiepflichtigem Umsatz.
  • Rückstellungen für Lohnverpflichtungen, z.B. Boni, Gratifikation.
  • Rückstellung für die Sanierung von selbst verursachten Umweltschäden.
  • Rückstellungen für Währungsrisiken.
  • Rückstellung für unbezahlte Kundenrechnungen (sog. Delkredere bzw. pauschale Wertberichtigung).
  • Rückstellung für Restrukturierungen.

Beispiele von Ereignissen, die keine Rückstellung rechtfertigen

  • Rückstellungen für künftige Betriebsinvestitionen.
  • Rückstellungen für einen erwarteten schlechten künftigen Geschäftsgang.
  • Rückstellungen für Dividendenausschüttungen.
  • Rückstellungen für die Rückzahlung von Darlehen.
  • Sämtliche Rückstellungen, die auf ein künftiges Ereignis abstellen.

Auflösung von nicht mehr begründeten Rückstellungen

Im Jahr der Bildung einer Rückstellung werden der Gewinn und dadurch die Gewinnsteuer reduziert. Stellt sich dann aber die Rückstellung als nicht begründet heraus, dürfte sich die Freude darüber in Grenzen halten. Denn die Auflösung dieser Rückstellung führt zu einem ausserordentlichen (weil unerwarteten) Ertrag und lässt folglich die Gewinnsteuer ansteigen.

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Martin Tritten

Guten Tag. Kann ich für die Bonuszahlung eine Rückstellung bilden?

Nicole Torian

Danke für diese Zusammenfassung! Sie bietet einen guten Überblick. LG

Brigitte Rhyner

Hallo. Gibt es einen Unterschied zwischen einer Rückstellung und einer Rücklage?

Bruno Kohli

Guten Tag. Was soll ich machen, wenn die Schätzung für die Steuerrückstellung falsch war und wir weniger Steuern zahlen müssen? Was mache ich mit dem Rest der Rückstellungen?

Besserwisser vom Züriberg

na ja, «lediglich auflösen» hört sich jetzt extrem harmlos an…. auf gut Deutsch: muss rückgängig (rückgebucht) werden und ist erfolgswirksam, die aufgelösten Rückstellungen sind also voll zu versteuern (Gewinnsteuer)!!!

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