Jahresabschluss TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/jahresabschluss/ Blog Thu, 07 Mar 2024 14:06:30 +0000 de-CH hourly 1 https://treuhand-suche.ch/blog/wp-content/uploads/2019/04/cropped-favicon-150x150.png Jahresabschluss TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/jahresabschluss/ 32 32 18 Fehler im Jahresabschluss, die zu höheren Steuern führen können https://treuhand-suche.ch/blog/jahresabschluss-buchhaltung-18-steuerspar-fehler/ https://treuhand-suche.ch/blog/jahresabschluss-buchhaltung-18-steuerspar-fehler/#comments Mon, 11 Apr 2022 08:00:25 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=3819 The post 18 Fehler im Jahresabschluss, die zu höheren Steuern führen können appeared first on treuhand-suche.ch.

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Update des Artikels vom

Beim Erstellen des Jahresabschlusses in der Buchhaltung bietet sich zum letzten Mal Gelegenheit, steueroptimale Buchungen vorzunehmen und den Unternehmensgewinn und damit die Gewinnsteuer auf ein so tiefes Niveau wie möglich zu bringen. Damit sparen Sie tatsächlich Steuern. Diese letzte Chance zur Steueroptimierung sollte auf alle Fälle genutzt werden. Ist die Steuererklärung erst einmal abgeschickt, gibt es keine Möglichkeit mehr, plötzlich aufgetauchte Aufwandbelege zu verbuchen oder vergessene Abschreibungen nachzuholen. Aus und vorbei!

Zudem müssen Sie sicherstellen, dass der Jahresabschluss die Mindestvorgaben bezüglich Gliederung und Form einhält. Es zählt also nicht nur der Inhalt. Eine Rückweisung durch das Steueramt gilt es zu vermeiden, denn Sie müssen den Jahresabschluss mühsam nachbearbeiten oder einen Treuhänder damit beauftragen.

18 Fehler im Jahres­abschluss, die sich auf die Höhe Ihrer Steuern auswirken

Wenn Sie die folgenden Punkte korrekt machen, ist eine Rückweisung des Jahres­abschlusses durch das Steueramt höchst unwahrscheinlich!

  1. Fehlende Hinweise auf geänderte Schätzmethoden, Abschreibungsarten oder Annahmen (Abweichung vom Prinzip der Stetigkeit).
  2. Unvollständige Erläuterung der Umsatz­erfassung in komplizierten Fällen.
  3. Fehlende Hinweise auf off-balance Leasing­verpflichtungen.
  4. Gliederung ist nicht auf Basis der Verfall­struktur aufgestellt.
  5. Hinweise auf offene Verpflichtungen gegenüber Sozial­versicherungen, Unfall­versicherung und Vorsorge zwingend aus der Bilanz oder dem Anhang sind unersichtlich.
  6. Fehlende Hinweise auf allfällige Verrechnungen, die jedoch gut begründet sein müssen. Merke: Es gilt der Grundsatz Brutto­prinzip, generelles Verrechnungsverbot!
  7. Fehlende Hinweise zu Positionen mit nahestehenden Personen oder Unternehmen. Im Grundsatz muss jeder Transaktion mit einem Nahestehenden ein Marktpreis zu Grunde liegen.
  8. Keine Angaben zu gewährten Sicherheiten für Verbindlichkeiten ggü. Dritten
  9. Keine Angaben zu Sicherheiten für Forderungen ggü. Dritten
  10. Rangrücktritte von Forderungen nicht erläutert.
  11. Nettobildung/Nettoauflösung von stillen Reserven nicht erklärt.
  12. Unterlassung eines Hinweises auf allfällige Schliessung oder andere betriebsgefährdende Entwicklungen (Abweichung vom Grundsatz der Fortführung).
  13. Fehlende Hinweise zu wesentlichen Ereignissen nach dem Bilanz­stichtag (Art d. Ereignisses und geschätzte finanzielle Auswirkung).
  14. Keine Angabe der Revisions­firma mit Kontakt­person.
  15. Keine Angabe der Kontaktperson in der Buchhaltung (insbesondere zur Steuererklärung)
  16. Unterschriften entsprechen nicht dem Handels­register(Einzel­unterschrift bzw. Unterschrift zu Zweien).
  17. Fehlende Unterschrift der verantwortlichen Person in der Buchhaltung/CFO.
  18. Jahresabschluss und Inhaber­versammlung später als 180 Tage nach Bilanzstichtag vorhanden bzw. durchgeführt.

Tipp

Diese 180-Tage-Frist wird insbesondere von Kleinfirmen häufig nicht eingehalten, allerdings nahezu immer ohne Konsequenzen, sofern die Verspätung nicht exzessiv ist.

Wenn Sie Ihren Jahres­abschluss analysiert und diese groben Fehler korrigiert haben, können Sie ihn ohne Sorgen an das Steueramt schicken. Wenn Sie aber nicht nur Ihren Steuer­berater beeindrucken, sondern auch Ihre Steuer­schuld reduzieren wollen, empfehlen wir Ihnen, sich eingehend mit den Details des Berichts zu befassen.

Schauen wir uns die häufigsten Fehler in der Erfolgs­rechnung, Bilanz und Anhang an, die zu überhöhten Steuern führen.

Häufige Steuerspar Fehler in der Erfolgsrechnung

Um die Erfolgsrechnung zu analysieren und zu optimieren, werden zwei Kategorien eingesetzt: Die Vollständigkeit der Datenoffenlegung (Inhalt) und die Qualität ihrer Darstellung (Formalität). Hier sind einige der Fehler in jeder dieser Kategorien aufgeführt, die dem Steuerprüfer häufig auffallen.

Inhaltliche Fehler in der Erfolgsrechnung

  • Konti ausserordentlicher Aufwand bzw. Ertrag nicht «missbraucht»? Viele Steuerämter erlauben nur klare und begründete ausserordentliche bzw. periodenfremde Aufwände. Der Kanton Aargau macht seinem Ruf als strenger Kanton alle Ehre und rechnet ungenügend begründeten periodenfremden Aufwand häufig auf den Gewinn auf.
  • Kosten für das Arbeitszimmer berücksichtigt? Dies generiert immerhin CHF 300 bis 600 Mehraufwand pro Monat, abhängig von Faktoren wie Wohnungsmiete und Zimmergrösse usw.
  • Lohnaufwand: Verspätete Bonizahlungen noch als Aufwand gebucht? Ab und zu werden diese fälschlicherweise als Aufwand des Folgejahres gebucht, weil die Auszahlung nach dem Jahreswechsel erfolgt.
  • Sind Aufwand und Ertrag der korrekten Periode zugeordnet? Aufwand und Ertrag für Grossprojekte korrekt auf entsprechende Perioden verteilt? Damit kann man einfach den Gewinn beeinflussen und Steuern sparen. Aber Achtung! Übertreibt man es zu offensichtlich, wird es bei der nächsten Steuerprüfung entdeckt und teure Folgen haben!
  • Ausgaben für den Privatwagen dürfen keinesfalls als Fahrzeugaufwand gebucht werden (Kraftstoff, Reparaturen, Service, Steuern, etc.)! Auch hier schaut der Steuerkommissär ganz genau hin, denn das Missbrauchspotenzial ist gross.
  • Verkehrsbussen nicht gebucht? Diese sollen den Verkehrssünder persönlich treffen, nicht den Arbeitgeber. Eine Verbuchung als Geschäftsaufwand ist nicht möglich, obwohl es häufig gemacht und genauso häufig beanstandet wird.

Formale Fehler in der Erfolgsrechnung

  • Gliederung muss eingehalten werden: EBITDA, EBIT, EBT (keine Übersetzung notwendig)
  • Vergleichszahlen mit dem Vorjahr werden vergessen oder aus Bequemlichkeit weggelassen.
  • Ab und zu ist die Gliederung zu grob. Die Steuerverwaltung fordert dann die ausführliche Erfolgsrechnung als direkten Output aus der Buchhaltungssoftware an.

Häufige Steuerspar Fehler in der Bilanz

Um Ihre Bilanz steuerlich zu optimieren, müssen Aktiva- und Passiva-Seiten überprüft werden. Hier finden Sie die Details, auf die Sie bei der Analyse achten sollten.

Häufige Fehler auf der Aktivseite der Bilanz

  • Kumulierung von Forderungen mit geleisteten Anzahlungen.
  • Flüssige Mittel sind nicht nach Währung aufgegliedert
  • Kontenbestände der flüssigen Mittel sind nicht mit Banksaldi und Kassabuch abgeglichen
  • Sind Vorräte bzw. Lagerbestand per Stichtag aktuell? Gerne wird die aufwändige Inventur weggelassen.
  • Bei der Buchung der transitorischen Aktiven werden häufig Fehler gemacht. Z.B. werden die Transitorien vom Vorjahr nicht rückgebucht per 1. Januar.
  • Ist eine Bewertung angefangener Arbeiten erfolgt? Hier wird fälschlicherweise oft der Marktpreis verwendet, es darf aber zu Einstandspreisen bewertet werden, es sei denn, der Marktpreis liege zum Stichtag unter den Einstandspreisen.
  • Sachanlagen müssen konsistent in mobile und immobile Teile gegliedert werden.
  • Delkredere auf inländische und ausländische Kreditoren gebucht (kantonal unterschiedliche Prozentsätze)? Bei ausländischen Kreditoren ist das pauschale Delkredere prozentual in den meisten Kantonen höher, was oft vergessen wird. Auf diese Weise können Sie auch sehr einfach Steuern sparen oder zumindest diese zeitlich aufschieben.
  • Sind die Reserven unterteilt in gesetzliche und freiwillige Gewinnreserve?

Häufige Fehler auf der Passivseite der Bilanz

  • Kumulierung von Kreditoren mit erhaltenen Anzahlungen.
  • Transitorische Passiven sind nicht oder unvollständig. Oft werden offene Lieferantenrechnungen als Transitorien erfasst, was nicht korrekt ist. Oder die Vorjahrestransitorien werden per 1. Januar nicht rückgebucht.
  • Gewinn- oder Verlustvorträge werden voreilig mit dem Jahresgewinn oder -verlust verrechnet. Ein getrennter Ausweis ist aber zwingend.
  • Garantierückstellungen, Rückstellungen für Gerichtsprozesse, u.s.w. gebucht?
    Aber Achtung: Es dürfen keine Rückstellungen für künftige Investitionen gebucht werden. Die Ursache jeder berechtigen Rückstellung liegt in der Vergangenheit. Mit einer begründeten Rückstellung können Sie keine Steuern sparen, aber zumindest aufschieben.
  • Steuerrückstellung: Korrekter Betrag? Bei den kantonalen online Steuerrechner muss man aufpassen: Schnell ist die Steuerrückstellung mit dem Steuerbetrag verwechselt.

Häufige Steuerspar Fehler im Anhang

In manchen Fällen können unzureichende Informationen im Anhang unnötige Aufmerksamkeit auf den gesamten Jahresabschluss lenken. Wer es korrekt anfasst und die Daten gut beschreibt, macht so den letzten Schritt zur Reduzierung des Steuerbetrags.

  • Erklärungsbedürftige Positionen von Bilanz und Erfolgsrechnung bleiben infolge ungenauer Erklärung vage.
  • Grosse Positionen sollten falls möglich aufgesplittet werden.
  • Grundsatz: Je ausführlicher die Bilanz und die Erfolgsrechnung, desto kürzer wird der Anhang
  • Anschrift der Unternehmung wird nach Umzug nicht korrigiert, weil man meint, man müsse die Adresse per Ende der Berichtsperiode angeben.
  • Info zu Vollzeitstellen (Hinweis genügt: nicht über 10 bzw. nicht über 50 oder über 250). Die Gesamtanzahl der Arbeitnehmer ist nicht anzugeben, es braucht die Umrechnung auf Vollzeitstellen.
  • Als Fremdwährungskurse per Jahresende sollten die publizierten Kurse der ESTV angewandt werden, dann sind unangenehme Diskussionen mit dem Steueramt ausgeschlossen.
  • Start-ups: Überlange Geschäftsjahre werden fälschlicherweise nicht erwähnt.

Wie sind Fehler im Jahresabschluss zu korrigieren?

Wenn Sie Fehler im Jahresabschluss feststellen, nachdem Sie das Dokument bei den Steuerbehörden eingereicht haben, sollten Sie sich an Ihren Steuerberater wenden. In jedem Einzelfall können die Lösungen von der Ersetzung eines Berichtsteils bis zur Korrektur des gesamten Jahresfinanzberichts reichen. Das hängt davon ab, was Sie bisher eingereicht haben und wie viele Fehler Sie korrigieren möchten.

Um derartige Fälle zu vermeiden, nutzen Sie idealerweise Treuhänder unserer Plattform sowie unsere Liste der häufigsten Fehler. Mit diesen beiden Instrumenten wird Ihr Jahresabschluss Ihre Steuern minimieren und somit dazu beitragen, Ihr Unternehmen noch erfolgreicher zu machen.

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Passive und aktive Rechnungsabgrenzungen: Beispiele und Buchungssätze https://treuhand-suche.ch/blog/aktive-rechnungsabgrenzungen/ https://treuhand-suche.ch/blog/aktive-rechnungsabgrenzungen/#comments Thu, 03 Feb 2022 09:00:46 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=7984 The post Passive und aktive Rechnungsabgrenzungen: Beispiele und Buchungssätze appeared first on treuhand-suche.ch.

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Es kommt häufig vor, dass das Unternehmen Erträge erzielt oder Ausgaben trägt, die der anderen Rechnungs­periode zugehören. Dies­bezüglich schreibt der Gesetz­geber im OR, Art. 958b vor, dass alle wirtschaftlichen Aufwände und Erträge voneinander in zeitlicher und sachlicher Hinsicht abgegrenzt werden müssen.

Würden Sie gerne erfahren, wie man eine korrekte Buchung vornimmt, um Aufwände und Erträge gemäss der entsprechenden Periode zuzuordnen? Dann sind Sie ja auf dem richtigen Weg! Dafür sind die sogenannten aktiven und passiven Rechnungs­abgrenzungen gedacht, bzw. transitorische Aktiven und Passiven. Deren Bedeutung, Grund­funktionen und Verbuchung werden im weiteren Verlauf anhand typischer Beispiele aus der Praxis detailliert erläutert.

«Rechnungs­abgrenzungen»: Definition und Grundfunktion

Unter «Rechnungs­abgrenzung» oder «Rechnungs­abgrenzungs­posten» versteht man in der Regel die zeitliche Zuordnung der unter­jährigen Einnahmen und Ausgaben eines Betriebes zur Ermittlung des Perioden­erfolges. Mittels dieser Konten werden Erträge bzw. Aufwände verbucht, bei denen die zugehörigen Einnahmen bzw. Ausgaben in eine andere Rechnungsperiode fallen. Die Rechnungs­abgrenzung ist daher ein wichtiges Mittel der Buchhaltung für eine korrekte Darstellung der Angaben, wenn es sich um den Abschluss einer Rechnungs­periode handelt.

Unterschied zwischen aktiven und passiven Rechnungs­abgrenzungen in einer Bilanz einfach erklärt

Unter aktiven Rechnungs­abgrenzungen (ARA) werden Erträge eines Unternehmens bezeichnet, die das Unternehmen noch nicht erhalten hat oder es handelt sich um Aufwände, die bereits bezahlt wurden, ohne dass der Aufwand angefallen wäre.

Passive Rechnungs­abgrenzungen (PRA) dagegen haben die umgekehrte Bedeutung. Sie zeigen Aufwände, die ein Unternehmen in der entsprechenden Periode noch nicht bezahlt hat oder einen Zahlungs­eingang, deren Leistung erst im Folgejahr erbracht wird.

Typische Beispiele von aktiven und passiven Rechnungs­abgrenzungen

Die häufigsten Situationen, bei denen aktive und passive Rechnungs­abgrenzung Anwendung finden.

Typische Beispiele von aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungen

Aktive Rechnungsabgrenzung

Buchung des Ertrages für die Dienstleistungen, sofern sie im Vorjahr erbracht wurden, während die entsprechende Rechnung erst im Folgejahr ausgestellt wurde. Buchung von Mieten, Zinsen, Versicherungs- uns sonstigen Beiträgen, Provisionen im Voraus bezahlt.

Passive Rechnungsabgrenzung

Buchung des Aufwandes, der im Vorjahr getragen, jedoch erst im Folgejahr nach Erhalt der entsprechenden Rechnung gezahlt wurde. Buchung von Mieten, Zinsen, Versicherungs- uns sonstigen Beiträgen, Provisionen im Voraus erhalten.

Buchung von aktiven und passiven Rechnungs­abgrenzungen: Regeln und Beispiele mit Buchungs­sätzen

Die Buchung von aktiven und passiven Rechnungs­abgrenzungen erfolgt über vier Bilanzkonten:

Buchung von aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungen - Regeln und Beispiele mit Buchungssätzen

Wichtig

Sollte am Ende des Jahres eine Aktive oder Passive Rechnungs­abgrenzung gemacht werden, muss zu Beginn des nächsten Jahres gleich eine Rück­buchung erfolgen.

Bilanzstichtag

In der Bilanz werden die Rechnungs­abgrenzungen bzw. die transitorischen Aktiven und Passiven wie folgt dargestellt:

Aktiva Passiva
1. Umlaufvermögen 1. Eigenkapital
2. Sachanlagen 2. Rückstellungen
3. Immaterielle Anlagen 3. Verbindlichkeiten
4. Aktive Rechnungsabgrenzungen
  • «Bezahlter Aufwand des Folgejahres»
  • «Noch nicht erhaltener Ertrag»
4. Passive Rechnungsabgrenzungen
  • «Noch nicht bezahlter Aufwand»
  • «Erhaltener Ertrag des Folgejahres»

Tipp

Falls Sie sich darüber informieren möchten, wie man einen Jahres­abschluss bzw. eine Bilanz erstellt, empfiehlt es sich, diesem Link zu folgen: Jahresabschluss – schrittweise Anleitung! (Checkliste & Vorlage)

FAQ zum Thema Rechnungs­abgrenzungen

Aktive Rechnungs­abgrenzungen und transitorische Aktiven: Unterschied einfach erklärt

Es kommt nicht selten vor, dass man bei diesem Thema auf unterschiedliche Begriffe trifft. Als Allererstes handelt es sich um transitorische Aktiven & Passiven und aktive & passive Rechnungs­abgrenzungen. Wenn man von aktiven Rechnungs­abgrenzungen spricht, versteht man darunter transitorische Aktiven. Diese Begriffe haben somit die gleiche Bedeutung und werden häufig als Synonyme verwendet.

In der Praxis gelten folgende Regeln:
aktive Rechnungsabgrenzung = transitorische Aktiven
passive Rechnungsabgrenzung = transitorische Passiven

Vorsteuerabzug bei aktiver Rechnungsabgrenzung

Bei der aktiven Rechnungs­abgrenzung kommt häufig die Frage auf, wie man mit der MwSt. bzw. den Vorsteuer­abzügen umgeht. In der Tat erfolgt der Vorsteuer­abzug zu 100% im Jahr, in dem auch die Zahlung getätigt wird. Somit wird beim Steuer­betrag nichts aufgeteilt oder getrennt, sondern der Vorsteuer­abzug kann sehr einfach erfolgen.

Rückstellungen und passive Rechnungs­abgrenzungen (PRA): Was ist der Unterschied?

Obwohl es sich in beiden Fällen um Verbindlichkeiten handelt, die das Betriebs­ergebnis belasten, gibt es gewisse Unterschiede zwischen diesen zwei Begriffen. Der Haupt­unterschied besteht darin, dass im Fall von Rückstellungen der Betrag der Verbuchung nicht genau festgelegt ist. Wenn die Höhe und der Zeitpunkt von erwarteten Verbindlichkeiten oder voraus­sichtlichen und wieder­kehrenden Kosten noch unsicher sind, müssen Unternehmen auf Basis ihrer Erwartungen Rückstellungen bilden. Im Fall von passiven Rechnungs­abgrenzungen sind sowohl der Betrag als auch der Zeit­punkt dem Unternehmen bekannt.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied besteht darin, dass Rückstellungen kurz- oder auch langfristig sein können, während passive Rechnungs­abgrenzungen nur kurz in der Bilanz ausgewiesen werden.

Im Unterschied zu passiven Rechnungs­abgrenzungen können Rückstellungen kurz- oder auch langfristig sein.

Fazit

  • Passive und aktive Rechnungs­abgrenzung bezwecken eine zeitliche Zuordnung der unterjährigen Einnahmen und Ausgaben eines Betriebes zur Ermittlung des Perioden­erfolges.
  • Aktive Rechnungs­abgrenzungen werden auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen, während passive Rechnungs­abgrenzungen auf der Passiv­seite der Bilanz dargestellt werden.
  • Für die Verbuchung der aktiven und passiven Rechnungs­abrechnungen sind Buchungssätze vorgesehen:
    • Konto 1300 «Bezahlter Aufwand des Folgejahres»
    • Konto 1301 «Noch nicht erhaltener Ertrag»
    • Konto 2300 «Noch nicht bezahlter Aufwand»
    • Konto 2301 «Erhaltener Ertrag des Folgejahres»
  • Nach erfolgter aktiver oder passiver Rechnungs­abgrenzung am Ende des Jahres folgt eine Rückbuchung zu Beginn des nächsten Jahres.
  • Bei der aktiven Rechnungs­abgrenzung erfolgt der Vorsteuer­abzug zu 100% im Jahr, in dem auch die Zahlung getätigt wird.

Haben Sie keine Antwort auf Ihre Frage gefunden? Wenden Sie sich doch ganz einfach an erfahrene Experten von treuhand-suche.ch

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Jahresabschluss – schrittweise Anleitung! (Checkliste & Vorlage) https://treuhand-suche.ch/blog/jahresabschluss-checkliste-vorlage/ https://treuhand-suche.ch/blog/jahresabschluss-checkliste-vorlage/#comments Mon, 22 Feb 2021 16:30:47 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=5117 The post Jahresabschluss – schrittweise Anleitung! (Checkliste & Vorlage) appeared first on treuhand-suche.ch.

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30’000 Franken. Das ist die Busse dafür, einen Jahresabschluss verspätet einzureichen. Um dieses Risiko zu vermeiden und die finanzielle Stabilität des Unternehmens zu erhalten und die gesetzlichen Anforderungen an die Buchhaltung zu erfüllen, sollte man sich richtig und rechtzeitig vorbereiten. In erster Linie sollte man sich jedoch informieren, was ein Jahresabschluss bedeutet, was die Inhalte sind – und wo sich die Fallstricke verbergen.

Jahresabschluss Strafe

Im folgenden Artikel finden Sie Antworten auf all diese Fragen. Und noch mehr. Wir stellen eine gratis Vorlage für die Erstellung Ihres Jahresabschlusses zur Verfügung!

Wichtig

In diesem Artikel haben wir nur die Grundelemente eines Jahresabschlusses beschrieben. Dieses Format ist lediglich für kleine und mittlere Unternehmen geeignet. Wenn Ihr Unternehmen über Filialen verfügt, börsennotiert ist oder komplexe Geschäftsaktivitäten vornimmt, empfehlen wir dringend, einen professionellen Treuhänder zu konsultieren.

  • Was ist ein Jahresabschluss

    Was ist ein Jahresabschluss?

Dieses Dokument weist die finanzielle Situation Ihres Unternehmens aus: Über welches Vermögen verfügt das Unternehmen, wie dieses finanziert und verwendet wird, und welches Ergebnis – Gewinn oder Verlust – daraus während dem Geschäftsjahr generiert wurde.

Der Jahresabschluss ist das Produkt einer (hoffentlich) sorgfältigen Buchhaltung. Das Steueramt nutzt ihn, um die direkten Steuern des Unternehmens zu berechnen. Der Jahresabschluss dient also zur Festlegung der direkten Bundessteuer sowie der Steuern auf Kantons- und Gemeindeebene.

Banken und Investoren nutzen ihn, um Entscheidungen über Finanzierungen zu treffen. In diesem Artikel betrachten wir den Jahresabschluss, wie er nach Obligationsrecht aussehen sollte.

Tipp

Einzelunternehmen oder Personengesellschaften sind von der Einreichung eines Jahresabschlusses befreit, wenn ihr Jahreseinkommen 500’000 Franken nicht übersteigt (Art. 957 Abs. 2 OR). Dies befreit Unternehmer bzw. Selbständige jedoch nicht von einer elementaren Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Vermögensverhältnisse der Einzelunternehmung. Dies wird im Volksmund als «Milchbüechlirechnung» bezeichnet. Der Einzelunternehmer weist den Erfolg seiner Selbständigkeit in der privaten Steuererklärung aus, eine separate Steuererklärung für die Einzelunternehmung existiert in der Schweiz nicht.

  • Grundvoraussetzungen für einen Jahresabschluss

    Grundvoraussetzungen für den Jahresabschluss

Grundvoraussetzungen für den Jahresabschluss Shema
  • Woraus ein korrekter Jahresabschluss besteht

    Woraus ein korrekter Jahresabschluss besteht

Die Grundversion eines Jahresabschlusses beinhaltet Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang. Schauen wir uns die einzelnen Elemente im Detail an.

Bilanz

Die Bilanz demonstriert, über welches Vermögen Ihr das Unternehmen verfügt (Aktiven) und wie dieses Vermögen finanziert wurde (Passiven). Eine Bilanz wird stets zu einem Stichtag (meist 31.12.) erstellt und zeigt die Situation im Unternehmen genau an diesem Tag.

Eine Bilanz kann mehr oder weniger detailliert aussehen. In jedem Fall müssen die genutzten (Nicht-Null-) Konten dargestellt offengelegt werden. Ausserdem muss eine Zusammenfassungen der strukturellen Teile der Konten angegeben werden. Schematisches Beispiel einer Bilanz:

Aktiven

Flüssige Mittel
Kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Übrige kurzfristige Forderungen
Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen
Aktive Rechnungsabgrenzungen

Umlaufvermögen

Finanzanlagen
Beteiligungen
Mobile Sachanlagen
Immobile Sachanlagen
Immaterielle Werte
Nicht einbezahltes Grund,- Gesellschafter- oder Stitungskapital

Anlagevermögen

Passiven

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten
Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten
Passive Rechnungsabgrenzungen

Kurzfristiges Fremdkapital

Langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten
Übrige langfristige Verbindlichkeiten
Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen

Langfristiges Fremdkapital

Fremdkapital

Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital
Gesetzliche Kapitalreserve
Gesetzliche Gewinnreserve
Freiwillige Gewinnreserven
Gewinnvortrag oder Verlustvortrag
Jahresgewinn oder Jahresverlust
Eigene Kapitalanteile (Minusposten)

Eigenkapital

Eine Bilanz wird in der Regel zum Ende eines Geschäftsjahres erstellt, kann aber prinzipiell bei Bedarf auch jederzeit erstellt werden. Die wichtigsten Elemente sind die Aktiven (Umlauf- und Anlagevermögen) und die Passiven (Fremd- und Eigenkapital). Vermögen und Fremdkapital sind nach Fristigkeit gegliedert: Zuerst kurzfristige, dann langfristige.

Tipp

Eigentlich sollte die Bilanz nur positiven Zahlen ausweisen. In einigen Situationen kommen auch negative Zahlen in der Bilanz vor. Umgekehrt sind in der Erfolgsrechnung negative Zahlen häufig anzutreffen: Alle Aufwendungen werden als negative Zahlen dargestellt. Oft werden negative Zahlen der Bilanz und ER in Klammern geschrieben. So bedeutet (2`300) das gleiche wie -2`300.

Erfolgsrechnung

Grundlage der Erfolgsrechnung ist wie bei der Bilanz der Kontenplan. Die Erfolgsrechnung beinhaltet nur die Konten, die einen Einfluss auf das Jahresergebnis haben: Umsätze, Aufwände, Abschreibungen und Steuern (ohne MWST). Wenn Sie z.B. ein Auto für Ihr Unternehmen erwerben, wird dies nicht in der Erfolgsrechnung sondern in der Bilanz abgebildet.

Schematisches Beispiel einer Erfolgsrechnung eines Produktionsunternehmens:

Produktionserfolgsrechnung Gesamtkostenverfahren

Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen
+/-
Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen
-
Material- und Warenaufwand
=

Bruttoergebnis nach Material- und Warenaufwand

-
Personalaufwand
=

Bruttoergebnis nach Personalaufwand

-
Übriger betrieblicher Aufwand
=

Betriebliches Ergebnis vor Abschreibungen und Wert-berichtigungen, Finanzerfolg und Steuern «EBITDA»

-
Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens
=

Betriebliches Ergebnis vor Finanzerfolg und Steuern «EBIT»

-
Finanzaufwand
+
Finanzertrag
=

Betriebliches Ergebnis vor Steuern «EBT»

+/-
Betrieblicher Nebenerfolg
-
Betriebsfremder Aufwand
+
Betriebsfremder Ertrag
-
Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand
+
Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Ertrag
=

Jahresgewinn oder Jahresverlust vor Steuern

-
Direkte Steuern
=

Jahresgewinn oder Jahresverlust

Zusätzlich zu den oben genannten Zwischenergebnissen sollte die ER auch die Jahressalden für jedes Top-Level-Konto beinhalten (3000 - 8900). Wenn Sie z. B. Online-Werbeausgaben (6604) und Kundenbetreuung (6641) hatten, sollten Sie danach die Werbekosten insgesamt angeben (6600).

Wichtig

Im Jahresabschluss müssen die Erfolgsrechnung und die Bilanz immer mit den Vergleichszahlen aus dem Vorjahr präsentiert werden.

Anhang

Der Anhang kann in 5 Bestandteile unterteilt werden:

Dieser Abschnitt dient als Einleitung. Er enthält normalerweise folgende Elemente:

  • Firmenname
  • Standort
  • Gründungsdatum
  • Kurzbeschrieb der Geschäftstätigkeit
Jahresabscluss - Anhang - Informationen über das Unternehmen

Dieser Abschnitt sollte Ihren Jahresabschluss und die Standards beschreiben, auf denen der Abschluss basiert. Bei kleineren Unternehmen ist dies (fast) immer das Obligationenrecht.

  • Abrechnungszeitraum
  • Regulatorischer Rahmen (Standards)
  • Einhaltung von Bilanzierungsrichtlinien
Jahresabscluss - Anhang - Informationen zur Buchhaltung

Hier sollten alle Positionen der Aktiven und Passivennäher erläutert werden, falls sich Klärungsbedarf ergibt oder die Struktur der Bilanz nicht sehr detailliert gewählt wurde. Insbesondere ist zu erläutern:

Umlaufvermögen

Flüssige Mittel, Delkredere auf Forderungen, Bezahlter Aufwand des Folgejahres usw.

Jahresabscluss - Anhang - Spezifikation der Bilanz - Umlaufvermögen

Anlagevermögen

Finanz- und Sachanlagen, nicht einbezahltes Kapital usw.

Jahresabscluss - Anhang - Spezifikation der Bilanz - Anlagevermögen

Kurzfristiges Fremdkapital

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, noch nicht bezahlter Aufwand usw.

Jahresabscluss - Anhang - Spezifikation der Bilanz - Kurzfristiges Fremdkapital

Langfristiges Fremdkapital

Langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten, Rückstellungen usw.

Jahresabscluss - Anhang - Spezifikation der Bilanz - Langfristiges Fremdkapital

Eigenkapital

Aktienkapital, Gewinnreserven, Jahresgewinn / -verlust usw.

Jahresabscluss - Anhang - Spezifikation der Bilanz - Eigenkapital

Die ER wird in der Regel nicht so detailliert beschrieben wie die Bilanz. Tauchen in der Bilanz einmalige Erträge oder Aufwendungen auf, oder solche, die sich auf andere Fiskalperioden beziehen, müssen diese erklärt werden.

Jahresabscluss - Anhang - Spezifikation der Erfolgsrechnung

Dieser Teil muss Informationen über Geschäftsfälle enthalten, die nach dem Abschlussdatum eingetreten sind. Falls besondere Risiken oder gewichtige Änderungen in der Geschäftstätigkeit absehbar sind, muss dies erwähnt werden.

Jahresabscluss - Anhang - Zusätzliche Klarstellungen und Kommentare

Am Ende muss der Jahresabschluss mit Datum und Ort versehen vom Finanzverantwortlichen (mit Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregister) unterschrieben werden.

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  • Checkliste Jahresabschluss

    Checkliste Jahresabschluss

Allgemein

  1. Abschlussdatum spätestens 6 Monate nach Bilanzstichtag eingehalten?
  2. Vorjahreszahlen vorhanden?
  3. Firma/Name, Rechtsform und Sitzadresse angegeben?

Erfolgsrechnung

  1. Gliederung eingehalten: EBITDA, EBIT, EBT
  2. Aufwand und Ertrag sind der korrekten Periode zugeordnet? Aufwand und Ertrag für Grossprojekte korrekt auf entsprechende Perioden verteilt?
  3. Ausgaben für Privatwagen gebucht (Kraftstoff, Reparaturen, Service, Steuern, etc.)?
  4. Verkehrsmittel gebucht?
  5. Konto ausserordentlicher Aufwand bzw. Ertrag nicht «missbraucht»?
  6. Kosten für Arbeitszimmer berücksichtigt?
  7. Lohnaufwand: Verspätete Bonizahlungen noch als Aufwand gebucht?

Bilanz

  1. Flüssige Mittel nach Währung aufgegliedert?
  2. Kontenbestände der flüssigen Mittel mit Banksaldi und Kassabuch abgeglichen?
  3. Vorräte bzw. Lagerbestand per Stichtag aktuell?
  4. Transitorische Aktiven und Passiven korrekt verbucht?
  5. Sachanlagen in mobile und immobile gegliedert?
  6. Geschäftsfahrzeug bilanziert?
  7. Delkredere auf inländische und ausländische Kreditoren gebucht (kantonal unterschiedliche Prozentsätze)?
  8. Garantierückstellungen, Rückstellungen für Gerichtsprozesse, etc. gebucht?
  9. Steuerrückstellung: Korrekter Betrag?
  10. Reserven unterteilt in gesetzliche und freiwillige Gewinnreserve?
  11. Gewinn- oder Verlustvorträge nicht mit Jahresgewinn oder -verlust verrechnet?

Anhang

Grundsätzliches zum Anhang

  • Erklärungsbedürftige Positionen von Bilanz und ER präzise aber kurz erläutern
  • Grosse Positionen aufsplitten, falls möglich
  • Je ausführlicher die Bilanz und die Erfolgsrechnung, desto kürzer wird der Anhang

Basisangaben

  1. Anschrift der Unternehmung korrekt?
  2. Info zu Vollzeitstellen (Hinweis genügt: nicht über 10 bzw. nicht über 50 oder über 250)
  3. Angewandte Fremdwährungskurse offengelegt?
  4. Start-ups: Überlanges Geschäftsjahr erwähnt?

Hinweise zu Methoden, Erträgen, Verpflichtungen

  1. Hinweise auf geänderte Schätzmethoden, Abschreibungsarten oder Annahmen (Abweichung vom Prinzip der Stetigkeit)
  2. Erläuterung der Umsatzerfassung in komplizierten Fällen
  3. Hinweise auf off-balance Leasingverpflichtungen? Gliederung auf Basis der Verfallstruktur
  4. Hinweise auf offene Verpflichtungen gegenüber Sozialversicherungen und Vorsorge
  5. Hinweise zu Abschreibungsmethodik, Abschreibungstabelle
  6. Hinweise auf allfällige Verrechnungen (Grundsatz: Bruttoprinzip, Verrechnungsverbot)
  7. Hinweise zu Positionen mit nahestehenden Personen oder Unternehmen
  8. Bewertung angefangener Arbeiten erfolgt?
  9. Angaben zu gewährten Sicherheiten für Verbindlichkeiten ggü. Dritten
  10. Angaben zu Sicherheiten für Forderungen ggü. Dritten
  11. Rangrücktritte von Forderungen erläutert?
  12. Erklärung von Eventualverbindlichkeiten (Rückstellungen)
  13. Ausweis von offenen Verpflichtungen gegenüber der Ausgleichskasse, Pensionskasse, UVG, KTG
  14. Nettobildung/Nettoauflösung von stillen Reserven erklärt?

Schlussangaben

  1. Going Concern: Hinweis auf allfällige Schliessung oder andere betriebsgefährdende Entwicklungen vorhanden? (Abweichung vom Grundsatz der Fortführung)
  2. Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag erwähnt? Art des Ereignisses und geschätzte finanzielle Auswirkung.
  3. Empfohlen: Angabe der Revisionsfirma mit Kontaktperson
  4. Unterschriften gemäss Handelsregister (Einzelunterschrift bzw. Unterschrift zu zweit?
  5. Unterschrift des Finanzverantwortlichen/CFO?
  6. Vorzugsweise: Vorschlag zur Gewinnverteilung ausgearbeitet?
  • Jahresabschluss Vorlage

    Jahresabschluss Vorlage

Unten können Sie einen Muster-Jahresabschluss herunterladen. Wir weisen darauf hin, dass dieses Dokument zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt wird und keine vorgefertigte Lösung für jedes KMU darstellt.

Denken Sie daran, Ihren Jahresabschluss am Ende auf Steuerspar-Fehler zu überprüfen. Sollten Sie weitere Details zur Beschreibung der Bilanz, der korrekten Bildung des EBIT oder anderes benötigen, sind wir gerne bereit, Ihre Fragen in den Kommentaren oder in unserem Forum zu beantworten.

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Steuer sparen mit einer Coronavirus Rückstellung 2019 – wie geht das? https://treuhand-suche.ch/blog/steuer-sparen-mit-einer-coronavirus-rueckstellung-2019-wie-geht-das/ https://treuhand-suche.ch/blog/steuer-sparen-mit-einer-coronavirus-rueckstellung-2019-wie-geht-das/#comments Sun, 03 May 2020 13:43:31 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=2319 The post Steuer sparen mit einer Coronavirus Rückstellung 2019 – wie geht das? appeared first on treuhand-suche.ch.

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Für viele Unternehmen in der Restaurations- oder Tourismusbranche sind die aus dem Lockdown resultierenden Umsatzverluste total verheerend, genauso wie für den Detailhandel und die Aviatik. Es wird gespart und optimiert, wo man nur kann. Kurzarbeit, zinsloses Darlehen des Bundes, Umstellung des Angebots, reduzierte Kundenfrequenzen, Social Distancing – das ist die neue Realität.
Wie kann nun der Jahresabschluss 2019 dahingehend optimiert werden, dass möglichst geringe Gewinnsteuern anfallen und so die Krise bestmöglich antizipiert wird? Die Lösung heisst Coronavirus bzw. COVID-19 Rückstellung! Leider lassen das nicht alle Kantone zu, aber doch einige.
Ein schöner Nebeneffekt der Corona Rückstellung: Mit der Reform der Unternehmensbesteuerung 2020 (STAF) sinkt die durchschnittliche Steuerlast der Unternehmen. Ein zeitlicher Transfer des Gewinns von 2019 ins 2020 mittels einer Rückstellung ist also durchaus wünschenswert.

Einige Kantone erlauben explizit Coronavirus Rückstellungen

Folgende Kantone erlauben juristischen Personen (AGs, GmbHs), Einzelfirmen und den anderen Personengesellschaften explizit die Bildung einer Corona Rückstellung. Eine steuerliche Rückstellung ist selbstverständlich nur dann möglich, wenn das Unternehmen direkt oder indirekt negativ von den Folgen der Corona Pandemie betroffen ist. Eine erfolgswirksame Auflösung der Rückstellung im Jahre 2020 ist Voraussetzung für eine Bildung derselben.

Aargau. Im Kanton Aargau ist eine Rückstellung infolge COVID-19 erlaubt. Maximal können 25% des steuerbaren Gewinns bis zum Maximalbetrag von CHF 250‘000 als Rückstellung gebucht werden.

Thurgau. Im Kanton Thurgau ist eine Corona Rückstellung von maximal 25% des steuerbaren Gewinns zulässig, maximal bis zum Betrag von CHF 1 Mio.

Wallis. Der Kanton Wallis erlaubt COVID-19 Rückstellungen von maximal 50% des steuerbaren Reingewinns mit einem absoluten Maximalbetrag von CHF 300‘000.

Zug. Im Kanton Zug ist es erlaubt, in der Jahresrechnung 2019 eine steuerliche Rückstellung in Höhe von maximal 50% des steuerbaren Gewinns (ohne ausserordentliche Faktoren wie z.B. Veräusserungs- und Aufwertungsgewinne) zu bilden. Die maximal mögliche Coronavirus Rückstellung ist CHF 500‘000.

icon_nicht_erlaubt

Die Kantone wie Zürich, Schwyz, Bern und St. Gallen anerkennen explizit keine Coronavirus Rückstellungen.

Kämpfen Sie noch mit einer Corona-Rückstellung, um Steuern zu sparen? Oder planen Sie, eine solche nachträglich zu verbuchen? Keine Sorge. In unserer Datenbank finden Sie über 2600 Treuhänder, die Ihnen gerne weiterhelfen.

Rückstellungen infolge des Coronavirus auf kantonaler Ebene

  • Corona Rückstellungen sind explizit nicht erlaubt.
  • Corona Rückstellungen sind unter gewissen Voraussetzungen erlaubt.
  • Keine publizierten Inhalte zu Corona Rückstellungen.
Rückstellungen infolge des Coronavirus auf kantonaler Ebene

Generelle Voraussetzung für die Bildung von Rückstellungen

Die Bildung einer Rückstellung ist eine temporäre Belastung des Unternehmensgewinns mit einem vorerst fiktiven Aufwand. Dies bewirkt eine Reduktion der Gewinnsteuer im laufenden Jahr und eine Erhöhung der Gewinnsteuer in einer Folgeperiode, meist im Folgejahr.

Definition einer Rückstellung

Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, die

  • hinsichtlich ihres Bestehens unsicher sind;
  • hinsichtlich ihrer Höhe unsicher sind;
  • aber hinsichtlich ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit hinreichend sicher sind;
  • auf der Passivseite der Bilanz im kurzfristigen oder langfristigen Fremdkapital aufgeführt werden, je nach Natur der Rückstellung;
  • klar begründbar und aus der Natur des Geschäftsmodells nachvollziehbar sein müssen.

Was für Arten von Rückstellungen gibt es?

Die Grundlage der Bildung von Rückstellungen besteht darin, dass die Ereignisse den vergangenen Jahren und frühere Verpflichtungen berücksichtigt werden müssen oder sollen. Die Unsicherheit dieser Verpflichtungen besteht in der Höhe, Fälligkeit, Ort und Zeit usw. Somit ergibt sich ein Rückstellungsbedarf immer dann, wenn durch Ereignisse in der Vergangenheit rechtliche oder faktische Verpflichtungen entstehen, als Folge derer ein Mittelabfluss zu erwarten ist.

Beispiele von erlaubten Rückstellungen

Gemäss Obligationenrecht (OR) kann man zwischen erlaubten (OR Art. 958a Abs. 2, OR Art. 960e Abs. 2 und 3) und nicht begründeten Rückstellungen (OR Art. 960e Abs. 4) unterscheiden.

  • Steuerrückstellungen für zu leistende Steuerzahlungen.
  • Pensionsrückstellungen. Diese betreffen vor allem Schweizer Konzerne, die direkte Pensionsverpflichtungen gegenüber Mitarbeitern ausländischer Tochtergesellschaften eingehen.
  • Rückstellungen für Garantiearbeiten aus garantiepflichtigem Umsatz.
  • Rückstellungen für Lohnverpflichtungen, z.B. Boni, Gratifikation.
  • Rückstellung für die Sanierung von selbst verursachten Umweltschäden.
  • Rückstellungen für Währungsrisiken.
  • Rückstellung für unbezahlte Kundenrechnungen (sog. Delkredere bzw. pauschale Wertberichtigung).
  • Rückstellung für Restrukturierungen.

Beispiele von Ereignissen, die keine Rückstellung rechtfertigen

  • Rückstellungen für künftige Betriebsinvestitionen.
  • Rückstellungen für einen erwarteten schlechten künftigen Geschäftsgang.
  • Rückstellungen für Dividendenausschüttungen.
  • Rückstellungen für die Rückzahlung von Darlehen.
  • Sämtliche Rückstellungen, die auf ein künftiges Ereignis abstellen.

Auflösung von nicht mehr begründeten Rückstellungen

Im Jahr der Bildung einer Rückstellung werden der Gewinn und dadurch die Gewinnsteuer reduziert. Stellt sich dann aber die Rückstellung als nicht begründet heraus, dürfte sich die Freude darüber in Grenzen halten. Denn die Auflösung dieser Rückstellung führt zu einem ausserordentlichen (weil unerwarteten) Ertrag und lässt folglich die Gewinnsteuer ansteigen.

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