Lohn TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/lohn/ Blog Wed, 03 Apr 2024 14:01:27 +0000 de-CH hourly 1 https://treuhand-suche.ch/blog/wp-content/uploads/2019/04/cropped-favicon-150x150.png Lohn TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/lohn/ 32 32 Unternehmer: Was ist besser, Lohn oder Dividende? https://treuhand-suche.ch/blog/unternehmer-was-ist-besser-lohn-oder-dividende/ https://treuhand-suche.ch/blog/unternehmer-was-ist-besser-lohn-oder-dividende/#comments Mon, 03 Jul 2023 08:00:41 +0000 http://blog.treuhand-suche.ch/?p=297 The post Unternehmer: Was ist besser, Lohn oder Dividende? appeared first on treuhand-suche.ch.

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Update des Artikels vom

Wie kann ein Unternehmer den Gesamtertrag aus seiner Firma maximieren und die Steuerbelastung so gering wie möglich halten? Eine einfache Antwort darauf gibt es nicht, aber ein paar wichtige Grundsatzüberlegungen schon.
Im Grundsatz ist festzuhalten, dass ein Unternehmerlohn mindestens die Höhe eines Marktlohns erreichen muss, damit überhaupt eine Dividende ausgeschüttet werden darf. Eine Indikation gibt der Salarium-Rechner des Bundes. Selbstverständlich ist dies nur ein vager Anhaltspunkt, kann aber dennoch hilfreich sein. Im Zweifel kann es sich lohnen, den Lohn besser etwas zu tief als zu hoch anzusetzen. Im Weiteren gehen wir in unserem Artikel davon aus, dass der Lohn einem Marktlohn entspricht. Verrechnungssteuern stellen keine endgültige Belastung dar und werden vernachlässigt.

Im Grundsatz gilt:

Szenario-1

Hoher Lohn (über Markt), keine oder tiefe Dividende

Hohe Einkommenssteuern infolge Progression, hohe Lohnnebenkosten, hohe PK-Beiträge, tiefe Gewinnsteuern der Firma

Szenario-2

(Tiefer) Marktlohn, hohe Dividende

Tiefe Einkommenssteuern, tiefe Lohnnebenkosten, tiefe PK-Beiträge, Steuern infolge Dividendenerträgen, hohe Gewinnsteuern der Firma

Stabilität der Vorsorgewerke zweifelhaft

Bei hohem Vertrauen in die Vorsorgeinstitutionen kann Szenario 1 sinnvoll sein. Allerdings muss sich jeder Versicherte genau überlegen, ob er die sich verschärfende Finanzierungsproblematik der Pensionskassen infolge Tiefzinsumfeld und grassierender Umverteilung ignorieren will. Rentner profitieren derzeit stark von der Querfinanzierung durch die berufstätigen Versicherten. Höchst zweifelhaft ist, ob aktuell Berufstätige im Pensionsalter selbst aus dieser Quersubventionierung einen Nutzen ziehen können – die Chancen dafür sind ausserordentlich gering. Zweifel an der Stabilität und Langfristigkeit des Systems sind völlig berechtigt – und an der AHV bzw. 1. Säule umso mehr – ein wichtiger Grund dafür ist die Überalterung unserer Gesellschaft.

Folglich drängt sich der Gedanke auf, die Lohnnebenkosten so gering wie möglich zu halten und den Weg einer höheren Dividende zu wählen. Ein weiterer Vorteil ist natürlich auch die hohe finanzielle Selbstbestimmung über die Dividendenerträge, sobald der Unternehmer privat darüber verfügen kann. Ein klarer Vorteil gegenüber den auf Jahre hinaus gebundenen Einlagen in der 2. und 3. Säule.

Wenn Sie noch Bedenken haben, welche Option für Sie am besten geeignet ist, empfehlen wir Ihnen, unsere Suchoption auszuprobieren. Auf diese Weise finden Sie die besten Treuhänder in Ihrer Nähe.

Das spricht für Szenario 2

Die reduzierte Steuerlast auf Dividendeneinkünften – vorausgesetzt es liegt eine sog. qualifizierte Beteiligung im Privatvermögen vor – verhilft diesem Szenario zu attraktiven Ergebnissen.

Direkte Bundessteuer

Auf Bundesebene werden Dividenden nur im Umfang von 60% besteuert. D.h., die direkte Bundessteuer wird um 40% „rabattiert“. Dies gilt, sofern die privat gehaltenen Beteiligungsrechte mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft (meist AG oder GmbH) darstellen.

Staatssteuer

Beinahe alle Kantone kennen einen massiv reduzierten Steuersatz (Teilsatzverfahren) auf Dividenden oder eine Reduktion der Bemessungsgrundlage (Teilbesteuerungsverfahren). Im Kanton Zürich ist der Einkommenssteuersatz auf qualifizierten Dividendenerträgen um 50% reduziert. Allerdings sind die Erträge steuersatzbestimmend und verstärken damit den Progressionseffekt.

Beispiel Kanton Zürich mit einem Unternehmen (Verheiratet) mit einer 100% Beteiligung

Vorausgesetzt, der Steuerpflichtige besitzt sämtliche Anteile an der Unternehmung, können wir die Gewinnsteuer auf den Jahresgewinn und Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerbeiträge für AHV/IV/EO/ALV vollständig als Last bzw. Outflow anrechnen.

Beispiel Szenario 1: hohes Einkommen, keine Dividende

Beispiel Szenario 2: Marktlohn und Dividende

Angenommen, unser Unternehmer hätte sich statt einen Nettolohn von CHF 100‘000 einen Nettolohn von CHF 80‘000 und CHF 20‘000 als Dividende ausbezahlt – wie hoch wäre die finanzielle Belastung insgesamt? Unser Beispiel unterstellt, dass der gesamte Jahresgewinn in Höhe von CHF 20‘000 ausgeschüttet wird.

Der Dividendenertrag von CHF 20‘000 unterliegt selbstverständlich der Gewinnsteuer des Unternehmens – es handelt sich natürlich um post-tax money, das in die Steuerbemessungsgrundlage bildet.

Wir sehen, dass der Unternehmer in Szenario 1 eine höhere finanzielle Last zu tragen hat, eine Auszahlung einer Dividende wirkt hingegen abgabemildernd.

FAQ über eine Dividendenausschüttung

Wie viel Steuern zahlt man auf Dividenden?

Dividenden werden in der Schweiz wie folgt besteuert:

  1. 14,87% Gewinnsteuer als Gesellschaft (im Schnitt schweizweit)
  2. 35% Verrechnungssteuer (wird zurückgezahlt)
  3. 33,73% Einkommenssteuer (im Schnitt schweizweit)

Schauen wir uns an dieser Stelle einmal die einzelnen Dividendensteuern genauer an.

Es handelt sich um eine grosse Anzahl an Faktoren, die die Steuerlast bei einer Dividendenausschüttung stark beeinflussen können. In erster Linie werden Dividenden als Teil des Unternehmensgewinns auf Ebene der Gesellschaft mit einem bestimmten Gewinnsteuersatz besteuert (im Jahr 2023 schweizweit durchschnittlich 14,6%).

Tipp

Weitere Informationen zu dieser Frage finden Sie in diesem Artikel: Besteuerung bei Dividenden­ausschüttungen auf Unternehmens­ebene

Anschliessend folgt die Besteuerung auf der Ebene des Dividenden-Empfängers.

Erhält eine natürliche Person die ausgeschüttete Dividende, muss diese als privates Einkommen mit dem entsprechenden Einkommenssteuersatz versteuert werden. In 2022 lag der durchschnittliche Einkommenssteuersatz in der Schweiz bei 33,52%. Hält diese Person 10% oder mehr am Stammkapital der Gesellschaft, darf man den versteuerbaren Dividendenbetrag in der privaten Steuererklärung deutlich reduzieren (bis zu 50% auf Kantonsebene und um 30% auf Bundesebene). Man erzielt also einen deutlich niedrigeren Steuersatz.

Werden Dividenden als Einkommen versteuert?

Ja, Dividenden werden als Einkommen (für natürliche Personen) oder als Erträge (für juristische Personen) versteuert.

Nichtsdestotrotz sieht der Gesetzgeber für einige Fälle die Ermässigung von versteuerbarem Einkommen / Erträgen vor, um die Auswirkung der Doppelbesteuerung zu reduzieren. Die Doppelbesteuerung ergibt sich aus dem Fall, dass Dividenden zuerst auf Ebene der Gesellschaft und nachläufig auf der Ebene des Empfängers (Firmeninhabers oder anderer Gesellschaft) besteuert werden. Von daher verfügen natürliche und juristische Personen auf das Recht auf Ermässigung des steuerbaren Dividendenbetrages (die sogenannte privilegierte Besteuerung).

Wie kann man die Steuern auf Dividenden reduzieren?

Die wesentliche Reduzierung erhält man durch die sogenannte qualifizierte Beteiligung an derjenigen Gesellschaft (mindestens 10% am Stammkapital), die die Dividenden ausschüttet. In vielen Kantonen kann man dadurch den versteuerbaren Betrag um 50% auf Kantonsebene und um 30% auf Bundesebene reduzieren.

Dieses Prinzip gilt sowohl für natürliche als auch juristische Personen.

Wie hoch darf die Dividende sein?

Das Unternehmen darf 100% des Gewinnbetrages als Dividende ausschütten, sofern die Vorschriften der Ausgleichskasse erfüllt und gesetzlich vorgeschriebene Reserven gebildet sind.

Da Dividenden in der Regel aus dem Bilanzgewinn des vorangegangenen Geschäftsjahres ausgeschüttet werden, sind diese auf die Höhe des Gewinnbetrages beschränkt. Ferner müssen gesetzliche Reserven berücksichtigt werden, wenn diese eine 50%-Quote des Stammkapitals nicht erreichen. Zudem existieren gewisse Vorschriften der Ausgleichskasse.

Diese überprüft das Verhältnis zwischen Lohn und Dividende des beim Unternehmen angestellten Inhabers (falls er/sie beim Unternehmen angestellt ist). Das Verhältnis zwischen Dividende und dem investierten Eigenkapital wird bis zu 10% als angemessen angesehen. Sollte diese Quote in unzulässiger Weise überschritten werden, wird die überschiessende Dividende in einen sozialabgabepflichtigen Lohn (mit Verzugszins) umgewandelt. Wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Reserven sowie der Ausgleichskasse als ausreichend erfüllt sind, darf das Unternehmen den vollen Gewinnbetrag an die Beteiligten ausschütten.

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Arbeitszeit: Was steht im Schweizer Arbeitsrecht dazu? https://treuhand-suche.ch/blog/arbeitszeit/ https://treuhand-suche.ch/blog/arbeitszeit/#respond Tue, 21 Sep 2021 07:24:51 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=7190 The post Arbeitszeit: Was steht im Schweizer Arbeitsrecht dazu? appeared first on treuhand-suche.ch.

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Wie viele Stunden arbeiten Sie pro Tag? Wie viele Pausen muss der Arbeitgeber genehmigen? Und bezahlen? Solche Fragen werden in der Schweiz häufig bilateral zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt. Was sagt aber das Gesetz dazu? Im OR sind diese Sachverhalte nicht beschrieben. Dafür gibt es viele Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, die ein Netz aus Regeln, Ausnahmen und Gegenausnahmen erzeugen. Dabei liegt es immer in der Verantwortung des Arbeitgebers, dass die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden. Damit Sie Ihre Arbeitsplatzverhältnisse aus gesetzlicher Sicht korrekt gestalten, haben wir die wichtigsten Informationen zu diesem Thema zusammengefasst.

Was bedeutet eigentlich der Begriff «Arbeitszeit»?

Grundsätzlich existiert im Schweizer Arbeitsgesetz keine Definition der Arbeitszeit. Das Arbeitsrecht definiert die Arbeitszeit als die Zeit, «während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat» (Art. 13 Abs. 1 ArGV 1). Die Rechtsprechungen hat diese Definition präzisiert: Die Zeit, die der Mitarbeiter «mit dem Willen des Arbeitgebers in dessen hauptsächlichem Interesse verbringt», gilt als die «Arbeitszeit». Daraus folgt, dass weder Ihre konkrete Aktivität noch der Ort eine entscheidende Rolle spielt. Zudem gilt die allgemeine Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit.

Die Arbeitszeit beginnt, wenn der Arbeitnehmer leistungsbereit am Arbeitsplatz erscheint.

Aus dieser Definition lässt sich nachvollziehen, warum unterschiedliche Aktivitäten nicht oder doch als Arbeitszeit anerkannt wird. Die häufigsten Fragen dazu haben wir hier zusammengefasst:

  Keine Arbeitszeit Arbeitszeit  
Weg zur Arbeit

Weg zur Arbeit

Dienstreise, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet wird

Weg zum Kunden oder zu einem anderen Geschäftsort

  • Sollte man evtl. nicht an seinem üblichen Ort anwesend sein, dann gilt als Arbeitszeit der Weg, der den üblichen Arbeitsweg übersteigt
  • Bei Mitarbeitern ohne festen Arbeitsort gilt als Arbeitsweg der Weg zum ersten und vom letzten Einsatzort
Mittagsessen

Mittagsessen

Geschäftsessen, wenn es vom Arbeitgeber angeordnet wurde

  • Grundsätzlich gelten Kaffeepausen als Freizeit. Dabei ist die exakte Erfassung von solchen Vorgängen sehr aufwendig. Häufig werden Pausen, die weniger als 15 Minuten dauern, akzeptiert.
Pausen und Erholung

Pausen und Erholung

Pausen, die am Arbeitsplatz verbracht werden

Pausen, die für dringende persönliche Bedürfnisse notwendig sind, z. B. Toilettenbesuch

  • Ähnlich wie bei der Kaffeepause werden Rauchpausen beurteilt: Sie sind zwar grundsätzlich keine Arbeitszeit, werden aber meistens akzeptiert und nicht erfasst
  • Einen Sonderfall stellen stillende Mütter in der Schweiz dar: Stillpausen gelten im ersten Lebensjahr des Kindes als bezahlte Arbeitszeit. Ihre Länge ist abhängig von der täglichen Arbeitszeit
Private Arztbesuche

Private Arztbesuche

Arztbesuche, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet wurden

Wenn der Besuch nicht verlegt werden kann (Notfall)

  • Angeordnete Arztbesuche sind typisch für Betriebe, in denen potentiell gesundheitsgefährdende Arbeiten durchgeführt werden
An- und Umziehen der Arbeitskleidung

An- und Umziehen der Arbeitskleidung

Bei zwingenden Gründen (Hygiene oder Sicherheit) oder wenn das Umkleiden sachlich begründet ist

Wenn das Umziehen während des Arbeitstages nötig ist

  • Unter Arbeitskleidung versteht man besondere Kleidung wie Uniformen oder Bekleidung mit dem Logo des Arbeitsgebers
  • Allgemeine Kleidungsvorschriften des Arbeitgebers (z.B. langen Hosen und Blazer) gelten nicht als Arbeitskleidung
  • Der Weg von der Garderobe zum Einsatzort gilt als Arbeitszeit

Wie lange darf man arbeiten?

Die Dauer der Arbeit ist vom Staat reguliert. Sie kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag nur eingeschränkt variieren: Die die Höchstarbeitszeit darf nicht überschritten werden.

  • Im Schnitt arbeiten die Schweizer 42 Stunden pro Woche.
  • 45 Stunden pro Woche: Industrie, Büropersonal, Grossbetriebe des Einzelhandels
  • 50 Stunden pro Woche: alle anderen Betriebe, insbesondere das gesamte Gesundheitswesen

Das Arbeitsrecht sieht keine ausdrückliche Höchstarbeitszeit pro Tag vor. Doch wenn alle zugelassen Ausdehnungen und Pausen berücksichtigt werden, kommt man auf etwa 12.5 Stunden pro Tag und 14 Stunden bei Unternehmen mit Abendschichten.

Betriebsübliche Arbeitszeit im Dienstleistungssektor in der Schweiz nach Wirtschaftsabschnitt im Jahr 2020 (in Stunden pro Woche) (Statista)

Chart by Visualizer
Erlaubte Zeit zum Arbeiten

Wichtig

Für Nacht- und Sonntagsarbeit wird eine spezielle Bewilligung des Kantons notwendig. Dabei muss man zwischen vorübergehender und regelmässiger Nacht- und Sonntagarbeit unterscheiden. Dieser Unterschied bestimmt den Lohnzuschlag sowie die Bewilligungsbegründung.

Nachtarbeit iconNachtarbeit Sonntag iconSonntag
  • bis drei Monate pro Betrieb und Kalenderjahr
  • bis 6 Monate bei einem einmaligen Ereignis
  • bis 24 Nächte pro Mitarbeiter
  • bis 6 Sonntage pro Betrieb und Kalenderjahr, Feiertage inbegriffen
  • bis drei Monate bei einem einmaligen Ereignis
Lohnzuschlag von mindestens 25% 

Lohnzuschlag von 50 % PLUS eine Zeitkompensation:

  • bis 5 Stunden Sonntagarbeit - Freizeit von gleicher Dauer
  • über 5 Stunden Sonntagarbeit – nächste 35 Stunden Ruhezeit
Bewilligung vom Kanton, sofern ein dringendes Bedürfnis vorliegt.
Nachtarbeit iconNachtarbeit Sonntag iconSonntag
  • über drei Monate pro Betrieb und Kalenderjahr
  • über 6 Monate bei einem einmaligen Ereignis
  • über 6 Sonntage pro Betrieb und Kalenderjahr, Feiertage inbegriffen
  • über drei Monate bei einem einmaligen Ereignis
  • Kein Lohnzuschlag
  • Zeitkompensation mit einem Zeitzuschlag von 10 Prozent der in der Nacht geleisteten Arbeit. Die Ausgleichsruhezeit muss im Laufe eines Jahres gewährt werden
  • Kein Lohnzuschlag
  • Zeitkompensation:
    • bis 5 Stunden Sonntagarbeit - Freizeit von gleicher Dauer
    • über 5 Stunden Sonntagarbeit – nächste 35 Stunden Ruhezeit
Bewilligung, sofern eine technische oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit vorliegt, oder bei einem in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz aufgelisteten Fall.

Ruhezeit

Erholung ist ein wichtiger Teil der Arbeit. Wie es bereits oben erwähnt wurde, gehören die unterschiedlichen Pausen nicht zur Arbeitszeit. Der Arbeitsgeber ist verpflichtet, ab einer bestimmten Arbeitszeit eine Pause zu gewährleisten.

Ruhezeit

Die tägliche Ruhezeit darf nicht weniger 11 Stunden betragen und darf nur im Ausnahmefall einmal pro Woche bis 8 Stunden gekürzt werden. Dabei muss der Zwei-Wochendurchschnitt 11 Stunden ergeben.

Wöchentlicher Ruhetag ist der Sonntag. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer mindestens 35 aufeinanderfolgende Stunden frei haben (11 Stunden tägliche Ruhezeit + 24 Stunden Sonntag), welche die Zeit von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr einschliessen muss.

Wird die Arbeitszeit auf mehr als 5 Tage verteilt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen freien Halbtag (8 Stunden) im Laufe der Arbeitswoche.

Feiertage

Die Feiertage und religiöse Ferien sind dem Sonntag gleichgestellt. Das bedeutet, dass man an diesen Tagen ohne Bewilligung nicht arbeiten darf. Es gibt sowohl Bundesfeiertage als auch kantonale Feiertage, die von Kanton zu Kanton unterschiedlich sind. Darüber hinaus gibt es noch nicht gesetzlich anerkannte Feiertage, die aber trotzdem auf dem Kantonebene oder bei einzelnen Gemeinden als Ruhetage behandelt werden.

Im Vergleich zu anderen Ländern verfügt die Schweiz über relativ wenig Feiertage: Der europäische Durchschnitt liegt bei 13 freien Tagen pro Jahr. In der Schweiz beläuft sich die Zahl auf 11 Tage im Schnitt.

Es gibt nur einen Tag, der auf Bundesebene vorgeschrieben ist: Der 1. August. Alle anderen Feiertage sind Kantonsspezifisch. Es existieren drei weitere Tage, die in sämtlichen Kantonen als Feiertage anerkannt sind: Neujahrstag (1 Januar), Karfreitag, Auffahrt- und Weihnachtstag (25 Dezember).

Wichtig

Fällt ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag (z. B. Samstag oder Sonntag), besteht kein Anspruch auf Kompensation. Ein Feiertag, der in die Ferien fällt, darf nicht als Ferientag angerechnet werden.

Tipp

Einzelne Gemeinden verfügen noch über zusätzliche eigene Feiertage: Als absoluter Anführer in den deutschsprachigen Kantonen gilt Einsiedeln im Kanton Schwyz, wo insgesamt 16 Feiertage pro Jahr stattfinden!

Absenzen am Arbeitsplatz

Neben Ruhezeiten und Feiertagen hat ein Arbeitsnehmer den Anspruch, eine notwendige Zeit vom Arbeitsplatz fernzubleiben. Dies gilt für dringende persönliche Angelegenheiten. Dazu gehören vor allem die bekannten und gesetzlich anerkannten Anlässe wie Schwangerschaft und Mutterschaft sowie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten wie Militärdienst oder Unfall. Zusätzlich haben Arbeitnehmer bei Ereignissen wie Hochzeit oder Umzug ebenfalls einen Anspruch auf bezahlte Freizeit.

Wichtig

Ein Anspruch auf bezahlte Absenzen besteht nur, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben sind (z. B. im Sinne von Art. 324a OR) oder in einer Vereinbarung (Gesamtarbeitsvertrag, Reglement, etc.) dokumentiert sind, die von beiden Seiten akzeptiert wird.

Im Arbeitsgesetz sind folgende bezahlte arbeitsfreie Tage aufgeführt:

Anlass Dauer
Eigene Hochzeit/ Eintragung Partnerschaft 2-3 Tage
Hochzeit von Eltern, Kindern, und Geschwistern 1 Tag
Urlaub 4 Wochen (mindestens)
Mutterschaftsurlaub 14 Wochen
Vaterschaftsurlaub 10 Tage
Todesfall von Ehefrau/Ehemann/eingetragene/r Partner/in, Kindern, Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern und Geschwistern vom Tode bis zur Bestattung 1 bis 3 Tage (je nach Verwandtschaftsgrad)
Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag
Betreuung kranker Kinder, Familienmitglieder oder Lebenspartner/innen Notwendige Zeit, bis die Betreuung anderweitig organisiert werden kann, jedoch max. 3 Tage pro Ereignis und 10 Tage pro Jahr
Stellensuche im gekündigten Arbeitsverhältnis Notwendige Zeit, in der Regel max. ½ Tage pro Woche oder 2 Tage insgesamt
Militärdienst und Zivilschutz 1 Tag

In Ausnahmefällen kann das Unternehmen einen unbezahlten Urlaub gewähren. Wenn dieser länger als 4 Wochen dauern soll, muss der Mitarbeiter vor Antritt des Urlaubs die Versicherungsfragen (Unfall, Pensionskasse) mit der Personalabteilung abklären.

Tipp

In der letzten Zeit ist es eine häufige Frage, wie man die Covid-19-Impfung behandeln muss. Der Gesetzgeber gibt keine speziellen Empfehlungen für dieses Fall. Grundsätzlich fällt ein Impftermin nicht unter Art. 324a OR und kann daher als eine unbezahlte Absenz eingestuft werden, wenn der Arbeitgeber die Freizeit dafür gewährt.

Unentschuldigte Absenzen am Arbeitsplatz: Was kann der Arbeitgeber unternehmen?

Grundsätzlich wird kein Lohn ohne Arbeit geschuldet. Die Umsetzung dieser Vorgabe ist aber nicht immer einfach und wird manchmal von Arbeitnehmern missbraucht: Überlange Pausen, Kurzabsenzen vor und nach Wochenenden können leider nicht nur den Betriebsprozess, sondern auch dem Arbeitsklima schaden.

Wichtig

Laut Art. 337d OR hat der Arbeitgeber Anspruch auf Entschädigung, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht antritt oder er sie fristlos verlässt. Die Höhe dieser Entschädigung beträgt ein Viertel des Monatslohns des Arbeitnehmers plus allfälligen Schadenersatz.

Bei regelmässigen unentschuldigten und nicht gerechtfertigten Absenzen kann eine fristlose Kündigung im Betracht gezogen werden. Kann der Richter die Situation im Klagefall nicht als Grund für eine fristlose Kündigung beurteilen, so wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt und der Arbeitgeber kann zur Lohnfortzahlung und sogar einer Entschädigungszahlung verpflichtet werden. Um dieses Risiko zu minimieren, empfiehlt es sich, den Arbeitnehmer bei allen unentschuldigten Absenzen schriftlich über den Folgen zu informieren.

Arbeitszeitreglement

Die meisten Regeln sind gesetzlich vorgeschrieben. Und trotzdem empfiehlt es sich, die wichtigsten Informationen im Vertrag bzw. Vertragszusatz oder in einem speziellen Dokument (Arbeitszeitreglement) noch mal detailliert zu beschreiben. Somit können unnötige Streite und Diskussionen vermieden werden, weil viele Situationen nicht eindeutig geregelt sind und die Unternehmen über gewisse Gestaltungsfreiheit verfügen. Darüber hinaus können Sie sicher sein, dass Ihr Arbeitnehmer nach der Vertragsunterschreibung vollumfänglich informiert wurde.

Was sollten Sie im Arbeitszeitreglement beschreiben?

Was sollten Sie im Arbeitszeitreglement beschreiben
  1. Geltungsbereich und Zweck
  2. Normalarbeitszeit:
    • Wie viel Stunden pro Woche, Monat oder Jahr muss der Arbeitnehmer leisten?
    • Beginn und Ende der Arbeitszeit
  3. Ruhezeiten, Pausen
  4. Umgang mit Überstunden (Bedingungen und Kompensation)
  5. Sonntags- und Feiertagsarbeit (Bedingungen und Kompensation)
  6. Ferienanspruch (Bezug, Abgeltung und Bedingungen, falls vorhanden)
  7. Bezahlte Feiertage und Freitage (Auflistung)
  8. Bezahlte Absenzen (Auflistung und Bedingungen)
  9. Zeiterfassung: Notwendigkeit und Mittel
  10. Haftung und Sanktionen.

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Lohnnebenleistungen im Lohnausweis – wie können Sie damit Steuern sparen? https://treuhand-suche.ch/blog/lohnnebenleistungen-im-lohnausweis/ https://treuhand-suche.ch/blog/lohnnebenleistungen-im-lohnausweis/#respond Wed, 03 Feb 2021 12:37:53 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=4888 The post Lohnnebenleistungen im Lohnausweis – wie können Sie damit Steuern sparen? appeared first on treuhand-suche.ch.

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Lohnnebenleistungen sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer am attraktivsten, wenn sie nicht steuerbar sind. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Arten von Lohnnebenleistungen üblich sind, wie sie gehandhabt werden und welche Steueroptimierungsmöglichkeiten in diesem Zusammenhang entstehen.

Definition und Arten von Lohnnebenleistungen

Lohnnebenleistungen sind Leistungen, die nicht in Geldform ausgerichtet werden, sondern verschiedene Vergünstigungen darstellen. Solche Leistungen werden auch oft als Fringe Benefits bezeichnet, die sich in folgende Arten aufsplitten lassen:

Definition und Arten von Lohnnebenleistungen
  • Nicht deklarierungspflichtige Lohnnebenleistungen

    Nicht deklarierungspflichtige Lohnnebenleistungen

Gemäss Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises werden einige Lohnnebenleistungen aus Praktikabilitätsgründen nicht deklariert. Sofern die erbrachten Leistungen bestimmte Grenzbeträge nicht überschreiten, unterliegen sie keinen Sozialversicherungsabzügen und keinen Einkommenssteuern bei den Arbeitnehmern. Dabei können folgende Nebenleistungen als Geschäftsaufwand geltend gemacht werden und reduzieren somit die Steuerbasis des Unternehmens:

Nebenleistungen als Geschäftsaufwand

Reisen

  • Gratis abgegebene Halbtaxabonnemente der SBB;
  • REKA-Check-Vergünstigungen bis CHF 600 jährlich;
  • Die Bezahlung der Reisekosten für den Ehegatten oder den Partner, welcher den Arbeitnehmer auf einer Geschäftsreise begleitet;
  • Gratis-Parkplatz am Arbeitsort

Geschenke

  • Übliche Naturalgeschenke an Mitarbeiter bis CHF 500 pro Ereignis (z.B. Weihnachten, Geburtstag, Heirat, etc.);
  • Zutrittskarten für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe bis CHF 500 pro Ereignis;

Finanz­beiträge

  • Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften bis CHF 1’000 im Einzelfall (nicht aber Abonnemente für Fitnessclubs);
  • Beiträge an Fachverbände unbeschränkt;

Gesund­heit

  • Kosten für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Pensionskasse erfolgen

Andere Leistungen

  • Private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Handy, Computer usw.);
  • Branchenübliche Rabatte auf Waren, die zum Eigenbedarf bestimmt sind;
  • Diverse kleinere Leistungen: z.B. Gratisgetränke, Pausenverpflegung, Tischfussball etc.
  • Beiträge an Kinderkrippen, die für Kinder des Arbeitnehmers verbilligte Plätze anbieten;

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  • Deklarierungspflichtige Lohnnebenleistungen und AHV-Pflicht

    Deklarierungspflichtige Lohnnebenleistungen und AHV-Pflicht

Bewertbare und steuerbare Gehaltsnebenleistungen sind im Lohnausweis vor allem unter Ziffer 2 zu deklarieren. Diese Ziffer umfasst folgende Leistungskategorien:

  • 2.1. Verpflegung, Unterkunft;
  • 2.2. Privatanteil Geschäftsauto;
  • 2.3. Andere Lohnnebenleistungen.

Darüber hinaus sind die bewertbaren Fringe Benefits zwingend unter Ziffer 7 (Andere Leistungen) und Ziffer 13.3 (Beiträge des Arbeitgebers für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung) anzugeben.

Beispiele von deklarierungspflichtigen Verpflegungsleistungen:

Art Deklaration im Lohnausweis AHV-Pflicht
Naturalleistung: Gratis-Mittagessen Ziffer 2.1 (Ansätze gem. Merkblatt N2/2007) Ja
Lunch-Checks (Stand vom 1.1.2015):
bis CHF 180 / Monat Feld “G” ankreuzen Nein
Mittags­essen­entschädigungen an Aussen­dienst­mitarbeiter für > 50 % der Arbeits­tage Feld “G” ankreuzen

Nein

Ziffer 2.1: Nur Beträge, die die Richtwerte der Spesen­entschädigungen übersteigen
Verbilligte Kantinen­verpflegung für alle Mitarbeiter Feld “G” ankreuzen Nein

Sofern dem Arbeitnehmer kein Lohnabzug für die gewährte Unterkunft gemacht wird, ist diese Leistung zu bewerten und im Lohnausweis aufzuführen.

Art Deklaration im Lohnausweis AHV-Pflicht
Gratis-Zimmer (nicht Wohnung)

Ziffer 2.1 (Ansätze gem. Merkblatt N2/2007)

Ja

Gratis-Dienstwohnung Ziffer 2.3 (ortsüblicher Mietzins)

Ja

Eine der häufigsten Lohnnebenleistungen ist die private Nutzung des Geschäftsautos. Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung dieses geldwerten Vorteils sowie diverse Szenarien der Geschäftsfahrzeugnutzung und viel mehr rund ums Thema Geschäftsauto finden Sie in unserem Blog-Artikel Geschäftsfahrzeug mit Privatanteil oder Privatauto mit Autospesen.

Unter “anderen Gehaltsnebenleistungen” sollten folgende Fringe Benefits zum Marktwert wie folgt ausgewiesen werden:

Art Deklaration im Lohnausweis AHV-Pflicht
Generalabonnement:
geschäftlich benötigt (falls GA günstiger als andere Abo-Varianten) Feld “F” ankreuzen Nein
Beförderungen zum Arbeitsort mittels Sammeltransport (z.B. im Baugewerbe) Feld “F” ankreuzen Nein
Vergütungen für den Arbeitsweg: (Bezahlung der vollen Arbeitswegkosten; z.B. Bahnkosten; Auto: CHF 0.70/km, Motorrad CHF 0.40/km) Ziffer 2.3 Ja
Naturalgeschenke: > CHF 500 pro Ereignis Ziffer 2.3 Ja
Reka-Checks: > CHF 600 pro Jahr Ziffer 2.3 Ja
Eintrittskarten für kulturelle, sportliche und andere Anlässe: > CHF 500 pro Ereignis Ziffer 2.3 Ja
Arbeitgeber vergütet dem Mitarbeiter monatliche Prämien für Krankenkasse Ziffer 7 Ja
Arbeitgeber übernimmt Kosten der freien Vorsorge (Säule 3b) Ziffer 7 Ja
Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber vergütet dem Arbeitnehmer die Kosten Ziffer 13.3 Nein

Nicht bewertbare Gehaltsnebenleistungen werden unter Ziffer 14 des Lohnausweises als weitere Gehaltsnebenleistungen ausgewiesen. Sie können vom Arbeitgeber nicht bewertet werden, daher werden sie ohne Angabe des Betrags aufgeführt.

Tipp

Ein Hinweis auf nicht bewertbare Gehaltsnebenleistungen ist nicht notwendig, wenn die Gehaltsnebenleistung gemäss den AHV-Richtlinien als geringfügig (Stand vom 1.1.2015: bis CHF 2’300) gilt (u.a. Rabatte auf Waren, sofern der Arbeitgeber die Waren dem Arbeitnehmer ausschliesslich zu dessen Eigengebrauch und zu einem Preis, der mindestens die Selbstkosten deckt, übergibt).

Fazit

Lohnnebenleistungen sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig eine gute Sache.

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer zusätzlich entlohnen, muss oft keine Arbeitgeberbeiträge auf den Wert entrichten und kann den Aufwand entsprechend in der Erfolgsrechnung geltend machen.

Der Arbeitnehmer profitiert im besten Fall von einkommenssteuerfreien und AHV-abgabefreien Leistungen.

Sind allerdings Sozialabgaben zu leisten und Einkommenssteuern auf die Leistungen zu entrichten, muss die Sinnhaftigkeit der spezifischen Lohnnebenleistung hinterfragt werden.

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12 Steuerspar Tipps für GmbH, AG und Einzelfirmen (Teil 2) https://treuhand-suche.ch/blog/12-steuerspar-tipps-fuer-gmbh-ag-und-einzelfirmen-teil-2/ https://treuhand-suche.ch/blog/12-steuerspar-tipps-fuer-gmbh-ag-und-einzelfirmen-teil-2/#comments Thu, 07 Jan 2021 16:55:48 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=4721 The post 12 Steuerspar Tipps für GmbH, AG und Einzelfirmen (Teil 2) appeared first on treuhand-suche.ch.

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Steuern sparen bzw. Steuern optimieren hat vor allem etwas mit guter Planung zu tun. Wer sich das ganze Jahr keine Gedanken zum Thema Steuern sparen macht, kann nicht davon ausgehen, kurz vor Jahresende noch alles richten zu können. Mit unseren Tipps von erfahrenen Treuhändern sparen Sie Steuern und das nicht nur einmal, sondern jedes Jahr. Voraussetzungen sind im Prinzip nur Planungs- und Umsetzungswille. Meistens sind die Steuersparpotenziale erheblich, so dass sich der Beizug eines Treuhänders oder Steuerberaters lohnt.

Nicht verpassen! Hier geht es zum Teil 1 unserer beliebten Steuerspartipps

1._Nutzungsabgeltung von privaten Räumen 1. Nutzungsabgeltung von privaten Räumen

Wenn Sie als UnternehmerIn Ihre privaten Räumlichkeiten intensiv für das Unternehmen nutzen (z.B. als Büro), dann können Sie selbstverständlich einen marktgerechten Mietzins verlangen. Dieser Geldfluss ist nicht einkommens- oder sozialversicherungsabgabepflichtig, sondern reduziert lediglich Ihre Kosten, die Sie als Wohnungsmieter bzw. -eigentümer haben, sofern Sie die Liegenschaft selbst bewohnen.

Voraussetzung für eine Abgeltung ist, dass dem Unternehmen nicht bereits Mietaufwände durch die Miete gleichartiger Räume entstehen und die Nutzung der Privaträume alternativlos ist.

Falls z.B. bereits ein Büro gemietet wird und die Unternehmerin abends zuhause im eigens dafür eingerichtet Bürozimmer noch einige Arbeiten erledigt, berechtigt dies nicht für eine zusätzliche Abgeltung.

2._Spesenreglemente bzw. Pauschalspesen2. Spesenreglemente bzw. Pauschalspesen

Beantragen Sie bei Ihrem Steueramt die Genehmigung eines grosszügigen Zusatzreglements («Pauschalspesenreglement»), welches die Entschädigung von Kleinspesen bis CHF 50 pro Ereignis pauschal abdeckt. Die Geschäftsführung und das Kader sollte möglichst hohe Pauschalspesen genehmigt erhalten. Ziel ist, dass die Summe der effektiv angefallenen Kleinspesen für Repräsentation und Reisetätigkeit insgesamt deutlich tiefer als die Pauschalspesen ausfällt.

In dieser wünschenswerten Konstellation ergeben sich mehrere Vorteile und Nachteile.

Vorteile von
Pauschalspesenreglement

  • Der Pauschalspesenempfänger erhält zusätzliches Einkommen, dass nicht einkommenssteuerpflichtig ist.
  • Es fallen keine Sozialversicherungsabzüge an.
  • Der administrative Aufwand wird reduziert, da Kleinspesen (meist unter CHF 50 pro Ereignis) nicht mehr separat gebucht, sondern direkt vom Spesenempfänger übernommen werden.
  • Spesenzahlungen sind geschäftlich begründeter Aufwand und reduzieren damit den steuerbaren Reingewinn.
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Nachteile von
Pauschalspesenreglement

  • Grundsätzlich müssen dem Steueramt Spesenbeträge vorgeschlagen werden, die in etwa der effektiven Spesenbelastung entsprechen.
  • Hat das Steueramt einen begründeten Verdacht, dass die genehmigten Pauschalspesen deutlich höher als die effektiven Spesen sind (z.B. infolge eines unerklärlichen Anstieges des Privatvermögens des Spesenempfängers), kann das Spesenreglement als nichtig erklärt werden.
  • Aufwand zur Erarbeitung eines Spesenreglements.
  • Unsicherheit, ob und wann das Steueramt ein überhöhtes Pauschalspesenreglement erkennt.
  • Für Kleinspesen, die in den Rahmen des Pauschalspesenreglements fallen, geht die Vorsteuer (bezahlte Mehrwertsteuer) verloren.

Bei nicht vom Steueramt genehmigten Pauschalspesenreglementen gelten grundsätzlich all diese Erwägungen auch, allerdings ist das Risiko einer Lohnaufrechnung höher, wenn das Steueramt z.B. im Zuge einer Steuerprüfung begründete Zweifel an der Angemessenheit des Spesenreglements hat.

Ein pensionierter Steuerkommissär berichtet über seine Erfahrung mit Pauschalspesen. Das Insiderwissen gibt es hier.

3._Timing von Kunden- und Lieferantenrechnungen3. Timing von Kunden- und Lieferantenrechnungen

Nivellieren Sie nach Möglichkeit das Niveau von Aufwand und Ertrag über die Jahre. Wenn Sie gegen Ende Jahr feststellen, dass es ein überdurchschnittlich erfolgreiches Jahr wird, sollten Sie erwägen, grössere Kundenrechnungen erst im neuen Jahr auszustellen. Mit Vorteil nicht gleich anfangs Januar. Umgekehrt sollten Sie die Rechnungsstellung beschleunigen, wenn Sie im Dezember abschätzen können, dass das Unternehmen ohnehin einen Verlust schreiben wird.

Selbstverständlich gilt grundsätzlich, dass Umsatz und auch Aufwände der Rechnungsperiode zuzuordnen sind, in der die Leistung bereitgestellt bzw. bezogen wurde. Theoretisch ist das Datum auf der Rechnung zweitrangig. In der Praxis ist die Überprüfung der effektiven Leistungserstellung bzw. des Leistungsbezugs schwierig – also ergibt sich ein nicht unerheblicher Spielraum zur Optimierung.

Tipp

Selbstverständlich sollten Sie keinen anderslautenden Leistungszeitraum auf der Rechnung vermerken, das wäre töricht. Aber übertreiben Sie es nicht, allzu offensichtliches Hinauszögern von grossen Kundenrechnungen kann schnell die Aufmerksamkeit des Steuerkommissärs auf sich ziehen, sobald eine Steuerprüfung ansteht. Der Tipp Nr. 3 liegt definitiv im Graubereich!

Spiegelbildliches gilt für Lieferantenrechnungen. Sprechen Sie sich mit Ihren wichtigsten Lieferanten bezüglich dem Rechnungsversand ab – bei Stammkunden sind Lieferanten meist flexibel.

4._Delkredere von Forderungen4. Pauschale Wertberichtigung / Delkredere von Forderungen

Nicht alle Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind einbringlich. Die kantonalen Gesetzgeber lassen ohne Begründung eine pauschale Wertberichtigung von in der Regel 5% bis 10% bei inländischen Forderungen und meist 10% bis 15% bei ausländischen Forderungen zu. Bei besonders gefährdeten Forderungen können bei entsprechender Begründung höhere Wertberichtigungen vorgenommen werden.

Brauchen Sie einen Expertenmeinung? Unsere Treuhänder sind immer bereit, Sie zu beraten!

5._ «Warendrittel» bzw. privilegierte Warenreserve bei Handels- und Produktionsfirmen5. «Warendrittel» bzw. privilegierte Warenreserve bei Handels- und Produktionsfirmen

Der Gesetzgeber lässt eine unter dem Marktpreis ansetzende Bewertung von zugekauften und selbst produzierten Investitionsgütern und Waren zu, selbst wenn kein Absatzrisiko besteht und der Marktpreis über den Herstellungskosten liegt. Die Bewertung zu Einstandspreisen bzw. Herstellungskosten ist dem Vorsichtsprinzip geschuldet und sollte zur Reduktion der Steuerlast genutzt werden.

Tipp

Liegt ein gutes Geschäftsjahr hinter Ihnen, dann sollten Sie unbedingt noch im Dezember ihre Warenlager vollständig auffüllen. Sofort nach dem Kauf bzw. Produktion kann ein Drittel abgeschrieben und bei einem grossen Warenlager der Gewinn deutlich reduziert werden. Ein Nachweis ist dazu nicht erforderlich.

Produktionsfirmen dürfen also Halb- und Fertigfabrikate als Vorräte zu Herstellungskosten abzüglich des «Warendrittels» bzw. «Warenreserve» in der Bilanz bewerten.

Handelsfirmen bilanzieren Handelswaren zum Einstandspreis abzüglich des Warendrittels.

Der Abzug des «Warendrittels» darf in den meisten Kantonen ohne Nachweis auf bereits pauschal wertberichtigte Lagerpositionen erfolgen. Je nach Kanton fällt das Warendrittel leicht unterschiedlich aus: Z.B. Abschlag von 33.33% im Kanton Zürich bzw. 35% im Kanton Bern.

Sollte der Marktpreis im Laufe des Geschäftsjahres unter den Einstandspreis bzw. unter die Produktionskosten fallen, darf vom (nun tieferen) Marktwert das «Warendrittel» abgezogen werden.

Allgemein ist das «Warendrittel» bei Liegenschaften und Vorräten, die zum Eigengebrauch erzeugt wurden, nicht zugelassen.

Es ist zu empfehlen, die geltenden kantonalen Vorschriften zu konsultieren, bevor das «Warendrittel» abgezogen wird.

6._Bilanzierung von angefangenen Arbeiten im Dienstleistungssektor6. Bilanzierung von angefangenen Arbeiten im Dienstleistungs­sektor

In der Dienstleistungsbranche können die bilanzierungsrelevanten Herstellungskosten für nicht fakturierte Dienstleistungen meist nur vage definiert werden. Theoretisch umfassen die Herstellkosten bei Dienstleistungen die direkten Lohn- und Materialkosten, nicht aber Overheadkosten für Vertrieb und Verwaltung zuzüglich einer marktüblichen Gewinnmarge.

In der Praxis bleibt aber meist keine Zeit für diese Berechnung, insbesondere wenn es sich um viele kleinere Kundenprojekte handelt.

Deshalb erfolgt in der Praxis die Bewertung von nicht abgeschlossenen Projekten bzw. Auftragsarbeiten meist mit einer Pauschale von 60% des Dienstleistungshonorars exkl. Mehrwertsteuer.

Vorbehalten bleiben spezifische Vorgaben des steuerveranlagenden Kantons.

8._Geschäftsauto geschäftlich und privat nutzen7. Privatfahrzeug für das Geschäft einsetzen

Wenn Sie einen kostengünstigen und sparsamen Privatwagen für Geschäftszwecke einsetzen und sich Autospesen von 70 Rappen pauschal pro Kilometer auszahlen lassen, können die Autospesen ihre effektiven Kosten übersteigen. Das ist insbesondere bei hohen Kilometerleistungen eine potenzielle Quelle von steuerfreiem Einkommen. Die Lohnnebenkosten fallen selbstverständlich auch nicht an. Begründete höhere Kilometerpauschalen müssen vorgängig vom Steueramt bewilligt werden.

Autospesen von 70 Rappen pauschal pro Kilometer auszahlen lassen

7._Privatfahrzeug für das Geschäft einsetzen8. Geschäftsauto geschäftlich und privat nutzen

Alternativ könnten Sie das Geschäftsauto privat nutzen und auf den (teuren) Besitz eines Privatwagens verzichten. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung des Wagens (Reparaturen, Service, Betriebsstoffe, Versicherungen, Verkehrssteuern, Garagierung) werden als Geschäftsaufwand gebucht. Das Auto wird im Anlagevermögen der Bilanz geführt und kann abgeschrieben werden, was den Unternehmensgewinn alljährlich planbar mindert.

Die Lohnaufrechnung des Privatanteils beträgt pro Monat 0.8% (ab 01.01.2022 vermutlich 0.9%) des Kaufpreises exklusive Mehrwertsteuer oder mindestens CHF 150 bei Fahrzeugen mit einem Kaufpreis exklusive Mehrwertsteuer von CHF 18’750 oder weniger.

Die Lohnaufrechnung in diesem bescheidenen Umfang (alternativ können Sie der Unternehmung diesen Betrag als Abgeltung bezahlen) spiegelt den Nutzwert eines Fahrzeuges kaum wieder, insbesondere wenn sie in der Freizeit lange Strecken zurücklegen. Die Lohnaufrechnung scheint für Fahrzeuge sämtlicher Preisklassen zu gering.

Wichtig

Grundsätzlich setzt diese Regelung voraus, dass das Geschäftsfahrzeug zu mindestens 50% geschäftlich genutzt wird. Andernfalls droht das Risiko, dass die Übernahme der Betriebskosten als gesetzeswidrige Übernahme von privaten Lebenshaltungskosten eingestuft werden.

Die Anschaffung von Luxuswagen mit einem Anschaffungspreis von mehr als CHF 100’000 wird von den meisten Steuerämtern als geschäftsmässig nicht begründete Anschaffung qualifiziert.

9._Rückstellungen für Garantiearbeiten9. Rückstellungen für Garantiearbeiten

Rückstellungen für Garantiearbeiten: Garantieverpflichtungen aller Varianten (Ersatz, Nacharbeiten, Servicearbeiten, Gewährleistung) führen zu potenziellen Aufwänden in den Folgeperioden. In der Praxis wird deshalb eine Rückstellung von einigen Prozent des aktuellen Jahresumsatzes gemacht, welche die langfristige Garantiequote abbildet. Veränderungen im garantiepflichtigen Jahresumsatz führen zu einer Anpassung der Rückstellung und müssen erfolgswirksam verbucht werden.

Kanton Maximale Rückstellung Einschränkung
Aargau Max. 1% des Umsatzes des aktuellen Geschäftsjahres + max. 0.5% des Vorjahres. Berechnung nur auf Basis der garantiebehafteten Umsätze
Basel-Land Max. 3% des garantiepflichtigen Umsatzes -
Bern Max. 2% des garantiepflichtigen Umsatzes -
Luzern In Abhängigkeit vom garantiepflichtigen Umsatz Nachweis des Garantieaufwandes / -versprechungen erforderlich
Schwyz Max. 4% des garantiepflichtigen Umsatzes Nachweis des Garantieaufwandes / -versprechungen erforderlich
St. Gallen Max. 2% des garantiepflichtigen Umsatzes Berechnung nur auf Basis der garantiebehafteten Umsätze
Thurgau Max. 1% des garantiepflichtigen Umsatzes Höhere Rückstellungen bei Nachweis akzeptiert
Zug In Abhängigkeit vom garantiepflichtigen Umsatz Nachweis des Garantieaufwandes / -versprechungen erforderlich
Zürich Baubranche: Max. 2% des garantiebehafteten Umsatzes andere Branchen: Gemäss effektivem Bedarf -

10._Microunternehmen_ Einzelfirma statt GmbH oder AG10. Microunternehmen: Einzelfirma statt GmbH oder AG

Sie möchten unternehmerisch aktiv werden, allerdings im bescheidenen Umfang und ohne Angestellte und in einem Sektor mit geringen Anbieterrisiken. Wählen Sie unter diesen Voraussetzungen als Geschäftsform eine Einzelfirma (Selbständigkeit), keine GmbH.

Sie sparen sich die Kosten für die Gründung, die sich bei der GmbH auf insgesamt rund CHF 1’500 belaufen (marktüblicher Gründungsservice von Drittanbieter zuzüglich Handelsregistergebühren und Notarkosten).

Wichtiger aber sind die jährlich eingesparten Lohnnebenkosten und der freiwillige Anschluss an eine Pensionskasse (BVG/2. Säule).

Vergleich der Sozialversicherungsbeiträge am Beispiel des Kantons Zürich, 2021

Einkommen aus Selbständig­keit bzw. Bruttolohn Einzelfirma / Selbständigkeit GmbH, AG Sparpotenzial
20’000 CHF 1’470 CHF 2’906 CHF 1’436
50’000 CHF 5’717 CHF 7’186 CHF 1’469
80’000 CHF 10’168 CHF 11’412 CHF 1’244
100’000 CHF 12’721 CHF 14’265 CHF 1’544

Das Sparpotenzial ergibt sich aus der für Selbständige nicht erhobene Abgabe für die Arbeitslosenkasse (selbstverständlich ist ein Bezug von Arbeitslosengeldern ebenso ausgeschlossen) und dem leicht tieferen Beitragssatz für die AHV.

Ideal kann der Betrieb einer Einzelfirma sein, wenn nur eine nebenberufliche Selbständigkeit gewünscht ist und Pensionskassen- und Arbeitslosenkassenbeiträge durch das Haupterwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erfolgen.

11._Wertschriften, Cryptocurrencies und Edelmetalle im Privatvermögen halten11. Wertschriften, Cryptocurrencies und Edelmetalle im Privatvermögen halten

Halten Sie Wertschriften, Fremdwährungen, Cryptocurrencies wie Bitcoin sowie Edelmetalle im Privatvermögen und nicht im Geschäftsvermögen einer Kapitalgesellschaft. Aufwertungsgewinne (Kapitalgewinne) sind für Privatpersonen nicht steuerbar, lediglich das gestiegene Vermögen ist mit der zur Einkommenssteuer meist vernachlässigbaren Vermögenssteuer zu versteuern. Liegen die genannten Vermögenswerte im Geschäftsvermögen, sind Aufwertungen voll als Gewinne zu versteuern, zusätzlich zur höher ausfallenden Vermögenssteuer.

Falls Sie mit diesen (oder anderen) Vermögenswerten intensiven Handel betreiben kann die Steuerbehörde Ihre Tätigkeit als gewerbsmässiger Handel einstufen und entsprechende Einkommenssteuern und Sozialversicherungsabgaben darauf erheben.

Privatvermögen

12._Fragen Sie Ihren Treuhänder12. Fragen Sie Ihren Treuhänder

Ihr Treuhänder kann Ihnen am besten sagen, wie Sie oder Ihre Unternehmung am effektivsten Steuern sparen können. Zudem sollten Sie den ersten Teil unserer Steuerspartipps mit 12 weiteren Ideen zur Steueroptimierung lesen, Sie werden mit Sicherheit Steuern sparen!

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12 Tipps zur Steueroptimierung für GmbH und AG (Teil 1) https://treuhand-suche.ch/blog/12-tipps-zur-steueroptimierung-fuer-gmbh-und-ag-teil-1/ https://treuhand-suche.ch/blog/12-tipps-zur-steueroptimierung-fuer-gmbh-und-ag-teil-1/#respond Mon, 28 Dec 2020 10:57:48 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=4647 The post 12 Tipps zur Steueroptimierung für GmbH und AG (Teil 1) appeared first on treuhand-suche.ch.

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Die Möglichkeiten zum Sparen von Steuern sind vielfältig. Eine langfristig tiefe Steuerbelastung trägt bedeutend zum nachhaltigen Erfolg und Überleben jeder Unternehmung bei. Entscheide mit dem Ziel der Steueroptimierung sollten langfristig und gut bedacht werden – denn häufig stehen langfristige erhebliche Steuerersparnisse im Zielkonflikt mit Aspekten wie Sicherheit oder kurzfristiger Steueroptimierung. Steuern sind aus betriebswirtschaftlicher Sicht Kosten, die minimiert oder besser eliminiert werden müssen. Wir zeigen Ihnen anschaulich, wie Sie nachhaltig Steuern sparen.

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    Buchhaltung und Bilanz

1. Saubere Buchhaltung

Am einfachsten sparen Sie Steuern, indem Sie strikte sämtliche Aufwandsbelege sammeln und mit deren aufwandswirksamen Verbuchung Ihren Firmengewinn und schliesslich die Steuerbelastung reduzieren. Selbst wenn Sie von Steueroptimierung nichts verstehen – hier können Sie einen wichtigen Beitrag leisten, indem Sie einfach Ordnung halten und Belege rasch einscannen, um jederzeit eine Sicherungskopie zur Hand zu haben. Jeder abhanden gekommene Aufwandbeleg ist wie verlorenes Geld. Das Schlimmste daran: Sie verlieren gleich doppelt:

  • Weniger Aufwand – höherer Unternehmensgewinn – höhere Steuern. Keine Buchung ohne Beleg!
  • Vorsteuer geht unwiederbringlich verloren. Die meisten Unternehmen rechnen die Mehrwertsteuer effektiv ab, sprich einmal im Quartal. Diese Unternehmen können bezahlte Mehrwertsteuer (Vorsteuer) von der eigenen Mehrwertsteuer-Zahllast abziehen. Falls der Beleg fehlt, darf die Vorsteuer auf keinen Fall gebucht bzw. gutgeschrieben werden.

2. Bilanzierung von sämtlichen Vermögenswerten

Je höher das Geschäftsvermögen, desto höher ist das Potenzial für Abschreibungen und damit tieferen Gewinn für die kommenden Geschäftsperioden. Das bedeutet, dass auch Vermögenswerte von geringerem Wert in die Bilanz und nicht als Aufwand gebucht werden sollten. Steueroptimierung heisst, Aufwände und Ertrage über die Zeit hinweg zu glätten und kurzfristige Spitzen zu vermeiden. Genau das erreichen Sie mit jährlichen, planbaren Abschreibern und weniger mit zufällig anfallenden Aufwänden.

Generell gilt bei Jungunternehmen, dass Aufwände und Abschreibungen wenn möglich in die Zukunft zu verschieben sind, da die Gewinne in den ersten Jahren eher gering ausfallen, falls überhaupt schwarze Zahlen geschrieben werden.

Falls der Unternehmer privates Eigentum wie Computer, Auto oder andere Infrastruktur für die Unternehmung einsetzt, ist meist der Verkauf an die Unternehmung und die nachfolgende Abschreibung steuertechnisch sinnvoll. Geht es der Unternehmung finanziell gut, kann der ausgehandelte Preis etwas grosszügiger ausfallen, sollte aber nicht allzu weit weg vom Marktpreis sein.

3. Eigenkapitalausstattung

Bei Gründung wird die Kapitaleinlage mit der Stempelsteuer von 1.0% besteuert. Allerdings sind Kapitaleinlagen bis CHF 1’000’000 von dieser Steuer ausgenommen. Nur diese Freigrenze übersteigende Kapitaleinlagen werden mit der Steuer belastet. Falls das Geschäftsmodell eine gewisse Flexibilität in der Kapitalausstattung zulässt, sollte die Freigrenze nicht überschritten werden.

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    Mitarbeiter und Lohnaufwand

4. BVG Beiträge für TeilzeitmitarbeiterInnen

Eine BVG-Anschlusspflicht besteht für Mitarbeiter mit einem jährlichen Bruttolohn von CHF 21’510 (Stand 2021) oder mehr. Überlegen Sie sich, ob es bei Mitarbeitern, welche diese Betragsgrenze nur marginal überschreiten (werden), nicht eine andere Möglichkeit der Kompensation für den «überschiessenden» Lohnteil gibt. Ein grosszügiges Spesenreglement oder die Übernahme von Kosten für das Home Office wären mögliche Beispiele einer alternativen Entschädigung, die nicht zum Bruttolohn zählen. Damit spart die Firma erhebliche Kosten für das BVG. Selbstverständlich muss abgewogen werden, inwiefern dies die Arbeitgeberattraktivität belastet.

5. Steuerfreie Gehaltsnebenleistungen statt Lohn

Eine Lohnzahlung ist die direkteste Art der Mitarbeiterentschädigung – aber leider auch die mit Abgaben am stärksten belastete Kompensationsform. Im Kanton Zürich führt eine Lohnzahlung von CHF 10’000 zu Sozialversicherungsabgaben von CHF 1’453 – das sind fast 15% der gesamten Lohnkosten (Bruttolöhne + Arbeitgeberbeiträge), die vom Arbeitgeber bzw. -nehmer finanziert werden müssen – die Kosten für die Pensionskassen, Unfalldeckung und Krankentaggeldversicherung sind da nicht einmal eingerechnet.

Ab 2021 gelten folgende Sozialversicherungsansätze:

Beiträge an % Basis Beitrag Arbeitnehmer Beitrag Arbeitgeber Beitrag gesamt
AHV/IV/EO 10.60 10’000 530.00 530.00 1’060.00
Familienausgleichskasse 1.20 10’000   120.00 120.00
Arbeitslosenversicherung bis CHF 148’200.00 2.20 10’000 110.00 110.00 220.00
Verwaltungskosten in % des AHV/IV/EO Beitrages 5.00 1’060   53.00 53.00
Beiträge in CHF 640.00 813.00  

Total Beiträge in CHF (durch Arbeitgeber abzurechnen)

1’453.00

(Quelle: SVA Zürich, 21.12.2020)

Vom Arbeitnehmer wird der Nettolohn selbstverständlich als Einkommen versteuert – bei einem hohen Grenzsteuersatz infolge Progressionseffekt eine schmerzhafte Analyse.

In manchen Fällen ist es daher für beiden Seiten attraktiver, statt Lohnerhöhungen besser Fringe Benefits auszurichten. Bleibt der Wert der Fringe Benefits innerhalb gewisser Limiten, werden keine Sozialversicherungsabgaben darauf fällig und der Arbeitnehmer zahlt keine Einkommenssteuern. Selbstverständlich kann aber der Arbeitgeber die entstandenen Kosten der Erfolgsrechnung belasten.

Folgende Gehaltsnebenleistungen sind empfehlenswert und nicht steuerbar:

  • Rabatte für Wertgutscheine, die CHF 600 Gegenwert pro Kalenderjahr nicht übersteigen, z.B. REKA Wertgutscheine. Der Rabatt darf jährlich nicht höher als CHF 600 sein.
  • Kostenlose private Nutzung des Mobiltelefons, Notebooks, etc. (ausgenommen private Nutzung des Geschäftsautos).
  • Mitarbeitergeschenke, die den Wertbetrag von CHF 500 pro Ereignis nicht überschreiten. In Frage kommen Geschenke für Geburtstag, Heirat, Weihnachten, Geburt und ähnlich wichtige Anlässe.
  • Finanzierung von Mitgliedsbeiträgen für Fach- bzw. Berufsverbände (unlimitiert)
  • Erstattung der Reisekosten des Ehegatten/-gattin bzw. PartnerIn, falls mit dem/der ArbeitnehmerIn gereist wird.
  • Halbtaxabonnemente für den öffentlichen Verkehr.
  • Kostenlose Parkplätze am Firmendomizil.
  • Branchenübliche Rabatte auf bzw. kostenlos abgegebene Waren oder Dienstleistungen für die Mitarbeitenden.

Weitere Gehaltsnebenleistungen können der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises entnommen werden.

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    Steuerbelastung

6. Sitz der Unternehmung

Die Wahl eines besonders steuergünstigen Standorts senkt die Steuerbelastung nachhaltig – gleichzeitig ist die Umsetzung sehr aufwändig.

Für das Jahr 2021 glänzen folgende drei Innerschweizer Kantone mit den am Kantonshauptort tiefsten Staats- und Gemeindesteuern für juristische Personen:

7. Wohnsitz des Unternehmers

Ein steuergünstiger Wohnsitz des Unternehmers trägt neben einem steuergünstigen Firmensitz am meisten zu einer tiefen Steuerbelastung bei.

Die besten Steuerkonditionen für natürliche Personen bieten 2021 folgende Kantone – wobei sich je nach Einkommenshöhe der eine oder andere Kanton als besonders attraktiv erweist:

Das Recht zur Besteuerung obliegt immer dem Kanton, in dem die Privatperson per 31. Dezember den Wohnort hat (sog. Zuzugsprinzip). Es reicht also im Dezember in den gewünschten Kanton zu ziehen – und das Einkommen des ganzen Jahres wird mit dem tieferen Steuersatz besteuert. Der Wegzugskanton hat kein Besteuerungsrecht mehr. Diese Regelung gilt aber nur für natürliche Personen.

Selbstverständlich spielt die Wahl der Gemeinde ebenfalls eine wichtige Rolle – doch an dieser Stelle wollen wir nicht detailliert auf diese Frage eingehen.

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    Optimierung der Unternehmerbezüge: Lohn, Dividende, Vorsorge

8. Unternehmerlohn

Ein hoher Unternehmerlohn erhöht den geschäftsmässig begründeten Aufwand, unterliegt nicht der Doppelbesteuerung wie Dividendenzahlungen und ermöglicht auf privater Ebene Optimierungen im Zusammenhang mit der Vorsorge. Generell ist es empfehlenswert, nicht unnötig hohe liquide Mittel in der Unternehmung zu belassen. Im Falls eines Konkurses fallen diese Vermögenswerte in die Konkursmasse und sind meist gänzlich verloren. Wäre das Geld schon auf dem Privatkonto des Unternehmers, wäre es vor dem Zugriff der Forderungen der Gläubiger geschützt. Zudem lässt sich für sog. «leichte» Firmen mit geringem Cashbestand einfacher ein Käufer finden.

9. Sparen mit der Vorsorge (2. und 3. Säule)

Ein hoher Lohn kann genutzt werden um Einkäufe in die Pensionskasse (BVG, 2. Säule) zu tätigen und Beitragslücken zu schliessen. Idealerweise erfolgen die Einzahlungen gestaffelt über mehrere Jahre. Bei Staffelung ist die kumulierte Steuerersparnis grösser als bei einem grossen Einkauf. Die Einkäufe in die Pensionskasse sind vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen und ermöglichen dadurch eine bedeutende Reduktion der Einkommenssteuer.

Einkäufe sollten allerdings gut überlegt sein. Ist das Geld erst einmal in der Pensionskasse, kann es nur unter strengen Auflagen frühestens drei Jahre nach der Einzahlung wieder entnommen werden (z.B. Erwerb für selbstbewohntes Wohneigentum, Start in die berufliche Selbständigkeit), wobei künftig von einer weiteren Verschärfung auszugehen ist.

Einzahlungen in die Säule 3a sind selbstverständlich auch möglich und bis zum Betrag von CHF 6’826 (2020; für Arbeitnehmer mit Pensionskasse) vom steuersatzbestimmenden Einkommen abziehbar.

Erst bei Auszahlung dieser Vorsorgegelder erfolgt die Besteuerung, allerdings zu einem niedrigen Sondertarif.

Der Vollständigkeit halber sei gesagt, dass Selbständige ohne Pensionskasse bis zu maximal CHF 34’128 (2020) in die Säule 3a einzahlen können und dieser Betrag vollumfänglich vom satzbestimmenden Einkommen abziehbar ist.

Auf jeden Fall muss die Frage eines sinnvollen Unternehmerlohns im Kontext der Dividendenstrategie und einer gesetzeswidrigen Gewinnvorwegnahme betrachtet werden (bei einem stark überhöhten Unternehmerlohn).

10. Optimale Dividendenstrategie

Dividendenzahlungen unterliegen der Doppelbesteuerung, erst unterliegt der Periodengewinn der Gewinnsteuer, dann erfolgt die zweite Runde mit der Einkommenssteuer beim Aktionär bzw. Stammanteilsinhaber.

Dividenden aus sog. qualifizierten Beteiligungen (Besitzanteile von minimal 10% des Grundkapitals) werden beim Dividendenempfänger zwar privilegiert besteuert, eine Handlungsempfehlung lässt sich daraus aber nicht ableiten. Die Steuerlast der Doppelbesteuerung ist von zahlreichen Faktoren abhängig, jeder Fall muss individuell geprüft werden. Die Sozialversicherungsabgaben von minimal 14.5% müssen ebenfalls berücksichtigt werden und haben einen signifikanten Einfluss auf das Ergebnis. Folgende vereinfachende Aussagen können erste Anhaltspunkte geben:

  • In Kantonen mit relativ tiefen Gewinnsteuern und relativ hohen Einkommenssteuern sind höhere Dividenden hohen Löhnen in der Regel vorzuziehen.
  • In Kantonen mit relativ hohen Gewinnsteuern und relativ tiefen Einkommenssteuern sind höhere Löhne hohen Dividenden in der Regel vorzuziehen.
  • In Kantonen mit relativ tiefen Gewinnsteuern und relativ tiefen Einkommenssteuern sind die Unterschiede in der Steuerbelastung zwischen hohen Dividenden/tiefen Löhnen und tiefen Dividenden/hohen Löhnen in der Regel marginal.
  • In Kantonen mit relativ hohen Gewinnsteuern und relativ hohen Einkommenssteuern sind die Unterschiede in der Steuerbelastung zwischen hohen Dividenden/tiefen Löhnen und tiefen Dividenden/hohen Löhnen in der Regel marginal.

Löhne und Dividenden können aber nicht beliebig festgelegt werden. Werden zu tiefe und damit nicht marktgerechte Löhne ausbezahlt, kann die kantonale Ausgleichskasse eine Umqualifizierung der Dividende oder Teilen davon in Lohn vornehmen, falls die Dividende höher als 10% des Unternehmenswerts ausfällt. Folglich müssen dann zusätzliche Lohnbeiträge entrichtet werden.

11. Betriebskredit an die Unternehmung

Als am Unternehmen beteiligte Person können Sie die Möglichkeit nutzen, der Unternehmung einen verzinslichen Betriebskredit zu gewähren. Dabei darf bei Darlehensbeträgen bis CHF 1 Mio. der Zinssatz nicht höher als 3.0% pro Jahr betragen. Bei höheren Beträgen darf die Verzinsung nur maximal 1.0% p.a. betragen. Für Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften – wie auch für Immobilienkredite – gelten andere Werte. In jedem Fall ist es ratsam, das alljährliche Rundschreiben der ESTV mit der Bezeichnung «Steuerlich anerkannte Zinssätze 202X für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken» zu konsultieren, bevor die Konditionen festgelegt werden. Für Kredite in Fremdwährung existiert ein analoges Rundschreiben.

Der Zinsaufwand ist einerseits ertragsmindernder Geschäftsaufwand, andererseits ist das Zinseinkommen lediglich einkommenssteuerpflichtig, nicht aber sozialversicherungsabgabepflichtig.

Weiter zu beachten

Das Verhältnis von Fremd- zu Eigenfinanzierung sollte nicht höher als 75%/25% sein. Bei höherem Fremdfinanzierungsgrad kann die Steuerbehörde einen Teil des Fremdkapitals als Eigenkapital umqualifizieren (sog. verdecktes Eigenkapital), diesen «überschiessenden» Teil der Kapitalsteuer unterstellen und den anteiligen Schuldzins auf den Gewinn aufrechnen, da ein überhöhter Zinsaufwand unterstellt wird.

Selbstverständlich muss aus einer Risikosicht beurteilt werden, ob mit dem Gewähren eines Kredits das persönliche Risiko bzw. das gesamte finanzielle «Exposure» (Eigen- und Fremdkapital) in die Unternehmung unvertretbar hoch wird. Aus einer isolierten steuerlichen Sicht ist ein Passivdarlehen sicher ein probates Mittel, um die Unternehmerbezüge steuereffizient zu erhöhen.

12. Anstellung des (Ehe-)Partners

Partner ohne Erwerbstätigkeit

Typischerweise leisten Personen ohne Erwerbstätigkeit jährlich einen minimalen AHV-Beitrag, um keine Beitragslücken entstehen zu lassen. Im Jahr 2020 beträgt dieser minimale Beitrag CHF 496, was einem Bruttojahreslohn von CHF 4’701 entspricht. Ist der Ehe- bzw. Lebenspartner ohne Erwerbstätigkeit, bietet sich eine pro-forma Anstellung mit einem Lohn in dieser Höhe an. Damit können die AHV-Beiträge als Geschäftsaufwand geltend gemacht werden, die Bezahlung aus bereits einkommensversteuerten Mitteln entfällt. Selbstverständlich kann das Gehalt auch üppig ausfallen, damit sind Steuerplanungsmöglichkeiten im Vorsorgebereich gegeben.

Unverheiratete Partner im gleichen Haushalt

Mit der pro-forma Anstellung des unverheirateten Lebenspartners und einer sinnvollen Aufteilung des eigenen (hohen) Unternehmerlohns auf zwei Personen kann die Steuerprogression massiv gebrochen werden, insbesondere dann, wenn der Partner nicht erwerbstätig ist oder aus einer anderen Anstellung nur einen geringen Lohn bezieht.

Nicht verpassen! Hier geht es zum Teil 2 unserer beliebten Steuerspartipps

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Lohnfortzahlung: Pflichten des Arbeitgebers bei Krankheit oder Unfall https://treuhand-suche.ch/blog/lohnfortzahlung-pflichten-des-arbeitgebers-bei-krankheit-oder-unfall/ https://treuhand-suche.ch/blog/lohnfortzahlung-pflichten-des-arbeitgebers-bei-krankheit-oder-unfall/#respond Thu, 22 Oct 2020 08:10:47 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=3952 The post Lohnfortzahlung: Pflichten des Arbeitgebers bei Krankheit oder Unfall appeared first on treuhand-suche.ch.

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Die korrekte Lohnfortzahlung bei unfall- bzw. krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers stellt oft eine Herausforderung dar. Die Rechtsprechung in der Schweiz ist bekanntlich sehr arbeitnehmerfreundlich, deshalb sind Rechtsfälle aus Arbeitgebersicht wenn immer möglich zu vermeiden – es sei denn der Arbeitgeber ist eindeutig im Recht. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Pflichten bestehen und was man beachten soll, um die Lohnfortzahlung ordnungsgemäss auszurichten.

Wenn Ihre Lohnbuchhaltung von einem Treuhänder geführt wird, dann melden Sie diesem lediglich die Änderungen (Mutationen) und der Treuhänder wird sich um den Rest kümmern.

Wann besteht eine Lohn­fort­zahlungs­pflicht?

Die Voraussetzungen für die Lohnfortzahlung gemäss Art. 324a OR lauten:

  • Der Grund der Abwesenheit liegt in der Person des Arbeitnehmers (u.a. Unfall bzw. Krankheit).
  • Die Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers ist unverschuldet.
  • Das Arbeitsverhältnis hat mehr als 3 Monate gedauert oder wurde für mehr als 3 Monate eingegangen (bei befristeten Arbeitsverhältnissen).

Wann beginnt die Lohnfortzahlung und wie lauten die Fristen?

Wann beginnt die Lohnfortzahlung und wie lauten die Fristen

Wie lange dauert die Lohn­fort­zahlungs­pflicht?

Nach Art. 324a Abs. 1 OR ist der Arbeitgeber verpflichtet die Lohnfortzahlung nur für eine “beschränkte Zeit” auszurichten. Die Dauer der Lohnfortzahlung ist von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und von den Anstellungsbedingungen abhängig. Wird im Arbeitsvertrag auf die Lohnfortzahlung nicht explizit hingewiesen, gelten automatisch die Bestimmungen des OR, die das absolute Minimum definieren:

  • Im 1. Dienstjahr
    Im 1. Dienstjahr, nach Ablauf der ersten 3 Anstellungsmonate, dauert die Lohnfortzahlungspflicht 3 Wochen.
  • die Kantonale Skale
    Für die darauffolgenden Dienstjahre gelten die Kantonalen Skalen: die Zürcher Skala, die Basler Skala und die Berner Skala. Diese Regelungen werden je nach Arbeitsort angewendet.

Im Einzelarbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine für den Mitarbeiter günstigere Lösung (im Vergleich zur gesetzlichen Vorschriften) festgelegt werden.

Zudem ist zu beachten, dass die Lohnfortzahlungspflicht pro Anstellungsjahr gilt. Die Abwesenheiten – auch aus unterschiedlichen Gründen – sind zusammenzuzählen und an die gesamte Lohnfortzahlungsdauer anzurechnen.

Bestandteile der Lohn­fort­zahlung

Bei Lohnfortzahlung ist sowohl der ordentliche Monatslohn einzurechnen, als auch die Lohnbestandteile, die ohne Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber geschuldet wären (z.B. Anteil 13. Monatslohn, angemessene Vergütung für ausfallenden Naturallohn).

Für die Mitarbeiter im Stundenlohn bzw. mit unregelmässigem Lohn wird üblicherweise der durchschnittliche Verdienst der letzten 12 Monate als Basis für die Lohnfortzahlung angenommen.

Die Lohnbuchhaltung toleriert keine Fehler. Vertrauen Sie hierbei den Experten. Wählen Sie aus mehr als 2.600 Treuhänder auf unserer Website.

Lohn­fort­zahlungs­pflicht bei Unfall

Bei Unfall liegt im Unterschied zu Krankheit eine obligatorische Versicherungsdeckung vor (UVG). Folglich wird der Lohn während der unfallbedingten Arbeitsverhinderung mit Taggeldleistungen gedeckt.

Gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG beträgt die Wartefrist der Unfallversicherung 2 Tage. Während der beiden Karenztage ist der Lohn durch den Arbeitgeber zu minimal 80 % zu bezahlen. Der Unfalltag gilt als “normaler” Arbeitstag und ist zu 100 % geschuldet.

Bei Unfall kann man folgende Szenarien unterscheiden:

Szenario 1:
Jahreslohn brutto des Mitarbeiters ist
geringer als CHF 148’200

Die Versicherungsleistungen decken für eine beschränkte Zeit mindestens 80 % des entfallenden Lohnes des verunfallten Mitarbeiters. In diesem Fall hat der Arbeitgeber laut Art. 324b OR die Lohnfortzahlung nicht zu entrichten.

Szenario 2:
Jahreslohn brutto des Mitarbeiters ist
höher als CHF 148’200

Die obligatorischen Versicherungsleistungen gegenüber dem verunfallten Mitarbeiter sind in diesem Szenario geringer als 80 % des entfallenden Lohnes, falls der Arbeitgeber keine freiwillige Unfall-Zusatzversicherung abgeschlossen hat. Der maximale versicherte Verdienst bei der obligatorischen Unfallversicherung liegt zurzeit bei CHF 148’200.

Wenn die Dauer der Lohnfortzahlung im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde, kommen automatisch die Kantonalen Skalen zur Anwendung. Eine bilaterale Übereinkunft auf eine kürzere Dauer als die Kantonalen Skalen ist nicht zulässig.

Lohn­fort­zahlungs­pflicht bei Krankheit ohne Kranken­tag­geld­versicherung

Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit ohne Krankentaggeldversicherung

Die Vertragsparteien können eine von kantonalen Skalen abweichende Lösung im Arbeitsvertrag abmachen, die den Arbeitnehmer besser stellt. Diese muss aber mindestens gleichwertig im Vergleich zur Regelung gemäss den kantonalen Skalen sein.

Lohn­fort­zahlungsp­flicht bei Krankheit mit Kranken­tag­geld­versicherung

Vom Gesetz her ist keine obligatorische Sozialversicherung bei Krankheit vorgeschrieben. Eine Krankentaggeldversicherung ist zwar üblich, aber freiwillig.

Bei abgeschlossener Krankentaggeldversicherung sind für die Leistungspflicht des Arbeitgebers die Versicherungspolice und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen massgebend. Dabei muss die Versicherungslösung im Sinne des OR mindestens gleichwertig zu den gesetzlichen Bestimmungen sein. Dies ist der Fall, wenn die folgenden Vorgaben erfüllt sind:

Dies ist der Fall, wenn die folgenden Vorgaben erfüllt sind

Mit der Krankentaggeldversicherung wird oft eine Wartefrist abgemacht. Üblicherweise dauert diese 30, 60 oder 90 Tage.

Lohn­fort­zahlung während der Wartefrist

Da die Versicherung während der Wartefrist keine Taggelder ausrichtet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den entfallenden Lohn für diese Zeitspanne zu bezahlen. Dabei gelten folgende Bestimmungen:

Lohnfortzahlung während der Wartefrist

Nach Ablauf der Wartefrist werden die Taggeldleistungen von der Krankentaggeldversicherung gewährt. Sie ersetzen die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers und belaufen sich häufig auf 80% des entfallenden Lohnes.

Fazit

Massgeblich für die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall sind die Bedingungen, die im Arbeitsvertrag festgelegt wurden. Die vereinbarten Regelungen zur Lohnfortzahlung müssen aber mindestens gleichwertig wie die gesetzlichen Vorschriften zur Lohnfortzahlung sein (gilt nicht für die Wartefrist).

Da jeder Fall individuell analysiert werden muss, trägt das fristgerechte Vorhandensein der notwendigen Informationen betreffend Unfall und Krankheit in der Lohnbuchhaltung wesentlich zur korrekten Lohnabrechnung bei.

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Geldwerte Leistungen oder verdeckte Gewinnausschüttung https://treuhand-suche.ch/blog/geldwerte-leistungen-oder-verdeckte-gewinnausschuettung/ https://treuhand-suche.ch/blog/geldwerte-leistungen-oder-verdeckte-gewinnausschuettung/#respond Wed, 26 Aug 2020 14:38:20 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=3373 The post Geldwerte Leistungen oder verdeckte Gewinnausschüttung appeared first on treuhand-suche.ch.

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Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Inhaber bzw. Teilhaber einer Gesellschaft führen immer wieder zu Konflikten. Wenn das Steueramt Transaktionen als Vorteile anerkennt, die eine Gesellschaft einem Gesellschafter zu Lasten ihres Gewinns gewährt, entstehen sogenannte geldwerten Leistungen. Dies wird auch als «verdeckte Gewinnausschüttung» bezeichnet und zieht unangenehme steuerliche Konsequenzen nach sich. Damit Ihnen das nicht oder nicht noch einmal passiert, lassen Sie uns gemeinsam die Kriterien für die Anerkennung ausgewählter Transaktionen als geldwerte Leistungen genauer betrachten.

Verdeckte Gewinnausschüttungen zu erkennen, kann selbst für qualifizierte Buchhalter sehr schwierig sein. Unsere verifizierten Treuhänder können Ihnen bei solchen Fragestellungen gerne helfen.

Was sind geldwerte Leistungen?

Geldwerte Leistungen sind die Leistungen des Unternehmens für Inhaber von Beteiligungsrechten, die entweder fehlenden oder unzureichend erbrachten Gegenleistungen entsprechen. Normalerweise würden solche Leistungen gar nicht oder in viel geringerem Umfang an Dritte erbracht, die nicht an dem Unternehmen beteiligt sind. Im Steuerrecht und in der Praxis allgemein werden sie als verdeckte Gewinnausschüttungen bezeichnet. Das Wort “verdeckt” weist auf die Natur der Gewinnauswirkung, die nicht auf der Entscheidung über die Gewinnverteilung des Unternehmens beruht, sondern erfolgswirksam ist.

Offene Gewinnausschüttungen erfolgen im Unterschied dazu aus dem Nettogewinn oder dem gesamten verfügbaren Gewinnsaldo beziehungsweise aus den daraus gebildeten Reserven. Sie wirken sich nicht auf die Gewinn- und Verlustrechnung aus.

Wann wird eine Leistung als verdeckte Gewinnausschüttung anerkannt?

Gemäss Bundesgericht müssen folgende drei Kriterien kumulativ gegeben sein, weshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt:

Leistung ohne entsprechende Gegenleistung

Leistung an einen Anteilsinhaber oder eine ihm nahestehende Person

Erkennbarkeit des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung für die handelnden Organe

Beispiele dafür sind:

  • überbewertete Gehälter für mitarbeitende Gesellschafter,
  • unterbewertete Zinssätze für Darlehen an Aktionäre,
  • überhöhte Zinsen für Gesellschafterdarlehen,
  • Verkauf von Vermögenswerten an Aktionäre zu reduzierten Preisen.

Wichtig

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Kriterien auf eine nahestehende Person des Gesellschafters zutreffen.

Wer ist eine «nahestehende Person»?

Dieser Begriff umfasst Personen, die in einer engen Beziehung zu jemand anderem stehen, und zwar unabhängig davon, ob diese Beziehung persönlicher, wirtschaftlicher, rechtlicher oder tatsächlicher Natur ist.

Als „nahestehende Personen“ gelten etwa Verwandte, Ehe- und Lebenspartner, im Einzelfall aber auch Berater oder andere Vertrauenspersonen eines Aktionärs oder eines Gesellschafters. Darüber hinaus kann auch eine Personen- oder Kapitalgesellschaft „nahe stehend“ sein, wenn der Aktionär oder Gesellschafter einen wesentlichen Einfluss auf sie hat (so namentlich aufgrund dessen Einsatz in der Unternehmensleitung oder das Halten einer wesentlichen Beteiligung).

(Art. 628 Abs. 2 und 777c Abs. 2 Ziff. 1 und 2 OR )

Erscheinungsformen der geldwerten Leistungen

Gewinnausschüttungen zu Lasten eines Aufwandkontos

  • übersetzte Saläre
  • Spesenvergütungen
  • Provisionszahlungen
  • Dienstleistungsentgelte
  • Zinsen
  • Übernahme von Privataufwand

Gewinnausschüttungen durch überpreislichen Erwerb von Vermögensgegenständen

  • Erwerb von Liegenschaften
  • mobilen Sachanlagen
  • Beteiligungen zu einem über dem Verkehrswert liegenden Preis

Gewinnvorwegnahmen

Wenn der Gewinn, auf den die Gesellschaft Anspruch hat, nicht gebucht, sondern direkt an den Aktionär überwiesen wird.

Gewinnausschüttungen zu Lasten eines Ertragskontos

  • zu tiefer Darlehenszins
  • zu tiefes Entgelt für Lieferungen
  • Leistungen

Gewinnausschüttungen durch unterpreisliche Übertragung von Geschäftsvermögen

  • unterpreislicher Verkauf von Liegenschaften
  • mobilen Sachanlagen
  • Beteiligungen

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Aber was genau definiert Löhne, Spesen, Darlehen als solche, die von den Steuerbehörden als verdeckte Gewinnausschüttung anerkannt werden können?

  • Erhöhte Löhne

    Überhöhte Löhne

Eine Situation, in der die Vergütung eines Aktionärs eindeutig nicht dem geschäftsmässig begründeten Wert seiner Arbeit entspricht und sich erheblich von der Vergütung unterscheidet, die das Unternehmen unter denselben Bedingungen einem unbeteiligten Dritten für dieselbe Arbeit erstatten würde, ist ein Hinweis für eine versteckte Gewinnausschüttung.

Ob der ausgerichtete entrichtete Lohn in vollem Umfang geschäftsmässig begründet ist oder ein übersetztes überzogenes Salär darstellt, wird insbesondere auf der Grundlage der Umsatzentwicklung und des Nettogewinns, der Anzahl der Mitarbeiter, der Grösse der Gewinnausschüttung sowie der Lohnentwicklung geprüft.

Indizien für die Existenz einer verdeckten Gewinnausschüttung sind zum Beispiel:

  • Verringerung Reduzierung des Gewinnniveaus und dementsprechend Verringerung Reduktion der Ausschüttung von Dividenden im Falle einer einseitigen massiven Erhöhung der Löhne zugunsten des Hauptaktionärs;
  • Signifikanter Unterschiede im Gehalt des Hauptaktionärs zu den Gehältern der nächsthöheren Angestellten.
  • null

    Pauschalspesen und private Aufwendungen

Pauschalspesen werden nur noch bei Vorliegen eines genehmigten Spesenreglements oder schriftlicher Vereinbarung mit dem zuständigen Veranlagungsexperten (natürliche Personen) als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt. Sonst werden sie als geldwerte Leistungen bewertet.

Die Zahlungen von privaten Ausgaben oder Lebenshaltungskosten eines Aktionärs (Ferienreisekosten, Versicherungs- und Krankenkassenprämien, Privatwohnung Kosten etc.) werden nicht als Geschäftskosten erfasst. Kann das Gegenteil nicht nachgewiesen werden, werden diese Kosten als verdeckte Gewinnausschüttungen erfasst.

Es ist häufig der Fall, dass die angefallenen Kosten teilweise privat und teilweise geschäftlich entstanden sind. Ein klassisches Beispiel ist die teilweise private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges. In diesem Fall wird der Privatanteil, der zu einem im Spesenreglement festgelegten festen Satz berechnet wird, auf dem Lohnausweis des Inhabers berücksichtigt. Wenn kein oder ein zu geringer Privatanteil verbucht ist, wird die Differenz als geldwerte Leistung verrechnet.

Wichtig

Eine notwendige Voraussetzung für die Aufrechnung des Spesenbezugs als geldwerte Leistung ist zudem das Beteiligungs- oder Nahestehenden-Verhältnis. Wenn einem Mitarbeiter des Unternehmens, der weder beteiligt noch verbunden ist, nicht genehmigte Pauschalspesen ausgezahlt werden, wird es dem Empfänger als Erwerbseinkommen besteuert und das Unternehmen entschädigt nichts, weil angeblich keine geldwerte Leistung vorliegt.

  • Darlehen an Aktionäre

    Simuliertes Aktionärsdarlehen

Ein Darlehen an Aktionäre/Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte (sogenanntes Aktivdarlehen) gilt als geldwerte Leistung, wenn die Gesellschaft das entsprechende Darlehen nur deshalb in einer bestimmten Höhe gewährt, weil der Darlehensnehmer Anteilsinhaber oder ein nahestehender Dritter ist. Das Steueramt analysiert also, ob das Darlehen einem unabhängigen Dritten (at arm’s length) in gleicher Höhe und unter gleichen Bedingungen gewährt worden wäre. Der Vergleich mit einen unabhängigen Dritten wird auch für ein Passivdarlehen – das Darlehen von Aktionären an das Unternehmen – relevant. Wird ein Darlehen als geldwerte Leistung anerkannt, spricht man von einem simulierten Darlehen.

Das Bundesgericht hat die Kriterien hinsichtlich der Frage, ob ein Aktionärsdarlehen als geldwerte Leistung qualifiziert, präzisiert. Grundsätzlich entscheidet die Situation des Aktionärs/Gesellschafters und die Umstände des Unternehmens, ob und in welchem Umfang ein Darlehen als geldwerte Leistung anzusehen ist. Ein wichtiger Faktor bei der Beurteilung der Angemessenheit der Zinshöhe ist unter anderem die Bonität.

  • fehlende Bonität des Darlehensnehmers
    Fehlende Bonität des Darlehensnehmers
  • unzureichende Sicherheiten
    Keine oder unzureichende Sicherheiten
  • Lange Laufzeit
    Übermässig lange Laufzeit
  • fehlende Rückzahlung
    Fehlende Rückzahlung (fehlender Rückzahlungswillen oder objektive Unmöglichkeit)
  • Umwandlung des Darlehenszinses
    Umwandlung des Darlehenszinses in eine Darlehensschuld
  • null
    Kumulation von Darlehensbezügen
  • überhöhter Zinssatz
    Überhöhter Zinssatz oder ohne Zins
  • Darlehensvertrag
    Fehlender schriftlicher Darlehensvertrag (Höhe, Dauer, Rückzahlung, Verzinsung)

Darüber hinaus überprüft das Steueramt:

  • Die Gesamtverhältnisse: z. B. die steuerliche Gesamtsituation beim Aktionär und die Auswirkung des Darlehens darauf
  • Die Konformität mit dem statutarischen Zweck des Unternehmens: z. B. ob die Gewährung von Krediten generell erlaubt ist
  • Die Gefahr eines Klumpenrisikos durch das gewährte Darlehen

Echte Darlehen müssen bezüglich Verzinsung auf der Grundlage vom jährlichen herausgegebenen Rundschreiben von der ESTV «Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen» überprüft werden. Ungenügende Zinsen auf Aktivdarlehen sowie übermässige Zinsen auf Passivdarlehen werden bei der Gesellschaft als Ertrag aufgerechnet.

Liegt ein simuliertes Aktivdarlehen vor, wird bei der Gesellschaft in diesem Umfang eine Minusreserve gebildet. Beim Ertrag erfolgt die Aufrechnung erst, wenn das betreffende Darlehen handelsrechtlich abgeschrieben wird.

Was sind die steuerlichen Folgen von geldwerten Leistungen?

Steuerfolgen bei

der Gesellschaft

dem Inhaber

Gewinnbesteuerung
weil die geldwerten Leistungen zum steuerbaren Gewinn der Gesellschaft aufgerechnet werden

Einkommensbesteuerung
weil die geldwerten Leistungen als steuerbares Einkommen aufgerechnet werden

Strafsteuern (kantonal unterschiedlich)

Verrechnungssteuer
(53,84% der geldwerten Leistung)*

Verrechnungssteuer
(35 % der geldwerten Leistung)

Kein MWST-Vorsteuerabzug

Bei definitiver Veranlagung:
keine Verrechnungssteuer-Rückerstattung

Verzugszins-Nachzahlung

Risiko der Einleitung eines (Nach)- und Strafverfahrens

*wenn die Verrechnungssteuer nicht vom Inhaber gezahlt wird, erfolgt die «Aufrechnung ins Hundert»

Eine wirtschaftliche finanzielle Vermischung zwischen einem Unternehmen und einem Aktionär/Gesellschafter ist nicht vollständig zu vermeiden. Dies ist auch nicht das Ziel. Es reicht aus, sich an die Fallstricke zu erinnern und über die erforderlichen Dokumente zu verfügen. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Berater hinzuziehen.

Wenn Sie die Regeln kennen, ist es erheblich einfacher, sie nicht zu brechen!

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