Was übernimmt die Betriebshaftpflichtversicherung zusätzlich?
Im Rahmen der BHV bieten viele Anbieter in der Schweiz die Deckung zusätzlicher eventueller Schäden an:
Aus- und Einbaukosten
Die Kosten für den Aus- und Einbau Ihres Produktes, das beim Kunden bereits installiert wurde und infolge eines Schadens ersetzt werden muss. Das Versicherungsunternehmen deckt die Kosten für den Aus- und Einbau ab.
Ermittlungs- und Behebungskosten
Die Kosten, die Ihr Unternehmen für die Ermittlung der Ausfallgründe und dem notwendigen Ersatz eines bereits zugelieferten Produktes tragen muss. Häufig kann es vorkommen, dass eine Untersuchung des beim Kunden installierten Produktes den Einsatz spezieller Ausrüstung vor Ort erfordert. Die daraus entstehenden Kosten müssen von dem Versicherungsunternehmen übernommen werden.
Vermögensschäden / Ertragsausfall
Solche Schäden stehen im Zusammenhang mit dem entgangenen Unternehmensgewinn, der sich entweder aus Personenschaden oder Sachschaden ergibt. Ein verletzter Mitarbeiter oder eine beschädigte Maschine können zu Arbeitsverzögerungen und somit einem daraus resultierenden reduzierten Unternehmensgewinn führen.
Rückrufkosten
Kosten, die mit dem Transport bzw. der Rücklieferung Ihres Produktes verbunden sind, weil es Mängel aufweist und somit retourniert werden muss. In diesem Fall sind die Kosten für den Rückruf (Transport- und Rücksendekosten, Reisekosten von Angestellten etc.) mitversichert.
Weiterverarbeitungsschäden
Diese Option kann anfallende Herstellungskosten Ihres Kunden decken, wenn dessen Produktionsqualität aufgrund Ihrer zugelieferten mangelhaften Produkte, die entscheidend für seinen Herstellungsprozess sind, deutlich reduziert ist.
Fallbeispiel: Die Supersoft AG – gegründet per 1.6.2022 – vertreibt Software. Zum Gründungstermin ist der Umsatz nicht prognostizierbar. Die Gründer schieben die Zwischenbeurteilung auf den spätmöglichsten Termin hinaus – also genau 3 Monate nach der Gründung (1.9.2022). Der in den drei Monaten erzielte Umsatz beläuft sich auf CHF 28‘000. Hochgerechnet auf ein ganzes Jahr haben sie damit einen theoretischen Umsatz von CHF 112‘000 erzielt – und müssen sich daher unverzüglich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die Mehrwertsteuer anmelden. Es gilt eine Anmeldefrist von 30 Tagen ab der Zwischenbeurteilung.