Pflicht TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/pflicht/ Blog Wed, 15 Jan 2025 11:03:19 +0000 de-CH hourly 1 https://treuhand-suche.ch/blog/wp-content/uploads/2019/04/cropped-favicon-150x150.png Pflicht TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/pflicht/ 32 32 Wann beginnt die Mehrwertsteuerpflicht für meine Firma? https://treuhand-suche.ch/blog/wann-beginnt-die-mehrwertsteuerpflicht-fuer-meine-firma/ https://treuhand-suche.ch/blog/wann-beginnt-die-mehrwertsteuerpflicht-fuer-meine-firma/#comments Mon, 25 Sep 2023 08:00:39 +0000 http://blog.treuhand-suche.ch/?p=192 The post Wann beginnt die Mehrwertsteuerpflicht für meine Firma? appeared first on treuhand-suche.ch.

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Die MWST-Pflicht – bzw. MWST-Unterstellung – hält einige Fallstricke bereit. Es lohnt sich, sich kurz Zeit zu nehmen und die eigene Situation zu analysieren.

Wann wird eine in der Schweiz im Handelsregister registrierte Unternehmung mehrwertsteuerpflichtig? Grundsätzlich muss der Jahresumsatz an weltweit verkauften Produkten und Dienstleistungen höher als CHF 100‘000. Dieser Umsatz muss mit sogenannt steuerbaren Leistungen erzielt worden sein.

Wichtig

Die Registrierung erfolgt eigenverantwortlich und selbstständig über folgenden Link. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV schickt keine Erinnerungsschreiben oder ähnliches. Wenn Rechnungen irrtümlicherweise ohne Mehrwertsteuer ausgestellt wurden und bereits vom Kunden beglichen wurden, ist das Unternehmen verpflichtet, die Mehrwertsteuer nachträglich selbst zu bezahlen. Dies ist keineswegs ein isoliertes Einzelschicksal, sondern kommt in der Praxis häufiger vor, als man denkt. Man sollte daher die Anmeldungsfrist im Hinterkopf behalten und die entsprechenden Vorschriften einhalten.

Im Übrigen spricht man in Fachkreisen von einer sog. «Befreiung von der Steuerpflicht», sofern CHF 100‘000 Jahresumsatz (noch) nicht erreicht werden.

Wir unterscheiden diverse Fälle, die in der Praxis vorkommen können:

  1. Eine Unternehmung wird gegründet bzw. durch Zukauf ausgebaut und die Frage nach der MWST-Pflicht soll beantwortet werden.
    • Die Unternehmung kann den Umsatz für das erste Betriebsjahr nicht abschätzen.
    • Die Unternehmung kann relativ zuverlässig abschätzen, dass der Umsatz die Mindestschwelle von CHF 100‘000 überschreiten wird.
  2. Eine bestehende Unternehmung verzeichnet einen Umsatzanstieg über CHF 100‘000.

MWST-Pflicht je nach abgeschätztem Umsatz: Fallbeispiele

Neugründung ohne genaue Umsatzprognose

Fall 1A: Neugründung ohne genaue Umsatzprognose

In vielen Fällen können die Gründer nicht abschätzen, ob der Umsatz im ersten Betriebsjahr die Umsatzschwelle von CHF 100‘000 pro rata erreichen wird. Das bedeutet, dass sie bei Gründung von einer MWST-Registrierung absehen, vorerst nichts unternehmen und spätestens 3 Monate nach Gründung die Situation nochmals beurteilen. Wir nennen das Zwischenbeurteilung.

Fallbeispiel: Die Supersoft AG – gegründet per 1.6.2022 – vertreibt Software. Zum Gründungstermin ist der Umsatz nicht prognostizierbar. Die Gründer schieben die Zwischenbeurteilung auf den spätmöglichsten Termin hinaus – also genau 3 Monate nach der Gründung (1.9.2022). Der in den drei Monaten erzielte Umsatz beläuft sich auf CHF 28‘000. Hochgerechnet auf ein ganzes Jahr haben sie damit einen theoretischen Umsatz von CHF 112‘000 erzielt – und müssen sich daher unverzüglich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die Mehrwertsteuer anmelden. Es gilt eine Anmeldefrist von 30 Tagen ab der Zwischenbeurteilung.

In diesem Fall hat die Supersoft AG die Wahl, ob Sie sich rückwirkend auf das Gründungsdatum 1.6.2022 «anmelden» soll oder erst auf das Datum der Zwischenbeurteilung (also per Beginn des 4. Geschäftsmonats). In der Realität werden sich die meisten Unternehmen dafür entscheiden, per Datum der Zwischenbeurteilung steuerpflichtig zu werden und nicht rückwirkend. Eine rückwirkende Anmeldung hätte zur Folge, dass von Kunden nachträglich noch die Mehrwertsteuer eingefordert werden müsste – eine unangenehme Sache.

Neugründung mit genauer Umsatzprognose

Fall 1B: Neugründung mit genauer Umsatzprognose

Es kann Konstellationen geben, die eine relativ zuverlässige Prognose möglich machen. Wenn ein Start-up mit einem bestehenden Kundenstamm operativ tätig wird oder bereits hohe Anzahlungen eingegangen sind, ist dies z.B. möglich. Diese Prognose muss zum Zeitpunkt der formellen Firmengründung geschehen. Wenn eine Schwellenüberschreitung wahrscheinlich ist, ist eine Steuerpflicht per Datum der Unternehmensgründung gegeben und eine Anmeldung hat entsprechend per sofort zu erfolgen. Auch hier gilt die Frist von 30 Tagen.

Die Fälle 1A und 1B treffen auch auf bisher von der MWST-Pflicht befreite Unternehmungen zu, die Ihren Betrieb durch Kauf einer anderen Firma (Geschäftsübernahme) oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges bedeutend ausbauen.

Bestehende Unternehmung verzeichnet Umsatzanstieg über CHF 100‘000

Fall 2: Bestehende Unternehmung verzeichnet Umsatzanstieg über CHF 100‘000

Handelt es sich um eine bereits im Vorjahr oder früher gegründete Unternehmung, wird der Eintritt der MWST-Pflicht anders beurteilt.

Wenn eine bestehende, von der Mehrwertsteuer befreite Unternehmung einen Umsatz von über CHF 100‘000 erzielt, wird sie per 01. Januar des Folgejahres MWST-pflichtig und muss sich entsprechend anmelden. In diesem Fall ist die Frist zur Registrierung der 30. Januar des Folgejahres.

Freiwillige MWST-Anmeldung: Wie kann man daraus einen Nutzen ziehen?

Unter bestimmten Umständen kann es für ein Unternehmen sinnvoll sein, auf die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht zu verzichten und sich “freiwillig anzumelden”, selbst wenn die Umsatzschwelle noch nicht erreicht ist. Dies wird auch als “Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht” bezeichnet. Dieser Schritt kann sich lohnen, wenn ein Unternehmen in einer Start-up-Investitionsphase lediglich geringe beziehungsweise gar keine Umsätze erzielt, aber hohe Ausgaben tätigt. Durch eine freiwillige Mehrwertsteuerregistrierung kann die gezahlte Mehrwertsteuer für Dienstleistungen oder Waren als Vorsteuerabzug geltend gemacht und von der Eidgenössischen Steuerbehörde zurückgefordert werden. Ohne die MWST-Anmeldung wären diese Vorsteuerzahlungen unwiederbringlich verloren.

Analog gilt dies für aus dem Ausland bezogene Dienstleistungen. Die Bezugssteuer kann in diesem Fall analog der bezahlten Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Eine Anmeldung kann auch dann von Nutzen sein, wenn den Kunden damit der Eindruck einer soliden Unternehmung vermittelt werden kann. Wenn Sie Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausstellen, ist Ihrem Kunden sofort klar, dass Ihr Umsatz bescheiden ist. Andersrum nehmen die meisten Kunden an, dass Sie die Umsatzschwelle überschritten haben und so eine minimale Gewähr für das Funktionieren Ihres Geschäftsmodells besteht.

Falls Sie hauptsächlich Produkte oder Dienstleistungen für Privatpersonen anbieten, ist eine MWST-Anmeldung erst dann sinnvoll, wenn Sie gesetzlich dazu verpflichtet sind. Sie möchten sicher nicht Ihr Angebot um (meist) 7.7% verteuern, wenn Sie nicht unbedingt müssen? Da Privatpersonen keine Vorsteuern geltend machen können, tragen sie die Mehrwertsteuer immer als Endkonsumenten.

Vorteile
der freiwilligen MWST-Anmeldung

  • Vorsteuerabzug möglich
  • Professionalität gegenüber Kunden
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Nachteile
der freiwilligen MWST-Anmeldung

  • Zusätzlicher administrativer Aufwand
  • Preissteigerung der eigenen Produkte und Dienstleistungen
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FAQ zum Thema «Beginn der Mehrwertsteuerpflicht»

Ist eine Abmeldung von der Mehrwertsteuer möglich?

Ja, das ist möglich, jedoch i.d.R. erst zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.

Fallbeispiel: Ein kleines Unternehmen, das seit 2019 noch nicht mehrwertsteuerpflichtig war, erzielt im Jahr 2022 unerwartet einen Jahresumsatz von über CHF 100.000 – beispielsweise CHF 130.000. Die Mehrwertsteuerpflicht beginnt ab dem Beginn des folgenden Geschäftsjahres, also am 1. Januar 2023. Jetzt ist es wichtig, den Umsatz schnellstmöglich zu ermitteln.

Selbst wenn der Umsatz im Jahr 2023 wieder unter die Schwelle von CHF 100.000 sinken wird, bleibt die Mehrwertsteuerpflicht ab dem 1. Januar 2023 bestehen. Eine Abmeldung wäre in diesem Fall möglich, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2023.

Muss ich mein Einzelunternehmen ins Handelsregister für die MwSt-Anmeldung eintragen lassen?

Ja, für die Mehrwertsteuerregistrierung ist ein Eintrag ins Handelsregister erforderlich. Die Pflicht zur Mehrwertsteuerregistrierung und der Eintrag ins Handelsregister entsteht erst dann, wenn der prognostizierte Jahresumsatz (immer auf 12 Monate hochgerechnet!) die Umsatzschwelle von CHF 100‘000 überschreitet

Ab wann beginnt die MwSt.-Pflicht im Falle einer freiwilligen Anmeldung?

Normalerweise beginnt die MwSt.-Pflicht im Falle einer freiwilligen Anmeldung ab dem Start des Folgejahres.

Sobald ein Unternehmen beispielsweise im Mai 2023 einen Umsatz erwirtschaftet hat, der die Schwelle von CHF 100‘000 unterschreitet, ist die freiwillige Anmeldung frühestens zum 01.01.2024 möglich. Auf Wunsch kann die Registrierung rückwirkend erfolgen, jedoch frühestens zum Beginn des laufenden Geschäftsjahres.

Welche Anmeldefrist gilt für die MwSt.-Registrierung in der Schweiz?

Die Anmeldefrist für die MwSt.-Registrierung beträgt 30 Tage ab Erreichen der Umsatzschwelle von CHF 100.000 (immer pro rata berechnet!). Falls der Umsatz eines neu gegründeten Unternehmens mit hoher Wahrscheinlichkeit von netto CHF 100.000 übertreffen wird, läuft die Anmeldefrist 30 Tage nach Gründungsdatum ab.

Gilt bei der Ermittlung der MwSt.-Pflicht der Umsatz in Brutto oder in Netto?

Bei der Ermittlung der MwSt.-Pflicht wird nur der Nettoumsatz berücksichtigt, d.h. der Umsatz ohne MwSt.

Fazit

Eine zu späte Registrierung für die Mehrwertsteuer kann drastische Folgen, eine (zu) frühe Anmeldung hingegen bringt nur selten negative Konsequenzen mit sich. Im Zweifelsfall sollte eine Anmeldung erfolgen. Generell gilt ein global erzielter Umsatz von CHF 100‘000 als Schwellenwert.

Falls bereits unmittelbar nach oder in den ersten drei Monaten nach der Gründung ein Erreichen der Umsatzschwelle wahrscheinlich ist, sollte eine rasche Anmeldung erfolgen.

Bereits bestehende Unternehmen können sich auf den 1. Januar des Jahres anmelden, das auf das Jahr folgt, in dem die Umsatzschwelle erstmals erreicht wurde.

Falls Sie noch offene Fragen zum Thema «Beginn der Mehrwertsteuerpflicht» haben, zögern Sie bitte nicht, sich an unser Forum zu wenden.

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Formular A1 in der Schweiz: 17 häufig gestellte Fragen https://treuhand-suche.ch/blog/fehlende-a1-bescheinigung-fuer-geschaeftsreise-eu-efta-staaten/ https://treuhand-suche.ch/blog/fehlende-a1-bescheinigung-fuer-geschaeftsreise-eu-efta-staaten/#respond Mon, 31 Jul 2023 07:00:53 +0000 https://blog.treuhand-suche.ch/?p=1629 The post Formular A1 in der Schweiz: 17 häufig gestellte Fragen appeared first on treuhand-suche.ch.

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Update des Artikels vom

Seit dem 1.6.2002 muss im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens auf Geschäftsreisen die sog. A1-Bescheinigung (bzw. Formular oder Vordruck A1) jederzeit persönlich mitgeführt werden. Sie bescheinigt, dass der Geschäftsreisende hinreichend sozialversichert ist. Das Abkommen stellt sicher, dass jeder über Staatsgrenzen hinweg tätige Arbeitnehmer in einem der Land der EU bzw. EFTA sozialversichert. Dies schliesst eine kostenintensive und wirtschaftsfeindliche Mehrfahrversicherung aus und stellt dennoch sicher, dass jeder «mobile» Arbeitnehmer eine Absicherung geniesst, unabhängig von seinem temporären Arbeitsort.

Bis Mitte 2019 wurden A1 Bescheinigungen in Papierform von den zuständigen Versicherungsinstituten angefordert und per Post an den Antragsteller gesendet. Die EU startete jedoch ein Projekt für den elektronischen Austausch von Sozial Daten (EESSI). Ziel des Projekts war es, den Datenaustausch zwischen europäischen Institutionen der sozialen Sicherheit zu vereinfachen und zu standardisieren. Es ist davon auszugehen, dass dies die Kontrollen in den Ländern weiter verschärfen wird.

Es lohnt sich, diese Pflicht einzuhalten. Die ersten Monate haben gezeigt, dass es die Kontrollorgane der EU/EFTA-Staaten nun ernst mit dieser Bestimmung meinen und selbst kleine Vergehen zu Bussgeldern führen. Haben viele Geschäftsreisende diese Bestimmung bis anhin ziemlich locker genommen und sich — wenn überhaupt — nur lückenhaft um eine gültige Bescheinigung gekümmert, raten wir ab sofort, diese gesetzliche Bestimmung strikt einzuhalten.

Im Folgenden beantworten wir 17 wichtige Fragen rund um das Formular A1. Nutzen Sie die Informationen, um sich oder einen Mitarbeiter auf eine kommende Auslandsdienstreise vorzubereiten.

17 häufig gestellte Fragen zur A1 Bescheinigung

Stufe 1 – allgemeine Informationen zum Formular A1

1. Was ist ein Formular A1?

Einfach ausgedrückt: Es handelt sich dabei um ein Geschäftsreisevisum. Mit dem Formular A1 weisen Sie gegenüber ausländischen Behörden nach, dass sich Ihr Hauptarbeitsort in der Schweiz befindet und Sie dort Ihre Sozialversicherung bezahlen. So lassen sich viele unnötige Fragen und Kontrollen — sowohl für den entsandten Mitarbeiter als auch für das Unternehmen — vermeiden.

2. Wann muss eine A1 Bescheinigung ausgestellt werden?

Rechtzeitig vor jeder Geschäftsreise. Dies gilt insbesondere für vorübergehende Dienstreisen ins Ausland, regelmässige Auslandsreisen zu Arbeitszwecken oder Arbeitseinsätze (Seefahrt, Flugdienst, Auslandsvertretung etc.).

3. Für welche Länder braucht man eine A1-Bescheinigung?

Das A1-Bescheinigung wird von den Behörden der EU-/EFTA-Staaten für Staatsangehörige der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen verlangt. Die Kontrollbehörden können Ihre A1-Formulardaten dank des oben erwähnten Datenaustauschabkommens zwischen diesen Ländern problemlos auswerten.

4. Welche Branchen sind von der A1 Pflicht betroffen?

Das A1 Formular ist unabhängig vom Tätigkeitsbereich erforderlich.

Beispiele häufig betroffener Tätigkeiten

  • Kundenbesuche
  • Beratertätigkeit
  • Referenten, Dozenten
  • Event-Veranstalter
  • Messen- und Konferenzbesuche, Meetings
  • Auftritte von Musikern, Schauspielern, Sportlern
  • Baufachleute, Architekten
  • Wartungsteams, Techniker
  • Chauffeure, Guides
  • Sämtliche andere beruflichen Tätigkeiten in einem EU/EFTA Staat
Beispiele häufig betroffener Tätigkeiten

Stufe 2 – Vorbereitung des Formulars A1

5. Wer muss eine A1-Bescheinigung beantragen?

Sämtliche Arbeitnehmer (und Selbstständige) einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz.

6. Wer stellt das Formular A1 aus?

Das Formular A1 in der Schweiz erhalten Sie bei Ihrer kantonalen AHV-Ausgleichskasse. Eine Auflistung der Seiten nach Kantonen finden Sie hier.

7. Wo erhalte ich ein Formular A1?

In der Schweiz wird das Formular A1 von den AHV-Ausgleichskassen nach Prüfung der Situation des Antragstellers ausgestellt. Alle erforderlichen Antragsformulare sind auch online über die offizielle Quelle abrufbar. Folgen Sie dazu diesem Link.

8. Welche Informationen werden benötigt, um eine A1-Bescheinigung zu erhalten?

Laut dem Formblatt muss die betroffene Person folgende Daten angeben:

Passdaten Firmendaten
  • Name (Geburtsname, Vorname)
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum und Ort
  • Staatsangehörigkeiten
  • Wohnsitz
  • Telefon und E-Mail
  • Erwerbsart (Arbeitnehmer oder Selbstständiger­werbender)
  • Firmenname
  • UID
  • Adresszusatz
  • Beginn des Arbeits­verhältnisses bzw. der selbstständigen Tätigkeit
  • Datum der Unterstellung unter die AHV
  • Derzeit zuständige schweizerische AHV-Ausgleichs­kasse (AHVG)
Gewünschtes Anfangs- und Enddatum der A1-Bescheinigung

9. Was kostet eine A1-Bescheinigung?

Der Service für die A1-Bescheinigung ist bei den AHV-Ausgleichskassen kostenlos.

10. Wie lange dauert es, eine A1-Bescheinigung zu erhalten?

Wenn der Antrag korrekt gestellt wurde und das Unternehmen keine Sozialschulden hat, sollte der Arbeitnehmer in der Regel innerhalb von 3 Werktagen eine A1-Bescheinigung erhalten.

11. Wie lange ist eine A1-Bescheinigung gültig?

Die Höchstdauer des А1 Formulars beträgt 2 Jahre.

12. Wie kann die Gültigkeit des Formulars A1 verlängert werden?

Dazu muss sich der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber an die AHV-Ausgleichskassen wenden, die Formulare A1 ausgestellt haben und dafür ein Verlängerungsformular ausfüllen. Die Formularvorlage finden Sie hier.

Stufe 3 – Kontrolle und Folgen eines fehlenden Formulars A1

13. Wer kontrolliert eine A1-Bescheinigung im Ausland?

Flughäfen, Baustellen, Konferenzen, Grenzkontrollen der EU/EFTA Staaten, Business-Centren.

14. Was muss man zur A1 Bescheinigung mitführen?

Sie benötigen für die Kontrollen nur dieses eine Dokument. Zur Steigerung der Sicherheit wird empfohlen, das Formular A1 in digitaler und gedruckter Form mitzunehmen.

15. Was passiert, wenn keine A1-Bescheinigung vorliegt?

Im besten Fall kann dies zu einer Zutrittsverweigerung zu Konferenz, Büroräumen, Unterbindung der Weiterreise, etc. führen. Im schlimmsten Fall müssen Sie ein Bussgeld zahlen, wenn Sie kein Formular A1 bei sich haben.

16. Wie hoch ist die Strafe, wenn ich das Formular A1 nicht habe?

Die Höhe des Bussgeldes variiert je nach Land. In Frankreich kann eine Geldstrafe von etwa 3’000 Euro und in Österreich bis zu 10’000 Euro fällig werden.

17. Wer zahlt die Strafe bei fehlender A1-Bescheinigung?

Die Zahlung einer Strafe für das Fehlen des Formulars A1 kann entweder dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber auferlegt werden. Dies hängt von den individuellen Vorgaben der Kontrollstelle und den Bedingungen der Kontrolle ab.

Bei der Vorbereitung einer Geschäftsreise — insbesondere, wenn zwei oder mehr Länder zu bereisen sind — kann es vorkommen, dass die Zeit für eine Dokumentanfrage wie für das Formular A1 nicht ausreicht. Wenden Sie sich an die Treuhänder auf treuhand-suche.ch. Sie können sicher sein, dass Kontrollen oder Bussgelder kein Problem für Sie darstellen werden.

Wir wünschen Ihnen produktive Geschäftsreisen!

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Quellensteuer. Kennt Ihr Arbeitgeber die aktuellen Regelungen? https://treuhand-suche.ch/blog/quellensteuer-regelungen/ https://treuhand-suche.ch/blog/quellensteuer-regelungen/#respond Wed, 15 Mar 2023 09:00:46 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=8597 The post Quellensteuer. Kennt Ihr Arbeitgeber die aktuellen Regelungen? appeared first on treuhand-suche.ch.

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Sind Sie Ausländer und haben vor, in der Schweiz zu arbeiten? Oder sind Sie Schweizer Arbeitgeber und möchten ausländische Mitarbeiter einstellen? In diesem Fall ist das Thema «Quellensteuer» ein absolutes Must-Know für Sie.

Grundsätzlich ist das Schweizer Steuersystem dahingehend konzipiert, dass jeder Schweizer bzw. jeder Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung C jedes Jahr eine Steuererklärung einreichen muss, in der alle Einkünfte und Abgaben angegeben sind. Viele ausländische Arbeitnehmer sind jedoch aufgrund unzureichender Kenntnisse der Steuergesetzgebung nicht selten mit diesem System überfordert. Unter anderem sieht das schweizerische Steuerrecht eine Quellensteuer auf die Besteuerung des Einkommens dieser Arbeitnehmer vor.

Bei der Quellensteuer handelt es sich um eine Steuer, die direkt vom Einkommen ausländischer Arbeitnehmer abgezogen wird. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass das auch funktioniert. Die Quellensteuer umfasst üblicherweise die Staats-, Gemeinde- und die direkte Bundessteuer sowie in der Regel auch die Kirchensteuer. Damit ist sichergestellt, dass der Mitarbeiter nicht in das Heimatland zurückkehrt, ohne zuvor Steuern in der Schweiz entrichtet zu haben.

Die Quellensteuer gilt als geeignetes Verfahren, um im Ausland ansässige Steuerpflichtige zu besteuern. Schliesslich wäre es rechtlich und sachlich kompliziert, das Steuererklärungsverfahren abzuschliessen, wenn sich die betreffende Person im Ausland befindet.

Wer ist quellensteuerpflichtig?

Quellensteuerpflichtig sind:

  • Ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die aber noch nicht die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen – in der Regel handelt es sich um Arbeitnehmer mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L).
  • Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die jedoch – wie beispielsweise Grenzgänger oder Wochenaufenthalter – in der Schweiz vorübergehend oder dauerhaft arbeiten.
  • Auch im Ausland ansässige Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz (wenn die Vergütung für die Ausübung der Tätigkeit einem Dritten und nicht unmittelbar den Mitgliedern der Verwaltung oder der Geschäftsführung zufliesst).

Wichtig

Ausländer mit einer Bewilligung C zahlen keine Quellensteuer, weil sie der ordentlichen Selbstdeklaration unterliegen.

Was muss ich als Arbeitgeber beachten?

Der Arbeitgeber ist ein sogenannter Schuldner einer steuerbaren Leistung (SSL), weil er gesetzlich verpflichtet ist:

  • die Quellensteuer beim für den Arbeitnehmer zuständigen Kantonalen Steueramt anzumelden;
  • die fällige Steuer selbst zu berechnen und vom Monatslohn des Arbeitnehmers abzuziehen;
  • die Lohnsumme des Arbeitnehmers regelmässig (je nach Höhe monatlich, quartalsweise oder jährlich) an das für den Arbeitnehmer zuständige Kantonale Steueramt zu melden und abzuführen;
  • die Quellensteuer auf der Lohnabrechnung und dem Lohnausweis des Arbeitnehmers auszuweisen.

Aktuelle Regelungen zur Quellensteuer

Am 1. Januar 2021 traten neue Bestimmungen zur Quellenbesteuerung in Kraft, deren zentrales Ziel die Beseitigung von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen ist. Die Kantone sind verpflichtet, die Berechnung der Quellensteuern schweizweit zu vereinheitlichen. Detaillierte Informationen sind im Kreisschreiben Nr. 45, welches am 12. Juni 2019 publiziert wurde, zu finden.

Im Folgenden beschreiben wir die wichtigsten Änderungen in der Quellensteuerregelung für Arbeitgeber.

Abrechnungskanton

Der Arbeitgeber (SSL) hat die geschuldete Quellensteuer direkt mit dem anspruchsberechtigten Kanton und nach dessen Weisungen und Tarifen abzurechnen (107 DBG und Art. 38 StHG). Eine Quellensteuerabrechnung für sämtliche quellensteuerpflichtigen Personen über den Kanton des Sitzes oder der Betriebsstätte des Unternehmens bzw. des Arbeitgebers hinaus ist nicht mehr erlaubt und lediglich in Ausnahmefällen vorzunehmen. Dies zwingt einzelne Arbeitgeber dazu, ihr System umzustellen und sich unter Umständen mit einem Abrechnungsmodell auseinanderzusetzen, das im Kanton des Unternehmenssitzes nicht angewandt wird.

Je nach Kanton wird zwischen zwei Abrechnungsmodellen unterschieden: das Monatsmodell (wird von den meisten Kantonen angewendet) oder das Jahresmodell (wird von den Kantonen Tessin, Freiburg, Genf, Waadt und Wallis angewendet). Die Modelle sind verbindlich und werden von den entsprechenden Kantonen identisch abgerechnet.

Kantone gemäss dem Berechnungsmodell für die Quellensteuer

Kantone gemäss dem Berechnungsmodell für die Quellensteuer
Bei quellen­steuer­pflichtigen Arbeit­nehmern mit steuer­rechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Bei im Ausland ansässigen quellen­steuer­pflichtigen Arbeit­nehmern ohne Wochen­aufenthalter­status Bei im Ausland ansässigen quellen­steuer­pflichtigen Arbeitnehmern mit Wochen­aufenthalter­status
Mit der zuständigen Steuer­behörde des Wohnsitz- bzw. Aufenthalts­kantons Mit der zuständigen Steuer­behörde des Sitz-, Verwaltungs- oder Betriebs­stätten­kantons des Arbeit­gebers mit der zuständigen Steuer­behörde des Wochen­aufenthalts­kantons

Tarife und Informationsbedarf

Die Höhe der Quellensteuerforderung ist tariflich geregelt. Die Festsetzung des Tarifs ist abhängig vom Zivilstand, von einer allfälligen Erwerbstätigkeit des Partners/der Partnerin, von der Anzahl der Kinder und von der Konfession. Die Tarifsätze sind je nach Kanton unterschiedlich hoch.

Bis 01.01.2021 bestehende reduzierte Tarife für Nebenerwerbs- oder Ersatzeinkünfte (D) und für deutsche Grenzgänger (O) entfallen vollständig. Einheitlich ist die Tarifcodeanwendung.

Tarife und Informationsbedarf

Dies zwingt nicht wenige Arbeitgeber dazu, ihr Lohnabrechnungssystem umzustellen. Zudem müssen zukünftig weitere Informationen von den Quellenbesteuerten eingefordert werden. Bislang wurden diese häufig im Nebenerwerbstarif abgerechnet, da man sonst den korrekten Tarif und gegebenenfalls den korrekten satzbestimmenden Lohn eruieren musste.

Aktuelle Anleitungen und Tarife zur Quellensteuerberechnung finden Sie auf der Website des kantonalen Steueramtes.

Website, Quellensteuer Wegleitungen, Tarife und Berechnung zur Quellensteuer 2023 je nach Schweizer Kanton
Kanton Steueramt Wegleitung Tarife Berechnung
1 Zürich www.zh.ch
2 Bern www.sv.fin.be.ch
3 Luzern www.lu.ch
4 Uri www.ur.ch
5 Schwyz www.sz.ch
6 Obwalden www.ow.ch
7 Nidwalden www.nw.ch
8 Glarus www.gl.ch
9 Zug www.zg.ch
10 Freiburg www.fr.ch
11 Solothurn www.so.ch
12 Basel-Stadt www.bs.ch
13 Basel-Land www.baselland.ch
14 Schaffhausen www.sh.ch
15 Appenzell Ausserrhoden www.ar.ch
16 Appenzell Innerrhoden www.ai.ch
17 St. Gallen www.sg.ch
18 Graubünden www.gr.ch
19 Aargau www.ag.ch
20 Thurgau www.tg.ch
21 Tessin www.ti.ch
22 Waadt www.vd.ch
23 Wallis www.vs.ch
24 Neuenburg www.ne.ch
25 Genf www.ge.ch
26 Jura www.jura.ch

Nebenerwerbs- und die Teilzeitangestellte

Ist ein Arbeitnehmer lediglich bei einem Arbeitgeber in einem Teilzeitbereich angestellt und erzielt daneben keine weiteren Erwerbs- bzw. Ersatzeinkünfte, hat keine Umrechnung des Lohns für die Satzbestimmung zu erfolgen.

Da der Tarif D für Nebenerwerbstätigkeiten wegfällt, hat der Arbeitgeber die Quellensteuer der quellensteuerpflichtigen Person mit mehreren Arbeitsverhältnissen (inkl. Ersatzeinkünfte) nach dem massgebenden ordentlichen Tarif (A, B, C, H) abzurechnen und dabei ein Tarifsatzbestimmendes Einkommen anzugeben.

Tipp

Sämtliche Bruttoeinkünfte des Arbeitnehmers aus nicht-selbstständiger Erwerbstätigkeit (auch Nebeneinkünfte, Naturalleistungen und Ersatzeinkünfte) gelten als Grundlage für die Berechnung des Tarifsatzes (Quellensteuertarif).

Der anwendbare Steuersatz (= tarifsatzbestimmendes Bruttomonatseinkommen) für jedes einzelne Arbeitsverhältnis ist gemäss der nachfolgenden Kriterien zu ermitteln:

  • Umrechnung auf den effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad sämtlicher Erwerbstätigkeiten (inkl. Ersatzeinkünfte) des Arbeitnehmers;
  • Umrechnung auf einen Beschäftigungsgrad von 100 Prozent, wenn der effektive Gesamtbeschäftigungsgrad durch den Arbeitnehmer nicht offengelegt wird;
  • Umrechnung auf das tatsächliche Gesamtbruttoeinkommen, sofern die Einkünfte dem Schuldner der zu versteuernden Leistung bekannt sind bzw. bekannt gegeben werden (bspw. im Konzern oder mehrere Arbeitsverträge beim gleichen Schuldner der zu versteuernden Leistung).

Beispiel 1. Umrechnung auf einen Beschäftigungs­grad von 100 Prozent

Zwei Arbeits­verhältnisse in der Schweiz (Gesamt­pensum: 90%):

Arbeitnehmer Z. ist bei der A GmbH, Bern und bei der B AG, Thun angestellt und erzielt folgende Lohn­einkommen (beiden Arbeitgebern ist das jeweils andere Pensum nicht bekannt)

Arbeitgeber Pensum Bruttolohn Satzbestimmend
A GmbH 50% CHF 4'500 CHF 9'000
B AG 40% CHF 4'400 CHF 11'000

Beispiel 2. Umrechnung auf den effektiven Gesamt­beschäftigungs­grad aller Erwerbs­tätigkeiten

Zwei Arbeits­verhältnisse in der Schweiz (Gesamt­pensum: 90%):

Arbeitnehmer Z. ist bei der C AG, Bern und bei der D AG, Thun angestellt und erzielt folgende Lohn­einkommen (beiden Arbeitgebern ist das jeweils andere Pensum bekannt)

Arbeitgeber Pensum Bruttolohn Satzbestimmend
C AG 50% CHF 4'500 CHF 8'100
D AG 40% CHF 4'400 CHF 9'900

Prüfung von Steuer­rulings und faktischer Arbeit­geber­schaft

Ein Blick auf gültige Steuer­regeln (sogenannte Rulings) zwischen Arbeit­geber und der Steuer­behörde ist im Zuge einer Revision zu empfehlen. Sind diese Rulings existent, verlieren sämtliche Steuer­vereinbarungen, die den neuen Vereinbarungen der QStV (beziehungsweise dem KS 45) widersprechen, ihre Wirkung und sollten daher vorgängig neu verhandelt werden.

Eine faktische Arbeit­geber­schaft liegt vor, wenn der Arbeit­nehmer seine Arbeits­leistung (vorübergehend) nicht dem Arbeit­geber schuldet, mit dem er einen Arbeits­vertrag abgeschlossen hat (formeller Arbeit­geber), sondern einem weiteren Unternehmen (in der Regel einer Konzerngesellschaft; sog. faktischer bzw. wirtschaftlicher Arbeitgeber). Die Lohn­zahlungen werden weiterhin durch den formellen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland geleistet, jedoch dem Einsatzbetrieb mit Sitz in der Schweiz weiterverrechnet bzw. müssten nach Verrechnungs­preis­grundsätzen weiterverrechnet werden.

Das Vorliegen einer faktischen Arbeit­geber­schaft ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu prüfen:

  • Die Leistung des Arbeit­nehmers gilt als integraler Bestandteil der Geschäfts­tätigkeit der schweizerischen Unternehmung;
  • Die schweizerische Unternehmung trägt die Verantwortung und das Risiko für die Leistung des entsandten Arbeit­nehmers (bzw. die ausländische Gesellschaft trägt eine Gewähr­leistungs­pflicht im Zusammenhang mit dem Arbeits­ergebnis);
  • Die schweizerische Unternehmung übt die Weisungs­hoheit aus;
  • Der entsandte Arbeitnehmer ist in die Betriebso­rganisation der schweizerischen Unternehmung eingegliedert (Einrichtung, Zurverfügung­stellung von Räumlichkeiten und Arbeits­mitteln, Entscheide über Art und Umfang der täglichen Arbeit des entsandten Arbeitnehmers usw.);
  • Die schweizerische Unternehmung trägt die Lohnkosten oder muss die Lohnkosten wirtschaftlich tragen.

Für das Vorliegen einer faktischen Arbeit­geber­schaft müssen nicht sämtliche Kriterien kumulativ erfüllt sein.

Liegt nun für eine Person, die vom Ausland in die Schweiz entsendet wird, eine derartige faktische Arbeit­geber­schaft vor, ist es möglich, dass damit eine Quellensteuer­pflicht in der Schweiz besteht. Daher wird der faktische Arbeitgeber in der Schweiz als Schuldner der versteuerbaren Leistung angesehen.

Ausser­ordentliche Zahlungen und sonstige Änderungen

Die Quellensteuer­berechnung bei ausser­ordentlichen Zahlungen kann sich ebenfalls als Heraus­forderung für den Arbeit­geber erweisen. Korrekturen zu fehlerhaft übermittelten Abrechnungen müssen bis spätestens Ende März des Folge­jahres beim kantonalen Steueramt eingereicht werden. Die Verzugs­provision wurde auf 1% bis 2% des Quellen­steuer­betrags reduziert.

Die wichtigsten Änderungen für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer

Quasi-Ansässig­keit

Als wesentliche Änderung gilt die Möglichkeit für Quellensteuer­pflichtige, die in der Schweiz nicht steuerlich ansässig sind, einen Antrag auf nachträglich ordentliche Veranlagung zu stellen und somit eine Steuer­erklärung auszufüllen. Dafür muss die Voraus­setzung der «Quasi-Ansässigkeit» erfüllt sein. Diese Situation liegt vor, wenn der quellensteuer­pflichtige Arbeit­nehmer seinen Haupt­wohnsitz im Ausland hat, aber mindestens 90 Prozent seines weltweiten Brutto­einkommens in der Schweiz versteuern muss.

Wichtig

Für die Berechnung des weltweiten Einkommens des Quellensteuer­pflichtigen bzw. für die 90 Prozent-Regel werden auch die Brutto­einkünfte des in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten hinzugerechnet.

Um als «Quasi-Ansässiger» veranschlagt zu werden, müssen Quellen­besteuerte bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Jahres einen Antrag stellen – und zwar jedes Jahr aufs Neue -, um die Quasi-Ansässigkeit geltend zu machen.

Nachträglich ordentliche Veranlagung bei Ansässigkeit in der Schweiz

Alle Quellensteuerpflichtigen mit einem steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz, die bislang nicht die erforderliche Höhe bezüglich jährlicher Bruttolohnhöhe von CHF 120’000 erreichten, haben die Möglichkeit, ab Steuerperiode 2021 (also erstmals Anfang 2022) einen Antrag auf eine nachträglich ordentliche Veranlagung zu stellen und somit eine Steuererklärung auszufüllen. Dazu müssen sie bis zum 31. März des folgenden Steuerjahres (erstmals bis 31. März 2022 für das Steuerjahr 2021) einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung einreichen. Dies ist jedoch nicht in jedem Fall positiv für den Steuerpflichtigen.

Wichtig

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt in diesem Fall ebenfalls bis zum Ende der Quellensteuer­pflicht. Zu beachten ist, dass im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage Personen, die keinen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung stellen, keine zusätzlichen Abzüge gewährt werden können, insbesondere in Verbindung mit Beiträgen an die Säule 3a.

Zahlungen vor Antritt bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der quellensteuerpflichtigen Person

Es handelt sich um Zahlungen bei (respektive kurz vor) Stellenantritt und bei Austritt.

«Sign-on Boni»

Gemäss KS 45 müssen diese Zahlungen an Quellen in der Schweiz besteuert werden, auch wenn sich der (zukünftige) Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung im Ausland befindet und die Zahlung auch dort besteuert werden muss.

Abgangs­entschädigungen

Gemäss KS 45 sind Zahlungen durch die schweizerische SSL bei oder nach Austritt auf jeden Fall quellensteuer­pflichtig.

Lohn­fortzahlung während Frei­stellung

Lohnfortzahlungen an einen im Ausland ansässigen Arbeitnehmer, der nach erfolgter Kündigung freigestellt wird, sind – da diese auf einem weiterhin gültigen Arbeits­vertrag sowie einer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit beruhen – an der Quelle zu besteuern. Die Quellenbesteuerung hat dabei auf einem reduzierten Bruttolohn (unter Progressions­vorbehalt) zu erfolgen, sofern die Arbeit ohne die Frei­stellung mutmasslich im Ausland geleistet worden wäre.

In allen Fällen steht dem Steuerpflichtigen offen, die Quellensteuer auf solche Zahlungen, die er für nicht gerechtfertigt hält, mittels Neuveranlagung der Quellensteuer bzw. Tarifkorrektur oder einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung überprüfen zu lassen. Es können jedoch im Bereich der internationalen Besteuerung solcher Zahlungen Konflikte auftreten.

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Betriebshaftpflichtversicherung: 11 Kernfragen von Unternehmern https://treuhand-suche.ch/blog/betriebshaftpflichtversicherung/ https://treuhand-suche.ch/blog/betriebshaftpflichtversicherung/#respond Mon, 23 Jan 2023 09:00:48 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=8517 The post Betriebshaftpflichtversicherung: 11 Kernfragen von Unternehmern appeared first on treuhand-suche.ch.

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Es kann vorkommen, dass Dritte (Personen oder deren Eigentum) durch die Betriebs­tätigkeit eines Unternehmens beschädigt werden. Daraus ergeben sich dann entsprechende Schaden­ersatz­ansprüche. Für diese Situation bietet der Markt in der Schweiz eine Lösung – die Betriebs­haftpflicht­versicherung oder BHV. Häufig sind Schweizer Unternehmer darüber nicht ausreichend informiert. Welche Vor- und Nachteile diese Lösung bietet, sollte jeder Unternehmer unbedingt berücksichtigen. Mehr erfahren Sie ganz konkret anhand der unterstehenden Antworten auf die häufigsten Fragen, die sich viele Unternehmer stellen.

Was kostet eine Betriebs­haftpflicht­versicherung in der Schweiz?

Den grössten Einfluss auf die Versicherungs­kosten hat die Branche, in der Ihr Unternehmen aktiv ist. In der Tabelle unten können Sie die tatsächlichen jährlichen Kosten der BHV für Unternehmen in unterschiedlichen Branchen vergleichen. Die Höhe kann sich je nach konkretem Fall um mehr als den Faktor 10 unterscheiden. Andere Einflussfaktoren bleiben unverändert und sind in der Liste aufgelistet.

Jährliche BHV-Kosten in Abhängigkeit vom Unternehmensbereich
Unternehmensbereich Jährliche BHV-Kosten
Einzelhandel, Haushaltsgeräte CHF 403.5
Restaurant - ohne Betten CHF 262.5
Spedition -inkl. Verpackung, Zollagentur mit Manipulation CHF 1’170.1
Grosshandel Bauelemente mit Manipulation CHF 510.3
Körperpflege, Kosmetiksalon CHF 420.4
Bauindustrie, Elektroinstallation CHF 2’070.6

Die oben genannten Kosten wurden auf der Grundlage der folgenden Angaben berechnet:

Berechnungsangaben für die jährlichen Standardkosten der BHV
Indikator Wert
Jahresumsatz CHF 1’000’000
Mitarbeiteranzahl 10
Standort, Kanton Zürich
AHV-Lohnsumme aller Mitarbeiter, inkl. Inhaber/Geschäftsführer CHF 300’000
Präsenz auf dem Markt, Jahre 3
Haftpflicht-Schäden 0
Vertragsdauer, Jahre 5
Versicherer Zürich Versicherungsgesellschaft AG

In der Praxis hängt die jährliche Prämie nicht nur von der Branche, sondern auch von anderen Faktoren ab. Die Kosten einer BHV stehen somit in Relation zu:

  • Branche / Art der Tätigkeit
  • Jahres­umsatz
  • AHV-Lohnsumme aller Mitarbeiter, inkl. Inhaber/Geschäftsführer
  • Haftpflicht-Schäden in den vergangenen (normalerweise 5) Jahren
  • Gewünschte Zusatz­leistungen
  • Höhe der Selbst­beteiligung
  • Deckungs­summen der Geschäfts­haftpflicht­versicherung

Darüber hinaus werden von den Versicherungs­unternehmen weitere Angaben angefragt, die jedoch kaum Einfluss auf die jährliche Prämie haben. Darunter gehören in erster Linie:

  • Mitarbeiter­anzahl
  • Stand­ort
  • Rechts­form etc.

Wie kann ich die Kosten meiner BHV reduzieren?

Man sollte die unterstehenden Parameter bei der Entscheidung berücksichtigten und optimieren, damit die Kosten der BHV maximal günstig werden:

  • Höhe der jährlichen Prämie
  • Versicherte Risiken
  • Zusatz­leistungen des Versicherungs­unternehmens, die im Angebot inbegriffen sind
  • Höhe der Selbstbeteiligung
  • Deckungssumme der Geschäfts­haftpflicht­versicherung

Tipp

Bei der Entscheidung­sfindung sollten Sie vor allem auf die Mitversicherung unnötiger Zusatz­leistungen verzichten, die häufig vom Versicherungs­unternehmen in Kombination mit der Betriebshaft­pflicht­versicherung angeboten werden. Eine Erhöhung der Selbst­beteiligung kann ebenfalls zur Reduktion der Prämie führen. Das erlaubt es Ihnen, nur die sachbezogenen Risiken zu versichern und so die Kosten Betriebs­haftpflicht­versicherung zu minimieren.

Mit welcher Versicherungssumme & Mindestdeckung der BHV muss ich rechnen?

Die Versicherungs­summe kann sich je nach Versicherungs­unternehmen und anderen Faktoren deutlich unterscheiden. Wenn Ihr Unternehmen bereits aktiv ist, werden die Versicherungs­unternehmen sehr häufig eine Grund­versicherung von etwa CHF 5 Mio bis CHF 10 Mio gewähren. Aus- und Einbaukosten, Ermittlungs- und Reparatur­kosten sowie Vermögens­schäden wegen Bauzwischen­fällen sind dabei i.d.R. inbegriffen.

Ist die Betriebs­haftpflicht­versicherung obligatorisch in der Schweiz?

Laut Gesetzgeber besteht in der Schweiz eine Haftpflicht des Unternehmers für von ihm und seinen Mitarbeitern verursachten Schäden. Dabei ist die BHV nicht gesetzlich vorgeschrieben. Schweizer Unternehmen sind per Gesetz nicht verpflichtet, diese zwingend abzuschliessen. Ausnahmen gelten für einzelne Branchen, die gemäss den kantonalen Regelungen mögliche Schaden­ersatz­ansprüche von Dritten versichern müssen: bspw. Garagen- und Motor­fahrzeug­gewerbe.

Wer benötigt eine Betriebs­haftpflicht­versicherung am meisten?

Obwohl theoretisch jeder Betrieb eine BHV benötigen könnte (Selbstständige, natürliche Personen oder Unternehmen jeder Art und Grösse), sind daran nicht alle Unternehmen gleichermassen interessiert. Das liegt daran, dass die Risiken vor allem je nach Branche und konkreter Situation sehr stark variieren. Bevor man die Entscheidung über die Zweck­mässigkeit einer derartigen Versicherung trifft, sollten die möglichen Risiken genau abgewogen werden. Aus unserer Erfahrung heraus sollten die Unternehmen folgender Branchen eine Betriebs­haftpflicht­versicherung besonders in Betracht ziehen, da sie einem erhöhten Risiko ausgeliefert sind:

  • Bauindustrie (Dachdecker, Isolation, Sanitär­installations­geschäft, Elektro­installation etc.)
  • Transport­unternehmen
  • Motorrad­handel

Andere Branchen werden im Kontext der Haftpflicht­versicherung eher als nicht riskant eingestuft. Dazu zählen unter anderen:

  • Gastronomie
  • Einzelhandel
  • Körperpflege etc.

Was ist durch die Basis-Leistungen der BHV versichert?

Die BHV deckt finanzielle Forderungen von Schäden ab, die aufgrund gesetzlicher Haftpflicht­bestimmungen gegen Ihr Unternehmen erhoben werden können. Daneben übernimmt die Versicherung Expertise-, Anwalts- oder Gerichtskosten. Schäden, die in der Basis-Leistung von Versicherungs­unternehmen üblicherweise inbegriffen sind, lassen sich je nach Schaden­objekt in drei Gruppen aufteilen:

1. Personen­schäden

Darunter versteht man den Tod, die Verletzung oder die Gesundheits­schädigung eines Menschen. Mit einem derartigen Unfall sind unterschiedliche Folgekosten verbunden, wie z. B. Schmerzens­geld, Verdienst­ausfall, eine lebenslange Rente sowie Arzt-, Krankenhaus- oder Rehabilitations­kosten.

2. Sach­schäden

Dazu zählt die Beschädigung oder Zerstörung von Sachenwerten eines Dritten (z.B. bei der Montage, Reparatur etc.). Beschädigt beispielsweise ein Service­techniker während der Reparatur ein Kundengerät, wird der Fall dieser Gruppe zugeordnet.

3. Umwelt­schäden

Zu dieser Gruppe zählen Schäden, die der Umwelt von Ihrem Betrieb infolge eines plötzlich eintretenden Ereignisses verursacht werden.

Was übernimmt die Betriebs­haftpflicht­versicherung zusätzlich?

Im Rahmen der BHV bieten viele Anbieter in der Schweiz die Deckung zusätzlicher eventueller Schäden an:

Aus- und Einbaukosten

Die Kosten für den Aus- und Einbau Ihres Produktes, das beim Kunden bereits installiert wurde und infolge eines Schadens ersetzt werden muss. Das Versicherungs­unternehmen deckt die Kosten für den Aus- und Einbau ab.

Ermittlungs- und Behebungs­kosten

Die Kosten, die Ihr Unternehmen für die Ermittlung der Ausfallgründe und dem notwendigen Ersatz eines bereits zugelieferten Produktes tragen muss. Häufig kann es vorkommen, dass eine Untersuchung des beim Kunden installierten Produktes den Einsatz spezieller Ausrüstung vor Ort erfordert. Die daraus entstehenden Kosten müssen von dem Versicherungs­unternehmen übernommen werden.

Vermögens­schäden / Ertrags­ausfall

Solche Schäden stehen im Zusammenhang mit dem entgangenen Unternehmens­gewinn, der sich entweder aus Personen­schaden oder Sachschaden ergibt. Ein verletzter Mitarbeiter oder eine beschädigte Maschine können zu Arbeits­verzögerungen und somit einem daraus resultierenden reduzierten Unternehmens­gewinn führen.

Rückruf­kosten

Kosten, die mit dem Transport bzw. der Rücklieferung Ihres Produktes verbunden sind, weil es Mängel aufweist und somit retourniert werden muss. In diesem Fall sind die Kosten für den Rückruf (Transport- und Rücksendekosten, Reisekosten von Angestellten etc.) mitversichert.

Weiter­verarbeitungs­schäden

Diese Option kann anfallende Herstellungs­kosten Ihres Kunden decken, wenn dessen Produktions­qualität aufgrund Ihrer zugelieferten mangelhaften Produkte, die entscheidend für seinen Herstellungs­prozess sind, deutlich reduziert ist.

Was zahlt die BHV nicht?

Es gibt zahlreiche Ereignisse, die in der Regel durch die BHV nicht gedeckt werden. Darunter fallen vor allem:

  • Eigenschäden: Schäden, die das versicherte Unternehmen selbst verursacht hat.
  • Schäden durch Vorsatz.
  • Vorgängig erwartete / berücksichtigte Schäden.
  • Schaden­ersatz­forderungen, die aus Verzögerung oder mangelhafte Leistungs­erbringung resultieren.

Was sind die Vor- und Nachteile der Betriebs­haftpflicht­versicherung?

Bevor Sie sich für eine BHV entscheiden, sollten Sie die Vor- und Nachteile abwägen. Die wichtigsten Aspekte haben wir hier aufgeführt:

Vorteile der BHV

  • Schutz vor finanziellem Ruin, da Ihr Unternehmen geringeren Risiken ausgeliefert ist. Das Risiko wird quasi kalkulierbar.
  • Schutz vor privatem Ruin für den Einzel­unternehmer, da Sie bei der Geschäfts­haftpflicht­versicherung nicht mehr mit ihrem Privat­vermögen haften.
  • Rabatte für weitere Versicherungs­produkte. Für eine Kombination der Betriebs­haftpflicht­versicherung mit weiteren Versicherungs­produkten bieten viele Versicherungs­unternehmen signifikante Preis­nachlässe an. Die BHV lässt sich optimal mit anderen Versicherungs­produkten kombinieren, was im Endeffekt die Kosten für Ihre Versicherungen senkt.
  • Reduzierung der Steuer­belastung. Da Versicherungs­kosten den zu versteuernden Gewinn reduzieren, muss Ihr Unternehmen weniger Gewinn­steuern zahlen.
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Nachteile der BHV

  • Zusätzliche regelmässige anfallende Kosten.
  • Häufige Mitversicherung von unnötigen Zusatzleistungen, die Ihnen die Versicherungs­unternehmen aufzwingen können.
  • Limitierte Deckung der Schäden, die durch andere Personen oder Sachanlagen verursacht werden. Z. B. Arbeits­unfälle sind durch die Leistungen der Betriebs­haftpflicht­versicherung nicht abgedeckt. Dafür muss eine separate Unfall­versicherung abgeschlossen werden.

Wie sehen typische Schaden­beispiele im Rahmen der BHV aus?

  1. Im Geschäft fällt dem Kunden eine Lampe auf den Kopf, weshalb er unter einer Gehirnerschütterung leidet.
  2. Ein Service­techniker beschädigt ungewollt den Fernseher des Kunden.
  3. Ihr Unternehmen stellt Ersatzteile für Industrie­maschinen her. Nachdem ein Ersatzteil bei einem Kunden installiert wurde, stellt sich heraus, dass es nicht funktioniert und somit ersetzt werden muss.
  4. Ihr Unternehmen lieferte mangelhafte Lebensmittel, die als Substanz für die Eisherstellung benötigt wurden. Da die Produkt­qualität Ihres Kunden negativ beeinflusst wurde, müssen die notwendigen Herstellungs­kosten kompensiert werden.

Wo kann ich meine Betriebshaftpflichtversicherung günstig abschliessen: Anbieter in der Schweiz

Die meisten grossen Schweizer Universalversicherer bieten eine BHV an. Zürich, Axa und sonstige bieten den Kunden Lösungen in diesem Segment an.

Wenn Sie Ihre Betriebsrisiken minimieren möchten, ist der Abschluss einer Versicherung eine gute Lösung. Wenn Sie Ihre Finanzen professionell managen lassen wollen, wenden Sie sich am besten an unsere Treuhänder.

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Arbeitszeit: Was steht im Schweizer Arbeitsrecht dazu? https://treuhand-suche.ch/blog/arbeitszeit/ https://treuhand-suche.ch/blog/arbeitszeit/#respond Tue, 21 Sep 2021 07:24:51 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=7190 The post Arbeitszeit: Was steht im Schweizer Arbeitsrecht dazu? appeared first on treuhand-suche.ch.

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Wie viele Stunden arbeiten Sie pro Tag? Wie viele Pausen muss der Arbeitgeber genehmigen? Und bezahlen? Solche Fragen werden in der Schweiz häufig bilateral zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt. Was sagt aber das Gesetz dazu? Im OR sind diese Sachverhalte nicht beschrieben. Dafür gibt es viele Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, die ein Netz aus Regeln, Ausnahmen und Gegenausnahmen erzeugen. Dabei liegt es immer in der Verantwortung des Arbeitgebers, dass die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden. Damit Sie Ihre Arbeitsplatzverhältnisse aus gesetzlicher Sicht korrekt gestalten, haben wir die wichtigsten Informationen zu diesem Thema zusammengefasst.

Was bedeutet eigentlich der Begriff «Arbeitszeit»?

Grundsätzlich existiert im Schweizer Arbeitsgesetz keine Definition der Arbeitszeit. Das Arbeitsrecht definiert die Arbeitszeit als die Zeit, «während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat» (Art. 13 Abs. 1 ArGV 1). Die Rechtsprechungen hat diese Definition präzisiert: Die Zeit, die der Mitarbeiter «mit dem Willen des Arbeitgebers in dessen hauptsächlichem Interesse verbringt», gilt als die «Arbeitszeit». Daraus folgt, dass weder Ihre konkrete Aktivität noch der Ort eine entscheidende Rolle spielt. Zudem gilt die allgemeine Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit.

Die Arbeitszeit beginnt, wenn der Arbeitnehmer leistungsbereit am Arbeitsplatz erscheint.

Aus dieser Definition lässt sich nachvollziehen, warum unterschiedliche Aktivitäten nicht oder doch als Arbeitszeit anerkannt wird. Die häufigsten Fragen dazu haben wir hier zusammengefasst:

  Keine Arbeitszeit Arbeitszeit  
Weg zur Arbeit

Weg zur Arbeit

Dienstreise, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet wird

Weg zum Kunden oder zu einem anderen Geschäftsort

  • Sollte man evtl. nicht an seinem üblichen Ort anwesend sein, dann gilt als Arbeitszeit der Weg, der den üblichen Arbeitsweg übersteigt
  • Bei Mitarbeitern ohne festen Arbeitsort gilt als Arbeitsweg der Weg zum ersten und vom letzten Einsatzort
Mittagsessen

Mittagsessen

Geschäftsessen, wenn es vom Arbeitgeber angeordnet wurde

  • Grundsätzlich gelten Kaffeepausen als Freizeit. Dabei ist die exakte Erfassung von solchen Vorgängen sehr aufwendig. Häufig werden Pausen, die weniger als 15 Minuten dauern, akzeptiert.
Pausen und Erholung

Pausen und Erholung

Pausen, die am Arbeitsplatz verbracht werden

Pausen, die für dringende persönliche Bedürfnisse notwendig sind, z. B. Toilettenbesuch

  • Ähnlich wie bei der Kaffeepause werden Rauchpausen beurteilt: Sie sind zwar grundsätzlich keine Arbeitszeit, werden aber meistens akzeptiert und nicht erfasst
  • Einen Sonderfall stellen stillende Mütter in der Schweiz dar: Stillpausen gelten im ersten Lebensjahr des Kindes als bezahlte Arbeitszeit. Ihre Länge ist abhängig von der täglichen Arbeitszeit
Private Arztbesuche

Private Arztbesuche

Arztbesuche, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet wurden

Wenn der Besuch nicht verlegt werden kann (Notfall)

  • Angeordnete Arztbesuche sind typisch für Betriebe, in denen potentiell gesundheitsgefährdende Arbeiten durchgeführt werden
An- und Umziehen der Arbeitskleidung

An- und Umziehen der Arbeitskleidung

Bei zwingenden Gründen (Hygiene oder Sicherheit) oder wenn das Umkleiden sachlich begründet ist

Wenn das Umziehen während des Arbeitstages nötig ist

  • Unter Arbeitskleidung versteht man besondere Kleidung wie Uniformen oder Bekleidung mit dem Logo des Arbeitsgebers
  • Allgemeine Kleidungsvorschriften des Arbeitgebers (z.B. langen Hosen und Blazer) gelten nicht als Arbeitskleidung
  • Der Weg von der Garderobe zum Einsatzort gilt als Arbeitszeit

Wie lange darf man arbeiten?

Die Dauer der Arbeit ist vom Staat reguliert. Sie kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag nur eingeschränkt variieren: Die die Höchstarbeitszeit darf nicht überschritten werden.

  • Im Schnitt arbeiten die Schweizer 42 Stunden pro Woche.
  • 45 Stunden pro Woche: Industrie, Büropersonal, Grossbetriebe des Einzelhandels
  • 50 Stunden pro Woche: alle anderen Betriebe, insbesondere das gesamte Gesundheitswesen

Das Arbeitsrecht sieht keine ausdrückliche Höchstarbeitszeit pro Tag vor. Doch wenn alle zugelassen Ausdehnungen und Pausen berücksichtigt werden, kommt man auf etwa 12.5 Stunden pro Tag und 14 Stunden bei Unternehmen mit Abendschichten.

Betriebsübliche Arbeitszeit im Dienstleistungssektor in der Schweiz nach Wirtschaftsabschnitt im Jahr 2020 (in Stunden pro Woche) (Statista)

Chart by Visualizer
Erlaubte Zeit zum Arbeiten

Wichtig

Für Nacht- und Sonntagsarbeit wird eine spezielle Bewilligung des Kantons notwendig. Dabei muss man zwischen vorübergehender und regelmässiger Nacht- und Sonntagarbeit unterscheiden. Dieser Unterschied bestimmt den Lohnzuschlag sowie die Bewilligungsbegründung.

Nachtarbeit iconNachtarbeit Sonntag iconSonntag
  • bis drei Monate pro Betrieb und Kalenderjahr
  • bis 6 Monate bei einem einmaligen Ereignis
  • bis 24 Nächte pro Mitarbeiter
  • bis 6 Sonntage pro Betrieb und Kalenderjahr, Feiertage inbegriffen
  • bis drei Monate bei einem einmaligen Ereignis
Lohnzuschlag von mindestens 25% 

Lohnzuschlag von 50 % PLUS eine Zeitkompensation:

  • bis 5 Stunden Sonntagarbeit - Freizeit von gleicher Dauer
  • über 5 Stunden Sonntagarbeit – nächste 35 Stunden Ruhezeit
Bewilligung vom Kanton, sofern ein dringendes Bedürfnis vorliegt.
Nachtarbeit iconNachtarbeit Sonntag iconSonntag
  • über drei Monate pro Betrieb und Kalenderjahr
  • über 6 Monate bei einem einmaligen Ereignis
  • über 6 Sonntage pro Betrieb und Kalenderjahr, Feiertage inbegriffen
  • über drei Monate bei einem einmaligen Ereignis
  • Kein Lohnzuschlag
  • Zeitkompensation mit einem Zeitzuschlag von 10 Prozent der in der Nacht geleisteten Arbeit. Die Ausgleichsruhezeit muss im Laufe eines Jahres gewährt werden
  • Kein Lohnzuschlag
  • Zeitkompensation:
    • bis 5 Stunden Sonntagarbeit - Freizeit von gleicher Dauer
    • über 5 Stunden Sonntagarbeit – nächste 35 Stunden Ruhezeit
Bewilligung, sofern eine technische oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit vorliegt, oder bei einem in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz aufgelisteten Fall.

Ruhezeit

Erholung ist ein wichtiger Teil der Arbeit. Wie es bereits oben erwähnt wurde, gehören die unterschiedlichen Pausen nicht zur Arbeitszeit. Der Arbeitsgeber ist verpflichtet, ab einer bestimmten Arbeitszeit eine Pause zu gewährleisten.

Ruhezeit

Die tägliche Ruhezeit darf nicht weniger 11 Stunden betragen und darf nur im Ausnahmefall einmal pro Woche bis 8 Stunden gekürzt werden. Dabei muss der Zwei-Wochendurchschnitt 11 Stunden ergeben.

Wöchentlicher Ruhetag ist der Sonntag. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer mindestens 35 aufeinanderfolgende Stunden frei haben (11 Stunden tägliche Ruhezeit + 24 Stunden Sonntag), welche die Zeit von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr einschliessen muss.

Wird die Arbeitszeit auf mehr als 5 Tage verteilt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen freien Halbtag (8 Stunden) im Laufe der Arbeitswoche.

Feiertage

Die Feiertage und religiöse Ferien sind dem Sonntag gleichgestellt. Das bedeutet, dass man an diesen Tagen ohne Bewilligung nicht arbeiten darf. Es gibt sowohl Bundesfeiertage als auch kantonale Feiertage, die von Kanton zu Kanton unterschiedlich sind. Darüber hinaus gibt es noch nicht gesetzlich anerkannte Feiertage, die aber trotzdem auf dem Kantonebene oder bei einzelnen Gemeinden als Ruhetage behandelt werden.

Im Vergleich zu anderen Ländern verfügt die Schweiz über relativ wenig Feiertage: Der europäische Durchschnitt liegt bei 13 freien Tagen pro Jahr. In der Schweiz beläuft sich die Zahl auf 11 Tage im Schnitt.

Es gibt nur einen Tag, der auf Bundesebene vorgeschrieben ist: Der 1. August. Alle anderen Feiertage sind Kantonsspezifisch. Es existieren drei weitere Tage, die in sämtlichen Kantonen als Feiertage anerkannt sind: Neujahrstag (1 Januar), Karfreitag, Auffahrt- und Weihnachtstag (25 Dezember).

Wichtig

Fällt ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag (z. B. Samstag oder Sonntag), besteht kein Anspruch auf Kompensation. Ein Feiertag, der in die Ferien fällt, darf nicht als Ferientag angerechnet werden.

Tipp

Einzelne Gemeinden verfügen noch über zusätzliche eigene Feiertage: Als absoluter Anführer in den deutschsprachigen Kantonen gilt Einsiedeln im Kanton Schwyz, wo insgesamt 16 Feiertage pro Jahr stattfinden!

Absenzen am Arbeitsplatz

Neben Ruhezeiten und Feiertagen hat ein Arbeitsnehmer den Anspruch, eine notwendige Zeit vom Arbeitsplatz fernzubleiben. Dies gilt für dringende persönliche Angelegenheiten. Dazu gehören vor allem die bekannten und gesetzlich anerkannten Anlässe wie Schwangerschaft und Mutterschaft sowie die Erfüllung gesetzlicher Pflichten wie Militärdienst oder Unfall. Zusätzlich haben Arbeitnehmer bei Ereignissen wie Hochzeit oder Umzug ebenfalls einen Anspruch auf bezahlte Freizeit.

Wichtig

Ein Anspruch auf bezahlte Absenzen besteht nur, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben sind (z. B. im Sinne von Art. 324a OR) oder in einer Vereinbarung (Gesamtarbeitsvertrag, Reglement, etc.) dokumentiert sind, die von beiden Seiten akzeptiert wird.

Im Arbeitsgesetz sind folgende bezahlte arbeitsfreie Tage aufgeführt:

Anlass Dauer
Eigene Hochzeit/ Eintragung Partnerschaft 2-3 Tage
Hochzeit von Eltern, Kindern, und Geschwistern 1 Tag
Urlaub 4 Wochen (mindestens)
Mutterschaftsurlaub 14 Wochen
Vaterschaftsurlaub 10 Tage
Todesfall von Ehefrau/Ehemann/eingetragene/r Partner/in, Kindern, Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern und Geschwistern vom Tode bis zur Bestattung 1 bis 3 Tage (je nach Verwandtschaftsgrad)
Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag
Betreuung kranker Kinder, Familienmitglieder oder Lebenspartner/innen Notwendige Zeit, bis die Betreuung anderweitig organisiert werden kann, jedoch max. 3 Tage pro Ereignis und 10 Tage pro Jahr
Stellensuche im gekündigten Arbeitsverhältnis Notwendige Zeit, in der Regel max. ½ Tage pro Woche oder 2 Tage insgesamt
Militärdienst und Zivilschutz 1 Tag

In Ausnahmefällen kann das Unternehmen einen unbezahlten Urlaub gewähren. Wenn dieser länger als 4 Wochen dauern soll, muss der Mitarbeiter vor Antritt des Urlaubs die Versicherungsfragen (Unfall, Pensionskasse) mit der Personalabteilung abklären.

Tipp

In der letzten Zeit ist es eine häufige Frage, wie man die Covid-19-Impfung behandeln muss. Der Gesetzgeber gibt keine speziellen Empfehlungen für dieses Fall. Grundsätzlich fällt ein Impftermin nicht unter Art. 324a OR und kann daher als eine unbezahlte Absenz eingestuft werden, wenn der Arbeitgeber die Freizeit dafür gewährt.

Unentschuldigte Absenzen am Arbeitsplatz: Was kann der Arbeitgeber unternehmen?

Grundsätzlich wird kein Lohn ohne Arbeit geschuldet. Die Umsetzung dieser Vorgabe ist aber nicht immer einfach und wird manchmal von Arbeitnehmern missbraucht: Überlange Pausen, Kurzabsenzen vor und nach Wochenenden können leider nicht nur den Betriebsprozess, sondern auch dem Arbeitsklima schaden.

Wichtig

Laut Art. 337d OR hat der Arbeitgeber Anspruch auf Entschädigung, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht antritt oder er sie fristlos verlässt. Die Höhe dieser Entschädigung beträgt ein Viertel des Monatslohns des Arbeitnehmers plus allfälligen Schadenersatz.

Bei regelmässigen unentschuldigten und nicht gerechtfertigten Absenzen kann eine fristlose Kündigung im Betracht gezogen werden. Kann der Richter die Situation im Klagefall nicht als Grund für eine fristlose Kündigung beurteilen, so wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt und der Arbeitgeber kann zur Lohnfortzahlung und sogar einer Entschädigungszahlung verpflichtet werden. Um dieses Risiko zu minimieren, empfiehlt es sich, den Arbeitnehmer bei allen unentschuldigten Absenzen schriftlich über den Folgen zu informieren.

Arbeitszeitreglement

Die meisten Regeln sind gesetzlich vorgeschrieben. Und trotzdem empfiehlt es sich, die wichtigsten Informationen im Vertrag bzw. Vertragszusatz oder in einem speziellen Dokument (Arbeitszeitreglement) noch mal detailliert zu beschreiben. Somit können unnötige Streite und Diskussionen vermieden werden, weil viele Situationen nicht eindeutig geregelt sind und die Unternehmen über gewisse Gestaltungsfreiheit verfügen. Darüber hinaus können Sie sicher sein, dass Ihr Arbeitnehmer nach der Vertragsunterschreibung vollumfänglich informiert wurde.

Was sollten Sie im Arbeitszeitreglement beschreiben?

Was sollten Sie im Arbeitszeitreglement beschreiben
  1. Geltungsbereich und Zweck
  2. Normalarbeitszeit:
    • Wie viel Stunden pro Woche, Monat oder Jahr muss der Arbeitnehmer leisten?
    • Beginn und Ende der Arbeitszeit
  3. Ruhezeiten, Pausen
  4. Umgang mit Überstunden (Bedingungen und Kompensation)
  5. Sonntags- und Feiertagsarbeit (Bedingungen und Kompensation)
  6. Ferienanspruch (Bezug, Abgeltung und Bedingungen, falls vorhanden)
  7. Bezahlte Feiertage und Freitage (Auflistung)
  8. Bezahlte Absenzen (Auflistung und Bedingungen)
  9. Zeiterfassung: Notwendigkeit und Mittel
  10. Haftung und Sanktionen.

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Einkommens-Manko im Vermögens­vergleich (inkl. Berechnungsfile) https://treuhand-suche.ch/blog/vermoegensvergleich/ https://treuhand-suche.ch/blog/vermoegensvergleich/#comments Mon, 21 Jun 2021 07:52:51 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=6220 The post Einkommens-Manko im Vermögens­vergleich (inkl. Berechnungsfile) appeared first on treuhand-suche.ch.

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Achtung!

Haben Sie vom Steueramt Post erhalten wegen eines «Einkommens-Mankos», mit der Aufforderung, dieses zu erklären? Jetzt ist es wichtig, dass Sie richtig reagieren, ansonsten droht Ihnen die Aufrechnung dieser Differenz als Einkommen – mit potenziell verheerenden Steuerfolgen. Verwenden Sie unser Excel-File und vermeiden Sie bereits vor Einreichung der Steuererklärung allfällige Probleme.

Gründe für einen Vermögensvergleich

Das Steueramt kann aufgrund des Bankgeheimnisses keine direkte Überprüfung der Vermögen- bzw. Einkommenssituation vornehmen, indem sie beispielsweise die Banktransaktionen überprüft. Mit dem Vermögensvergleich versuchen die Steuerkommissäre nun, die materielle Richtigkeit der in der Steuererklärung deklarierten Einkommen zu plausibilisieren.

Wie funktioniert der Vermögensvergleich?

Indem das Reinvermögen des Vorjahres dem Reinvermögen der aktuellen Steuerperiode gegenübergestellt wird, lässt sich aus der Differenz eine Vermögenszunahme oder -abnahme berechnen. Diese Differenz wird zusätzlich korrigiert durch steuerfreie (aber vermögenswirksame) Einkünfte (Schenkungen, Kapitalgewinne, Veränderungen von Liegenschaftsbewertungen und Fahrzeugen etc.). Wie Sie den Steuerwert Ihres Autos bestimmen, welche kantonalen Unterschiede es gibt und wie es sich anhand eines Beispiels berechnet, lesen Sie hier. Zusätzlich wird geschätzt, welche Ausgaben minimal für Lebenshaltungskosten ausgegeben worden sind — meistens wird hier das Existenzminimum verwendet, das sich von Kanton zu Kanton unterscheidet. Ferner ist zu beachten, dass es sich beim «Eigenmietwert» um ein Einkommen handelt, das zu keinem Mittelzufluss führt.

Vermögensentwicklung 2021

Aus dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen sowie den Ausgaben und Einnahmen, entsteht so quasi eine Mittelflussrechnung für eine Privatperson. Ein bisschen komplexer wird die Situation bei weiteren involvierten Mittelflüssen, wie zum Beispiel einem Hausbau. Die Ausgaben für den Bau, aber auch allfällige Finanzierungen, die über Ihre Konten fliessen, müssen entsprechend berücksichtigt werden. Für Inhaber von Geschäftsliegenschaften gilt, dass sowohl Aktivierungen als auch Abschreibungen berücksichtigt werden müssen, da der Vermögensberechnung immer der Steuerwert verwendet wird.

Ergebnis des Vermögensvergleichs

Die Differenz dieses Vermögensvergleichs ist entweder negativ, d. h. die Vermögensdifferenz (meisten eine Zunahme) ist höher, als durch die deklarierten Einkünfte erklärbar ist. Es resultiert ein Einkommens-Manko. Im umgekehrten Fall entsteht ein Einkommens-Überschuss.

Einkommensüberschüsse sind aus steuerlicher Sicht meist unproblematisch, da kein Verdacht auf unversteuertes Einkommen vorliegt. Bei sehr hohen Einkommensüberschüssen wird der Steuerpflichtige dennoch informiert, da in solchen Fällen bei der Deklaration oft Vermögenswerte vergessen worden sind. Natürlich ist es auch möglich, dass der Steuerpflichtige in dieser Steuerperiode besonders spendabel war.

Bei einem Einkommens-Manko ist das Vermögen der Folgeperiode grösser, als dies aufgrund des Vermögensvergleichs erklärbar ist. Entsprechend kann an der Einkommensdeklaration des Steuerpflichtigen etwas nicht stimmen, denn mit den deklarierten Einkünften ist die Vermögenszunahme offenbar nicht erklärbar. Der Verdacht liegt dann nahe, dass anderweitige, nicht deklarierte Einkünfte vorhanden sein müssen oder dass «Schwarzgeld» vorhanden sein muss.

Wie soll ich bei einem Einkommens-Manko reagieren?

Bei Erhalt der Vermögensvergleichsrechnungen der Steuerbehörden sollten Sie diese ernst nehmen, genau prüfen und sich möglichst bald mit der entsprechenden Behörde in Kontakt setzen. Sollte auf der Rechnung ein Einkommens-Manko erscheinen, ist es wichtig, dass Sie dieses erklären können, um mögliche negative Konsequenzen zu vermeiden. Panik ist jedoch fehl am Platz, denn oft sind die Berechnungen der Steuerbehörden nämlich unvollständig und entsprechend werden unbegründete Mankos errechnet.

Tipp

Jeder Steuerzahler sollte vor Einreichung der Steuererklärung überprüfen, ob das deklarierte Einkommen (plus allfälliger steuerfreier Kapitalgewinne) das Vermögen zum Jahresende erklären kann. Dies dient einerseits einer internen Vollständigkeitskontrolle und andererseits kann so die Steuererklärung allenfalls mit einem klärenden Hinweis zu ergänzt werden, um unangenehme Nachfragen der Steuerbehörden zu vermeiden.

Verwenden Sie dazu unser Excel File.

Steuerfolgen

Kann ein vorhandenes Einkommens-Manko nicht erklärt werden, nehmen die Steuerbehörden eine Einschätzung nach eigenem Ermessen vor. Diese Einschätzung orientiert sich in der Regel am errechneten Einkommens-Manko, basierend auf der Vermutung, dass die Vermögensdifferenz aus unversteuertem Einkommen oder aus einer Umschichtung von Vermögen aus schwarzen Konten entstanden ist. Neben gewaltigen Einkommensaufrechnungen riskieren Sie zudem ein Verfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung und im Extremfall sogar wegen Steuerbetrug.

Erklärungen für ein Einkommens-Manko

In der Regel sind die Erklärungen für ein Vermögens-Manko naheliegend und diese darum schnell gefunden. Beispiele für solche Differenzen können sein:

  • Steuerfreie Schenkungen oder eine Erbschaft, die bei der Deklaration vergessen gegangen sind
  • Steuerfreie Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Vermögenswerten wie Wertschriften, Auto, Grundstücken etc.
  • Periodenabgrenzungen: Beispielsweise werden Rechnungen für einen Hausbau vom Dezember erst im Januar des Folgejahres bezahlt
  • Vermögenszunahmen aus Kapitalleistungen der 2. und 3. Säule (werden nicht als Einkommen deklariert)

Etwas komplexer sind in der Regel Situationen, in denen hohe Investitionen oder Portfolioumschichtungen verhältnismässig geringen Einkünften gegenüberstehen. In solchen Fällen können bereits kleine Ungereimtheiten bei den Vermögenswerten (z. B. falsche Periodenabgrenzungen oder unvollständig deklarierte Kapitalgewinne) einen starken Effekt auf das Einkommen bewirken und so zu einem Einkommens-Manko führen (z. B. bei einem Hausbau).

In solchen Fällen ist es ratsam, vom Steueramt die Vermögensvergleiche mehrerer Jahre anzufordern, da sich das Problem vielleicht in den Vorjahren eingeschlichen hat. Auch raten wir dringend, professionelle Hilfe eines Treuhänders zu suchen. Verwenden Sie unsere Suchfunktion hier.

Berechnungs­beispiel zum Download

Mit unserem Excel-File zum Vermögensvergleich können Sie bereits vorgängig überprüfen, ob das Steueramt bei Ihnen ein Problem finden könnte. Machen Sie den Check und bleiben Sie auf der sicheren Seite.

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MWST Anmeldung: Saldosteuersatz oder effektive Methode? https://treuhand-suche.ch/blog/mwst-anmeldung-saldosteuersatz-oder-effektive-methode/ https://treuhand-suche.ch/blog/mwst-anmeldung-saldosteuersatz-oder-effektive-methode/#comments Fri, 02 Oct 2020 10:57:34 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=3760 The post MWST Anmeldung: Saldosteuersatz oder effektive Methode? appeared first on treuhand-suche.ch.

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Wir erklären Ihnen kurz und knapp, welche Methode für Sie die Richtige ist – ob Sie Ihre Firma mit dem Saldosteuersatz oder der effektiven Methode bei der MWST anmelden sollen – oder es gar bleiben lassen sollten. Die MWST Anmeldung ist eine kurze Sache – wenn Sie aber die falsche Methode wählen, wird Sie das für lange Zeit begleiten. Ein Wechsel von der effektiven Methode zum Saldosteuersatz ist frühestens nach drei Jahren möglich. Ein Wechsel vom Saldosteuersatz zur effektiven Methode ist jedes Jahr möglich – per Jahresbeginn.

Viele Start-ups treffen diesen Entscheid überhastet und ohne Recherche. Machen Sie diesen Fehler nicht!

Nachteile des Saldosteuersatzes:
Warum diese Methode hohe Risiken birgt

  • Vorsteuern können nur begrenzt zurückgefordert werden

    1. Vorsteuern können nur begrenzt zurückgefordert werden

Auch wenn Sie Ihre Firma für den Saldosteuersatz bei der MWST anmelden, können Sie an Lieferanten bezahlte Mehrwertsteuern zurückfordern, allerdings in pauschalierter Form und nur begrenzt. Der für jede Branche individuell definierte Saldosteuersatz limitiert Ihre Möglichkeit, «Vorsteuern» zurückzufordern, auch wenn er ein Mindestmass an Rückforderung garantiert. In Phasen mit hohen Investitionen ist dies sehr ärgerlich.

  • Zwang zur Entrichtung der Bezugsteuer und Einfuhrsteuer auf Importen

    2. Zwang zur Entrichtung der Bezugsteuer und Einfuhrsteuer auf Importen

Die Bezugssteuer und die Einfuhrsteuer (Mehrwertsteuer auf aus dem Ausland importierten Dienstleistungen und Produkte) müssen bei Anwendung des Saldosteuersatzes zwingend entrichtet werden und können nicht wie mit der effektiven Methode als Vorsteuer geltend gemacht werden. Ein weiterer bedeutender Nachteil des Saldosteuersatzes.

Das Risiko, einmal deutlich mehr Mehrwertsteuer als mit der effektiven Methode bezahlen zu müssen, wiegt schwer. Der meist geringfügig höhere Aufwand für die Administration der effektiven Methode fällt kaum ins Gewicht.

  • Start-ups und Firmen im Wandel mit grossem Unsicherheitsfaktor

    3. Start-ups und Firmen im Wandel mit grossem Unsicherheitsfaktor

Insbesondere für jüngere Firmen, deren Geschäftsmodell noch flexibel und dynamisch ist und im Vergleich zum Umsatz hohe Investitionen anfallen, ist die Wahl der effektiven Methode in jedem Fall vorzuziehen.

Erst wenn das Geschäftsmodell «gereift» ist und die Einnahmen und Ausgaben für die Zukunft relativ genau prognostiziert werden können, sollte der Einsatz der Saldosteuersatzmethode erwogen werden, selbstverständlich immer im Vergleich zur bisherigen effektiven Methode.

Finden Sie mehr als 2600 Treuhänder, die sich um Ihre Mehrwertsteuer, Unternehmenssteuern, Jahresabschlüsse und vieles mehr kümmern.

Abrechnungsart der Mehrwertsteuer wählen:
Vereinbart oder vereinnahmt?

Die Abrechnungsart bestimmt den Zeitpunkt, zu dem Sie die eingenommenen Mehrwertsteuern an die ESTV entrichten müssen bzw. Vorsteuern anmelden können. Auch hier gibt es eine Möglichkeit, die Steuern zu optimieren, es geht aber nicht direkt um eine Steuerreduktion, sondern auf einen zeitlichen Aufschub.

Die vereinbarte Abrechnungsart besagt, dass die Mehrwertsteuer im Quartal zu deklarieren ist, in welches das Rechnungsdatum fällt. Gleiches gilt für die Vorsteuer, das Datum auf der Lieferantenrechnung ist massgebend.

Da im normalen, gesunden Geschäftsbetrieb die Mehrwertsteuer-Zahlungen die Mehrwertsteuer-Gutschriften (Vorsteuern) deutlich übersteigen, führt die Anwendung der vereinbarten Abrechnungsart zu verfrühten Mittelabflüssen aus der Firma sowie zu einer möglichen höheren administrativen Belastung, wenn Mehrwertsteuern aus nicht bezahlten Kundenrechnungen zurückgefordert werden müssen.

Vergleich der MWST Abrechnungsmethoden mit einfachem Anwendungsfall

Dem Kunden wird am 1. Juni eine Rechnung geschickt (= Rechnungsdatum). Der Zahlungseingang erfolgt am 1. Juli.

Mit welcher MWST Methode bzw. MWST Abrechnungsart muss wann die MWST Entrichtung an die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV erfolgen?

Vergleich der MWST Abrechnungsmethoden mit einfachem Anwendungsfall

Option 1
Anwendung der effektiven Methode
mit vereinbarten Entgelten

Dieser Umsatz muss gemäss dem Rechnungsdatum im 2. Quartal auf dem Mehrwertsteuer-Formular deklariert werden.

bis spätestens am 31. August

Will man Verzugszinsen vermeiden, so müssen die Deklaration und Entrichtung der Mehrwertsteuer bis spätestens am 31. August erfolgen.

Option 2
Anwendung der effektiven Methode
mit vereinnahmten Entgelten

Da bei der vereinnahmten Abrechnungsart das Datum des Zahlungseingangs relevant ist, muss der Umsatz erst im 3. Quartal deklariert werden. Die Deklaration und Entrichtung müssen erst bis spätestens 30. November erfolgen, ohne Verzugszinsen zu riskieren.

bis spätestens am 30. November

Die Unternehmung gewinnt mit der effektiven, vereinnahmten Methode einen Zahlungsaufschub von drei vollen Monaten. Diesen Cash-Flow Vorteil sollte man sich nicht entgehen lassen.

Anwendung des Saldosteuersatzes

Option 3
Anwendung des Saldosteuersatzes
mit vereinbarten Entgelten

bis spätestens am 31. August

Deklaration und Entrichtung muss bis spätestens am 31. August erfolgt sein.

Option 4
Anwendung des Saldosteuersatzes
mit vereinnahmten Entgelten

bis spätestens am 28./29. Februar

Deklaration und Entrichtung muss bis spätestens am 28./29. Februar des Folgejahres erfolgt sein.

Mit dem Saldosteuersatz kann die positive Wirkung des stark verzögerten Liquiditätsabflusses am konsequentesten ausgeschöpft werden. Vorbehalten bleiben andere potenzielle Nachteile des Saldosteuersatzes, wie z.B. die zu entrichtende Bezugsteuer oder die nur pauschalierte Vorsteuer (was bei branchenunüblich tiefen Vorsteuern wiederum ein Vorteil ist).

Problem von unbezahlten Kundenrechnungen

Ein weiterer wichtiger Vorteil der vereinnahmten Methode ergibt sich bei Rechnungen, die von Kunden oder Interessenten überhaupt nicht bezahlt werden. Erst wenn die Betreibung eines Kunden zu keinem Ergebnis führt, kann die schon voreilig bezahlte Mehrwertsteuer durch eine Quartalskorrektur, Jahresabstimmung oder durch eine Ertragsminderung in einer späteren Periode zurückgefordert bzw. an die Mehrwertsteuerlast künftiger Perioden angerechnet werden. Es bleibt ein Restrisiko, dass zu viel Mehrwertsteuer bezahlt wird für einen Umsatz, der nie erzielt wurde.

Tipp

Eine frustrierende Arbeit, die administrativ aufwändig ist. Durch die Wahl der vereinnahmten Abrechnungsart wird dies leicht umgangen.

Der Vollständigkeit halber muss gesagt sein, dass die Vorsteuer ebenfalls erst im Quartal der effektiven Bezahlung geltend gemacht werden kann.

Nicht verwunderlich ist hingegen, dass der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV empfohlene Standard die effektive Abrechnungsmethode nach vereinbarten Entgelten ist. Empfehlungen der Steuerbehörden sollte man stets kritisch hinterfragen und keinesfalls blind Folge leisten.

Fazit: Effektive Methode oder Saldosteuersatz – so gelingt die MWST Anmeldung!

Methode Art Frequenz Liquiditäts-vorteil Risiko Administrativer Aufwand Urteil
Effektiv vereinbart quartalsweise gering mittel - hoch
Effektiv vereinnahmt quartalsweise gering mittel
Saldosteuersatz vereinbart halbjährlich mittel gering - mittel
Saldosteuersatz vereinnahmt halbjährlich mittel gering

Einfache Entscheidungshilfen: Mehrwertsteuer Anmeldung

  • Je länger die Zahlungsfristen, desto mehr lohnt sich die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten.
  • Je unsicherer der Zahlungseingang, desto mehr lohnt sich die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten.
  • Aufpassen bei Dienstleistungsimporten: Nur weil diese Rechnungen keine Mehrwertsteuer enthalten, heisst das nicht, dass keine Mehrwertsteuer anfällt. Anwender des Saldosteuersatzes müssen bei Dienstleistungsimporten aus dem Ausland die sog. Bezugssteuer entrichten, das sind 7.7% auf den Preis der Dienstleistung und soll die Gleichbehandlung von Schweizerischen und Ausländischen Anbietern sicherstellen.
  • Wenn Sie schon jetzt wissen, dass Sie mit dem Belegsammeln Mühe haben werden, dann sollten Sie Ihre Firma für die Abrechnung nach dem Saldosteuersatz bei der MWST anmelden. Um bei der effektiven Methode den Vorsteuerabzug geltend zu machen, braucht es absolut jede Lieferantenrechnung und jeden Kleinbeleg! Hier schauen Steuerprüfer genau hin!
  • Aber bevor Sie Ihre Unternehmung bei der MWST anmelden: Holen Sie unbedingt eine Fachmeinung bei Ihrem Treuhänder ein!
  • Bieten Sie Bildungsdienstleistungen oder Heilbehandlungen an, ist eine MWST Pflicht im Detail abzuklären. Lesen Sie hier unsere Hinweise zur MWST Unterstellung von Bildungsdienstleistungen.

Startups und Kleinstfirmen: MWST Anmeldung überhaupt sinnvoll?

Dieser Abschnitt betrifft insbesondere Kleinstfirmen und Startups, welche die Schwelle von CHF 100’000 globalem Umsatz pro Jahr (bzw. pro rata) noch nicht erreichen.

Wir empfehlen, die MWST Anmeldung trotz Umsatz von weniger als CHF 100’000 pro 12 Monate rasch vorzunehmen und vorzugsweise die Methode der effektiven Abrechnung, die pro Quartal vorzunehmen ist, zu wählen. Solange Ihre Firma nicht im Mehrwertsteuerregister registriert ist, ist jeder an Lieferanten bezahlte Franken Mehrwertsteuer verlorenes Geld. Insbesondere in Phasen mit höheren Investitionen kann sich eine Nicht-Anmeldung stark negativ auswirken. Melden Sie Ihre Firma bei der MWST an, damit Sie bezahlte Mehrwertsteuern als Vorsteuer zurückfordern respektive von Ihrer Mehrwertsteuer-Zahllast in Abzug bringen können (effektive Methode). Der damit verbundene administrative Aufwand ist meist deutlich geringer als die mit der Vorsteuer geltend gemachten Beträge.

Lesen Sie hier unseren ausführlichen Artikel zur Frage, wann genau Ihre Firma MWST-pflichtig wird!

Ist die betroffene Unternehmung im B2C Bereich tätig, sollte eine frühzeitige MWST Anmeldung allerdings gut überlegt sein. Denn die Unterstellung unter die Mehrwertsteuer würde die Produkte oder Dienstleistungen auf einen Schlag um 7.7% verteuern – oder das Unternehmen 7.7% an Marge kosten. In der Praxis teilen sich Kunden und Anbieter den Schaden, denn meist lässt die angespannte Konkurrenzsituation eine vollständige Überwälzung nicht zu.

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