Spesen TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/spesen/ Blog Wed, 03 Apr 2024 14:08:20 +0000 de-CH hourly 1 https://treuhand-suche.ch/blog/wp-content/uploads/2019/04/cropped-favicon-150x150.png Spesen TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/spesen/ 32 32 Geschäftsreisen aus buchhalterischer Sicht: Reisekostenabrechnung https://treuhand-suche.ch/blog/reisekostenabrechnung/ https://treuhand-suche.ch/blog/reisekostenabrechnung/#comments Tue, 12 Jul 2022 08:00:01 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=8163 The post Geschäftsreisen aus buchhalterischer Sicht: Reisekostenabrechnung appeared first on treuhand-suche.ch.

]]>

Die Berechnung und Erstattung von Reisekosten ist Teil der Arbeit von Buchhaltern in kleinen, mittleren und grossen Unternehmen. Während die Mitarbeiter, die auf eine Geschäfts­reise gehen, nur die Spitze des Spesen-Eisbergs sehen, muss der Buchhalter im Hintergrund alles korrekt verbuchen. Und das ist nicht einfach. Man muss entweder über eine umfassende praktische Erfahrung oder eine solide theoretische Grundlage verfügen. Für den zweiten Fall haben wir diesen Artikel vorbereitet. Hier lernen Sie:

  • Können einem Arbeitnehmer die Kosten für eine Übernachtung in seinem Ferienhaus erstattet werden?
  • Wie wird der Kilometersatz richtig berechnet?
  • Wer muss für das Visum und die Versicherung einer Geschäftsreise aufkommen?

Ausserdem finden Sie am Ende dieses Artikels einen Reise­kosten­rechner, mit dem Sie Ihre Spesen­abrechnung einfach und schnell erledigen können.

Welche Kosten fallen für den Mitarbeiter während der Geschäfts­reise an?

Auch ein Wochen­trip in eine Nachbar­stadt kostet den Arbeit­geber so einiges. Daher ist es wichtig, alle Ausgaben­kategorien für eine effektive Budgetierung von Geschäfts­reisen genau zu verstehen.

Kategorien bei der Reise­kosten­abrechnung

  • Unterkunfts­kosten
  • Verpflegungs­mehr­aufwand
  • Fahrt­kosten
  • Reise­neben­kosten

Wenn Sie jemand sind, der häufig auf Reisen ist, dann sollten sie zumindest alle Belege aufbewahren. Aber wenn Sie selbstständig oder ein Buchhalter sind, der eine Reise­kosten­abrechnung verarbeiten muss, dann müssen Sie alle Details der Reise kennen.

Kategorien von Reisespesen

Übernachtungskosten

Übernachtungs­kosten

Zu den Übernachtungs­kosten gehört die Buchung eines Hotel­zimmers oder einer anderen Unterkunft für eine Geschäfts­reise. Der Buchhalter, der die Übernachtungs­kosten prüft, sollte bei der Reise­kosten­abrechnung eine Reihe von Sonderfällen berücksichtigen.

Buchhalterische Aspekte der Übernachtungskosten

  • Einzel­buchungen von Hotel­zimmern werden in der Regel per Quittung bestätigt. Die Aufenthalts­daten müssen unbedingt mit den Daten der Dienst­reise übereinstimmen.
  • Bei Gruppen­hotel­buchungen (normalerweise 3 oder mehr Zimmer) kann das Hotel dem Unternehmen Rechnung stellen. Wenn eine Gruppen­hotel­reservierung von jedem Mitarbeiter separat bezahlt wird, muss der Buchhalter die Verfügbarkeit von Belegen für jeden Mitarbeiter klären.
  • Ein Mitarbeiter kann während einer Geschäfts­reise eine Privat­wohnung als Unterkunft nutzen (im Voraus ausgehandelt). Es kann ein Haus bzw. Wohnung von Freunden oder Verwandten sein, Wohnungen von Booking.com oder AirBnB usw. Wenn kein Zahl­beleg verfügbar ist, wird die Höhe der Entschädigung dem Spesen­reglement entnommen. In der Regel betragen diese Übernachtungs­kosten maximal 60 Franken pro Nacht.

Wie buche ich Übernachtungskosten?

Sofern der Mitarbeiter die Übernacht privat vorfinanziert:

Hotel­zimmer
Soll Haben
582X Übernachtungsspesen 227X Kontokorrent Mitarbeiter
Verpflegungsmehraufwand

Verpflegungs­mehr­aufwand

Zum Verpflegungs­mehr­aufwand gehören Frühstück, Mittag­essen und Abend­essen während einer Geschäfts­reise. Je nach Spesen­reglement werden Essens­spesen effektiv gegen Vorlage der Quittung rückvergütet oder es wird eine Tages­pauschale ohne Quittungs­vorlage angewendet. Beides zugleich ist nicht möglich. Ein beliebiger Wechsel zwischen beiden Systemen ist nicht möglich.

Wie buche ich Verpflegungs­mehr­aufwand?

Business Lunch
Soll Haben
582X Verpflegungsspesen 227X Kontokorrent Mitarbeiter
Fahrtkosten

Fahrt­kosten

Transport­kosten während einer Geschäfts­reise sind oft der Kauf von Flug­tickets, Bahn­tickets oder Taxi­kosten. Aber wenn der Arbeit­nehmer mit dem eigenen Privat­auto oder dem Firmen­wagen unterwegs ist, müssen die Kosten entsprechend berechnet werden.

Kilometerpauschale für Privatautos

Die Steuerverwaltungen legen den maximal gültigen Kilometersatz auf CHF 0.70 fest. Selbstverständlich muss ein detailliertes Bordbuch geführt werden, mit dem die gefahrenen Kilometer belegt werden können. Ein Unternehmen kann den Kilometersatz tiefer ansetzen, geht damit aber das Risiko ein, dass den Arbeitnehmern dadurch Mehrkosten entstehen.

Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs

Wenn das Fahrzeug im Besitz des Arbeitgebers ist, müssen die Belege auf jeden Fall aufbewahrt und dem Buchhalter übergeben werden (Ausgaben für Benzin, Wartung und ähnliches).

Wie muss das Bordbuch geführt werden?

Es muss die folgenden Daten enthalten:

  • Fahrtdatum
  • Fahrtroute
  • Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Fahrt
  • Reisezweck

Tipp

Um die Berechnungen zu vereinfachen, verwendet das Spesen­reglement einen pauschalen Kilometer­satz. Sie ist in der Regel nicht von Fahrzeug zu Fahrzeug unterschiedlich, sondern gilt für alle Geschäfts­reisen innerhalb des Unternehmens. Maximal sind das 70 Rappen pro gefahrenen Kilometer.

Effektiv gefahrene Kilometer

Tatsächlich werden auch hier die Daten aus dem Fahrten­buch verwendet. Dort müssen die Fahrt zum Geschäfts­sitz des Kunden, die Fahrt vom und zum Hotel und natürlich die Rückkehr ins Büro abgerechnet werden. Die Fahrten zwischen Wohn­sitz und Büro des Arbeit­gebers sind Arbeits­weg, Privat­sache des Arbeit­nehmers und dadurch nicht festzuhalten und können nicht kompensiert werden. Fahrten zwischen Wohn­sitz des Arbeit­nehmers und Domizil des Kunden können aber abgerechnet werden, da dies der Praxis im Aussen­dienst entspricht.

Alternative zum Privat­transport

Das Unternehmen kann seine Transport­kosten und damit die Reise­kosten senken, indem es den öffentlichen Verkehrs­mitteln den Vorzug gibt. Wenn möglich, empfehlen Sie Ihren Mitarbeitern, Bahn- oder Flug­tickets zu kaufen, anstatt mit dem eigenen Auto oder dem Firmen­wagen zu fahren. Um Ihren wirtschaftlichen Vorteil zu ermitteln, verwenden Sie diesen Rechner. Und die Vorteile für die Umwelt liegen auch auf der Hand.

Wie buche ich Fahrt­kosten?

Flugtickets
Soll Haben
5820 Reisespesen 227X Kontokorrent Mitarbeiter

Reisenebenkosten

Neben einem Hotelzimmer, einem Mittagessen in einem Restaurant und einem Busticket können einem Mitarbeiter während einer Geschäftsreise weitere Ausgaben entstehen. Das kann zum Beispiel eine Parkquittung oder eine Rechnung einer Telefongesellschaft sein. Der Buchhalter muss sicherstellen, dass diese Ausgaben im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit und nicht für persönliche Zwecke angefallen sind. Daher am besten vor einer Dienstreise besprechen oder im Spesenreglement festhalten.

Die häufigsten Arten von Reisenebenkosten, die den Mitarbeitern erstattet werden, sind:

  • Reise­neben­kosten bei Nutzung des Geschäfts­autos
    • Park­platz­kosten
    • Maut­gebühren
    • Fähr­kosten
    • Not­reparatur­kosten
    • Bei Nutzung des Privatwagens dürfen diese Kosten nicht kompensiert, da sie pauschal in der Kilometer­pauschale enthalten sind.
  • Reise­neben­kosten auf Geschäfts­reisen
    • Kosten für Eintritts­karten zu Geschäfts­veranstaltungen
      • Forum
      • Kongress
      • Seminar
    • Kosten der Geschäfts­kommunikation
      • Telefon­kosten
      • Internet­kosten
      • Miete für Sitzungs­räume
  • Sonstige Reise­neben­kosten
    • Gepäck­kosten
      • Beförderung
      • Aufbewahrung
      • Reise­gepäck­versicherung
    • Trink­gelder

Wie buche ich Reise­neben­kosten?

Telefon­kosten
Soll Haben
6510 Telefon 227X Kontokorrent Mitarbeiter

Total der Reise­kosten­abrechnung

Nachdem Sie die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Transport und den Rest berechnet haben, müssen Sie sie nur noch zusammen­zählen. Dazu haben wir einen Excel-Rechner für Reise­kosten vorbereitet. Laden Sie ihn herunter, füllen Sie Ihre Daten ein und verwenden Sie es für ihren Jahres­abschluss.

Indirekte Reise­kosten

Impfungen und Versicherung

Eine Reise­versicherung ist für alle Länder zu empfehlen und wird meist vom Arbeitgeber erstattet. Für einige Länder muss der Reisende auch gegen lokale Krankheiten geimpft sein. In der Regel werden solche reisebedingten Krankheits­kosten auch erstattet.

Visum und andere touristische Dokumente

Einige Dokumente, wie das A1 Formular, können in der Schweiz kostenlos bezogen werden. Aber solche Dokumente wie ein Visum müssen zusätzlich bezahlt werden. Und wenn die Geschäfts­reise mehrere Länder mit einem Visum­regime umfasst, werden die Kosten nicht gering sein. Die Einbeziehung dieser Ausgaben in die Reise­kosten ist in der Regel selbstverständlich.

Schliesslich sollten Sie bei der Abrechnung von Reisekosten 2 Punkte beachten. Zunächst muss allen erstattungs­fähigen Kosten ein Beleg beigefügt werden. Zweitens, wenn Mitarbeiter oft auf Dienst­reise gehen, können Sie mit einem bestehenden Spesen­reglement alle Reise­kosten schneller und effizienter berechnen.

The post Geschäftsreisen aus buchhalterischer Sicht: Reisekostenabrechnung appeared first on treuhand-suche.ch.

]]>
https://treuhand-suche.ch/blog/reisekostenabrechnung/feed/ 2
Weiterverrechnung von Spesen an Kunden https://treuhand-suche.ch/blog/wie-verrechne-ich-dem-kunden-die-spesen-mit-oder-ohne-mwst/ https://treuhand-suche.ch/blog/wie-verrechne-ich-dem-kunden-die-spesen-mit-oder-ohne-mwst/#comments Mon, 16 Aug 2021 12:20:10 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=3583 The post Weiterverrechnung von Spesen an Kunden appeared first on treuhand-suche.ch.

]]>

Update des Artikels vom 17.9.2020

Neben der eigentlichen Vergütung fallen bei der Kundenarbeit im Auftragsverhältnis oft zusätzlich Spesen an, die nach effektivem Anfallen abgerechnet und vergütet werden: Reisespesen, Hotelübernachtungen oder Verpflegung. Falls diese Ausgaben nicht vom Dienstleister selbst getragen werden, stellt sich die Frage, wie diese konkret dem Kunden weiterverrechnet werden sollen. Zusätzlich ist es auch möglich, dem Kunden den administrativen Zusatzaufwand weiterzuverrechnen. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wie das funktioniert und weisen auf die Vor- und Nachteile der verschiedenen Methoden hin.

Methoden

Folgende Methoden stehen zur Auswahl, wie Spesenausgaben auf den Kunden überwälzt werden können.

Spesen methoden

Durchlaufende Posten

Der Begriff «durchlaufende Posten» kommt davon, dass die Spesen nur durch den Dienstleister durchlaufen, aber in fremdem Namen und auf fremde Rechnung für andere vereinnahmt oder verausgabt werden. Durchlaufende Posten werden also für Drittparteien in Rechnung gestellt, daher müssen diese auf einer Rechnung stets auch getrennt dargestellt werden. Das heisst, auf der Rechnung müssen stets die Angaben des Kunden angegeben werden und dieser wird diese dann in seiner Buchhaltung ordentlich verbuchen. Die Originalbelege sollten jeweils an denjenigen weitergegeben werden, für den diese Ausgaben getätigt wurden, denn dieser muss in seiner Buchhaltung diese Ausgaben verbuchen. Für die Buchhaltung wird empfohlen, für die durchlaufenden Posten ein separates Konto einzurichten.

Aus Sicht des Dienstleisters stellen diese Spesen weder Betriebseinnahmen noch Betriebsausgaben dar. Es handelt sich also um eine Art Off-Balance Sheet Transaktion. Auch die MwSt. darf nicht für sie veranschlagt werden. Die Weiterverrechnung erfolgt somit immer netto.

Beispiele für durchlaufende Posten sind Leistungen von externen Dienstleistern oder öffentliche Gebühren: Orts- und Kurtaxen, Rezeptgebühren, Begutachtungsplaketten, Honorare von Rechtsanwälten oder Notaren, weiterverrechnete Gerichtsgebühren oder Auslagen eines Spediteurs (z. B. Zölle).

Nachteile:

  • Alle Rechnungen und Spesen-Quittungen müssen dem Kunden weitergeleitet werden (Zusatzaufwand).
  • Diese Methode erfordert eine erhöhte Koordination mit dem Kunden und eine detaillierte vorgängige Absprache hinsichtlich der administrativen Details.

Klassische Weiterverrechnung

Netto- & Bruttomethode Beispiel

Admin-Kosten selbst tragen

Beim Handling der Spesen entsteht Aufwand. Die Frage ist nun, ob und wie man diesen Aufwand dem Kunden weiterverrechnen kann/will. Wenn man diese Admin-Kosten als im Preis inbegriffen betrachtet und deren Aufwand selbst übernehmen will, dann wählt man am besten die Nettomethode (Beispiel). Der Kunde kann dann die Vorsteuer in der gleichen Höhe geltend machen, wie ursprünglich vom Leistungsersteller als Mehrwertsteuer bezahlt wurde. Die Mehrwertsteuer wird somit auf den ganzen Spesenbetrag einmal fällig.

Nachteil Nettomethode:
Die Spesen werden MwSt.-technisch so gehandhabt, wie wenn der Kunde selbst die Spesen bezahlt hätte, mit dem Unterschied, dass der Leistungserbringer als Administrativ- und Zahlstelle gratis für den Kunden arbeitet.

Admin-Kosten auf den Kunden abwälzen

Werden die Spesen als Inputkosten der eigenen Leistung betrachtet und man diese dem Kunden auferlegen will, bietet sich die Bruttomethode an. Bei dieser Methode (siehe Beispiel) wird der Leistungserbringer für seine administrativen Spesenaufwände in der Höhe der MwSt. vom Kunden entschädigt. Der Kunde wird zwar teilweise dadurch entschädigt, dass er eine leicht höhere Vorsteuer geltend machen kann als bei der Nettomethode, diese kompensiert seine Zusatzkosten jedoch nicht.

Die Bruttomethode ist theoretisch eigentlich sinnlos, denn faktisch wird die MwSt. einfach doppelt verrechnet. Der «zweite» MwSt.-Teil entschädigt dann den Dienstleister für den administrativen Aufwand. Trotzdem ist die Bruttomethode in der Praxis die bevorzugte Wahl.

Vorteil Bruttomethode: Der Dienstleister wird für seinen administrativen Aufwand vom Kunden entschädigt

Wichtig

Spesen im Ausland
Im Ausland angefallene Spesen sind selbstverständlich dem Kunden auch inkl. Mehrwertsteuer zu verrechnen, auch wenn dort keine Mwst. bezahlt wurde oder ein anderer Mwst.-Satz angefallen ist. Der Leistungserbringer in der Schweiz muss immer den MwSt.-Normalsatz von 7.7% dem Kunden verrechnen.

Nicht nach MwSt.-Sätzen differenzieren
Das Gleiche gilt für den Fall, wenn für Spesen ursprünglich ein Sondersatz oder ein reduzierter Satz im Inland bezahlt wurde (Sondersatz für Beherbergung von 3.8%, reduzierter Satz von 2.5% für Lebensmittel). Der Berater darf generell keine Rechnungsposten ohne MwSt. bzw. zu einem bevorzugten Satz erstellen.

Absprache mit dem Kunden als formelles Kriterium

Zentral für die Wahl der Abrechnungsmethode ist formal die Vereinbarung mit dem Kunden. Von einem ökonomischen Standpunkt hingegen ist vor allem entscheidend, ob das MwSt.-Handling einen Mehrwert bedeuten soll. Wenn Sie also der Meinung sind, dass durch Ihre Mithilfe bei der Spesenabrechnung dem Kunden ein Mehrwert entsteht, sollten Sie auf Anwendung der Bruttomethode bestehen.

Admin-Kosten mit Bruttomethode verschleiern

Auf den ersten Blick würde man meinen, die Nettomethode unterscheidet sich von der Bruttomethode höchstens in technischer Form, aber mit mehr oder weniger gleichen Ergebnissen.

Es gibt jedoch einen grundsätzlichen Unterschied der beiden Methoden, die sich konkret im Umsatz niederschlagen und was die Besteuerung des Mehrwerts betrifft. Bei der Nettomethode wird implizit angenommen, dass kein Mehrwert entsteht — und damit wird auch keine MwSt. fällig. Genau bei diesem «Mehrwert» liegt die Krux.

Adminkosten in Bruttomethode

Die transparenteste Methode wäre, die Nettomethode zu verwenden und zusätzlich eine Art Verrechnungspauschale (z. B. pro Spesenposition) für das Spesenhandling zu berechnen, denn diese Weiterverrechnung der Spesen stellt tatsächlich einen Mehrwert für den Kunden dar. Nur wäre dies wahrscheinlich in der Praxis schwierig durchzusetzen. Man stelle sich nur mal vor, jedem Kunden zuerst das eigene Spesenabrechnungssystem erklären zu müssen.

Viel einfacher ist es, eine allgemein anerkannte Methode zu verwenden, bei der der Admin-Aufwand automatisch abgegolten ist. Dies ist bei der Bruttomethode genau der Fall, denn dort wird der Zusatzaufwand mit dem MwSt-Anteil abgegolten, der «doppelt» berechnet wurde. Darum kann man auch von einem «Trick» sprechen, denn die Verknüpfung von Mehrwertsteuer und Mehrwert für diese Admin-Leistungen ist natürlich willkürlich. Es impliziert unter anderem, dass der Mehrwert durch das Handling der MwSt. selbst abhängig vom Mehrwertsteuersatz sei.

The post Weiterverrechnung von Spesen an Kunden appeared first on treuhand-suche.ch.

]]>
https://treuhand-suche.ch/blog/wie-verrechne-ich-dem-kunden-die-spesen-mit-oder-ohne-mwst/feed/ 8
Geschäftsfahrzeug mit Privatanteil oder Privatauto mit Autospesen? https://treuhand-suche.ch/blog/geschaeftsfahrzeug-mit-privatanteil-oder-privatauto-mit-autospesen/ https://treuhand-suche.ch/blog/geschaeftsfahrzeug-mit-privatanteil-oder-privatauto-mit-autospesen/#comments Fri, 18 Dec 2020 09:23:00 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=4553 The post Geschäftsfahrzeug mit Privatanteil oder Privatauto mit Autospesen? appeared first on treuhand-suche.ch.

]]>

Verfügen Sie über ein Geschäftsfahrzeug und dürfen Sie dieses auch privat nutzen? Oder umgekehrt – nutzen Sie Ihr privates Auto für geschäftliche Zwecke? Benutzen Sie das Geschäfts- oder Privatauto für den Weg zum Arbeitsplatz? Wenn Sie sich für eine der beiden Varianten entscheiden müssen, sollten Sie die Vor- und Nachteile gründlich abwägen. Denn es gibt einiges wie beispielsweise Privatanteil, Eintragung in den Lohnausweis und Besteuerung zu berücksichtigen. Wir haben die wichtigsten Aspekte zu diesem Thema im folgenden Artikel zusammengefasst und einen Leitfaden für die richtige Entscheidung vorbereitet.

Wichtig

Die aktuell gültige Regelung des Privatanteils liegt bei monatlich 0.8% des Autowerts exklusive Mehrwertsteuer. Eine wie im Text beschriebene Änderung auf 0.9% pro Monat wird frühestens per 01.01.2022 erfolgen und befindet sich derzeit in der politischen Diskussion.

Geschäftsfahrzeug mit Privatanteil oder Privatauto mit Autospesen?

So sieht die wahrscheinlichste Regelung ab 01.01.2022 aus!

Exkurs: Einzelfirma

Welcher Kategorie (Privat- oder Firmenwagen) kann das Auto eines Selbständigen zugeordnet werden?

Ganz einfach: Wenn Sie mehr als 50% der Kilometer geschäftlich zurücklegen, gilt das Auto als Geschäftsfahrzeug und wird dem Geschäftsvermögen Ihrer Einzelfirma zugeordnet (Präponderanzmethode). Dementsprechend wird für privat zurückgelegte Kilometer ein Privatanteil gebildet.

Exkurs Einzelfirma_geschäftfahrzeug und privatfahrzeug

Welche Variante zahlt sich für mich als Arbeitnehmer aus: Ein Firmen­wagen oder ein Privat­fahrzeug?

Um nachzuvollziehen, welche Option (Privatwagen oder Firmenwagen) sich für den Arbeitnehmer unter steuerlichen Gesichtspunkten empfiehlt, sollten folgende Faktoren berücksichtigt werden:

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren können drei Szenarien in Betracht gezogen werden.

Warum empfiehlt sich die Nutzung des Privat­fahrzeugs für häufige Geschäfts­fahrten?

Der Arbeitnehmer muss für die Kostenerstattung weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge entrichten. D.h., je mehr Kilometer Sie geschäftlich zurücklegen, desto höher sind die steuerfreien Entgelte, die Sie dafür erhalten.

Wichtig

In diesem Fall spielt der Fahrzeugtyp eine wichtige Rolle.

Der Schlüssel für eine profitable Rechnung ist der Einsatz eines günstigen Fahrzeugs. Wenn Sie nämlich ein Luxusauto fahren, können Sie schnell in die roten Zahlen rutschen, da die vom Unternehmen erhaltene Ausgleichzahlung meistens nicht ausreicht, um die hohen Betriebskosten des Fahrzeugs zu decken.

Und was ist damit, wenn das Fahrzeug mehrheitlich für persönliche Zwecke genutzt wird?

In einem solchen Fall empfiehlt sich ein Geschäftsfahrzeug mit einer pauschalen Berechnung des Privatanteils. Eine detaillierte Berechnung der zurückgelegten Kilometer ist dabei nicht erforderlich.

Tipp

Theoretisch setzt der Gesetzgeber eine mehrheitlich geschäftliche Nutzung für die Anschaffung eines Geschäftsfahrzeug voraus. Die Kontrolle dieser Voraussetzung ist aber kaum möglich. Dennoch ist von der Anschaffung eines Geschäftsfahrzeugs und einer missbräuchlich mehrheitlichen Privatnutzung unbedingt abzuraten.

In welchen Fällen sollte die Pauschalmethode nicht verwendet werden?

Wenn Sie das Auto kaum für private Zwecke nutzen, zahlt sich die pauschale Methode zur Berechnung des Privatanteils nicht aus. In diesem Fall lohnt es sich, die genaue Anzahl der zurückgelegten Kilometer im Fahrtenbuch zu dokumentieren (effektive Abrechnung).

Schauen wir uns diese Methoden genauer an.

Firmen- oder Privatfahrzeug grafik

Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für private Zwecke

Wenn Sie das Firmenfahrzeug für private Zwecke nutzen dürfen, handelt es sich um eine gemischte Nutzung. Zahlen Sie dafür keinen Ausgleich oder ist die Höhe des Ausgleichs unerheblich, gilt das als geldwerter Vorteil (sogenannter «Fringe Benefit»), der als Einkommen besteuert werden muss. Der Privatanteil des Geschäftsfahrzeugs wird dem Arbeitnehmer als steuerpflichtiges Einkommen aufgerechnet und in der Finanzbuchhaltung des Unternehmens dem Fahrzeugaufwand abgezogen und wirkt daher aufwandmindernd.

Dieser Privatanteil kann mit zwei Methoden ermittelt werden: pauschal oder effektiv.

Ab 01.01.2022 wird der Privatanteil höchstwahrscheinlich mit 0,9% (Stand bis 31.12.2021: 0,8%) des Kaufpreises des Autos (exkl. MWST) pro Monat (= 10,8% pro Jahr (vorher 9,6%)), mindestens aber mit 150.- pro Monat (= 1’800.- pro Jahr) berechnet.

Neu: Eine Aufrechnung in der Steuererklärung für den mit dem Geschäftsfahrzeug zurückgelegten Arbeitsweg findet nicht mehr statt.

Zwei Beispiele:

  • pauschale abrechnung_beispiel 1
    Der Privatanteil eines für 50’000.- (exkl. MWST) gekauften Autos wäre also (50’000 x 0.9%) 450.- pro Monat oder (50’000 x 10.8%) 5’400.- pro Jahr.
  • pauschale abrechnung_beispiel 2
    Nach der Formel wäre der Privatanteil eines für 7’000.- (exkl. MWST) gekauften Autos nur (7’000 * 0.9%) 63.- pro Monat oder (7’000 * 10.8%) 756.- pro Jahr.

    Das liegt jedoch unter dem Mindestsatz. In diesem Fall beträgt der Privatanteil 150.- pro Monat (= 1’800.- pro Jahr).

* Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeuges (exkl. Mehrwertsteuer), eventuell der im Leasingvertrag angegebene Objektpreis (exkl. Mehrwertsteuer).

Der Privatanteil wird berechnet, indem die Zahl der privat gefahrenen Kilometer (ohne Arbeitsweg) mit dem entsprechenden pauschalen Kilometeransatz von CHF 0.70 multipliziert wird. Daher muss eine klare Trennung zwischen privater und geschäftlicher Nutzung stattfinden. Dazu müssen Sie ein Fahrtenbuch führen, in dem die geschäftlichen Fahrten inkl. Arbeitsweg einerseits und die privat gefahrenen Kilometer andererseits dokumentiert werden.

Beispiel:

  • effektive abrechnung_beispiel 1
    Laut Fahrtenbuch fuhr der Mitarbeiter im Laufe des Jahres 20’000 Kilometer für private Zwecke. Der Kilometeransatz beträgt CHF 0.70/Kilometer.

    Der im Lohnausweis aufzurechnende Privatanteil beträgt also (20’000 * 0.7) 14’000.- pro Jahr.

Die effektive Abrechnung der hohen privaten Kilometerleistung wirkt sich in diesem Fall nachteilig für den Arbeitnehmer aus.

Eine andere berechtigte Frage ist, ob bei dieser intensiven privaten Nutzung die Prämisse des mehrheitlichen geschäftlichen Gebrauchs überhaupt erfüllt ist.

In der Praxis wird die pauschale Methode am häufigsten verwendet, da die Eingabe jeder Fahrt in das Fahrtenbuch zeitaufwändig ist und oft vergessen wird.

Der Privatanteil ist in Feld 2.2 des Lohnausweises des Arbeitnehmers einzutragen.

Tipp

Bei Poolfahrzeugen (Fahrzeuge, die von verschiedenen Mitarbeitern genutzt werden) oder Fahrzeugen, die aufgrund ihrer Ausstattung nicht für den privaten Gebrauch geeignet sind (Personen- oder Sachtransporter, Last- oder Lieferwagen), wird kein Privatanteil berechnet, da der private Gebrauch nicht zweckmässig erscheint.

Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort

Die Kosten für den täglichen Arbeitsweg müssen Sie (der Arbeitnehmer) normalerweise selbst übernehmen.

Verwenden Sie ein Geschäftsfahrzeug für den Arbeitsweg oder werden Sie per (Sammel-) Taxi abgeholt, ohne dafür den Arbeitgeber angemessen zu entschädigen (mindestens 0.70 CHF je Kilometer), kommen Sie damit in den Genuss einer geldwerten Leistung, da Sie selbst Kosten sparen.

Bei der effektiven Berechnung des Privatanteils wird die Zahl der Kilometer für den Arbeitsweg nicht berücksichtigt, da dieser nicht als private Nutzung gilt. Übernimmt Ihr Arbeitgeber diese Kosten, muss er das in Ihrem Lohnausweis entsprechend kennzeichnen und das Feld F «unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort» anzukreuzen.

In der Finanzbuchhaltung kann der Arbeitgeber den finanziellen Aufwand für ihren Arbeitsweg verbuchen, im Grundsatz ist dies eine Form der Mitarbeiterentschädigung.

Benötigen Sie ein Spesenreglement oder eine Beratung zum Thema Spesen? Unsere Datenbank enthält über 2600 Treuhänder, die Ihnen bei der Pauschalspesen- und Steueroptimierung helfen können.

Nutzung des Privatfahrzeugs für geschäftliche Zwecke

Wenn Sie Ihr privates Auto für geschäftliche Fahrten einsetzen, tragen Sie alle Fahrzeugkosten wie Garagierung, Benzin, Reparaturen, Motorfahrzeugsteuer und Autoversicherung selbst. Schliesslich nutzen Sie das Auto primär unabhängig von Ihrer beruflichen Tätigkeit. Der Arbeitgeber muss Ihnen in dem Fall der geschäftlichen Nutzung Autospesen (den sogenannten Geschäftsanteil am Fahrzeug) erstatten und damit einen Teil der Kosten übernehmen. Diese Autospesen erhalten Sie als Kostenentschädigung und sind darum nicht AHV-pflichtig.

Die Geltendmachung des Abzugs für den Arbeitsweg bleibt in der privaten Steuererklärung weiterhin möglich, denn die Kompensation der geschäftlichen Nutzung deckt den Arbeitsweg nicht ab.

Diese geschäftlichen Fahrten werden dabei immer effektiv (also über das Fahrtenbuch) abgerechnet und in der Buchhaltung des Unternehmens als Ausgabe erfasst. Eine pauschale Abgeltung mittels monatlichen pauschalen Autospesen ist denkbar, die Genehmigung im Rahmen eines Pauschalspesenreglements durch die Steuerverwaltung ist zu empfehlen.

Tipp

In seltenen Fällen erstattet der Arbeitgeber diese Kosten nicht. Ist dies der Fall, können Sie diese Auslagen in der Steuererklärung als Abzüge angeben. Die zurückgelegten Geschäftsfahrten sind anhand eines Bordbuchs genau zu dokumentieren und mit der Steuererklärung einzureichen (Geltendmachung von effektiven Berufskosten).

Begrenzung des Pendlerabzuges

Auf Bundessteuerebene gilt derzeit ein maximales Limit von CHF 3‘000 pro Jahr. Dies entspricht einem Arbeitsweg von rund 9 km (2 x 9 km = 18 km x 240 Arbeitstage x CHF 0.70/Kilometer). Für die Kantons- und Gemeindesteuern ist die Höhe der Abzüge unterschiedlich geregelt.

Maximale Pendlerabzüge nach Kanton* (in CHF)

12000CHF
Zürich 5000CHF
Zug 6000CHF
Thurgau 6000CHF
St. Gallen** 4460CHF
Schwyz 8000CHF
Schaffhausen 6000CHF
Obwalden 10000CHF
Nidwalden 6000CHF
Luzern 6000CHF
Genf 507CHF
Bern 6700CHF
Basel Land 6000CHF
Basel Stadt 3000CHF
Appenzell AR 6000CHF
Aargau 7000CHF

* Kantone wie Appenzell IR, Freiburg, Glarus, Graubünden, Jura, Neuenburg, Solothurn, Tessin, Uri, Waadt und Wallis kennen aktuell keine Begrenzung.
** max. GA 2. Klasse

The post Geschäftsfahrzeug mit Privatanteil oder Privatauto mit Autospesen? appeared first on treuhand-suche.ch.

]]>
https://treuhand-suche.ch/blog/geschaeftsfahrzeug-mit-privatanteil-oder-privatauto-mit-autospesen/feed/ 26
Spesen! Begriffe, Stolperfallen und Optimierungspotenziale! https://treuhand-suche.ch/blog/spesen-begriffe-stolperfallen-und-optimierungspotenziale/ https://treuhand-suche.ch/blog/spesen-begriffe-stolperfallen-und-optimierungspotenziale/#respond Fri, 17 Apr 2020 07:39:13 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=1916 The post Spesen! Begriffe, Stolperfallen und Optimierungspotenziale! appeared first on treuhand-suche.ch.

]]>

Das Thema Spesen wirft viele Fragen auf: Was gilt überhaupt als Spesen? Wie sollen die Spesen in der Unternehmung geregelt werden (Stichworte Spesenreglemente), damit es nicht zu nachteiligen steuerlichen Konsequenzen kommt? etc. Das hohe Interesse am Thema Spesen ergibt sich aus der engen Verbindung zu den Steuern. Denn Spesen sind in bestimmten Fällen in Lohnausweisen auszuweisen und führen nicht selten zu kritischen Rückfragen der Steuerämter. Insbesondere bei Pauschalspesen ist der Generalverdacht der verdeckten Lohnausschüttung allgegenwärtig. Ihr Treuhänder kann Ihnen helfen, diese Fehler zu vermeiden und Ihre Spesen zu optimieren.

Spesen – was ist das eigentlich?

Zunächst klären wir den Begriff Spesen. Zur besseren Anschaulichkeit führen wir zwei auf den ersten Blick ähnliche Situationen an:

Fall 1: Neue Kaffeemaschine für das Büro

In der ersten Situation bezahlt ein Mitarbeiter mit eigenem Geld eine Kaffeemaschine, die später auch in der Bilanz seines Arbeitgebers aktiviert wird. Die Firma erstattet dem Arbeitnehmer den Kaufpreis der Kaffeemaschine, doch sind das jetzt Spesen?

Fall 1 - Neue Kaffeemaschine für das Büro

Fall 2: Ersatz der Berufsbekleidung

In der zweiten Situation bezahlt der Mitarbeiter die Schutzschuhe (Berufsbekleidung), die er für die Arbeit auf der Baustelle braucht. Auch diese Kosten kompensiert der Arbeitgeber.

Fall 2 - Ersatz der Berufsbekleidung

Fallanalyse

Im ersten Fall handelt es sich nicht um Spesen, sondern nur um eine Kompensation des Kostenvorschusses, da die Kaffeemaschine für die Ausübung der Tätigkeit des Mitarbeiters nicht notwendig ist. Im Prinzip ist das Vorfinanzierung von Infrastruktur. Im Gegensatz dazu ist die Rückvergütung der Kosten für die Sicherheitsschuhe eine Spesenvergütung, da ohne diese der Mitarbeiter seine Arbeit nicht ausführen kann (Art. 327 OR).

Allgemeine Definition des Spesenbegriffs

Allgemein gesprochen sind Spesen die Auslagen der Mitarbeiter, die ihnen in der Ausübung des Berufs und unter Wahrung des Interesses des Arbeitgebers anfallen. Die Auslagen entstehen also z.B. bei der Kundenakquise, bei der Tätigkeit vor Ort beim Kunden, auf Geschäftsreisen usw.
Insbesondere sind folgende Auslagen Spesen: Verpflegung, Fahrten, Flüge, Unterkunft, Arbeitsbekleidung, Telefonie, Porto, etc.

Benötigen Sie ein Spesenreglement oder eine Beratung zum Thema Spesen? Unsere Datenbank enthält über 2600 Treuhänder, die Ihnen bei der Pauschalspesen- und Steueroptimierung helfen können.

Was sind keine Spesen?

  • Vorschussfinanzierung von Infrastruktur durch den Mitarbeiter (siehe oben).
  • Überhöhte Spesenauslagen (z.B. First-Class Flug für einen einfachen Angestellten), da die hohe Auslage nicht mehr im besten Interesse des Arbeitgebers ist.
  • Entschädigungen für den Arbeitsweg.
  • Bestimmte Entschädigungen/Vergünstigungen für Mitarbeiter ohne Reisetätigkeit.

Verpflegungsspesen und Arbeitsweg

Bezüglich der letzten zwei Punkte ist auf die folgende Abgrenzung aufmerksam zu machen: wenn z. B. eine Unternehmung den Mitarbeitern des Innendiensts bzw. Back Office die Kosten für Mittagessen (teil-)vergütet, ist das ein Lohnbestandteil und keine Spesenvergütung.

Die Vergütung des Arbeitsweges gehört ebenfalls nicht zu den Spesen, sondern zum Lohn. Dabei ist es unerheblich, ob dem Arbeitnehmer ein vom Arbeitgeber finanzierte Fahrkarte für den ÖV oder ein Geschäftsauto zur Verfügung steht. In beiden Fällen sind die vergüteten Kosten sozialabgabepflichtiges Einkommen, im Lohnausweis zu deklarieren und folglich einkommenssteuerpflichtig. Bewusst oder unwissentlich falsch ausgefüllte Lohnausweise sind besonders ärgerlich, denn der Lohnausweis ist im strafrechtlichen Sinn eine Urkunde und Fehler werden dem Arbeitgeber im ungünstigen Fall als Urkundenfälschung ausgelegt.

Arten von Spesen

Es gibt folgende Optionen, wie die Rückvergütung von Spesen ausgestaltet werden kann:

Effektive Spesen

– In diesem Fall muss der Arbeitnehmer alle Auslagen mit Quittungen und Belegen beweisen und diese der Buchhaltungsabteilung bzw. dem HR vorlegen können Effektive Spesen sind dem Mitarbeitenden im vollen Umfang zu entschädigen. Üblicherweise erfolgt dies zusammen mit der Lohnauszahlung. Diese Variante eignet sich für die Firmen, bei denen nur wenige Spesenbelege anfallen. Bei der Einhaltung bestimmter Vorgaben reicht es im Lohnausweis das entsprechende Feld für effektive Spesen anzukreuzen. Die Summe der ausbezahlten Spesen muss nicht angegeben werden.

Pauschalspesen

– Bei Pauschalspesen wird ein pauschaler Betrag für eine bestimmte Periode festgelegt (üblicherweise für ein Jahr), die dem Mitarbeiter mit der Lohnzahlung vergütet wird. Die Höhe der Spesen ist so angesetzt, dass sie die Auslagen für Kleinspesen unter CHF 50 pro Ereignis ungefähr abdecken. Allerdings dürfen Auslagen bis CHF 50.00 pro Ereignis dem Arbeitnehmer nicht rückerstattet werden. Meist sind Pauschalspesen den Kaderangestellten vorbehalten.

Vorteile von Pauschalspesen

In der Praxis werden die Pauschalspesen oft so festgelegt, dass die Entschädigung höher als die kumulierten Kleinspesen ausfallen. Dies ist zwar gegen Sinn und Zweck der Pauschalspesen, ist aber in der Praxis häufig anzutreffen. Dies ist attraktiv, denn die Spesen sind dann üblicher Geschäftsaufwand und sind für den privaten Angestellten steuerfrei.

Pauschalspesen sind für Firmen zu empfehlen, bei denen die Zahl der Spesenbelege relativ hoch ist. Der Administrationsaufwand wird dadurch reduziert. Die Höhe der Pauschalspesen ist im Lohnausweis anzugeben. Es ist auch empfohlen, die Pauschalspesen in einem Spesenreglement zu regeln und dieses bei der Steuerbehörde des Sitzkantons der Firma genehmigen zu lassen.

Ihr Treuhänder kann Ihnen eine Pauschalspesenreglement ausarbeiten, mit dem Sie den administrativen Aufwand reduzieren und möglicherweise noch einen gewissen finanziellen Vorteil herausholen können.

Mehr Informationen zu den beiden Spesenarten sind in der Wegleitung zum Lohnausweis zu finden.

The post Spesen! Begriffe, Stolperfallen und Optimierungspotenziale! appeared first on treuhand-suche.ch.

]]>
https://treuhand-suche.ch/blog/spesen-begriffe-stolperfallen-und-optimierungspotenziale/feed/ 0