In den meisten Kantonen existiert für die Einwohner eine Feuerwehrpflicht. Sie besteht darin, dass in der Gemeinde-, einem Stützpunkt- oder in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr der Feuerwehrdienst geleistet werden muss. Wird der Dienst verweigert, erhebt der Kanton beziehungsweise die Gemeinde eine Feuerwehrersatzabgabe. Die Person, die keinen Feuerwehrdienst ableistet, erhält mit der jährlichen Steuerrechnung die Ersatzabgabe in Form eines zusätzlichen Beitrags. Es ist wichtig zu berücksichtigen, dass die Feuerwehrdienstpflicht für jedermann grundsätzlich gilt – egal ob Mann oder Frau, ob Schweizer oder nicht.
Der Steuerbetrag der Feuerwehrersatzabgabe kann bis zu CHF 2’000 betragen. Für eine vertiefte Überprüfung der Steuersparmöglichkeiten empfehlen wir Ihnen unsere Suche nach einem geeignetem Treuhänder.
Gemäss der Feuerwehrstatistik 2020 der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) betrug der Personalbestand der Feuerwehren in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein insgesamt 80`921 Angehörige und damit weniger als 1 % der Einwohner der Schweiz. Das bedeutet, dass die Mehrheit der Einwohner die Feuerwehrpflicht in finanzieller Form ableistet.
Die Kantone Zürich, Basel-Stadt, Tessin, Waadt und Genf kennen keine Feuerwehrersatzabgabe. Information über die Beträge in anderen Kantonen finden sich in dieser kurzen Übersicht.
Kanton | Alter | Betrag pro Person |
---|---|---|
Aargau | 20 – 44 Jahre, Männer und Frauen | Der Pflichtersatz beträgt 2‰ des kantonalen steuerbaren Einkommens, min. CHF 30, max. CHF 300. |
Appenzell Ausserrhoden | 20 – 52 Jahre, Männer und Frauen | Die Ersatzabgabe beträgt höchstens 500 CHF pro pflichtige Person pro Jahr. |
Appenzell Innerrhoden | 20 – 50 Jahre, Männer und Frauen | Die Höhe der Ersatzabgabe pro ersatzpflichtige Person beträgt min. СHF 50 und max. CHF 400 . |
Basel-Land | 19 – 40 Jahre, Männer und Frauen | Gemeinden bestimmen die Höhe der Ersatzabgabe, die min. CHF 25 und max. CHF 2`000 beträgt. |
Bern | 19 – 52 Jahre, Männer und Frauen | Gemeinden bestimmen die Höhe der Ersatzabgabe, die min. CHF 20 und max. CHF 450 beträgt. |
Freiburg | 20 – 52 Jahre, Männer und Frauen | Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe wird von den Gemeinden festgesetzt. |
Glarus | 18 – 50 Jahre, Männer und Frauen | Die Feuerwehrersatzabgabe basiert auf dem steuerbaren Einkommen und beträgt zwischen CHF 80 und CHF 380. |
Graubünden | Die Gemeinden bestimmten das Alter | Die Gemeinden bestimmen Pflichtersatz. Gewöhnlich beträgt die Feuerwehrersatzabgabe min. CHF 50 und max. CHF 500. |
Kanton Luzern | 20 – 50 Jahre, Männer und Frauen | Die Feuerwehrersatzabgabe beträgt min. CHF 50, max. CHF 500. |
Kanton Zug | 20 – 48 Jahre, Männer und Frauen | Die Gemeinden führen ein Register mit den feuerwehrpflichtigen Personen und ziehen jährlich die Ersatzabgabe von CHF 100 ein. |
Nidwalden | 20 – 48 Jahre, Männer und Frauen |
Feuerwehrpflichtige, die keinen Dienst leisten, entrichten unter Vorbehalt in ihrer Wohnsitzgemeinde jährlich eine Ersatzabgabe von CHF 250. Personen, die keine Einkommenssteuer zu entrichten haben, leisten jährlich eine Ersatzabgabe von CHF 80. |
Obwalden | 20 – 48 Jahre, Männer und Frauen |
Die jährliche Ersatzabgabe beträgt 1,4% des ordentlichen Staats- und Gemeindesteuerbetrags. Sie wird zusammen mit den Staats- und Gemeindesteuern durch die hierfür zuständigen Behörden veranlagt und in Rechnung gestellt. Die jährliche Ersatzabgabe beträgt min. CHF 25 und max. CHF 350. |
Schaffhausen | Die Gemeinden bestimmen das Alter | Die Gemeinden erlassen die Bestimmungen über die Höhe der Ersatzabgabe. |
Schwyz | 20 – 52 Jahre, Männer und Frauen | Die Gemeinden sind befugt, eine nach Einkommensstufen festzusetzende Ersatzabgabe zu verlangen. |
Solothurn | Die Gemeinden bestimmen das Alter |
Die Höhe der Ersatzabgabe setzt die Gemeinde fest. Min. CHF 20, max. CHF 400. |
St. Gallen | 20 -50 Jahre, Männer und Frauen |
Die Höhe der Ersatzabgabe setzt die Gemeinde fest. Min. CHF 50, max. CHF 700. |
Thurgau | 20 – 52 Jahre, Männer und Frauen | Die Ersatzabgabe wird durch die politische Gemeinde auf 10% bis 20% der einfachen Staatssteuer festgesetzt und beträgt min. CHF 50 und max. 1`000 CHF pro Jahr. |
Uri | Seit 18 Jahre, Männer und Frauen | Die Festsetzung der Ersatzabgabe ist Sache der Gemeinde. |
Wallis | 20 – 50 Jahre, Männer und Frauen | Die Ersatzabgabe ist nach Massgabe des Einkommens und Vermögens der Pflichtigen zu staffeln, darf CHF 100 pro Jahr und Person nicht übersteigen. |
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