Coronavirus TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/coronavirus/ Blog Wed, 03 Apr 2024 14:06:18 +0000 de-CH hourly 1 https://treuhand-suche.ch/blog/wp-content/uploads/2019/04/cropped-favicon-150x150.png Coronavirus TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/coronavirus/ 32 32 Kurzarbeit in der Schweiz – oder wie erhält man eine Entschädigung https://treuhand-suche.ch/blog/kurzarbeit-schweiz/ https://treuhand-suche.ch/blog/kurzarbeit-schweiz/#respond Fri, 06 Nov 2020 08:27:16 +0000 https://blog.treuhand-suche.ch/?p=944 The post Kurzarbeit in der Schweiz – oder wie erhält man eine Entschädigung appeared first on treuhand-suche.ch.

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Lassen Sie sich die staatlichen Leistungen nicht entgehen! Insbesondere Kurzarbeitsgeld kann Ihre Unternehmen vor schlimmen kurzfristigen Krisen retten. Wie muss ich mich anmelden? Welche Punkte muss ich beachten? Und wie genau funktionieren die Abrechnungen? Hier kann Ihnen ein Treuhänder unterstützen und Sie beraten.

Wenn ein Unternehmen seine Arbeit in der Schweiz wirtschaftlich begründet vorübergehend reduzieren oder ganz einstellen soll, aber gleichzeitig die Arbeitsverhältnisse im Sinne der Arbeitsgesetzgebung dabei bestehen bleiben, handelt es sich um Kurzarbeit.

Kurzarbeit umfasst des Weiteren Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere Umstände zurückzuführen sind und ausserhalb der Kontrolle des Arbeitgebers liegen. Damit sollen Entlassungen verhindert werden, die aufgrund eines kurzfristigen und unvermeidbaren Arbeitsausfalls auftreten könnten. Risiken wie verschärfter Wettbewerb, ein Nachfrageeinbruch oder andere bekannte Geschäftsrisiken gelten nicht als Begründung für eine Kurzarbeitsentschädigung.

In Notfällen, wie beispielsweise beim Coronavirus, können jedoch bestimmte Anforderungen oder Einschränkungen eine Zeitlang gelockert oder entfernt werden, um die betroffenen Unternehmen zu unterstützen.

Sämtliche eingeführten Veränderungen hatten grösstenteils einen eher vorläufigen Charakter. Doch die grundsätzliche Prinzipien der Kurzarbeit wurden nicht geändert. Werfen wir also einen Blick auf die wichtigsten Prinzipien der Kurzarbeit.

Zunächst einmal ist es entscheidend, dass sich das Unternehmen für Kurzarbeit in der Schweiz anmeldet (Weitere Informationen zur Anmeldung findet sich bei SECO). Bei Ausbruch der Corona-Krise wurde die Karenzfrist zuerst auf einen Tag reduziert, später wurde sie komplett aufgehoben. Die ordentliche Karenzfrist beträgt zwei Wochen.

Während zwei Jahren darf die Summe aller Perioden, für die eine Kurzarbeitsentschädigung gezahlt werden kann, nicht länger als 12 Monate betragen. Im Rahmen von COVID-19 wurde diese Periode verlängert und beträgt seit dem 01. September 2020 insgesamt 18 Monate. Eine Bewilligung für die Kurzarbeit kann einmalig nur für 3 Monate zugesprochen werden. Wenn also mit weiteren Schwierigkeiten hinsichtlich der Auslastung der Mitarbeiter gerechnet werden kann, die länger als 3 Monate dauern, sollte kurz vor Ablauf der vorherigen Bewilligung eine weitere für die kommenden 3 Monate beantragt werden.

Covid Massnahmen Kurzarbeitsentschädigung

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?

Zu den Firmen, die einen Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung haben könnten, gehören diejenige, bei denen die Beschäftigung des Arbeitnehmers um mehr als 10% reduziert und eines der folgenden Kriterien erfüllt wird:

  • Die Arbeitnehmenden sind beitragspflichtig bei Arbeitslosenversicherung (ALV)
  • Die Arbeitnehmenden haben die obligatorische Schulzeit abgelegt, sind aber nicht AHV pflichtig, da das Mindestalter dafür noch nicht erreicht wurde.

Tipp

Einverständnis der Mitarbeitenden

Der Arbeitgeber sollte bei den Mitarbeitenden die schriftliche Zustimmung für die Kurzarbeit einholen. Die Mitarbeiter dürfen die Kurzarbeit ablehnen. Dann muss der Arbeitgeber weiterhin den vollen Lohn auszahlen.

  • Keiner Anspruch auf die Kurzarbeitsentschädigung

    Folgende Personen oder folgende Kategorien der Arbeitenden haben in der Regel keinen Anspruch auf die Kurzarbeitsentschädigung:

  • Rentner
  • Temporäre Mitarbeiter
  • Personen in einem Lehrverhältnis
  • Gesellschafter der Firma und deren Ehepartner/in
  • Arbeitnehmender mit befristeten Arbeitsverträgen
  • Arbeitnehmender in gekündigten Arbeitsverhältnissen
  • Anspruchsgruppen wegen der COVID-19-Krise

    Ausnahmsweise wurden folgende Anspruchsgruppen wegen der COVID-19-Krise für einen begrenzten Zeitraum erweitert:

  • Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen
  • Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen
  • Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit
  • Arbeitgeberähnliche Angestellte (z.B. Gesellschafter einer GmbH, die als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten)
  • Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten. Hier gilt eine Pauschale in der Höhe von 3’320 CHF.
  • Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung

    Zu den Arbeitsausfällen, die in der Schweiz nicht als Kurzarbeit gemeldet werden können, gehören diejenige:

  • die nicht vorübergehend sind
  • die Arbeitsplätze nicht erhalten
  • die durch branchenspezifische oder saisonale Schwankungen in der Auslastung verursacht wurden
  • die durch betriebsorganisatorische Massnahmen verursacht wurden, wie z. B. Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten
  • die durch Betriebsferien und für 5 Arbeitstage unmittelbar davor und danach verursacht wurden (vorausgesetzt, dass der Anspruch in einer Abrechnungsperiode nur für sie geltend gemacht wird)
  • die durch Ferientage entstehen bzw. auch an den 2 Arbeitstagen vor und nach Feiertagen, wenn diese nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen (vorausgesetzt, dass der Anspruch in einer Abrechnungsperiode nur für sie geltend gemacht wird)

Vergleichstabelle: Was hat sich in COVID-19-Zeiten geändert

Vor COVID-19

COVID-19-Zeiten

Nach dem Höhe­punkt

Voranmeldefrist icon

Voranmeldefrist für Kurzarbeit

Voranmeldefrist betrug 10 Tagen

Voranmeldefrist wurde aufgehoben

Voranmeldefrist von 10 Tagen wurde wieder eingeführt (ab 1. Juni 2020)

Bewilligungsdauer icon

Bewilligungs­dauer von Kurzarbeit

Bewilligungsdauer betrug 3 Monate

Bewilligungsdauer wurde von 3 auf 6 Monate verlängert

Bewilligungsdauer wurde wieder auf 3 Monate reduziert (ab 1. September 2020)

Ueberstunden icon

Über­stunden

Überstunden müssen zunächst abgebaut werden, bevor die Kurzarbeit bewilligt wird

Überstunden müssen nicht mehr zuerst abgebaut werden

Überzeiten müssen bis Ende Dezember 2020 nicht mehr vor dem Bezug der KAE abgebaut werden

Karenzzeit icon

Karenz­zeit

Karenzzeit betrug üblicherweise zwei bzw. drei Tage

Karenzzeit wurde aufgehoben

Karenzzeit wurde auf einen Tag reduziert

Bezugsdauer icon

Maximale Bezugs­dauer für einen Arbeits­ausfall von mehr als 85%

Die maximale Bezugsdauer betrug 4 Abrechnungsperioden

Die maximale Bezugsdauer wurde aufgehoben

Ab 1. September 2020 gilt wieder die maximale Bezugsdauer von 4 Abrechnungsperioden

Anspruchsberechtigung icon

Anspruchs­berechtigung

Der Anspruch auf KAE besteht für folgenden Personen:

  • ALV- beitragspflichtige Arbeitnehmer
  • Arbeitnehmermit abgelegter obligatorische Schulzeit, die aber nicht AHV pflichtig sind, da das Mindestalter dafür noch nicht erreicht wurde

Der Anspruch auf KAE wurde ausgeweitet auf folgenden Personen:

  • in befristeten Arbeitsverhältnissen
  • in Lehrverhältnisse
  • im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit
  • in einer arbeitgeberähnlichen Stellung
  • die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten (mit einer Pauschale von netto CHF 3'320)

Die Ausweitung der Anspruchsberechtigung wurde letztendlich am 1. September 2020 abgeschafft

Ist die Kurzarbeit bereits angemeldet, wird den betroffenen Arbeitnehmern in der Schweiz 80% des wegfallenden Lohnes erstattet. Der Arbeitgeber sollte davon ausgehen, dass die Kurzarbeitsentschädigung erst im darauffolgenden Monat erfolgt. Arbeitnehmer, die für Unternehmen mit beantragter Kurzarbeit arbeiten, sollten die 80% des Verdienstausfalls frühzeitig als Lohn erhalten. Im Fall der angemeldeten Kurzarbeit müssen die Sozialversicherungsbeiträge auf den 100%-Lohn entrichtet werden. Die Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV für die Ausfallzeiten werden via Kurzarbeitsentschädigung rückvergütet. Der obenerwähnte Arbeitgeberanteil an die AHV/IV/EO/ALV beträgt 6.375%.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haben die im Stundenlohn angestellten Arbeitende auch Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?

Wenn die Kurzarbeit von dem Unternehmen beantragt wurde, können auch die Arbeitende im Stundenlohn Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung haben. Die Voraussetzungen dafür sind gleich wie für die Arbeitenden im Monatslohn.

Sind auf Abruf angestellte Arbeitende für Kurzarbeitsentschädigung berechtigt?

Auch die Arbeitenden auf Abruf können Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Diese Ausnahme gilt aber lediglich für Arbeitende, deren Auslastung um weniger als 20% schwankt.

Auf welchen Betrag wird die Quellensteuer angerechnet?

Die Quellensteuer wird ausschliesslich gemäss dem reduzierten Lohn abgerechnet.

Wie läuft die Krankmeldung bei der Kurzarbeit ab? Ändern sich dabei etwas?

Bei der Kurzarbeit sind die Anforderungen zur Krankenmeldung gleich wie bei der normalen Arbeitsbedingungen.

Muss der Urlaub wegen der Kurzarbeit entsprechend reduziert werden?

Der Urlaub darf nicht wegen Kurzarbeit reduziert werden. Die Höhe des Lohnes während der Kurzarbeit wurde jedoch juristisch noch nicht reguliert. Sollten Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Urlaub nehmen, erhalten sie 100% des Lohnes.

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Steuer sparen mit einer Coronavirus Rückstellung 2019 – wie geht das? https://treuhand-suche.ch/blog/steuer-sparen-mit-einer-coronavirus-rueckstellung-2019-wie-geht-das/ https://treuhand-suche.ch/blog/steuer-sparen-mit-einer-coronavirus-rueckstellung-2019-wie-geht-das/#comments Sun, 03 May 2020 13:43:31 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=2319 The post Steuer sparen mit einer Coronavirus Rückstellung 2019 – wie geht das? appeared first on treuhand-suche.ch.

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Für viele Unternehmen in der Restaurations- oder Tourismusbranche sind die aus dem Lockdown resultierenden Umsatzverluste total verheerend, genauso wie für den Detailhandel und die Aviatik. Es wird gespart und optimiert, wo man nur kann. Kurzarbeit, zinsloses Darlehen des Bundes, Umstellung des Angebots, reduzierte Kundenfrequenzen, Social Distancing – das ist die neue Realität.
Wie kann nun der Jahresabschluss 2019 dahingehend optimiert werden, dass möglichst geringe Gewinnsteuern anfallen und so die Krise bestmöglich antizipiert wird? Die Lösung heisst Coronavirus bzw. COVID-19 Rückstellung! Leider lassen das nicht alle Kantone zu, aber doch einige.
Ein schöner Nebeneffekt der Corona Rückstellung: Mit der Reform der Unternehmensbesteuerung 2020 (STAF) sinkt die durchschnittliche Steuerlast der Unternehmen. Ein zeitlicher Transfer des Gewinns von 2019 ins 2020 mittels einer Rückstellung ist also durchaus wünschenswert.

Einige Kantone erlauben explizit Coronavirus Rückstellungen

Folgende Kantone erlauben juristischen Personen (AGs, GmbHs), Einzelfirmen und den anderen Personengesellschaften explizit die Bildung einer Corona Rückstellung. Eine steuerliche Rückstellung ist selbstverständlich nur dann möglich, wenn das Unternehmen direkt oder indirekt negativ von den Folgen der Corona Pandemie betroffen ist. Eine erfolgswirksame Auflösung der Rückstellung im Jahre 2020 ist Voraussetzung für eine Bildung derselben.

Aargau. Im Kanton Aargau ist eine Rückstellung infolge COVID-19 erlaubt. Maximal können 25% des steuerbaren Gewinns bis zum Maximalbetrag von CHF 250‘000 als Rückstellung gebucht werden.

Thurgau. Im Kanton Thurgau ist eine Corona Rückstellung von maximal 25% des steuerbaren Gewinns zulässig, maximal bis zum Betrag von CHF 1 Mio.

Wallis. Der Kanton Wallis erlaubt COVID-19 Rückstellungen von maximal 50% des steuerbaren Reingewinns mit einem absoluten Maximalbetrag von CHF 300‘000.

Zug. Im Kanton Zug ist es erlaubt, in der Jahresrechnung 2019 eine steuerliche Rückstellung in Höhe von maximal 50% des steuerbaren Gewinns (ohne ausserordentliche Faktoren wie z.B. Veräusserungs- und Aufwertungsgewinne) zu bilden. Die maximal mögliche Coronavirus Rückstellung ist CHF 500‘000.

icon_nicht_erlaubt

Die Kantone wie Zürich, Schwyz, Bern und St. Gallen anerkennen explizit keine Coronavirus Rückstellungen.

Kämpfen Sie noch mit einer Corona-Rückstellung, um Steuern zu sparen? Oder planen Sie, eine solche nachträglich zu verbuchen? Keine Sorge. In unserer Datenbank finden Sie über 2600 Treuhänder, die Ihnen gerne weiterhelfen.

Rückstellungen infolge des Coronavirus auf kantonaler Ebene

  • Corona Rückstellungen sind explizit nicht erlaubt.
  • Corona Rückstellungen sind unter gewissen Voraussetzungen erlaubt.
  • Keine publizierten Inhalte zu Corona Rückstellungen.
Rückstellungen infolge des Coronavirus auf kantonaler Ebene

Generelle Voraussetzung für die Bildung von Rückstellungen

Die Bildung einer Rückstellung ist eine temporäre Belastung des Unternehmensgewinns mit einem vorerst fiktiven Aufwand. Dies bewirkt eine Reduktion der Gewinnsteuer im laufenden Jahr und eine Erhöhung der Gewinnsteuer in einer Folgeperiode, meist im Folgejahr.

Definition einer Rückstellung

Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, die

  • hinsichtlich ihres Bestehens unsicher sind;
  • hinsichtlich ihrer Höhe unsicher sind;
  • aber hinsichtlich ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit hinreichend sicher sind;
  • auf der Passivseite der Bilanz im kurzfristigen oder langfristigen Fremdkapital aufgeführt werden, je nach Natur der Rückstellung;
  • klar begründbar und aus der Natur des Geschäftsmodells nachvollziehbar sein müssen.

Was für Arten von Rückstellungen gibt es?

Die Grundlage der Bildung von Rückstellungen besteht darin, dass die Ereignisse den vergangenen Jahren und frühere Verpflichtungen berücksichtigt werden müssen oder sollen. Die Unsicherheit dieser Verpflichtungen besteht in der Höhe, Fälligkeit, Ort und Zeit usw. Somit ergibt sich ein Rückstellungsbedarf immer dann, wenn durch Ereignisse in der Vergangenheit rechtliche oder faktische Verpflichtungen entstehen, als Folge derer ein Mittelabfluss zu erwarten ist.

Beispiele von erlaubten Rückstellungen

Gemäss Obligationenrecht (OR) kann man zwischen erlaubten (OR Art. 958a Abs. 2, OR Art. 960e Abs. 2 und 3) und nicht begründeten Rückstellungen (OR Art. 960e Abs. 4) unterscheiden.

  • Steuerrückstellungen für zu leistende Steuerzahlungen.
  • Pensionsrückstellungen. Diese betreffen vor allem Schweizer Konzerne, die direkte Pensionsverpflichtungen gegenüber Mitarbeitern ausländischer Tochtergesellschaften eingehen.
  • Rückstellungen für Garantiearbeiten aus garantiepflichtigem Umsatz.
  • Rückstellungen für Lohnverpflichtungen, z.B. Boni, Gratifikation.
  • Rückstellung für die Sanierung von selbst verursachten Umweltschäden.
  • Rückstellungen für Währungsrisiken.
  • Rückstellung für unbezahlte Kundenrechnungen (sog. Delkredere bzw. pauschale Wertberichtigung).
  • Rückstellung für Restrukturierungen.

Beispiele von Ereignissen, die keine Rückstellung rechtfertigen

  • Rückstellungen für künftige Betriebsinvestitionen.
  • Rückstellungen für einen erwarteten schlechten künftigen Geschäftsgang.
  • Rückstellungen für Dividendenausschüttungen.
  • Rückstellungen für die Rückzahlung von Darlehen.
  • Sämtliche Rückstellungen, die auf ein künftiges Ereignis abstellen.

Auflösung von nicht mehr begründeten Rückstellungen

Im Jahr der Bildung einer Rückstellung werden der Gewinn und dadurch die Gewinnsteuer reduziert. Stellt sich dann aber die Rückstellung als nicht begründet heraus, dürfte sich die Freude darüber in Grenzen halten. Denn die Auflösung dieser Rückstellung führt zu einem ausserordentlichen (weil unerwarteten) Ertrag und lässt folglich die Gewinnsteuer ansteigen.

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Mehrheit der Mitarbeiter wünscht sich Home-Office. Die grosse Umfrage. https://treuhand-suche.ch/blog/mehrheit-der-mitarbeiter-wuenscht-sich-home-office-die-grosse-umfrage/ https://treuhand-suche.ch/blog/mehrheit-der-mitarbeiter-wuenscht-sich-home-office-die-grosse-umfrage/#respond Fri, 10 Apr 2020 15:18:43 +0000 https://blog.treuhand-suche.ch/?p=1662 The post Mehrheit der Mitarbeiter wünscht sich Home-Office. Die grosse Umfrage. appeared first on treuhand-suche.ch.

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Ein Monat und viele Quarantänemassnahmen sind vergangen, viele Arbeitnehmer arbeiten im Home-Office. Aber sind sie damit auch zufrieden oder möchten sie lieber wieder ins Büro zurück?
Wir haben die User unserer Website in einer anonymen Umfrage gefragt, wie sie zum Home-Office stehen. Die Umfrage war freiwillig und es handelt sich nicht um eine repräsentative Stichprobe, sondern um die Nutzer von treuhand-suche.ch. Die Stichprobengrösse beträgt 356 User, mehrheitlich aus der Deutschschweiz.
Die Umfrageteilnehmer beantworteten folgende Fragen:

1. Präferieren Sie eine Rückkehr an den Arbeitsplatz?

Diagramm 1. Home-Office bevorzugt

Diagramm 1. Prozentsatz der Antworten

Während 40% der Befragten ins Büro zurückkehren wollen, würden 60% der Arbeitnehmer lieber weiter im Home-Office arbeiten. Ein Grossteil (21%) derjenigen, die wieder ins Büro zurückkehren möchten, trennen die Arbeit im Büro stark von Privatem und halten daher Home-Office für suboptimal. 22% ist das Home-Office schicht verleidet und darum wollen sie wieder ins Büro zurück. 38% sehen keinen Unterschied und fühlen sich im Home-Office wohl.

2. Herkunftskanton (nur Deutschschweiz)

Die Teilnehmer wurden zudem gebeten, ihren Wohnkanton anzugeben. Die Umfrage umfasste nur schweizerisch-deutschsprachige Kantone der Schweiz.

Diagramm 2. Kantonale Verteilung

Diagramm 2. Kantonale Verteilung (Prozent)

Die Verteilung nach Kantonen der Umfrageteilnehmer entspricht Grosso Modo der Kantonsgrösse. Damit ist die Umfrage hinsichtlich geografischer Verteilung mehr oder wenig repräsentativ.

3. Alter

Diagramm 3. Altersverteilung

Diagramm 3. Altersverteilung (Prozent)

Der grösste Anteil der Umfrageteilnehmer ist in der Altersgruppe 36-45 zu finden. Die Gruppe 55+ sowie die jüngsten Teilnehmer (zwischen 18 und 25 Jahren) wiesen nur eine geringe Beteiligung auf. Dies deckt mehr oder weniger mit der (bekannten) Altersverteilung der User unserer Website.

4. Geschlecht

Diagramm 4. Geschlechterverteilung

Diagramm 4. Geschlechterverteilung (Prozent)

Die Anzahl der männlichen Teilnehmer lag 12% höher als die Anzahl der weiblichen Teilnehmer.

Diagramm 5. Präferenz für Home-Office / Büro nach Geschlecht

Diagramm 5. Prozentsatz der Positiv-Negativ Antworten. Geschlechterverteilung (Prozent)

Die Männer zeigten mit 55% eine leicht tiefere Präferenz für Home-Office als die Frauen (60%). Insgesamt können bevorzugen also beide Geschlechter die Arbeit im Home-Office im Vergleich zur Büroarbeit, wobei die Frauen Home-Office offenbar noch ein bisschen mehr bevorzugen als die Männer. Es ist möglich, dass Frauen aufgrund der Doppelbelastung von Arbeit und Familie im Home-Office eine bessere Vereinbarkeit der beiden Aufgaben sehen.

Die Umfrage beruht nicht auf einer repräsentativen Stichprobe der arbeitenden Schweizer Bevölkerung. Wie zu erwarten ist, repräsentiert die vorliegende Stichprobe eher den typischen Besucher von treuhand-suche.ch. Der typische Besucher dieser Website sind Treuhänder, Unternehmer und Leute, die im Bereich Buchhaltung/Treuhand beruflich aktiv sind.

Bleibt gesund!

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Home-Office – Wie man trotzdem eine hohe Arbeitsproduktivität erreicht https://treuhand-suche.ch/blog/home-office-wie-man-trotzdem-eine-hohe-arbeitsproduktivitaet-erreicht/ https://treuhand-suche.ch/blog/home-office-wie-man-trotzdem-eine-hohe-arbeitsproduktivitaet-erreicht/#respond Wed, 25 Mar 2020 15:27:58 +0000 https://blog.treuhand-suche.ch/?p=1067 The post Home-Office – Wie man trotzdem eine hohe Arbeitsproduktivität erreicht appeared first on treuhand-suche.ch.

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Das Beste aus der Situation herausholen

Während draussen das Coronavirus wütet, sitzen viele Arbeitnehmer in ihren eigenen vier Wänden und arbeiten im Home-Office. Social Distancing ist nun das Gebot der Stunde.

Viele von uns assoziieren das Zuhause mit dem Ort, wo wir unseren verdienten Feierabend verbringen und uns vom stressigen Alltag erholen. Starre Strukturen und unnötige Regeln, lange und unproduktive Meetings oder andere Formalitäten gibt es zu Hause nicht. Wir können uns unsere Zeit optimal selbst einteilen und nutzen. Dies sollte unsere Arbeitsproduktivität eigentlich erhöhen. Oder nicht?

Bei Home-Office verschwindet die Distanz zwischen dem Arbeitsort und dem Wohnort und damit die Grenzen von Selbstbestimmung und vorgegebenen Strukturen. Was für viele als Traum beginnt, entpuppt sich oft eher als Alptraum: fehlende soziale Interaktion, mangelnde Disziplin & Konzentration, schreiende Kinder etc.

Um das Beste aus der Situation zu machen, haben wir einige Tipps:

Vorbereitung

1. Vorbereitung

Eine gründliche Vorbereitung ist die Voraussetzung für einen erfolgreichen Home-Office-Einsatz. In der Regel ist das zentrale Arbeitsinstrument der Computer. Wichtig dabei ist, dass vorgängig evaluiert wird, welche Programme, Verbindungen, Zugriffe usw. benötigt werden, um von zu Hause aus optimal arbeiten zu können. Braucht es ein VPN zum Server? Funktionieren Headset und andere externe Geräte? Im Zweifel lohnt es sich, diese vorgängig zu prüfen und kritische Punkte mit dem Arbeitgeber resp. dem Sysadmin zu besprechen.

(Wenn Sie mehr über den Datenschutz im Home-Office erfahren möchten, bitte folgen Sie diesem Link)

2. Eingrenzung des Arbeitsraumes

Definieren Sie einen eindeutigen Bereich, den Sie zum Arbeiten nutzen. Auch gibt es gute Gründe, wieso man am Arbeitsplatz meistens an einem Tisch sitzt und dort arbeitet. Es ist natürlich wichtig, dass der Arbeitsplatz bequem eingerichtet ist, aber die Arbeit auf dem Sofa oder im Bett ist nachweislich weniger produktiv als die klassische Variante mit Tisch und Stuhl.

Eingrenzung des Arbeitsraumes
Ablenkende Faktoren vermeiden

3. Ablenkende Faktoren vermeiden

Versuchen Sie, Ihren Arbeitsplatz zu isolieren und so ablenkende Faktoren, wie beispielsweise den Fernseher, aus der näheren Umgebung zu verbannen. Falls der Platz knapp ist, sollten diese ablenkenden Versuchungen aus dem Sichtfeld entfernt werden. Aus den Augen, aus dem Sinn! Wohnen Sie nicht alleine, diskutieren Sie die Situation mit Ihren Mitbewohnern, denn Ihr Arbeitsplatz ist jetzt zu Hause und sind darauf angewiesen, dass Sie das Telefonat oder die Skype-Konferenz ungestört abhalten können.

Ähnlich verhält es sich mit dem Lärm. Bauarbeiten vor dem Fenster oder Renovierungsarbeiten des Nachbars können stark von der konzentrierten Arbeit ablenken. In solchen Fällen sind Kopfhörer oder Ohrenstöpsel zu empfehlen.

4. Tägliche Routinen nicht ändern

Vergessen Sie nicht, dass Sie sich bei der Arbeit befinden, auch wenn der Ort geändert hat! Viele Ihrer Kollegen befinden sich in der gleichen Situation und erwarten von Ihnen die gleiche Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft wie vorher. Halten Sie sich an die gewohnten Arbeitszeiten und die gleichen Einschlafzeiten wie vorher. Die Zeit, die Sie vorher für den Arbeitsweg verbracht haben, können Sie nun leichte Hausarbeiten einsetzen und vergessen Sie nicht ihre alltäglichen Routinen wie den Newsfeed zu lesen und die morgendliche Tasse Kaffee zu geniessen.

Tägliche Routinen nicht ändern
Psychische Gesundheit

5. Psychische Gesundheit

Arbeit im Home-Office ist mit einer Selbstisolation und damit einer Vereinsamung verbunden, was im Schlimmsten Fall zu depressionsähnlichen Zuständen führen kann. Eine gute Möglichkeit, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten sind regelmässige Anrufe und Gespräche mit Kollegen in den üblichen Pausen, z.B. kann in der Mittagspause anstatt des Mittagstischgesprächs ein Telefonat oder ein Skype-Call geführt werden, um den Kopf von der Arbeit frei zu bekommen. Zu Coronavirus-Zeiten sind Sie wahrscheinlich nicht der Einzige, der von zu Hause arbeiten muss. Regelmässige Kommunikation im Team kann ein Gefühl der psychologischen Präsenz schaffen und Ihnen so den Workflow erleichtern.

Des Weiteren ist regelmässiger Kontakt zum Vorgesetzten und zu den Untergebenen wichtig, je nachdem, in welcher Position Sie sich befinden.

Fazit

Und zum Schluss das Wichtigste: Auch dieser Karantäne-Zustand wird nicht ewig anhalten. Bald werden Sie wieder in Ihrer alten Umgebung Ihre Arbeit verrichten, die alte Kaffeemaschine verwenden und mit Ihren Arbeitskollegen Witze reissen. Machen Sie also das Beste aus der Home-Office-Zeit und nutzen Sie diese Arbeitsform maximal produktiv für sich und Ihre Arbeit.

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Datenschutz für Home-Office https://treuhand-suche.ch/blog/datenschutz-home-office/ https://treuhand-suche.ch/blog/datenschutz-home-office/#comments Sat, 21 Mar 2020 12:02:28 +0000 https://blog.treuhand-suche.ch/?p=1105 The post Datenschutz für Home-Office appeared first on treuhand-suche.ch.

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Der Coronavirus hat viele Unternehmen auf den Kopf gestellt. Das Home-Office ist jetzt für die meisten die beste Option, um weiter zu arbeiten und in Sicherheit zu bleiben. Doch ein solch spontaner Übergang ist nicht unproblematisch. Und für diejenigen, die mit Kundendaten arbeiten – zum Beispiel für Treuhänder oder andere Berater – stellt die Sicherung des Datenschutzes eine grosse Herausforderung mit vielen Gefahren dar.

Die Grundüberlegung ist folgende: Der Prozess sollte so organisiert werden, dass kein Dritter den Zugang zu den Unternehmens- und Kundendaten erhält. Doch was genau sollte man tun, um den heutigen hohen Sicherheitsstandards gerecht zu werden? Wir haben für Sie einige Tipps für das Home-Office zusammengestellt – ganz im Sinne des Datenschutzes. So können Sie die wichtigsten Schnittstellen sichern.

  • Arbeitsplatz

    1. Arbeitsplatz

    • Der Mitarbeiter muss sicherstellen, dass weder Familienmitglieder, Mitbewohner noch andere Personen Zugang zu den Kundendaten und anderen persönlichen Daten haben. Am besten ist es, einen Raum nur für die Arbeit einzurichten, zu dem andere Personen nur begrenzten Zugang haben.
    • Die Bildschirme sollten so aufgestellt werden, dass kein Dritter die Informationen von ihnen beim Betreten oder Passieren des Raumes sehen kann.
    • Beim Verlassen des Arbeitsplatzes muss eine Bildschirmsperre aktiviert werden.

  • Dokumente in Papierform

    2. Dokumente in Papierform

    • Der allgemeine Hinweis: Beschränken Sie die Ausdrucke auf das Notwendigste.
    • Wenn das gedruckte Dokument nicht mehr benötigt wird, sollte es sofort vernichtet werden. Das besonders schützenswerte Dokument sollte bei nächster Gelegenheit zur Vernichtung ins Büro gebracht werden.
    • Ausdrucke, die persönliche Daten enthalten, dürfen niemals im Hausmüll entsorgt werden.

  • Datenspreicherung

    3. Sichere Datenspeicherung und Übertragung

    • Die Datenspeicherung und Datenübertragung muss durch eine Verschlüsselung gesichert werden.
    • Das bedeutet, dass die Kommunikation auch über Plattformen und Apps erfolgen muss, die den Datenschutzbestimmungen entsprechen. Das bedeutet, dass Dateien mit persönlichen Daten nicht einfach über Skype gesendet werden können. Die Liste der von den Datenschutzbeauftragten genehmigten Software und Dienste finden Sie hier.
    • Lokale Festplatten, USB-Sticks und Computer selbst sollten mit einem sicheren Passwort geschützt werden. Besonders wichtig ist es für externe Datenträger, da sie leicht gestohlen werden oder verloren gehen können. Mit einer Verschlüsselung bleibt man auf der sicheren Seite.
    • Die beste und damit auch sicherste Möglichkeit ist die Speicherung aller persönlichen Daten auf dem Betriebsserver. Wichtig ist, dass die Verbindung dazu über ein VPN erfolgt – so ist der Datentransfer gesichert.
    • Verwenden Sie nur sichere Passwörter, sonst sind alle andere Massnahmen nutzlos. Die Qualität des Passworts kann hier getestet werden: https://www.passwortcheck.ch/passwortcheck/passwortcheck

  • PC-Grundschutz

    4. PC-Grundschutz: Betriebssystem, Software, Virenschutz und Firewall.

    • Die sicherste Lösung ist die Bereitstellung von Geschäftscomputern für den Einsatz im Home-Office. In diesem Fall kann der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass die Technologie nicht versagt und dass alle technischen Herausforderungen gemeistert werden. Natürlich darf der zur Verfügung gestellte Computer nur für berufliche Zwecke genutzt werden.
    • Wenn der Mitarbeiter an seinem eigenen PC arbeitet, sind folgende Punkte zu beachten:
      • Überprüfen Sie den Softwarestand auf dem PC des Mitarbeiters. Die neueste Software ist in der Regel die sicherste. Laut Bedarf muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die erforderliche Software zur Verfügung stellen.
      • Der Rechner muss Virenfrei sein. Wenn der Computer keinen Virenschutz hat, sollte eine zusätzliche Software installiert werden.
      • Strikte Trennung von Privat- und Berufsleben: Für die Zeit, in der die Technologie für geschäftliche Zwecke genutzt wird, muss die private Nutzung eingeschränkt werden.
      • Die weitere Personen im Haushalt dürfen keinen Zugang zu dem für die Arbeit verwendeten Computer haben.

  • Mitarbeiter-Schulung

    5. Mitarbeiter-Schulung

    Informieren oder schulen Sie die Mitarbeiter, wie sie ihr Home-Office sicher organisieren können. Alle Regeln müssen dem Mitarbeiter in gedruckter Form ausgehändigt werden. Für besonders heikle Situationen müssen die Massnahmen im Vertrag aufgeführt werden, einschließlich möglicher Vertragsstrafen.

Die Anforderungen an den Datenschutz werden immer strenger und die möglichen Folgen von Verstössen nehmen zu. In Zweifelsfällen sollten sich Unternehmen beraten lassen – von öffentlichen oder privaten Spezialisten. Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Links zum Thema zusammengestellt:

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