Steuern sparen bzw. Steuern optimieren hat vor allem etwas mit guter Planung zu tun. Wer sich das ganze Jahr keine Gedanken zum Thema Steuern sparen macht, kann nicht davon ausgehen, kurz vor Jahresende noch alles richten zu können. Mit unseren Tipps von erfahrenen Treuhändern sparen Sie Steuern und das nicht nur einmal, sondern jedes Jahr. Voraussetzungen sind im Prinzip nur Planungs- und Umsetzungswille. Meistens sind die Steuersparpotenziale erheblich, so dass sich der Beizug eines Treuhänders oder Steuerberaters lohnt.
Wenn Sie als UnternehmerIn Ihre privaten Räumlichkeiten intensiv für das Unternehmen nutzen (z.B. als Büro), dann können Sie selbstverständlich einen marktgerechten Mietzins verlangen. Dieser Geldfluss ist nicht einkommens- oder sozialversicherungsabgabepflichtig, sondern reduziert lediglich Ihre Kosten, die Sie als Wohnungsmieter bzw. -eigentümer haben, sofern Sie die Liegenschaft selbst bewohnen.
Voraussetzung für eine Abgeltung ist, dass dem Unternehmen nicht bereits Mietaufwände durch die Miete gleichartiger Räume entstehen und die Nutzung der Privaträume alternativlos ist.
Falls z.B. bereits ein Büro gemietet wird und die Unternehmerin abends zuhause im eigens dafür eingerichtet Bürozimmer noch einige Arbeiten erledigt, berechtigt dies nicht für eine zusätzliche Abgeltung.
2. Spesenreglemente bzw. Pauschalspesen
Beantragen Sie bei Ihrem Steueramt die Genehmigung eines grosszügigen Zusatzreglements («Pauschalspesenreglement»), welches die Entschädigung von Kleinspesen bis CHF 50 pro Ereignis pauschal abdeckt. Die Geschäftsführung und das Kader sollte möglichst hohe Pauschalspesen genehmigt erhalten. Ziel ist, dass die Summe der effektiv angefallenen Kleinspesen für Repräsentation und Reisetätigkeit insgesamt deutlich tiefer als die Pauschalspesen ausfällt.
In dieser wünschenswerten Konstellation ergeben sich mehrere Vorteile und Nachteile.
Vorteile von
Pauschalspesenreglement
Der Pauschalspesenempfänger erhält zusätzliches Einkommen, dass nicht einkommenssteuerpflichtig ist.
Es fallen keine Sozialversicherungsabzüge an.
Der administrative Aufwand wird reduziert, da Kleinspesen (meist unter CHF 50 pro Ereignis) nicht mehr separat gebucht, sondern direkt vom Spesenempfänger übernommen werden.
Spesenzahlungen sind geschäftlich begründeter Aufwand und reduzieren damit den steuerbaren Reingewinn.
Nachteile von
Pauschalspesenreglement
Grundsätzlich müssen dem Steueramt Spesenbeträge vorgeschlagen werden, die in etwa der effektiven Spesenbelastung entsprechen.
Hat das Steueramt einen begründeten Verdacht, dass die genehmigten Pauschalspesen deutlich höher als die effektiven SpesenSpesen sind Ausgaben, die im Rahmen einer Geschäftsreise oder beruflich bedingten Tätigkeit anfallen und vom Arbeitgeber erstattet werden. Sie dienen... Mehr sind (z.B. infolge eines unerklärlichen Anstieges des Privatvermögens des Spesenempfängers), kann das Spesenreglement als nichtig erklärt werden.
Aufwand zur Erarbeitung eines Spesenreglements.
Unsicherheit, ob und wann das Steueramt ein überhöhtes Pauschalspesenreglement erkennt.
Für Kleinspesen, die in den Rahmen des Pauschalspesenreglements fallen, geht die Vorsteuer (bezahlte MehrwertsteuerDie Mehrwertsteuer (MwSt.) ist eine Steuer, die auf den Mehrwert eines Produkts oder einer Dienstleistung erhoben wird und somit den... Mehr) verloren.
Bei nicht vom Steueramt genehmigten Pauschalspesenreglementen gelten grundsätzlich all diese Erwägungen auch, allerdings ist das Risiko einer Lohnaufrechnung höher, wenn das Steueramt z.B. im Zuge einer Steuerprüfung begründete Zweifel an der Angemessenheit des Spesenreglements hat.
Nivellieren Sie nach Möglichkeit das Niveau von Aufwand und Ertrag über die Jahre. Wenn Sie gegen Ende Jahr feststellen, dass es ein überdurchschnittlich erfolgreiches Jahr wird, sollten Sie erwägen, grössere Kundenrechnungen erst im neuen Jahr auszustellen. Mit Vorteil nicht gleich anfangs Januar. Umgekehrt sollten Sie die Rechnungsstellung beschleunigen, wenn Sie im Dezember abschätzen können, dass das Unternehmen ohnehin einen Verlust schreiben wird.
Selbstverständlich gilt grundsätzlich, dass Umsatz und auch Aufwände der Rechnungsperiode zuzuordnen sind, in der die Leistung bereitgestellt bzw. bezogen wurde. Theoretisch ist das Datum auf der Rechnung zweitrangig. In der Praxis ist die Überprüfung der effektiven Leistungserstellung bzw. des Leistungsbezugs schwierig – also ergibt sich ein nicht unerheblicher Spielraum zur Optimierung.
Tipp
Selbstverständlich sollten Sie keinen anderslautenden Leistungszeitraum auf der Rechnung vermerken, das wäre töricht. Aber übertreiben Sie es nicht, allzu offensichtliches Hinauszögern von grossen Kundenrechnungen kann schnell die Aufmerksamkeit des Steuerkommissärs auf sich ziehen, sobald eine Steuerprüfung ansteht. Der Tipp Nr. 3 liegt definitiv im Graubereich!
Spiegelbildliches gilt für Lieferantenrechnungen. Sprechen Sie sich mit Ihren wichtigsten Lieferanten bezüglich dem Rechnungsversand ab – bei Stammkunden sind Lieferanten meist flexibel.
4. Pauschale Wertberichtigung / Delkredere von Forderungen
Nicht alle Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind einbringlich. Die kantonalen Gesetzgeber lassen ohne Begründung eine pauschale Wertberichtigung von in der Regel 5% bis 10% bei inländischen Forderungen und meist 10% bis 15% bei ausländischen Forderungen zu. Bei besonders gefährdeten Forderungen können bei entsprechender Begründung höhere Wertberichtigungen vorgenommen werden.
Brauchen Sie einen Expertenmeinung? Unsere Treuhänder sind immer bereit, Sie zu beraten!
5. «Warendrittel» bzw. privilegierte Warenreserve bei Handels- und Produktionsfirmen
Der Gesetzgeber lässt eine unter dem Marktpreis ansetzende Bewertung von zugekauften und selbst produzierten Investitionsgütern und Waren zu, selbst wenn kein Absatzrisiko besteht und der Marktpreis über den Herstellungskosten liegt. Die Bewertung zu Einstandspreisen bzw. Herstellungskosten ist dem Vorsichtsprinzip geschuldet und sollte zur Reduktion der Steuerlast genutzt werden.
Tipp
Liegt ein gutes Geschäftsjahr hinter Ihnen, dann sollten Sie unbedingt noch im Dezember ihre Warenlager vollständig auffüllen. Sofort nach dem Kauf bzw. Produktion kann ein Drittel abgeschrieben und bei einem grossen Warenlager der Gewinn deutlich reduziert werden. Ein Nachweis ist dazu nicht erforderlich.
Produktionsfirmen dürfen also Halb- und Fertigfabrikate als Vorräte zu Herstellungskosten abzüglich des «Warendrittels» bzw. «Warenreserve» in der BilanzDie Bilanz ist eine wichtige Finanzaufstellung, die die Vermögens-, Schulden- und Eigenkapitalverhältnisse eines Unternehmens zum Ende eines Geschäftsjahres darstellt. Sie... Mehr bewerten.
Handelsfirmen bilanzieren Handelswaren zum Einstandspreis abzüglich des Warendrittels.
Der Abzug des «Warendrittels» darf in den meisten Kantonen ohne Nachweis auf bereits pauschal wertberichtigte Lagerpositionen erfolgen. Je nach Kanton fällt das Warendrittel leicht unterschiedlich aus: Z.B. Abschlag von 33.33% im Kanton Zürich bzw. 35% im Kanton Bern.
Sollte der Marktpreis im Laufe des Geschäftsjahres unter den Einstandspreis bzw. unter die Produktionskosten fallen, darf vom (nun tieferen) Marktwert das «Warendrittel» abgezogen werden.
Allgemein ist das «Warendrittel» bei Liegenschaften und Vorräten, die zum Eigengebrauch erzeugt wurden, nicht zugelassen.
Es ist zu empfehlen, die geltenden kantonalen Vorschriften zu konsultieren, bevor das «Warendrittel» abgezogen wird.
6. Bilanzierung von angefangenen Arbeiten im Dienstleistungssektor
In der Dienstleistungsbranche können die bilanzierungsrelevanten Herstellungskosten für nicht fakturierte Dienstleistungen meist nur vage definiert werden. Theoretisch umfassen die Herstellkosten bei Dienstleistungen die direkten Lohn- und Materialkosten, nicht aber Overheadkosten für Vertrieb und Verwaltung zuzüglich einer marktüblichen Gewinnmarge.
In der Praxis bleibt aber meist keine Zeit für diese Berechnung, insbesondere wenn es sich um viele kleinere Kundenprojekte handelt.
Deshalb erfolgt in der Praxis die Bewertung von nicht abgeschlossenen Projekten bzw. Auftragsarbeiten meist mit einer Pauschale von 60% des Dienstleistungshonorars exkl. Mehrwertsteuer.
Vorbehalten bleiben spezifische Vorgaben des steuerveranlagenden Kantons.
7. Privatfahrzeug für das Geschäft einsetzen
Wenn Sie einen kostengünstigen und sparsamen Privatwagen für Geschäftszwecke einsetzen und sich Autospesen von 70 Rappen pauschal pro Kilometer auszahlen lassen, können die Autospesen ihre effektiven Kosten übersteigen. Das ist insbesondere bei hohen Kilometerleistungen eine potenzielle Quelle von steuerfreiem Einkommen. Die Lohnnebenkosten fallen selbstverständlich auch nicht an. Begründete höhere Kilometerpauschalen müssen vorgängig vom Steueramt bewilligt werden.
8. Geschäftsauto geschäftlich und privat nutzen
Alternativ könnten Sie das Geschäftsauto privat nutzen und auf den (teuren) Besitz eines Privatwagens verzichten. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung des Wagens (Reparaturen, Service, Betriebsstoffe, Versicherungen, Verkehrssteuern, Garagierung) werden als Geschäftsaufwand gebucht. Das Auto wird im Anlagevermögen der Bilanz geführt und kann abgeschrieben werden, was den Unternehmensgewinn alljährlich planbar mindert.
Die Lohnaufrechnung des Privatanteils beträgt pro Monat 0.8% (ab 01.01.2022 vermutlich 0.9%) des Kaufpreises exklusive Mehrwertsteuer oder mindestens CHF 150 bei Fahrzeugen mit einem Kaufpreis exklusive Mehrwertsteuer von CHF 18’750 oder weniger.
Die Lohnaufrechnung in diesem bescheidenen Umfang (alternativ können Sie der Unternehmung diesen Betrag als Abgeltung bezahlen) spiegelt den Nutzwert eines Fahrzeuges kaum wieder, insbesondere wenn sie in der Freizeit lange Strecken zurücklegen. Die Lohnaufrechnung scheint für Fahrzeuge sämtlicher Preisklassen zu gering.
Wichtig
Grundsätzlich setzt diese Regelung voraus, dass das Geschäftsfahrzeug zu mindestens 50% geschäftlich genutzt wird. Andernfalls droht das Risiko, dass die Übernahme der Betriebskosten als gesetzeswidrige Übernahme von privaten Lebenshaltungskosten eingestuft werden.
Die Anschaffung von Luxuswagen mit einem Anschaffungspreis von mehr als CHF 100’000 wird von den meisten Steuerämtern als geschäftsmässig nicht begründete Anschaffung qualifiziert.
9. Rückstellungen für Garantiearbeiten
Rückstellungen für Garantiearbeiten: Garantieverpflichtungen aller Varianten (Ersatz, Nacharbeiten, Servicearbeiten, Gewährleistung) führen zu potenziellen Aufwänden in den Folgeperioden. In der Praxis wird deshalb eine Rückstellung von einigen Prozent des aktuellen Jahresumsatzes gemacht, welche die langfristige Garantiequote abbildet. Veränderungen im garantiepflichtigen Jahresumsatz führen zu einer Anpassung der Rückstellung und müssen erfolgswirksam verbucht werden.
Kanton
Maximale Rückstellung
Einschränkung
Aargau
Max. 1% des Umsatzes des aktuellen Geschäftsjahres + max. 0.5% des Vorjahres.
Berechnung nur auf Basis der garantiebehafteten Umsätze
Basel-Land
Max. 3% des garantiepflichtigen Umsatzes
-
Bern
Max. 2% des garantiepflichtigen Umsatzes
-
Luzern
In Abhängigkeit vom garantiepflichtigen Umsatz
Nachweis des Garantieaufwandes / -versprechungen erforderlich
Schwyz
Max. 4% des garantiepflichtigen Umsatzes
Nachweis des Garantieaufwandes / -versprechungen erforderlich
St. Gallen
Max. 2% des garantiepflichtigen Umsatzes
Berechnung nur auf Basis der garantiebehafteten Umsätze
Thurgau
Max. 1% des garantiepflichtigen Umsatzes
Höhere Rückstellungen bei Nachweis akzeptiert
Zug
In Abhängigkeit vom garantiepflichtigen Umsatz
Nachweis des Garantieaufwandes / -versprechungen erforderlich
Zürich
Baubranche: Max. 2% des garantiebehafteten Umsatzes
andere Branchen: Gemäss effektivem Bedarf
-
10. Microunternehmen: Einzelfirma statt GmbHDie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine der beliebtesten Gesellschaftsformen in der Schweiz. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft (AG) ist... Mehr oder AGDie Aktiengesellschaft (AG) ist eine der bekanntesten und am häufigsten genutzten Rechtsformen für Unternehmen. Sie wird insbesondere dann genutzt, wenn... Mehr
Sie möchten unternehmerisch aktiv werden, allerdings im bescheidenen Umfang und ohne Angestellte und in einem Sektor mit geringen Anbieterrisiken. Wählen Sie unter diesen Voraussetzungen als Geschäftsform eine Einzelfirma (Selbständigkeit), keine GmbH.
Sie sparen sich die Kosten für die Gründung, die sich bei der GmbH auf insgesamt rund CHF 1’500 belaufen (marktüblicher Gründungsservice von Drittanbieter zuzüglich Handelsregistergebühren und Notarkosten).
Wichtiger aber sind die jährlich eingesparten Lohnnebenkosten und der freiwillige Anschluss an eine Pensionskasse (BVG/2. Säule).
Vergleich der Sozialversicherungsbeiträge am Beispiel des Kantons Zürich, 2021
Einkommen aus Selbständigkeit bzw. Bruttolohn
Einzelfirma / Selbständigkeit
GmbH, AG
Sparpotenzial
20’000
CHF 1’470
CHF 2’906
CHF 1’436
50’000
CHF 5’717
CHF 7’186
CHF 1’469
80’000
CHF 10’168
CHF 11’412
CHF 1’244
100’000
CHF 12’721
CHF 14’265
CHF 1’544
Das Sparpotenzial ergibt sich aus der für Selbständige nicht erhobene Abgabe für die Arbeitslosenkasse (selbstverständlich ist ein Bezug von Arbeitslosengeldern ebenso ausgeschlossen) und dem leicht tieferen Beitragssatz für die AHV.
Ideal kann der Betrieb einer Einzelfirma sein, wenn nur eine nebenberufliche Selbständigkeit gewünscht ist und Pensionskassen- und Arbeitslosenkassenbeiträge durch das Haupterwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erfolgen.
11. Wertschriften, Cryptocurrencies und Edelmetalle im Privatvermögen halten
Halten Sie Wertschriften, Fremdwährungen, Cryptocurrencies wie Bitcoin sowie Edelmetalle im Privatvermögen und nicht im Geschäftsvermögen einer Kapitalgesellschaft. Aufwertungsgewinne (Kapitalgewinne) sind für Privatpersonen nicht steuerbar, lediglich das gestiegene Vermögen ist mit der zur Einkommenssteuer meist vernachlässigbaren Vermögenssteuer zu versteuern. Liegen die genannten Vermögenswerte im Geschäftsvermögen, sind Aufwertungen voll als Gewinne zu versteuern, zusätzlich zur höher ausfallenden Vermögenssteuer.
Falls Sie mit diesen (oder anderen) Vermögenswerten intensiven Handel betreiben kann die Steuerbehörde Ihre Tätigkeit als gewerbsmässiger Handel einstufen und entsprechende Einkommenssteuern und Sozialversicherungsabgaben darauf erheben.
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Sparjohnny
6. August 2021 16:17
Hallo,
Als Kleinunternehmer versuche ich meine Steuern wie es nur geht zu optimieren, dabei mache ich auch vor kleinen Beträgen nicht Halt, z.B. nehme ich alle Telefon- und Internetkosten über das Geschäft, obwohl ich diese selbstverständlich auch privat benütze. Könnte ich in Zukunft damit Probleme haben?
Ich überlege mir auch, eine Putzfrau für 1x pro Woche anzustellen, die meine Wohnung, die gleichzeitig als Geschäftssitz dienst, reinigen soll. Wie könnte ich diese Kosten am besten über’s Geschäft nehmen?›
Hoi Sparjohnny 🙂
Wenn Du es ganz genau machen willst, musst Du bei diesen Kosten einen Privatanteil ausscheiden und die Mehrwersteuer korrigieren. Bei der Putzfrau genau so. Dort gibt es einfach keine Korrektur der Mehrwertsteuer, ausser Du hast sie über eine Putzagentur gebucht.
Ich habe die gleiche Situation wie du und mache es so: Telefon u. Internet zahle ich über die Firma (komplett), mache keinen Privatanteil und keine MWST Korrektur. Den Strom zahle ich aber ausschliesslich privat. Bei einer Steuerprüfung sage ich dann halt, eben, den Strom zahle ich dafür komplett selbst, das gleicht sich in etwa aus. Mal schauen ob es dann funktioniert mit den Beamten!
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Hallo,
Als Kleinunternehmer versuche ich meine Steuern wie es nur geht zu optimieren, dabei mache ich auch vor kleinen Beträgen nicht Halt, z.B. nehme ich alle Telefon- und Internetkosten über das Geschäft, obwohl ich diese selbstverständlich auch privat benütze. Könnte ich in Zukunft damit Probleme haben?
Ich überlege mir auch, eine Putzfrau für 1x pro Woche anzustellen, die meine Wohnung, die gleichzeitig als Geschäftssitz dienst, reinigen soll. Wie könnte ich diese Kosten am besten über’s Geschäft nehmen?›
Hoi Sparjohnny 🙂
Wenn Du es ganz genau machen willst, musst Du bei diesen Kosten einen Privatanteil ausscheiden und die Mehrwersteuer korrigieren. Bei der Putzfrau genau so. Dort gibt es einfach keine Korrektur der Mehrwertsteuer, ausser Du hast sie über eine Putzagentur gebucht.
Ich habe die gleiche Situation wie du und mache es so: Telefon u. Internet zahle ich über die Firma (komplett), mache keinen Privatanteil und keine MWST Korrektur. Den Strom zahle ich aber ausschliesslich privat. Bei einer Steuerprüfung sage ich dann halt, eben, den Strom zahle ich dafür komplett selbst, das gleicht sich in etwa aus. Mal schauen ob es dann funktioniert mit den Beamten!