Pauschalspesen TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/pauschalspesen/ Blog Wed, 03 Apr 2024 14:08:20 +0000 de-CH hourly 1 https://treuhand-suche.ch/blog/wp-content/uploads/2019/04/cropped-favicon-150x150.png Pauschalspesen TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/pauschalspesen/ 32 32 Geschäftsreisen aus buchhalterischer Sicht: Reisekostenabrechnung https://treuhand-suche.ch/blog/reisekostenabrechnung/ https://treuhand-suche.ch/blog/reisekostenabrechnung/#comments Tue, 12 Jul 2022 08:00:01 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=8163 The post Geschäftsreisen aus buchhalterischer Sicht: Reisekostenabrechnung appeared first on treuhand-suche.ch.

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Die Berechnung und Erstattung von Reisekosten ist Teil der Arbeit von Buchhaltern in kleinen, mittleren und grossen Unternehmen. Während die Mitarbeiter, die auf eine Geschäfts­reise gehen, nur die Spitze des Spesen-Eisbergs sehen, muss der Buchhalter im Hintergrund alles korrekt verbuchen. Und das ist nicht einfach. Man muss entweder über eine umfassende praktische Erfahrung oder eine solide theoretische Grundlage verfügen. Für den zweiten Fall haben wir diesen Artikel vorbereitet. Hier lernen Sie:

  • Können einem Arbeitnehmer die Kosten für eine Übernachtung in seinem Ferienhaus erstattet werden?
  • Wie wird der Kilometersatz richtig berechnet?
  • Wer muss für das Visum und die Versicherung einer Geschäftsreise aufkommen?

Ausserdem finden Sie am Ende dieses Artikels einen Reise­kosten­rechner, mit dem Sie Ihre Spesen­abrechnung einfach und schnell erledigen können.

Welche Kosten fallen für den Mitarbeiter während der Geschäfts­reise an?

Auch ein Wochen­trip in eine Nachbar­stadt kostet den Arbeit­geber so einiges. Daher ist es wichtig, alle Ausgaben­kategorien für eine effektive Budgetierung von Geschäfts­reisen genau zu verstehen.

Kategorien bei der Reise­kosten­abrechnung

  • Unterkunfts­kosten
  • Verpflegungs­mehr­aufwand
  • Fahrt­kosten
  • Reise­neben­kosten

Wenn Sie jemand sind, der häufig auf Reisen ist, dann sollten sie zumindest alle Belege aufbewahren. Aber wenn Sie selbstständig oder ein Buchhalter sind, der eine Reise­kosten­abrechnung verarbeiten muss, dann müssen Sie alle Details der Reise kennen.

Kategorien von Reisespesen

Übernachtungskosten

Übernachtungs­kosten

Zu den Übernachtungs­kosten gehört die Buchung eines Hotel­zimmers oder einer anderen Unterkunft für eine Geschäfts­reise. Der Buchhalter, der die Übernachtungs­kosten prüft, sollte bei der Reise­kosten­abrechnung eine Reihe von Sonderfällen berücksichtigen.

Buchhalterische Aspekte der Übernachtungskosten

  • Einzel­buchungen von Hotel­zimmern werden in der Regel per Quittung bestätigt. Die Aufenthalts­daten müssen unbedingt mit den Daten der Dienst­reise übereinstimmen.
  • Bei Gruppen­hotel­buchungen (normalerweise 3 oder mehr Zimmer) kann das Hotel dem Unternehmen Rechnung stellen. Wenn eine Gruppen­hotel­reservierung von jedem Mitarbeiter separat bezahlt wird, muss der Buchhalter die Verfügbarkeit von Belegen für jeden Mitarbeiter klären.
  • Ein Mitarbeiter kann während einer Geschäfts­reise eine Privat­wohnung als Unterkunft nutzen (im Voraus ausgehandelt). Es kann ein Haus bzw. Wohnung von Freunden oder Verwandten sein, Wohnungen von Booking.com oder AirBnB usw. Wenn kein Zahl­beleg verfügbar ist, wird die Höhe der Entschädigung dem Spesen­reglement entnommen. In der Regel betragen diese Übernachtungs­kosten maximal 60 Franken pro Nacht.

Wie buche ich Übernachtungskosten?

Sofern der Mitarbeiter die Übernacht privat vorfinanziert:

Hotel­zimmer
Soll Haben
582X Übernachtungsspesen 227X Kontokorrent Mitarbeiter
Verpflegungsmehraufwand

Verpflegungs­mehr­aufwand

Zum Verpflegungs­mehr­aufwand gehören Frühstück, Mittag­essen und Abend­essen während einer Geschäfts­reise. Je nach Spesen­reglement werden Essens­spesen effektiv gegen Vorlage der Quittung rückvergütet oder es wird eine Tages­pauschale ohne Quittungs­vorlage angewendet. Beides zugleich ist nicht möglich. Ein beliebiger Wechsel zwischen beiden Systemen ist nicht möglich.

Wie buche ich Verpflegungs­mehr­aufwand?

Business Lunch
Soll Haben
582X Verpflegungsspesen 227X Kontokorrent Mitarbeiter
Fahrtkosten

Fahrt­kosten

Transport­kosten während einer Geschäfts­reise sind oft der Kauf von Flug­tickets, Bahn­tickets oder Taxi­kosten. Aber wenn der Arbeit­nehmer mit dem eigenen Privat­auto oder dem Firmen­wagen unterwegs ist, müssen die Kosten entsprechend berechnet werden.

Kilometerpauschale für Privatautos

Die Steuerverwaltungen legen den maximal gültigen Kilometersatz auf CHF 0.70 fest. Selbstverständlich muss ein detailliertes Bordbuch geführt werden, mit dem die gefahrenen Kilometer belegt werden können. Ein Unternehmen kann den Kilometersatz tiefer ansetzen, geht damit aber das Risiko ein, dass den Arbeitnehmern dadurch Mehrkosten entstehen.

Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs

Wenn das Fahrzeug im Besitz des Arbeitgebers ist, müssen die Belege auf jeden Fall aufbewahrt und dem Buchhalter übergeben werden (Ausgaben für Benzin, Wartung und ähnliches).

Wie muss das Bordbuch geführt werden?

Es muss die folgenden Daten enthalten:

  • Fahrtdatum
  • Fahrtroute
  • Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Fahrt
  • Reisezweck

Tipp

Um die Berechnungen zu vereinfachen, verwendet das Spesen­reglement einen pauschalen Kilometer­satz. Sie ist in der Regel nicht von Fahrzeug zu Fahrzeug unterschiedlich, sondern gilt für alle Geschäfts­reisen innerhalb des Unternehmens. Maximal sind das 70 Rappen pro gefahrenen Kilometer.

Effektiv gefahrene Kilometer

Tatsächlich werden auch hier die Daten aus dem Fahrten­buch verwendet. Dort müssen die Fahrt zum Geschäfts­sitz des Kunden, die Fahrt vom und zum Hotel und natürlich die Rückkehr ins Büro abgerechnet werden. Die Fahrten zwischen Wohn­sitz und Büro des Arbeit­gebers sind Arbeits­weg, Privat­sache des Arbeit­nehmers und dadurch nicht festzuhalten und können nicht kompensiert werden. Fahrten zwischen Wohn­sitz des Arbeit­nehmers und Domizil des Kunden können aber abgerechnet werden, da dies der Praxis im Aussen­dienst entspricht.

Alternative zum Privat­transport

Das Unternehmen kann seine Transport­kosten und damit die Reise­kosten senken, indem es den öffentlichen Verkehrs­mitteln den Vorzug gibt. Wenn möglich, empfehlen Sie Ihren Mitarbeitern, Bahn- oder Flug­tickets zu kaufen, anstatt mit dem eigenen Auto oder dem Firmen­wagen zu fahren. Um Ihren wirtschaftlichen Vorteil zu ermitteln, verwenden Sie diesen Rechner. Und die Vorteile für die Umwelt liegen auch auf der Hand.

Wie buche ich Fahrt­kosten?

Flugtickets
Soll Haben
5820 Reisespesen 227X Kontokorrent Mitarbeiter

Reisenebenkosten

Neben einem Hotelzimmer, einem Mittagessen in einem Restaurant und einem Busticket können einem Mitarbeiter während einer Geschäftsreise weitere Ausgaben entstehen. Das kann zum Beispiel eine Parkquittung oder eine Rechnung einer Telefongesellschaft sein. Der Buchhalter muss sicherstellen, dass diese Ausgaben im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit und nicht für persönliche Zwecke angefallen sind. Daher am besten vor einer Dienstreise besprechen oder im Spesenreglement festhalten.

Die häufigsten Arten von Reisenebenkosten, die den Mitarbeitern erstattet werden, sind:

  • Reise­neben­kosten bei Nutzung des Geschäfts­autos
    • Park­platz­kosten
    • Maut­gebühren
    • Fähr­kosten
    • Not­reparatur­kosten
    • Bei Nutzung des Privatwagens dürfen diese Kosten nicht kompensiert, da sie pauschal in der Kilometer­pauschale enthalten sind.
  • Reise­neben­kosten auf Geschäfts­reisen
    • Kosten für Eintritts­karten zu Geschäfts­veranstaltungen
      • Forum
      • Kongress
      • Seminar
    • Kosten der Geschäfts­kommunikation
      • Telefon­kosten
      • Internet­kosten
      • Miete für Sitzungs­räume
  • Sonstige Reise­neben­kosten
    • Gepäck­kosten
      • Beförderung
      • Aufbewahrung
      • Reise­gepäck­versicherung
    • Trink­gelder

Wie buche ich Reise­neben­kosten?

Telefon­kosten
Soll Haben
6510 Telefon 227X Kontokorrent Mitarbeiter

Total der Reise­kosten­abrechnung

Nachdem Sie die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Transport und den Rest berechnet haben, müssen Sie sie nur noch zusammen­zählen. Dazu haben wir einen Excel-Rechner für Reise­kosten vorbereitet. Laden Sie ihn herunter, füllen Sie Ihre Daten ein und verwenden Sie es für ihren Jahres­abschluss.

Indirekte Reise­kosten

Impfungen und Versicherung

Eine Reise­versicherung ist für alle Länder zu empfehlen und wird meist vom Arbeitgeber erstattet. Für einige Länder muss der Reisende auch gegen lokale Krankheiten geimpft sein. In der Regel werden solche reisebedingten Krankheits­kosten auch erstattet.

Visum und andere touristische Dokumente

Einige Dokumente, wie das A1 Formular, können in der Schweiz kostenlos bezogen werden. Aber solche Dokumente wie ein Visum müssen zusätzlich bezahlt werden. Und wenn die Geschäfts­reise mehrere Länder mit einem Visum­regime umfasst, werden die Kosten nicht gering sein. Die Einbeziehung dieser Ausgaben in die Reise­kosten ist in der Regel selbstverständlich.

Schliesslich sollten Sie bei der Abrechnung von Reisekosten 2 Punkte beachten. Zunächst muss allen erstattungs­fähigen Kosten ein Beleg beigefügt werden. Zweitens, wenn Mitarbeiter oft auf Dienst­reise gehen, können Sie mit einem bestehenden Spesen­reglement alle Reise­kosten schneller und effizienter berechnen.

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Geschäftsfahrzeug mit Privatanteil oder Privatauto mit Autospesen? https://treuhand-suche.ch/blog/geschaeftsfahrzeug-mit-privatanteil-oder-privatauto-mit-autospesen/ https://treuhand-suche.ch/blog/geschaeftsfahrzeug-mit-privatanteil-oder-privatauto-mit-autospesen/#comments Fri, 18 Dec 2020 09:23:00 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=4553 The post Geschäftsfahrzeug mit Privatanteil oder Privatauto mit Autospesen? appeared first on treuhand-suche.ch.

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Verfügen Sie über ein Geschäftsfahrzeug und dürfen Sie dieses auch privat nutzen? Oder umgekehrt – nutzen Sie Ihr privates Auto für geschäftliche Zwecke? Benutzen Sie das Geschäfts- oder Privatauto für den Weg zum Arbeitsplatz? Wenn Sie sich für eine der beiden Varianten entscheiden müssen, sollten Sie die Vor- und Nachteile gründlich abwägen. Denn es gibt einiges wie beispielsweise Privatanteil, Eintragung in den Lohnausweis und Besteuerung zu berücksichtigen. Wir haben die wichtigsten Aspekte zu diesem Thema im folgenden Artikel zusammengefasst und einen Leitfaden für die richtige Entscheidung vorbereitet.

Wichtig

Die aktuell gültige Regelung des Privatanteils liegt bei monatlich 0.8% des Autowerts exklusive Mehrwertsteuer. Eine wie im Text beschriebene Änderung auf 0.9% pro Monat wird frühestens per 01.01.2022 erfolgen und befindet sich derzeit in der politischen Diskussion.

Geschäftsfahrzeug mit Privatanteil oder Privatauto mit Autospesen?

So sieht die wahrscheinlichste Regelung ab 01.01.2022 aus!

Exkurs: Einzelfirma

Welcher Kategorie (Privat- oder Firmenwagen) kann das Auto eines Selbständigen zugeordnet werden?

Ganz einfach: Wenn Sie mehr als 50% der Kilometer geschäftlich zurücklegen, gilt das Auto als Geschäftsfahrzeug und wird dem Geschäftsvermögen Ihrer Einzelfirma zugeordnet (Präponderanzmethode). Dementsprechend wird für privat zurückgelegte Kilometer ein Privatanteil gebildet.

Exkurs Einzelfirma_geschäftfahrzeug und privatfahrzeug

Welche Variante zahlt sich für mich als Arbeitnehmer aus: Ein Firmen­wagen oder ein Privat­fahrzeug?

Um nachzuvollziehen, welche Option (Privatwagen oder Firmenwagen) sich für den Arbeitnehmer unter steuerlichen Gesichtspunkten empfiehlt, sollten folgende Faktoren berücksichtigt werden:

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren können drei Szenarien in Betracht gezogen werden.

Warum empfiehlt sich die Nutzung des Privat­fahrzeugs für häufige Geschäfts­fahrten?

Der Arbeitnehmer muss für die Kostenerstattung weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge entrichten. D.h., je mehr Kilometer Sie geschäftlich zurücklegen, desto höher sind die steuerfreien Entgelte, die Sie dafür erhalten.

Wichtig

In diesem Fall spielt der Fahrzeugtyp eine wichtige Rolle.

Der Schlüssel für eine profitable Rechnung ist der Einsatz eines günstigen Fahrzeugs. Wenn Sie nämlich ein Luxusauto fahren, können Sie schnell in die roten Zahlen rutschen, da die vom Unternehmen erhaltene Ausgleichzahlung meistens nicht ausreicht, um die hohen Betriebskosten des Fahrzeugs zu decken.

Und was ist damit, wenn das Fahrzeug mehrheitlich für persönliche Zwecke genutzt wird?

In einem solchen Fall empfiehlt sich ein Geschäftsfahrzeug mit einer pauschalen Berechnung des Privatanteils. Eine detaillierte Berechnung der zurückgelegten Kilometer ist dabei nicht erforderlich.

Tipp

Theoretisch setzt der Gesetzgeber eine mehrheitlich geschäftliche Nutzung für die Anschaffung eines Geschäftsfahrzeug voraus. Die Kontrolle dieser Voraussetzung ist aber kaum möglich. Dennoch ist von der Anschaffung eines Geschäftsfahrzeugs und einer missbräuchlich mehrheitlichen Privatnutzung unbedingt abzuraten.

In welchen Fällen sollte die Pauschalmethode nicht verwendet werden?

Wenn Sie das Auto kaum für private Zwecke nutzen, zahlt sich die pauschale Methode zur Berechnung des Privatanteils nicht aus. In diesem Fall lohnt es sich, die genaue Anzahl der zurückgelegten Kilometer im Fahrtenbuch zu dokumentieren (effektive Abrechnung).

Schauen wir uns diese Methoden genauer an.

Firmen- oder Privatfahrzeug grafik

Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für private Zwecke

Wenn Sie das Firmenfahrzeug für private Zwecke nutzen dürfen, handelt es sich um eine gemischte Nutzung. Zahlen Sie dafür keinen Ausgleich oder ist die Höhe des Ausgleichs unerheblich, gilt das als geldwerter Vorteil (sogenannter «Fringe Benefit»), der als Einkommen besteuert werden muss. Der Privatanteil des Geschäftsfahrzeugs wird dem Arbeitnehmer als steuerpflichtiges Einkommen aufgerechnet und in der Finanzbuchhaltung des Unternehmens dem Fahrzeugaufwand abgezogen und wirkt daher aufwandmindernd.

Dieser Privatanteil kann mit zwei Methoden ermittelt werden: pauschal oder effektiv.

Ab 01.01.2022 wird der Privatanteil höchstwahrscheinlich mit 0,9% (Stand bis 31.12.2021: 0,8%) des Kaufpreises des Autos (exkl. MWST) pro Monat (= 10,8% pro Jahr (vorher 9,6%)), mindestens aber mit 150.- pro Monat (= 1’800.- pro Jahr) berechnet.

Neu: Eine Aufrechnung in der Steuererklärung für den mit dem Geschäftsfahrzeug zurückgelegten Arbeitsweg findet nicht mehr statt.

Zwei Beispiele:

  • pauschale abrechnung_beispiel 1
    Der Privatanteil eines für 50’000.- (exkl. MWST) gekauften Autos wäre also (50’000 x 0.9%) 450.- pro Monat oder (50’000 x 10.8%) 5’400.- pro Jahr.
  • pauschale abrechnung_beispiel 2
    Nach der Formel wäre der Privatanteil eines für 7’000.- (exkl. MWST) gekauften Autos nur (7’000 * 0.9%) 63.- pro Monat oder (7’000 * 10.8%) 756.- pro Jahr.

    Das liegt jedoch unter dem Mindestsatz. In diesem Fall beträgt der Privatanteil 150.- pro Monat (= 1’800.- pro Jahr).

* Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeuges (exkl. Mehrwertsteuer), eventuell der im Leasingvertrag angegebene Objektpreis (exkl. Mehrwertsteuer).

Der Privatanteil wird berechnet, indem die Zahl der privat gefahrenen Kilometer (ohne Arbeitsweg) mit dem entsprechenden pauschalen Kilometeransatz von CHF 0.70 multipliziert wird. Daher muss eine klare Trennung zwischen privater und geschäftlicher Nutzung stattfinden. Dazu müssen Sie ein Fahrtenbuch führen, in dem die geschäftlichen Fahrten inkl. Arbeitsweg einerseits und die privat gefahrenen Kilometer andererseits dokumentiert werden.

Beispiel:

  • effektive abrechnung_beispiel 1
    Laut Fahrtenbuch fuhr der Mitarbeiter im Laufe des Jahres 20’000 Kilometer für private Zwecke. Der Kilometeransatz beträgt CHF 0.70/Kilometer.

    Der im Lohnausweis aufzurechnende Privatanteil beträgt also (20’000 * 0.7) 14’000.- pro Jahr.

Die effektive Abrechnung der hohen privaten Kilometerleistung wirkt sich in diesem Fall nachteilig für den Arbeitnehmer aus.

Eine andere berechtigte Frage ist, ob bei dieser intensiven privaten Nutzung die Prämisse des mehrheitlichen geschäftlichen Gebrauchs überhaupt erfüllt ist.

In der Praxis wird die pauschale Methode am häufigsten verwendet, da die Eingabe jeder Fahrt in das Fahrtenbuch zeitaufwändig ist und oft vergessen wird.

Der Privatanteil ist in Feld 2.2 des Lohnausweises des Arbeitnehmers einzutragen.

Tipp

Bei Poolfahrzeugen (Fahrzeuge, die von verschiedenen Mitarbeitern genutzt werden) oder Fahrzeugen, die aufgrund ihrer Ausstattung nicht für den privaten Gebrauch geeignet sind (Personen- oder Sachtransporter, Last- oder Lieferwagen), wird kein Privatanteil berechnet, da der private Gebrauch nicht zweckmässig erscheint.

Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort

Die Kosten für den täglichen Arbeitsweg müssen Sie (der Arbeitnehmer) normalerweise selbst übernehmen.

Verwenden Sie ein Geschäftsfahrzeug für den Arbeitsweg oder werden Sie per (Sammel-) Taxi abgeholt, ohne dafür den Arbeitgeber angemessen zu entschädigen (mindestens 0.70 CHF je Kilometer), kommen Sie damit in den Genuss einer geldwerten Leistung, da Sie selbst Kosten sparen.

Bei der effektiven Berechnung des Privatanteils wird die Zahl der Kilometer für den Arbeitsweg nicht berücksichtigt, da dieser nicht als private Nutzung gilt. Übernimmt Ihr Arbeitgeber diese Kosten, muss er das in Ihrem Lohnausweis entsprechend kennzeichnen und das Feld F «unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort» anzukreuzen.

In der Finanzbuchhaltung kann der Arbeitgeber den finanziellen Aufwand für ihren Arbeitsweg verbuchen, im Grundsatz ist dies eine Form der Mitarbeiterentschädigung.

Benötigen Sie ein Spesenreglement oder eine Beratung zum Thema Spesen? Unsere Datenbank enthält über 2600 Treuhänder, die Ihnen bei der Pauschalspesen- und Steueroptimierung helfen können.

Nutzung des Privatfahrzeugs für geschäftliche Zwecke

Wenn Sie Ihr privates Auto für geschäftliche Fahrten einsetzen, tragen Sie alle Fahrzeugkosten wie Garagierung, Benzin, Reparaturen, Motorfahrzeugsteuer und Autoversicherung selbst. Schliesslich nutzen Sie das Auto primär unabhängig von Ihrer beruflichen Tätigkeit. Der Arbeitgeber muss Ihnen in dem Fall der geschäftlichen Nutzung Autospesen (den sogenannten Geschäftsanteil am Fahrzeug) erstatten und damit einen Teil der Kosten übernehmen. Diese Autospesen erhalten Sie als Kostenentschädigung und sind darum nicht AHV-pflichtig.

Die Geltendmachung des Abzugs für den Arbeitsweg bleibt in der privaten Steuererklärung weiterhin möglich, denn die Kompensation der geschäftlichen Nutzung deckt den Arbeitsweg nicht ab.

Diese geschäftlichen Fahrten werden dabei immer effektiv (also über das Fahrtenbuch) abgerechnet und in der Buchhaltung des Unternehmens als Ausgabe erfasst. Eine pauschale Abgeltung mittels monatlichen pauschalen Autospesen ist denkbar, die Genehmigung im Rahmen eines Pauschalspesenreglements durch die Steuerverwaltung ist zu empfehlen.

Tipp

In seltenen Fällen erstattet der Arbeitgeber diese Kosten nicht. Ist dies der Fall, können Sie diese Auslagen in der Steuererklärung als Abzüge angeben. Die zurückgelegten Geschäftsfahrten sind anhand eines Bordbuchs genau zu dokumentieren und mit der Steuererklärung einzureichen (Geltendmachung von effektiven Berufskosten).

Begrenzung des Pendlerabzuges

Auf Bundessteuerebene gilt derzeit ein maximales Limit von CHF 3‘000 pro Jahr. Dies entspricht einem Arbeitsweg von rund 9 km (2 x 9 km = 18 km x 240 Arbeitstage x CHF 0.70/Kilometer). Für die Kantons- und Gemeindesteuern ist die Höhe der Abzüge unterschiedlich geregelt.

Maximale Pendlerabzüge nach Kanton* (in CHF)

12000CHF
Zürich 5000CHF
Zug 6000CHF
Thurgau 6000CHF
St. Gallen** 4460CHF
Schwyz 8000CHF
Schaffhausen 6000CHF
Obwalden 10000CHF
Nidwalden 6000CHF
Luzern 6000CHF
Genf 507CHF
Bern 6700CHF
Basel Land 6000CHF
Basel Stadt 3000CHF
Appenzell AR 6000CHF
Aargau 7000CHF

* Kantone wie Appenzell IR, Freiburg, Glarus, Graubünden, Jura, Neuenburg, Solothurn, Tessin, Uri, Waadt und Wallis kennen aktuell keine Begrenzung.
** max. GA 2. Klasse

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Geldwerte Leistungen oder verdeckte Gewinnausschüttung https://treuhand-suche.ch/blog/geldwerte-leistungen-oder-verdeckte-gewinnausschuettung/ https://treuhand-suche.ch/blog/geldwerte-leistungen-oder-verdeckte-gewinnausschuettung/#respond Wed, 26 Aug 2020 14:38:20 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=3373 The post Geldwerte Leistungen oder verdeckte Gewinnausschüttung appeared first on treuhand-suche.ch.

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Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Inhaber bzw. Teilhaber einer Gesellschaft führen immer wieder zu Konflikten. Wenn das Steueramt Transaktionen als Vorteile anerkennt, die eine Gesellschaft einem Gesellschafter zu Lasten ihres Gewinns gewährt, entstehen sogenannte geldwerten Leistungen. Dies wird auch als «verdeckte Gewinnausschüttung» bezeichnet und zieht unangenehme steuerliche Konsequenzen nach sich. Damit Ihnen das nicht oder nicht noch einmal passiert, lassen Sie uns gemeinsam die Kriterien für die Anerkennung ausgewählter Transaktionen als geldwerte Leistungen genauer betrachten.

Verdeckte Gewinnausschüttungen zu erkennen, kann selbst für qualifizierte Buchhalter sehr schwierig sein. Unsere verifizierten Treuhänder können Ihnen bei solchen Fragestellungen gerne helfen.

Was sind geldwerte Leistungen?

Geldwerte Leistungen sind die Leistungen des Unternehmens für Inhaber von Beteiligungsrechten, die entweder fehlenden oder unzureichend erbrachten Gegenleistungen entsprechen. Normalerweise würden solche Leistungen gar nicht oder in viel geringerem Umfang an Dritte erbracht, die nicht an dem Unternehmen beteiligt sind. Im Steuerrecht und in der Praxis allgemein werden sie als verdeckte Gewinnausschüttungen bezeichnet. Das Wort “verdeckt” weist auf die Natur der Gewinnauswirkung, die nicht auf der Entscheidung über die Gewinnverteilung des Unternehmens beruht, sondern erfolgswirksam ist.

Offene Gewinnausschüttungen erfolgen im Unterschied dazu aus dem Nettogewinn oder dem gesamten verfügbaren Gewinnsaldo beziehungsweise aus den daraus gebildeten Reserven. Sie wirken sich nicht auf die Gewinn- und Verlustrechnung aus.

Wann wird eine Leistung als verdeckte Gewinnausschüttung anerkannt?

Gemäss Bundesgericht müssen folgende drei Kriterien kumulativ gegeben sein, weshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt:

Leistung ohne entsprechende Gegenleistung

Leistung an einen Anteilsinhaber oder eine ihm nahestehende Person

Erkennbarkeit des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung für die handelnden Organe

Beispiele dafür sind:

  • überbewertete Gehälter für mitarbeitende Gesellschafter,
  • unterbewertete Zinssätze für Darlehen an Aktionäre,
  • überhöhte Zinsen für Gesellschafterdarlehen,
  • Verkauf von Vermögenswerten an Aktionäre zu reduzierten Preisen.

Wichtig

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Kriterien auf eine nahestehende Person des Gesellschafters zutreffen.

Wer ist eine «nahestehende Person»?

Dieser Begriff umfasst Personen, die in einer engen Beziehung zu jemand anderem stehen, und zwar unabhängig davon, ob diese Beziehung persönlicher, wirtschaftlicher, rechtlicher oder tatsächlicher Natur ist.

Als „nahestehende Personen“ gelten etwa Verwandte, Ehe- und Lebenspartner, im Einzelfall aber auch Berater oder andere Vertrauenspersonen eines Aktionärs oder eines Gesellschafters. Darüber hinaus kann auch eine Personen- oder Kapitalgesellschaft „nahe stehend“ sein, wenn der Aktionär oder Gesellschafter einen wesentlichen Einfluss auf sie hat (so namentlich aufgrund dessen Einsatz in der Unternehmensleitung oder das Halten einer wesentlichen Beteiligung).

(Art. 628 Abs. 2 und 777c Abs. 2 Ziff. 1 und 2 OR )

Erscheinungsformen der geldwerten Leistungen

Gewinnausschüttungen zu Lasten eines Aufwandkontos

  • übersetzte Saläre
  • Spesenvergütungen
  • Provisionszahlungen
  • Dienstleistungsentgelte
  • Zinsen
  • Übernahme von Privataufwand

Gewinnausschüttungen durch überpreislichen Erwerb von Vermögensgegenständen

  • Erwerb von Liegenschaften
  • mobilen Sachanlagen
  • Beteiligungen zu einem über dem Verkehrswert liegenden Preis

Gewinnvorwegnahmen

Wenn der Gewinn, auf den die Gesellschaft Anspruch hat, nicht gebucht, sondern direkt an den Aktionär überwiesen wird.

Gewinnausschüttungen zu Lasten eines Ertragskontos

  • zu tiefer Darlehenszins
  • zu tiefes Entgelt für Lieferungen
  • Leistungen

Gewinnausschüttungen durch unterpreisliche Übertragung von Geschäftsvermögen

  • unterpreislicher Verkauf von Liegenschaften
  • mobilen Sachanlagen
  • Beteiligungen

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Aber was genau definiert Löhne, Spesen, Darlehen als solche, die von den Steuerbehörden als verdeckte Gewinnausschüttung anerkannt werden können?

  • Erhöhte Löhne

    Überhöhte Löhne

Eine Situation, in der die Vergütung eines Aktionärs eindeutig nicht dem geschäftsmässig begründeten Wert seiner Arbeit entspricht und sich erheblich von der Vergütung unterscheidet, die das Unternehmen unter denselben Bedingungen einem unbeteiligten Dritten für dieselbe Arbeit erstatten würde, ist ein Hinweis für eine versteckte Gewinnausschüttung.

Ob der ausgerichtete entrichtete Lohn in vollem Umfang geschäftsmässig begründet ist oder ein übersetztes überzogenes Salär darstellt, wird insbesondere auf der Grundlage der Umsatzentwicklung und des Nettogewinns, der Anzahl der Mitarbeiter, der Grösse der Gewinnausschüttung sowie der Lohnentwicklung geprüft.

Indizien für die Existenz einer verdeckten Gewinnausschüttung sind zum Beispiel:

  • Verringerung Reduzierung des Gewinnniveaus und dementsprechend Verringerung Reduktion der Ausschüttung von Dividenden im Falle einer einseitigen massiven Erhöhung der Löhne zugunsten des Hauptaktionärs;
  • Signifikanter Unterschiede im Gehalt des Hauptaktionärs zu den Gehältern der nächsthöheren Angestellten.
  • null

    Pauschalspesen und private Aufwendungen

Pauschalspesen werden nur noch bei Vorliegen eines genehmigten Spesenreglements oder schriftlicher Vereinbarung mit dem zuständigen Veranlagungsexperten (natürliche Personen) als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt. Sonst werden sie als geldwerte Leistungen bewertet.

Die Zahlungen von privaten Ausgaben oder Lebenshaltungskosten eines Aktionärs (Ferienreisekosten, Versicherungs- und Krankenkassenprämien, Privatwohnung Kosten etc.) werden nicht als Geschäftskosten erfasst. Kann das Gegenteil nicht nachgewiesen werden, werden diese Kosten als verdeckte Gewinnausschüttungen erfasst.

Es ist häufig der Fall, dass die angefallenen Kosten teilweise privat und teilweise geschäftlich entstanden sind. Ein klassisches Beispiel ist die teilweise private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges. In diesem Fall wird der Privatanteil, der zu einem im Spesenreglement festgelegten festen Satz berechnet wird, auf dem Lohnausweis des Inhabers berücksichtigt. Wenn kein oder ein zu geringer Privatanteil verbucht ist, wird die Differenz als geldwerte Leistung verrechnet.

Wichtig

Eine notwendige Voraussetzung für die Aufrechnung des Spesenbezugs als geldwerte Leistung ist zudem das Beteiligungs- oder Nahestehenden-Verhältnis. Wenn einem Mitarbeiter des Unternehmens, der weder beteiligt noch verbunden ist, nicht genehmigte Pauschalspesen ausgezahlt werden, wird es dem Empfänger als Erwerbseinkommen besteuert und das Unternehmen entschädigt nichts, weil angeblich keine geldwerte Leistung vorliegt.

  • Darlehen an Aktionäre

    Simuliertes Aktionärsdarlehen

Ein Darlehen an Aktionäre/Gesellschafter oder an ihnen nahestehende Dritte (sogenanntes Aktivdarlehen) gilt als geldwerte Leistung, wenn die Gesellschaft das entsprechende Darlehen nur deshalb in einer bestimmten Höhe gewährt, weil der Darlehensnehmer Anteilsinhaber oder ein nahestehender Dritter ist. Das Steueramt analysiert also, ob das Darlehen einem unabhängigen Dritten (at arm’s length) in gleicher Höhe und unter gleichen Bedingungen gewährt worden wäre. Der Vergleich mit einen unabhängigen Dritten wird auch für ein Passivdarlehen – das Darlehen von Aktionären an das Unternehmen – relevant. Wird ein Darlehen als geldwerte Leistung anerkannt, spricht man von einem simulierten Darlehen.

Das Bundesgericht hat die Kriterien hinsichtlich der Frage, ob ein Aktionärsdarlehen als geldwerte Leistung qualifiziert, präzisiert. Grundsätzlich entscheidet die Situation des Aktionärs/Gesellschafters und die Umstände des Unternehmens, ob und in welchem Umfang ein Darlehen als geldwerte Leistung anzusehen ist. Ein wichtiger Faktor bei der Beurteilung der Angemessenheit der Zinshöhe ist unter anderem die Bonität.

  • fehlende Bonität des Darlehensnehmers
    Fehlende Bonität des Darlehensnehmers
  • unzureichende Sicherheiten
    Keine oder unzureichende Sicherheiten
  • Lange Laufzeit
    Übermässig lange Laufzeit
  • fehlende Rückzahlung
    Fehlende Rückzahlung (fehlender Rückzahlungswillen oder objektive Unmöglichkeit)
  • Umwandlung des Darlehenszinses
    Umwandlung des Darlehenszinses in eine Darlehensschuld
  • null
    Kumulation von Darlehensbezügen
  • überhöhter Zinssatz
    Überhöhter Zinssatz oder ohne Zins
  • Darlehensvertrag
    Fehlender schriftlicher Darlehensvertrag (Höhe, Dauer, Rückzahlung, Verzinsung)

Darüber hinaus überprüft das Steueramt:

  • Die Gesamtverhältnisse: z. B. die steuerliche Gesamtsituation beim Aktionär und die Auswirkung des Darlehens darauf
  • Die Konformität mit dem statutarischen Zweck des Unternehmens: z. B. ob die Gewährung von Krediten generell erlaubt ist
  • Die Gefahr eines Klumpenrisikos durch das gewährte Darlehen

Echte Darlehen müssen bezüglich Verzinsung auf der Grundlage vom jährlichen herausgegebenen Rundschreiben von der ESTV «Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen» überprüft werden. Ungenügende Zinsen auf Aktivdarlehen sowie übermässige Zinsen auf Passivdarlehen werden bei der Gesellschaft als Ertrag aufgerechnet.

Liegt ein simuliertes Aktivdarlehen vor, wird bei der Gesellschaft in diesem Umfang eine Minusreserve gebildet. Beim Ertrag erfolgt die Aufrechnung erst, wenn das betreffende Darlehen handelsrechtlich abgeschrieben wird.

Was sind die steuerlichen Folgen von geldwerten Leistungen?

Steuerfolgen bei

der Gesellschaft

dem Inhaber

Gewinnbesteuerung
weil die geldwerten Leistungen zum steuerbaren Gewinn der Gesellschaft aufgerechnet werden

Einkommensbesteuerung
weil die geldwerten Leistungen als steuerbares Einkommen aufgerechnet werden

Strafsteuern (kantonal unterschiedlich)

Verrechnungssteuer
(53,84% der geldwerten Leistung)*

Verrechnungssteuer
(35 % der geldwerten Leistung)

Kein MWST-Vorsteuerabzug

Bei definitiver Veranlagung:
keine Verrechnungssteuer-Rückerstattung

Verzugszins-Nachzahlung

Risiko der Einleitung eines (Nach)- und Strafverfahrens

*wenn die Verrechnungssteuer nicht vom Inhaber gezahlt wird, erfolgt die «Aufrechnung ins Hundert»

Eine wirtschaftliche finanzielle Vermischung zwischen einem Unternehmen und einem Aktionär/Gesellschafter ist nicht vollständig zu vermeiden. Dies ist auch nicht das Ziel. Es reicht aus, sich an die Fallstricke zu erinnern und über die erforderlichen Dokumente zu verfügen. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Berater hinzuziehen.

Wenn Sie die Regeln kennen, ist es erheblich einfacher, sie nicht zu brechen!

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Spesen! Begriffe, Stolperfallen und Optimierungspotenziale! https://treuhand-suche.ch/blog/spesen-begriffe-stolperfallen-und-optimierungspotenziale/ https://treuhand-suche.ch/blog/spesen-begriffe-stolperfallen-und-optimierungspotenziale/#respond Fri, 17 Apr 2020 07:39:13 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=1916 The post Spesen! Begriffe, Stolperfallen und Optimierungspotenziale! appeared first on treuhand-suche.ch.

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Das Thema Spesen wirft viele Fragen auf: Was gilt überhaupt als Spesen? Wie sollen die Spesen in der Unternehmung geregelt werden (Stichworte Spesenreglemente), damit es nicht zu nachteiligen steuerlichen Konsequenzen kommt? etc. Das hohe Interesse am Thema Spesen ergibt sich aus der engen Verbindung zu den Steuern. Denn Spesen sind in bestimmten Fällen in Lohnausweisen auszuweisen und führen nicht selten zu kritischen Rückfragen der Steuerämter. Insbesondere bei Pauschalspesen ist der Generalverdacht der verdeckten Lohnausschüttung allgegenwärtig. Ihr Treuhänder kann Ihnen helfen, diese Fehler zu vermeiden und Ihre Spesen zu optimieren.

Spesen – was ist das eigentlich?

Zunächst klären wir den Begriff Spesen. Zur besseren Anschaulichkeit führen wir zwei auf den ersten Blick ähnliche Situationen an:

Fall 1: Neue Kaffeemaschine für das Büro

In der ersten Situation bezahlt ein Mitarbeiter mit eigenem Geld eine Kaffeemaschine, die später auch in der Bilanz seines Arbeitgebers aktiviert wird. Die Firma erstattet dem Arbeitnehmer den Kaufpreis der Kaffeemaschine, doch sind das jetzt Spesen?

Fall 1 - Neue Kaffeemaschine für das Büro

Fall 2: Ersatz der Berufsbekleidung

In der zweiten Situation bezahlt der Mitarbeiter die Schutzschuhe (Berufsbekleidung), die er für die Arbeit auf der Baustelle braucht. Auch diese Kosten kompensiert der Arbeitgeber.

Fall 2 - Ersatz der Berufsbekleidung

Fallanalyse

Im ersten Fall handelt es sich nicht um Spesen, sondern nur um eine Kompensation des Kostenvorschusses, da die Kaffeemaschine für die Ausübung der Tätigkeit des Mitarbeiters nicht notwendig ist. Im Prinzip ist das Vorfinanzierung von Infrastruktur. Im Gegensatz dazu ist die Rückvergütung der Kosten für die Sicherheitsschuhe eine Spesenvergütung, da ohne diese der Mitarbeiter seine Arbeit nicht ausführen kann (Art. 327 OR).

Allgemeine Definition des Spesenbegriffs

Allgemein gesprochen sind Spesen die Auslagen der Mitarbeiter, die ihnen in der Ausübung des Berufs und unter Wahrung des Interesses des Arbeitgebers anfallen. Die Auslagen entstehen also z.B. bei der Kundenakquise, bei der Tätigkeit vor Ort beim Kunden, auf Geschäftsreisen usw.
Insbesondere sind folgende Auslagen Spesen: Verpflegung, Fahrten, Flüge, Unterkunft, Arbeitsbekleidung, Telefonie, Porto, etc.

Benötigen Sie ein Spesenreglement oder eine Beratung zum Thema Spesen? Unsere Datenbank enthält über 2600 Treuhänder, die Ihnen bei der Pauschalspesen- und Steueroptimierung helfen können.

Was sind keine Spesen?

  • Vorschussfinanzierung von Infrastruktur durch den Mitarbeiter (siehe oben).
  • Überhöhte Spesenauslagen (z.B. First-Class Flug für einen einfachen Angestellten), da die hohe Auslage nicht mehr im besten Interesse des Arbeitgebers ist.
  • Entschädigungen für den Arbeitsweg.
  • Bestimmte Entschädigungen/Vergünstigungen für Mitarbeiter ohne Reisetätigkeit.

Verpflegungsspesen und Arbeitsweg

Bezüglich der letzten zwei Punkte ist auf die folgende Abgrenzung aufmerksam zu machen: wenn z. B. eine Unternehmung den Mitarbeitern des Innendiensts bzw. Back Office die Kosten für Mittagessen (teil-)vergütet, ist das ein Lohnbestandteil und keine Spesenvergütung.

Die Vergütung des Arbeitsweges gehört ebenfalls nicht zu den Spesen, sondern zum Lohn. Dabei ist es unerheblich, ob dem Arbeitnehmer ein vom Arbeitgeber finanzierte Fahrkarte für den ÖV oder ein Geschäftsauto zur Verfügung steht. In beiden Fällen sind die vergüteten Kosten sozialabgabepflichtiges Einkommen, im Lohnausweis zu deklarieren und folglich einkommenssteuerpflichtig. Bewusst oder unwissentlich falsch ausgefüllte Lohnausweise sind besonders ärgerlich, denn der Lohnausweis ist im strafrechtlichen Sinn eine Urkunde und Fehler werden dem Arbeitgeber im ungünstigen Fall als Urkundenfälschung ausgelegt.

Arten von Spesen

Es gibt folgende Optionen, wie die Rückvergütung von Spesen ausgestaltet werden kann:

Effektive Spesen

– In diesem Fall muss der Arbeitnehmer alle Auslagen mit Quittungen und Belegen beweisen und diese der Buchhaltungsabteilung bzw. dem HR vorlegen können Effektive Spesen sind dem Mitarbeitenden im vollen Umfang zu entschädigen. Üblicherweise erfolgt dies zusammen mit der Lohnauszahlung. Diese Variante eignet sich für die Firmen, bei denen nur wenige Spesenbelege anfallen. Bei der Einhaltung bestimmter Vorgaben reicht es im Lohnausweis das entsprechende Feld für effektive Spesen anzukreuzen. Die Summe der ausbezahlten Spesen muss nicht angegeben werden.

Pauschalspesen

– Bei Pauschalspesen wird ein pauschaler Betrag für eine bestimmte Periode festgelegt (üblicherweise für ein Jahr), die dem Mitarbeiter mit der Lohnzahlung vergütet wird. Die Höhe der Spesen ist so angesetzt, dass sie die Auslagen für Kleinspesen unter CHF 50 pro Ereignis ungefähr abdecken. Allerdings dürfen Auslagen bis CHF 50.00 pro Ereignis dem Arbeitnehmer nicht rückerstattet werden. Meist sind Pauschalspesen den Kaderangestellten vorbehalten.

Vorteile von Pauschalspesen

In der Praxis werden die Pauschalspesen oft so festgelegt, dass die Entschädigung höher als die kumulierten Kleinspesen ausfallen. Dies ist zwar gegen Sinn und Zweck der Pauschalspesen, ist aber in der Praxis häufig anzutreffen. Dies ist attraktiv, denn die Spesen sind dann üblicher Geschäftsaufwand und sind für den privaten Angestellten steuerfrei.

Pauschalspesen sind für Firmen zu empfehlen, bei denen die Zahl der Spesenbelege relativ hoch ist. Der Administrationsaufwand wird dadurch reduziert. Die Höhe der Pauschalspesen ist im Lohnausweis anzugeben. Es ist auch empfohlen, die Pauschalspesen in einem Spesenreglement zu regeln und dieses bei der Steuerbehörde des Sitzkantons der Firma genehmigen zu lassen.

Ihr Treuhänder kann Ihnen eine Pauschalspesenreglement ausarbeiten, mit dem Sie den administrativen Aufwand reduzieren und möglicherweise noch einen gewissen finanziellen Vorteil herausholen können.

Mehr Informationen zu den beiden Spesenarten sind in der Wegleitung zum Lohnausweis zu finden.

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Optimieren mit Pauschalspesen – ein Steuerkommissär berichtet https://treuhand-suche.ch/blog/optimieren-mit-pauschalspesen-ein-steuerkommissaer-berichtet/ https://treuhand-suche.ch/blog/optimieren-mit-pauschalspesen-ein-steuerkommissaer-berichtet/#comments Thu, 19 Mar 2020 18:45:39 +0000 http://blog.treuhand-suche.ch/?p=128 The post Optimieren mit Pauschalspesen – ein Steuerkommissär berichtet appeared first on treuhand-suche.ch.

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Nicht selten haben uns die Kleinunternehmer direkt angerufen. In freudiger Erwartung erzählten sie brühwarm von irgendwelchen Ausgaben, meist Essen mit Kunden, Hotelbuchungen und derlei, für die sie nun Pauschalspesen – wie sie landläufig heissen – beantragen wollten. Innerlich dachte ich dann immer, oh Herr erlöse mich…und hatte dann das Vergnügen, diesen Herrschaften das Einmaleins der Spesenreglemente zu erklären, selbstverständlich immer mit Adam und Eva beginnend. Puhh.

Wir hatten die interne Anweisung, so diskret und vage wie möglich zu informieren, respektive mit Verweisen auf Reglemente und Paragraphen die Vorfreude so stark wie möglich einzudämmen. Schliesslich haben wir sie immer an ihre Treuhänder verwiesen – in der Hoffnung, nie mehr von Ihnen zu hören.

Klar ist, dass unsere Steuerverwaltung Pauschalspesen – bzw. Zusatzreglement zum Spesenreglement – wie es korrekt heisst, weder besonders propagiert noch speziell grosszügig bewilligt hat.

Die Überlegung ist einfach: Warum soll sich ein Unternehmen die Mühe machen, ein Pauschalspesenreglement auszuarbeiten, wenn es nicht einen deutlichen Nutzen davon hat? Kleinfirmen und KMU hetzen häufig gegen die zunehmende administrative Belastung, aber ein neues Reglement möchten Sie unbedingt erstellt haben…mit vielen regelmässigen Anpassungen…das passt auf den ersten Blick schlecht zusammen.

Unsere Analysen und vorsichtigen Schätzungen, dass im langjährigen Durchschnitt nur rund 50% der Pauschalspesen effektiv für angefallene Spesenaufwände ausgegeben wurden, dürften ziemlich gut passen. Und genau das macht Pauschalspesen so furchtbar attraktiv. Totale Steuerfreiheit auf den anderen 50%.

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Totales Steuerparadies

Das Unternehmen setzt die Pauschalspesen (Repräsentationsspesen) als überhöhten gewinnmindernden Aufwand an, bezahlt es dem Unternehmer bzw. Kadermitglied als steuerfreien Pseudo-Lohn aus. Keine Gewinnsteuern. Keine Lohnnebenkosten. Keine Einkommenssteuern. Nicht satzbestimmend. Gar nichts. Man ist im Steuerhimmel par excellence angekommen.

Die Steuerausfälle, die sich daraus ergeben, sind doch bemerkenswert. Die Pauschalspesen können je nach Position und Lohnhöhe erklecklich sein. Ab jährlich lächerlichen CHF 600 an aufwärts habe ich schon alles gesehen. Das Gros spielt sich zwischen CHF 4’000 und 12’000 pro Jahr ab. Nicht schlecht, wenn man im Schnitt die Hälfte davon steuerfrei für sich behalten kann.

Die SSK sieht für Pauschalspesen rund 3-5 % des Nettolohns vor, ein oberstes Maximum von CHF 24’000 pro Jahr ist auch vorgesehen. Klar kann die Obergrenze bei irgendwelchen Millionenlöhnen aber nicht gelten, Ausnahmen sind möglich.

Interessant zu sehen bleibt, wann dieses Schlupfloch gestopft wird…

Wir selbst hatten natürlich nie Pauschalspesen, denn unsere «Kunden» hatten wir auf immer und ewig, Mittagessen haben wir keine aufgeworfen 😉. Schade eigentlich, wir hätten da auch gerne mitgemacht.

Ehemaliger Steuerkommissär eines finanzstarken Kantons

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