Sparen TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/sparen/ Blog Wed, 18 Oct 2023 08:06:42 +0000 de-CH hourly 1 https://treuhand-suche.ch/blog/wp-content/uploads/2019/04/cropped-favicon-150x150.png Sparen TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/sparen/ 32 32 Immobilien mit Hilfe eines Treuhänders teurer verkaufen: 9 Tipps https://treuhand-suche.ch/blog/immobilien-teurer-verkaufen-mit-hilfe-eines-treuhaenders/ https://treuhand-suche.ch/blog/immobilien-teurer-verkaufen-mit-hilfe-eines-treuhaenders/#comments Wed, 18 Oct 2023 08:00:05 +0000 http://blog.treuhand-suche.ch/?p=134 The post Immobilien mit Hilfe eines Treuhänders teurer verkaufen: 9 Tipps appeared first on treuhand-suche.ch.

]]>

Auf dem Schweizer Immobilienmarkt steigen die Preise für Wohnungen und Einfamilienhäuser in den vergangenen Jahren nahezu ununterbrochen. Im Juni 2023 lagen die Immobilienpreise für Eigentumswohnungen in der Schweiz bei etwa CHF 8’560 pro Quadratmeter. Der Preisanstieg für Eigentumswohnungen belief sich im Juni 2023 im Vergleich zu den vergangenen 12 Monaten auf 10%. Das bedeutet eben nicht automatisch, dass es leichter geworden ist, die eigene Immobilie attraktiv zu vermarkten. Trotz der aktuellen Immobilienpreisentwicklung bleibt der Immobilienverkauf nach wie vor eine sehr mühsame Aufgabe.

Quadratmeterpreise für Wohneigentum in der Schweiz, in CHF

Wie erzielt man unter den aktuellen Umständen auf dem Schweizer Immobilienmarkt einen hohen oder zumindest angemessenen Preis für seine Liegenschaft? Die Lösung dieser Fragestellung besteht darin, einen Treuhänder zu beauftragen und unsere nachstehenden Tipps zu beherzigen. Diese werden Ihnen helfen, Ihre Immobilie, unabhängig von der Marktlage, zu einem guten Preis zu verkaufen.

Wann benötigt man einen Treuhänder beim Immobilienverkauf?

Einen Immobilienverkauf könnte man auch ohne eine Fachkraft aus dem Bereich «Treuhand» realisieren. Aber erfahrungsgemäss wird Ihnen das mit ziemlicher Sicherheit viel Zeit und Nerven kosten. Der Treuhänder kann Ihnen nämlich viele Leistungen beim Immobilienverkauf abnehmen:

Treuhänderische Leistungen beim Immobilienverkauf
  1. Verwaltung von Liegenschaften
  2. Bewertung von Immobilien
  3. Koordination von Reparaturarbeiten
  4. Ansprechpartner für Verkauf und Vermarktung neben dem Immobilienmakler
  5. Beratung in rechtlichen und steuerlichen Angelegenheiten

Wichtig

Wenn Sie mit dem Verantwortungsgebiet des Treuhänders nicht besonders gut vertraut sind, kann Ihnen unser weiterer Artikel zu Themen «Was macht ein Treuhänder genau?» mehr Licht ins Dunkelheit bringen.

Treuhandvereinbarung: Pro und Kontra

Wie fast alles im Leben kann das Engagement eines Treuhänders spezielle Vor- und Nachteile mit sich bringen. Die wesentlichsten Aspekte davon haben wir unten zusammengefasst:.

Pro

  • Objektivität wegen fehlendem persönlichen Interesse am Immobilienkauf
  • Umfangreiche Hilfe basierend auf einer professionellen Expertise
  • Risikoreduktion durch die vom Treuhänder durchgeführten Prüfungen
icon_nicht_erlaubt

Kontra

  • Zusätzliche Kosten für die Beauftragung des Treuhänders
  • Zusätzlicher zeitlicher Aufwand aufgrund der Verlängerung des Verkaufsprozesses (Suche nach dem passenden Treuhänder, zusätzliche Prüfungen durch den Treuhänder usw.)
  • Abhängigkeit von der Kompetenz des ausgewählten Treuhänders

Wenn Sie also Ihre Immobilie sorgenfrei verkaufen möchten, kann Ihnen ein erfahrener Treuhänder viel Aufwand und Zeit einsparen.

Tipp!

Falls Sie aus dem Ausland in die Schweiz kommen und sich überlegen, ein Haus oder eine Wohnung zu erwerben, können Sie erheblichen Nutzen aus unserem Artikel zu dem Thema ziehen.

Den passenden Treuhänder beauftragen

Konzentrieren Sie sich darauf, einen erwiesenermassen fähigen Immobilientreuhänder zu engagieren und fragen ihn nach Referenzen. Sie möchten sich die Kosten dafür sparen? Meinen Sie nicht, dass es sinnvoll wäre, beim wahrscheinlich wertmässig bedeutendsten Verkauf, den Sie privat je machen werden, einen Fachmann an der Seite zu haben, der solche Verkaufsprozesse schon Dutzende Male erlebt und ausgeführt hat? Erfahrungsgemäss wiegen die erzielbaren Verkaufserlöse die entstandenen Kosten mehr als nur auf. Zudem erzielen Sie bei der Gegenpartei einen zusätzlichen Vertrauensvorschuss, weil eine professionelle Abwicklung auch den Käufern Unannehmlichkeiten ersparen kann. Ein renommierter Treuhänder wird seinen guten Ruf nicht wegen einer missglückten Transaktion riskieren. Das wissen alle Beteiligten.

Unsere Detailsuche kann Ihnen helfen, die besten Immobilientreuhänder in Ihrer Nähe zu finden. Unsere Bewertungen und Kundenfeedbacks helfen Ihnen, aus der grossen Masse den richtigen Berater zu finden.

Tipps von Treuhändern für einen profitablen Immobilienverkauf

Wenn Sie einen Treuhänder beauftragt haben, können sie in die weiteren Phasen des Verkaufsprozesses einsteigen. An dieser Stelle empfehlen wir Ihnen, folgende Tipps zu beherzigen.

Zeitdruck vermeiden

Lassen Sie sich für den gesamten Verkaufsprozess ausreichend Zeit. Es gilt der Grundsatz: Bitte keine grosse Eile – es geht um wichtige Entscheide! Fällen Sie keine Entscheidungen unter Druck! Sie werden nur zu Ihren Ungunsten ausfallen. Wenn die Käufer merken, dass Sie unter Druck verkaufen, werden die Forderungen zunehmend unnachgiebiger und der Druck verstärkt. Sechs Monate sind der minimal zu erwartende Zeitraum für ein Verkaufsvorhaben des Eigenheims bzw. der Eigentumswohnung. An weniger populären Lagen sollte man eher 12 Monate kalkulieren.

Reparaturen bzw. Renovationen auf Sparflame stellen

Sobald Sie die Entscheidung für den Verkauf gefällt haben, sollten Sie nichts mehr in die Immobilie investieren. Der Käufer soll sich um diese Dinge kümmern. Es ist allemal besser, den Verkaufspreis um die Renovationskosten zu reduzieren und dem Käufer die Wahl zu lassen, ob und wie renoviert werden soll, als die Renovationskosten zu tragen und unter Umständen nicht den angemessenen Verkaufspreis zu erzielen. Der Käufer kommt günstiger an die Immobilie und kann Einfluss auf die Gestaltung nehmen. Ein frisch renoviertes lila Bad mag für Sie attraktiv sein – aber vielleicht nur für Sie. Wenn Sie jedoch trotzdem Reparaturen durchführen lassen möchten, wird Ihnen der engagierte Treuhänder zur Seite stehen.

Angebotsvergleich durchführen

Besuchen Sie Immobilienportale und recherchieren Sie genau, wie ähnliche Immobilien angeboten werden. Der Erkenntnisgewinn kann Ihnen helfen, mit Ihrem Immobilientreuhänder auf einem höheren Niveau zu diskutieren und relevante Punkte kritisch zu beurteilen.

Hochwertige Fotos aufnehmen

Investieren Sie Zeit, attraktive Fotos Ihrer Immobilie aufzunehmen, um potenzielle Käufer zu gewinnen. Schöne Fotos sind ausschlaggebend für den wichtigen ersten Eindruck. Erfahrungsgemäss empfiehlt es sich, die Fotos an einem sonnigen Tag bei Tageslicht aufzunehmen.

Vorteile der Umgebung beschreiben

Der Kunde hat nicht nur Interesse daran, wie schön Ihre Immobilien aussieht, sondern auch daran, wie attraktiv die Umgebung ist und wer die Nachbarn sind. Erfahrungsgemäss lohnt es sich, die Vorteile der Umgebung hervorzuheben. Erstellen Sie deshalb eine Liste mit Kitas, Einkaufsmöglichkeiten, Schulen und Restaurants usw., um den Standortvorteil herauszuarbeiten.

Immobilie bewerten lassen

Lassen Sie den Wert Ihrer Immobilie durch eine erfahrene Fachkraft bzw. einen Treuhänder bewerten. Was Sie vor 15 Jahren für das Haus bezahlt haben oder was der Bekannte kürzlich für seine Immobilie in einer anderen Gemeinde erlöst hat, ist ohne Bedeutung für Ihren individuellen Fall. Schliesslich können die Immobilienpreise je nach Ort und Jahr erheblich variieren. Die Zahl der Wohnungen ist in der Schweiz zwischen 2010 und 2020 um eine halbe Million Einheiten gestiegen. Die durchschnittlichen Immobilienpreise bewegen sich ebenso auf sehr unterschiedlichem Niveau. Während man im Kanton Zug durchschnittlich über CHF 13.500 pro Quadratmeter für ein Haus kalkulieren muss, ist der Preis im Kanton Jura mehr als dreimal günstiger. Nur dank einer professionellen Bewertung können Sie in Erfahrung bringen, wie viel Ihre Immobilie tatsächlich wert ist.

Dokumentation vorbereiten

Ihr Immobilientreuhänder sollte zur Liegenschaft eine ausführliche Dokumentation erarbeiten, die sämtliche Vorzüge, Fakten, aber auch die (offensichtlichen) Unzulänglichkeiten der Liegenschaft beschreibt. Das schafft Vertrauen beim Kaufinteressenten. Vermeiden Sie unbedingt, wichtige Informationen über die Verkaufsimmobilie vor Interessenten zurückzuhalten. Durch unvollständige Unterlagen könnten potenzielle Kaufinteressenten während der Verkaufsgespräche verloren gehen.

Besichtigungen durchführen

Präsentieren Sie interessierten Parteien Ihre Immobilie, falls nötig auch mehrmals. Planen Sie ausreichend Zeit ein und erlauben Sie den Interessenten die Gelegenheit, das potentielle neue Heim im Detail zu begutachten. Hausführungen unter Zeitdruck sind Gift für Ihr Vorhaben. Ideal sind leere Räume. Falls dies nicht möglich ist, sollten Sie Ihr „altes“ Zuhause zumindest blitzsauber und bei Tageslicht präsentieren.

Preisverhandlungen führen

Ein Rabatt von 4-5% gilt als Standard. Der Kunde erhofft sich also, dass der in der Anzeige angegebene Preis noch nicht in Stein gemeisselt und somit verhandelbar ist. Setzen Sie den Preis also auf ein Niveau, bei dem Sie noch ausreichend Spielraum besitzen. Es ist vorteilhaft, wenn Sie einen erfahrenen Immobilientreuhänder für die Preisverhandlungen engagieren, der sich mit der Lage in der Region perfekt auskennt. Das notwendige Fingerspitzengefühl trägt erheblich dazu bei, optimale Verkaufskonditionen auszuhandeln.

Fazit

Eine Immobilie zu einem guten Preis zu verkaufen ist keine einfache Geschichte. Es erfordert eine Menge Zeit, Know-how und Verhandlungsfähigkeit. Eine qualifizierte Person aus dem Bereich “Treuhand” kann Ihnen helfen, den Immobilienverkauf wesentlich leichter zu gestalten. Sie erhalten eine professionelle Immobilienberatung, die Ihnen bei der Umsetzung Ihrer Verkaufsstrategie zur Seite steht. Obwohl die Beauftragung derartiger Spezialisten in der Regel mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, trägt diese Vorgehensweise sichtbar Früchte. Als ebenso wichtig beim Immobilienverkauf gilt das Einhalten praktischer Regeln: kein Zeitdruck, eine intensive Recherche des Schweizer Immobilienmarktes, Vorbereitung der notwendigen Unterlagen sowie die Erstellung ausdrucksstarker Fotos, usw. Geduld zahlt sich aus, wenn man eine Verkaufsstrategie mit dem Treuhänder ausgearbeitet hat und diese anschliessend Schritt für Schritt umsetzt.

The post Immobilien mit Hilfe eines Treuhänders teurer verkaufen: 9 Tipps appeared first on treuhand-suche.ch.

]]>
https://treuhand-suche.ch/blog/immobilien-teurer-verkaufen-mit-hilfe-eines-treuhaenders/feed/ 6
Abschreibungsmethoden & Wirkung auf Gewinn https://treuhand-suche.ch/blog/abschreibungsmethoden/ https://treuhand-suche.ch/blog/abschreibungsmethoden/#respond Mon, 24 Apr 2023 08:00:06 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=8829 The post Abschreibungsmethoden & Wirkung auf Gewinn appeared first on treuhand-suche.ch.

]]>

Abschreibungs­methoden sind beim Jahres­abschluss eine mühsame Arbeit, sondern sie können gezielt zur Gewinn­optimierung eingesetzt werden. Zum Beispiel kann eine höhere degressive Abschreibung den Gewinn eines Unternehmens reduzieren, was zu einer Verringerung der Steuer­zahlungen führt. Eine weitere Möglichkeit, die Abschreibungs­methode zur Gewinn­optimierung zu nutzen, besteht darin, den Restwert eines Vermögens­werts niedriger anzusetzen, was zu einer höheren Abschreibung und damit zu niedrigeren Steuer­zahlungen führt. Bei der Wahl der Abschreibungs­methode sind unbedingt die gesetzlichen Vorschriften zu beachten, um unerwünschte Konsequenzen zu vermeiden. Im folgenden Artikel beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen.

Abschreibungen sind jedoch letztendlich nur eine Verschiebung von Kosten und haben keinen direkten Einfluss auf den Gewinn. Daher sollten Abschreibungen nicht nur aus steuerlichen Gründen vorgenommen werden, sondern auch in Bezug auf die tatsächliche Nutzungsdauer des Vermögens­gegenstandes und die finanzielle Situation des Unternehmens sorgfältig geplant werden.

Welche Abschreibungs­methoden gibt es?

Die Abschreibung ist eine Methode zur Verteilung des Wertverlusts eines Vermögens­werts über seine Lebens­dauer. Arten von Vermögen­swerten, die abgeschrieben werden müssen, sind beispielsweise Gebäude, Fahrzeuge, Maschinen, Patente und Lizenzen. Die Abschreibung wird normalerweise als Betriebs­aufwand in der Gewinn- und Verlust­rechnung ausgewiesen und reduziert dadurch den Gewinn des Unternehmens.

Es gibt verschiedene Methoden, um Abschreibungen in der Buchhaltung vorzunehmen. Die häufigsten Methoden sind:

  • Lineare Abschreibungsmethode
    Lineare Abschreibungs­methode
    Bei dieser Methode wird der Wertverlust eines Vermögens­werts über seine Lebensdauer gleichmässig verteilt. Diese Methode wird am häufigsten angewendet.
  • Degressive Abschreibungsmethode
    Degressive Abschreibungs­methode
    Bei dieser Methode wird der Abschreibungs­betrag jedes Jahr in einem bestimmten Prozent­satz des Rest­betrags berechnet.
  • Leistungsabhängige Abschreibungsmethode
    Leistungs­abhängige Abschreibungs­methode
    Bei dieser Methode wird der Wertverlust eines Vermögens­werts aufgrund der Nutzungs­menge oder -zeit berechnet.
Abschreibungsmethoden

Wie funktioniert die lineare Abschreibungs­methode?

Die lineare Abschreibungs­methode ist eine der häufigsten Methoden zur Abschreibung von Vermögenswerten in der Buchhaltung. Sie ist einfach anzuwenden und basiert auf der Annahme, dass ein Vermögenswert über seine Nutzungsdauer hinweg gleichmässig an Wert verliert.

Die Berechnung der linearen Abschreibung erfolgt in vier Schritten:

  1. Bestimmung des Anschaffungs­werts: Der Anschaffungswert umfasst alle Kosten, die mit dem Kauf, der Installation und der Inbetriebnahme des Vermögens­werts verbunden sind.
  2. Abschreibungs­dauer: Die Abschreibungs­dauer ist die Zeit, über die der Vermögens­wert genutzt wird. Sie wird durch das Unternehmen basierend auf den erwarteten wirtschaftlichen Nutzungen des Vermögens­werts bestimmt.
  3. Restwert: Der Restwert ist der voraussichtliche Wert des Vermögens­werts am Ende seiner Abschreibungs­dauer.
  4. Berechnung der Abschreibung: Die lineare Abschreibung berechnet sich durch Subtraktion des Restwerts vom Anschaffungswert und Dividieren durch die Abschreibungsdauer.

Die Formel lautet:
Jährliche Abschreibung = (Anschaffungswert - Restwert) / Abschreibungsdauer

Beispiel:
Ein Unternehmen kauft eine Maschine für 10’000 CHF, die voraussichtlich 5 Jahre genutzt wird. Der Restwert wird auf 2’000 CHF geschätzt. Die jährliche Abschreibung beträgt somit (10’000 CHF – 2’000 CHF) / 5 Jahre = 1’600 CHF.

Die jährliche Abschreibung wird dann in der Buchhaltung auf das entsprechende Konto gebucht und reduziert den Buchwert des Vermögenswerts in der Bilanz des Unternehmens. Am Ende der Abschreibungs­dauer entspricht der Buchwert dem Rest­wert des Vermögens­werts.

Die lineare Abschreibungs­methode ist eine einfache und transparente Methode zur Abschreibung von Vermögens­werten. Sie ist jedoch möglicherweise nicht die beste Wahl für Vermögenswerte mit variabler Nutzung oder ungleichmässiger Abnutzung. In diesen Fällen können alternative Methoden wie die degressive Abschreibung oder die Leistungs­abschreibung in Betracht gezogen werden.

Wann lohnt sich die degressive Abschreibung?

Die degressive Abschreibungs­methode ist eine Methode der planmässigen Abschreibung von Vermögens­werten in der Buchhaltung. Im Gegensatz zur linearen Abschreibungs­methode wird bei der degressiven Methode der Buchwert eines Vermögens­werts jedes Jahr um einen festgelegten Prozent­satz des Restwerts reduziert. Dies bedeutet, dass die Höhe der Abschreibung im Laufe der Zeit abnimmt und der Buchwert des Vermögens­werts schneller sinkt.

Die Berechnung der Abschreibung erfolgt auf der Grundlage des Anschaffungs­werts und der Abschreibungs­dauer. Der Prozentsatz der Abschreibung wird durch die Abschreibungs­dauer und den Faktor der degressiven Abschreibungs­methode bestimmt, den das Unternehmen gewählt hat. Dieser Faktor kann je nach Geschäfts­praktiken und Branche unterschiedlich sein.

Die Formel zur Berechnung der degressiven Abschreibung lautet:
Jährliche Abschreibung = Anfangswert des Vermögenswerts x Faktor der degressiven Abschreibungsmethode / Abschreibungsdauer

Der Faktor der degressiven Abschreibungsmethode wird wie folgt berechnet:
Faktor der degressiven Abschreibungsmethode = 1 / Abschreibungsdauer x 2

Beispiel:
Ein Unternehmen kauft eine Maschine für 100’000 CHF, mit einer erwarteten Nutzungs­dauer von 5 Jahren und einem degressiven Faktor von 2.

Im ersten Jahr beträgt die Abschreibung:
100'000 CHF x (1 / 5 x 2) = 40'000 CHF

Im zweiten Jahr beträgt die Abschreibung:
(100'000 CHF - 40'000 CHF) x (1 / 5 x 2) = 24'000 CHF

Und so weiter, bis zur vollständigen Abschreibung des Vermögens­werts.

Die degressive Abschreibungs­methode wird oft von Unternehmen verwendet, um die Kosten von Vermögens­werten zu reduzieren, die im Laufe der Zeit an Wert verlieren, wie Maschinen und Ausrüstungen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die degressive Abschreibungs­methode nicht für alle Arten von Vermögens­werten geeignet ist und dass Unternehmen in der Lage sein müssen, die Höhe der Abschreibung genau zu planen, um ihre Buchhaltung richtig zu führen.

Wie funktioniert die leistungsabhängige Abschreibung?

Die leistungs­abhängige Abschreibungs­methode ist eine Methode der Abschreibung von Anlage­vermögen, bei der die Höhe der Abschreibung von der tatsächlichen Nutzung oder Leistung des Vermögens­gegenstands abhängt.

Im Gegensatz zur linearen Abschreibung, bei der der jährliche Abschreibungs­betrag gleich bleibt, oder der degressiven Abschreibung, bei der der jährliche Abschreibungs­betrag im Laufe der Zeit abnimmt, variiert der Abschreibungs­betrag bei der leistungs­abhängigen Abschreibungs­methode je nach Nutzung des Vermögensgegenstands.

Um die leistungsabhängige Abschreibung zu berechnen, müssen folgende Schritte durchgeführt werden:

  1. Ermittlung der Anschaffungs­kosten des Vermögens­gegenstands einschliesslich aller damit verbundenen Kosten wie z.B. Transport- und Installations­kosten.
  2. Ermittlung der erwarteten Gesamtnutzungs­dauer des Vermögens­gegenstands, entweder in Betriebs­stunden oder in anderen messbaren Einheiten.
  3. Berechnung der Abschreibung pro Einheit, indem die Anschaffungskosten durch die erwartete Gesamt­nutzungs­dauer geteilt werden.
  4. Ermittlung der tatsächlichen Nutzung oder Leistung des Vermögens­gegenstands in einer bestimmten Periode.
  5. Multiplikation der tatsächlichen Nutzung oder Leistung mit der Abschreibung pro Einheit, um den jährlichen Abschreibungs­betrag zu berechnen.

Diese Methode eignet sich insbesondere für Vermögens­gegenstände, deren Nutzungsgrad oder Leistung im Laufe der Zeit abnimmt, wie beispiels­weise Maschinen oder Fahrzeuge.

Welche Abschreibungsmethode ist die beste?

Die Wahl der Abschreibungsmethode hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschliesslich der Art des Vermögenswerts, seiner erwarteten Lebensdauer, der Geschäftspolitik des Unternehmens und den gesetzlichen Vorschriften. Merkblätter des Bundes zu Abschreibungen auf dem Anlagevermögen finden sie hier.

Verbuchung von Abschreibungen

Die Buchung von Abschreibungen hängt von der Methode ab, die für das Anlagevermögen verwendet wird. Hier sind die Buchungen für die drei gängigsten Methoden:

Lineare Abschreibung

Die Buchung für die lineare Abschreibung erfolgt in der Regel am Jahresende. Angenommen, das Unternehmen hat eine Maschine für CHF 10’000 und die Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre. Die jährliche Abschreibung würde somit CHF 2’000 betragen. Die Buchung würde wie folgt aussehen:

Anlagevermögen CHF 2'000 an kumulierte Abschreibungen CHF 2'000

Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung wird in der Regel am Jahresanfang berechnet. Angenommen, das Unternehmen hat eine Maschine für CHF 10’000, eine Nutzungsdauer von 5 Jahren und einen Abschreibungssatz von 20%. Die Buchung würde wie folgt aussehen:

Anlagevermögen CHF 2'000 an kumulierte Abschreibungen CHF 2'000

Für das nächste Jahr würde die Buchung jedoch folgendermassen aussehen:

Anlagevermögen CHF 1'600 an kumulierte Abschreibungen CHF 3'600

Leistungsabhängige Abschreibung

Die Buchung für die leistungsabhängige Abschreibung hängt von der Einheit ab, die zur Messung der Leistung verwendet wird. Angenommen, das Unternehmen hat ein Fahrzeug für CHF 20’000 mit einer erwarteten Kilometerleistung von 100’000 km und einer Restwert von CHF 5’000. Wenn das Fahrzeug in einem Jahr 20’000 km zurückgelegt hat, würde die Abschreibung für dieses Jahr wie folgt berechnet:

Abschreibung = (CHF 20'000 - CHF 5'000) / 100'000 km x 20'000 km = CHF 3'000

Die Buchung würde dann folgendermassen aussehen:

Anlagevermögen CHF 3'000 an kumulierte Abschreibungen CHF 3'000

Bei der Buchung von Abschreibungen kommt es auch auf die Verwendung des korrekten Kontos an, insbesondere wenn das Unternehmen verschiedene Arten von Anlagevermögen besitzt.

Beeinflusst die Abschreibung die Unternehmens­steuern?

Abschreibungen können steuerliche Auswirkungen haben. In der Schweiz können Abschreibungen als Betriebs­ausgaben von den Steuern abgezogen werden, was zu einer Reduzierung der steuer­pflichtigen Gewinne des Unternehmens führt. Durch die ordnungsgemässe Verwendung von Abschreibungen können Unternehmen den Wertverlust von Vermögens­werten über ihre Lebens­dauer hinweg berücksichtigen und ihre finanzielle Stabilität und Rentabilität verbessern.

Steuern optimieren mit Abschreibungen

Abschreibungen können dazu genutzt werden, um die Steuerlast eines Unternehmens zu optimieren. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Höhere Abschreibungen in den ersten Jahren
    Höhere Abschreibungen in den ersten Jahren
    Wenn ein Unternehmen einen neuen Vermögens­gegenstand erwirbt, kann es sinnvoll sein, die Abschreibungen in den ersten Jahren höher anzusetzen, um in diesen Jahren eine höhere Steuer­ersparnis zu erzielen. In späteren Jahren können die Abschreibungen dann reduziert werden.
  • Verlängerte Nutzungsdauer
    Verlängerte Nutzungsdauer
    Durch eine verlängerte Nutzungsdauer des Vermögens­gegenstandes können die Abschreibungen über einen längeren Zeitraum verteilt werden, was zu einer höheren Steuerersparnis führen kann.
  • Wahl der Abschreibungsmethode
    Wahl der Abschreibungsmethode
    Je nach Vermögens­gegenstand und Abschreibungs­methode können unterschiedliche Steuer­ersparnisse erzielt werden. So kann z.B. bei der degressiven Abschreibungs­methode in den ersten Jahren eine höhere Steuer­ersparnis erzielt werden, während bei der linearen Abschreibungs­methode die Abschreibungs­kosten gleichmässig auf die Jahre verteilt werden.

The post Abschreibungsmethoden & Wirkung auf Gewinn appeared first on treuhand-suche.ch.

]]>
https://treuhand-suche.ch/blog/abschreibungsmethoden/feed/ 0
18 Fehler im Jahresabschluss, die zu höheren Steuern führen können https://treuhand-suche.ch/blog/jahresabschluss-buchhaltung-18-steuerspar-fehler/ https://treuhand-suche.ch/blog/jahresabschluss-buchhaltung-18-steuerspar-fehler/#comments Mon, 11 Apr 2022 08:00:25 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=3819 The post 18 Fehler im Jahresabschluss, die zu höheren Steuern führen können appeared first on treuhand-suche.ch.

]]>

Update des Artikels vom

Beim Erstellen des Jahresabschlusses in der Buchhaltung bietet sich zum letzten Mal Gelegenheit, steueroptimale Buchungen vorzunehmen und den Unternehmensgewinn und damit die Gewinnsteuer auf ein so tiefes Niveau wie möglich zu bringen. Damit sparen Sie tatsächlich Steuern. Diese letzte Chance zur Steueroptimierung sollte auf alle Fälle genutzt werden. Ist die Steuererklärung erst einmal abgeschickt, gibt es keine Möglichkeit mehr, plötzlich aufgetauchte Aufwandbelege zu verbuchen oder vergessene Abschreibungen nachzuholen. Aus und vorbei!

Zudem müssen Sie sicherstellen, dass der Jahresabschluss die Mindestvorgaben bezüglich Gliederung und Form einhält. Es zählt also nicht nur der Inhalt. Eine Rückweisung durch das Steueramt gilt es zu vermeiden, denn Sie müssen den Jahresabschluss mühsam nachbearbeiten oder einen Treuhänder damit beauftragen.

18 Fehler im Jahres­abschluss, die sich auf die Höhe Ihrer Steuern auswirken

Wenn Sie die folgenden Punkte korrekt machen, ist eine Rückweisung des Jahres­abschlusses durch das Steueramt höchst unwahrscheinlich!

  1. Fehlende Hinweise auf geänderte Schätzmethoden, Abschreibungsarten oder Annahmen (Abweichung vom Prinzip der Stetigkeit).
  2. Unvollständige Erläuterung der Umsatz­erfassung in komplizierten Fällen.
  3. Fehlende Hinweise auf off-balance Leasing­verpflichtungen.
  4. Gliederung ist nicht auf Basis der Verfall­struktur aufgestellt.
  5. Hinweise auf offene Verpflichtungen gegenüber Sozial­versicherungen, Unfall­versicherung und Vorsorge zwingend aus der Bilanz oder dem Anhang sind unersichtlich.
  6. Fehlende Hinweise auf allfällige Verrechnungen, die jedoch gut begründet sein müssen. Merke: Es gilt der Grundsatz Brutto­prinzip, generelles Verrechnungsverbot!
  7. Fehlende Hinweise zu Positionen mit nahestehenden Personen oder Unternehmen. Im Grundsatz muss jeder Transaktion mit einem Nahestehenden ein Marktpreis zu Grunde liegen.
  8. Keine Angaben zu gewährten Sicherheiten für Verbindlichkeiten ggü. Dritten
  9. Keine Angaben zu Sicherheiten für Forderungen ggü. Dritten
  10. Rangrücktritte von Forderungen nicht erläutert.
  11. Nettobildung/Nettoauflösung von stillen Reserven nicht erklärt.
  12. Unterlassung eines Hinweises auf allfällige Schliessung oder andere betriebsgefährdende Entwicklungen (Abweichung vom Grundsatz der Fortführung).
  13. Fehlende Hinweise zu wesentlichen Ereignissen nach dem Bilanz­stichtag (Art d. Ereignisses und geschätzte finanzielle Auswirkung).
  14. Keine Angabe der Revisions­firma mit Kontakt­person.
  15. Keine Angabe der Kontaktperson in der Buchhaltung (insbesondere zur Steuererklärung)
  16. Unterschriften entsprechen nicht dem Handels­register(Einzel­unterschrift bzw. Unterschrift zu Zweien).
  17. Fehlende Unterschrift der verantwortlichen Person in der Buchhaltung/CFO.
  18. Jahresabschluss und Inhaber­versammlung später als 180 Tage nach Bilanzstichtag vorhanden bzw. durchgeführt.

Tipp

Diese 180-Tage-Frist wird insbesondere von Kleinfirmen häufig nicht eingehalten, allerdings nahezu immer ohne Konsequenzen, sofern die Verspätung nicht exzessiv ist.

Wenn Sie Ihren Jahres­abschluss analysiert und diese groben Fehler korrigiert haben, können Sie ihn ohne Sorgen an das Steueramt schicken. Wenn Sie aber nicht nur Ihren Steuer­berater beeindrucken, sondern auch Ihre Steuer­schuld reduzieren wollen, empfehlen wir Ihnen, sich eingehend mit den Details des Berichts zu befassen.

Schauen wir uns die häufigsten Fehler in der Erfolgs­rechnung, Bilanz und Anhang an, die zu überhöhten Steuern führen.

Häufige Steuerspar Fehler in der Erfolgsrechnung

Um die Erfolgsrechnung zu analysieren und zu optimieren, werden zwei Kategorien eingesetzt: Die Vollständigkeit der Datenoffenlegung (Inhalt) und die Qualität ihrer Darstellung (Formalität). Hier sind einige der Fehler in jeder dieser Kategorien aufgeführt, die dem Steuerprüfer häufig auffallen.

Inhaltliche Fehler in der Erfolgsrechnung

  • Konti ausserordentlicher Aufwand bzw. Ertrag nicht «missbraucht»? Viele Steuerämter erlauben nur klare und begründete ausserordentliche bzw. periodenfremde Aufwände. Der Kanton Aargau macht seinem Ruf als strenger Kanton alle Ehre und rechnet ungenügend begründeten periodenfremden Aufwand häufig auf den Gewinn auf.
  • Kosten für das Arbeitszimmer berücksichtigt? Dies generiert immerhin CHF 300 bis 600 Mehraufwand pro Monat, abhängig von Faktoren wie Wohnungsmiete und Zimmergrösse usw.
  • Lohnaufwand: Verspätete Bonizahlungen noch als Aufwand gebucht? Ab und zu werden diese fälschlicherweise als Aufwand des Folgejahres gebucht, weil die Auszahlung nach dem Jahreswechsel erfolgt.
  • Sind Aufwand und Ertrag der korrekten Periode zugeordnet? Aufwand und Ertrag für Grossprojekte korrekt auf entsprechende Perioden verteilt? Damit kann man einfach den Gewinn beeinflussen und Steuern sparen. Aber Achtung! Übertreibt man es zu offensichtlich, wird es bei der nächsten Steuerprüfung entdeckt und teure Folgen haben!
  • Ausgaben für den Privatwagen dürfen keinesfalls als Fahrzeugaufwand gebucht werden (Kraftstoff, Reparaturen, Service, Steuern, etc.)! Auch hier schaut der Steuerkommissär ganz genau hin, denn das Missbrauchspotenzial ist gross.
  • Verkehrsbussen nicht gebucht? Diese sollen den Verkehrssünder persönlich treffen, nicht den Arbeitgeber. Eine Verbuchung als Geschäftsaufwand ist nicht möglich, obwohl es häufig gemacht und genauso häufig beanstandet wird.

Formale Fehler in der Erfolgsrechnung

  • Gliederung muss eingehalten werden: EBITDA, EBIT, EBT (keine Übersetzung notwendig)
  • Vergleichszahlen mit dem Vorjahr werden vergessen oder aus Bequemlichkeit weggelassen.
  • Ab und zu ist die Gliederung zu grob. Die Steuerverwaltung fordert dann die ausführliche Erfolgsrechnung als direkten Output aus der Buchhaltungssoftware an.

Häufige Steuerspar Fehler in der Bilanz

Um Ihre Bilanz steuerlich zu optimieren, müssen Aktiva- und Passiva-Seiten überprüft werden. Hier finden Sie die Details, auf die Sie bei der Analyse achten sollten.

Häufige Fehler auf der Aktivseite der Bilanz

  • Kumulierung von Forderungen mit geleisteten Anzahlungen.
  • Flüssige Mittel sind nicht nach Währung aufgegliedert
  • Kontenbestände der flüssigen Mittel sind nicht mit Banksaldi und Kassabuch abgeglichen
  • Sind Vorräte bzw. Lagerbestand per Stichtag aktuell? Gerne wird die aufwändige Inventur weggelassen.
  • Bei der Buchung der transitorischen Aktiven werden häufig Fehler gemacht. Z.B. werden die Transitorien vom Vorjahr nicht rückgebucht per 1. Januar.
  • Ist eine Bewertung angefangener Arbeiten erfolgt? Hier wird fälschlicherweise oft der Marktpreis verwendet, es darf aber zu Einstandspreisen bewertet werden, es sei denn, der Marktpreis liege zum Stichtag unter den Einstandspreisen.
  • Sachanlagen müssen konsistent in mobile und immobile Teile gegliedert werden.
  • Delkredere auf inländische und ausländische Kreditoren gebucht (kantonal unterschiedliche Prozentsätze)? Bei ausländischen Kreditoren ist das pauschale Delkredere prozentual in den meisten Kantonen höher, was oft vergessen wird. Auf diese Weise können Sie auch sehr einfach Steuern sparen oder zumindest diese zeitlich aufschieben.
  • Sind die Reserven unterteilt in gesetzliche und freiwillige Gewinnreserve?

Häufige Fehler auf der Passivseite der Bilanz

  • Kumulierung von Kreditoren mit erhaltenen Anzahlungen.
  • Transitorische Passiven sind nicht oder unvollständig. Oft werden offene Lieferantenrechnungen als Transitorien erfasst, was nicht korrekt ist. Oder die Vorjahrestransitorien werden per 1. Januar nicht rückgebucht.
  • Gewinn- oder Verlustvorträge werden voreilig mit dem Jahresgewinn oder -verlust verrechnet. Ein getrennter Ausweis ist aber zwingend.
  • Garantierückstellungen, Rückstellungen für Gerichtsprozesse, u.s.w. gebucht?
    Aber Achtung: Es dürfen keine Rückstellungen für künftige Investitionen gebucht werden. Die Ursache jeder berechtigen Rückstellung liegt in der Vergangenheit. Mit einer begründeten Rückstellung können Sie keine Steuern sparen, aber zumindest aufschieben.
  • Steuerrückstellung: Korrekter Betrag? Bei den kantonalen online Steuerrechner muss man aufpassen: Schnell ist die Steuerrückstellung mit dem Steuerbetrag verwechselt.

Häufige Steuerspar Fehler im Anhang

In manchen Fällen können unzureichende Informationen im Anhang unnötige Aufmerksamkeit auf den gesamten Jahresabschluss lenken. Wer es korrekt anfasst und die Daten gut beschreibt, macht so den letzten Schritt zur Reduzierung des Steuerbetrags.

  • Erklärungsbedürftige Positionen von Bilanz und Erfolgsrechnung bleiben infolge ungenauer Erklärung vage.
  • Grosse Positionen sollten falls möglich aufgesplittet werden.
  • Grundsatz: Je ausführlicher die Bilanz und die Erfolgsrechnung, desto kürzer wird der Anhang
  • Anschrift der Unternehmung wird nach Umzug nicht korrigiert, weil man meint, man müsse die Adresse per Ende der Berichtsperiode angeben.
  • Info zu Vollzeitstellen (Hinweis genügt: nicht über 10 bzw. nicht über 50 oder über 250). Die Gesamtanzahl der Arbeitnehmer ist nicht anzugeben, es braucht die Umrechnung auf Vollzeitstellen.
  • Als Fremdwährungskurse per Jahresende sollten die publizierten Kurse der ESTV angewandt werden, dann sind unangenehme Diskussionen mit dem Steueramt ausgeschlossen.
  • Start-ups: Überlange Geschäftsjahre werden fälschlicherweise nicht erwähnt.

Wie sind Fehler im Jahresabschluss zu korrigieren?

Wenn Sie Fehler im Jahresabschluss feststellen, nachdem Sie das Dokument bei den Steuerbehörden eingereicht haben, sollten Sie sich an Ihren Steuerberater wenden. In jedem Einzelfall können die Lösungen von der Ersetzung eines Berichtsteils bis zur Korrektur des gesamten Jahresfinanzberichts reichen. Das hängt davon ab, was Sie bisher eingereicht haben und wie viele Fehler Sie korrigieren möchten.

Um derartige Fälle zu vermeiden, nutzen Sie idealerweise Treuhänder unserer Plattform sowie unsere Liste der häufigsten Fehler. Mit diesen beiden Instrumenten wird Ihr Jahresabschluss Ihre Steuern minimieren und somit dazu beitragen, Ihr Unternehmen noch erfolgreicher zu machen.

The post 18 Fehler im Jahresabschluss, die zu höheren Steuern führen können appeared first on treuhand-suche.ch.

]]>
https://treuhand-suche.ch/blog/jahresabschluss-buchhaltung-18-steuerspar-fehler/feed/ 2
12 Steuerspar Tipps für GmbH, AG und Einzelfirmen (Teil 2) https://treuhand-suche.ch/blog/12-steuerspar-tipps-fuer-gmbh-ag-und-einzelfirmen-teil-2/ https://treuhand-suche.ch/blog/12-steuerspar-tipps-fuer-gmbh-ag-und-einzelfirmen-teil-2/#comments Thu, 07 Jan 2021 16:55:48 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=4721 The post 12 Steuerspar Tipps für GmbH, AG und Einzelfirmen (Teil 2) appeared first on treuhand-suche.ch.

]]>

Steuern sparen bzw. Steuern optimieren hat vor allem etwas mit guter Planung zu tun. Wer sich das ganze Jahr keine Gedanken zum Thema Steuern sparen macht, kann nicht davon ausgehen, kurz vor Jahresende noch alles richten zu können. Mit unseren Tipps von erfahrenen Treuhändern sparen Sie Steuern und das nicht nur einmal, sondern jedes Jahr. Voraussetzungen sind im Prinzip nur Planungs- und Umsetzungswille. Meistens sind die Steuersparpotenziale erheblich, so dass sich der Beizug eines Treuhänders oder Steuerberaters lohnt.

Nicht verpassen! Hier geht es zum Teil 1 unserer beliebten Steuerspartipps

1._Nutzungsabgeltung von privaten Räumen 1. Nutzungsabgeltung von privaten Räumen

Wenn Sie als UnternehmerIn Ihre privaten Räumlichkeiten intensiv für das Unternehmen nutzen (z.B. als Büro), dann können Sie selbstverständlich einen marktgerechten Mietzins verlangen. Dieser Geldfluss ist nicht einkommens- oder sozialversicherungsabgabepflichtig, sondern reduziert lediglich Ihre Kosten, die Sie als Wohnungsmieter bzw. -eigentümer haben, sofern Sie die Liegenschaft selbst bewohnen.

Voraussetzung für eine Abgeltung ist, dass dem Unternehmen nicht bereits Mietaufwände durch die Miete gleichartiger Räume entstehen und die Nutzung der Privaträume alternativlos ist.

Falls z.B. bereits ein Büro gemietet wird und die Unternehmerin abends zuhause im eigens dafür eingerichtet Bürozimmer noch einige Arbeiten erledigt, berechtigt dies nicht für eine zusätzliche Abgeltung.

2._Spesenreglemente bzw. Pauschalspesen2. Spesenreglemente bzw. Pauschalspesen

Beantragen Sie bei Ihrem Steueramt die Genehmigung eines grosszügigen Zusatzreglements («Pauschalspesenreglement»), welches die Entschädigung von Kleinspesen bis CHF 50 pro Ereignis pauschal abdeckt. Die Geschäftsführung und das Kader sollte möglichst hohe Pauschalspesen genehmigt erhalten. Ziel ist, dass die Summe der effektiv angefallenen Kleinspesen für Repräsentation und Reisetätigkeit insgesamt deutlich tiefer als die Pauschalspesen ausfällt.

In dieser wünschenswerten Konstellation ergeben sich mehrere Vorteile und Nachteile.

Vorteile von
Pauschalspesenreglement

  • Der Pauschalspesenempfänger erhält zusätzliches Einkommen, dass nicht einkommenssteuerpflichtig ist.
  • Es fallen keine Sozialversicherungsabzüge an.
  • Der administrative Aufwand wird reduziert, da Kleinspesen (meist unter CHF 50 pro Ereignis) nicht mehr separat gebucht, sondern direkt vom Spesenempfänger übernommen werden.
  • Spesenzahlungen sind geschäftlich begründeter Aufwand und reduzieren damit den steuerbaren Reingewinn.
icon_nicht_erlaubt

Nachteile von
Pauschalspesenreglement

  • Grundsätzlich müssen dem Steueramt Spesenbeträge vorgeschlagen werden, die in etwa der effektiven Spesenbelastung entsprechen.
  • Hat das Steueramt einen begründeten Verdacht, dass die genehmigten Pauschalspesen deutlich höher als die effektiven Spesen sind (z.B. infolge eines unerklärlichen Anstieges des Privatvermögens des Spesenempfängers), kann das Spesenreglement als nichtig erklärt werden.
  • Aufwand zur Erarbeitung eines Spesenreglements.
  • Unsicherheit, ob und wann das Steueramt ein überhöhtes Pauschalspesenreglement erkennt.
  • Für Kleinspesen, die in den Rahmen des Pauschalspesenreglements fallen, geht die Vorsteuer (bezahlte Mehrwertsteuer) verloren.

Bei nicht vom Steueramt genehmigten Pauschalspesenreglementen gelten grundsätzlich all diese Erwägungen auch, allerdings ist das Risiko einer Lohnaufrechnung höher, wenn das Steueramt z.B. im Zuge einer Steuerprüfung begründete Zweifel an der Angemessenheit des Spesenreglements hat.

Ein pensionierter Steuerkommissär berichtet über seine Erfahrung mit Pauschalspesen. Das Insiderwissen gibt es hier.

3._Timing von Kunden- und Lieferantenrechnungen3. Timing von Kunden- und Lieferantenrechnungen

Nivellieren Sie nach Möglichkeit das Niveau von Aufwand und Ertrag über die Jahre. Wenn Sie gegen Ende Jahr feststellen, dass es ein überdurchschnittlich erfolgreiches Jahr wird, sollten Sie erwägen, grössere Kundenrechnungen erst im neuen Jahr auszustellen. Mit Vorteil nicht gleich anfangs Januar. Umgekehrt sollten Sie die Rechnungsstellung beschleunigen, wenn Sie im Dezember abschätzen können, dass das Unternehmen ohnehin einen Verlust schreiben wird.

Selbstverständlich gilt grundsätzlich, dass Umsatz und auch Aufwände der Rechnungsperiode zuzuordnen sind, in der die Leistung bereitgestellt bzw. bezogen wurde. Theoretisch ist das Datum auf der Rechnung zweitrangig. In der Praxis ist die Überprüfung der effektiven Leistungserstellung bzw. des Leistungsbezugs schwierig – also ergibt sich ein nicht unerheblicher Spielraum zur Optimierung.

Tipp

Selbstverständlich sollten Sie keinen anderslautenden Leistungszeitraum auf der Rechnung vermerken, das wäre töricht. Aber übertreiben Sie es nicht, allzu offensichtliches Hinauszögern von grossen Kundenrechnungen kann schnell die Aufmerksamkeit des Steuerkommissärs auf sich ziehen, sobald eine Steuerprüfung ansteht. Der Tipp Nr. 3 liegt definitiv im Graubereich!

Spiegelbildliches gilt für Lieferantenrechnungen. Sprechen Sie sich mit Ihren wichtigsten Lieferanten bezüglich dem Rechnungsversand ab – bei Stammkunden sind Lieferanten meist flexibel.

4._Delkredere von Forderungen4. Pauschale Wertberichtigung / Delkredere von Forderungen

Nicht alle Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind einbringlich. Die kantonalen Gesetzgeber lassen ohne Begründung eine pauschale Wertberichtigung von in der Regel 5% bis 10% bei inländischen Forderungen und meist 10% bis 15% bei ausländischen Forderungen zu. Bei besonders gefährdeten Forderungen können bei entsprechender Begründung höhere Wertberichtigungen vorgenommen werden.

Brauchen Sie einen Expertenmeinung? Unsere Treuhänder sind immer bereit, Sie zu beraten!

5._ «Warendrittel» bzw. privilegierte Warenreserve bei Handels- und Produktionsfirmen5. «Warendrittel» bzw. privilegierte Warenreserve bei Handels- und Produktionsfirmen

Der Gesetzgeber lässt eine unter dem Marktpreis ansetzende Bewertung von zugekauften und selbst produzierten Investitionsgütern und Waren zu, selbst wenn kein Absatzrisiko besteht und der Marktpreis über den Herstellungskosten liegt. Die Bewertung zu Einstandspreisen bzw. Herstellungskosten ist dem Vorsichtsprinzip geschuldet und sollte zur Reduktion der Steuerlast genutzt werden.

Tipp

Liegt ein gutes Geschäftsjahr hinter Ihnen, dann sollten Sie unbedingt noch im Dezember ihre Warenlager vollständig auffüllen. Sofort nach dem Kauf bzw. Produktion kann ein Drittel abgeschrieben und bei einem grossen Warenlager der Gewinn deutlich reduziert werden. Ein Nachweis ist dazu nicht erforderlich.

Produktionsfirmen dürfen also Halb- und Fertigfabrikate als Vorräte zu Herstellungskosten abzüglich des «Warendrittels» bzw. «Warenreserve» in der Bilanz bewerten.

Handelsfirmen bilanzieren Handelswaren zum Einstandspreis abzüglich des Warendrittels.

Der Abzug des «Warendrittels» darf in den meisten Kantonen ohne Nachweis auf bereits pauschal wertberichtigte Lagerpositionen erfolgen. Je nach Kanton fällt das Warendrittel leicht unterschiedlich aus: Z.B. Abschlag von 33.33% im Kanton Zürich bzw. 35% im Kanton Bern.

Sollte der Marktpreis im Laufe des Geschäftsjahres unter den Einstandspreis bzw. unter die Produktionskosten fallen, darf vom (nun tieferen) Marktwert das «Warendrittel» abgezogen werden.

Allgemein ist das «Warendrittel» bei Liegenschaften und Vorräten, die zum Eigengebrauch erzeugt wurden, nicht zugelassen.

Es ist zu empfehlen, die geltenden kantonalen Vorschriften zu konsultieren, bevor das «Warendrittel» abgezogen wird.

6._Bilanzierung von angefangenen Arbeiten im Dienstleistungssektor6. Bilanzierung von angefangenen Arbeiten im Dienstleistungs­sektor

In der Dienstleistungsbranche können die bilanzierungsrelevanten Herstellungskosten für nicht fakturierte Dienstleistungen meist nur vage definiert werden. Theoretisch umfassen die Herstellkosten bei Dienstleistungen die direkten Lohn- und Materialkosten, nicht aber Overheadkosten für Vertrieb und Verwaltung zuzüglich einer marktüblichen Gewinnmarge.

In der Praxis bleibt aber meist keine Zeit für diese Berechnung, insbesondere wenn es sich um viele kleinere Kundenprojekte handelt.

Deshalb erfolgt in der Praxis die Bewertung von nicht abgeschlossenen Projekten bzw. Auftragsarbeiten meist mit einer Pauschale von 60% des Dienstleistungshonorars exkl. Mehrwertsteuer.

Vorbehalten bleiben spezifische Vorgaben des steuerveranlagenden Kantons.

8._Geschäftsauto geschäftlich und privat nutzen7. Privatfahrzeug für das Geschäft einsetzen

Wenn Sie einen kostengünstigen und sparsamen Privatwagen für Geschäftszwecke einsetzen und sich Autospesen von 70 Rappen pauschal pro Kilometer auszahlen lassen, können die Autospesen ihre effektiven Kosten übersteigen. Das ist insbesondere bei hohen Kilometerleistungen eine potenzielle Quelle von steuerfreiem Einkommen. Die Lohnnebenkosten fallen selbstverständlich auch nicht an. Begründete höhere Kilometerpauschalen müssen vorgängig vom Steueramt bewilligt werden.

Autospesen von 70 Rappen pauschal pro Kilometer auszahlen lassen

7._Privatfahrzeug für das Geschäft einsetzen8. Geschäftsauto geschäftlich und privat nutzen

Alternativ könnten Sie das Geschäftsauto privat nutzen und auf den (teuren) Besitz eines Privatwagens verzichten. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung des Wagens (Reparaturen, Service, Betriebsstoffe, Versicherungen, Verkehrssteuern, Garagierung) werden als Geschäftsaufwand gebucht. Das Auto wird im Anlagevermögen der Bilanz geführt und kann abgeschrieben werden, was den Unternehmensgewinn alljährlich planbar mindert.

Die Lohnaufrechnung des Privatanteils beträgt pro Monat 0.8% (ab 01.01.2022 vermutlich 0.9%) des Kaufpreises exklusive Mehrwertsteuer oder mindestens CHF 150 bei Fahrzeugen mit einem Kaufpreis exklusive Mehrwertsteuer von CHF 18’750 oder weniger.

Die Lohnaufrechnung in diesem bescheidenen Umfang (alternativ können Sie der Unternehmung diesen Betrag als Abgeltung bezahlen) spiegelt den Nutzwert eines Fahrzeuges kaum wieder, insbesondere wenn sie in der Freizeit lange Strecken zurücklegen. Die Lohnaufrechnung scheint für Fahrzeuge sämtlicher Preisklassen zu gering.

Wichtig

Grundsätzlich setzt diese Regelung voraus, dass das Geschäftsfahrzeug zu mindestens 50% geschäftlich genutzt wird. Andernfalls droht das Risiko, dass die Übernahme der Betriebskosten als gesetzeswidrige Übernahme von privaten Lebenshaltungskosten eingestuft werden.

Die Anschaffung von Luxuswagen mit einem Anschaffungspreis von mehr als CHF 100’000 wird von den meisten Steuerämtern als geschäftsmässig nicht begründete Anschaffung qualifiziert.

9._Rückstellungen für Garantiearbeiten9. Rückstellungen für Garantiearbeiten

Rückstellungen für Garantiearbeiten: Garantieverpflichtungen aller Varianten (Ersatz, Nacharbeiten, Servicearbeiten, Gewährleistung) führen zu potenziellen Aufwänden in den Folgeperioden. In der Praxis wird deshalb eine Rückstellung von einigen Prozent des aktuellen Jahresumsatzes gemacht, welche die langfristige Garantiequote abbildet. Veränderungen im garantiepflichtigen Jahresumsatz führen zu einer Anpassung der Rückstellung und müssen erfolgswirksam verbucht werden.

Kanton Maximale Rückstellung Einschränkung
Aargau Max. 1% des Umsatzes des aktuellen Geschäftsjahres + max. 0.5% des Vorjahres. Berechnung nur auf Basis der garantiebehafteten Umsätze
Basel-Land Max. 3% des garantiepflichtigen Umsatzes -
Bern Max. 2% des garantiepflichtigen Umsatzes -
Luzern In Abhängigkeit vom garantiepflichtigen Umsatz Nachweis des Garantieaufwandes / -versprechungen erforderlich
Schwyz Max. 4% des garantiepflichtigen Umsatzes Nachweis des Garantieaufwandes / -versprechungen erforderlich
St. Gallen Max. 2% des garantiepflichtigen Umsatzes Berechnung nur auf Basis der garantiebehafteten Umsätze
Thurgau Max. 1% des garantiepflichtigen Umsatzes Höhere Rückstellungen bei Nachweis akzeptiert
Zug In Abhängigkeit vom garantiepflichtigen Umsatz Nachweis des Garantieaufwandes / -versprechungen erforderlich
Zürich Baubranche: Max. 2% des garantiebehafteten Umsatzes andere Branchen: Gemäss effektivem Bedarf -

10._Microunternehmen_ Einzelfirma statt GmbH oder AG10. Microunternehmen: Einzelfirma statt GmbH oder AG

Sie möchten unternehmerisch aktiv werden, allerdings im bescheidenen Umfang und ohne Angestellte und in einem Sektor mit geringen Anbieterrisiken. Wählen Sie unter diesen Voraussetzungen als Geschäftsform eine Einzelfirma (Selbständigkeit), keine GmbH.

Sie sparen sich die Kosten für die Gründung, die sich bei der GmbH auf insgesamt rund CHF 1’500 belaufen (marktüblicher Gründungsservice von Drittanbieter zuzüglich Handelsregistergebühren und Notarkosten).

Wichtiger aber sind die jährlich eingesparten Lohnnebenkosten und der freiwillige Anschluss an eine Pensionskasse (BVG/2. Säule).

Vergleich der Sozialversicherungsbeiträge am Beispiel des Kantons Zürich, 2021

Einkommen aus Selbständig­keit bzw. Bruttolohn Einzelfirma / Selbständigkeit GmbH, AG Sparpotenzial
20’000 CHF 1’470 CHF 2’906 CHF 1’436
50’000 CHF 5’717 CHF 7’186 CHF 1’469
80’000 CHF 10’168 CHF 11’412 CHF 1’244
100’000 CHF 12’721 CHF 14’265 CHF 1’544

Das Sparpotenzial ergibt sich aus der für Selbständige nicht erhobene Abgabe für die Arbeitslosenkasse (selbstverständlich ist ein Bezug von Arbeitslosengeldern ebenso ausgeschlossen) und dem leicht tieferen Beitragssatz für die AHV.

Ideal kann der Betrieb einer Einzelfirma sein, wenn nur eine nebenberufliche Selbständigkeit gewünscht ist und Pensionskassen- und Arbeitslosenkassenbeiträge durch das Haupterwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erfolgen.

11._Wertschriften, Cryptocurrencies und Edelmetalle im Privatvermögen halten11. Wertschriften, Cryptocurrencies und Edelmetalle im Privatvermögen halten

Halten Sie Wertschriften, Fremdwährungen, Cryptocurrencies wie Bitcoin sowie Edelmetalle im Privatvermögen und nicht im Geschäftsvermögen einer Kapitalgesellschaft. Aufwertungsgewinne (Kapitalgewinne) sind für Privatpersonen nicht steuerbar, lediglich das gestiegene Vermögen ist mit der zur Einkommenssteuer meist vernachlässigbaren Vermögenssteuer zu versteuern. Liegen die genannten Vermögenswerte im Geschäftsvermögen, sind Aufwertungen voll als Gewinne zu versteuern, zusätzlich zur höher ausfallenden Vermögenssteuer.

Falls Sie mit diesen (oder anderen) Vermögenswerten intensiven Handel betreiben kann die Steuerbehörde Ihre Tätigkeit als gewerbsmässiger Handel einstufen und entsprechende Einkommenssteuern und Sozialversicherungsabgaben darauf erheben.

Privatvermögen

12._Fragen Sie Ihren Treuhänder12. Fragen Sie Ihren Treuhänder

Ihr Treuhänder kann Ihnen am besten sagen, wie Sie oder Ihre Unternehmung am effektivsten Steuern sparen können. Zudem sollten Sie den ersten Teil unserer Steuerspartipps mit 12 weiteren Ideen zur Steueroptimierung lesen, Sie werden mit Sicherheit Steuern sparen!

The post 12 Steuerspar Tipps für GmbH, AG und Einzelfirmen (Teil 2) appeared first on treuhand-suche.ch.

]]>
https://treuhand-suche.ch/blog/12-steuerspar-tipps-fuer-gmbh-ag-und-einzelfirmen-teil-2/feed/ 2
12 Tipps zur Steueroptimierung für GmbH und AG (Teil 1) https://treuhand-suche.ch/blog/12-tipps-zur-steueroptimierung-fuer-gmbh-und-ag-teil-1/ https://treuhand-suche.ch/blog/12-tipps-zur-steueroptimierung-fuer-gmbh-und-ag-teil-1/#respond Mon, 28 Dec 2020 10:57:48 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=4647 The post 12 Tipps zur Steueroptimierung für GmbH und AG (Teil 1) appeared first on treuhand-suche.ch.

]]>

Die Möglichkeiten zum Sparen von Steuern sind vielfältig. Eine langfristig tiefe Steuerbelastung trägt bedeutend zum nachhaltigen Erfolg und Überleben jeder Unternehmung bei. Entscheide mit dem Ziel der Steueroptimierung sollten langfristig und gut bedacht werden – denn häufig stehen langfristige erhebliche Steuerersparnisse im Zielkonflikt mit Aspekten wie Sicherheit oder kurzfristiger Steueroptimierung. Steuern sind aus betriebswirtschaftlicher Sicht Kosten, die minimiert oder besser eliminiert werden müssen. Wir zeigen Ihnen anschaulich, wie Sie nachhaltig Steuern sparen.

  • null

    Buchhaltung und Bilanz

1. Saubere Buchhaltung

Am einfachsten sparen Sie Steuern, indem Sie strikte sämtliche Aufwandsbelege sammeln und mit deren aufwandswirksamen Verbuchung Ihren Firmengewinn und schliesslich die Steuerbelastung reduzieren. Selbst wenn Sie von Steueroptimierung nichts verstehen – hier können Sie einen wichtigen Beitrag leisten, indem Sie einfach Ordnung halten und Belege rasch einscannen, um jederzeit eine Sicherungskopie zur Hand zu haben. Jeder abhanden gekommene Aufwandbeleg ist wie verlorenes Geld. Das Schlimmste daran: Sie verlieren gleich doppelt:

  • Weniger Aufwand – höherer Unternehmensgewinn – höhere Steuern. Keine Buchung ohne Beleg!
  • Vorsteuer geht unwiederbringlich verloren. Die meisten Unternehmen rechnen die Mehrwertsteuer effektiv ab, sprich einmal im Quartal. Diese Unternehmen können bezahlte Mehrwertsteuer (Vorsteuer) von der eigenen Mehrwertsteuer-Zahllast abziehen. Falls der Beleg fehlt, darf die Vorsteuer auf keinen Fall gebucht bzw. gutgeschrieben werden.

2. Bilanzierung von sämtlichen Vermögenswerten

Je höher das Geschäftsvermögen, desto höher ist das Potenzial für Abschreibungen und damit tieferen Gewinn für die kommenden Geschäftsperioden. Das bedeutet, dass auch Vermögenswerte von geringerem Wert in die Bilanz und nicht als Aufwand gebucht werden sollten. Steueroptimierung heisst, Aufwände und Ertrage über die Zeit hinweg zu glätten und kurzfristige Spitzen zu vermeiden. Genau das erreichen Sie mit jährlichen, planbaren Abschreibern und weniger mit zufällig anfallenden Aufwänden.

Generell gilt bei Jungunternehmen, dass Aufwände und Abschreibungen wenn möglich in die Zukunft zu verschieben sind, da die Gewinne in den ersten Jahren eher gering ausfallen, falls überhaupt schwarze Zahlen geschrieben werden.

Falls der Unternehmer privates Eigentum wie Computer, Auto oder andere Infrastruktur für die Unternehmung einsetzt, ist meist der Verkauf an die Unternehmung und die nachfolgende Abschreibung steuertechnisch sinnvoll. Geht es der Unternehmung finanziell gut, kann der ausgehandelte Preis etwas grosszügiger ausfallen, sollte aber nicht allzu weit weg vom Marktpreis sein.

3. Eigenkapitalausstattung

Bei Gründung wird die Kapitaleinlage mit der Stempelsteuer von 1.0% besteuert. Allerdings sind Kapitaleinlagen bis CHF 1’000’000 von dieser Steuer ausgenommen. Nur diese Freigrenze übersteigende Kapitaleinlagen werden mit der Steuer belastet. Falls das Geschäftsmodell eine gewisse Flexibilität in der Kapitalausstattung zulässt, sollte die Freigrenze nicht überschritten werden.

  • null

    Mitarbeiter und Lohnaufwand

4. BVG Beiträge für TeilzeitmitarbeiterInnen

Eine BVG-Anschlusspflicht besteht für Mitarbeiter mit einem jährlichen Bruttolohn von CHF 21’510 (Stand 2021) oder mehr. Überlegen Sie sich, ob es bei Mitarbeitern, welche diese Betragsgrenze nur marginal überschreiten (werden), nicht eine andere Möglichkeit der Kompensation für den «überschiessenden» Lohnteil gibt. Ein grosszügiges Spesenreglement oder die Übernahme von Kosten für das Home Office wären mögliche Beispiele einer alternativen Entschädigung, die nicht zum Bruttolohn zählen. Damit spart die Firma erhebliche Kosten für das BVG. Selbstverständlich muss abgewogen werden, inwiefern dies die Arbeitgeberattraktivität belastet.

5. Steuerfreie Gehaltsnebenleistungen statt Lohn

Eine Lohnzahlung ist die direkteste Art der Mitarbeiterentschädigung – aber leider auch die mit Abgaben am stärksten belastete Kompensationsform. Im Kanton Zürich führt eine Lohnzahlung von CHF 10’000 zu Sozialversicherungsabgaben von CHF 1’453 – das sind fast 15% der gesamten Lohnkosten (Bruttolöhne + Arbeitgeberbeiträge), die vom Arbeitgeber bzw. -nehmer finanziert werden müssen – die Kosten für die Pensionskassen, Unfalldeckung und Krankentaggeldversicherung sind da nicht einmal eingerechnet.

Ab 2021 gelten folgende Sozialversicherungsansätze:

Beiträge an % Basis Beitrag Arbeitnehmer Beitrag Arbeitgeber Beitrag gesamt
AHV/IV/EO 10.60 10’000 530.00 530.00 1’060.00
Familienausgleichskasse 1.20 10’000   120.00 120.00
Arbeitslosenversicherung bis CHF 148’200.00 2.20 10’000 110.00 110.00 220.00
Verwaltungskosten in % des AHV/IV/EO Beitrages 5.00 1’060   53.00 53.00
Beiträge in CHF 640.00 813.00  

Total Beiträge in CHF (durch Arbeitgeber abzurechnen)

1’453.00

(Quelle: SVA Zürich, 21.12.2020)

Vom Arbeitnehmer wird der Nettolohn selbstverständlich als Einkommen versteuert – bei einem hohen Grenzsteuersatz infolge Progressionseffekt eine schmerzhafte Analyse.

In manchen Fällen ist es daher für beiden Seiten attraktiver, statt Lohnerhöhungen besser Fringe Benefits auszurichten. Bleibt der Wert der Fringe Benefits innerhalb gewisser Limiten, werden keine Sozialversicherungsabgaben darauf fällig und der Arbeitnehmer zahlt keine Einkommenssteuern. Selbstverständlich kann aber der Arbeitgeber die entstandenen Kosten der Erfolgsrechnung belasten.

Folgende Gehaltsnebenleistungen sind empfehlenswert und nicht steuerbar:

  • Rabatte für Wertgutscheine, die CHF 600 Gegenwert pro Kalenderjahr nicht übersteigen, z.B. REKA Wertgutscheine. Der Rabatt darf jährlich nicht höher als CHF 600 sein.
  • Kostenlose private Nutzung des Mobiltelefons, Notebooks, etc. (ausgenommen private Nutzung des Geschäftsautos).
  • Mitarbeitergeschenke, die den Wertbetrag von CHF 500 pro Ereignis nicht überschreiten. In Frage kommen Geschenke für Geburtstag, Heirat, Weihnachten, Geburt und ähnlich wichtige Anlässe.
  • Finanzierung von Mitgliedsbeiträgen für Fach- bzw. Berufsverbände (unlimitiert)
  • Erstattung der Reisekosten des Ehegatten/-gattin bzw. PartnerIn, falls mit dem/der ArbeitnehmerIn gereist wird.
  • Halbtaxabonnemente für den öffentlichen Verkehr.
  • Kostenlose Parkplätze am Firmendomizil.
  • Branchenübliche Rabatte auf bzw. kostenlos abgegebene Waren oder Dienstleistungen für die Mitarbeitenden.

Weitere Gehaltsnebenleistungen können der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises entnommen werden.

  • null

    Steuerbelastung

6. Sitz der Unternehmung

Die Wahl eines besonders steuergünstigen Standorts senkt die Steuerbelastung nachhaltig – gleichzeitig ist die Umsetzung sehr aufwändig.

Für das Jahr 2021 glänzen folgende drei Innerschweizer Kantone mit den am Kantonshauptort tiefsten Staats- und Gemeindesteuern für juristische Personen:

7. Wohnsitz des Unternehmers

Ein steuergünstiger Wohnsitz des Unternehmers trägt neben einem steuergünstigen Firmensitz am meisten zu einer tiefen Steuerbelastung bei.

Die besten Steuerkonditionen für natürliche Personen bieten 2021 folgende Kantone – wobei sich je nach Einkommenshöhe der eine oder andere Kanton als besonders attraktiv erweist:

Das Recht zur Besteuerung obliegt immer dem Kanton, in dem die Privatperson per 31. Dezember den Wohnort hat (sog. Zuzugsprinzip). Es reicht also im Dezember in den gewünschten Kanton zu ziehen – und das Einkommen des ganzen Jahres wird mit dem tieferen Steuersatz besteuert. Der Wegzugskanton hat kein Besteuerungsrecht mehr. Diese Regelung gilt aber nur für natürliche Personen.

Selbstverständlich spielt die Wahl der Gemeinde ebenfalls eine wichtige Rolle – doch an dieser Stelle wollen wir nicht detailliert auf diese Frage eingehen.

Brauchen Sie einen Expertenmeinung? Unsere Treuhänder sind immer bereit, Sie zu beraten!

  • null

    Optimierung der Unternehmerbezüge: Lohn, Dividende, Vorsorge

8. Unternehmerlohn

Ein hoher Unternehmerlohn erhöht den geschäftsmässig begründeten Aufwand, unterliegt nicht der Doppelbesteuerung wie Dividendenzahlungen und ermöglicht auf privater Ebene Optimierungen im Zusammenhang mit der Vorsorge. Generell ist es empfehlenswert, nicht unnötig hohe liquide Mittel in der Unternehmung zu belassen. Im Falls eines Konkurses fallen diese Vermögenswerte in die Konkursmasse und sind meist gänzlich verloren. Wäre das Geld schon auf dem Privatkonto des Unternehmers, wäre es vor dem Zugriff der Forderungen der Gläubiger geschützt. Zudem lässt sich für sog. «leichte» Firmen mit geringem Cashbestand einfacher ein Käufer finden.

9. Sparen mit der Vorsorge (2. und 3. Säule)

Ein hoher Lohn kann genutzt werden um Einkäufe in die Pensionskasse (BVG, 2. Säule) zu tätigen und Beitragslücken zu schliessen. Idealerweise erfolgen die Einzahlungen gestaffelt über mehrere Jahre. Bei Staffelung ist die kumulierte Steuerersparnis grösser als bei einem grossen Einkauf. Die Einkäufe in die Pensionskasse sind vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen und ermöglichen dadurch eine bedeutende Reduktion der Einkommenssteuer.

Einkäufe sollten allerdings gut überlegt sein. Ist das Geld erst einmal in der Pensionskasse, kann es nur unter strengen Auflagen frühestens drei Jahre nach der Einzahlung wieder entnommen werden (z.B. Erwerb für selbstbewohntes Wohneigentum, Start in die berufliche Selbständigkeit), wobei künftig von einer weiteren Verschärfung auszugehen ist.

Einzahlungen in die Säule 3a sind selbstverständlich auch möglich und bis zum Betrag von CHF 6’826 (2020; für Arbeitnehmer mit Pensionskasse) vom steuersatzbestimmenden Einkommen abziehbar.

Erst bei Auszahlung dieser Vorsorgegelder erfolgt die Besteuerung, allerdings zu einem niedrigen Sondertarif.

Der Vollständigkeit halber sei gesagt, dass Selbständige ohne Pensionskasse bis zu maximal CHF 34’128 (2020) in die Säule 3a einzahlen können und dieser Betrag vollumfänglich vom satzbestimmenden Einkommen abziehbar ist.

Auf jeden Fall muss die Frage eines sinnvollen Unternehmerlohns im Kontext der Dividendenstrategie und einer gesetzeswidrigen Gewinnvorwegnahme betrachtet werden (bei einem stark überhöhten Unternehmerlohn).

10. Optimale Dividendenstrategie

Dividendenzahlungen unterliegen der Doppelbesteuerung, erst unterliegt der Periodengewinn der Gewinnsteuer, dann erfolgt die zweite Runde mit der Einkommenssteuer beim Aktionär bzw. Stammanteilsinhaber.

Dividenden aus sog. qualifizierten Beteiligungen (Besitzanteile von minimal 10% des Grundkapitals) werden beim Dividendenempfänger zwar privilegiert besteuert, eine Handlungsempfehlung lässt sich daraus aber nicht ableiten. Die Steuerlast der Doppelbesteuerung ist von zahlreichen Faktoren abhängig, jeder Fall muss individuell geprüft werden. Die Sozialversicherungsabgaben von minimal 14.5% müssen ebenfalls berücksichtigt werden und haben einen signifikanten Einfluss auf das Ergebnis. Folgende vereinfachende Aussagen können erste Anhaltspunkte geben:

  • In Kantonen mit relativ tiefen Gewinnsteuern und relativ hohen Einkommenssteuern sind höhere Dividenden hohen Löhnen in der Regel vorzuziehen.
  • In Kantonen mit relativ hohen Gewinnsteuern und relativ tiefen Einkommenssteuern sind höhere Löhne hohen Dividenden in der Regel vorzuziehen.
  • In Kantonen mit relativ tiefen Gewinnsteuern und relativ tiefen Einkommenssteuern sind die Unterschiede in der Steuerbelastung zwischen hohen Dividenden/tiefen Löhnen und tiefen Dividenden/hohen Löhnen in der Regel marginal.
  • In Kantonen mit relativ hohen Gewinnsteuern und relativ hohen Einkommenssteuern sind die Unterschiede in der Steuerbelastung zwischen hohen Dividenden/tiefen Löhnen und tiefen Dividenden/hohen Löhnen in der Regel marginal.

Löhne und Dividenden können aber nicht beliebig festgelegt werden. Werden zu tiefe und damit nicht marktgerechte Löhne ausbezahlt, kann die kantonale Ausgleichskasse eine Umqualifizierung der Dividende oder Teilen davon in Lohn vornehmen, falls die Dividende höher als 10% des Unternehmenswerts ausfällt. Folglich müssen dann zusätzliche Lohnbeiträge entrichtet werden.

11. Betriebskredit an die Unternehmung

Als am Unternehmen beteiligte Person können Sie die Möglichkeit nutzen, der Unternehmung einen verzinslichen Betriebskredit zu gewähren. Dabei darf bei Darlehensbeträgen bis CHF 1 Mio. der Zinssatz nicht höher als 3.0% pro Jahr betragen. Bei höheren Beträgen darf die Verzinsung nur maximal 1.0% p.a. betragen. Für Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften – wie auch für Immobilienkredite – gelten andere Werte. In jedem Fall ist es ratsam, das alljährliche Rundschreiben der ESTV mit der Bezeichnung «Steuerlich anerkannte Zinssätze 202X für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken» zu konsultieren, bevor die Konditionen festgelegt werden. Für Kredite in Fremdwährung existiert ein analoges Rundschreiben.

Der Zinsaufwand ist einerseits ertragsmindernder Geschäftsaufwand, andererseits ist das Zinseinkommen lediglich einkommenssteuerpflichtig, nicht aber sozialversicherungsabgabepflichtig.

Weiter zu beachten

Das Verhältnis von Fremd- zu Eigenfinanzierung sollte nicht höher als 75%/25% sein. Bei höherem Fremdfinanzierungsgrad kann die Steuerbehörde einen Teil des Fremdkapitals als Eigenkapital umqualifizieren (sog. verdecktes Eigenkapital), diesen «überschiessenden» Teil der Kapitalsteuer unterstellen und den anteiligen Schuldzins auf den Gewinn aufrechnen, da ein überhöhter Zinsaufwand unterstellt wird.

Selbstverständlich muss aus einer Risikosicht beurteilt werden, ob mit dem Gewähren eines Kredits das persönliche Risiko bzw. das gesamte finanzielle «Exposure» (Eigen- und Fremdkapital) in die Unternehmung unvertretbar hoch wird. Aus einer isolierten steuerlichen Sicht ist ein Passivdarlehen sicher ein probates Mittel, um die Unternehmerbezüge steuereffizient zu erhöhen.

12. Anstellung des (Ehe-)Partners

Partner ohne Erwerbstätigkeit

Typischerweise leisten Personen ohne Erwerbstätigkeit jährlich einen minimalen AHV-Beitrag, um keine Beitragslücken entstehen zu lassen. Im Jahr 2020 beträgt dieser minimale Beitrag CHF 496, was einem Bruttojahreslohn von CHF 4’701 entspricht. Ist der Ehe- bzw. Lebenspartner ohne Erwerbstätigkeit, bietet sich eine pro-forma Anstellung mit einem Lohn in dieser Höhe an. Damit können die AHV-Beiträge als Geschäftsaufwand geltend gemacht werden, die Bezahlung aus bereits einkommensversteuerten Mitteln entfällt. Selbstverständlich kann das Gehalt auch üppig ausfallen, damit sind Steuerplanungsmöglichkeiten im Vorsorgebereich gegeben.

Unverheiratete Partner im gleichen Haushalt

Mit der pro-forma Anstellung des unverheirateten Lebenspartners und einer sinnvollen Aufteilung des eigenen (hohen) Unternehmerlohns auf zwei Personen kann die Steuerprogression massiv gebrochen werden, insbesondere dann, wenn der Partner nicht erwerbstätig ist oder aus einer anderen Anstellung nur einen geringen Lohn bezieht.

Nicht verpassen! Hier geht es zum Teil 2 unserer beliebten Steuerspartipps

The post 12 Tipps zur Steueroptimierung für GmbH und AG (Teil 1) appeared first on treuhand-suche.ch.

]]>
https://treuhand-suche.ch/blog/12-tipps-zur-steueroptimierung-fuer-gmbh-und-ag-teil-1/feed/ 0
Optimieren mit Pauschalspesen – ein Steuerkommissär berichtet https://treuhand-suche.ch/blog/optimieren-mit-pauschalspesen-ein-steuerkommissaer-berichtet/ https://treuhand-suche.ch/blog/optimieren-mit-pauschalspesen-ein-steuerkommissaer-berichtet/#comments Thu, 19 Mar 2020 18:45:39 +0000 http://blog.treuhand-suche.ch/?p=128 The post Optimieren mit Pauschalspesen – ein Steuerkommissär berichtet appeared first on treuhand-suche.ch.

]]>

Nicht selten haben uns die Kleinunternehmer direkt angerufen. In freudiger Erwartung erzählten sie brühwarm von irgendwelchen Ausgaben, meist Essen mit Kunden, Hotelbuchungen und derlei, für die sie nun Pauschalspesen – wie sie landläufig heissen – beantragen wollten. Innerlich dachte ich dann immer, oh Herr erlöse mich…und hatte dann das Vergnügen, diesen Herrschaften das Einmaleins der Spesenreglemente zu erklären, selbstverständlich immer mit Adam und Eva beginnend. Puhh.

Wir hatten die interne Anweisung, so diskret und vage wie möglich zu informieren, respektive mit Verweisen auf Reglemente und Paragraphen die Vorfreude so stark wie möglich einzudämmen. Schliesslich haben wir sie immer an ihre Treuhänder verwiesen – in der Hoffnung, nie mehr von Ihnen zu hören.

Klar ist, dass unsere Steuerverwaltung Pauschalspesen – bzw. Zusatzreglement zum Spesenreglement – wie es korrekt heisst, weder besonders propagiert noch speziell grosszügig bewilligt hat.

Die Überlegung ist einfach: Warum soll sich ein Unternehmen die Mühe machen, ein Pauschalspesenreglement auszuarbeiten, wenn es nicht einen deutlichen Nutzen davon hat? Kleinfirmen und KMU hetzen häufig gegen die zunehmende administrative Belastung, aber ein neues Reglement möchten Sie unbedingt erstellt haben…mit vielen regelmässigen Anpassungen…das passt auf den ersten Blick schlecht zusammen.

Unsere Analysen und vorsichtigen Schätzungen, dass im langjährigen Durchschnitt nur rund 50% der Pauschalspesen effektiv für angefallene Spesenaufwände ausgegeben wurden, dürften ziemlich gut passen. Und genau das macht Pauschalspesen so furchtbar attraktiv. Totale Steuerfreiheit auf den anderen 50%.

Benötigen Sie ein Pauschalspesenreglement oder eine Beratung zum Thema Pauschalspesen? Unsere Datenbank enthält über 2600 Treuhänder, die Ihnen bei der Pauschalspesen- und Steueroptimierung helfen können.

Totales Steuerparadies

Das Unternehmen setzt die Pauschalspesen (Repräsentationsspesen) als überhöhten gewinnmindernden Aufwand an, bezahlt es dem Unternehmer bzw. Kadermitglied als steuerfreien Pseudo-Lohn aus. Keine Gewinnsteuern. Keine Lohnnebenkosten. Keine Einkommenssteuern. Nicht satzbestimmend. Gar nichts. Man ist im Steuerhimmel par excellence angekommen.

Die Steuerausfälle, die sich daraus ergeben, sind doch bemerkenswert. Die Pauschalspesen können je nach Position und Lohnhöhe erklecklich sein. Ab jährlich lächerlichen CHF 600 an aufwärts habe ich schon alles gesehen. Das Gros spielt sich zwischen CHF 4’000 und 12’000 pro Jahr ab. Nicht schlecht, wenn man im Schnitt die Hälfte davon steuerfrei für sich behalten kann.

Die SSK sieht für Pauschalspesen rund 3-5 % des Nettolohns vor, ein oberstes Maximum von CHF 24’000 pro Jahr ist auch vorgesehen. Klar kann die Obergrenze bei irgendwelchen Millionenlöhnen aber nicht gelten, Ausnahmen sind möglich.

Interessant zu sehen bleibt, wann dieses Schlupfloch gestopft wird…

Wir selbst hatten natürlich nie Pauschalspesen, denn unsere «Kunden» hatten wir auf immer und ewig, Mittagessen haben wir keine aufgeworfen 😉. Schade eigentlich, wir hätten da auch gerne mitgemacht.

Ehemaliger Steuerkommissär eines finanzstarken Kantons

The post Optimieren mit Pauschalspesen – ein Steuerkommissär berichtet appeared first on treuhand-suche.ch.

]]>
https://treuhand-suche.ch/blog/optimieren-mit-pauschalspesen-ein-steuerkommissaer-berichtet/feed/ 14