Prüfung von Steuerrulings und faktischer Arbeitgeberschaft
Ein Blick auf gültige Steuerregeln (sogenannte Rulings) zwischen Arbeitgeber und der Steuerbehörde ist im Zuge einer Revision zu empfehlen. Sind diese Rulings existent, verlieren sämtliche Steuervereinbarungen, die den neuen Vereinbarungen der QStV (beziehungsweise dem KS 45) widersprechen, ihre Wirkung und sollten daher vorgängig neu verhandelt werden.
Eine faktische Arbeitgeberschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung (vorübergehend) nicht dem Arbeitgeber schuldet, mit dem er einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat (formeller Arbeitgeber), sondern einem weiteren Unternehmen (in der Regel einer Konzerngesellschaft; sog. faktischer bzw. wirtschaftlicher Arbeitgeber). Die Lohnzahlungen werden weiterhin durch den formellen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland geleistet, jedoch dem Einsatzbetrieb mit Sitz in der Schweiz weiterverrechnet bzw. müssten nach Verrechnungspreisgrundsätzen weiterverrechnet werden.
Das Vorliegen einer faktischen Arbeitgeberschaft ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu prüfen:
- Die Leistung des Arbeitnehmers gilt als integraler Bestandteil der Geschäftstätigkeit der schweizerischen Unternehmung;
- Die schweizerische Unternehmung trägt die Verantwortung und das Risiko für die Leistung des entsandten Arbeitnehmers (bzw. die ausländische Gesellschaft trägt eine Gewährleistungspflicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsergebnis);
- Die schweizerische Unternehmung übt die Weisungshoheit aus;
- Der entsandte Arbeitnehmer ist in die Betriebsorganisation der schweizerischen Unternehmung eingegliedert (Einrichtung, Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und Arbeitsmitteln, Entscheide über Art und Umfang der täglichen Arbeit des entsandten Arbeitnehmers usw.);
- Die schweizerische Unternehmung trägt die Lohnkosten oder muss die Lohnkosten wirtschaftlich tragen.
Für das Vorliegen einer faktischen Arbeitgeberschaft müssen nicht sämtliche Kriterien kumulativ erfüllt sein.
Liegt nun für eine Person, die vom Ausland in die Schweiz entsendet wird, eine derartige faktische Arbeitgeberschaft vor, ist es möglich, dass damit eine Quellensteuerpflicht in der Schweiz besteht. Daher wird der faktische Arbeitgeber in der Schweiz als Schuldner der versteuerbaren Leistung angesehen.
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