Steuern TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/steuern/ Blog Mon, 10 Jun 2024 10:45:06 +0000 de-CH hourly 1 https://treuhand-suche.ch/blog/wp-content/uploads/2019/04/cropped-favicon-150x150.png Steuern TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/steuern/ 32 32 UID, EORI, ZAZ & AHV – Unternehmensnummern einfach erklärt https://treuhand-suche.ch/blog/unternehmensnummern/ https://treuhand-suche.ch/blog/unternehmensnummern/#respond Wed, 22 May 2024 08:00:44 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=9655 The post UID, EORI, ZAZ & AHV – Unternehmensnummern einfach erklärt appeared first on treuhand-suche.ch.

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Für modernen Business-Alltag sind Identifikationsnummern unverzichtbar. Sie vereinfachen nicht nur den internationalen Handel und administrative Prozesse, sondern sind auch kritisch für die steuerliche und soziale Sicherung von Unternehmen. In diesem Artikel beleuchten wir zentrale Unternehmensnummern wie UID, EORI, ZAZ, und AHV mit einem speziellen Fokus auf ihre Anwendung in der Schweiz und der DACH-Region. Wir erläutern ihre Bedeutungen, Nutzen und den Prozess der Online-Registrierung.

UID Nummer

Was ist die UID Nummer?

Die UID (Unternehmens-Identifikationsnummer) ist je nach Land auch als VAT ID (Englischsprachige Länder), TVA (Frankreich), ATU (Österreich), IVA (Italien) oder Ust. ID (Deutschland) bekannt. Diese Nummer ist essenziell für die korrekte Abwicklung der Umsatzsteuer und dient zur eindeutigen Identifizierung von Unternehmen sowohl innerhalb der EU als auch international. Sie ist ein Schlüsselelement für grenzüberschreitende Geschäfte und alle steuerrelevanten Transaktionen.

UID-Nummer in verschiedenen Ländern

Sind MWST-Nummer und UID das gleiche?

Die Mehrwertsteuernummer, häufig synonym mit der UID verwendet, ist speziell für die Mehrwertsteuererhebung innerhalb der EU und der Schweiz notwendig. Sie ermöglicht Unternehmen, Umsatzsteuern korrekt abzuführen und Vorsteuerabzüge zu tätigen.

Tipp

Standardformat der UID-Nummer – CHE-111.111.111. Um Ihre MwSt-Nummer herauszufinden, fügen Sie einfach “MWST” hinter der UID ein: CHE-111.111.111 MWST.

UID Nummer online herausfinden oder beantragen / registrieren

Schweizer Unternehmen können ihre UID-Nummer über die Website Zefix herausfinden. Falls sie eine UID-Nummer beantragen müssen, ist der Kontakt zum zuständigen kantonalen Handelsregisteramt notwendig. Dieser Service ist normalerweise mit einer Gebühr von 80+ Franken verbunden.

UID Muster

EORI Nummer

Was ist die EORI Nummer?

Die EORI Nummer (Economic Operators Registration and Identification) ist erforderlich für alle Unternehmen, die Waren in oder aus der EU und der Schweiz einführen oder exportieren möchten. Sie identifiziert Wirtschaftsteilnehmer eindeutig und vereinfacht die Zollabwicklung.

Wichtig

Die EORI-Nummer unterscheidet sich von der UID-Nummer in Struktur und Zweck. Die EORI wird nur für Zollverfahren im internationalen Handel in EU genutzt, die UID hingegen für nationale Operationen in der Schweiz.

Aufbau der EORI Nummer

EORI Nummer online herausfinden oder beantragen / registrieren

Die EORI-Nummer kann bei den Zollbehörden des Landes, mit dem gehandelt wird, eingesehen oder registriert werden. Informationen zu diesen Diensten finden Sie unter folgendem Link, indem Sie das betreffende Land auswählen. Wenn Sie bereits eine EORI-Nummer besitzen, aber deren Gültigkeit überprüfen möchten, können Sie dies auf dieser Webseite tun.

EORI Nummer Bestätigung

ZAZ Nummer

Was ist die ZAZ Nummer?

Die ZAZ-Nummer (Zollkonto-Nummer) ist speziell für das zentralisierte Abrechnungsverfahren des Zolls in der Schweiz konzipiert. Sie ermöglicht es Unternehmen, ihre Zollabgaben zentral über ein einziges Konto zu verwalten. Dieses System vereinfacht die Abwicklung von Zollverfahren erheblich, indem es die finanziellen Transaktionen mit den Zollbehörden zentralisiert und effizienter gestaltet.

ZAZ Nummer online herausfinden oder beantragen / registrieren

Um ein ZAZ-Konto zu eröffnen und eine ZAZ-Nummer zu erhalten, müssen Unternehmen einen Antrag bei der Eidgenössischen Zollverwaltung stellen. Der Prozess umfasst die Einreichung eines Antragsformulars, das auf der Webseite der Eidgenössischen Zollverwaltung verfügbar ist. Detaillierte Informationen und die notwendigen Schritte zur Kontoeröffnung sind unter diesem Link zu finden.

Tipp

Ein ZAZ-Konto bietet zahlreiche Vorteile, darunter die Möglichkeit, alle Zollaktivitäten über eine einzige Schnittstelle zu managen und Zahlungen und Rückerstattungen effizient zu bearbeiten. Unternehmen, die regelmässig Import- und Exportgeschäfte durchführen, profitieren besonders von der vereinfachten und beschleunigten Zollabwicklung.

Registrierung eines ZAZ-Kontos (Nummer)

AHV Nummer

Was ist die AHV Nummer?

Die AHV-Nummer ist eine einzigartige Identifikationsnummer in der Schweiz, die für die Verwaltung der Alters- und Hinterlassenenversicherung essentiell ist. Sie ermöglicht die genaue Zuordnung von Beitragszahlungen und Leistungsansprüchen der Versicherten. Zudem wird sie in anderen Sozialversicherungen wie der Invalidenversicherung und der Familienzulagen verwendet, um eine effiziente Verwaltung dieser Leistungen zu gewährleisten. Weitere Details zur AHV-Nummer finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen.

Aufbau der AHV Nummer

AHV Nummer online herausfinden oder beantragen / registrieren

Die AHV-Nummer wird in der Schweiz automatisch bei der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt oder durch den Arbeitgeber vergeben. Sie kann auch über die AHV-Ausgleichskassen in Erfahrung gebracht werden.

Tipp

Nach der Registrierung können mit der AHV-Nummer verschiedene Prozesse wie Änderungen, Deaktivierung, Annullierung oder neu Beantragung durchgeführt werden. Detaillierte Informationen zu diesen Verfahren finden Sie auf der Webseite der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS.

FAQ

faq image

Wie kann ich prüfen, ob meine UID-Nummer noch gültig ist?

Die Gültigkeit einer UID-Nummer kann online über das UID-Register geprüft werden, indem die entsprechende Nummer in das Online-System eingegeben wird. Dies hilft bei der Verifizierung und Aktualisierung der Unternehmensdaten.

Kann ich dieselbe EORI-Nummer für verschiedene Länder verwenden?

Ja, die EORI-Nummer ist EU-weit gültig und muss nicht für jedes Land einzeln beantragt werden.

Was passiert, wenn ich meine AHV-Nummer verliere?

Sie können Ihre AHV-Nummer über Ihre Versicherungsdokumente oder direkt bei Ihrer AHV-Ausgleichskasse erneut anfordern.

Ist eine ZAZ-Nummer auch für kleine Unternehmen notwendig?

Ja, jede Firma, die in der Schweiz zollpflichtige Geschäfte tätigt, benötigt eine ZAZ-Nummer, unabhängig von ihrer Grösse.

Wie lange dauert es, eine UID-Nummer zu erhalten?

Die Bearbeitungszeit kann variieren, aber üblicherweise erhalten Sie Ihre UID-Nummer innerhalb von ca. 2 Monaten nach der Antragstellung.

Muss jede Person in der Schweiz eine AHV-Nummer haben?

Ja, jede Person, die in der Schweiz arbeitet oder wohnt, muss über eine AHV-Nummer verfügen. Diese wird automatisch bei der Geburt oder bei der Anmeldung bei einer Gemeindeverwaltung zugeteilt.

Was sind die Konsequenzen der Nichtregistrierung für eine EORI-Nummer?

Unternehmen, die keine EORI-Nummer registriert haben, dürfen keine Waren in oder aus der EU importieren oder exportieren. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen und möglichen Strafen bei der Zollabwicklung führen.

Fazit

UID, EORI, ZAZ und AHV sind essentielle Nummern, die das geschäftliche Handeln in der Schweiz und der DACH-Region erheblich vereinfachen. Mit dem richtigen Verständnis und der korrekten Nutzung dieser Nummern können Unternehmen ihre administrativen Lasten minimieren und sich auf das Kerngeschäft konzentrieren. Nutzen Sie die verfügbaren Online-Ressourcen für eine unkomplizierte Registrierung und Verwaltung dieser wichtigen Identifikationsnummern.

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Schweizer Buchhaltungsgesetze ab 2024: Anpassungspläne für Unternehmen und Privatpersonen https://treuhand-suche.ch/blog/buchhaltungsgesetze-2024/ https://treuhand-suche.ch/blog/buchhaltungsgesetze-2024/#respond Wed, 22 Nov 2023 09:00:59 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=9351 The post Schweizer Buchhaltungsgesetze ab 2024: Anpassungspläne für Unternehmen und Privatpersonen appeared first on treuhand-suche.ch.

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Haben Sie jemals gesehen, dass in der stabilen Schweiz innerhalb eines Jahres mehr als ein Dutzend Gesetzesänderungen vorgenommen wurden? Genau das wird das Jahr 2024 bringen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollten sich unverzüglich auf diese Veränderungen vorbereiten. In unserem Artikel werfen wir einen Blick auf 10 wesentliche Änderungen in den Buchhaltungsgesetzen, die sich auf die Aktivitäten von KMU auswirken werden. Von dem neuen Mehrwertsteuersatz bis zur Einführung des «grünen Berichtswesens».

Wie werden diese Neuerungen Ihre Geschäftsstrategien beeinflussen und wie können Sie Ihr Unternehmen anpassen, um von den Änderungen zu profitieren? Unser Artikel beleuchtet die Schlüsselfaktoren, die Sie beachten müssen, um sich auf diese legislative Transformation vorzubereiten und welche Chancen sie für Ihr Unternehmen bietet.

Wichtig

Die meisten der nachstehend vorgestellten Gesetze befinden sich noch in der Abschlussphase. Es besteht die Möglichkeit, dass sie weiter ausgearbeitet werden und zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. Dennoch sollten KMU bereits jetzt einen strategischen Plan zur Anpassung an diese Änderungen entwickeln.

Anpassung der Mehrwert­steuer­sätze

Eine der bedeutendsten Änderungen betrifft den Mehrwert­steuer­satz, der ab 2024 angehoben wird. Der aktuelle Satz von 7,7 % wird auf 8,1 % erhöht. Ebenso erfahren der reduzierte Satz (von 2,5 % auf 2,6 %) und der spezielle Satz (von 3,7 % auf 3,8 %) Anpassungen.

Anpassungsplan für KMU

  • Preis­kalkulation und Verbraucher­preise: Die Erhöhung der Mehrwert­steuer­sätze erfordert eine umfassende Überprüfung und Anpassung der Preis­kalkulation für Produkte und Dienst­leistungen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die neuen Steuersätze in die Preise ihrer Angebote integriert sind, um den rechtlichen Anforderungen zu entsprechen und potenzielle finanzielle Verluste zu vermeiden.
  • Vertragliche Anpassungen: Unternehmen müssen bestehende Verträge, insbesondere langfristige oder wiederkehrende Vereinbarungen, überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Dies könnte Änderungen in den Vertrags­bedingungen und Preisen erfordern. Neue Verträge müssen entsprechend den aktualisierten Mehrwert­steuer­sätzen formuliert werden.
  • Aktualisierung von Buchhaltungs­systemen und -prozessen: Die neuen Mehrwert­steuer­sätze erfordern Anpassungen in den Buchhaltungs­systemen, um die korrekten Steuern zu berechnen und zu verarbeiten. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Buchhaltungs­software und internen Prozesse auf die neuen Steuer­sätze eingestellt sind, um Compliance und Genauigkeit zu gewährleisten.
  • Update von Rechnungs- und Buchhaltungs­vorlagen: Unternehmen müssen ihre Rechnungs­vorlagen, Steuer­quittungen und andere buchhalterische Dokumente aktualisieren, um die neuen Mehrwert­steuer­sätze zu reflektieren. Dies stellt sicher, dass die Abrechnungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und keine Unstimmigkeiten entstehen.
  • Kommunikation mit Kunden und Lieferanten: Unternehmen sollten proaktiv mit ihren Kunden und Lieferanten kommunizieren, um sie über die bevorstehenden Änderungen in den Mehrwert­steuer­sätzen zu informieren. Dies ist wichtig, um potenzielle Miss­verständnisse zu vermeiden und ein reibungsloses Übergangs­verfahren zu gewährleisten.

Änderungen im Bereich der Wohn­eigentums­besteuerung

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der System­wechsel bei der Wohn­eigentums­besteuerung. Selbst­genutztes Wohn­eigentum wird voraussichtlich stärker besteuert, wobei Eigentümer von selbstgenutzten Zweit­liegenschaften den Eigen­mietwert weiterhin versteuern müssen.

Anpassungsplan für Privat­personen

  • Finanzielle Bewertung für Eigenheim­besitzer: Prüfen Sie sorgfältig Ihre individuelle Steuer­situation, da der Wegfall des Eigenmietwerts finanzielle Auswirkungen auf Eigenheim­besitzer haben könnte.
  • Immobilien­investitionen überdenken: Bedenken Sie die Auswirkungen der Änderungen auf Ihre Entscheidungen als Eigenheim­besitzer oder potenzieller Käufer, da diese den Immobilien­markt beeinflussen könnten.
  • Verschuldung neu bewerten: Analysieren Sie Ihre Verschuldung, da die Abschaffung des Schuld­zinsen­abzugs für selbst­bewohntes Wohneigentum darauf abzielt, private Verschuldungs­anreize zu reduzieren.

Digitalisierung der Mehrwert­steuer­verordnung

Die Bearbeitung von Steuer­erklärungen und die Registrierung als Steuer­pflichtiger erfolgen ab 2024 ausschliesslich elektronisch gemäss den Änderungen der Mehrwert­steuer­verordnung.

Anpassungsplan für KMU

  • Elektronische Verfahrens­pflicht für Unternehmen: Unternehmen müssen sich auf die elektronische Kommunikation mit der Eidgenössischen Steuer­verwaltung ESTV vorbereiten. Der Bundesrat ist ermächtigt, Unternehmen zur Nutzung dieser elektronischen Verfahren zu verpflichten. Dies erfordert eine Anpassung der internen Prozesse und Technologien, um den Anforderungen gerecht zu werden.
  • Einheitliche Datenformate für Steuer­erklärungen: Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Systeme diese Formate unterstützen und die geforderten Informationen in der vorgeschriebenen Art und Weise bereitstellen können.
  • Verwendung der AHV-Nummer bei Versicherungs­leistungen: Versicherer müssen Anpassungen in ihrer IT vornehmen, um die AHV-Nummer bei der Meldung von Versicherungsleistungen zu verwenden. Dies erfordert auch, dass Versicherer die AHV-Nummer von Versicherungs­nehmern im Voraus erfassen.

Melde­pflichten bei ausbleibender Jahres­rechnung

Eine neue Bestimmung verlangt von den Steuerbehörden die Meldung an das Handels­register­amt, wenn keine unterzeichnete Jahres­rechnung innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Fristen eingereicht wird. Öffentlich-rechtliche Gläubiger sind dazu verpflichtet, Konkurs anzumelden, wenn der Schuldner im Handels­register eingetragen ist.

Anpassungsplan für KMU

  • Erhöhte Compliance-Anforderungen: KMU müssen sicherstellen, dass sie rechtzeitig und korrekt alle erforderlichen Meldungen abgeben. Dies erfordert zusätzliche interne Kontrollen und Ressourcen, um den neuen Anforderungen zu entsprechen.
  • Stärkere Überwachung: Die verstärkte Meldungs­pflicht erhöht die Überwachung durch Steuer­behörden und andere öffentlich-rechtliche Gläubiger. KMU müssen ihre Buchhaltung und Compliance-Verfahren verbessern, um Konformität sicherzustellen.
  • Risiko­minimierung für Gläubiger: Die Meldungs­pflichten sollen sicherstellen, dass Gläubiger frühzeitig über potenzielle Zahlungs­probleme informiert werden. Dies könnte die Kredit­konditionen für KMU beeinflussen und erfordert eine sorgfältigere Finanz­planung.
  • Notwendigkeit effizienter Buchhaltungs­prozesse: KMU müssen effiziente Buchhaltungs­prozesse implementieren, um sicherzustellen, dass sie die erforderlichen Jahres­rechnungen fristgerecht vorlegen können. Verzögerungen können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
  • Bessere Geschäfts­praktiken: Die neuen Meldungs­pflichten könnten Unternehmen dazu ermutigen, effektivere Geschäfts­praktiken zu implementieren, um möglichen Konkursen vorzubeugen und rechtliche Anforderungen zu erfüllen.

Mindest­besteuerung für Gross­unternehmens­gruppen

Der Bundesrat plant, internationale Entwicklungen zu berücksichtigen und die Regeln zur Mindest­besteuerung für internationale Gross­konzerne umzusetzen.

Anpassungsplan für Unternehmen

  • Wettbewerbs­bedingungen im Blick behalten: Achten Sie auf die stabilisierten Wettbewerbs­bedingungen, die die Mindest­besteuerung schafft. Dies gewährleistet, dass grosse Unternehmen angemessene Steuer­beiträge leisten und das Wettbewerbs­umfeld fairer wird.
  • Rechtssicherheit schaffen: Nutzen Sie die Einführung klarer Mindest­besteuerungs­regeln, um Rechts­sicherheit zu schaffen.
  • Risiko­minderung bei Steuer­prüfungen: Beachten Sie, dass die Mindest­besteuerung zu einer geringeren Wahrscheinlichkeit von steuerlichen Untersuchungen führen könnte. Grosse Unternehmen sind nun verpflichtet, einen Mindest­steuersatz zu zahlen, was die Aufmerksamkeit der Steuer­behörden auf andere Bereiche lenken könnte.
  • Globale Ausrichtung Ihrer Strategie: Wenn Ihr Unternehmen international tätig ist oder Geschäfts­beziehungen mit den betroffenen grossen multinationalen Unternehmen unterhält, überprüfen Sie Ihre Steuer­strategien. Stellen Sie sicher, dass Sie die Auswirkungen der Mindest­besteuerung verstehen und entsprechend reagieren.

Neuerungen bei der Tonnage­steuer auf Sees­chiffen

Die Tonnage­steuer, eine alternative Methode zur Ermittlung der Gewinn­steuer, wird ebenfalls überarbeitet. Die Bemessungs­grundlage orientiert sich am pauschal ermittelten Frachtvolumen des Seeschiffs pro Betriebstag.

Anpassungsplan für KMU

  • Steuer­ersparnisse und Finanz­planung: Prüfen Sie die potenziellen Steuer­ersparnisse, die durch die Tonnage­steuer möglich sind. Nutzen Sie den finanziellen Spielraum für Investitionen oder betriebliche Bedürfnisse.
  • Anpassung von Geschäfts­strategien: Evaluieren Sie Ihre Geschäfts­strategien, um die Vorteile der Tonnage­steuer optimal zu nutzen. Dies könnte Änderungen in Flotten­grösse, Routen­planung oder Betriebs­struktur erfordern.
  • Vertrags­überprüfung und -anpassung: Überprüfen Sie bestehende Verträge, insbesondere in Finanz-, Steuer- und Partnerschafts­bereichen. Passen Sie diese an, um die neuen steuerlichen Bedingungen und Chancen zu berücksichtigen.
  • Preis­anpassungen und Wettbewerbs­vorteile: Nutzen Sie die Steuer­ersparnisse aus der Tonnage­steuer, um wettbewerbs­fähigere Preise anzubieten. Dadurch können Sie einen Wettbewerbs­vorteil erlangen und Ihr Unternehmen für Kunden attraktiver machen.

Erhöhte Abzüge für Versicherungs­prämien und Zinsen

Die geplanten Änderungen sehen vor, den Abzug für Kranken­pflege­versicherungs- und Unfall­versicherungs­prämien bei der direkten Bundessteuer zu erhöhen.

Anpassungsplan für KMU

  • Kosten­entlastung: Nutzen Sie die Erhöhung der Abzüge für Versicherungs­prämien, um Ihre finanzielle Belastung zu reduzieren, insbesondere angesichts steigender Kranken­versicherungs­prämien in den letzten Jahren.
  • Verbesserte Liquidität: Maximieren Sie die zusätzliche Liquidität, die durch höhere steuerliche Abzugs­möglichkeiten für Versicherungs­prämien und Zinsen entsteht. Nutzen Sie diese finanzielle Flexibilität für Investitionen, Betriebskosten und andere geschäftliche Anforderungen.
  • Stärkung der Mitarbeiter­bindung: Gestalten Sie attraktivere Sozial­leistungen für Ihre Mitarbeiter durch die höheren Abzüge für Versicherungsprämien. Eine bessere Kranken­versicherungs­abdeckung kann ein Anreiz sein und die Mitarbeiter­bindung verbessern.

Abschaffung der Industriezölle

Im Jahr 2024 werden die Industriezölle abgeschafft, was zu einer Senkung des Durchschnittssatzes von 1,8% auf 0% führt. Diese Massnahme zielt darauf ab, den Import von Rohstoffen zu erleichtern und die Produktionskosten für Schweizer Unternehmen zu senken.

Anpassungsplan für KMU

  • Preis­anpassungen vornehmen: Überprüfen und aktualisieren Sie Ihre Produkt- und Dienstleistungs­preise, um wettbewerbs­fähiger zu werden und Mehrwert für Ihre Kunden zu schaffen.
  • Diversifizierung der Lieferanten­basis: Erweitern Sie Ihre Lieferanten­palette international, um von Kosten­einsparungen durch den Wegfall von Zöllen zu profitieren und Ihre Beschaffung zu diversifizieren.
  • Optimierung von Lieferketten: Überdenken Sie Ihre Liefer­ketten­struktur, um Engpässe zu eliminieren, Lieferzeiten zu verkürzen und effizientere Abläufe zu gewährleisten.
  • Investitionen in Innovation und Qualität: Nutzen Sie eingesparte Kosten für Investitionen in Innovation, Produkt­entwicklung und Qualitäts­verbesserungen, um Ihre Wettbewerbs­fähigkeit zu steigern.
  • Schulung und Weiterbildung der Mitarbeiter: Investieren Sie in Schulungen, um sicherzustellen, dass Ihre Mitarbeiter mit den neuesten Entwicklungen im internationalen Handel vertraut sind und effizient arbeiten können.
  • Ausbau internationaler Präsenz: Erwägen Sie die Expansion in neue Märkte oder die Stärkung Ihrer Position in bestehenden Märkten, um von den Kostenvorteilen zu profitieren.
  • Kunden­kommunikation und Marketing: Kommunizieren Sie aktiv Preis­senkungen an Ihre Kunden und nutzen Sie Marketing­strategien, um auf die Vorteile der Zoll­abschaffung hinzuweisen.
  • Rechtliche Überprüfung: Lassen Sie rechtliche Vereinbarungen und Verträge überprüfen und anpassen, um den neuen Handels­bedingungen zu entsprechen.
  • Finanzielle Anpassungen und Planung: Überdenken Sie Ihre Finanz­strategien und planen Sie langfristig, um die veränderten Kosten­strukturen zu berücksichtigen.

Aktualisierte Steuersätze für natürliche Personen

Zum Start des neuen Finanz­jahres wird das Steueramt erneut die Tarife und Normen für die Steuer­erklärungen natürlicher Personen überprüfen. Hierbei sind Anpassungen in verschiedenen Bereichen zu erwarten, darunter Fahrkosten, Verpflegungs­mehrkosten und Berufskosten.

Anpassungsplan für KMU

  • Berufs­kosten bei unselbstständiger Erwerbs­tätigkeit: Überprüfen Sie die Berufs­kosten­richtlinien für Ihre Mitarbeiter und aktualisieren Sie diese entsprechend den neuen Steuer­sätzen und Vorschriften. Klären Sie Ihre Mitarbeiter über die Änderungen auf und ermutigen Sie sie, die aktualisierten Berufs­kosten­richtlinien zu nutzen.
  • Fahrkosten und Pauschalabzüge für Mehrkosten bei Verpflegung sowie übrige Berufskosten: Implementieren Sie ein effizientes System zur Dokumentation von Fahrkosten, Mehrkosten für Verpflegung und übrigen Berufskosten. Schulen Sie Ihre Mitarbeiter über die richtige Nutzung dieser Abzugs­möglichkeiten und ermutigen Sie sie, ihre Ausgaben korrekt zu erfassen.
  • Abzüge bei auswärtigem Wochen­aufenthalt und Pauschalabzug für Berufskosten bei Nebenerwerb: Klären Sie Ihre Mitarbeiter über die aktualisierten Steuersätze und Abzugsmöglichkeiten bei auswärtigem Wochenaufenthalt und Nebenerwerbstätigkeit auf. Stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeiter über die Voraussetzungen für diese Abzüge informiert sind und die entsprechenden Belege ordnungsgemäss aufbewahren.

Nach­haltigkeits­bericht­erstattung und ESG-Compliance

Ab dem 1. Januar 2024 treten in der Schweiz neue Anforderungen für nichtfinanzielle Berichterstattung (ESG – Umwelt-, Sozial- und Regierungs-, Amts- oder Unternehmens­führung Kriterien) in Kraft. Diese betreffen insbesondere grössere Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und einem Umsatz von über CHF 40 Millionen.

Anpassungsplan für KMU

  • Verständnis der Anforderungen: Grössere KMU sollten sich gründlich mit den neuen Berichts-, Transparenz- und Sorgfaltspflichten gemäss Art. 964a-c des Schweizerischen Obligationen­rechts (OR) auseinandersetzen. Dies umfasst auch die Offenlegungs­anforderungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) im Umweltbereich. Ein klares Verständnis der Anforderungen ist der erste Schritt zur erfolgreichen Umsetzung.
  • Beratung durch Experten: Es ist ratsam, professionelle Berater hinzuzuziehen, um die Auswirkungen auf das Unternehmen zu bewerten und den Anpassungs­prozess zu leiten. Experten können dabei helfen, den Umfang der Bericht­erstattung zu bestimmen und sicherzustellen, dass alle relevanten Aspekte von ESG abgedeckt sind.
  • Daten­management und -sicherheit: KMU müssen ihre Daten­management- und -sicherheits­systeme aktualisieren, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, die erforderlichen Daten für die Nach­haltigkeits­bericht­erstattung zu sammeln, zu verarbeiten und zu schützen. Daten­genauigkeit und -zuverlässigkeit sind entscheidend für aussagekräftige Berichte.
  • Schulung und Sensibilisierung: Es ist wichtig, Mitarbeiter über die neuen Anforderungen zu informieren und sicherzustellen, dass sie die Bedeutung von ESG verstehen. Schulungen können dabei helfen, das Bewusstsein zu schärfen und sicherzustellen, dass Mitarbeiter aktiv zur Daten­erhebung und -bericht­erstattung beitragen.
  • Effizientes Reporting-Tool: Die Implementierung eines effizienten Tools zur Bericht­erstattung über ESG-Kennzahlen kann den Prozess rationalisieren und die Qualität der Berichte verbessern. Ein solches Tool sollte in der Lage sein, Daten zu sammeln, zu analysieren und Berichte in Übereinstimmung mit den neuen Vorschriften zu generieren.
  • Interne Überprüfung und Anpassung: KMU sollten ihre internen Abläufe und Systeme regelmässig überprüfen und anpassen, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen gerecht werden. Kontinuierliche Verbesserung ist entscheidend, da sich die Vorschriften und Standards weiterentwickeln können.

Kostenlose Checkliste für die Anpassung an die neuen Buchhaltungsgesetze 2024

Laden Sie unsere PDF-Datei mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen herunter. Mit dieser Checkliste in der Hand können Sie Ihr Unternehmen erfolgreich auf das neue Finanzjahr vorbereiten.

Fazit

Die bevorstehenden Änderungen in den Schweizer Rechnungslegungsgesetzen für das Jahr 2024 haben das Potenzial, die Geschäftswelt erheblich zu beeinflussen. Unternehmen sollten sich frühzeitig darauf vorbereiten, um sicherzustellen, dass sie mit den neuen Vorschriften in Einklang stehen und von den Änderungen profitieren können. Eine enge Zusammenarbeit mit Steuerexperten und die Aktualisierung der Buchhaltungssysteme sind entscheidend, um die neuen Steuersätze und Regelungen korrekt anzuwenden.

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Mehrwertsteuer auf Leistungen im Bildungssektor: Aufgepasst! https://treuhand-suche.ch/blog/mehrwertsteuer-auf-leistungen-im-bildungssektor-aufgepasst/ https://treuhand-suche.ch/blog/mehrwertsteuer-auf-leistungen-im-bildungssektor-aufgepasst/#comments Mon, 09 Oct 2023 08:00:07 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=1928 The post Mehrwertsteuer auf Leistungen im Bildungssektor: Aufgepasst! appeared first on treuhand-suche.ch.

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Die meisten Unternehmer, die Bildungsdienstleistungen anbieten, gehen davon aus, dass sie von der Mehrwertsteuer befreit sind. Das scheint auf den ersten Blick logisch, da die Regierung an gut ausgebildeten Fachkräften interessiert ist. Immerhin stellt die Schweiz mehr als 16% ihres Staatshaushalts (fast 41 Milliarden Franken!) für Bildungsprogramme bereit. Die Situation muss jedoch aus unterschiedlichen Perspektiven beurteilt werden.

Bei der Organisation von Bildungsreisen oder Selbstverteidigungskursen sind Unternehmer verpflichtet, die Mehrwertsteuer zu entrichten. Gleiches gilt für Lehrbücher und viele andere Unterlagen und Services, die auf den ersten Blick von der Mehrwertsteuer befreit sein sollten. Es ist dringend ratsam, dahingehend die aktuellen Regelungen für 2023 präzise zu prüfen, um nicht plötzlich und entgegen aller Erwartungen Mehrwertsteuerbeträge nachzahlen müssen.

Voraussetzungen für die Befreiung von Ausbildungsleistungen von der Mehrwertsteuer

Nach dem Gesetz existieren folgende 4 Voraussetzungen für die Befreiung:

Voraussetzungen für die Befreiung von Ausbildungsleistungen von der Mehrwertsteuer
  1. Lernziel. Das Lernziel der Dienstleistung muss konkret und wissenschaftlicher oder bildender Natur sein. Es gilt, dass es auf wissenschaftlichen Prinzipien, aktuellem Forschungstand oder akademischem Wissen basiert. Beispielsweise handelt es sich dabei um wissenschaftliche Forschung, Experimente, Vorlesungen mit wissenschaftlichem Inhalt usw.
  2. Dienstleistungsform. Die Form der Dienstleistung sollte im Format eines Kurses, eines Vortrags, eines Unterrichts, eines Webinars oder einer ähnlichen Veranstaltung gestaltet sein.
  3. Erstelltes Lernprogramm. Die Angebote müssen ein Lernprogramm beinhalten, einen begrenzten Zeitraum umfassen und einem bestimmten Fachgebiet zuzuordnen sein. Bei mehrteiligen Kursen bzw. Unterrichtsformen müssen die Lektionen aufeinander aufbauen und eine logische Folge aufweisen.
  4. Überprüfbarkeit des Lernfortschritts. Die Lernfortschritte der Teilnehmer müssen in sinnvollen Abständen überprüft werden.

Beispiele von Bildungsdienstleistungen ohne Mehrwertsteuer-Belastung:

  • Unterricht an anerkannten privaten Schulen, weiterführenden Schulen und Universitäten
  • Bildungsleistungen von Lehrern, Dozenten oder Tutoren (bereitgestellt von anerkannten Bildungseinrichtungen)
  • Umschulungsmassnahmen für arbeitslose Büroangestellte
  • Generelle Verkaufstrainings inklusive Lernkontrolle für Sales-Spezialisten
  • Sportkurse, 10 Lektionen, definierte Ziele und Inhalte, inklusive Lernkontrolle
  • Ausbildungskurse Jugend- und Sport-Leiter
  • Kurse und Seminare, die von anerkannten Bildungseinrichtungen – wie z. B. Sprachschulen, Berufsschulen usw. – angeboten werden
  • Wissenschaftliche und kulturelle Veranstaltungen wie Vorträge oder Vorlesungen in Museen oder Bildungseinrichtungen, die dem Wissensaustausch dienen

Beispiele mehrwertsteuerpflichtiger Leistungen im Bildungssektor

Die oben genannten Mehrwertsteuerbefreiungen umfassen ein breites Spektrum von Bildungsdienstleistungen. Es gibt jedoch auch Bildungsangebote, die aus unterschiedlichen Gründen nicht von der Mehrwertsteuerbefreiung profitieren. Dazu gehören auch die folgenden sehr beliebten Formate:

Angebot Grund für die Belastung mit Mehrwertsteuer
Lernsoftware, Unterrichtsbücher, Schulbücher, Hörbücher keine Dienstleistung
Theateraufführungen Freizeitbeschäftigung, keine Wissensvermittlung
Kursveranstaltungen im Sportbereich sportliche Komponente/Fitness im Vordergrund (z.B. Boxtraining zweimal pro Woche, ohne definiertes Ende)
Workshop für den Change Prozess beim Unternehmen X Beratung, keine Bildung
Bildungsreisen meist keine konkreten Lernziele, Lernen ist zweitrangig, es geht um die Reise
Vortrag eines prominenten Politikers Prominenz des Redners steht im Vordergrund, nicht Bildung
Persönlichkeitstraining für Personalverantwortliche Erfolgskomponente relevanter als Wissensvermittlung
Studien- oder Berufsberatung Beratung, da spezifisch für Hilfesuchenden ausgearbeitet
Fahrerlebnis-Trainings für Geländewagenfahrer Erlebniskomponente als Verkaufsargument
Geführte Bergwanderung für Jugendliche Freizeitbeschäftigung, keine Wissensvermittlung
Networking-Anlässe für Führungskräfte berufliche Tätigkeit, keine Wissensvermittlung

Marketing von Bildungsleistungen relevant für eine Mehrwertsteuerbefreiung

Wird eine Mehrwertsteuerbefreiung angestrebt, sind Kurse und vergleichbare Veranstaltungen im Bildungsbereich dergestalt zu bewerben, dass ein präzises Lernziel sowie eine Kursstruktur deutlich erkennbar und in der Dokumentation aufgeführt sind. Das Zielpublikum sollte das Angebot wegen der Bildungs- bzw. Wissensaspekte auswählen. Andere Argumente wie beispielsweise Erlebnisvermittlung, körperliche Fitness oder beruflicher Erfolg dürfen nur ein Nebenaspekt und nicht der zentrale Impulsauslöser sein.

Beispiele für eine korrekte Positionierung von Bildungsleistungen zur Befreiung von der Mehrwertsteuer

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Im Zweifelsfall sollte der konkrete Fall der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV geschildert und eine Stellungnahme eingefordert werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich dafür der schriftliche Weg, da Steuerprüfungen in bildungsnahen Bereichen überdurchschnittlich häufig stattfinden.

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FAQ zum Thema MWST im Bildungssektor

Sind sämtliche Bildungsdienstleistungen von der MWST befreit?

Die meisten Leistungen im Bildungsbereich sind von der MWST befreit. Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen dafür sind in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) und in Art. 38a der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) festgelegt. Dennoch findet man in der Praxis Ausnahmen, bei denen die MWST anfällt.

Gilt die MWST-Befreiung auch für kommerzielle Bildungsangebote?

Im Kern spielt der Aspekt der Erkennbarkeit eine zentrale Rolle bei dieser Frage. Stammen kommerzielle Bildungsangebote beispielsweise von nicht anerkannten Bildungseinrichtungen, können sie der MWST-Pflicht unterliegen und müssen entsprechend versteuert werden.

Sind Bildungsmaterialien oder Lehrmittel von der MWST befreit?

In der Regel nein. Bildungsmaterialien oder Lehrmittel unterliegen wie gewöhnliche Waren der regulären MWST.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die MWST-Befreiung für Bildungsdienstleistungen zu erhalten?

Zu den wichtigsten Voraussetzungen zählen: Wissenschaftliches Lernziel, Dienstleistungsform, erstelltes Lernprogramm und Überprüfbarkeit des Lernfortschritts. Sollte die Dienstleistung im Bildungssegment diese Kriterien erfüllen, wird sie von der MWST befreit.

Fazit

Wenn Sie planen, Kurse anzubieten oder spezielle Bildungsdienstleistungen zu verkaufen, sollten Sie sicherstellen, dass die Angebote den Kriterien für die Mehrwertsteuerbefreiung entsprechen. Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Marketingmaterialien korrekt positionieren und den Fokus auf den Erwerb nützlicher Kenntnisse legen.

Wir laden Sie ein, Ihre persönlichen Erfahrungen mit Bildungsprogrammen in unserem Forum zu teilen. Und wenn Sie einen zuverlässigen Treuhänder suchen, der die steuerlichen Angelegenheiten in Ihrem Weiterbildungsinstitut kontrolliert, sollten Sie sich mit unserem Katalog beschäftigen.

Wir wünschen Ihnen, dass Weiterbildung stets komfortabel und unkompliziert verläuft!

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Wann beginnt die Mehrwertsteuerpflicht für meine Firma? https://treuhand-suche.ch/blog/wann-beginnt-die-mehrwertsteuerpflicht-fuer-meine-firma/ https://treuhand-suche.ch/blog/wann-beginnt-die-mehrwertsteuerpflicht-fuer-meine-firma/#comments Mon, 25 Sep 2023 08:00:39 +0000 http://blog.treuhand-suche.ch/?p=192 The post Wann beginnt die Mehrwertsteuerpflicht für meine Firma? appeared first on treuhand-suche.ch.

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Die MWST-Pflicht – bzw. MWST-Unterstellung – hält einige Fallstricke bereit. Es lohnt sich, sich kurz Zeit zu nehmen und die eigene Situation zu analysieren.

Wann wird eine in der Schweiz im Handelsregister registrierte Unternehmung mehrwertsteuerpflichtig? Grundsätzlich muss der Jahresumsatz an weltweit verkauften Produkten und Dienstleistungen höher als CHF 100‘000. Dieser Umsatz muss mit sogenannt steuerbaren Leistungen erzielt worden sein.

Wichtig

Die Registrierung erfolgt eigenverantwortlich und selbstständig über folgenden Link. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV schickt keine Erinnerungsschreiben oder ähnliches. Wenn Rechnungen irrtümlicherweise ohne Mehrwertsteuer ausgestellt wurden und bereits vom Kunden beglichen wurden, ist das Unternehmen verpflichtet, die Mehrwertsteuer nachträglich selbst zu bezahlen. Dies ist keineswegs ein isoliertes Einzelschicksal, sondern kommt in der Praxis häufiger vor, als man denkt. Man sollte daher die Anmeldungsfrist im Hinterkopf behalten und die entsprechenden Vorschriften einhalten.

Im Übrigen spricht man in Fachkreisen von einer sog. «Befreiung von der Steuerpflicht», sofern CHF 100‘000 Jahresumsatz (noch) nicht erreicht werden.

Wir unterscheiden diverse Fälle, die in der Praxis vorkommen können:

  1. Eine Unternehmung wird gegründet bzw. durch Zukauf ausgebaut und die Frage nach der MWST-Pflicht soll beantwortet werden.
    • Die Unternehmung kann den Umsatz für das erste Betriebsjahr nicht abschätzen.
    • Die Unternehmung kann relativ zuverlässig abschätzen, dass der Umsatz die Mindestschwelle von CHF 100‘000 überschreiten wird.
  2. Eine bestehende Unternehmung verzeichnet einen Umsatzanstieg über CHF 100‘000.

MWST-Pflicht je nach abgeschätztem Umsatz: Fallbeispiele

Neugründung ohne genaue Umsatzprognose

Fall 1A: Neugründung ohne genaue Umsatzprognose

In vielen Fällen können die Gründer nicht abschätzen, ob der Umsatz im ersten Betriebsjahr die Umsatzschwelle von CHF 100‘000 pro rata erreichen wird. Das bedeutet, dass sie bei Gründung von einer MWST-Registrierung absehen, vorerst nichts unternehmen und spätestens 3 Monate nach Gründung die Situation nochmals beurteilen. Wir nennen das Zwischenbeurteilung.

Fallbeispiel: Die Supersoft AG – gegründet per 1.6.2022 – vertreibt Software. Zum Gründungstermin ist der Umsatz nicht prognostizierbar. Die Gründer schieben die Zwischenbeurteilung auf den spätmöglichsten Termin hinaus – also genau 3 Monate nach der Gründung (1.9.2022). Der in den drei Monaten erzielte Umsatz beläuft sich auf CHF 28‘000. Hochgerechnet auf ein ganzes Jahr haben sie damit einen theoretischen Umsatz von CHF 112‘000 erzielt – und müssen sich daher unverzüglich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die Mehrwertsteuer anmelden. Es gilt eine Anmeldefrist von 30 Tagen ab der Zwischenbeurteilung.

In diesem Fall hat die Supersoft AG die Wahl, ob Sie sich rückwirkend auf das Gründungsdatum 1.6.2022 «anmelden» soll oder erst auf das Datum der Zwischenbeurteilung (also per Beginn des 4. Geschäftsmonats). In der Realität werden sich die meisten Unternehmen dafür entscheiden, per Datum der Zwischenbeurteilung steuerpflichtig zu werden und nicht rückwirkend. Eine rückwirkende Anmeldung hätte zur Folge, dass von Kunden nachträglich noch die Mehrwertsteuer eingefordert werden müsste – eine unangenehme Sache.

Neugründung mit genauer Umsatzprognose

Fall 1B: Neugründung mit genauer Umsatzprognose

Es kann Konstellationen geben, die eine relativ zuverlässige Prognose möglich machen. Wenn ein Start-up mit einem bestehenden Kundenstamm operativ tätig wird oder bereits hohe Anzahlungen eingegangen sind, ist dies z.B. möglich. Diese Prognose muss zum Zeitpunkt der formellen Firmengründung geschehen. Wenn eine Schwellenüberschreitung wahrscheinlich ist, ist eine Steuerpflicht per Datum der Unternehmensgründung gegeben und eine Anmeldung hat entsprechend per sofort zu erfolgen. Auch hier gilt die Frist von 30 Tagen.

Die Fälle 1A und 1B treffen auch auf bisher von der MWST-Pflicht befreite Unternehmungen zu, die Ihren Betrieb durch Kauf einer anderen Firma (Geschäftsübernahme) oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges bedeutend ausbauen.

Bestehende Unternehmung verzeichnet Umsatzanstieg über CHF 100‘000

Fall 2: Bestehende Unternehmung verzeichnet Umsatzanstieg über CHF 100‘000

Handelt es sich um eine bereits im Vorjahr oder früher gegründete Unternehmung, wird der Eintritt der MWST-Pflicht anders beurteilt.

Wenn eine bestehende, von der Mehrwertsteuer befreite Unternehmung einen Umsatz von über CHF 100‘000 erzielt, wird sie per 01. Januar des Folgejahres MWST-pflichtig und muss sich entsprechend anmelden. In diesem Fall ist die Frist zur Registrierung der 30. Januar des Folgejahres.

Freiwillige MWST-Anmeldung: Wie kann man daraus einen Nutzen ziehen?

Unter bestimmten Umständen kann es für ein Unternehmen sinnvoll sein, auf die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht zu verzichten und sich “freiwillig anzumelden”, selbst wenn die Umsatzschwelle noch nicht erreicht ist. Dies wird auch als “Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht” bezeichnet. Dieser Schritt kann sich lohnen, wenn ein Unternehmen in einer Start-up-Investitionsphase lediglich geringe beziehungsweise gar keine Umsätze erzielt, aber hohe Ausgaben tätigt. Durch eine freiwillige Mehrwertsteuerregistrierung kann die gezahlte Mehrwertsteuer für Dienstleistungen oder Waren als Vorsteuerabzug geltend gemacht und von der Eidgenössischen Steuerbehörde zurückgefordert werden. Ohne die MWST-Anmeldung wären diese Vorsteuerzahlungen unwiederbringlich verloren.

Analog gilt dies für aus dem Ausland bezogene Dienstleistungen. Die Bezugssteuer kann in diesem Fall analog der bezahlten Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Eine Anmeldung kann auch dann von Nutzen sein, wenn den Kunden damit der Eindruck einer soliden Unternehmung vermittelt werden kann. Wenn Sie Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausstellen, ist Ihrem Kunden sofort klar, dass Ihr Umsatz bescheiden ist. Andersrum nehmen die meisten Kunden an, dass Sie die Umsatzschwelle überschritten haben und so eine minimale Gewähr für das Funktionieren Ihres Geschäftsmodells besteht.

Falls Sie hauptsächlich Produkte oder Dienstleistungen für Privatpersonen anbieten, ist eine MWST-Anmeldung erst dann sinnvoll, wenn Sie gesetzlich dazu verpflichtet sind. Sie möchten sicher nicht Ihr Angebot um (meist) 7.7% verteuern, wenn Sie nicht unbedingt müssen? Da Privatpersonen keine Vorsteuern geltend machen können, tragen sie die Mehrwertsteuer immer als Endkonsumenten.

Vorteile
der freiwilligen MWST-Anmeldung

  • Vorsteuerabzug möglich
  • Professionalität gegenüber Kunden
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Nachteile
der freiwilligen MWST-Anmeldung

  • Zusätzlicher administrativer Aufwand
  • Preissteigerung der eigenen Produkte und Dienstleistungen
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FAQ zum Thema «Beginn der Mehrwertsteuerpflicht»

Ist eine Abmeldung von der Mehrwertsteuer möglich?

Ja, das ist möglich, jedoch i.d.R. erst zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.

Fallbeispiel: Ein kleines Unternehmen, das seit 2019 noch nicht mehrwertsteuerpflichtig war, erzielt im Jahr 2022 unerwartet einen Jahresumsatz von über CHF 100.000 – beispielsweise CHF 130.000. Die Mehrwertsteuerpflicht beginnt ab dem Beginn des folgenden Geschäftsjahres, also am 1. Januar 2023. Jetzt ist es wichtig, den Umsatz schnellstmöglich zu ermitteln.

Selbst wenn der Umsatz im Jahr 2023 wieder unter die Schwelle von CHF 100.000 sinken wird, bleibt die Mehrwertsteuerpflicht ab dem 1. Januar 2023 bestehen. Eine Abmeldung wäre in diesem Fall möglich, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2023.

Muss ich mein Einzelunternehmen ins Handelsregister für die MwSt-Anmeldung eintragen lassen?

Ja, für die Mehrwertsteuerregistrierung ist ein Eintrag ins Handelsregister erforderlich. Die Pflicht zur Mehrwertsteuerregistrierung und der Eintrag ins Handelsregister entsteht erst dann, wenn der prognostizierte Jahresumsatz (immer auf 12 Monate hochgerechnet!) die Umsatzschwelle von CHF 100‘000 überschreitet

Ab wann beginnt die MwSt.-Pflicht im Falle einer freiwilligen Anmeldung?

Normalerweise beginnt die MwSt.-Pflicht im Falle einer freiwilligen Anmeldung ab dem Start des Folgejahres.

Sobald ein Unternehmen beispielsweise im Mai 2023 einen Umsatz erwirtschaftet hat, der die Schwelle von CHF 100‘000 unterschreitet, ist die freiwillige Anmeldung frühestens zum 01.01.2024 möglich. Auf Wunsch kann die Registrierung rückwirkend erfolgen, jedoch frühestens zum Beginn des laufenden Geschäftsjahres.

Welche Anmeldefrist gilt für die MwSt.-Registrierung in der Schweiz?

Die Anmeldefrist für die MwSt.-Registrierung beträgt 30 Tage ab Erreichen der Umsatzschwelle von CHF 100.000 (immer pro rata berechnet!). Falls der Umsatz eines neu gegründeten Unternehmens mit hoher Wahrscheinlichkeit von netto CHF 100.000 übertreffen wird, läuft die Anmeldefrist 30 Tage nach Gründungsdatum ab.

Gilt bei der Ermittlung der MwSt.-Pflicht der Umsatz in Brutto oder in Netto?

Bei der Ermittlung der MwSt.-Pflicht wird nur der Nettoumsatz berücksichtigt, d.h. der Umsatz ohne MwSt.

Fazit

Eine zu späte Registrierung für die Mehrwertsteuer kann drastische Folgen, eine (zu) frühe Anmeldung hingegen bringt nur selten negative Konsequenzen mit sich. Im Zweifelsfall sollte eine Anmeldung erfolgen. Generell gilt ein global erzielter Umsatz von CHF 100‘000 als Schwellenwert.

Falls bereits unmittelbar nach oder in den ersten drei Monaten nach der Gründung ein Erreichen der Umsatzschwelle wahrscheinlich ist, sollte eine rasche Anmeldung erfolgen.

Bereits bestehende Unternehmen können sich auf den 1. Januar des Jahres anmelden, das auf das Jahr folgt, in dem die Umsatzschwelle erstmals erreicht wurde.

Falls Sie noch offene Fragen zum Thema «Beginn der Mehrwertsteuerpflicht» haben, zögern Sie bitte nicht, sich an unser Forum zu wenden.

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Unternehmenssteuern Schweiz 2022: Vergleich der Deutschschweizer Kantone https://treuhand-suche.ch/blog/unternehmenssteuern-schweiz/ https://treuhand-suche.ch/blog/unternehmenssteuern-schweiz/#respond Mon, 17 Jul 2023 08:00:48 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=2661 The post Unternehmenssteuern Schweiz 2022: Vergleich der Deutschschweizer Kantone appeared first on treuhand-suche.ch.

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In den vergangenen Jahren hat sich die Steuerlast für Unternehmen deutlich verändert. Steuer­privilegien, die die Schweiz international in Verruf brachten, sind in den meisten Kantonen seit Januar 2020 weitgehend ausser Kraft. Als Ausgleich wurden die Unternehmens­gewinn­steuern in einigen Kantonen reduziert. In diesem Zusammenhang erscheint die Änderung der Steuersätze während der letzten 3 Jahre – von 2020 bis 2022 – nicht sehr hoch. Und doch ist die Tendenz, wie im Vorjahr, eher fallend: Einige Kantone haben im Zeitraum 2020-2022 gar keine oder keine vollständige Senkung durchgeführt, sondern strecken die Steuersenkung über einen längeren Zeitraum. Deshalb ist in den betreffenden Kantonen in den kommenden Jahren ein weiterer Rückgang des Gewinn­steuer­satzes zu erwarten. In einem praxis­orientierten Steuer­vergleich zeigen wir auf, welche Deutschschweizer Kantone im Fiskaljahr 2022 besonders attraktiv sind und wie viel Gewinnsteuer Ihr Unternehmen je nach Standort in den verschiedenen Kantonen zahlen muss.

Unternehmenssteuern Schweiz 2020-2022:
Staats- & Gemeindesteuern pro CHF 100’000 Reingewinn

Chart by Visualizer

* Kantone mit Einheitssteuersatz

Vergleich der Kantons­steuer einer juristischen Person mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 100’000 und einem Kapital von CHF 250’000 per 31.12.2022. Berücksichtigt sind die Staats- und Gemeinde­steuern am Kantons­hauptort. Die direkte Bundessteuer hat keinen Einfluss auf das Ranking und wurde deshalb beim Vergleich in der Grafik ignoriert.

Annahmen zum Vergleich der Steuerbelastung je nach Kanton

Unser Feldversuch zeigt die Steuer­belastung eines Muster­unternehmens (AG oder GmbH) durch die Staats- und Gemeinde­steuern (Kapital- und Gewinn­steuern), jeweils am Kantons­hauptort. Die direkte Bundes­steuer ist im Haupt­teil der Analyse nicht berücksichtigt, denn diese beträgt immer 8.5% auf dem steuerbaren Reingewinn und ändert folglich nichts an der Rangliste. Der Bund besteuert nur den Gewinn, nicht das Kapital.

Unsere Muster­firma erzielt in den Geschäfts­jahren 2020-2022 einen steuerbaren Reingewinn von CHF 100’000. Das Kapital zum Ende der Steuerperiode (nach Berücksichtigung der Steuer­rückstellung) beträgt jeweils CHF 250’000. Annahme­gemäss schüttet das Unternehmen keine Dividenden aus. Es handelt sich dabei um eine ordentliche Betriebs­firma, ohne Entlastungen oder andere Privilegien, die bereits bei Jahres­beginn ihren Sitz in der Stadt Zürich hatte.

Der Vergleich der Unternehmens­steuern basiert auf dem Online-Steuerrechner der ESTV mit Stand vom 06.06.2023. Da einige Kantone keinen eigenen Rechner zur Verfügung stellen, wurden die Daten ausschliesslich dem eidgenössischen Rechner entnommen. Im Laufe unserer Nachforschungen sind wir zum folgenden Schluss gelangt:

Vergleichsergebnis 1:
Kanton Zürich verliert infolge hoher Unternehmenssteuern deutlich an Wettbewerbsfähigkeit

Seit dem 1. Januar 2020 gelten nun in der überwiegenden Mehrheit der Kantone die neu im Zuge der Unternehmens­steuerreform STAF festgelegten, tieferen Steuersätze. Eine Ausnahme ist der Kanton Zürich. Zürich hat erst per 1.1.2021 die Steuer­belastung gesenkt, ist aber punkto Steuerbelastung dennoch weit abgeschlagen auf dem letzten Platz. Möglicherweise werden zahlreiche Unternehmen mit dem Gedanken eines Sitz­wechsels spielen, darunter auch bekannte, grössere Firmen. Im Januar 2023 verzeichnete der Kanton Zürich eine moderate Senkung der Unternehmens­steuern. In diesem Fall hätte eine grössere Steuer­senkung als Feinjustierung dienen können, um die Attraktivität des Kantons im Steuer­wettbewerb zu erhöhen.

Andererseits gibt es momentan einen globalen Trend, den internationalen Standort­wettbewerb einzuschränken. Die Idee des Biden Kabinetts, den Mindest­steuersatz auf 21% festzulegen, konnte früher oder später auch Auswirkungen auf die internationale Wettbewerbs­position der Schweiz haben. In diesem Fall würden die anderen Faktoren – wie politische Stabilität und Rechts­sicherheit oder auch die Qualität der Kommunikation mit den Behörden – eine grössere Rolle spielen. Deswegen ist es wichtig, dass Zürich seine Vorteile weiter stärkt und entwickelt.

Vergleichsergebnis 2:
Die prozentuale Steuerbelastung, ohne Berücksichtigung der direkten Bundessteuer, unterscheidet sich je nach Kanton um mehr als das Dreifache

Die Kantone Zürich und Bern zeichneten sich 2022 mit einem Gewinn­steuer­satz von 16,4% bzw. 14,7% (ohne Berücksichtigung der direkten Bundessteuer) durch die höchste Steuer­belastung für juristische Personen aus. Die Steuersätze der Kantone Nidwalden und Zug liegen dagegen auf dem niedrigsten Niveau bei etwa 5,1%. Die durchschnittliche Gewinn­steuer­belastung auf Kantons- und Gemeindeebene innerhalb der Deutsch­schweizer Kantone belief sich 2022 auf etwa 8,1%.

Unternehmenssteuern Schweiz 2020-2022:
Staats- & Gemeindesteuern prozentual zum Reingewinn

Chart by Visualizer

* Kantone mit Einheitssteuersatz

Vergleich der Kantons­steuer einer juristischen Person prozentual zum steuerbaren Reingewinn (sog. Gewinn nach Steuern). Berücksichtigt sind die Staats- und Gemeindesteuern am Kantonshauptort, die direkte Bundessteuer hat keinen Einfluss auf das Ranking und wurde deshalb ignoriert.

Vergleichsergebnis 3:
Die gesamte Gewinnsteuerbelastung unterscheidet sich je nach Kanton um fast das Doppelte.

In den vorherigen Unterkapiteln haben wir uns hauptsächlich auf das Ranking der Kantone konzentriert. In diesem Abschnitt gehen wir auf die Frage ein, wie viele Gewinnsteuern ein Unternehmen je nach Kanton zahlen muss. Die Ergebnisse unserer Forschung sind unten aufgeführt.

Unternehmenssteuern Schweiz 2020-2022:
inkl. direkter Bundessteuern prozentual zum Reingewinn

Chart by Visualizer

* Kantone mit Einheitssteuersatz

Vergleich der Kantons­steuer einer juristischen Person prozentual zum steuerbaren Reingewinn (sog. Gewinn nach Steuern). Es sind die Staats- und Gemeinde­steuern sowie die direkte Bundes­steuer am Kantons­hauptort berücksichtigt, um die vollständige Steuer­belastung darzustellen.

Laut den Zahlen variiert das Verhältnis zwischen den gezahlten Gewinnsteuern und dem Reingewinn auf unterschiedlichem Niveau: Von 24,9% im Kanton Zürich bis 13,6% in den Kantonen Nidwalden und Zug. Im Durchschnitt beträgt dieser Parameter in den analysierten Regionen etwa 16,6%.

Vorsicht beim Steuervergleich

Beim Vergleich von Unternehmens­steuern ist es wichtig, den steuerbaren Reingewinn nicht mit dem Gewinn vor Steuern (sogenannter Vorsteuer­gewinn) zur verwechseln. Dieser wird erst durch die Steuer­rückstellung zum steuerbaren Reingewinn (entspricht dem Reingewinn nach Steuern). Bei der Nutzung der Online-Steuerrechner ist also entsprechende Aufmerksamkeit geboten. Beim Vergleich der prozentualen Steuer­belastung muss dies selbstverständlich auch berücksichtigt werden, ansonsten ist der Steuer­vergleich verzerrt. In unserem Vergleich ist die prozentuale Steuer­belastung immer in Prozent des steuerbaren Reingewinns ausgewiesen und daher konsistent. Die prozentualen Steuern sind folglich höher als bei der Analyse auf Basis der Vorsteuer­gewinne.

Fazit

Die Gewinn­steuer­belastung in den Deutsch­schweizer Kantonen unterscheidet sich deutlich. Auf der einen Seite gibt es Kantone, deren Steuer­belastung relativ hoch ist, wie Zürich und Bern. Andererseits ist dieser Parameter in den Kantonen Nidwalden und Zug wesentlich niedriger, was zu ihrer Attraktivität beiträgt. In den letzten Jahren hat sich ein allgemeiner Trend abgezeichnet: Die gesamte Gewinn­steuer­belastung in der Schweiz sinkt. Einige Kantone wie Zürich, Solothurn und Bern haben ihre Steuer­sätze reduziert, während dieser Parameter in 9 Kantonen (z. B. Basel-Landschaft, Schwyz, Graubünden usw.) zwischen 2020 und 2022 unverändert geblieben ist. Es ist daher zu erwarten, dass in absehbarer Zukunft entsprechende Massnahmen zur Steuer­senkung ergriffen werden könnten.

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema «Besteuerung der Unternehmen» haben, können Sie im Forum bei Experten nachfragen oder sich an erfahrene Treuhänder wenden.

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Unternehmer: Was ist besser, Lohn oder Dividende? https://treuhand-suche.ch/blog/unternehmer-was-ist-besser-lohn-oder-dividende/ https://treuhand-suche.ch/blog/unternehmer-was-ist-besser-lohn-oder-dividende/#comments Mon, 03 Jul 2023 08:00:41 +0000 http://blog.treuhand-suche.ch/?p=297 The post Unternehmer: Was ist besser, Lohn oder Dividende? appeared first on treuhand-suche.ch.

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Update des Artikels vom

Wie kann ein Unternehmer den Gesamtertrag aus seiner Firma maximieren und die Steuerbelastung so gering wie möglich halten? Eine einfache Antwort darauf gibt es nicht, aber ein paar wichtige Grundsatzüberlegungen schon.
Im Grundsatz ist festzuhalten, dass ein Unternehmerlohn mindestens die Höhe eines Marktlohns erreichen muss, damit überhaupt eine Dividende ausgeschüttet werden darf. Eine Indikation gibt der Salarium-Rechner des Bundes. Selbstverständlich ist dies nur ein vager Anhaltspunkt, kann aber dennoch hilfreich sein. Im Zweifel kann es sich lohnen, den Lohn besser etwas zu tief als zu hoch anzusetzen. Im Weiteren gehen wir in unserem Artikel davon aus, dass der Lohn einem Marktlohn entspricht. Verrechnungssteuern stellen keine endgültige Belastung dar und werden vernachlässigt.

Im Grundsatz gilt:

Szenario-1

Hoher Lohn (über Markt), keine oder tiefe Dividende

Hohe Einkommenssteuern infolge Progression, hohe Lohnnebenkosten, hohe PK-Beiträge, tiefe Gewinnsteuern der Firma

Szenario-2

(Tiefer) Marktlohn, hohe Dividende

Tiefe Einkommenssteuern, tiefe Lohnnebenkosten, tiefe PK-Beiträge, Steuern infolge Dividendenerträgen, hohe Gewinnsteuern der Firma

Stabilität der Vorsorgewerke zweifelhaft

Bei hohem Vertrauen in die Vorsorgeinstitutionen kann Szenario 1 sinnvoll sein. Allerdings muss sich jeder Versicherte genau überlegen, ob er die sich verschärfende Finanzierungsproblematik der Pensionskassen infolge Tiefzinsumfeld und grassierender Umverteilung ignorieren will. Rentner profitieren derzeit stark von der Querfinanzierung durch die berufstätigen Versicherten. Höchst zweifelhaft ist, ob aktuell Berufstätige im Pensionsalter selbst aus dieser Quersubventionierung einen Nutzen ziehen können – die Chancen dafür sind ausserordentlich gering. Zweifel an der Stabilität und Langfristigkeit des Systems sind völlig berechtigt – und an der AHV bzw. 1. Säule umso mehr – ein wichtiger Grund dafür ist die Überalterung unserer Gesellschaft.

Folglich drängt sich der Gedanke auf, die Lohnnebenkosten so gering wie möglich zu halten und den Weg einer höheren Dividende zu wählen. Ein weiterer Vorteil ist natürlich auch die hohe finanzielle Selbstbestimmung über die Dividendenerträge, sobald der Unternehmer privat darüber verfügen kann. Ein klarer Vorteil gegenüber den auf Jahre hinaus gebundenen Einlagen in der 2. und 3. Säule.

Wenn Sie noch Bedenken haben, welche Option für Sie am besten geeignet ist, empfehlen wir Ihnen, unsere Suchoption auszuprobieren. Auf diese Weise finden Sie die besten Treuhänder in Ihrer Nähe.

Das spricht für Szenario 2

Die reduzierte Steuerlast auf Dividendeneinkünften – vorausgesetzt es liegt eine sog. qualifizierte Beteiligung im Privatvermögen vor – verhilft diesem Szenario zu attraktiven Ergebnissen.

Direkte Bundessteuer

Auf Bundesebene werden Dividenden nur im Umfang von 60% besteuert. D.h., die direkte Bundessteuer wird um 40% „rabattiert“. Dies gilt, sofern die privat gehaltenen Beteiligungsrechte mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft (meist AG oder GmbH) darstellen.

Staatssteuer

Beinahe alle Kantone kennen einen massiv reduzierten Steuersatz (Teilsatzverfahren) auf Dividenden oder eine Reduktion der Bemessungsgrundlage (Teilbesteuerungsverfahren). Im Kanton Zürich ist der Einkommenssteuersatz auf qualifizierten Dividendenerträgen um 50% reduziert. Allerdings sind die Erträge steuersatzbestimmend und verstärken damit den Progressionseffekt.

Beispiel Kanton Zürich mit einem Unternehmen (Verheiratet) mit einer 100% Beteiligung

Vorausgesetzt, der Steuerpflichtige besitzt sämtliche Anteile an der Unternehmung, können wir die Gewinnsteuer auf den Jahresgewinn und Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerbeiträge für AHV/IV/EO/ALV vollständig als Last bzw. Outflow anrechnen.

Beispiel Szenario 1: hohes Einkommen, keine Dividende

Beispiel Szenario 2: Marktlohn und Dividende

Angenommen, unser Unternehmer hätte sich statt einen Nettolohn von CHF 100‘000 einen Nettolohn von CHF 80‘000 und CHF 20‘000 als Dividende ausbezahlt – wie hoch wäre die finanzielle Belastung insgesamt? Unser Beispiel unterstellt, dass der gesamte Jahresgewinn in Höhe von CHF 20‘000 ausgeschüttet wird.

Der Dividendenertrag von CHF 20‘000 unterliegt selbstverständlich der Gewinnsteuer des Unternehmens – es handelt sich natürlich um post-tax money, das in die Steuerbemessungsgrundlage bildet.

Wir sehen, dass der Unternehmer in Szenario 1 eine höhere finanzielle Last zu tragen hat, eine Auszahlung einer Dividende wirkt hingegen abgabemildernd.

FAQ über eine Dividendenausschüttung

Wie viel Steuern zahlt man auf Dividenden?

Dividenden werden in der Schweiz wie folgt besteuert:

  1. 14,87% Gewinnsteuer als Gesellschaft (im Schnitt schweizweit)
  2. 35% Verrechnungssteuer (wird zurückgezahlt)
  3. 33,73% Einkommenssteuer (im Schnitt schweizweit)

Schauen wir uns an dieser Stelle einmal die einzelnen Dividendensteuern genauer an.

Es handelt sich um eine grosse Anzahl an Faktoren, die die Steuerlast bei einer Dividendenausschüttung stark beeinflussen können. In erster Linie werden Dividenden als Teil des Unternehmensgewinns auf Ebene der Gesellschaft mit einem bestimmten Gewinnsteuersatz besteuert (im Jahr 2023 schweizweit durchschnittlich 14,6%).

Tipp

Weitere Informationen zu dieser Frage finden Sie in diesem Artikel: Besteuerung bei Dividenden­ausschüttungen auf Unternehmens­ebene

Anschliessend folgt die Besteuerung auf der Ebene des Dividenden-Empfängers.

Erhält eine natürliche Person die ausgeschüttete Dividende, muss diese als privates Einkommen mit dem entsprechenden Einkommenssteuersatz versteuert werden. In 2022 lag der durchschnittliche Einkommenssteuersatz in der Schweiz bei 33,52%. Hält diese Person 10% oder mehr am Stammkapital der Gesellschaft, darf man den versteuerbaren Dividendenbetrag in der privaten Steuererklärung deutlich reduzieren (bis zu 50% auf Kantonsebene und um 30% auf Bundesebene). Man erzielt also einen deutlich niedrigeren Steuersatz.

Werden Dividenden als Einkommen versteuert?

Ja, Dividenden werden als Einkommen (für natürliche Personen) oder als Erträge (für juristische Personen) versteuert.

Nichtsdestotrotz sieht der Gesetzgeber für einige Fälle die Ermässigung von versteuerbarem Einkommen / Erträgen vor, um die Auswirkung der Doppelbesteuerung zu reduzieren. Die Doppelbesteuerung ergibt sich aus dem Fall, dass Dividenden zuerst auf Ebene der Gesellschaft und nachläufig auf der Ebene des Empfängers (Firmeninhabers oder anderer Gesellschaft) besteuert werden. Von daher verfügen natürliche und juristische Personen auf das Recht auf Ermässigung des steuerbaren Dividendenbetrages (die sogenannte privilegierte Besteuerung).

Wie kann man die Steuern auf Dividenden reduzieren?

Die wesentliche Reduzierung erhält man durch die sogenannte qualifizierte Beteiligung an derjenigen Gesellschaft (mindestens 10% am Stammkapital), die die Dividenden ausschüttet. In vielen Kantonen kann man dadurch den versteuerbaren Betrag um 50% auf Kantonsebene und um 30% auf Bundesebene reduzieren.

Dieses Prinzip gilt sowohl für natürliche als auch juristische Personen.

Wie hoch darf die Dividende sein?

Das Unternehmen darf 100% des Gewinnbetrages als Dividende ausschütten, sofern die Vorschriften der Ausgleichskasse erfüllt und gesetzlich vorgeschriebene Reserven gebildet sind.

Da Dividenden in der Regel aus dem Bilanzgewinn des vorangegangenen Geschäftsjahres ausgeschüttet werden, sind diese auf die Höhe des Gewinnbetrages beschränkt. Ferner müssen gesetzliche Reserven berücksichtigt werden, wenn diese eine 50%-Quote des Stammkapitals nicht erreichen. Zudem existieren gewisse Vorschriften der Ausgleichskasse.

Diese überprüft das Verhältnis zwischen Lohn und Dividende des beim Unternehmen angestellten Inhabers (falls er/sie beim Unternehmen angestellt ist). Das Verhältnis zwischen Dividende und dem investierten Eigenkapital wird bis zu 10% als angemessen angesehen. Sollte diese Quote in unzulässiger Weise überschritten werden, wird die überschiessende Dividende in einen sozialabgabepflichtigen Lohn (mit Verzugszins) umgewandelt. Wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Reserven sowie der Ausgleichskasse als ausreichend erfüllt sind, darf das Unternehmen den vollen Gewinnbetrag an die Beteiligten ausschütten.

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Quellensteuer. Kennt Ihr Arbeitgeber die aktuellen Regelungen? https://treuhand-suche.ch/blog/quellensteuer-regelungen/ https://treuhand-suche.ch/blog/quellensteuer-regelungen/#respond Wed, 15 Mar 2023 09:00:46 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=8597 The post Quellensteuer. Kennt Ihr Arbeitgeber die aktuellen Regelungen? appeared first on treuhand-suche.ch.

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Sind Sie Ausländer und haben vor, in der Schweiz zu arbeiten? Oder sind Sie Schweizer Arbeitgeber und möchten ausländische Mitarbeiter einstellen? In diesem Fall ist das Thema «Quellensteuer» ein absolutes Must-Know für Sie.

Grundsätzlich ist das Schweizer Steuersystem dahingehend konzipiert, dass jeder Schweizer bzw. jeder Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung C jedes Jahr eine Steuererklärung einreichen muss, in der alle Einkünfte und Abgaben angegeben sind. Viele ausländische Arbeitnehmer sind jedoch aufgrund unzureichender Kenntnisse der Steuergesetzgebung nicht selten mit diesem System überfordert. Unter anderem sieht das schweizerische Steuerrecht eine Quellensteuer auf die Besteuerung des Einkommens dieser Arbeitnehmer vor.

Bei der Quellensteuer handelt es sich um eine Steuer, die direkt vom Einkommen ausländischer Arbeitnehmer abgezogen wird. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass das auch funktioniert. Die Quellensteuer umfasst üblicherweise die Staats-, Gemeinde- und die direkte Bundessteuer sowie in der Regel auch die Kirchensteuer. Damit ist sichergestellt, dass der Mitarbeiter nicht in das Heimatland zurückkehrt, ohne zuvor Steuern in der Schweiz entrichtet zu haben.

Die Quellensteuer gilt als geeignetes Verfahren, um im Ausland ansässige Steuerpflichtige zu besteuern. Schliesslich wäre es rechtlich und sachlich kompliziert, das Steuererklärungsverfahren abzuschliessen, wenn sich die betreffende Person im Ausland befindet.

Wer ist quellensteuerpflichtig?

Quellensteuerpflichtig sind:

  • Ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die aber noch nicht die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen – in der Regel handelt es sich um Arbeitnehmer mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L).
  • Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die jedoch – wie beispielsweise Grenzgänger oder Wochenaufenthalter – in der Schweiz vorübergehend oder dauerhaft arbeiten.
  • Auch im Ausland ansässige Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz (wenn die Vergütung für die Ausübung der Tätigkeit einem Dritten und nicht unmittelbar den Mitgliedern der Verwaltung oder der Geschäftsführung zufliesst).

Wichtig

Ausländer mit einer Bewilligung C zahlen keine Quellensteuer, weil sie der ordentlichen Selbstdeklaration unterliegen.

Was muss ich als Arbeitgeber beachten?

Der Arbeitgeber ist ein sogenannter Schuldner einer steuerbaren Leistung (SSL), weil er gesetzlich verpflichtet ist:

  • die Quellensteuer beim für den Arbeitnehmer zuständigen Kantonalen Steueramt anzumelden;
  • die fällige Steuer selbst zu berechnen und vom Monatslohn des Arbeitnehmers abzuziehen;
  • die Lohnsumme des Arbeitnehmers regelmässig (je nach Höhe monatlich, quartalsweise oder jährlich) an das für den Arbeitnehmer zuständige Kantonale Steueramt zu melden und abzuführen;
  • die Quellensteuer auf der Lohnabrechnung und dem Lohnausweis des Arbeitnehmers auszuweisen.

Aktuelle Regelungen zur Quellensteuer

Am 1. Januar 2021 traten neue Bestimmungen zur Quellenbesteuerung in Kraft, deren zentrales Ziel die Beseitigung von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen ist. Die Kantone sind verpflichtet, die Berechnung der Quellensteuern schweizweit zu vereinheitlichen. Detaillierte Informationen sind im Kreisschreiben Nr. 45, welches am 12. Juni 2019 publiziert wurde, zu finden.

Im Folgenden beschreiben wir die wichtigsten Änderungen in der Quellensteuerregelung für Arbeitgeber.

Abrechnungskanton

Der Arbeitgeber (SSL) hat die geschuldete Quellensteuer direkt mit dem anspruchsberechtigten Kanton und nach dessen Weisungen und Tarifen abzurechnen (107 DBG und Art. 38 StHG). Eine Quellensteuerabrechnung für sämtliche quellensteuerpflichtigen Personen über den Kanton des Sitzes oder der Betriebsstätte des Unternehmens bzw. des Arbeitgebers hinaus ist nicht mehr erlaubt und lediglich in Ausnahmefällen vorzunehmen. Dies zwingt einzelne Arbeitgeber dazu, ihr System umzustellen und sich unter Umständen mit einem Abrechnungsmodell auseinanderzusetzen, das im Kanton des Unternehmenssitzes nicht angewandt wird.

Je nach Kanton wird zwischen zwei Abrechnungsmodellen unterschieden: das Monatsmodell (wird von den meisten Kantonen angewendet) oder das Jahresmodell (wird von den Kantonen Tessin, Freiburg, Genf, Waadt und Wallis angewendet). Die Modelle sind verbindlich und werden von den entsprechenden Kantonen identisch abgerechnet.

Kantone gemäss dem Berechnungsmodell für die Quellensteuer

Kantone gemäss dem Berechnungsmodell für die Quellensteuer
Bei quellen­steuer­pflichtigen Arbeit­nehmern mit steuer­rechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Bei im Ausland ansässigen quellen­steuer­pflichtigen Arbeit­nehmern ohne Wochen­aufenthalter­status Bei im Ausland ansässigen quellen­steuer­pflichtigen Arbeitnehmern mit Wochen­aufenthalter­status
Mit der zuständigen Steuer­behörde des Wohnsitz- bzw. Aufenthalts­kantons Mit der zuständigen Steuer­behörde des Sitz-, Verwaltungs- oder Betriebs­stätten­kantons des Arbeit­gebers mit der zuständigen Steuer­behörde des Wochen­aufenthalts­kantons

Tarife und Informationsbedarf

Die Höhe der Quellensteuerforderung ist tariflich geregelt. Die Festsetzung des Tarifs ist abhängig vom Zivilstand, von einer allfälligen Erwerbstätigkeit des Partners/der Partnerin, von der Anzahl der Kinder und von der Konfession. Die Tarifsätze sind je nach Kanton unterschiedlich hoch.

Bis 01.01.2021 bestehende reduzierte Tarife für Nebenerwerbs- oder Ersatzeinkünfte (D) und für deutsche Grenzgänger (O) entfallen vollständig. Einheitlich ist die Tarifcodeanwendung.

Tarife und Informationsbedarf

Dies zwingt nicht wenige Arbeitgeber dazu, ihr Lohnabrechnungssystem umzustellen. Zudem müssen zukünftig weitere Informationen von den Quellenbesteuerten eingefordert werden. Bislang wurden diese häufig im Nebenerwerbstarif abgerechnet, da man sonst den korrekten Tarif und gegebenenfalls den korrekten satzbestimmenden Lohn eruieren musste.

Aktuelle Anleitungen und Tarife zur Quellensteuerberechnung finden Sie auf der Website des kantonalen Steueramtes.

Website, Quellensteuer Wegleitungen, Tarife und Berechnung zur Quellensteuer 2023 je nach Schweizer Kanton
Kanton Steueramt Wegleitung Tarife Berechnung
1 Zürich www.zh.ch
2 Bern www.sv.fin.be.ch
3 Luzern www.lu.ch
4 Uri www.ur.ch
5 Schwyz www.sz.ch
6 Obwalden www.ow.ch
7 Nidwalden www.nw.ch
8 Glarus www.gl.ch
9 Zug www.zg.ch
10 Freiburg www.fr.ch
11 Solothurn www.so.ch
12 Basel-Stadt www.bs.ch
13 Basel-Land www.baselland.ch
14 Schaffhausen www.sh.ch
15 Appenzell Ausserrhoden www.ar.ch
16 Appenzell Innerrhoden www.ai.ch
17 St. Gallen www.sg.ch
18 Graubünden www.gr.ch
19 Aargau www.ag.ch
20 Thurgau www.tg.ch
21 Tessin www.ti.ch
22 Waadt www.vd.ch
23 Wallis www.vs.ch
24 Neuenburg www.ne.ch
25 Genf www.ge.ch
26 Jura www.jura.ch

Nebenerwerbs- und die Teilzeitangestellte

Ist ein Arbeitnehmer lediglich bei einem Arbeitgeber in einem Teilzeitbereich angestellt und erzielt daneben keine weiteren Erwerbs- bzw. Ersatzeinkünfte, hat keine Umrechnung des Lohns für die Satzbestimmung zu erfolgen.

Da der Tarif D für Nebenerwerbstätigkeiten wegfällt, hat der Arbeitgeber die Quellensteuer der quellensteuerpflichtigen Person mit mehreren Arbeitsverhältnissen (inkl. Ersatzeinkünfte) nach dem massgebenden ordentlichen Tarif (A, B, C, H) abzurechnen und dabei ein Tarifsatzbestimmendes Einkommen anzugeben.

Tipp

Sämtliche Bruttoeinkünfte des Arbeitnehmers aus nicht-selbstständiger Erwerbstätigkeit (auch Nebeneinkünfte, Naturalleistungen und Ersatzeinkünfte) gelten als Grundlage für die Berechnung des Tarifsatzes (Quellensteuertarif).

Der anwendbare Steuersatz (= tarifsatzbestimmendes Bruttomonatseinkommen) für jedes einzelne Arbeitsverhältnis ist gemäss der nachfolgenden Kriterien zu ermitteln:

  • Umrechnung auf den effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad sämtlicher Erwerbstätigkeiten (inkl. Ersatzeinkünfte) des Arbeitnehmers;
  • Umrechnung auf einen Beschäftigungsgrad von 100 Prozent, wenn der effektive Gesamtbeschäftigungsgrad durch den Arbeitnehmer nicht offengelegt wird;
  • Umrechnung auf das tatsächliche Gesamtbruttoeinkommen, sofern die Einkünfte dem Schuldner der zu versteuernden Leistung bekannt sind bzw. bekannt gegeben werden (bspw. im Konzern oder mehrere Arbeitsverträge beim gleichen Schuldner der zu versteuernden Leistung).

Beispiel 1. Umrechnung auf einen Beschäftigungs­grad von 100 Prozent

Zwei Arbeits­verhältnisse in der Schweiz (Gesamt­pensum: 90%):

Arbeitnehmer Z. ist bei der A GmbH, Bern und bei der B AG, Thun angestellt und erzielt folgende Lohn­einkommen (beiden Arbeitgebern ist das jeweils andere Pensum nicht bekannt)

Arbeitgeber Pensum Bruttolohn Satzbestimmend
A GmbH 50% CHF 4'500 CHF 9'000
B AG 40% CHF 4'400 CHF 11'000

Beispiel 2. Umrechnung auf den effektiven Gesamt­beschäftigungs­grad aller Erwerbs­tätigkeiten

Zwei Arbeits­verhältnisse in der Schweiz (Gesamt­pensum: 90%):

Arbeitnehmer Z. ist bei der C AG, Bern und bei der D AG, Thun angestellt und erzielt folgende Lohn­einkommen (beiden Arbeitgebern ist das jeweils andere Pensum bekannt)

Arbeitgeber Pensum Bruttolohn Satzbestimmend
C AG 50% CHF 4'500 CHF 8'100
D AG 40% CHF 4'400 CHF 9'900

Prüfung von Steuer­rulings und faktischer Arbeit­geber­schaft

Ein Blick auf gültige Steuer­regeln (sogenannte Rulings) zwischen Arbeit­geber und der Steuer­behörde ist im Zuge einer Revision zu empfehlen. Sind diese Rulings existent, verlieren sämtliche Steuer­vereinbarungen, die den neuen Vereinbarungen der QStV (beziehungsweise dem KS 45) widersprechen, ihre Wirkung und sollten daher vorgängig neu verhandelt werden.

Eine faktische Arbeit­geber­schaft liegt vor, wenn der Arbeit­nehmer seine Arbeits­leistung (vorübergehend) nicht dem Arbeit­geber schuldet, mit dem er einen Arbeits­vertrag abgeschlossen hat (formeller Arbeit­geber), sondern einem weiteren Unternehmen (in der Regel einer Konzerngesellschaft; sog. faktischer bzw. wirtschaftlicher Arbeitgeber). Die Lohn­zahlungen werden weiterhin durch den formellen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland geleistet, jedoch dem Einsatzbetrieb mit Sitz in der Schweiz weiterverrechnet bzw. müssten nach Verrechnungs­preis­grundsätzen weiterverrechnet werden.

Das Vorliegen einer faktischen Arbeit­geber­schaft ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu prüfen:

  • Die Leistung des Arbeit­nehmers gilt als integraler Bestandteil der Geschäfts­tätigkeit der schweizerischen Unternehmung;
  • Die schweizerische Unternehmung trägt die Verantwortung und das Risiko für die Leistung des entsandten Arbeit­nehmers (bzw. die ausländische Gesellschaft trägt eine Gewähr­leistungs­pflicht im Zusammenhang mit dem Arbeits­ergebnis);
  • Die schweizerische Unternehmung übt die Weisungs­hoheit aus;
  • Der entsandte Arbeitnehmer ist in die Betriebso­rganisation der schweizerischen Unternehmung eingegliedert (Einrichtung, Zurverfügung­stellung von Räumlichkeiten und Arbeits­mitteln, Entscheide über Art und Umfang der täglichen Arbeit des entsandten Arbeitnehmers usw.);
  • Die schweizerische Unternehmung trägt die Lohnkosten oder muss die Lohnkosten wirtschaftlich tragen.

Für das Vorliegen einer faktischen Arbeit­geber­schaft müssen nicht sämtliche Kriterien kumulativ erfüllt sein.

Liegt nun für eine Person, die vom Ausland in die Schweiz entsendet wird, eine derartige faktische Arbeit­geber­schaft vor, ist es möglich, dass damit eine Quellensteuer­pflicht in der Schweiz besteht. Daher wird der faktische Arbeitgeber in der Schweiz als Schuldner der versteuerbaren Leistung angesehen.

Ausser­ordentliche Zahlungen und sonstige Änderungen

Die Quellensteuer­berechnung bei ausser­ordentlichen Zahlungen kann sich ebenfalls als Heraus­forderung für den Arbeit­geber erweisen. Korrekturen zu fehlerhaft übermittelten Abrechnungen müssen bis spätestens Ende März des Folge­jahres beim kantonalen Steueramt eingereicht werden. Die Verzugs­provision wurde auf 1% bis 2% des Quellen­steuer­betrags reduziert.

Die wichtigsten Änderungen für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer

Quasi-Ansässig­keit

Als wesentliche Änderung gilt die Möglichkeit für Quellensteuer­pflichtige, die in der Schweiz nicht steuerlich ansässig sind, einen Antrag auf nachträglich ordentliche Veranlagung zu stellen und somit eine Steuer­erklärung auszufüllen. Dafür muss die Voraus­setzung der «Quasi-Ansässigkeit» erfüllt sein. Diese Situation liegt vor, wenn der quellensteuer­pflichtige Arbeit­nehmer seinen Haupt­wohnsitz im Ausland hat, aber mindestens 90 Prozent seines weltweiten Brutto­einkommens in der Schweiz versteuern muss.

Wichtig

Für die Berechnung des weltweiten Einkommens des Quellensteuer­pflichtigen bzw. für die 90 Prozent-Regel werden auch die Brutto­einkünfte des in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten hinzugerechnet.

Um als «Quasi-Ansässiger» veranschlagt zu werden, müssen Quellen­besteuerte bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Jahres einen Antrag stellen – und zwar jedes Jahr aufs Neue -, um die Quasi-Ansässigkeit geltend zu machen.

Nachträglich ordentliche Veranlagung bei Ansässigkeit in der Schweiz

Alle Quellensteuerpflichtigen mit einem steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz, die bislang nicht die erforderliche Höhe bezüglich jährlicher Bruttolohnhöhe von CHF 120’000 erreichten, haben die Möglichkeit, ab Steuerperiode 2021 (also erstmals Anfang 2022) einen Antrag auf eine nachträglich ordentliche Veranlagung zu stellen und somit eine Steuererklärung auszufüllen. Dazu müssen sie bis zum 31. März des folgenden Steuerjahres (erstmals bis 31. März 2022 für das Steuerjahr 2021) einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung einreichen. Dies ist jedoch nicht in jedem Fall positiv für den Steuerpflichtigen.

Wichtig

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt in diesem Fall ebenfalls bis zum Ende der Quellensteuer­pflicht. Zu beachten ist, dass im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage Personen, die keinen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung stellen, keine zusätzlichen Abzüge gewährt werden können, insbesondere in Verbindung mit Beiträgen an die Säule 3a.

Zahlungen vor Antritt bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der quellensteuerpflichtigen Person

Es handelt sich um Zahlungen bei (respektive kurz vor) Stellenantritt und bei Austritt.

«Sign-on Boni»

Gemäss KS 45 müssen diese Zahlungen an Quellen in der Schweiz besteuert werden, auch wenn sich der (zukünftige) Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung im Ausland befindet und die Zahlung auch dort besteuert werden muss.

Abgangs­entschädigungen

Gemäss KS 45 sind Zahlungen durch die schweizerische SSL bei oder nach Austritt auf jeden Fall quellensteuer­pflichtig.

Lohn­fortzahlung während Frei­stellung

Lohnfortzahlungen an einen im Ausland ansässigen Arbeitnehmer, der nach erfolgter Kündigung freigestellt wird, sind – da diese auf einem weiterhin gültigen Arbeits­vertrag sowie einer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit beruhen – an der Quelle zu besteuern. Die Quellenbesteuerung hat dabei auf einem reduzierten Bruttolohn (unter Progressions­vorbehalt) zu erfolgen, sofern die Arbeit ohne die Frei­stellung mutmasslich im Ausland geleistet worden wäre.

In allen Fällen steht dem Steuerpflichtigen offen, die Quellensteuer auf solche Zahlungen, die er für nicht gerechtfertigt hält, mittels Neuveranlagung der Quellensteuer bzw. Tarifkorrektur oder einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung überprüfen zu lassen. Es können jedoch im Bereich der internationalen Besteuerung solcher Zahlungen Konflikte auftreten.

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Besteuerung bei Dividenden­ausschüttungen auf Unternehmens­ebene https://treuhand-suche.ch/blog/dividenden-besteuerung/ https://treuhand-suche.ch/blog/dividenden-besteuerung/#comments Fri, 12 Aug 2022 08:00:15 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=8201 The post Besteuerung bei Dividenden­ausschüttungen auf Unternehmens­ebene appeared first on treuhand-suche.ch.

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Die Ausschüttung und der Erhalt von Dividenden gehört zum Alltag vieler Unternehmen. In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich ein Unternehmen am Kapital einer anderen Gesellschaft beteiligt und somit Dividenden als Einkommen aus der Beteiligung erhält. Daraus ergibt sich die Frage, wie die erhaltene Dividende auf Unternehmens­ebene besteuert wird. Sind Sie selbst mit dieser Frage konfrontiert und möchten einen Einblick in dieses Wissens­bereich bekommen? In Folgendem erfahren Sie zudem, welche Regeln zu beachten sind, um die Steuer­belastung Ihres Unternehmens zu optimieren.

Steuerpflicht bei der Dividenden­ausschüttung in der Schweiz

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass sämtliche Dividenden in der Schweiz deklarations- und einkommen­steuerpflichtig sind. D. h., dass Dividenden als Einkommen mit einem gewissen Steuersatz besteuert werden (Besteuerung immer auf Bruttobetrag).

Neben der Gewinnsteuer unterliegen Dividenden der Verrechnungs­steuer­pflicht, deren Höhe aktuell 35% beträgt. Normalerweise wird die erhobene Verrechnungs­steuer zurück­erstattet, nachdem entsprechendes Formular mit den Informationen über die Ausschüttung der Dividende an die ESTV eingereicht ist. Im Endeffekt zahlt das Unternehmen lediglich die Gewinnsteuer auf die erhaltene Dividende. Das ganze «typische» Besteuerungs­verfahren wird unten präsentiert.

„Typisches“ Besteuerungsverfahren bei der Dividendenausschüttung

Wichtig

Die Verrechnungs­steuer wird von der Kapital­gesellschaft bezahlt, die die Dividende ausschüttet. Die Steuer ist fällig innert 30 Tagen nach Dividenden­fälligkeit (sofern der Fälligkeitstermin von Dividenden im GV-Protokoll festgelegt ist). Andernfalls innert 30 Tagen ab dem Tag der General­versammlung (GV).

Besteuerungs­verfahren bei der Ausschüttung von Dividenden

Beim «typischen» Verfahren wird die Dividende doppelt besteuert: Auf Unternehmens­ebene des Zahlers und danach auf Ebene des Empfängers. Ausserdem hat dies auch einen negativen Einfluss auf die Liquidität des Dividenden­empfängers, da das Unternehmen nicht den ganzen Betrag, sondern die Brutto­dividende abzüglich der Verrechnungs­steuer erhält. Um diese ungewünschten Auswirkungen zu minimieren, sind vom Gesetzgeber die Ermässigung der Gewinnsteuer und das Meldeverfahren vorgesehen. Grundvoraussetzung dafür ist die Höhe der Beteiligungsquote am Kapital der anderen Gesellschaft. Deswegen kann man je nach Höhe der Beteiligungsquote drei Ansätze unterscheiden, wie die Verrechnungs- und Gewinnsteuer auf die erhaltene Dividende erhoben und bezahlt werden.

Besteuerungsverfahren bei der Ausschüttung von Dividenden

Vergleichs­tabelle der 3 Ansätze zur Besteuerung der Dividenden­ausschüttung

 

Ansatz 1
Beteiligungs­quote < 10%
(unqualifizierte Beteiligung)

Ansatz 2
Beteiligungs­quote ab 10%
(qualifizierte Beteiligung)

Ansatz 3
Beteiligungs­quote ab 20%
(Meldeverfahren)

Verrechnungs­steuer­pflicht Verrechnungs­steuer von 35% auf den Brutto­ausschüttungs­betrag (wird erstattet). Verrechnungs­steuer von 35% auf den Brutto­ausschüttungs­betrag (wird erstattet). n/a
Ermässigung der Gewinnsteuer Nicht vorgesehen Vorgesehen Vorgesehen
Bestrafung Die Verzugszinsen von 5%. Die Verzugszinsen von 5%. n/a
Deklarations­pflicht an die ESTV Formular 103 oder 110 Formular 103 oder 110 Formular 106 und 103 / 110

Ermässigung der Gewinn­steuer bei der Dividenden­ausschüttung

Gesellschaften, die Dividenden erhalten, können auf Bundes- und Kantonsebene eine Ermässigung ihrer Gewinnsteuer in Form eines Beteiligungs­abzugs geltend machen.

Gesetzliche Voraussetzungen:

  • Mindestens 10% am Grund- oder Stamm­kapital anderer Gesellschaft.
  • Mindestens 10% am Gewinn und an Reserven anderer Gesellschaft.
  • Beteiligungs­rechte im Verkehrswert von mindestens CHF 1 Million.

Regel:

  • Die Steuer auf dem Reingewinn wird im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungs­rechten zum gesamten Reingewinn reduziert.
  • Diese Regel gilt auch für Ausschüttungen von ausländischen Gesellschaften.

Formel der Ermässigung der Gewinnsteuer bei der Dividenden­ausschüttung

  • Nettoertrag aus Beteiligungen = Bruttoertrag der Beteiligungen (Dividende) – Darauf entfallender Finanzierungsaufwand – Darauf entfallender Verwaltungsaufwand
    • Darauf entfallender Finanzierungsaufwand = Total Finanzierungsaufwand x (Buchwert Beteiligung / Total Aktiven zum Buchwert)
    • Darauf entfallender Verwaltungsaufwand (standardmässig) = Total Administrationskosten x (Buchwert Beteiligung / Total Aktiven zum Buchwert)
    • Darauf entfallender Verwaltungsaufwand (pauschal 5%) = Buchwert Beteiligung х 5%
  • Ermässigung des Gewinnsteuersatzes = Nettoertrag aus Beteiligungen / Reingewinn
  • Ermässigter Gewinnsteuersatz = Gewinnsteuersatz x (1- Nettoertrag aus Beteiligungen / Reingewinn)
Formel der Ermässigung der Gewinnsteuer

Wichtig

Vom Bruttobeteiligungs­ertrag sind Administrations- und Finanzierungs­kosten, die auf die Beteiligung entfallen, abzuziehen. Lediglich der Netto­beteiligungs­ertrag unterliegt dem Beteiligungs­abzug.

Der darauf entfallende Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand lassen sich folgendermassen kalkulieren:

Kalkulation vom Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand

Der Treuhänder kann Sie nicht nur bei der Berechnung, sondern auch bei der Optimierung der Dividenden­ausschüttung unterstützen. Finden Sie einen kompetenten Berater auf unserer Website.

Besteuerung von Dividenden­ausschüttungen: Internationaler Umfang

Es kann auch sein, dass sich ein Schweizer Unternehmen am Kaptal einer anderen Gesellschaft beteiligt, die im Ausland ansässig ist. Daraus entsteht die Frage, wo und wie die ausgeschüttete Dividende besteuert wird. Das Gesetz bietet 3 mögliche Antworten an.

Besteuerung von Dividendenausschüttungen

Tipp

Das Meldeverfahren gilt nur, wenn es bewilligt wurde. Der Antrag dafür ist sehr aufwändig und zeitintensiv, da die Steuerämter der Schweiz und des betreffenden Landes involviert sind. In den EU-Länder ist eine Beteiligungs­quote von 25% während eines Zeitraums von zwei Jahren vorgesehen, sofern das DBA mit den einzelnen Mitglied­staaten keine Beteiligungs­quote für qualifizierte Beteiligungen enthält.

Grundregeln der Besteuerung von Dividenden im internationalen Umfang

  • Der gesamte Reingewinn unterliegt der Gewinnsteuer = steuerbarer Reingewinn.
  • Dividenden unterliegen der Verrechnungssteuer 35% (Quellensteuer in den anderen Ländern).
  • Das Besteuerungs­recht steht in der Regel dem Empfänger­staat zu.
  • Dividenden können jedoch auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, besteuert werden. Als Beispiel dafür ist das DBA zwischen Deutschland und der Schweiz

Rückforderung der erhobenen Steuer auf Dividenden im internationalen Verhältnis

Für dieses Verfahren gelten folgende Grundregeln:

  • Die Differenz (die Quellen­steuer abzüglich eines Teils der Steuer) kann beim Steueramt zurückgefordert werden.
  • Die Rückforderung der bezahlten Quellen­steuer erfolgt in der Regel durch die entsprechende Anrechnung der Gewinnsteuer. Der Empfänger von Dividenden bekommt somit die Erstattung als Ermässigung der Gewinnsteuer.
  • Die Anträge bestehen in der Regel aus einem Formularsatz, der zusätzlich Erläuterungen enthält.
  • Dieser Antrag muss in jedem Fall das Visum der zentralen Steuer­behörde jenes Kantons aufweisen.
  • Vollständige Rückforderung von ausländischen Behörden ist möglich, lohnt sich jedoch selten, weil diese relativ aufwändig ist.

Hier finden Sie Formulare zur Rückerstattung der ausländischen Quellen­steuer.

Rückforderung der erhobenen Steuer auf Dividenden

FAQ zur Besteuerung der Dividenden­ausschüttung

Wie werden Dividenden in der Schweiz besteuert?

Sämtliche Dividenden in der Schweiz sind einkommen­steuer­pflichtig. D.h., dass Dividenden als Einkommen mit einem bestimmten Steuersatz besteuert werden (Besteuerung immer auf Brutto­betrag). Daneben wird normalerweise die Verrechnungs­steuer erhoben, die später wieder erstattet wird.

Wann sind Dividenden zu versteuern?

Die Verrechnungs­steuer ist fällig innert 30 Tagen nach Dividenden­fälligkeit (wenn der Fälligkeits­termin von Dividenden im GV-Protokoll festgelegt ist). Andernfalls innert 30 Tagen ab dem Tag der General­versammlung (GV). Die Gewinnsteuer auf die erhaltene Dividende ist als Anteil am Gesamt­betrag – die Gewinn­steuer des Unternehmens – erst ab Jahres­abschluss zu bezahlen.

Wann bekommt der Empfänger seine Dividende ausgezahlt?

Der Fälligkeits­termin von Dividenden wird normalerweise im GV-Protokoll bestimmt. Andernfalls werden diese sofort nach Beschluss der General­versammlung zur Auszahlung fällig.

Wie bekommt man die im Ausland erhobene Quellen­steuer in der Schweiz zurück?

Die Rückforderung der bezahlten Quellen­steuer erfolgt in der Regel durch die entsprechende Anrechnung der Gewinn­steuer. Dafür muss man beim Steueramt die Rückforderung mittels Antragsformulars beantragen.

Wann darf das Unternehmen die Quellen­steuer auf die ausgeschüttete Dividende nicht zahlen?

Wenn die Beteiligungs­quote hoch genug ist (gemäss DBA) und dieses Verfahren bewilligt wurde, darf das Unternehmen, das die Dividende ausschüttet hat, den Gesamtbetrag (Brutto­dividende) an den Dividenden­empfänger überweisen.

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18 Fehler im Jahresabschluss, die zu höheren Steuern führen können https://treuhand-suche.ch/blog/jahresabschluss-buchhaltung-18-steuerspar-fehler/ https://treuhand-suche.ch/blog/jahresabschluss-buchhaltung-18-steuerspar-fehler/#comments Mon, 11 Apr 2022 08:00:25 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=3819 The post 18 Fehler im Jahresabschluss, die zu höheren Steuern führen können appeared first on treuhand-suche.ch.

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Update des Artikels vom

Beim Erstellen des Jahresabschlusses in der Buchhaltung bietet sich zum letzten Mal Gelegenheit, steueroptimale Buchungen vorzunehmen und den Unternehmensgewinn und damit die Gewinnsteuer auf ein so tiefes Niveau wie möglich zu bringen. Damit sparen Sie tatsächlich Steuern. Diese letzte Chance zur Steueroptimierung sollte auf alle Fälle genutzt werden. Ist die Steuererklärung erst einmal abgeschickt, gibt es keine Möglichkeit mehr, plötzlich aufgetauchte Aufwandbelege zu verbuchen oder vergessene Abschreibungen nachzuholen. Aus und vorbei!

Zudem müssen Sie sicherstellen, dass der Jahresabschluss die Mindestvorgaben bezüglich Gliederung und Form einhält. Es zählt also nicht nur der Inhalt. Eine Rückweisung durch das Steueramt gilt es zu vermeiden, denn Sie müssen den Jahresabschluss mühsam nachbearbeiten oder einen Treuhänder damit beauftragen.

18 Fehler im Jahres­abschluss, die sich auf die Höhe Ihrer Steuern auswirken

Wenn Sie die folgenden Punkte korrekt machen, ist eine Rückweisung des Jahres­abschlusses durch das Steueramt höchst unwahrscheinlich!

  1. Fehlende Hinweise auf geänderte Schätzmethoden, Abschreibungsarten oder Annahmen (Abweichung vom Prinzip der Stetigkeit).
  2. Unvollständige Erläuterung der Umsatz­erfassung in komplizierten Fällen.
  3. Fehlende Hinweise auf off-balance Leasing­verpflichtungen.
  4. Gliederung ist nicht auf Basis der Verfall­struktur aufgestellt.
  5. Hinweise auf offene Verpflichtungen gegenüber Sozial­versicherungen, Unfall­versicherung und Vorsorge zwingend aus der Bilanz oder dem Anhang sind unersichtlich.
  6. Fehlende Hinweise auf allfällige Verrechnungen, die jedoch gut begründet sein müssen. Merke: Es gilt der Grundsatz Brutto­prinzip, generelles Verrechnungsverbot!
  7. Fehlende Hinweise zu Positionen mit nahestehenden Personen oder Unternehmen. Im Grundsatz muss jeder Transaktion mit einem Nahestehenden ein Marktpreis zu Grunde liegen.
  8. Keine Angaben zu gewährten Sicherheiten für Verbindlichkeiten ggü. Dritten
  9. Keine Angaben zu Sicherheiten für Forderungen ggü. Dritten
  10. Rangrücktritte von Forderungen nicht erläutert.
  11. Nettobildung/Nettoauflösung von stillen Reserven nicht erklärt.
  12. Unterlassung eines Hinweises auf allfällige Schliessung oder andere betriebsgefährdende Entwicklungen (Abweichung vom Grundsatz der Fortführung).
  13. Fehlende Hinweise zu wesentlichen Ereignissen nach dem Bilanz­stichtag (Art d. Ereignisses und geschätzte finanzielle Auswirkung).
  14. Keine Angabe der Revisions­firma mit Kontakt­person.
  15. Keine Angabe der Kontaktperson in der Buchhaltung (insbesondere zur Steuererklärung)
  16. Unterschriften entsprechen nicht dem Handels­register(Einzel­unterschrift bzw. Unterschrift zu Zweien).
  17. Fehlende Unterschrift der verantwortlichen Person in der Buchhaltung/CFO.
  18. Jahresabschluss und Inhaber­versammlung später als 180 Tage nach Bilanzstichtag vorhanden bzw. durchgeführt.

Tipp

Diese 180-Tage-Frist wird insbesondere von Kleinfirmen häufig nicht eingehalten, allerdings nahezu immer ohne Konsequenzen, sofern die Verspätung nicht exzessiv ist.

Wenn Sie Ihren Jahres­abschluss analysiert und diese groben Fehler korrigiert haben, können Sie ihn ohne Sorgen an das Steueramt schicken. Wenn Sie aber nicht nur Ihren Steuer­berater beeindrucken, sondern auch Ihre Steuer­schuld reduzieren wollen, empfehlen wir Ihnen, sich eingehend mit den Details des Berichts zu befassen.

Schauen wir uns die häufigsten Fehler in der Erfolgs­rechnung, Bilanz und Anhang an, die zu überhöhten Steuern führen.

Häufige Steuerspar Fehler in der Erfolgsrechnung

Um die Erfolgsrechnung zu analysieren und zu optimieren, werden zwei Kategorien eingesetzt: Die Vollständigkeit der Datenoffenlegung (Inhalt) und die Qualität ihrer Darstellung (Formalität). Hier sind einige der Fehler in jeder dieser Kategorien aufgeführt, die dem Steuerprüfer häufig auffallen.

Inhaltliche Fehler in der Erfolgsrechnung

  • Konti ausserordentlicher Aufwand bzw. Ertrag nicht «missbraucht»? Viele Steuerämter erlauben nur klare und begründete ausserordentliche bzw. periodenfremde Aufwände. Der Kanton Aargau macht seinem Ruf als strenger Kanton alle Ehre und rechnet ungenügend begründeten periodenfremden Aufwand häufig auf den Gewinn auf.
  • Kosten für das Arbeitszimmer berücksichtigt? Dies generiert immerhin CHF 300 bis 600 Mehraufwand pro Monat, abhängig von Faktoren wie Wohnungsmiete und Zimmergrösse usw.
  • Lohnaufwand: Verspätete Bonizahlungen noch als Aufwand gebucht? Ab und zu werden diese fälschlicherweise als Aufwand des Folgejahres gebucht, weil die Auszahlung nach dem Jahreswechsel erfolgt.
  • Sind Aufwand und Ertrag der korrekten Periode zugeordnet? Aufwand und Ertrag für Grossprojekte korrekt auf entsprechende Perioden verteilt? Damit kann man einfach den Gewinn beeinflussen und Steuern sparen. Aber Achtung! Übertreibt man es zu offensichtlich, wird es bei der nächsten Steuerprüfung entdeckt und teure Folgen haben!
  • Ausgaben für den Privatwagen dürfen keinesfalls als Fahrzeugaufwand gebucht werden (Kraftstoff, Reparaturen, Service, Steuern, etc.)! Auch hier schaut der Steuerkommissär ganz genau hin, denn das Missbrauchspotenzial ist gross.
  • Verkehrsbussen nicht gebucht? Diese sollen den Verkehrssünder persönlich treffen, nicht den Arbeitgeber. Eine Verbuchung als Geschäftsaufwand ist nicht möglich, obwohl es häufig gemacht und genauso häufig beanstandet wird.

Formale Fehler in der Erfolgsrechnung

  • Gliederung muss eingehalten werden: EBITDA, EBIT, EBT (keine Übersetzung notwendig)
  • Vergleichszahlen mit dem Vorjahr werden vergessen oder aus Bequemlichkeit weggelassen.
  • Ab und zu ist die Gliederung zu grob. Die Steuerverwaltung fordert dann die ausführliche Erfolgsrechnung als direkten Output aus der Buchhaltungssoftware an.

Häufige Steuerspar Fehler in der Bilanz

Um Ihre Bilanz steuerlich zu optimieren, müssen Aktiva- und Passiva-Seiten überprüft werden. Hier finden Sie die Details, auf die Sie bei der Analyse achten sollten.

Häufige Fehler auf der Aktivseite der Bilanz

  • Kumulierung von Forderungen mit geleisteten Anzahlungen.
  • Flüssige Mittel sind nicht nach Währung aufgegliedert
  • Kontenbestände der flüssigen Mittel sind nicht mit Banksaldi und Kassabuch abgeglichen
  • Sind Vorräte bzw. Lagerbestand per Stichtag aktuell? Gerne wird die aufwändige Inventur weggelassen.
  • Bei der Buchung der transitorischen Aktiven werden häufig Fehler gemacht. Z.B. werden die Transitorien vom Vorjahr nicht rückgebucht per 1. Januar.
  • Ist eine Bewertung angefangener Arbeiten erfolgt? Hier wird fälschlicherweise oft der Marktpreis verwendet, es darf aber zu Einstandspreisen bewertet werden, es sei denn, der Marktpreis liege zum Stichtag unter den Einstandspreisen.
  • Sachanlagen müssen konsistent in mobile und immobile Teile gegliedert werden.
  • Delkredere auf inländische und ausländische Kreditoren gebucht (kantonal unterschiedliche Prozentsätze)? Bei ausländischen Kreditoren ist das pauschale Delkredere prozentual in den meisten Kantonen höher, was oft vergessen wird. Auf diese Weise können Sie auch sehr einfach Steuern sparen oder zumindest diese zeitlich aufschieben.
  • Sind die Reserven unterteilt in gesetzliche und freiwillige Gewinnreserve?

Häufige Fehler auf der Passivseite der Bilanz

  • Kumulierung von Kreditoren mit erhaltenen Anzahlungen.
  • Transitorische Passiven sind nicht oder unvollständig. Oft werden offene Lieferantenrechnungen als Transitorien erfasst, was nicht korrekt ist. Oder die Vorjahrestransitorien werden per 1. Januar nicht rückgebucht.
  • Gewinn- oder Verlustvorträge werden voreilig mit dem Jahresgewinn oder -verlust verrechnet. Ein getrennter Ausweis ist aber zwingend.
  • Garantierückstellungen, Rückstellungen für Gerichtsprozesse, u.s.w. gebucht?
    Aber Achtung: Es dürfen keine Rückstellungen für künftige Investitionen gebucht werden. Die Ursache jeder berechtigen Rückstellung liegt in der Vergangenheit. Mit einer begründeten Rückstellung können Sie keine Steuern sparen, aber zumindest aufschieben.
  • Steuerrückstellung: Korrekter Betrag? Bei den kantonalen online Steuerrechner muss man aufpassen: Schnell ist die Steuerrückstellung mit dem Steuerbetrag verwechselt.

Häufige Steuerspar Fehler im Anhang

In manchen Fällen können unzureichende Informationen im Anhang unnötige Aufmerksamkeit auf den gesamten Jahresabschluss lenken. Wer es korrekt anfasst und die Daten gut beschreibt, macht so den letzten Schritt zur Reduzierung des Steuerbetrags.

  • Erklärungsbedürftige Positionen von Bilanz und Erfolgsrechnung bleiben infolge ungenauer Erklärung vage.
  • Grosse Positionen sollten falls möglich aufgesplittet werden.
  • Grundsatz: Je ausführlicher die Bilanz und die Erfolgsrechnung, desto kürzer wird der Anhang
  • Anschrift der Unternehmung wird nach Umzug nicht korrigiert, weil man meint, man müsse die Adresse per Ende der Berichtsperiode angeben.
  • Info zu Vollzeitstellen (Hinweis genügt: nicht über 10 bzw. nicht über 50 oder über 250). Die Gesamtanzahl der Arbeitnehmer ist nicht anzugeben, es braucht die Umrechnung auf Vollzeitstellen.
  • Als Fremdwährungskurse per Jahresende sollten die publizierten Kurse der ESTV angewandt werden, dann sind unangenehme Diskussionen mit dem Steueramt ausgeschlossen.
  • Start-ups: Überlange Geschäftsjahre werden fälschlicherweise nicht erwähnt.

Wie sind Fehler im Jahresabschluss zu korrigieren?

Wenn Sie Fehler im Jahresabschluss feststellen, nachdem Sie das Dokument bei den Steuerbehörden eingereicht haben, sollten Sie sich an Ihren Steuerberater wenden. In jedem Einzelfall können die Lösungen von der Ersetzung eines Berichtsteils bis zur Korrektur des gesamten Jahresfinanzberichts reichen. Das hängt davon ab, was Sie bisher eingereicht haben und wie viele Fehler Sie korrigieren möchten.

Um derartige Fälle zu vermeiden, nutzen Sie idealerweise Treuhänder unserer Plattform sowie unsere Liste der häufigsten Fehler. Mit diesen beiden Instrumenten wird Ihr Jahresabschluss Ihre Steuern minimieren und somit dazu beitragen, Ihr Unternehmen noch erfolgreicher zu machen.

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Abgabefristen der Schweizer Steuererklärung 2021. Kalender & FAQ https://treuhand-suche.ch/blog/steuererklaerung-in-2021-einfach-und-puenktlich-einreichen/ https://treuhand-suche.ch/blog/steuererklaerung-in-2021-einfach-und-puenktlich-einreichen/#respond Fri, 11 Mar 2022 09:00:19 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=5008 The post Abgabefristen der Schweizer Steuererklärung 2021. Kalender & FAQ appeared first on treuhand-suche.ch.

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Update des Artikels vom

Zum Jahresbeginn 2022 erhalten alle Steuerpflichtigen ein Steuererklärungsformular für das vergangene Jahr. Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2021 endet für die meisten natürlichen Personen am 31. März. Unternehmen erhalten eine Kulanz von 2 Monaten, so dass die Abgabefrist für juristische Personen für die Steuererklärung 2021 am 30. Mai endet. Doch da es sich um Steuern handelt, ist die Sache nicht ganz trivial. Jeder Schweizer Kanton, manchmal sogar die Gemeinde legt individuelle Termine für die Steuererklärung fest. Wir haben einen Kalender für die Abgabe der Steuererklärung 2021 zusammengestellt, damit Sie als natürliche oder juristische Person die Frist nicht verpassen. Und am Ende des Artikels teilen wir Ihnen mit, was passiert, wenn man seine Steuererklärung nicht fristgerecht einreicht.

Fristenkalender 2022 für die Steuer­erklärungen von natürlichen und juristischen Personen. Kantonale Übersicht.

  • - online
  • - schriftlich
  • - per Telefon
  • F1 - Fristerstreckung: bis 2 Mon. - 0 CHF; über 2 Mon. - 40 CHF.
  • F2 - Fristverlängerungen über den 31. Dezember - nur per E-Mail oder in Briefform.
  • S - Selbstständige.
  • B - mit Begründung.
  • Bs - mit schriftlicher Begründung.
  • G - gegen Gebühr.
  • Gs - mit Gesuch.
  • I - individuell ist auch länger möglich.

Kanton

Natürliche Personen

Juristische Personen

Abgabefrist

Fristerstreckung

Abgabefrist

Fristerstreckung

Aargau

31.03.2022

30.06.2022

30.06.2022

30.12.2022

31.10.2022

[S]Selbstständige

Appenzell Ausserrhoden

31.03.2022

31.12.2022

30.06.2022

31.12.2022

[F2]Fristverlängerungen über den 31. Dezember - nur per E-Mail oder in Briefform.

Appenzell Innerrhoden

30.04.2022

30.11.2022

[B]mit Begründung

31.05.2022

30.11.2022

[B]mit Begründung

Basel-Land

31.03.2022

30.09.2022

30.06.2022

31.12.2022

[F1]Fristerstreckung: bis 2 Mon. - 0 CHF; über 2 Mon. - 40 CHF.

Basel-Stadt

31.03.2022

30.10.2022

[B] mit Begründung

30.06.2022

31.12.2022

[Bs] mit schriftlicher Begründung [G40] Verlängerung - gegen Gebühr CHF 40

Bern

15.03.2022

15.07.2022

[G0] Verlängerung (falls online) - gegen Gebühr CHF 0 /[G20] Verlängerung (falls schriftlich oder per Telefon) - gegen Gebühr CHF 20

31.07.2022

15.09.2022

[G20] Verlängerung (falls schriftlich) - gegen Gebühr CHF 20

15.05.2022

[S]Selbstständige [F1]Fristerstreckung: bis 2 Mon. - 0 CHF; über 2 Mon. - 40 CHF.

15.09.2022

[G40] Verlängerung - gegen Gebühr CHF 40

15.11.2022

[G20] Verlängerung (falls schriftlich) - gegen Gebühr CHF 20 [G40] Verlängerung (falls online) - gegen Gebühr CHF 40

15.11.2022

[G60] Verlängerung - gegen Gebühr CHF 60

Freiburg

31.03.2022

15.12.2022

Max 4 mal x 2 Mon.

je [G20] Verlängerung - gegen Gebühr CHF 20

30.09.2022

individuell

Glarus

31.03.2022

30.09.2022

[Bs] mit schriftlicher Begründung

30.06.2022

31.12.2022

[Bs] mit schriftlicher Begründung

Graubünden

31.03.2022

30.09.2022

30.09.2022

30.12.2012

[Gs] mit Gesuch

30.09.2022

[S]Selbstständige

31.12.2022

[S]Selbstständige

Luzern

31.03.2022

31.08.2022

31.08.2022

31.07.2023

31.12.2022

[S]Selbstständige

Nidwalden

31.03.2022

30.06.2022

30.06.2022

31.12.2022

[I]individuell ist auch länger möglich

30.09.2022

[B]mit Begründung

Obwalden

30.04.2022

31.12.2022

[B]mit Begründung

30.06.2022

31.03.2023

[I]individuell ist auch länger möglich

Schaffhausen

31.03.2022

30.11.2022

30.09.2022

31.12.2022

Schwyz

31.03.2022

31.12.2022

30.06.2022

31.12.2022

Solothurn

31.03.2022

30.06.2022

[G] Verlängerung - gegen Gebühr

30.06.2022

31.10.2022

31.11.2022

[G30] Verlängerung - gegen Gebühr CHF 30

St. Gallen

31.03.2022

Je nach Gemeinde

31.12.2022

Thurgau

31.03.2022

Je nach Gemeinde

30.06.2022

31.10.2022

31.11.2022 - 30.06.2023

[Bs] mit schriftlicher Begründung [G30] Verlängerung - gegen Gebühr CHF 30

Uri

31.03.2022

31.10.2022

31.07.2022

31.12.2022

Wallis

31.03.2022

31.07.2022

[G20] Verlängerung - gegen Gebühr CHF 20

30.06.2022

31.10.2022

[Gs] mit Gesuch

31.10.2022

[S]Selbstständige [G20] Verlängerung - gegen Gebühr CHF 20

Zug

30.04.2022

31.12.2022

[Bs] mit schriftlicher Begründung [G] Verlängerung - gegen Gebühr

30.09.2022

31.12.2022 / 31.03.2022

Zürich

31.03.2022

Je nach Gemeinde

30.09.2022

30.11.2022

Steuern können einem den Kopf verdrehen. Um sich Zeit und Nerven zu ersparen, empfiehlt es sich, einen Treuhänder um Hilfe zu bitten. In unserer Datenbank finden sich Hunderte von Steuerspezialisten aus allen deutschsprachigen Kantonen.

Fristerstreckung für die Abgabe der Steuererklärungen

Die Erfassung von Buchhaltungsunterlagen und ihre korrekte Analyse kann sehr zeitaufwändig werden. Dies gilt sowohl für natürliche Personen (z. B. Bewertung von Immobilien, Wertpapieren und anderen Aktiva) als auch für juristische Personen (z. B. Erstellung von Jahresabschlüssen). Glücklicherweise kann die Abgabe der Steuererklärung verschoben werden.

Die Fristerstreckung muss vor Ablauf der eigentlichen Steuererklärungsfrist beantragt werden. In der Regel ist eine Verzögerung von sechs Monaten möglich. Die neuen Abgabetermine für die Steuererklärung lauten daher im Standardfall: 30.09. für natürliche Personen und 31.11. für juristische Personen.

Tipp

Einige Kantone, z. B. Bern und Zug, erlauben juristischen und – in privaten Fällen – natürlichen Personen eine wiederholte Steuererklärung-Fristerstreckung.

Es gibt 2 Möglichkeiten für Fristerstreckung der Steuererklärungen:

  • Online
  • Offline

Steuererklärung Online-Frist­erstreckung

Die meisten Schweizer Kantone, z.B. Zürich, Luzern, Schwyz, Aargau, haben ein spezielles Online-Formular auf ihrer kantonalen Website. Dieses Steuererklärungs-Fristerstreckung-Formular enthält die folgenden Felder:

  • Steuerperiode – das Rechnungsjahr der Steuererklärung (2020 / 2021 usw.)
  • Persönliche ID bzw. PID (für Privatpersonen) – eine 8-stellige Nummer. In der Regel steht die PID auf Ihrer Steuererklärung oben bei Ihrem Namen. Das Standardformat ist 99-9999-99.
  • Registernummer (für juristische Personen) – eine 11-stellige Nummer, die mit dem Buchstaben “J” beginnt. Die Registernummer befindet sich in der Regel am Anfang der Steuererklärung. Das Standardformat ist J-999-999-9999.
  • Dokumenten ID – eine 12-stellige Nummer. Sie ist in der Regel am Ende des Steuererklärungs-Titelblatt zu finden. Das Standardformat ist 9999-9999-9999.
  • Zugangscode (oder einfach Code) – eine 16-stellige Nummer, die aus Zahlen und unterschiedlich grossen Buchstaben besteht. Der Zugangscode wird in der Regel nach den Kontaktangaben auf der Steuererklärung Das Standardformat ist 9999-Aa99-AaAa-Aa99.
  • Adressnummer – eine 10-stellige Nummer. Sie wird in der Regel oben auf der Steuererklärung neben den Kontaktangaben angegeben. Das Standardformat ist 9999.9999.99.
  • AHV-Nummer oder Versicherten Nummer – eine 13-stellige Nummer. Sie befindet sich in der Regel neben den Kontaktinformationen. Das Standardformat ist 756.9999.9999.99
  • E-Mail
  • Geburtsdatum
  • Gewünschte Frist – in der Regel enthält das Formular bereits eine Liste von Terminen, aus denen Sie auswählen können. Andernfalls können Sie ein beliebiges Datum innerhalb von sechs Monaten nach der aktuellen Abgabefrist

Nach dem Ausfüllen des Formulars erhalten Sie eine Benachrichtigung über die Änderung des Abgabetermins der Steuererklärung.

Tipp

Wenn das Online-Formular aus technischen oder anderen Gründen nicht verfügbar ist, können Sie eine E-Mail an das Steueramt schicken, um Ihre Steuererklärungs-Fristerstreckung zu beantragen (siehe Beispiel unten).

Steuererklärung Offline-Frist­erstreckung

Auf der Website des Kantons müssen Sie die Adresse des Steueramtes besuchen. An diese Adresse müssen Sie einen Antrag auf Fristerstreckung für die Abgabe der Steuererklärung stellen. Neben den Kontaktdaten müssen Sie den Grund für die Verzögerung angeben. Hier ist ein Beispiel für einen solchen Brief (Word-Datei angehängt).

FAQ zu Fristen für Schweizer Steuer­erklärungen

Wann kommt die Steuererklärung in 2022?

Das kantonale Steueramt verschickt die Steuererklärungsformulare für das Steuerjahr 2021 zwischen Anfang Januar und Ende Februar. Falls Sie dieses Dokument nicht erhalten haben, müssen Sie sich an das Steueramt wenden.

Tipp

Meistens sind Probleme beim Erhalt eines Steuererklärungsformulars mit einer Änderung des Registrierungsorts verbunden. Wenn Sie oder die Firma in einen anderen Kanton gezogen sind, sollten Sie keine Zeit verlieren und dies sofort dem Steueramt melden.

Wie kann Ich meine Steuererklärung online machen?

Dies kann mit den Formularen auf der Website des Kantons erfolgen. Leider bieten nicht alle Kantone diese Option. In diesem Artikel erfahren Sie mehr Details.

Was passiert, wenn ich die Steuererklärung zu spät abgegeben habe?

Dann wird Ihnen eine Geldstrafe auferlegt, die von der Dauer der Verspätung abhängt.

  1. 2 Monate – 6 Monate – ca. 60 Franken.
  2. 6 – 12 Monate – ca. 1.000 Franken.
  3. Mehr als 12 Monate – bis 10.000 Franken.

Die konkrete Höhe der Gebühren hängt von vielen Faktoren ab: Kanton, Vorgeschichte früherer Meldungen, Familienstand, Einkommenshöhe usw.

Tipp

Bis Sie Ihre Steuererklärung abgeben oder aufschieben, erhalten Sie regelmäßig Erinnerungen. Es ist wichtig, darauf zu reagieren und sich an das Steueramt zu wenden, um dieses Problem zu lösen.

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