Steuern TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/steuern/ Blog Fri, 28 Feb 2025 12:59:25 +0000 de-CH hourly 1 https://treuhand-suche.ch/blog/wp-content/uploads/2019/04/cropped-favicon-150x150.png Steuern TAG - treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/tag/steuern/ 32 32 Kita Costs and Tax Deductions: A Guide for Parents https://treuhand-suche.ch/blog/kita-costs/ https://treuhand-suche.ch/blog/kita-costs/#respond Fri, 28 Feb 2025 09:00:31 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=10131 The post Kita Costs and Tax Deductions: A Guide for Parents appeared first on treuhand-suche.ch.

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For many parents, third-party childcare is a good way to balance work and family life. Under the Swiss tax system, parents can deduct the costs of childcare in Kita centers (Kita), whereas school fees are generally not deductible. However, choosing a suitable Kita often presents challenges for parents: high Kita costs, limited availability, or complex tax regulations. In this blog, we explain the differences between Kita costs and school fees, highlight the main challenges parents face when looking for a suitable Kita, and clarify the different tax deductions available in various cantons.

Many parents wonder why they can deduct Kita costs from their taxes but not school fees. The answer lies in the difference between Kita and school.

Kita vs. Kindergarten vs. School: What’s the Difference?

For newcomers and expats, the distinction between Kita centers (Kita), kindergarten, and primary school is not always clear—especially since many countries do not differentiate between Kita and kindergarten.

  • A Kita center (Kita) is a childcare facility for preschool-age children, allowing working parents to go to work. Kita centers typically include nurseries and, in some cases, childminders.
  • Kindergarten is often viewed separately, although in some respects, it is considered part of early childhood education. Kita centers do not provide formal education but focus on care, early stimulation, and social interaction. Kindergarten, on the other hand, serves as a transition phase between Kita and school, preparing children for school entry through playful learning and the development of social and cognitive skills.
  • School is an educational institution where children are taught according to a structured curriculum, focusing on education rather than care.
Kita vs Kindergarten vs School
Comparison Table: Differences Between Kita, Kindergarten, and School
Feature Kita Kinder­garten School
Target Group Children from infancy until kindergarten or school entry. Children from around 4 years old until school entry. Children from around 6-7 years old until the end of compulsory schooling (approx. 15-16 years).
Focus Care and early childhood development, supporting work-family balance. Preparing for school, developing social and cognitive skills. Providing education and knowledge according to the curriculum.
Offer Full-day or half-day care, depending on the facility; activities to promote child development. Mandatory classes, mostly in the morning; playful learning and social interaction. Structured lessons in various subjects; full-day or half-day schooling depending on the level.
Costs Fee-based; fees vary by canton, municipality, and parental income. Usually free, as it is part of the public education system. Public schools are free; private schools charge tuition.
Tax Aspects Costs are tax-deductible: Parents can usually deduct part of their Kita costs in their tax return. The maximum deduction varies by canton and municipality (estv.admin.ch). No direct tax costs: Since kindergarten is usually free, there are no direct tax deductions or burdens. No tax deductions: Public schools do not generate direct costs. Private school fees, however, are generally not tax-deductible.

Why Are Tax Deductions Different?

The tax treatment of Kita and school costs differs because Kita is considered necessary care for working parents. These costs are classified as work-related expenses and are therefore tax-deductible. School fees, however, are considered educational expenses for children and are not deductible (or already covered by child deductions).

Many parents try to claim extracurricular and leisure activities for their children as tax deductions. Unfortunately, such expenses—such as tutoring, sports clubs, music lessons, or scouting groups—are generally not deductible from taxable income.

Why Do Parents Struggle to Find Good Kita Centers?

Finding a suitable Kita center is a significant challenge for many parents for several reasons. Having a good Kita for their children is important because it impacts parents’ long-term work and life quality.

The main issues when searching for Kita include high demand, limited availability, high costs, and quality differences. Kita centers fill up quickly, especially in densely populated areas like Zurich and Geneva, forcing parents to register early and endure long waiting lists. Limited choices lead to additional challenges, such as price increases. If no Kita spots are available, parents often resort to alternatives like childminders or private childcare, which are also tax-deductible but often come at an even higher cost.

Can a Nanny Be Tax-Deductible?

A nanny is considered third-party childcare for tax purposes. However, certain conditions must be met: The care must be work-related, and the employment must be formally arranged (e.g., through a work contract, payroll documentation, and payment of social security contributions).

Kita Costs and Tax Progression

An interesting aspect of Kita costs—especially in subsidized Kita centers—is that they are often income-dependent. This means that Kita centers take parents’ income into account when determining the individual childcare costs. They typically require supporting documents such as salary statements or tax returns. Based on this information, a personal fee is calculated.

A good example of this practice is found in the city of St. Gallen, where both taxable income and taxable assets play a decisive role in determining the Kita fee. If the taxable assets exceed CHF 100’000 for single parents or CHF 150’000 for married couples, the maximum fee applies regardless of income.

Another example is the Kita fee calculator, which municipalities use to estimate parents’ expected contributions based on taxable income and other factors.

The way Kita costs are determined can lead to a negative income effect. Families with higher incomes not only pay higher Kita fees but also benefit disproportionately from tax deductions. Due to tax progression, deductions for external childcare expenses reduce the tax burden more significantly for higher-income households than for lower-income ones.

Tax Regulations of Childcare Costs in Switzerland

Federal Level (DBG)

  • According to Article 33, Paragraph 3 of the Federal Tax Act (DBG), parents can deduct childcare costs for external care up to a certain limit. Starting in 2025, the maximum deduction per child will be increased to CHF 25’800. This rule applies to children up to the age of 14 who live in the same household as the taxpayer and are eligible for tax deductions.
  • Compared to 2024, the deductible amount has increased by CHF 300.

Cantonal Differences

The amount of deductible Kita costs varies by canton. In some cantons, parents can claim higher deductions, while in others, the amounts are lower. This variation affects not only the financial impact on parents but also their decision on where to live and work.

  • Canton of Zurich: From the 2024 tax year, up to CHF 25’000 per child per year can be deducted for state and municipal taxes.
  • Canton of Schwyz: The maximum deduction is CHF 6’000 per child per year.
  • Canton of Basel-Landschaft: Since the 2020 tax year, up to CHF 10’000 per child per year can be deducted.
  • Canton of Zug: Starting in 2023, up to CHF 25’000 per child per year can be deducted for state and municipal taxes (previously CHF 6’200 until the 2023 tax period).

Example 1

The Schweizer family has two children, aged 3 and 5. Both parents work full-time and need full-day childcare. After an extensive search, they find a Kita that charges CHF 2’500 per child per month, resulting in annual childcare costs of CHF 60’000 for both children.

Under Zurich’s tax deduction regulations, they can deduct up to CHF 25’000 per child per year from state and municipal taxes. This reduces their taxable income by CHF 50’000, leading to significant tax savings. However, a substantial portion of the childcare costs remains unconsidered, highlighting the financial burden on the family.

The Schweizers

Beispiel 2

The Meier family has two children, aged 2.5 and 4. Both parents work full-time. Their Kita costs amount to CHF 1’500 per child per month, totaling CHF 36’000 per year.

Their combined income is CHF 100’000, and they qualify for tax deductions. Below is a comparison of their tax burden with and without deducting external childcare costs:

The Meiers

Familie Meier
Tax burden with and without childcare costs
Category With Childcare Deduction (CHF) Without Deduction (CHF) Difference (CHF)
Canton Federal Canton Federal
Net Income (both parents) 100’000 100’000 0
Deductions
Insurance premiums and interest from savings capital -11’300 -6’800 -11’300 -6’800 0
Second earner deduction -6’100 -13’900 -6’100 -13’900 0
Deduction for married taxpayers 0 -2’800 0 -2’800 0
Child deduction -18’600 -13’900 -18’600 -13’900 0
Childcare costs -36’000 0 +36’000
Taxable Income 28’000 64’000 +36’000
Taxes
Cantonal Tax 353 2’172 +1’819
Municipal Tax 428 2’637 +2’209
Church Tax 0 0 0
Personal Tax 48 48 0
Direct federal Tax 0 0 0
Total tax burden 829 4’857 +4’028

Maximum Deductible Childcare Costs per Canton

The following table provides an overview of the maximum deductible childcare costs per child per year across all cantons.

Canton Maximum Deduction (CHF) Additional Information
Aargau CHF 12'000
Appenzell Ausser­rhoden CHF 25'000 From 2024
Appenzell Inner­rhoden CHF 18'000
Basel-Landschaft CHF 10'000 Since 2020
Basel-Stadt CHF 26'000 CHF 25’600 in 2024
Bern CHF 16'000
Fribourg CHF 12'000
Geneva CHF 26'080 CHF 26’000 until 2024
Glarus CHF 25'500
Graubünden CHF 10'600 Since 2023
Jura CHF 10'500 Since 2024
Luzern CHF 6'100 For 2023
Neuchâtel Not specified
Nidwalden CHF 8'100
Obwalden CHF 10'000
Schaffhausen CHF 9'400
Schwyz CHF 6'000
Solothurn CHF 25'000
St. Gallen CHF 26'400 CHF 25’000 until 2024
Thurgau CHF 10'000
Ticino CHF 25'500 Since 2024
Uri Not specified
Wallis CHF 3'100 For 2024
Waadt CHF 15'000 CHF 13’000 in 2023
Zug CHF 25'000 CHF 6’200 until 2023
Zürich CHF 25'000

Practical Tips for Parents

  • Ensure that childcare costs are work-related and that you can provide evidence for the need for third-party childcare (e.g., employment, education, or disability).
  • Register your child as early as possible to avoid waitlists and secure a spot in Kita.
  • Take advantage of tax deductions by keeping records of all relevant costs (invoices and payment receipts).
  • If no Kita spots are available, consider alternatives such as childminders or private childcare services.

With the right information and careful planning, you can find suitable childcare for your children while also benefiting from tax advantages!

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Kita-Kosten und Steuerabzüge: Ein Leitfaden für Eltern https://treuhand-suche.ch/blog/kitakosten/ https://treuhand-suche.ch/blog/kitakosten/#respond Wed, 26 Feb 2025 09:00:36 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=10093 The post Kita-Kosten und Steuerabzüge: Ein Leitfaden für Eltern appeared first on treuhand-suche.ch.

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Für viele Eltern ist die Kinderdrittbetreuung eine gute Möglichkeit, Beruf und Familie zu vereinbaren. Im Schweizer Steuersystem können Eltern die Kosten für die Kinderbetreuung in Kindertagesstätte (Kita) absetzen, während Schulkosten in der Regel nicht abzugsfähig sind. Die Wahl einer geeigneten Kita stellt Eltern jedoch oft vor Herausforderungen: hohe Kita-Kosten, begrenzte Verfügbarkeit oder auch komplexe steuerliche Regelungen. In diesem Blog erläutern wir die Unterschiede zwischen Kita-preise und Schulgebühren, zeigen die Hauptprobleme, mit denen Eltern bei der Suche nach einer geeigneten Kita konfrontiert sind, und erklären die unterschiedlichen Steuerabzüge in den einzelnen Kantonen.

Viele Eltern fragen sich, warum sie die Kita-Kosten von der Steuer abziehen können, aber keine Schulgebühren. Die Antwort auf diese Frage liegt im Unterschied zwischen Kita und Schule.

Kita vs Kindergarten vs Schule : Was ist der Unterschied?

Gerade für Zugezogene und Expats ist der Unterschied zwischen Kita (Kindertagesstätte), Kindergarten und Primarschule nicht bekannt, auch weil es in vielen Ländern keinen Unterschied zwischen Kita und Kindergarten gibt.

  • Eine Kita ist eine Betreuungseinrichtung für Kinder im Vorschulalter, die es berufstätigen Eltern ermöglicht, arbeiten zu gehen. Zu den Kitas gehören in der Regel Krippen und teilweise auch Tagesmütter.
  • Kindergärten werden oft separat betrachtet, auch wenn sie ein einigen Aspekten als Teil der frühkindlichen Betreuung angesehen werden können. Kitas bieten keine schulische Bildung an, sondern konzentrieren sich auf Betreuung, frühe Förderung und soziale Interaktion. Kindergärten hingegen bildet eine Übergangsphase zwischen Kita und Schule. Er bereitet Kinder auf den Schuleintritt vor und legt den Fokus auf spielerisches Lernen sowie die Entwicklung sozialer und kognitiver Fähigkeiten.
  • Die Schule ist eine Bildungseinrichtung, in der Kinder nach einem festgelegten Lehrplan unterrichtet werden. Der Fokus liegt auf der Bildung, nicht auf der Betreuung.

In der folgenden Tabelle sehen Sie die Unterschiede dieser Einrichtungen hinsichtlich Zielgruppe, Fokus, Kosten für Kinderbetreuung und steuerlichen Aspekten:

Kita vs Kindergarten vs Schule
Vergleich­stabelle: Unterschiede zwischen Kita, Kinder­garten und Schule
Merkmal Kita Kinder­garten Schule
Ziel­gruppe Kinder vom Säuglingsalter bis zum Eintritt in den Kinder­garten oder die Schule. Kinder ab ca. 4 Jahren bis zum Schul­eintritt. Kinder ab ca. 6 bis 7 Jahren bis zum Abschluss der obligatorischen Schul­zeit (ca. 15 bis 16 Jahre).
Fokus Betreuung und frühkindliche Förderung, Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Vorbereitung auf die Schule, Entwicklung sozialer und kognitiver Fähigkeiten. Vermittlung von Bildung und Wissen gemäss Lehrplan.
Angebot Ganztags- oder Halbtags­betreuung, je nach Einrichtung; Aktivitäten zur Förderung der kindlichen Entwicklung. Obligatorischer Unterricht, meist vormittags; spielerisches Lernen und soziale Interaktion. Strukturierter Unterricht in verschiedenen Fächern; je nach Stufe ganztägig oder halbtägig.
Kosten Kostenpflichtig; Gebühren variieren je nach Kanton, Gemeinde und Einkommen der Eltern. In der Regel kostenlos, da Teil des öffentlichen Bildungssystems. Öffentliche Schulen sind kostenlos; private Schulen erheben Schul­gebühren.
Steuerliche Aspekte Kosten steuerlich absetzbar: In der Regel können Eltern die Betreuungskosten für die Kita teilweise als Abzug in ihrer Steuer­erklärung geltend machen. Der maximale Abzug variiert je nach Kanton und Gemeinde (estv.admin.ch). Keine direkten steuerlichen Kosten: Da der Kinder­garten in der Regel kostenlos ist, gibt es keine direkten steuerlichen Abzüge oder Belastungen. Keine steuerlichen Abzüge: Öffentliche Schulen verursachen keine direkten Kosten. Bei privaten Schulen können jedoch Schul­gebühren anfallen, die in der Regel steuerlich nicht absetzbar sind.

Warum ist der steuerliche Abzug unterschiedlich?

Die steuerliche Behandlung von Kita- und Schulkosten unterscheidet sich, weil die Kita als notwendige Betreuung für berufstätige Eltern gilt. Diese Kosten gelten als berufsbedingte Aufwendungen und sind daher steuerlich absetzbar. Schulgebühren hingegen werden als Ausgaben für die Ausbildung der Kinder angesehen und sind nicht abziehbar (bzw. bereits via Kinderabzug). Viele Eltern versuchen, ausserschulische Aktivitäten und Freizeitaktivitäten der Kinder als Abzug geltend zu machen. Leider sind solche Kosten in der Regel nicht vom steuerbaren Einkommen abziehbar (z. B. Nachhilfe, Sport- und Musikvereine, Pfadi usw.).

Warum fällt es Eltern schwer, gute Kitas zu finden?

Für viele Eltern ist es aus verschiedenen Gründen eine grosse Herausforderung, eine geeignete Kindertagesstätte für ihre Kinder zu finden. Eine gute Kita für die Kinder zu haben, ist für viele Eltern wichtig, da es sich langfristig auf die Arbeits- und Lebensqualität der Eltern auswirkt.

Die meisten Probleme bei der Kita-Suche sind hohe Nachfrage, begrenztes Angebot, hohe Kita Kosten und Qualitätsunterschiede. Kitas sind schnell ausgebucht, vor allem in stark bevölkerten Regionen, insbesondere wie Zürich und Genf, was Eltern zu frühzeitigen Anmeldungen und langen Wartezeiten zwingt. Wenige Auswahlmöglichkeiten führen zu einigen zusätzlichen Herausforderungen wie z.B. Preiserhöhung. Wenn keine Kita-Plätze verfügbar sind, müssen Eltern oft auf Alternativen wie Tagesmütter oder private Betreuung zurückgreifen, die zwar ebenfalls steuerlich absetzbar sind, aber noch höhere Kosten verursachen.

Nanny von der Steuer abziehbar?

Eine Nanny wird im steuerlichen Sinne als Drittbetreuung angesehen. Dies setzt jedoch bestimmte Voraussetzungen voraus: Die Betreuung muss beruflich notwendig sein, und die Anstellung muss formal geregelt sein (z.B. durch einen Arbeitsvertrag/ Lohnabrechnungen und die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen).

Kita-Kosten und Steuerprogression

Interessant dabei: Die Kita-Kosten (in der Regel subventionierte Kitas) sind oft einkommensabhängig, was bedeutet, dass Kitas das Einkommen der Eltern berücksichtigen, um die individuellen Kinderbetreuungskosten festzulegen. Dazu fordern sie in der Regel Nachweise wie Lohnausweise oder Steuererklärungen an. Basierend auf diesen Informationen wird ein persönlicher Tarif berechnet. Ein gutes Beispiel für diese Praxis findet sich in der Stadt St. Gallen. Bei der Berechnung des Tarifs sind hier das massgebende Einkommen sowie das steuerbare Vermögen der Eltern entscheidend. Beträgt das steuerbare Vermögen mehr als CHF 100’000 (Alleinstehende) resp. CHF 150’000 (Verheiratete), gilt unabhängig vom Einkommen der Maximaltarif.

Ein weiteres Beispiel ist der Kita-Rechner – ein Tarifrechner für Gemeinden, der es ermöglicht, die voraussichtlichen Elternbeiträge basierend auf dem steuerbaren Einkommen und weiteren Faktoren zu berechnen.

Die Tarifbestimmung kann zu einem negativen Einkommenseffekt führen. Familien mit höherem Einkommen zahlen dabei nicht nur höhere Kinderbetreuungsgebühren, sondern profitieren gleichzeitig überproportional von den steuerlichen Abzügen. Die Steuerprogression sorgt dafür, dass sich Abzüge für Fremdbetreuungskosten bei höheren Einkommen stärker auf die Steuerlast auswirken als bei niedrigen Einkommen.

Steuerliche Regelungen von Kinder­betreuungs­kosten in der Schweiz

Bundesebene (DBG)

  • Gemäss Artikel 33 Abs. 3 DBG können Eltern Fremdbetreuungskosten für Kinder bis zu einer bestimmten Höhe steuerlich abziehen. Ab 2025 wird der maximale Abzugsbetrag pro Kind auf CHF 25’800 erhöht. Die Regelung gilt für Kinder bis 14 Jahre, die im gleichen Haushalt wie der Steuerpflichtige leben und steuerlich abzugsfähig sind.
  • Der Abzugsbetrag wurde im Vergleich zu 2024 um 300 Franken erhöht.

Kantonale Unterschiede

Die Höhe der abziehbaren Kita-Kosten variiert je nach Kanton. In einigen Kantonen können Eltern höhere Abzüge geltend machen, in anderen sind es geringere Beträge. Dieser Unterschied beeinflusst nicht nur die finanziellen Auswirkungen der Eltern, sondern auch ihre Entscheidung, in welchem Kanton zu wohnen und arbeiten.

  • Kanton Zürich: Ab dem Steuerjahr 2024 können bis zu CHF 25’000 pro Kind und Jahr für Staats- und Gemeindesteuern abgezogen werden.
  • Kanton Schwyz: Der maximale Abzug beträgt CHF 6’000 pro Kind und Jahr.
  • Kanton Basel-Landschaft: Ab dem Steuerjahr 2020 können bis zu CHF 10’000 pro Kind und Jahr abgezogen werden.
  • Kanton Zug: Ab dem Steuerjahr 2023 können bis zu CHF 25’000 pro Kind und Jahr für Staats- und Gemeindesteuern abgezogen werden (bisher CHF 6’200 bis zur Steuerperiode 2023).

Beispiel 1

Familie Schweizer aus Zug hat zwei Kinder im Alter von 3 und 5 Jahren. Beide Elternteile arbeiten Vollzeit und benötigen daher eine Ganztagsbetreuung für ihre Kinder. Nach einer intensiven Suche finden sie schliesslich einen Platz in einer nahegelegenen Kindertagesstätte, die 2’500 Franken pro Kind und Monat kostet. Diese bedeutet jährliche Betreuungskosten von CHF 60’000 für beide Kinder.

Gemäss der Steuerabzugsverordnung im Kanton Zürich können sie bis zu Kind und Jahr können sie bis zu 25’000 Franken von den Staats- und Gemeindesteuern abziehen. Dadurch reduziert sich ihr steuerbares Einkommen um insgesamt CHF 50’000, was zu einer erheblichen Steuerersparnis führt. Dennoch wird ein nicht unerheblicher Teil der Kinderbetreuungskosten unberücksichtigt, was die finanzielle Belastung der Familie verdeutlicht.

Familie Schweizer

Beispiel 2

Die Familie Meier aus Zürich hat zwei Kinder im Alter von 2,5 und 4 Jahren. Beide Eltern arbeiten Vollzeit. Die Kinder werden in der Kita betreut, was monatlich pro Kind CHF 1’500 kostet. Das ergibt jährliche Betreuungskosten von CHF 36’000 für beide Kinder.

Das gemeinsame Einkommen der Eltern beträgt CHF 100’000. Sie können die Betreuungskosten steuerlich abziehen. Die Frage ist, wie sich dies auf ihre Steuerbelastung auswirkt. Nachfolgend der Vergleich der Berechnungen mit und ohne Abzug der Drittbetreuungskosten:

Familie Meier

Familie Meier
Steuer­belastung mit und ohne Kinder­betreuungskostenabzug
Kategorie Mit Betreuung­kostenabzug (CHF) Ohne Betreuung­kostenabzug (CHF) Differenz (CHF)
Kanton Bund Kanton Bund
Netto­einkommen (beide Eltern) 100’000 100’000 0
Abzüge
Versicherungs­prämien und Zinsen von Spar­kapitalien -11’300 -6’800 -11’300 -6’800 0
Zweitverdiener­abzug -6’100 -13’900 -6’100 -13’900 0
Abzug verheiratete Steuer­pflichtige 0 -2’800 0 -2’800 0
Kinder­abzug -18’600 -13’900 -18’600 -13’900 0
Kinder­betreuungskosten -36’000 0 +36’000
Steuerbares Einkommen 28’000 64’000 +36’000
Steuern
Kantons­steuer 353 2’172 +1’819
Gemeinde­steuer 428 2’637 +2’209
Kirchen­steuer 0 0 0
Personal­steuer 48 48 0
Direkte Bundes­steuer 0 0 0
Total Steuer­belastung 829 4’857 +4’028

In der Tabelle ist ersichtlich, wie sich der Kinderdrittbetreuungsabzug auf die Steuern auswirkt. In unserem Fall reduzieren sich die Steuern um CHF 4‘028.

Höchstbeträge für Kinderbetreuungskosten je Kanton

Eine vollständige Informationstabelle mit allen kantonalen Unterschieden finden Sie untenstehender Tabelle.

Kanton Höchst­betrag für Betreuung­kosten Kita (pro Kind und Jahr) Weitere Informationen
Aargau CHF 12'000
Appenzell Ausser­rhoden CHF 25'000 Ab Steuer­jahr 2024
Appenzell Inner­rhoden CHF 18'000
Basel-Landschaft CHF 10'000 Ab Steuer­jahr 2020
Basel-Stadt CHF 26'000 CHF 25'600 in der Steuer­periode 2024
Bern CHF 16'000
Fribourg CHF 12'000
Genf CHF 26'080 CHF 26'000 bis Steuer­periode 2024
Glarus CHF 25'500
Graubünden CHF 10'600 Ab Steuer­periode 2023
Jura CHF 10'500 Ab Steuer­periode 2024
Luzern CHF 6'100 Für die Steuer­periode 2023
Neuenburg Nicht konkretisiert Nicht konkretisiert
Nidwalden CHF 8'100
Obwalden CHF 10'000
Schaffhausen CHF 9'400
Schwyz CHF 6'000
Solothurn CHF 25'000
St. Gallen CHF 26'400 CHF 25'000 bis der Steuer­periode 2024
Thurgau CHF 10'000
Tessin CHF 25'500 Ab Steuer­periode 2024
Uri Nicht konkretisiert Nicht konkretisiert
Wallis CHF 3'100 Für die Steuer­periode 2024
Waadt CHF 15'000 CHF 13'000 in der Steuer­periode 2023
Zug CHF 25'000 CHF 6'200 bis Steuer­periode 2023
Zürich CHF 25'000

Praktische Tipps für Eltern

  • Stellen Sie sicher, dass die Betreuungskosten beruflich notwendig sind und Sie den Grund für die Drittbetreuung Ihrer Kinder nachzuweisen können (z.B. Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Erwerbsunfähigkeit).
  • Melden Sie Ihr Kind möglichst frühzeitig an, um Wartelisten zu vermeiden und einen Platz in der Kita zu bekommen.
  • Nutzen Sie die Möglichkeiten des steuerlichen Abzugs, indem Sie alle relevanten Kosten (Rechnungen und Zahlungsbelege) dokumentieren bzw. die Belege sammeln.
  • Falls keine Kita-Plätze verfügbar sind, können auch Tagesmütter oder private Betreuungsangebote eine gute Alternative sein.

Mit den richtigen Informationen und einer guten Planung können Sie nicht nur die passende Betreuung für Ihre Kinder finden, sondern auch steuerlich davon profitieren!

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UID, EORI, ZAZ & AHV – Unternehmensnummern einfach erklärt https://treuhand-suche.ch/blog/unternehmensnummern/ https://treuhand-suche.ch/blog/unternehmensnummern/#respond Wed, 22 May 2024 08:00:44 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=9655 The post UID, EORI, ZAZ & AHV – Unternehmensnummern einfach erklärt appeared first on treuhand-suche.ch.

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Für modernen Business-Alltag sind Identifikationsnummern unverzichtbar. Sie vereinfachen nicht nur den internationalen Handel und administrative Prozesse, sondern sind auch kritisch für die steuerliche und soziale Sicherung von Unternehmen. In diesem Artikel beleuchten wir zentrale Unternehmensnummern wie UID, EORI, ZAZ, und AHV mit einem speziellen Fokus auf ihre Anwendung in der Schweiz und der DACH-Region. Wir erläutern ihre Bedeutungen, Nutzen und den Prozess der Online-Registrierung.

UID Nummer

Was ist die UID Nummer?

Die UID (Unternehmens-Identifikationsnummer) ist je nach Land auch als VAT ID (Englischsprachige Länder), TVA (Frankreich), ATU (Österreich), IVA (Italien) oder Ust. ID (Deutschland) bekannt. Diese Nummer ist essenziell für die korrekte Abwicklung der Umsatzsteuer und dient zur eindeutigen Identifizierung von Unternehmen sowohl innerhalb der EU als auch international. Sie ist ein Schlüsselelement für grenzüberschreitende Geschäfte und alle steuerrelevanten Transaktionen.

UID-Nummer in verschiedenen Ländern

Sind MWST-Nummer und UID das gleiche?

Die Mehrwertsteuernummer, häufig synonym mit der UID verwendet, ist speziell für die Mehrwertsteuererhebung innerhalb der EU und der Schweiz notwendig. Sie ermöglicht Unternehmen, Umsatzsteuern korrekt abzuführen und Vorsteuerabzüge zu tätigen.

Tipp

Standardformat der UID-Nummer – CHE-111.111.111. Um Ihre MwSt-Nummer herauszufinden, fügen Sie einfach “MWST” hinter der UID ein: CHE-111.111.111 MWST.

UID Nummer online herausfinden oder beantragen / registrieren

Schweizer Unternehmen können ihre UID-Nummer über die Website Zefix herausfinden. Falls sie eine UID-Nummer beantragen müssen, ist der Kontakt zum zuständigen kantonalen Handelsregisteramt notwendig. Dieser Service ist normalerweise mit einer Gebühr von 80+ Franken verbunden.

UID Muster

EORI Nummer

Was ist die EORI Nummer?

Die EORI Nummer (Economic Operators Registration and Identification) ist erforderlich für alle Unternehmen, die Waren in oder aus der EU und der Schweiz einführen oder exportieren möchten. Sie identifiziert Wirtschaftsteilnehmer eindeutig und vereinfacht die Zollabwicklung.

Wichtig

Die EORI-Nummer unterscheidet sich von der UID-Nummer in Struktur und Zweck. Die EORI wird nur für Zollverfahren im internationalen Handel in EU genutzt, die UID hingegen für nationale Operationen in der Schweiz.

Aufbau der EORI Nummer

EORI Nummer online herausfinden oder beantragen / registrieren

Die EORI-Nummer kann bei den Zollbehörden des Landes, mit dem gehandelt wird, eingesehen oder registriert werden. Informationen zu diesen Diensten finden Sie unter folgendem Link, indem Sie das betreffende Land auswählen. Wenn Sie bereits eine EORI-Nummer besitzen, aber deren Gültigkeit überprüfen möchten, können Sie dies auf dieser Webseite tun.

EORI Nummer Bestätigung

ZAZ Nummer

Was ist die ZAZ Nummer?

Die ZAZ-Nummer (Zollkonto-Nummer) ist speziell für das zentralisierte Abrechnungsverfahren des Zolls in der Schweiz konzipiert. Sie ermöglicht es Unternehmen, ihre Zollabgaben zentral über ein einziges Konto zu verwalten. Dieses System vereinfacht die Abwicklung von Zollverfahren erheblich, indem es die finanziellen Transaktionen mit den Zollbehörden zentralisiert und effizienter gestaltet.

ZAZ Nummer online herausfinden oder beantragen / registrieren

Um ein ZAZ-Konto zu eröffnen und eine ZAZ-Nummer zu erhalten, müssen Unternehmen einen Antrag bei der Eidgenössischen Zollverwaltung stellen. Der Prozess umfasst die Einreichung eines Antragsformulars, das auf der Webseite der Eidgenössischen Zollverwaltung verfügbar ist. Detaillierte Informationen und die notwendigen Schritte zur Kontoeröffnung sind unter diesem Link zu finden.

Tipp

Ein ZAZ-Konto bietet zahlreiche Vorteile, darunter die Möglichkeit, alle Zollaktivitäten über eine einzige Schnittstelle zu managen und Zahlungen und Rückerstattungen effizient zu bearbeiten. Unternehmen, die regelmässig Import- und Exportgeschäfte durchführen, profitieren besonders von der vereinfachten und beschleunigten Zollabwicklung.

Registrierung eines ZAZ-Kontos (Nummer)

AHV Nummer

Was ist die AHV Nummer?

Die AHV-Nummer ist eine einzigartige Identifikationsnummer in der Schweiz, die für die Verwaltung der Alters- und Hinterlassenenversicherung essentiell ist. Sie ermöglicht die genaue Zuordnung von Beitragszahlungen und Leistungsansprüchen der Versicherten. Zudem wird sie in anderen Sozialversicherungen wie der Invalidenversicherung und der Familienzulagen verwendet, um eine effiziente Verwaltung dieser Leistungen zu gewährleisten. Weitere Details zur AHV-Nummer finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen.

Aufbau der AHV Nummer

AHV Nummer online herausfinden oder beantragen / registrieren

Die AHV-Nummer wird in der Schweiz automatisch bei der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt oder durch den Arbeitgeber vergeben. Sie kann auch über die AHV-Ausgleichskassen in Erfahrung gebracht werden.

Tipp

Nach der Registrierung können mit der AHV-Nummer verschiedene Prozesse wie Änderungen, Deaktivierung, Annullierung oder neu Beantragung durchgeführt werden. Detaillierte Informationen zu diesen Verfahren finden Sie auf der Webseite der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS.

FAQ

faq image

Wie kann ich prüfen, ob meine UID-Nummer noch gültig ist?

Die Gültigkeit einer UID-Nummer kann online über das UID-Register geprüft werden, indem die entsprechende Nummer in das Online-System eingegeben wird. Dies hilft bei der Verifizierung und Aktualisierung der Unternehmensdaten.

Kann ich dieselbe EORI-Nummer für verschiedene Länder verwenden?

Ja, die EORI-Nummer ist EU-weit gültig und muss nicht für jedes Land einzeln beantragt werden.

Was passiert, wenn ich meine AHV-Nummer verliere?

Sie können Ihre AHV-Nummer über Ihre Versicherungsdokumente oder direkt bei Ihrer AHV-Ausgleichskasse erneut anfordern.

Ist eine ZAZ-Nummer auch für kleine Unternehmen notwendig?

Ja, jede Firma, die in der Schweiz zollpflichtige Geschäfte tätigt, benötigt eine ZAZ-Nummer, unabhängig von ihrer Grösse.

Wie lange dauert es, eine UID-Nummer zu erhalten?

Die Bearbeitungszeit kann variieren, aber üblicherweise erhalten Sie Ihre UID-Nummer innerhalb von ca. 2 Monaten nach der Antragstellung.

Muss jede Person in der Schweiz eine AHV-Nummer haben?

Ja, jede Person, die in der Schweiz arbeitet oder wohnt, muss über eine AHV-Nummer verfügen. Diese wird automatisch bei der Geburt oder bei der Anmeldung bei einer Gemeindeverwaltung zugeteilt.

Was sind die Konsequenzen der Nichtregistrierung für eine EORI-Nummer?

Unternehmen, die keine EORI-Nummer registriert haben, dürfen keine Waren in oder aus der EU importieren oder exportieren. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen und möglichen Strafen bei der Zollabwicklung führen.

Fazit

UID, EORI, ZAZ und AHV sind essentielle Nummern, die das geschäftliche Handeln in der Schweiz und der DACH-Region erheblich vereinfachen. Mit dem richtigen Verständnis und der korrekten Nutzung dieser Nummern können Unternehmen ihre administrativen Lasten minimieren und sich auf das Kerngeschäft konzentrieren. Nutzen Sie die verfügbaren Online-Ressourcen für eine unkomplizierte Registrierung und Verwaltung dieser wichtigen Identifikationsnummern.

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Schweizer Buchhaltungsgesetze ab 2024: Anpassungspläne für Unternehmen und Privatpersonen https://treuhand-suche.ch/blog/buchhaltungsgesetze-2024/ https://treuhand-suche.ch/blog/buchhaltungsgesetze-2024/#respond Wed, 22 Nov 2023 09:00:59 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=9351 The post Schweizer Buchhaltungsgesetze ab 2024: Anpassungspläne für Unternehmen und Privatpersonen appeared first on treuhand-suche.ch.

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Haben Sie jemals gesehen, dass in der stabilen Schweiz innerhalb eines Jahres mehr als ein Dutzend Gesetzesänderungen vorgenommen wurden? Genau das wird das Jahr 2024 bringen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollten sich unverzüglich auf diese Veränderungen vorbereiten. In unserem Artikel werfen wir einen Blick auf 10 wesentliche Änderungen in den Buchhaltungsgesetzen, die sich auf die Aktivitäten von KMU auswirken werden. Von dem neuen Mehrwertsteuersatz bis zur Einführung des «grünen Berichtswesens».

Wie werden diese Neuerungen Ihre Geschäftsstrategien beeinflussen und wie können Sie Ihr Unternehmen anpassen, um von den Änderungen zu profitieren? Unser Artikel beleuchtet die Schlüsselfaktoren, die Sie beachten müssen, um sich auf diese legislative Transformation vorzubereiten und welche Chancen sie für Ihr Unternehmen bietet.

Wichtig

Die meisten der nachstehend vorgestellten Gesetze befinden sich noch in der Abschlussphase. Es besteht die Möglichkeit, dass sie weiter ausgearbeitet werden und zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. Dennoch sollten KMU bereits jetzt einen strategischen Plan zur Anpassung an diese Änderungen entwickeln.

Anpassung der Mehrwert­steuer­sätze

Eine der bedeutendsten Änderungen betrifft den Mehrwert­steuer­satz, der ab 2024 angehoben wird. Der aktuelle Satz von 7,7 % wird auf 8,1 % erhöht. Ebenso erfahren der reduzierte Satz (von 2,5 % auf 2,6 %) und der spezielle Satz (von 3,7 % auf 3,8 %) Anpassungen.

Anpassungsplan für KMU

  • Preis­kalkulation und Verbraucher­preise: Die Erhöhung der Mehrwert­steuer­sätze erfordert eine umfassende Überprüfung und Anpassung der Preis­kalkulation für Produkte und Dienst­leistungen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die neuen Steuersätze in die Preise ihrer Angebote integriert sind, um den rechtlichen Anforderungen zu entsprechen und potenzielle finanzielle Verluste zu vermeiden.
  • Vertragliche Anpassungen: Unternehmen müssen bestehende Verträge, insbesondere langfristige oder wiederkehrende Vereinbarungen, überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Dies könnte Änderungen in den Vertrags­bedingungen und Preisen erfordern. Neue Verträge müssen entsprechend den aktualisierten Mehrwert­steuer­sätzen formuliert werden.
  • Aktualisierung von Buchhaltungs­systemen und -prozessen: Die neuen Mehrwert­steuer­sätze erfordern Anpassungen in den Buchhaltungs­systemen, um die korrekten Steuern zu berechnen und zu verarbeiten. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Buchhaltungs­software und internen Prozesse auf die neuen Steuer­sätze eingestellt sind, um Compliance und Genauigkeit zu gewährleisten.
  • Update von Rechnungs- und Buchhaltungs­vorlagen: Unternehmen müssen ihre Rechnungs­vorlagen, Steuer­quittungen und andere buchhalterische Dokumente aktualisieren, um die neuen Mehrwert­steuer­sätze zu reflektieren. Dies stellt sicher, dass die Abrechnungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und keine Unstimmigkeiten entstehen.
  • Kommunikation mit Kunden und Lieferanten: Unternehmen sollten proaktiv mit ihren Kunden und Lieferanten kommunizieren, um sie über die bevorstehenden Änderungen in den Mehrwert­steuer­sätzen zu informieren. Dies ist wichtig, um potenzielle Miss­verständnisse zu vermeiden und ein reibungsloses Übergangs­verfahren zu gewährleisten.

Änderungen im Bereich der Wohn­eigentums­besteuerung

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der System­wechsel bei der Wohn­eigentums­besteuerung. Selbst­genutztes Wohn­eigentum wird voraussichtlich stärker besteuert, wobei Eigentümer von selbstgenutzten Zweit­liegenschaften den Eigen­mietwert weiterhin versteuern müssen.

Anpassungsplan für Privat­personen

  • Finanzielle Bewertung für Eigenheim­besitzer: Prüfen Sie sorgfältig Ihre individuelle Steuer­situation, da der Wegfall des Eigenmietwerts finanzielle Auswirkungen auf Eigenheim­besitzer haben könnte.
  • Immobilien­investitionen überdenken: Bedenken Sie die Auswirkungen der Änderungen auf Ihre Entscheidungen als Eigenheim­besitzer oder potenzieller Käufer, da diese den Immobilien­markt beeinflussen könnten.
  • Verschuldung neu bewerten: Analysieren Sie Ihre Verschuldung, da die Abschaffung des Schuld­zinsen­abzugs für selbst­bewohntes Wohneigentum darauf abzielt, private Verschuldungs­anreize zu reduzieren.

Digitalisierung der Mehrwert­steuer­verordnung

Die Bearbeitung von Steuer­erklärungen und die Registrierung als Steuer­pflichtiger erfolgen ab 2024 ausschliesslich elektronisch gemäss den Änderungen der Mehrwert­steuer­verordnung.

Anpassungsplan für KMU

  • Elektronische Verfahrens­pflicht für Unternehmen: Unternehmen müssen sich auf die elektronische Kommunikation mit der Eidgenössischen Steuer­verwaltung ESTV vorbereiten. Der Bundesrat ist ermächtigt, Unternehmen zur Nutzung dieser elektronischen Verfahren zu verpflichten. Dies erfordert eine Anpassung der internen Prozesse und Technologien, um den Anforderungen gerecht zu werden.
  • Einheitliche Datenformate für Steuer­erklärungen: Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Systeme diese Formate unterstützen und die geforderten Informationen in der vorgeschriebenen Art und Weise bereitstellen können.
  • Verwendung der AHV-Nummer bei Versicherungs­leistungen: Versicherer müssen Anpassungen in ihrer IT vornehmen, um die AHV-Nummer bei der Meldung von Versicherungsleistungen zu verwenden. Dies erfordert auch, dass Versicherer die AHV-Nummer von Versicherungs­nehmern im Voraus erfassen.

Melde­pflichten bei ausbleibender Jahres­rechnung

Eine neue Bestimmung verlangt von den Steuerbehörden die Meldung an das Handels­register­amt, wenn keine unterzeichnete Jahres­rechnung innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Fristen eingereicht wird. Öffentlich-rechtliche Gläubiger sind dazu verpflichtet, Konkurs anzumelden, wenn der Schuldner im Handels­register eingetragen ist.

Anpassungsplan für KMU

  • Erhöhte Compliance-Anforderungen: KMU müssen sicherstellen, dass sie rechtzeitig und korrekt alle erforderlichen Meldungen abgeben. Dies erfordert zusätzliche interne Kontrollen und Ressourcen, um den neuen Anforderungen zu entsprechen.
  • Stärkere Überwachung: Die verstärkte Meldungs­pflicht erhöht die Überwachung durch Steuer­behörden und andere öffentlich-rechtliche Gläubiger. KMU müssen ihre Buchhaltung und Compliance-Verfahren verbessern, um Konformität sicherzustellen.
  • Risiko­minimierung für Gläubiger: Die Meldungs­pflichten sollen sicherstellen, dass Gläubiger frühzeitig über potenzielle Zahlungs­probleme informiert werden. Dies könnte die Kredit­konditionen für KMU beeinflussen und erfordert eine sorgfältigere Finanz­planung.
  • Notwendigkeit effizienter Buchhaltungs­prozesse: KMU müssen effiziente Buchhaltungs­prozesse implementieren, um sicherzustellen, dass sie die erforderlichen Jahres­rechnungen fristgerecht vorlegen können. Verzögerungen können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
  • Bessere Geschäfts­praktiken: Die neuen Meldungs­pflichten könnten Unternehmen dazu ermutigen, effektivere Geschäfts­praktiken zu implementieren, um möglichen Konkursen vorzubeugen und rechtliche Anforderungen zu erfüllen.

Mindest­besteuerung für Gross­unternehmens­gruppen

Der Bundesrat plant, internationale Entwicklungen zu berücksichtigen und die Regeln zur Mindest­besteuerung für internationale Gross­konzerne umzusetzen.

Anpassungsplan für Unternehmen

  • Wettbewerbs­bedingungen im Blick behalten: Achten Sie auf die stabilisierten Wettbewerbs­bedingungen, die die Mindest­besteuerung schafft. Dies gewährleistet, dass grosse Unternehmen angemessene Steuer­beiträge leisten und das Wettbewerbs­umfeld fairer wird.
  • Rechtssicherheit schaffen: Nutzen Sie die Einführung klarer Mindest­besteuerungs­regeln, um Rechts­sicherheit zu schaffen.
  • Risiko­minderung bei Steuer­prüfungen: Beachten Sie, dass die Mindest­besteuerung zu einer geringeren Wahrscheinlichkeit von steuerlichen Untersuchungen führen könnte. Grosse Unternehmen sind nun verpflichtet, einen Mindest­steuersatz zu zahlen, was die Aufmerksamkeit der Steuer­behörden auf andere Bereiche lenken könnte.
  • Globale Ausrichtung Ihrer Strategie: Wenn Ihr Unternehmen international tätig ist oder Geschäfts­beziehungen mit den betroffenen grossen multinationalen Unternehmen unterhält, überprüfen Sie Ihre Steuer­strategien. Stellen Sie sicher, dass Sie die Auswirkungen der Mindest­besteuerung verstehen und entsprechend reagieren.

Neuerungen bei der Tonnage­steuer auf Sees­chiffen

Die Tonnage­steuer, eine alternative Methode zur Ermittlung der Gewinn­steuer, wird ebenfalls überarbeitet. Die Bemessungs­grundlage orientiert sich am pauschal ermittelten Frachtvolumen des Seeschiffs pro Betriebstag.

Anpassungsplan für KMU

  • Steuer­ersparnisse und Finanz­planung: Prüfen Sie die potenziellen Steuer­ersparnisse, die durch die Tonnage­steuer möglich sind. Nutzen Sie den finanziellen Spielraum für Investitionen oder betriebliche Bedürfnisse.
  • Anpassung von Geschäfts­strategien: Evaluieren Sie Ihre Geschäfts­strategien, um die Vorteile der Tonnage­steuer optimal zu nutzen. Dies könnte Änderungen in Flotten­grösse, Routen­planung oder Betriebs­struktur erfordern.
  • Vertrags­überprüfung und -anpassung: Überprüfen Sie bestehende Verträge, insbesondere in Finanz-, Steuer- und Partnerschafts­bereichen. Passen Sie diese an, um die neuen steuerlichen Bedingungen und Chancen zu berücksichtigen.
  • Preis­anpassungen und Wettbewerbs­vorteile: Nutzen Sie die Steuer­ersparnisse aus der Tonnage­steuer, um wettbewerbs­fähigere Preise anzubieten. Dadurch können Sie einen Wettbewerbs­vorteil erlangen und Ihr Unternehmen für Kunden attraktiver machen.

Erhöhte Abzüge für Versicherungs­prämien und Zinsen

Die geplanten Änderungen sehen vor, den Abzug für Kranken­pflege­versicherungs- und Unfall­versicherungs­prämien bei der direkten Bundessteuer zu erhöhen.

Anpassungsplan für KMU

  • Kosten­entlastung: Nutzen Sie die Erhöhung der Abzüge für Versicherungs­prämien, um Ihre finanzielle Belastung zu reduzieren, insbesondere angesichts steigender Kranken­versicherungs­prämien in den letzten Jahren.
  • Verbesserte Liquidität: Maximieren Sie die zusätzliche Liquidität, die durch höhere steuerliche Abzugs­möglichkeiten für Versicherungs­prämien und Zinsen entsteht. Nutzen Sie diese finanzielle Flexibilität für Investitionen, Betriebskosten und andere geschäftliche Anforderungen.
  • Stärkung der Mitarbeiter­bindung: Gestalten Sie attraktivere Sozial­leistungen für Ihre Mitarbeiter durch die höheren Abzüge für Versicherungsprämien. Eine bessere Kranken­versicherungs­abdeckung kann ein Anreiz sein und die Mitarbeiter­bindung verbessern.

Abschaffung der Industriezölle

Im Jahr 2024 werden die Industriezölle abgeschafft, was zu einer Senkung des Durchschnittssatzes von 1,8% auf 0% führt. Diese Massnahme zielt darauf ab, den Import von Rohstoffen zu erleichtern und die Produktionskosten für Schweizer Unternehmen zu senken.

Anpassungsplan für KMU

  • Preis­anpassungen vornehmen: Überprüfen und aktualisieren Sie Ihre Produkt- und Dienstleistungs­preise, um wettbewerbs­fähiger zu werden und Mehrwert für Ihre Kunden zu schaffen.
  • Diversifizierung der Lieferanten­basis: Erweitern Sie Ihre Lieferanten­palette international, um von Kosten­einsparungen durch den Wegfall von Zöllen zu profitieren und Ihre Beschaffung zu diversifizieren.
  • Optimierung von Lieferketten: Überdenken Sie Ihre Liefer­ketten­struktur, um Engpässe zu eliminieren, Lieferzeiten zu verkürzen und effizientere Abläufe zu gewährleisten.
  • Investitionen in Innovation und Qualität: Nutzen Sie eingesparte Kosten für Investitionen in Innovation, Produkt­entwicklung und Qualitäts­verbesserungen, um Ihre Wettbewerbs­fähigkeit zu steigern.
  • Schulung und Weiterbildung der Mitarbeiter: Investieren Sie in Schulungen, um sicherzustellen, dass Ihre Mitarbeiter mit den neuesten Entwicklungen im internationalen Handel vertraut sind und effizient arbeiten können.
  • Ausbau internationaler Präsenz: Erwägen Sie die Expansion in neue Märkte oder die Stärkung Ihrer Position in bestehenden Märkten, um von den Kostenvorteilen zu profitieren.
  • Kunden­kommunikation und Marketing: Kommunizieren Sie aktiv Preis­senkungen an Ihre Kunden und nutzen Sie Marketing­strategien, um auf die Vorteile der Zoll­abschaffung hinzuweisen.
  • Rechtliche Überprüfung: Lassen Sie rechtliche Vereinbarungen und Verträge überprüfen und anpassen, um den neuen Handels­bedingungen zu entsprechen.
  • Finanzielle Anpassungen und Planung: Überdenken Sie Ihre Finanz­strategien und planen Sie langfristig, um die veränderten Kosten­strukturen zu berücksichtigen.

Aktualisierte Steuersätze für natürliche Personen

Zum Start des neuen Finanz­jahres wird das Steueramt erneut die Tarife und Normen für die Steuer­erklärungen natürlicher Personen überprüfen. Hierbei sind Anpassungen in verschiedenen Bereichen zu erwarten, darunter Fahrkosten, Verpflegungs­mehrkosten und Berufskosten.

Anpassungsplan für KMU

  • Berufs­kosten bei unselbstständiger Erwerbs­tätigkeit: Überprüfen Sie die Berufs­kosten­richtlinien für Ihre Mitarbeiter und aktualisieren Sie diese entsprechend den neuen Steuer­sätzen und Vorschriften. Klären Sie Ihre Mitarbeiter über die Änderungen auf und ermutigen Sie sie, die aktualisierten Berufs­kosten­richtlinien zu nutzen.
  • Fahrkosten und Pauschalabzüge für Mehrkosten bei Verpflegung sowie übrige Berufskosten: Implementieren Sie ein effizientes System zur Dokumentation von Fahrkosten, Mehrkosten für Verpflegung und übrigen Berufskosten. Schulen Sie Ihre Mitarbeiter über die richtige Nutzung dieser Abzugs­möglichkeiten und ermutigen Sie sie, ihre Ausgaben korrekt zu erfassen.
  • Abzüge bei auswärtigem Wochen­aufenthalt und Pauschalabzug für Berufskosten bei Nebenerwerb: Klären Sie Ihre Mitarbeiter über die aktualisierten Steuersätze und Abzugsmöglichkeiten bei auswärtigem Wochenaufenthalt und Nebenerwerbstätigkeit auf. Stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeiter über die Voraussetzungen für diese Abzüge informiert sind und die entsprechenden Belege ordnungsgemäss aufbewahren.

Nach­haltigkeits­bericht­erstattung und ESG-Compliance

Ab dem 1. Januar 2024 treten in der Schweiz neue Anforderungen für nichtfinanzielle Berichterstattung (ESG – Umwelt-, Sozial- und Regierungs-, Amts- oder Unternehmens­führung Kriterien) in Kraft. Diese betreffen insbesondere grössere Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und einem Umsatz von über CHF 40 Millionen.

Anpassungsplan für KMU

  • Verständnis der Anforderungen: Grössere KMU sollten sich gründlich mit den neuen Berichts-, Transparenz- und Sorgfaltspflichten gemäss Art. 964a-c des Schweizerischen Obligationen­rechts (OR) auseinandersetzen. Dies umfasst auch die Offenlegungs­anforderungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) im Umweltbereich. Ein klares Verständnis der Anforderungen ist der erste Schritt zur erfolgreichen Umsetzung.
  • Beratung durch Experten: Es ist ratsam, professionelle Berater hinzuzuziehen, um die Auswirkungen auf das Unternehmen zu bewerten und den Anpassungs­prozess zu leiten. Experten können dabei helfen, den Umfang der Bericht­erstattung zu bestimmen und sicherzustellen, dass alle relevanten Aspekte von ESG abgedeckt sind.
  • Daten­management und -sicherheit: KMU müssen ihre Daten­management- und -sicherheits­systeme aktualisieren, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, die erforderlichen Daten für die Nach­haltigkeits­bericht­erstattung zu sammeln, zu verarbeiten und zu schützen. Daten­genauigkeit und -zuverlässigkeit sind entscheidend für aussagekräftige Berichte.
  • Schulung und Sensibilisierung: Es ist wichtig, Mitarbeiter über die neuen Anforderungen zu informieren und sicherzustellen, dass sie die Bedeutung von ESG verstehen. Schulungen können dabei helfen, das Bewusstsein zu schärfen und sicherzustellen, dass Mitarbeiter aktiv zur Daten­erhebung und -bericht­erstattung beitragen.
  • Effizientes Reporting-Tool: Die Implementierung eines effizienten Tools zur Bericht­erstattung über ESG-Kennzahlen kann den Prozess rationalisieren und die Qualität der Berichte verbessern. Ein solches Tool sollte in der Lage sein, Daten zu sammeln, zu analysieren und Berichte in Übereinstimmung mit den neuen Vorschriften zu generieren.
  • Interne Überprüfung und Anpassung: KMU sollten ihre internen Abläufe und Systeme regelmässig überprüfen und anpassen, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen gerecht werden. Kontinuierliche Verbesserung ist entscheidend, da sich die Vorschriften und Standards weiterentwickeln können.

Kostenlose Checkliste für die Anpassung an die neuen Buchhaltungsgesetze 2024

Laden Sie unsere PDF-Datei mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen herunter. Mit dieser Checkliste in der Hand können Sie Ihr Unternehmen erfolgreich auf das neue Finanzjahr vorbereiten.

Fazit

Die bevorstehenden Änderungen in den Schweizer Rechnungslegungsgesetzen für das Jahr 2024 haben das Potenzial, die Geschäftswelt erheblich zu beeinflussen. Unternehmen sollten sich frühzeitig darauf vorbereiten, um sicherzustellen, dass sie mit den neuen Vorschriften in Einklang stehen und von den Änderungen profitieren können. Eine enge Zusammenarbeit mit Steuerexperten und die Aktualisierung der Buchhaltungssysteme sind entscheidend, um die neuen Steuersätze und Regelungen korrekt anzuwenden.

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Mehrwertsteuer auf Leistungen im Bildungssektor: Aufgepasst! https://treuhand-suche.ch/blog/mehrwertsteuer-auf-leistungen-im-bildungssektor-aufgepasst/ https://treuhand-suche.ch/blog/mehrwertsteuer-auf-leistungen-im-bildungssektor-aufgepasst/#comments Mon, 09 Oct 2023 08:00:07 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=1928 The post Mehrwertsteuer auf Leistungen im Bildungssektor: Aufgepasst! appeared first on treuhand-suche.ch.

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Die meisten Unternehmer, die Bildungsdienstleistungen anbieten, gehen davon aus, dass sie von der Mehrwertsteuer befreit sind. Das scheint auf den ersten Blick logisch, da die Regierung an gut ausgebildeten Fachkräften interessiert ist. Immerhin stellt die Schweiz mehr als 16% ihres Staatshaushalts (fast 41 Milliarden Franken!) für Bildungsprogramme bereit. Die Situation muss jedoch aus unterschiedlichen Perspektiven beurteilt werden.

Bei der Organisation von Bildungsreisen oder Selbstverteidigungskursen sind Unternehmer verpflichtet, die Mehrwertsteuer zu entrichten. Gleiches gilt für Lehrbücher und viele andere Unterlagen und Services, die auf den ersten Blick von der Mehrwertsteuer befreit sein sollten. Es ist dringend ratsam, dahingehend die aktuellen Regelungen für 2023 präzise zu prüfen, um nicht plötzlich und entgegen aller Erwartungen Mehrwertsteuerbeträge nachzahlen müssen.

Voraussetzungen für die Befreiung von Ausbildungsleistungen von der Mehrwertsteuer

Nach dem Gesetz existieren folgende 4 Voraussetzungen für die Befreiung:

Voraussetzungen für die Befreiung von Ausbildungsleistungen von der Mehrwertsteuer
  1. Lernziel. Das Lernziel der Dienstleistung muss konkret und wissenschaftlicher oder bildender Natur sein. Es gilt, dass es auf wissenschaftlichen Prinzipien, aktuellem Forschungstand oder akademischem Wissen basiert. Beispielsweise handelt es sich dabei um wissenschaftliche Forschung, Experimente, Vorlesungen mit wissenschaftlichem Inhalt usw.
  2. Dienstleistungsform. Die Form der Dienstleistung sollte im Format eines Kurses, eines Vortrags, eines Unterrichts, eines Webinars oder einer ähnlichen Veranstaltung gestaltet sein.
  3. Erstelltes Lernprogramm. Die Angebote müssen ein Lernprogramm beinhalten, einen begrenzten Zeitraum umfassen und einem bestimmten Fachgebiet zuzuordnen sein. Bei mehrteiligen Kursen bzw. Unterrichtsformen müssen die Lektionen aufeinander aufbauen und eine logische Folge aufweisen.
  4. Überprüfbarkeit des Lernfortschritts. Die Lernfortschritte der Teilnehmer müssen in sinnvollen Abständen überprüft werden.

Beispiele von Bildungsdienstleistungen ohne Mehrwertsteuer-Belastung:

  • Unterricht an anerkannten privaten Schulen, weiterführenden Schulen und Universitäten
  • Bildungsleistungen von Lehrern, Dozenten oder Tutoren (bereitgestellt von anerkannten Bildungseinrichtungen)
  • Umschulungsmassnahmen für arbeitslose Büroangestellte
  • Generelle Verkaufstrainings inklusive Lernkontrolle für Sales-Spezialisten
  • Sportkurse, 10 Lektionen, definierte Ziele und Inhalte, inklusive Lernkontrolle
  • Ausbildungskurse Jugend- und Sport-Leiter
  • Kurse und Seminare, die von anerkannten Bildungseinrichtungen – wie z. B. Sprachschulen, Berufsschulen usw. – angeboten werden
  • Wissenschaftliche und kulturelle Veranstaltungen wie Vorträge oder Vorlesungen in Museen oder Bildungseinrichtungen, die dem Wissensaustausch dienen

Beispiele mehrwertsteuerpflichtiger Leistungen im Bildungssektor

Die oben genannten Mehrwertsteuerbefreiungen umfassen ein breites Spektrum von Bildungsdienstleistungen. Es gibt jedoch auch Bildungsangebote, die aus unterschiedlichen Gründen nicht von der Mehrwertsteuerbefreiung profitieren. Dazu gehören auch die folgenden sehr beliebten Formate:

Angebot Grund für die Belastung mit Mehrwertsteuer
Lernsoftware, Unterrichtsbücher, Schulbücher, Hörbücher keine Dienstleistung
Theateraufführungen Freizeitbeschäftigung, keine Wissensvermittlung
Kursveranstaltungen im Sportbereich sportliche Komponente/Fitness im Vordergrund (z.B. Boxtraining zweimal pro Woche, ohne definiertes Ende)
Workshop für den Change Prozess beim Unternehmen X Beratung, keine Bildung
Bildungsreisen meist keine konkreten Lernziele, Lernen ist zweitrangig, es geht um die Reise
Vortrag eines prominenten Politikers Prominenz des Redners steht im Vordergrund, nicht Bildung
Persönlichkeitstraining für Personalverantwortliche Erfolgskomponente relevanter als Wissensvermittlung
Studien- oder Berufsberatung Beratung, da spezifisch für Hilfesuchenden ausgearbeitet
Fahrerlebnis-Trainings für Geländewagenfahrer Erlebniskomponente als Verkaufsargument
Geführte Bergwanderung für Jugendliche Freizeitbeschäftigung, keine Wissensvermittlung
Networking-Anlässe für Führungskräfte berufliche Tätigkeit, keine Wissensvermittlung

Marketing von Bildungsleistungen relevant für eine Mehrwertsteuerbefreiung

Wird eine Mehrwertsteuerbefreiung angestrebt, sind Kurse und vergleichbare Veranstaltungen im Bildungsbereich dergestalt zu bewerben, dass ein präzises Lernziel sowie eine Kursstruktur deutlich erkennbar und in der Dokumentation aufgeführt sind. Das Zielpublikum sollte das Angebot wegen der Bildungs- bzw. Wissensaspekte auswählen. Andere Argumente wie beispielsweise Erlebnisvermittlung, körperliche Fitness oder beruflicher Erfolg dürfen nur ein Nebenaspekt und nicht der zentrale Impulsauslöser sein.

Beispiele für eine korrekte Positionierung von Bildungsleistungen zur Befreiung von der Mehrwertsteuer

Nehmen Sie an einem Pilotenkurs teil und testen Sie selbst, wie es ist, hinter dem Steuer eines Flugzeugs zu sitzen!
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Unser Pilotenlehrgang lehrt Sie in nur 3 Monaten, wie man Flugzeuge der öffentlichen Luftfahrt bedient und fliegt.
Besuchen Sie unseren Diskussionsabend! Ein spannender Vortrag unseres Gastes sowie die nachfolgende Diskussion werden Sie nicht gleichgültig lassen.
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Wir laden Sie herzlich zum Vortrag eines berühmten Wissenschaftlers in seinem Fachbereich ein. Während des 3-stündigen Vortrags wird auf die wissenschaftlichen Grundlagen der Psychologie eingegangen. Am Ende der Lektion wird ein Test durchgeführt, mit dessen Hilfe die erworbenen Fachkenntnisse überprüft werden.
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Bitte ziehen Sie unser Sprachkursangebot in Betracht. Während der 6-monatigen Lernperiode werden Sie die Grundlagen der Grammatik erlernen, sichere mündliche Fähigkeiten entwickeln und letztendlich in der Lage sein, Ihr B2-Sprachniveau zu bestätigen.

Im Zweifelsfall sollte der konkrete Fall der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV geschildert und eine Stellungnahme eingefordert werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich dafür der schriftliche Weg, da Steuerprüfungen in bildungsnahen Bereichen überdurchschnittlich häufig stattfinden.

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FAQ zum Thema MWST im Bildungssektor

Sind sämtliche Bildungsdienstleistungen von der MWST befreit?

Die meisten Leistungen im Bildungsbereich sind von der MWST befreit. Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen dafür sind in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) und in Art. 38a der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) festgelegt. Dennoch findet man in der Praxis Ausnahmen, bei denen die MWST anfällt.

Gilt die MWST-Befreiung auch für kommerzielle Bildungsangebote?

Im Kern spielt der Aspekt der Erkennbarkeit eine zentrale Rolle bei dieser Frage. Stammen kommerzielle Bildungsangebote beispielsweise von nicht anerkannten Bildungseinrichtungen, können sie der MWST-Pflicht unterliegen und müssen entsprechend versteuert werden.

Sind Bildungsmaterialien oder Lehrmittel von der MWST befreit?

In der Regel nein. Bildungsmaterialien oder Lehrmittel unterliegen wie gewöhnliche Waren der regulären MWST.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die MWST-Befreiung für Bildungsdienstleistungen zu erhalten?

Zu den wichtigsten Voraussetzungen zählen: Wissenschaftliches Lernziel, Dienstleistungsform, erstelltes Lernprogramm und Überprüfbarkeit des Lernfortschritts. Sollte die Dienstleistung im Bildungssegment diese Kriterien erfüllen, wird sie von der MWST befreit.

Fazit

Wenn Sie planen, Kurse anzubieten oder spezielle Bildungsdienstleistungen zu verkaufen, sollten Sie sicherstellen, dass die Angebote den Kriterien für die Mehrwertsteuerbefreiung entsprechen. Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Marketingmaterialien korrekt positionieren und den Fokus auf den Erwerb nützlicher Kenntnisse legen.

Wir laden Sie ein, Ihre persönlichen Erfahrungen mit Bildungsprogrammen in unserem Forum zu teilen. Und wenn Sie einen zuverlässigen Treuhänder suchen, der die steuerlichen Angelegenheiten in Ihrem Weiterbildungsinstitut kontrolliert, sollten Sie sich mit unserem Katalog beschäftigen.

Wir wünschen Ihnen, dass Weiterbildung stets komfortabel und unkompliziert verläuft!

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Wann beginnt die Mehrwertsteuerpflicht für meine Firma? https://treuhand-suche.ch/blog/wann-beginnt-die-mehrwertsteuerpflicht-fuer-meine-firma/ https://treuhand-suche.ch/blog/wann-beginnt-die-mehrwertsteuerpflicht-fuer-meine-firma/#comments Mon, 25 Sep 2023 08:00:39 +0000 http://blog.treuhand-suche.ch/?p=192 The post Wann beginnt die Mehrwertsteuerpflicht für meine Firma? appeared first on treuhand-suche.ch.

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Die MWST-Pflicht – bzw. MWST-Unterstellung – hält einige Fallstricke bereit. Es lohnt sich, sich kurz Zeit zu nehmen und die eigene Situation zu analysieren.

Wann wird eine in der Schweiz im Handelsregister registrierte Unternehmung mehrwertsteuerpflichtig? Grundsätzlich muss der Jahresumsatz an weltweit verkauften Produkten und Dienstleistungen höher als CHF 100‘000. Dieser Umsatz muss mit sogenannt steuerbaren Leistungen erzielt worden sein.

Wichtig

Die Registrierung erfolgt eigenverantwortlich und selbstständig über folgenden Link. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV schickt keine Erinnerungsschreiben oder ähnliches. Wenn Rechnungen irrtümlicherweise ohne Mehrwertsteuer ausgestellt wurden und bereits vom Kunden beglichen wurden, ist das Unternehmen verpflichtet, die Mehrwertsteuer nachträglich selbst zu bezahlen. Dies ist keineswegs ein isoliertes Einzelschicksal, sondern kommt in der Praxis häufiger vor, als man denkt. Man sollte daher die Anmeldungsfrist im Hinterkopf behalten und die entsprechenden Vorschriften einhalten.

Im Übrigen spricht man in Fachkreisen von einer sog. «Befreiung von der Steuerpflicht», sofern CHF 100‘000 Jahresumsatz (noch) nicht erreicht werden.

Wir unterscheiden diverse Fälle, die in der Praxis vorkommen können:

  1. Eine Unternehmung wird gegründet bzw. durch Zukauf ausgebaut und die Frage nach der MWST-Pflicht soll beantwortet werden.
    • Die Unternehmung kann den Umsatz für das erste Betriebsjahr nicht abschätzen.
    • Die Unternehmung kann relativ zuverlässig abschätzen, dass der Umsatz die Mindestschwelle von CHF 100‘000 überschreiten wird.
  2. Eine bestehende Unternehmung verzeichnet einen Umsatzanstieg über CHF 100‘000.

MWST-Pflicht je nach abgeschätztem Umsatz: Fallbeispiele

Neugründung ohne genaue Umsatzprognose

Fall 1A: Neugründung ohne genaue Umsatzprognose

In vielen Fällen können die Gründer nicht abschätzen, ob der Umsatz im ersten Betriebsjahr die Umsatzschwelle von CHF 100‘000 pro rata erreichen wird. Das bedeutet, dass sie bei Gründung von einer MWST-Registrierung absehen, vorerst nichts unternehmen und spätestens 3 Monate nach Gründung die Situation nochmals beurteilen. Wir nennen das Zwischenbeurteilung.

Fallbeispiel: Die Supersoft AG – gegründet per 1.6.2022 – vertreibt Software. Zum Gründungstermin ist der Umsatz nicht prognostizierbar. Die Gründer schieben die Zwischenbeurteilung auf den spätmöglichsten Termin hinaus – also genau 3 Monate nach der Gründung (1.9.2022). Der in den drei Monaten erzielte Umsatz beläuft sich auf CHF 28‘000. Hochgerechnet auf ein ganzes Jahr haben sie damit einen theoretischen Umsatz von CHF 112‘000 erzielt – und müssen sich daher unverzüglich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die Mehrwertsteuer anmelden. Es gilt eine Anmeldefrist von 30 Tagen ab der Zwischenbeurteilung.

In diesem Fall hat die Supersoft AG die Wahl, ob Sie sich rückwirkend auf das Gründungsdatum 1.6.2022 «anmelden» soll oder erst auf das Datum der Zwischenbeurteilung (also per Beginn des 4. Geschäftsmonats). In der Realität werden sich die meisten Unternehmen dafür entscheiden, per Datum der Zwischenbeurteilung steuerpflichtig zu werden und nicht rückwirkend. Eine rückwirkende Anmeldung hätte zur Folge, dass von Kunden nachträglich noch die Mehrwertsteuer eingefordert werden müsste – eine unangenehme Sache.

Neugründung mit genauer Umsatzprognose

Fall 1B: Neugründung mit genauer Umsatzprognose

Es kann Konstellationen geben, die eine relativ zuverlässige Prognose möglich machen. Wenn ein Start-up mit einem bestehenden Kundenstamm operativ tätig wird oder bereits hohe Anzahlungen eingegangen sind, ist dies z.B. möglich. Diese Prognose muss zum Zeitpunkt der formellen Firmengründung geschehen. Wenn eine Schwellenüberschreitung wahrscheinlich ist, ist eine Steuerpflicht per Datum der Unternehmensgründung gegeben und eine Anmeldung hat entsprechend per sofort zu erfolgen. Auch hier gilt die Frist von 30 Tagen.

Die Fälle 1A und 1B treffen auch auf bisher von der MWST-Pflicht befreite Unternehmungen zu, die Ihren Betrieb durch Kauf einer anderen Firma (Geschäftsübernahme) oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges bedeutend ausbauen.

Bestehende Unternehmung verzeichnet Umsatzanstieg über CHF 100‘000

Fall 2: Bestehende Unternehmung verzeichnet Umsatzanstieg über CHF 100‘000

Handelt es sich um eine bereits im Vorjahr oder früher gegründete Unternehmung, wird der Eintritt der MWST-Pflicht anders beurteilt.

Wenn eine bestehende, von der Mehrwertsteuer befreite Unternehmung einen Umsatz von über CHF 100‘000 erzielt, wird sie per 01. Januar des Folgejahres MWST-pflichtig und muss sich entsprechend anmelden. In diesem Fall ist die Frist zur Registrierung der 30. Januar des Folgejahres.

Freiwillige MWST-Anmeldung: Wie kann man daraus einen Nutzen ziehen?

Unter bestimmten Umständen kann es für ein Unternehmen sinnvoll sein, auf die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht zu verzichten und sich “freiwillig anzumelden”, selbst wenn die Umsatzschwelle noch nicht erreicht ist. Dies wird auch als “Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht” bezeichnet. Dieser Schritt kann sich lohnen, wenn ein Unternehmen in einer Start-up-Investitionsphase lediglich geringe beziehungsweise gar keine Umsätze erzielt, aber hohe Ausgaben tätigt. Durch eine freiwillige Mehrwertsteuerregistrierung kann die gezahlte Mehrwertsteuer für Dienstleistungen oder Waren als Vorsteuerabzug geltend gemacht und von der Eidgenössischen Steuerbehörde zurückgefordert werden. Ohne die MWST-Anmeldung wären diese Vorsteuerzahlungen unwiederbringlich verloren.

Analog gilt dies für aus dem Ausland bezogene Dienstleistungen. Die Bezugssteuer kann in diesem Fall analog der bezahlten Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Eine Anmeldung kann auch dann von Nutzen sein, wenn den Kunden damit der Eindruck einer soliden Unternehmung vermittelt werden kann. Wenn Sie Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausstellen, ist Ihrem Kunden sofort klar, dass Ihr Umsatz bescheiden ist. Andersrum nehmen die meisten Kunden an, dass Sie die Umsatzschwelle überschritten haben und so eine minimale Gewähr für das Funktionieren Ihres Geschäftsmodells besteht.

Falls Sie hauptsächlich Produkte oder Dienstleistungen für Privatpersonen anbieten, ist eine MWST-Anmeldung erst dann sinnvoll, wenn Sie gesetzlich dazu verpflichtet sind. Sie möchten sicher nicht Ihr Angebot um (meist) 7.7% verteuern, wenn Sie nicht unbedingt müssen? Da Privatpersonen keine Vorsteuern geltend machen können, tragen sie die Mehrwertsteuer immer als Endkonsumenten.

Vorteile
der freiwilligen MWST-Anmeldung

  • Vorsteuerabzug möglich
  • Professionalität gegenüber Kunden
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Nachteile
der freiwilligen MWST-Anmeldung

  • Zusätzlicher administrativer Aufwand
  • Preissteigerung der eigenen Produkte und Dienstleistungen
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FAQ zum Thema «Beginn der Mehrwertsteuerpflicht»

Ist eine Abmeldung von der Mehrwertsteuer möglich?

Ja, das ist möglich, jedoch i.d.R. erst zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.

Fallbeispiel: Ein kleines Unternehmen, das seit 2019 noch nicht mehrwertsteuerpflichtig war, erzielt im Jahr 2022 unerwartet einen Jahresumsatz von über CHF 100.000 – beispielsweise CHF 130.000. Die Mehrwertsteuerpflicht beginnt ab dem Beginn des folgenden Geschäftsjahres, also am 1. Januar 2023. Jetzt ist es wichtig, den Umsatz schnellstmöglich zu ermitteln.

Selbst wenn der Umsatz im Jahr 2023 wieder unter die Schwelle von CHF 100.000 sinken wird, bleibt die Mehrwertsteuerpflicht ab dem 1. Januar 2023 bestehen. Eine Abmeldung wäre in diesem Fall möglich, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2023.

Muss ich mein Einzelunternehmen ins Handelsregister für die MwSt-Anmeldung eintragen lassen?

Ja, für die Mehrwertsteuerregistrierung ist ein Eintrag ins Handelsregister erforderlich. Die Pflicht zur Mehrwertsteuerregistrierung und der Eintrag ins Handelsregister entsteht erst dann, wenn der prognostizierte Jahresumsatz (immer auf 12 Monate hochgerechnet!) die Umsatzschwelle von CHF 100‘000 überschreitet

Ab wann beginnt die MwSt.-Pflicht im Falle einer freiwilligen Anmeldung?

Normalerweise beginnt die MwSt.-Pflicht im Falle einer freiwilligen Anmeldung ab dem Start des Folgejahres.

Sobald ein Unternehmen beispielsweise im Mai 2023 einen Umsatz erwirtschaftet hat, der die Schwelle von CHF 100‘000 unterschreitet, ist die freiwillige Anmeldung frühestens zum 01.01.2024 möglich. Auf Wunsch kann die Registrierung rückwirkend erfolgen, jedoch frühestens zum Beginn des laufenden Geschäftsjahres.

Welche Anmeldefrist gilt für die MwSt.-Registrierung in der Schweiz?

Die Anmeldefrist für die MwSt.-Registrierung beträgt 30 Tage ab Erreichen der Umsatzschwelle von CHF 100.000 (immer pro rata berechnet!). Falls der Umsatz eines neu gegründeten Unternehmens mit hoher Wahrscheinlichkeit von netto CHF 100.000 übertreffen wird, läuft die Anmeldefrist 30 Tage nach Gründungsdatum ab.

Gilt bei der Ermittlung der MwSt.-Pflicht der Umsatz in Brutto oder in Netto?

Bei der Ermittlung der MwSt.-Pflicht wird nur der Nettoumsatz berücksichtigt, d.h. der Umsatz ohne MwSt.

Fazit

Eine zu späte Registrierung für die Mehrwertsteuer kann drastische Folgen, eine (zu) frühe Anmeldung hingegen bringt nur selten negative Konsequenzen mit sich. Im Zweifelsfall sollte eine Anmeldung erfolgen. Generell gilt ein global erzielter Umsatz von CHF 100‘000 als Schwellenwert.

Falls bereits unmittelbar nach oder in den ersten drei Monaten nach der Gründung ein Erreichen der Umsatzschwelle wahrscheinlich ist, sollte eine rasche Anmeldung erfolgen.

Bereits bestehende Unternehmen können sich auf den 1. Januar des Jahres anmelden, das auf das Jahr folgt, in dem die Umsatzschwelle erstmals erreicht wurde.

Falls Sie noch offene Fragen zum Thema «Beginn der Mehrwertsteuerpflicht» haben, zögern Sie bitte nicht, sich an unser Forum zu wenden.

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Unternehmenssteuern Schweiz 2022: Vergleich der Deutschschweizer Kantone https://treuhand-suche.ch/blog/unternehmenssteuern-schweiz/ https://treuhand-suche.ch/blog/unternehmenssteuern-schweiz/#respond Mon, 17 Jul 2023 08:00:48 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=2661 The post Unternehmenssteuern Schweiz 2022: Vergleich der Deutschschweizer Kantone appeared first on treuhand-suche.ch.

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In den vergangenen Jahren hat sich die Steuerlast für Unternehmen deutlich verändert. Steuer­privilegien, die die Schweiz international in Verruf brachten, sind in den meisten Kantonen seit Januar 2020 weitgehend ausser Kraft. Als Ausgleich wurden die Unternehmens­gewinn­steuern in einigen Kantonen reduziert. In diesem Zusammenhang erscheint die Änderung der Steuersätze während der letzten 3 Jahre – von 2020 bis 2022 – nicht sehr hoch. Und doch ist die Tendenz, wie im Vorjahr, eher fallend: Einige Kantone haben im Zeitraum 2020-2022 gar keine oder keine vollständige Senkung durchgeführt, sondern strecken die Steuersenkung über einen längeren Zeitraum. Deshalb ist in den betreffenden Kantonen in den kommenden Jahren ein weiterer Rückgang des Gewinn­steuer­satzes zu erwarten. In einem praxis­orientierten Steuer­vergleich zeigen wir auf, welche Deutschschweizer Kantone im Fiskaljahr 2022 besonders attraktiv sind und wie viel Gewinnsteuer Ihr Unternehmen je nach Standort in den verschiedenen Kantonen zahlen muss.

Unternehmenssteuern Schweiz 2020-2022:
Staats- & Gemeindesteuern pro CHF 100’000 Reingewinn

Chart by Visualizer

* Kantone mit Einheitssteuersatz

Vergleich der Kantons­steuer einer juristischen Person mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 100’000 und einem Kapital von CHF 250’000 per 31.12.2022. Berücksichtigt sind die Staats- und Gemeinde­steuern am Kantons­hauptort. Die direkte Bundessteuer hat keinen Einfluss auf das Ranking und wurde deshalb beim Vergleich in der Grafik ignoriert.

Annahmen zum Vergleich der Steuerbelastung je nach Kanton

Unser Feldversuch zeigt die Steuer­belastung eines Muster­unternehmens (AG oder GmbH) durch die Staats- und Gemeinde­steuern (Kapital- und Gewinn­steuern), jeweils am Kantons­hauptort. Die direkte Bundes­steuer ist im Haupt­teil der Analyse nicht berücksichtigt, denn diese beträgt immer 8.5% auf dem steuerbaren Reingewinn und ändert folglich nichts an der Rangliste. Der Bund besteuert nur den Gewinn, nicht das Kapital.

Unsere Muster­firma erzielt in den Geschäfts­jahren 2020-2022 einen steuerbaren Reingewinn von CHF 100’000. Das Kapital zum Ende der Steuerperiode (nach Berücksichtigung der Steuer­rückstellung) beträgt jeweils CHF 250’000. Annahme­gemäss schüttet das Unternehmen keine Dividenden aus. Es handelt sich dabei um eine ordentliche Betriebs­firma, ohne Entlastungen oder andere Privilegien, die bereits bei Jahres­beginn ihren Sitz in der Stadt Zürich hatte.

Der Vergleich der Unternehmens­steuern basiert auf dem Online-Steuerrechner der ESTV mit Stand vom 06.06.2023. Da einige Kantone keinen eigenen Rechner zur Verfügung stellen, wurden die Daten ausschliesslich dem eidgenössischen Rechner entnommen. Im Laufe unserer Nachforschungen sind wir zum folgenden Schluss gelangt:

Vergleichsergebnis 1:
Kanton Zürich verliert infolge hoher Unternehmenssteuern deutlich an Wettbewerbsfähigkeit

Seit dem 1. Januar 2020 gelten nun in der überwiegenden Mehrheit der Kantone die neu im Zuge der Unternehmens­steuerreform STAF festgelegten, tieferen Steuersätze. Eine Ausnahme ist der Kanton Zürich. Zürich hat erst per 1.1.2021 die Steuer­belastung gesenkt, ist aber punkto Steuerbelastung dennoch weit abgeschlagen auf dem letzten Platz. Möglicherweise werden zahlreiche Unternehmen mit dem Gedanken eines Sitz­wechsels spielen, darunter auch bekannte, grössere Firmen. Im Januar 2023 verzeichnete der Kanton Zürich eine moderate Senkung der Unternehmens­steuern. In diesem Fall hätte eine grössere Steuer­senkung als Feinjustierung dienen können, um die Attraktivität des Kantons im Steuer­wettbewerb zu erhöhen.

Andererseits gibt es momentan einen globalen Trend, den internationalen Standort­wettbewerb einzuschränken. Die Idee des Biden Kabinetts, den Mindest­steuersatz auf 21% festzulegen, konnte früher oder später auch Auswirkungen auf die internationale Wettbewerbs­position der Schweiz haben. In diesem Fall würden die anderen Faktoren – wie politische Stabilität und Rechts­sicherheit oder auch die Qualität der Kommunikation mit den Behörden – eine grössere Rolle spielen. Deswegen ist es wichtig, dass Zürich seine Vorteile weiter stärkt und entwickelt.

Vergleichsergebnis 2:
Die prozentuale Steuerbelastung, ohne Berücksichtigung der direkten Bundessteuer, unterscheidet sich je nach Kanton um mehr als das Dreifache

Die Kantone Zürich und Bern zeichneten sich 2022 mit einem Gewinn­steuer­satz von 16,4% bzw. 14,7% (ohne Berücksichtigung der direkten Bundessteuer) durch die höchste Steuer­belastung für juristische Personen aus. Die Steuersätze der Kantone Nidwalden und Zug liegen dagegen auf dem niedrigsten Niveau bei etwa 5,1%. Die durchschnittliche Gewinn­steuer­belastung auf Kantons- und Gemeindeebene innerhalb der Deutsch­schweizer Kantone belief sich 2022 auf etwa 8,1%.

Unternehmenssteuern Schweiz 2020-2022:
Staats- & Gemeindesteuern prozentual zum Reingewinn

Chart by Visualizer

* Kantone mit Einheitssteuersatz

Vergleich der Kantons­steuer einer juristischen Person prozentual zum steuerbaren Reingewinn (sog. Gewinn nach Steuern). Berücksichtigt sind die Staats- und Gemeindesteuern am Kantonshauptort, die direkte Bundessteuer hat keinen Einfluss auf das Ranking und wurde deshalb ignoriert.

Vergleichsergebnis 3:
Die gesamte Gewinnsteuerbelastung unterscheidet sich je nach Kanton um fast das Doppelte.

In den vorherigen Unterkapiteln haben wir uns hauptsächlich auf das Ranking der Kantone konzentriert. In diesem Abschnitt gehen wir auf die Frage ein, wie viele Gewinnsteuern ein Unternehmen je nach Kanton zahlen muss. Die Ergebnisse unserer Forschung sind unten aufgeführt.

Unternehmenssteuern Schweiz 2020-2022:
inkl. direkter Bundessteuern prozentual zum Reingewinn

Chart by Visualizer

* Kantone mit Einheitssteuersatz

Vergleich der Kantons­steuer einer juristischen Person prozentual zum steuerbaren Reingewinn (sog. Gewinn nach Steuern). Es sind die Staats- und Gemeinde­steuern sowie die direkte Bundes­steuer am Kantons­hauptort berücksichtigt, um die vollständige Steuer­belastung darzustellen.

Laut den Zahlen variiert das Verhältnis zwischen den gezahlten Gewinnsteuern und dem Reingewinn auf unterschiedlichem Niveau: Von 24,9% im Kanton Zürich bis 13,6% in den Kantonen Nidwalden und Zug. Im Durchschnitt beträgt dieser Parameter in den analysierten Regionen etwa 16,6%.

Vorsicht beim Steuervergleich

Beim Vergleich von Unternehmens­steuern ist es wichtig, den steuerbaren Reingewinn nicht mit dem Gewinn vor Steuern (sogenannter Vorsteuer­gewinn) zur verwechseln. Dieser wird erst durch die Steuer­rückstellung zum steuerbaren Reingewinn (entspricht dem Reingewinn nach Steuern). Bei der Nutzung der Online-Steuerrechner ist also entsprechende Aufmerksamkeit geboten. Beim Vergleich der prozentualen Steuer­belastung muss dies selbstverständlich auch berücksichtigt werden, ansonsten ist der Steuer­vergleich verzerrt. In unserem Vergleich ist die prozentuale Steuer­belastung immer in Prozent des steuerbaren Reingewinns ausgewiesen und daher konsistent. Die prozentualen Steuern sind folglich höher als bei der Analyse auf Basis der Vorsteuer­gewinne.

Fazit

Die Gewinn­steuer­belastung in den Deutsch­schweizer Kantonen unterscheidet sich deutlich. Auf der einen Seite gibt es Kantone, deren Steuer­belastung relativ hoch ist, wie Zürich und Bern. Andererseits ist dieser Parameter in den Kantonen Nidwalden und Zug wesentlich niedriger, was zu ihrer Attraktivität beiträgt. In den letzten Jahren hat sich ein allgemeiner Trend abgezeichnet: Die gesamte Gewinn­steuer­belastung in der Schweiz sinkt. Einige Kantone wie Zürich, Solothurn und Bern haben ihre Steuer­sätze reduziert, während dieser Parameter in 9 Kantonen (z. B. Basel-Landschaft, Schwyz, Graubünden usw.) zwischen 2020 und 2022 unverändert geblieben ist. Es ist daher zu erwarten, dass in absehbarer Zukunft entsprechende Massnahmen zur Steuer­senkung ergriffen werden könnten.

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema «Besteuerung der Unternehmen» haben, können Sie im Forum bei Experten nachfragen oder sich an erfahrene Treuhänder wenden.

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Unternehmer: Was ist besser, Lohn oder Dividende? https://treuhand-suche.ch/blog/unternehmer-was-ist-besser-lohn-oder-dividende/ https://treuhand-suche.ch/blog/unternehmer-was-ist-besser-lohn-oder-dividende/#comments Mon, 03 Jul 2023 08:00:41 +0000 http://blog.treuhand-suche.ch/?p=297 The post Unternehmer: Was ist besser, Lohn oder Dividende? appeared first on treuhand-suche.ch.

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Update des Artikels vom

Wie kann ein Unternehmer den Gesamtertrag aus seiner Firma maximieren und die Steuerbelastung so gering wie möglich halten? Eine einfache Antwort darauf gibt es nicht, aber ein paar wichtige Grundsatzüberlegungen schon.
Im Grundsatz ist festzuhalten, dass ein Unternehmerlohn mindestens die Höhe eines Marktlohns erreichen muss, damit überhaupt eine Dividende ausgeschüttet werden darf. Eine Indikation gibt der Salarium-Rechner des Bundes. Selbstverständlich ist dies nur ein vager Anhaltspunkt, kann aber dennoch hilfreich sein. Im Zweifel kann es sich lohnen, den Lohn besser etwas zu tief als zu hoch anzusetzen. Im Weiteren gehen wir in unserem Artikel davon aus, dass der Lohn einem Marktlohn entspricht. Verrechnungssteuern stellen keine endgültige Belastung dar und werden vernachlässigt.

Im Grundsatz gilt:

Szenario-1

Hoher Lohn (über Markt), keine oder tiefe Dividende

Hohe Einkommenssteuern infolge Progression, hohe Lohnnebenkosten, hohe PK-Beiträge, tiefe Gewinnsteuern der Firma

Szenario-2

(Tiefer) Marktlohn, hohe Dividende

Tiefe Einkommenssteuern, tiefe Lohnnebenkosten, tiefe PK-Beiträge, Steuern infolge Dividendenerträgen, hohe Gewinnsteuern der Firma

Stabilität der Vorsorgewerke zweifelhaft

Bei hohem Vertrauen in die Vorsorgeinstitutionen kann Szenario 1 sinnvoll sein. Allerdings muss sich jeder Versicherte genau überlegen, ob er die sich verschärfende Finanzierungsproblematik der Pensionskassen infolge Tiefzinsumfeld und grassierender Umverteilung ignorieren will. Rentner profitieren derzeit stark von der Querfinanzierung durch die berufstätigen Versicherten. Höchst zweifelhaft ist, ob aktuell Berufstätige im Pensionsalter selbst aus dieser Quersubventionierung einen Nutzen ziehen können – die Chancen dafür sind ausserordentlich gering. Zweifel an der Stabilität und Langfristigkeit des Systems sind völlig berechtigt – und an der AHV bzw. 1. Säule umso mehr – ein wichtiger Grund dafür ist die Überalterung unserer Gesellschaft.

Folglich drängt sich der Gedanke auf, die Lohnnebenkosten so gering wie möglich zu halten und den Weg einer höheren Dividende zu wählen. Ein weiterer Vorteil ist natürlich auch die hohe finanzielle Selbstbestimmung über die Dividendenerträge, sobald der Unternehmer privat darüber verfügen kann. Ein klarer Vorteil gegenüber den auf Jahre hinaus gebundenen Einlagen in der 2. und 3. Säule.

Wenn Sie noch Bedenken haben, welche Option für Sie am besten geeignet ist, empfehlen wir Ihnen, unsere Suchoption auszuprobieren. Auf diese Weise finden Sie die besten Treuhänder in Ihrer Nähe.

Das spricht für Szenario 2

Die reduzierte Steuerlast auf Dividendeneinkünften – vorausgesetzt es liegt eine sog. qualifizierte Beteiligung im Privatvermögen vor – verhilft diesem Szenario zu attraktiven Ergebnissen.

Direkte Bundessteuer

Auf Bundesebene werden Dividenden nur im Umfang von 60% besteuert. D.h., die direkte Bundessteuer wird um 40% „rabattiert“. Dies gilt, sofern die privat gehaltenen Beteiligungsrechte mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft (meist AG oder GmbH) darstellen.

Staatssteuer

Beinahe alle Kantone kennen einen massiv reduzierten Steuersatz (Teilsatzverfahren) auf Dividenden oder eine Reduktion der Bemessungsgrundlage (Teilbesteuerungsverfahren). Im Kanton Zürich ist der Einkommenssteuersatz auf qualifizierten Dividendenerträgen um 50% reduziert. Allerdings sind die Erträge steuersatzbestimmend und verstärken damit den Progressionseffekt.

Beispiel Kanton Zürich mit einem Unternehmen (Verheiratet) mit einer 100% Beteiligung

Vorausgesetzt, der Steuerpflichtige besitzt sämtliche Anteile an der Unternehmung, können wir die Gewinnsteuer auf den Jahresgewinn und Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerbeiträge für AHV/IV/EO/ALV vollständig als Last bzw. Outflow anrechnen.

Beispiel Szenario 1: hohes Einkommen, keine Dividende

Beispiel Szenario 2: Marktlohn und Dividende

Angenommen, unser Unternehmer hätte sich statt einen Nettolohn von CHF 100‘000 einen Nettolohn von CHF 80‘000 und CHF 20‘000 als Dividende ausbezahlt – wie hoch wäre die finanzielle Belastung insgesamt? Unser Beispiel unterstellt, dass der gesamte Jahresgewinn in Höhe von CHF 20‘000 ausgeschüttet wird.

Der Dividendenertrag von CHF 20‘000 unterliegt selbstverständlich der Gewinnsteuer des Unternehmens – es handelt sich natürlich um post-tax money, das in die Steuerbemessungsgrundlage bildet.

Wir sehen, dass der Unternehmer in Szenario 1 eine höhere finanzielle Last zu tragen hat, eine Auszahlung einer Dividende wirkt hingegen abgabemildernd.

FAQ über eine Dividendenausschüttung

Wie viel Steuern zahlt man auf Dividenden?

Dividenden werden in der Schweiz wie folgt besteuert:

  1. 14,87% Gewinnsteuer als Gesellschaft (im Schnitt schweizweit)
  2. 35% Verrechnungssteuer (wird zurückgezahlt)
  3. 33,73% Einkommenssteuer (im Schnitt schweizweit)

Schauen wir uns an dieser Stelle einmal die einzelnen Dividendensteuern genauer an.

Es handelt sich um eine grosse Anzahl an Faktoren, die die Steuerlast bei einer Dividendenausschüttung stark beeinflussen können. In erster Linie werden Dividenden als Teil des Unternehmensgewinns auf Ebene der Gesellschaft mit einem bestimmten Gewinnsteuersatz besteuert (im Jahr 2023 schweizweit durchschnittlich 14,6%).

Tipp

Weitere Informationen zu dieser Frage finden Sie in diesem Artikel: Besteuerung bei Dividenden­ausschüttungen auf Unternehmens­ebene

Anschliessend folgt die Besteuerung auf der Ebene des Dividenden-Empfängers.

Erhält eine natürliche Person die ausgeschüttete Dividende, muss diese als privates Einkommen mit dem entsprechenden Einkommenssteuersatz versteuert werden. In 2022 lag der durchschnittliche Einkommenssteuersatz in der Schweiz bei 33,52%. Hält diese Person 10% oder mehr am Stammkapital der Gesellschaft, darf man den versteuerbaren Dividendenbetrag in der privaten Steuererklärung deutlich reduzieren (bis zu 50% auf Kantonsebene und um 30% auf Bundesebene). Man erzielt also einen deutlich niedrigeren Steuersatz.

Werden Dividenden als Einkommen versteuert?

Ja, Dividenden werden als Einkommen (für natürliche Personen) oder als Erträge (für juristische Personen) versteuert.

Nichtsdestotrotz sieht der Gesetzgeber für einige Fälle die Ermässigung von versteuerbarem Einkommen / Erträgen vor, um die Auswirkung der Doppelbesteuerung zu reduzieren. Die Doppelbesteuerung ergibt sich aus dem Fall, dass Dividenden zuerst auf Ebene der Gesellschaft und nachläufig auf der Ebene des Empfängers (Firmeninhabers oder anderer Gesellschaft) besteuert werden. Von daher verfügen natürliche und juristische Personen auf das Recht auf Ermässigung des steuerbaren Dividendenbetrages (die sogenannte privilegierte Besteuerung).

Wie kann man die Steuern auf Dividenden reduzieren?

Die wesentliche Reduzierung erhält man durch die sogenannte qualifizierte Beteiligung an derjenigen Gesellschaft (mindestens 10% am Stammkapital), die die Dividenden ausschüttet. In vielen Kantonen kann man dadurch den versteuerbaren Betrag um 50% auf Kantonsebene und um 30% auf Bundesebene reduzieren.

Dieses Prinzip gilt sowohl für natürliche als auch juristische Personen.

Wie hoch darf die Dividende sein?

Das Unternehmen darf 100% des Gewinnbetrages als Dividende ausschütten, sofern die Vorschriften der Ausgleichskasse erfüllt und gesetzlich vorgeschriebene Reserven gebildet sind.

Da Dividenden in der Regel aus dem Bilanzgewinn des vorangegangenen Geschäftsjahres ausgeschüttet werden, sind diese auf die Höhe des Gewinnbetrages beschränkt. Ferner müssen gesetzliche Reserven berücksichtigt werden, wenn diese eine 50%-Quote des Stammkapitals nicht erreichen. Zudem existieren gewisse Vorschriften der Ausgleichskasse.

Diese überprüft das Verhältnis zwischen Lohn und Dividende des beim Unternehmen angestellten Inhabers (falls er/sie beim Unternehmen angestellt ist). Das Verhältnis zwischen Dividende und dem investierten Eigenkapital wird bis zu 10% als angemessen angesehen. Sollte diese Quote in unzulässiger Weise überschritten werden, wird die überschiessende Dividende in einen sozialabgabepflichtigen Lohn (mit Verzugszins) umgewandelt. Wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Reserven sowie der Ausgleichskasse als ausreichend erfüllt sind, darf das Unternehmen den vollen Gewinnbetrag an die Beteiligten ausschütten.

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Quellensteuer. Kennt Ihr Arbeitgeber die aktuellen Regelungen? https://treuhand-suche.ch/blog/quellensteuer-regelungen/ https://treuhand-suche.ch/blog/quellensteuer-regelungen/#respond Wed, 15 Mar 2023 09:00:46 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=8597 The post Quellensteuer. Kennt Ihr Arbeitgeber die aktuellen Regelungen? appeared first on treuhand-suche.ch.

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Sind Sie Ausländer und haben vor, in der Schweiz zu arbeiten? Oder sind Sie Schweizer Arbeitgeber und möchten ausländische Mitarbeiter einstellen? In diesem Fall ist das Thema «Quellensteuer» ein absolutes Must-Know für Sie.

Grundsätzlich ist das Schweizer Steuersystem dahingehend konzipiert, dass jeder Schweizer bzw. jeder Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung C jedes Jahr eine Steuererklärung einreichen muss, in der alle Einkünfte und Abgaben angegeben sind. Viele ausländische Arbeitnehmer sind jedoch aufgrund unzureichender Kenntnisse der Steuergesetzgebung nicht selten mit diesem System überfordert. Unter anderem sieht das schweizerische Steuerrecht eine Quellensteuer auf die Besteuerung des Einkommens dieser Arbeitnehmer vor.

Bei der Quellensteuer handelt es sich um eine Steuer, die direkt vom Einkommen ausländischer Arbeitnehmer abgezogen wird. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass das auch funktioniert. Die Quellensteuer umfasst üblicherweise die Staats-, Gemeinde- und die direkte Bundessteuer sowie in der Regel auch die Kirchensteuer. Damit ist sichergestellt, dass der Mitarbeiter nicht in das Heimatland zurückkehrt, ohne zuvor Steuern in der Schweiz entrichtet zu haben.

Die Quellensteuer gilt als geeignetes Verfahren, um im Ausland ansässige Steuerpflichtige zu besteuern. Schliesslich wäre es rechtlich und sachlich kompliziert, das Steuererklärungsverfahren abzuschliessen, wenn sich die betreffende Person im Ausland befindet.

Wer ist quellensteuerpflichtig?

Quellensteuerpflichtig sind:

  • Ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die aber noch nicht die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen – in der Regel handelt es sich um Arbeitnehmer mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L).
  • Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die jedoch – wie beispielsweise Grenzgänger oder Wochenaufenthalter – in der Schweiz vorübergehend oder dauerhaft arbeiten.
  • Auch im Ausland ansässige Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz (wenn die Vergütung für die Ausübung der Tätigkeit einem Dritten und nicht unmittelbar den Mitgliedern der Verwaltung oder der Geschäftsführung zufliesst).

Wichtig

Ausländer mit einer Bewilligung C zahlen keine Quellensteuer, weil sie der ordentlichen Selbstdeklaration unterliegen.

Was muss ich als Arbeitgeber beachten?

Der Arbeitgeber ist ein sogenannter Schuldner einer steuerbaren Leistung (SSL), weil er gesetzlich verpflichtet ist:

  • die Quellensteuer beim für den Arbeitnehmer zuständigen Kantonalen Steueramt anzumelden;
  • die fällige Steuer selbst zu berechnen und vom Monatslohn des Arbeitnehmers abzuziehen;
  • die Lohnsumme des Arbeitnehmers regelmässig (je nach Höhe monatlich, quartalsweise oder jährlich) an das für den Arbeitnehmer zuständige Kantonale Steueramt zu melden und abzuführen;
  • die Quellensteuer auf der Lohnabrechnung und dem Lohnausweis des Arbeitnehmers auszuweisen.

Aktuelle Regelungen zur Quellensteuer

Am 1. Januar 2021 traten neue Bestimmungen zur Quellenbesteuerung in Kraft, deren zentrales Ziel die Beseitigung von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen ist. Die Kantone sind verpflichtet, die Berechnung der Quellensteuern schweizweit zu vereinheitlichen. Detaillierte Informationen sind im Kreisschreiben Nr. 45, welches am 12. Juni 2019 publiziert wurde, zu finden.

Im Folgenden beschreiben wir die wichtigsten Änderungen in der Quellensteuerregelung für Arbeitgeber.

Abrechnungskanton

Der Arbeitgeber (SSL) hat die geschuldete Quellensteuer direkt mit dem anspruchsberechtigten Kanton und nach dessen Weisungen und Tarifen abzurechnen (107 DBG und Art. 38 StHG). Eine Quellensteuerabrechnung für sämtliche quellensteuerpflichtigen Personen über den Kanton des Sitzes oder der Betriebsstätte des Unternehmens bzw. des Arbeitgebers hinaus ist nicht mehr erlaubt und lediglich in Ausnahmefällen vorzunehmen. Dies zwingt einzelne Arbeitgeber dazu, ihr System umzustellen und sich unter Umständen mit einem Abrechnungsmodell auseinanderzusetzen, das im Kanton des Unternehmenssitzes nicht angewandt wird.

Je nach Kanton wird zwischen zwei Abrechnungsmodellen unterschieden: das Monatsmodell (wird von den meisten Kantonen angewendet) oder das Jahresmodell (wird von den Kantonen Tessin, Freiburg, Genf, Waadt und Wallis angewendet). Die Modelle sind verbindlich und werden von den entsprechenden Kantonen identisch abgerechnet.

Kantone gemäss dem Berechnungsmodell für die Quellensteuer

Kantone gemäss dem Berechnungsmodell für die Quellensteuer
Bei quellen­steuer­pflichtigen Arbeit­nehmern mit steuer­rechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Bei im Ausland ansässigen quellen­steuer­pflichtigen Arbeit­nehmern ohne Wochen­aufenthalter­status Bei im Ausland ansässigen quellen­steuer­pflichtigen Arbeitnehmern mit Wochen­aufenthalter­status
Mit der zuständigen Steuer­behörde des Wohnsitz- bzw. Aufenthalts­kantons Mit der zuständigen Steuer­behörde des Sitz-, Verwaltungs- oder Betriebs­stätten­kantons des Arbeit­gebers mit der zuständigen Steuer­behörde des Wochen­aufenthalts­kantons

Tarife und Informationsbedarf

Die Höhe der Quellensteuerforderung ist tariflich geregelt. Die Festsetzung des Tarifs ist abhängig vom Zivilstand, von einer allfälligen Erwerbstätigkeit des Partners/der Partnerin, von der Anzahl der Kinder und von der Konfession. Die Tarifsätze sind je nach Kanton unterschiedlich hoch.

Bis 01.01.2021 bestehende reduzierte Tarife für Nebenerwerbs- oder Ersatzeinkünfte (D) und für deutsche Grenzgänger (O) entfallen vollständig. Einheitlich ist die Tarifcodeanwendung.

Tarife und Informationsbedarf

Dies zwingt nicht wenige Arbeitgeber dazu, ihr Lohnabrechnungssystem umzustellen. Zudem müssen zukünftig weitere Informationen von den Quellenbesteuerten eingefordert werden. Bislang wurden diese häufig im Nebenerwerbstarif abgerechnet, da man sonst den korrekten Tarif und gegebenenfalls den korrekten satzbestimmenden Lohn eruieren musste.

Aktuelle Anleitungen und Tarife zur Quellensteuerberechnung finden Sie auf der Website des kantonalen Steueramtes.

Website, Quellensteuer Wegleitungen, Tarife und Berechnung zur Quellensteuer 2023 je nach Schweizer Kanton
Kanton Steueramt Wegleitung Tarife Berechnung
1 Zürich www.zh.ch
2 Bern www.sv.fin.be.ch
3 Luzern www.lu.ch
4 Uri www.ur.ch
5 Schwyz www.sz.ch
6 Obwalden www.ow.ch
7 Nidwalden www.nw.ch
8 Glarus www.gl.ch
9 Zug www.zg.ch
10 Freiburg www.fr.ch
11 Solothurn www.so.ch
12 Basel-Stadt www.bs.ch
13 Basel-Land www.baselland.ch
14 Schaffhausen www.sh.ch
15 Appenzell Ausserrhoden www.ar.ch
16 Appenzell Innerrhoden www.ai.ch
17 St. Gallen www.sg.ch
18 Graubünden www.gr.ch
19 Aargau www.ag.ch
20 Thurgau www.tg.ch
21 Tessin www.ti.ch
22 Waadt www.vd.ch
23 Wallis www.vs.ch
24 Neuenburg www.ne.ch
25 Genf www.ge.ch
26 Jura www.jura.ch

Nebenerwerbs- und die Teilzeitangestellte

Ist ein Arbeitnehmer lediglich bei einem Arbeitgeber in einem Teilzeitbereich angestellt und erzielt daneben keine weiteren Erwerbs- bzw. Ersatzeinkünfte, hat keine Umrechnung des Lohns für die Satzbestimmung zu erfolgen.

Da der Tarif D für Nebenerwerbstätigkeiten wegfällt, hat der Arbeitgeber die Quellensteuer der quellensteuerpflichtigen Person mit mehreren Arbeitsverhältnissen (inkl. Ersatzeinkünfte) nach dem massgebenden ordentlichen Tarif (A, B, C, H) abzurechnen und dabei ein Tarifsatzbestimmendes Einkommen anzugeben.

Tipp

Sämtliche Bruttoeinkünfte des Arbeitnehmers aus nicht-selbstständiger Erwerbstätigkeit (auch Nebeneinkünfte, Naturalleistungen und Ersatzeinkünfte) gelten als Grundlage für die Berechnung des Tarifsatzes (Quellensteuertarif).

Der anwendbare Steuersatz (= tarifsatzbestimmendes Bruttomonatseinkommen) für jedes einzelne Arbeitsverhältnis ist gemäss der nachfolgenden Kriterien zu ermitteln:

  • Umrechnung auf den effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad sämtlicher Erwerbstätigkeiten (inkl. Ersatzeinkünfte) des Arbeitnehmers;
  • Umrechnung auf einen Beschäftigungsgrad von 100 Prozent, wenn der effektive Gesamtbeschäftigungsgrad durch den Arbeitnehmer nicht offengelegt wird;
  • Umrechnung auf das tatsächliche Gesamtbruttoeinkommen, sofern die Einkünfte dem Schuldner der zu versteuernden Leistung bekannt sind bzw. bekannt gegeben werden (bspw. im Konzern oder mehrere Arbeitsverträge beim gleichen Schuldner der zu versteuernden Leistung).

Beispiel 1. Umrechnung auf einen Beschäftigungs­grad von 100 Prozent

Zwei Arbeits­verhältnisse in der Schweiz (Gesamt­pensum: 90%):

Arbeitnehmer Z. ist bei der A GmbH, Bern und bei der B AG, Thun angestellt und erzielt folgende Lohn­einkommen (beiden Arbeitgebern ist das jeweils andere Pensum nicht bekannt)

Arbeitgeber Pensum Bruttolohn Satzbestimmend
A GmbH 50% CHF 4'500 CHF 9'000
B AG 40% CHF 4'400 CHF 11'000

Beispiel 2. Umrechnung auf den effektiven Gesamt­beschäftigungs­grad aller Erwerbs­tätigkeiten

Zwei Arbeits­verhältnisse in der Schweiz (Gesamt­pensum: 90%):

Arbeitnehmer Z. ist bei der C AG, Bern und bei der D AG, Thun angestellt und erzielt folgende Lohn­einkommen (beiden Arbeitgebern ist das jeweils andere Pensum bekannt)

Arbeitgeber Pensum Bruttolohn Satzbestimmend
C AG 50% CHF 4'500 CHF 8'100
D AG 40% CHF 4'400 CHF 9'900

Prüfung von Steuer­rulings und faktischer Arbeit­geber­schaft

Ein Blick auf gültige Steuer­regeln (sogenannte Rulings) zwischen Arbeit­geber und der Steuer­behörde ist im Zuge einer Revision zu empfehlen. Sind diese Rulings existent, verlieren sämtliche Steuer­vereinbarungen, die den neuen Vereinbarungen der QStV (beziehungsweise dem KS 45) widersprechen, ihre Wirkung und sollten daher vorgängig neu verhandelt werden.

Eine faktische Arbeit­geber­schaft liegt vor, wenn der Arbeit­nehmer seine Arbeits­leistung (vorübergehend) nicht dem Arbeit­geber schuldet, mit dem er einen Arbeits­vertrag abgeschlossen hat (formeller Arbeit­geber), sondern einem weiteren Unternehmen (in der Regel einer Konzerngesellschaft; sog. faktischer bzw. wirtschaftlicher Arbeitgeber). Die Lohn­zahlungen werden weiterhin durch den formellen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland geleistet, jedoch dem Einsatzbetrieb mit Sitz in der Schweiz weiterverrechnet bzw. müssten nach Verrechnungs­preis­grundsätzen weiterverrechnet werden.

Das Vorliegen einer faktischen Arbeit­geber­schaft ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu prüfen:

  • Die Leistung des Arbeit­nehmers gilt als integraler Bestandteil der Geschäfts­tätigkeit der schweizerischen Unternehmung;
  • Die schweizerische Unternehmung trägt die Verantwortung und das Risiko für die Leistung des entsandten Arbeit­nehmers (bzw. die ausländische Gesellschaft trägt eine Gewähr­leistungs­pflicht im Zusammenhang mit dem Arbeits­ergebnis);
  • Die schweizerische Unternehmung übt die Weisungs­hoheit aus;
  • Der entsandte Arbeitnehmer ist in die Betriebso­rganisation der schweizerischen Unternehmung eingegliedert (Einrichtung, Zurverfügung­stellung von Räumlichkeiten und Arbeits­mitteln, Entscheide über Art und Umfang der täglichen Arbeit des entsandten Arbeitnehmers usw.);
  • Die schweizerische Unternehmung trägt die Lohnkosten oder muss die Lohnkosten wirtschaftlich tragen.

Für das Vorliegen einer faktischen Arbeit­geber­schaft müssen nicht sämtliche Kriterien kumulativ erfüllt sein.

Liegt nun für eine Person, die vom Ausland in die Schweiz entsendet wird, eine derartige faktische Arbeit­geber­schaft vor, ist es möglich, dass damit eine Quellensteuer­pflicht in der Schweiz besteht. Daher wird der faktische Arbeitgeber in der Schweiz als Schuldner der versteuerbaren Leistung angesehen.

Ausser­ordentliche Zahlungen und sonstige Änderungen

Die Quellensteuer­berechnung bei ausser­ordentlichen Zahlungen kann sich ebenfalls als Heraus­forderung für den Arbeit­geber erweisen. Korrekturen zu fehlerhaft übermittelten Abrechnungen müssen bis spätestens Ende März des Folge­jahres beim kantonalen Steueramt eingereicht werden. Die Verzugs­provision wurde auf 1% bis 2% des Quellen­steuer­betrags reduziert.

Die wichtigsten Änderungen für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer

Quasi-Ansässig­keit

Als wesentliche Änderung gilt die Möglichkeit für Quellensteuer­pflichtige, die in der Schweiz nicht steuerlich ansässig sind, einen Antrag auf nachträglich ordentliche Veranlagung zu stellen und somit eine Steuer­erklärung auszufüllen. Dafür muss die Voraus­setzung der «Quasi-Ansässigkeit» erfüllt sein. Diese Situation liegt vor, wenn der quellensteuer­pflichtige Arbeit­nehmer seinen Haupt­wohnsitz im Ausland hat, aber mindestens 90 Prozent seines weltweiten Brutto­einkommens in der Schweiz versteuern muss.

Wichtig

Für die Berechnung des weltweiten Einkommens des Quellensteuer­pflichtigen bzw. für die 90 Prozent-Regel werden auch die Brutto­einkünfte des in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten hinzugerechnet.

Um als «Quasi-Ansässiger» veranschlagt zu werden, müssen Quellen­besteuerte bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Jahres einen Antrag stellen – und zwar jedes Jahr aufs Neue -, um die Quasi-Ansässigkeit geltend zu machen.

Nachträglich ordentliche Veranlagung bei Ansässigkeit in der Schweiz

Alle Quellensteuerpflichtigen mit einem steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz, die bislang nicht die erforderliche Höhe bezüglich jährlicher Bruttolohnhöhe von CHF 120’000 erreichten, haben die Möglichkeit, ab Steuerperiode 2021 (also erstmals Anfang 2022) einen Antrag auf eine nachträglich ordentliche Veranlagung zu stellen und somit eine Steuererklärung auszufüllen. Dazu müssen sie bis zum 31. März des folgenden Steuerjahres (erstmals bis 31. März 2022 für das Steuerjahr 2021) einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung einreichen. Dies ist jedoch nicht in jedem Fall positiv für den Steuerpflichtigen.

Wichtig

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt in diesem Fall ebenfalls bis zum Ende der Quellensteuer­pflicht. Zu beachten ist, dass im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage Personen, die keinen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung stellen, keine zusätzlichen Abzüge gewährt werden können, insbesondere in Verbindung mit Beiträgen an die Säule 3a.

Zahlungen vor Antritt bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der quellensteuerpflichtigen Person

Es handelt sich um Zahlungen bei (respektive kurz vor) Stellenantritt und bei Austritt.

«Sign-on Boni»

Gemäss KS 45 müssen diese Zahlungen an Quellen in der Schweiz besteuert werden, auch wenn sich der (zukünftige) Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung im Ausland befindet und die Zahlung auch dort besteuert werden muss.

Abgangs­entschädigungen

Gemäss KS 45 sind Zahlungen durch die schweizerische SSL bei oder nach Austritt auf jeden Fall quellensteuer­pflichtig.

Lohn­fortzahlung während Frei­stellung

Lohnfortzahlungen an einen im Ausland ansässigen Arbeitnehmer, der nach erfolgter Kündigung freigestellt wird, sind – da diese auf einem weiterhin gültigen Arbeits­vertrag sowie einer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit beruhen – an der Quelle zu besteuern. Die Quellenbesteuerung hat dabei auf einem reduzierten Bruttolohn (unter Progressions­vorbehalt) zu erfolgen, sofern die Arbeit ohne die Frei­stellung mutmasslich im Ausland geleistet worden wäre.

In allen Fällen steht dem Steuerpflichtigen offen, die Quellensteuer auf solche Zahlungen, die er für nicht gerechtfertigt hält, mittels Neuveranlagung der Quellensteuer bzw. Tarifkorrektur oder einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung überprüfen zu lassen. Es können jedoch im Bereich der internationalen Besteuerung solcher Zahlungen Konflikte auftreten.

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Besteuerung bei Dividenden­ausschüttungen auf Unternehmens­ebene https://treuhand-suche.ch/blog/dividenden-besteuerung/ https://treuhand-suche.ch/blog/dividenden-besteuerung/#comments Fri, 12 Aug 2022 08:00:15 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=8201 The post Besteuerung bei Dividenden­ausschüttungen auf Unternehmens­ebene appeared first on treuhand-suche.ch.

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Die Ausschüttung und der Erhalt von Dividenden gehört zum Alltag vieler Unternehmen. In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich ein Unternehmen am Kapital einer anderen Gesellschaft beteiligt und somit Dividenden als Einkommen aus der Beteiligung erhält. Daraus ergibt sich die Frage, wie die erhaltene Dividende auf Unternehmens­ebene besteuert wird. Sind Sie selbst mit dieser Frage konfrontiert und möchten einen Einblick in dieses Wissens­bereich bekommen? In Folgendem erfahren Sie zudem, welche Regeln zu beachten sind, um die Steuer­belastung Ihres Unternehmens zu optimieren.

Steuerpflicht bei der Dividenden­ausschüttung in der Schweiz

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass sämtliche Dividenden in der Schweiz deklarations- und einkommen­steuerpflichtig sind. D. h., dass Dividenden als Einkommen mit einem gewissen Steuersatz besteuert werden (Besteuerung immer auf Bruttobetrag).

Neben der Gewinnsteuer unterliegen Dividenden der Verrechnungs­steuer­pflicht, deren Höhe aktuell 35% beträgt. Normalerweise wird die erhobene Verrechnungs­steuer zurück­erstattet, nachdem entsprechendes Formular mit den Informationen über die Ausschüttung der Dividende an die ESTV eingereicht ist. Im Endeffekt zahlt das Unternehmen lediglich die Gewinnsteuer auf die erhaltene Dividende. Das ganze «typische» Besteuerungs­verfahren wird unten präsentiert.

„Typisches“ Besteuerungsverfahren bei der Dividendenausschüttung

Wichtig

Die Verrechnungs­steuer wird von der Kapital­gesellschaft bezahlt, die die Dividende ausschüttet. Die Steuer ist fällig innert 30 Tagen nach Dividenden­fälligkeit (sofern der Fälligkeitstermin von Dividenden im GV-Protokoll festgelegt ist). Andernfalls innert 30 Tagen ab dem Tag der General­versammlung (GV).

Besteuerungs­verfahren bei der Ausschüttung von Dividenden

Beim «typischen» Verfahren wird die Dividende doppelt besteuert: Auf Unternehmens­ebene des Zahlers und danach auf Ebene des Empfängers. Ausserdem hat dies auch einen negativen Einfluss auf die Liquidität des Dividenden­empfängers, da das Unternehmen nicht den ganzen Betrag, sondern die Brutto­dividende abzüglich der Verrechnungs­steuer erhält. Um diese ungewünschten Auswirkungen zu minimieren, sind vom Gesetzgeber die Ermässigung der Gewinnsteuer und das Meldeverfahren vorgesehen. Grundvoraussetzung dafür ist die Höhe der Beteiligungsquote am Kapital der anderen Gesellschaft. Deswegen kann man je nach Höhe der Beteiligungsquote drei Ansätze unterscheiden, wie die Verrechnungs- und Gewinnsteuer auf die erhaltene Dividende erhoben und bezahlt werden.

Besteuerungsverfahren bei der Ausschüttung von Dividenden

Vergleichs­tabelle der 3 Ansätze zur Besteuerung der Dividenden­ausschüttung

 

Ansatz 1
Beteiligungs­quote < 10%
(unqualifizierte Beteiligung)

Ansatz 2
Beteiligungs­quote ab 10%
(qualifizierte Beteiligung)

Ansatz 3
Beteiligungs­quote ab 20%
(Meldeverfahren)

Verrechnungs­steuer­pflicht Verrechnungs­steuer von 35% auf den Brutto­ausschüttungs­betrag (wird erstattet). Verrechnungs­steuer von 35% auf den Brutto­ausschüttungs­betrag (wird erstattet). n/a
Ermässigung der Gewinnsteuer Nicht vorgesehen Vorgesehen Vorgesehen
Bestrafung Die Verzugszinsen von 5%. Die Verzugszinsen von 5%. n/a
Deklarations­pflicht an die ESTV Formular 103 oder 110 Formular 103 oder 110 Formular 106 und 103 / 110

Ermässigung der Gewinn­steuer bei der Dividenden­ausschüttung

Gesellschaften, die Dividenden erhalten, können auf Bundes- und Kantonsebene eine Ermässigung ihrer Gewinnsteuer in Form eines Beteiligungs­abzugs geltend machen.

Gesetzliche Voraussetzungen:

  • Mindestens 10% am Grund- oder Stamm­kapital anderer Gesellschaft.
  • Mindestens 10% am Gewinn und an Reserven anderer Gesellschaft.
  • Beteiligungs­rechte im Verkehrswert von mindestens CHF 1 Million.

Regel:

  • Die Steuer auf dem Reingewinn wird im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungs­rechten zum gesamten Reingewinn reduziert.
  • Diese Regel gilt auch für Ausschüttungen von ausländischen Gesellschaften.

Formel der Ermässigung der Gewinnsteuer bei der Dividenden­ausschüttung

  • Nettoertrag aus Beteiligungen = Bruttoertrag der Beteiligungen (Dividende) – Darauf entfallender Finanzierungsaufwand – Darauf entfallender Verwaltungsaufwand
    • Darauf entfallender Finanzierungsaufwand = Total Finanzierungsaufwand x (Buchwert Beteiligung / Total Aktiven zum Buchwert)
    • Darauf entfallender Verwaltungsaufwand (standardmässig) = Total Administrationskosten x (Buchwert Beteiligung / Total Aktiven zum Buchwert)
    • Darauf entfallender Verwaltungsaufwand (pauschal 5%) = Buchwert Beteiligung х 5%
  • Ermässigung des Gewinnsteuersatzes = Nettoertrag aus Beteiligungen / Reingewinn
  • Ermässigter Gewinnsteuersatz = Gewinnsteuersatz x (1- Nettoertrag aus Beteiligungen / Reingewinn)
Formel der Ermässigung der Gewinnsteuer

Wichtig

Vom Bruttobeteiligungs­ertrag sind Administrations- und Finanzierungs­kosten, die auf die Beteiligung entfallen, abzuziehen. Lediglich der Netto­beteiligungs­ertrag unterliegt dem Beteiligungs­abzug.

Der darauf entfallende Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand lassen sich folgendermassen kalkulieren:

Kalkulation vom Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand

Der Treuhänder kann Sie nicht nur bei der Berechnung, sondern auch bei der Optimierung der Dividenden­ausschüttung unterstützen. Finden Sie einen kompetenten Berater auf unserer Website.

Besteuerung von Dividenden­ausschüttungen: Internationaler Umfang

Es kann auch sein, dass sich ein Schweizer Unternehmen am Kaptal einer anderen Gesellschaft beteiligt, die im Ausland ansässig ist. Daraus entsteht die Frage, wo und wie die ausgeschüttete Dividende besteuert wird. Das Gesetz bietet 3 mögliche Antworten an.

Besteuerung von Dividendenausschüttungen

Tipp

Das Meldeverfahren gilt nur, wenn es bewilligt wurde. Der Antrag dafür ist sehr aufwändig und zeitintensiv, da die Steuerämter der Schweiz und des betreffenden Landes involviert sind. In den EU-Länder ist eine Beteiligungs­quote von 25% während eines Zeitraums von zwei Jahren vorgesehen, sofern das DBA mit den einzelnen Mitglied­staaten keine Beteiligungs­quote für qualifizierte Beteiligungen enthält.

Grundregeln der Besteuerung von Dividenden im internationalen Umfang

  • Der gesamte Reingewinn unterliegt der Gewinnsteuer = steuerbarer Reingewinn.
  • Dividenden unterliegen der Verrechnungssteuer 35% (Quellensteuer in den anderen Ländern).
  • Das Besteuerungs­recht steht in der Regel dem Empfänger­staat zu.
  • Dividenden können jedoch auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, besteuert werden. Als Beispiel dafür ist das DBA zwischen Deutschland und der Schweiz

Rückforderung der erhobenen Steuer auf Dividenden im internationalen Verhältnis

Für dieses Verfahren gelten folgende Grundregeln:

  • Die Differenz (die Quellen­steuer abzüglich eines Teils der Steuer) kann beim Steueramt zurückgefordert werden.
  • Die Rückforderung der bezahlten Quellen­steuer erfolgt in der Regel durch die entsprechende Anrechnung der Gewinnsteuer. Der Empfänger von Dividenden bekommt somit die Erstattung als Ermässigung der Gewinnsteuer.
  • Die Anträge bestehen in der Regel aus einem Formularsatz, der zusätzlich Erläuterungen enthält.
  • Dieser Antrag muss in jedem Fall das Visum der zentralen Steuer­behörde jenes Kantons aufweisen.
  • Vollständige Rückforderung von ausländischen Behörden ist möglich, lohnt sich jedoch selten, weil diese relativ aufwändig ist.

Hier finden Sie Formulare zur Rückerstattung der ausländischen Quellen­steuer.

Rückforderung der erhobenen Steuer auf Dividenden

FAQ zur Besteuerung der Dividenden­ausschüttung

Wie werden Dividenden in der Schweiz besteuert?

Sämtliche Dividenden in der Schweiz sind einkommen­steuer­pflichtig. D.h., dass Dividenden als Einkommen mit einem bestimmten Steuersatz besteuert werden (Besteuerung immer auf Brutto­betrag). Daneben wird normalerweise die Verrechnungs­steuer erhoben, die später wieder erstattet wird.

Wann sind Dividenden zu versteuern?

Die Verrechnungs­steuer ist fällig innert 30 Tagen nach Dividenden­fälligkeit (wenn der Fälligkeits­termin von Dividenden im GV-Protokoll festgelegt ist). Andernfalls innert 30 Tagen ab dem Tag der General­versammlung (GV). Die Gewinnsteuer auf die erhaltene Dividende ist als Anteil am Gesamt­betrag – die Gewinn­steuer des Unternehmens – erst ab Jahres­abschluss zu bezahlen.

Wann bekommt der Empfänger seine Dividende ausgezahlt?

Der Fälligkeits­termin von Dividenden wird normalerweise im GV-Protokoll bestimmt. Andernfalls werden diese sofort nach Beschluss der General­versammlung zur Auszahlung fällig.

Wie bekommt man die im Ausland erhobene Quellen­steuer in der Schweiz zurück?

Die Rückforderung der bezahlten Quellen­steuer erfolgt in der Regel durch die entsprechende Anrechnung der Gewinn­steuer. Dafür muss man beim Steueramt die Rückforderung mittels Antragsformulars beantragen.

Wann darf das Unternehmen die Quellen­steuer auf die ausgeschüttete Dividende nicht zahlen?

Wenn die Beteiligungs­quote hoch genug ist (gemäss DBA) und dieses Verfahren bewilligt wurde, darf das Unternehmen, das die Dividende ausschüttet hat, den Gesamtbetrag (Brutto­dividende) an den Dividenden­empfänger überweisen.

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