Sandra Waldvogel, Author at treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/author/alexa-w/ Blog Fri, 28 Feb 2025 12:59:25 +0000 de-CH hourly 1 https://treuhand-suche.ch/blog/wp-content/uploads/2019/04/cropped-favicon-150x150.png Sandra Waldvogel, Author at treuhand-suche.ch https://treuhand-suche.ch/blog/author/alexa-w/ 32 32 Kita Costs and Tax Deductions: A Guide for Parents https://treuhand-suche.ch/blog/kita-costs/ https://treuhand-suche.ch/blog/kita-costs/#respond Fri, 28 Feb 2025 09:00:31 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=10131 The post Kita Costs and Tax Deductions: A Guide for Parents appeared first on treuhand-suche.ch.

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For many parents, third-party childcare is a good way to balance work and family life. Under the Swiss tax system, parents can deduct the costs of childcare in Kita centers (Kita), whereas school fees are generally not deductible. However, choosing a suitable Kita often presents challenges for parents: high Kita costs, limited availability, or complex tax regulations. In this blog, we explain the differences between Kita costs and school fees, highlight the main challenges parents face when looking for a suitable Kita, and clarify the different tax deductions available in various cantons.

Many parents wonder why they can deduct Kita costs from their taxes but not school fees. The answer lies in the difference between Kita and school.

Kita vs. Kindergarten vs. School: What’s the Difference?

For newcomers and expats, the distinction between Kita centers (Kita), kindergarten, and primary school is not always clear—especially since many countries do not differentiate between Kita and kindergarten.

  • A Kita center (Kita) is a childcare facility for preschool-age children, allowing working parents to go to work. Kita centers typically include nurseries and, in some cases, childminders.
  • Kindergarten is often viewed separately, although in some respects, it is considered part of early childhood education. Kita centers do not provide formal education but focus on care, early stimulation, and social interaction. Kindergarten, on the other hand, serves as a transition phase between Kita and school, preparing children for school entry through playful learning and the development of social and cognitive skills.
  • School is an educational institution where children are taught according to a structured curriculum, focusing on education rather than care.
Kita vs Kindergarten vs School
Comparison Table: Differences Between Kita, Kindergarten, and School
Feature Kita Kinder­garten School
Target Group Children from infancy until kindergarten or school entry. Children from around 4 years old until school entry. Children from around 6-7 years old until the end of compulsory schooling (approx. 15-16 years).
Focus Care and early childhood development, supporting work-family balance. Preparing for school, developing social and cognitive skills. Providing education and knowledge according to the curriculum.
Offer Full-day or half-day care, depending on the facility; activities to promote child development. Mandatory classes, mostly in the morning; playful learning and social interaction. Structured lessons in various subjects; full-day or half-day schooling depending on the level.
Costs Fee-based; fees vary by canton, municipality, and parental income. Usually free, as it is part of the public education system. Public schools are free; private schools charge tuition.
Tax Aspects Costs are tax-deductible: Parents can usually deduct part of their Kita costs in their tax return. The maximum deduction varies by canton and municipality (estv.admin.ch). No direct tax costs: Since kindergarten is usually free, there are no direct tax deductions or burdens. No tax deductions: Public schools do not generate direct costs. Private school fees, however, are generally not tax-deductible.

Why Are Tax Deductions Different?

The tax treatment of Kita and school costs differs because Kita is considered necessary care for working parents. These costs are classified as work-related expenses and are therefore tax-deductible. School fees, however, are considered educational expenses for children and are not deductible (or already covered by child deductions).

Many parents try to claim extracurricular and leisure activities for their children as tax deductions. Unfortunately, such expenses—such as tutoring, sports clubs, music lessons, or scouting groups—are generally not deductible from taxable income.

Why Do Parents Struggle to Find Good Kita Centers?

Finding a suitable Kita center is a significant challenge for many parents for several reasons. Having a good Kita for their children is important because it impacts parents’ long-term work and life quality.

The main issues when searching for Kita include high demand, limited availability, high costs, and quality differences. Kita centers fill up quickly, especially in densely populated areas like Zurich and Geneva, forcing parents to register early and endure long waiting lists. Limited choices lead to additional challenges, such as price increases. If no Kita spots are available, parents often resort to alternatives like childminders or private childcare, which are also tax-deductible but often come at an even higher cost.

Can a Nanny Be Tax-Deductible?

A nanny is considered third-party childcare for tax purposes. However, certain conditions must be met: The care must be work-related, and the employment must be formally arranged (e.g., through a work contract, payroll documentation, and payment of social security contributions).

Kita Costs and Tax Progression

An interesting aspect of Kita costs—especially in subsidized Kita centers—is that they are often income-dependent. This means that Kita centers take parents’ income into account when determining the individual childcare costs. They typically require supporting documents such as salary statements or tax returns. Based on this information, a personal fee is calculated.

A good example of this practice is found in the city of St. Gallen, where both taxable income and taxable assets play a decisive role in determining the Kita fee. If the taxable assets exceed CHF 100’000 for single parents or CHF 150’000 for married couples, the maximum fee applies regardless of income.

Another example is the Kita fee calculator, which municipalities use to estimate parents’ expected contributions based on taxable income and other factors.

The way Kita costs are determined can lead to a negative income effect. Families with higher incomes not only pay higher Kita fees but also benefit disproportionately from tax deductions. Due to tax progression, deductions for external childcare expenses reduce the tax burden more significantly for higher-income households than for lower-income ones.

Tax Regulations of Childcare Costs in Switzerland

Federal Level (DBG)

  • According to Article 33, Paragraph 3 of the Federal Tax Act (DBG), parents can deduct childcare costs for external care up to a certain limit. Starting in 2025, the maximum deduction per child will be increased to CHF 25’800. This rule applies to children up to the age of 14 who live in the same household as the taxpayer and are eligible for tax deductions.
  • Compared to 2024, the deductible amount has increased by CHF 300.

Cantonal Differences

The amount of deductible Kita costs varies by canton. In some cantons, parents can claim higher deductions, while in others, the amounts are lower. This variation affects not only the financial impact on parents but also their decision on where to live and work.

  • Canton of Zurich: From the 2024 tax year, up to CHF 25’000 per child per year can be deducted for state and municipal taxes.
  • Canton of Schwyz: The maximum deduction is CHF 6’000 per child per year.
  • Canton of Basel-Landschaft: Since the 2020 tax year, up to CHF 10’000 per child per year can be deducted.
  • Canton of Zug: Starting in 2023, up to CHF 25’000 per child per year can be deducted for state and municipal taxes (previously CHF 6’200 until the 2023 tax period).

Example 1

The Schweizer family has two children, aged 3 and 5. Both parents work full-time and need full-day childcare. After an extensive search, they find a Kita that charges CHF 2’500 per child per month, resulting in annual childcare costs of CHF 60’000 for both children.

Under Zurich’s tax deduction regulations, they can deduct up to CHF 25’000 per child per year from state and municipal taxes. This reduces their taxable income by CHF 50’000, leading to significant tax savings. However, a substantial portion of the childcare costs remains unconsidered, highlighting the financial burden on the family.

The Schweizers

Beispiel 2

The Meier family has two children, aged 2.5 and 4. Both parents work full-time. Their Kita costs amount to CHF 1’500 per child per month, totaling CHF 36’000 per year.

Their combined income is CHF 100’000, and they qualify for tax deductions. Below is a comparison of their tax burden with and without deducting external childcare costs:

The Meiers

Familie Meier
Tax burden with and without childcare costs
Category With Childcare Deduction (CHF) Without Deduction (CHF) Difference (CHF)
Canton Federal Canton Federal
Net Income (both parents) 100’000 100’000 0
Deductions
Insurance premiums and interest from savings capital -11’300 -6’800 -11’300 -6’800 0
Second earner deduction -6’100 -13’900 -6’100 -13’900 0
Deduction for married taxpayers 0 -2’800 0 -2’800 0
Child deduction -18’600 -13’900 -18’600 -13’900 0
Childcare costs -36’000 0 +36’000
Taxable Income 28’000 64’000 +36’000
Taxes
Cantonal Tax 353 2’172 +1’819
Municipal Tax 428 2’637 +2’209
Church Tax 0 0 0
Personal Tax 48 48 0
Direct federal Tax 0 0 0
Total tax burden 829 4’857 +4’028

Maximum Deductible Childcare Costs per Canton

The following table provides an overview of the maximum deductible childcare costs per child per year across all cantons.

Canton Maximum Deduction (CHF) Additional Information
Aargau CHF 12'000
Appenzell Ausser­rhoden CHF 25'000 From 2024
Appenzell Inner­rhoden CHF 18'000
Basel-Landschaft CHF 10'000 Since 2020
Basel-Stadt CHF 26'000 CHF 25’600 in 2024
Bern CHF 16'000
Fribourg CHF 12'000
Geneva CHF 26'080 CHF 26’000 until 2024
Glarus CHF 25'500
Graubünden CHF 10'600 Since 2023
Jura CHF 10'500 Since 2024
Luzern CHF 6'100 For 2023
Neuchâtel Not specified
Nidwalden CHF 8'100
Obwalden CHF 10'000
Schaffhausen CHF 9'400
Schwyz CHF 6'000
Solothurn CHF 25'000
St. Gallen CHF 26'400 CHF 25’000 until 2024
Thurgau CHF 10'000
Ticino CHF 25'500 Since 2024
Uri Not specified
Wallis CHF 3'100 For 2024
Waadt CHF 15'000 CHF 13’000 in 2023
Zug CHF 25'000 CHF 6’200 until 2023
Zürich CHF 25'000

Practical Tips for Parents

  • Ensure that childcare costs are work-related and that you can provide evidence for the need for third-party childcare (e.g., employment, education, or disability).
  • Register your child as early as possible to avoid waitlists and secure a spot in Kita.
  • Take advantage of tax deductions by keeping records of all relevant costs (invoices and payment receipts).
  • If no Kita spots are available, consider alternatives such as childminders or private childcare services.

With the right information and careful planning, you can find suitable childcare for your children while also benefiting from tax advantages!

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Kita-Kosten und Steuerabzüge: Ein Leitfaden für Eltern https://treuhand-suche.ch/blog/kitakosten/ https://treuhand-suche.ch/blog/kitakosten/#respond Wed, 26 Feb 2025 09:00:36 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=10093 The post Kita-Kosten und Steuerabzüge: Ein Leitfaden für Eltern appeared first on treuhand-suche.ch.

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Für viele Eltern ist die Kinderdrittbetreuung eine gute Möglichkeit, Beruf und Familie zu vereinbaren. Im Schweizer Steuersystem können Eltern die Kosten für die Kinderbetreuung in Kindertagesstätte (Kita) absetzen, während Schulkosten in der Regel nicht abzugsfähig sind. Die Wahl einer geeigneten Kita stellt Eltern jedoch oft vor Herausforderungen: hohe Kita-Kosten, begrenzte Verfügbarkeit oder auch komplexe steuerliche Regelungen. In diesem Blog erläutern wir die Unterschiede zwischen Kita-preise und Schulgebühren, zeigen die Hauptprobleme, mit denen Eltern bei der Suche nach einer geeigneten Kita konfrontiert sind, und erklären die unterschiedlichen Steuerabzüge in den einzelnen Kantonen.

Viele Eltern fragen sich, warum sie die Kita-Kosten von der Steuer abziehen können, aber keine Schulgebühren. Die Antwort auf diese Frage liegt im Unterschied zwischen Kita und Schule.

Kita vs Kindergarten vs Schule : Was ist der Unterschied?

Gerade für Zugezogene und Expats ist der Unterschied zwischen Kita (Kindertagesstätte), Kindergarten und Primarschule nicht bekannt, auch weil es in vielen Ländern keinen Unterschied zwischen Kita und Kindergarten gibt.

  • Eine Kita ist eine Betreuungseinrichtung für Kinder im Vorschulalter, die es berufstätigen Eltern ermöglicht, arbeiten zu gehen. Zu den Kitas gehören in der Regel Krippen und teilweise auch Tagesmütter.
  • Kindergärten werden oft separat betrachtet, auch wenn sie ein einigen Aspekten als Teil der frühkindlichen Betreuung angesehen werden können. Kitas bieten keine schulische Bildung an, sondern konzentrieren sich auf Betreuung, frühe Förderung und soziale Interaktion. Kindergärten hingegen bildet eine Übergangsphase zwischen Kita und Schule. Er bereitet Kinder auf den Schuleintritt vor und legt den Fokus auf spielerisches Lernen sowie die Entwicklung sozialer und kognitiver Fähigkeiten.
  • Die Schule ist eine Bildungseinrichtung, in der Kinder nach einem festgelegten Lehrplan unterrichtet werden. Der Fokus liegt auf der Bildung, nicht auf der Betreuung.

In der folgenden Tabelle sehen Sie die Unterschiede dieser Einrichtungen hinsichtlich Zielgruppe, Fokus, Kosten für Kinderbetreuung und steuerlichen Aspekten:

Kita vs Kindergarten vs Schule
Vergleich­stabelle: Unterschiede zwischen Kita, Kinder­garten und Schule
Merkmal Kita Kinder­garten Schule
Ziel­gruppe Kinder vom Säuglingsalter bis zum Eintritt in den Kinder­garten oder die Schule. Kinder ab ca. 4 Jahren bis zum Schul­eintritt. Kinder ab ca. 6 bis 7 Jahren bis zum Abschluss der obligatorischen Schul­zeit (ca. 15 bis 16 Jahre).
Fokus Betreuung und frühkindliche Förderung, Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Vorbereitung auf die Schule, Entwicklung sozialer und kognitiver Fähigkeiten. Vermittlung von Bildung und Wissen gemäss Lehrplan.
Angebot Ganztags- oder Halbtags­betreuung, je nach Einrichtung; Aktivitäten zur Förderung der kindlichen Entwicklung. Obligatorischer Unterricht, meist vormittags; spielerisches Lernen und soziale Interaktion. Strukturierter Unterricht in verschiedenen Fächern; je nach Stufe ganztägig oder halbtägig.
Kosten Kostenpflichtig; Gebühren variieren je nach Kanton, Gemeinde und Einkommen der Eltern. In der Regel kostenlos, da Teil des öffentlichen Bildungssystems. Öffentliche Schulen sind kostenlos; private Schulen erheben Schul­gebühren.
Steuerliche Aspekte Kosten steuerlich absetzbar: In der Regel können Eltern die Betreuungskosten für die Kita teilweise als Abzug in ihrer Steuer­erklärung geltend machen. Der maximale Abzug variiert je nach Kanton und Gemeinde (estv.admin.ch). Keine direkten steuerlichen Kosten: Da der Kinder­garten in der Regel kostenlos ist, gibt es keine direkten steuerlichen Abzüge oder Belastungen. Keine steuerlichen Abzüge: Öffentliche Schulen verursachen keine direkten Kosten. Bei privaten Schulen können jedoch Schul­gebühren anfallen, die in der Regel steuerlich nicht absetzbar sind.

Warum ist der steuerliche Abzug unterschiedlich?

Die steuerliche Behandlung von Kita- und Schulkosten unterscheidet sich, weil die Kita als notwendige Betreuung für berufstätige Eltern gilt. Diese Kosten gelten als berufsbedingte Aufwendungen und sind daher steuerlich absetzbar. Schulgebühren hingegen werden als Ausgaben für die Ausbildung der Kinder angesehen und sind nicht abziehbar (bzw. bereits via Kinderabzug). Viele Eltern versuchen, ausserschulische Aktivitäten und Freizeitaktivitäten der Kinder als Abzug geltend zu machen. Leider sind solche Kosten in der Regel nicht vom steuerbaren Einkommen abziehbar (z. B. Nachhilfe, Sport- und Musikvereine, Pfadi usw.).

Warum fällt es Eltern schwer, gute Kitas zu finden?

Für viele Eltern ist es aus verschiedenen Gründen eine grosse Herausforderung, eine geeignete Kindertagesstätte für ihre Kinder zu finden. Eine gute Kita für die Kinder zu haben, ist für viele Eltern wichtig, da es sich langfristig auf die Arbeits- und Lebensqualität der Eltern auswirkt.

Die meisten Probleme bei der Kita-Suche sind hohe Nachfrage, begrenztes Angebot, hohe Kita Kosten und Qualitätsunterschiede. Kitas sind schnell ausgebucht, vor allem in stark bevölkerten Regionen, insbesondere wie Zürich und Genf, was Eltern zu frühzeitigen Anmeldungen und langen Wartezeiten zwingt. Wenige Auswahlmöglichkeiten führen zu einigen zusätzlichen Herausforderungen wie z.B. Preiserhöhung. Wenn keine Kita-Plätze verfügbar sind, müssen Eltern oft auf Alternativen wie Tagesmütter oder private Betreuung zurückgreifen, die zwar ebenfalls steuerlich absetzbar sind, aber noch höhere Kosten verursachen.

Nanny von der Steuer abziehbar?

Eine Nanny wird im steuerlichen Sinne als Drittbetreuung angesehen. Dies setzt jedoch bestimmte Voraussetzungen voraus: Die Betreuung muss beruflich notwendig sein, und die Anstellung muss formal geregelt sein (z.B. durch einen Arbeitsvertrag/ Lohnabrechnungen und die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen).

Kita-Kosten und Steuerprogression

Interessant dabei: Die Kita-Kosten (in der Regel subventionierte Kitas) sind oft einkommensabhängig, was bedeutet, dass Kitas das Einkommen der Eltern berücksichtigen, um die individuellen Kinderbetreuungskosten festzulegen. Dazu fordern sie in der Regel Nachweise wie Lohnausweise oder Steuererklärungen an. Basierend auf diesen Informationen wird ein persönlicher Tarif berechnet. Ein gutes Beispiel für diese Praxis findet sich in der Stadt St. Gallen. Bei der Berechnung des Tarifs sind hier das massgebende Einkommen sowie das steuerbare Vermögen der Eltern entscheidend. Beträgt das steuerbare Vermögen mehr als CHF 100’000 (Alleinstehende) resp. CHF 150’000 (Verheiratete), gilt unabhängig vom Einkommen der Maximaltarif.

Ein weiteres Beispiel ist der Kita-Rechner – ein Tarifrechner für Gemeinden, der es ermöglicht, die voraussichtlichen Elternbeiträge basierend auf dem steuerbaren Einkommen und weiteren Faktoren zu berechnen.

Die Tarifbestimmung kann zu einem negativen Einkommenseffekt führen. Familien mit höherem Einkommen zahlen dabei nicht nur höhere Kinderbetreuungsgebühren, sondern profitieren gleichzeitig überproportional von den steuerlichen Abzügen. Die Steuerprogression sorgt dafür, dass sich Abzüge für Fremdbetreuungskosten bei höheren Einkommen stärker auf die Steuerlast auswirken als bei niedrigen Einkommen.

Steuerliche Regelungen von Kinder­betreuungs­kosten in der Schweiz

Bundesebene (DBG)

  • Gemäss Artikel 33 Abs. 3 DBG können Eltern Fremdbetreuungskosten für Kinder bis zu einer bestimmten Höhe steuerlich abziehen. Ab 2025 wird der maximale Abzugsbetrag pro Kind auf CHF 25’800 erhöht. Die Regelung gilt für Kinder bis 14 Jahre, die im gleichen Haushalt wie der Steuerpflichtige leben und steuerlich abzugsfähig sind.
  • Der Abzugsbetrag wurde im Vergleich zu 2024 um 300 Franken erhöht.

Kantonale Unterschiede

Die Höhe der abziehbaren Kita-Kosten variiert je nach Kanton. In einigen Kantonen können Eltern höhere Abzüge geltend machen, in anderen sind es geringere Beträge. Dieser Unterschied beeinflusst nicht nur die finanziellen Auswirkungen der Eltern, sondern auch ihre Entscheidung, in welchem Kanton zu wohnen und arbeiten.

  • Kanton Zürich: Ab dem Steuerjahr 2024 können bis zu CHF 25’000 pro Kind und Jahr für Staats- und Gemeindesteuern abgezogen werden.
  • Kanton Schwyz: Der maximale Abzug beträgt CHF 6’000 pro Kind und Jahr.
  • Kanton Basel-Landschaft: Ab dem Steuerjahr 2020 können bis zu CHF 10’000 pro Kind und Jahr abgezogen werden.
  • Kanton Zug: Ab dem Steuerjahr 2023 können bis zu CHF 25’000 pro Kind und Jahr für Staats- und Gemeindesteuern abgezogen werden (bisher CHF 6’200 bis zur Steuerperiode 2023).

Beispiel 1

Familie Schweizer aus Zug hat zwei Kinder im Alter von 3 und 5 Jahren. Beide Elternteile arbeiten Vollzeit und benötigen daher eine Ganztagsbetreuung für ihre Kinder. Nach einer intensiven Suche finden sie schliesslich einen Platz in einer nahegelegenen Kindertagesstätte, die 2’500 Franken pro Kind und Monat kostet. Diese bedeutet jährliche Betreuungskosten von CHF 60’000 für beide Kinder.

Gemäss der Steuerabzugsverordnung im Kanton Zürich können sie bis zu Kind und Jahr können sie bis zu 25’000 Franken von den Staats- und Gemeindesteuern abziehen. Dadurch reduziert sich ihr steuerbares Einkommen um insgesamt CHF 50’000, was zu einer erheblichen Steuerersparnis führt. Dennoch wird ein nicht unerheblicher Teil der Kinderbetreuungskosten unberücksichtigt, was die finanzielle Belastung der Familie verdeutlicht.

Familie Schweizer

Beispiel 2

Die Familie Meier aus Zürich hat zwei Kinder im Alter von 2,5 und 4 Jahren. Beide Eltern arbeiten Vollzeit. Die Kinder werden in der Kita betreut, was monatlich pro Kind CHF 1’500 kostet. Das ergibt jährliche Betreuungskosten von CHF 36’000 für beide Kinder.

Das gemeinsame Einkommen der Eltern beträgt CHF 100’000. Sie können die Betreuungskosten steuerlich abziehen. Die Frage ist, wie sich dies auf ihre Steuerbelastung auswirkt. Nachfolgend der Vergleich der Berechnungen mit und ohne Abzug der Drittbetreuungskosten:

Familie Meier

Familie Meier
Steuer­belastung mit und ohne Kinder­betreuungskostenabzug
Kategorie Mit Betreuung­kostenabzug (CHF) Ohne Betreuung­kostenabzug (CHF) Differenz (CHF)
Kanton Bund Kanton Bund
Netto­einkommen (beide Eltern) 100’000 100’000 0
Abzüge
Versicherungs­prämien und Zinsen von Spar­kapitalien -11’300 -6’800 -11’300 -6’800 0
Zweitverdiener­abzug -6’100 -13’900 -6’100 -13’900 0
Abzug verheiratete Steuer­pflichtige 0 -2’800 0 -2’800 0
Kinder­abzug -18’600 -13’900 -18’600 -13’900 0
Kinder­betreuungskosten -36’000 0 +36’000
Steuerbares Einkommen 28’000 64’000 +36’000
Steuern
Kantons­steuer 353 2’172 +1’819
Gemeinde­steuer 428 2’637 +2’209
Kirchen­steuer 0 0 0
Personal­steuer 48 48 0
Direkte Bundes­steuer 0 0 0
Total Steuer­belastung 829 4’857 +4’028

In der Tabelle ist ersichtlich, wie sich der Kinderdrittbetreuungsabzug auf die Steuern auswirkt. In unserem Fall reduzieren sich die Steuern um CHF 4‘028.

Höchstbeträge für Kinderbetreuungskosten je Kanton

Eine vollständige Informationstabelle mit allen kantonalen Unterschieden finden Sie untenstehender Tabelle.

Kanton Höchst­betrag für Betreuung­kosten Kita (pro Kind und Jahr) Weitere Informationen
Aargau CHF 12'000
Appenzell Ausser­rhoden CHF 25'000 Ab Steuer­jahr 2024
Appenzell Inner­rhoden CHF 18'000
Basel-Landschaft CHF 10'000 Ab Steuer­jahr 2020
Basel-Stadt CHF 26'000 CHF 25'600 in der Steuer­periode 2024
Bern CHF 16'000
Fribourg CHF 12'000
Genf CHF 26'080 CHF 26'000 bis Steuer­periode 2024
Glarus CHF 25'500
Graubünden CHF 10'600 Ab Steuer­periode 2023
Jura CHF 10'500 Ab Steuer­periode 2024
Luzern CHF 6'100 Für die Steuer­periode 2023
Neuenburg Nicht konkretisiert Nicht konkretisiert
Nidwalden CHF 8'100
Obwalden CHF 10'000
Schaffhausen CHF 9'400
Schwyz CHF 6'000
Solothurn CHF 25'000
St. Gallen CHF 26'400 CHF 25'000 bis der Steuer­periode 2024
Thurgau CHF 10'000
Tessin CHF 25'500 Ab Steuer­periode 2024
Uri Nicht konkretisiert Nicht konkretisiert
Wallis CHF 3'100 Für die Steuer­periode 2024
Waadt CHF 15'000 CHF 13'000 in der Steuer­periode 2023
Zug CHF 25'000 CHF 6'200 bis Steuer­periode 2023
Zürich CHF 25'000

Praktische Tipps für Eltern

  • Stellen Sie sicher, dass die Betreuungskosten beruflich notwendig sind und Sie den Grund für die Drittbetreuung Ihrer Kinder nachzuweisen können (z.B. Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Erwerbsunfähigkeit).
  • Melden Sie Ihr Kind möglichst frühzeitig an, um Wartelisten zu vermeiden und einen Platz in der Kita zu bekommen.
  • Nutzen Sie die Möglichkeiten des steuerlichen Abzugs, indem Sie alle relevanten Kosten (Rechnungen und Zahlungsbelege) dokumentieren bzw. die Belege sammeln.
  • Falls keine Kita-Plätze verfügbar sind, können auch Tagesmütter oder private Betreuungsangebote eine gute Alternative sein.

Mit den richtigen Informationen und einer guten Planung können Sie nicht nur die passende Betreuung für Ihre Kinder finden, sondern auch steuerlich davon profitieren!

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Nichtberufsunfall: Wie vermeide ich mögliche Fallstricke? https://treuhand-suche.ch/blog/nichtberufsunfall-wie-vermeide-ich-moegliche-fallstricke/ https://treuhand-suche.ch/blog/nichtberufsunfall-wie-vermeide-ich-moegliche-fallstricke/#respond Mon, 26 Jun 2023 08:00:58 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=3005 The post Nichtberufsunfall: Wie vermeide ich mögliche Fallstricke? appeared first on treuhand-suche.ch.

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Update des Artikels vom

Arbeitgeber haben die Pflicht, ihre Arbeitnehmer gegen Berufs­unfälle zu versichern, wobei die Prämien vom Arbeitgeber bezahlt werden. In der Praxis ist es üblich, dass Arbeit­nehmer auch gegen Unfälle ausserhalb des Berufs versichert werden müssen. Angesichts der Tatsache, dass jährlich etwa 2400 Menschen bei Nicht­berufs­unfällen tödlich verletzt werden, erscheint dieses Vorgehen nachvollziehbar. Die Verantwortung für die rechtzeitige Beantragung der Sozial­versicherungen liegt dabei bei den Arbeitgebern. Gemäss Bundes­gesetz, das die Nicht­berufs­unfall­versicherung (NBUV) sowie die Berufs­unfall­versicherung (BUV) regelt, müssen sich Unternehmer um die Sozial­versicherungen für sich selbst und ihre Mitarbeiter kümmern. Im Folgenden finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Nicht­berufsu­nfall­versicherung (NBUV), die sich sowohl Arbeit­nehmer als auch Arbeit­geber immer wieder stellen.

Was deckt die NBUV im Gegensatz zur BUV?

Unter Berufsunfällen (BU) werden vor allem Unfälle verstanden, die sich unter folgenden Umständen ereignet haben:

Arbeiten_auf_Anordnung

Arbeiten auf Anordnung oder im Interesse des Arbeitgebers

Arbeitspausen_Betriebsareal

Arbeitspausen auf dem Betriebsareal

Geschäfts- und Dienstreisen

Geschäfts- und Dienstreisen

Betriebsausflüge

Betriebsausflüge

Besuch_von_Schulen_und_Kursen

Besuch von Schulen und Kursen

Bei Nicht­berufs­unfällen (NBU) handelt es sich vor allem um Vorfälle, die nicht zu den üblichen Berufs­unfällen zählen (Art. 8 UVG). Die Nicht­berufs­unfall­versicherung bietet räumlich uneingeschränkten Schutz für alle Freizeit­unfälle. Das bedeutet, dass sie sowohl Unfälle auf dem Arbeitsweg als auch Unfälle, die während einer Reise auftreten, abdeckt – ebenso wie die damit verbundenen Kosten. Im Falle eines Unfalls hat der Versicherte im Rahmen der NBUV einen Anspruch auf folgende Leistungen:

  • Spitalaufenthalt
    Heilbehandlung, Spitalaufenthalt in der allgemeinen Abteilung usw.
  • Taggeld
    Tagegeld: maximal 80% des versicherten Verdienstes (wird erst ab dem 3. Tag gerechnet)
  • Invalidenrente
    Invalidenrente bei bleibenden Unfallfolgen
  • Invalidenrente 80%
    Invalidenrente: maximal 80% des versicherten Verdienstes
  • Witwe
    Hinterlassenenrenten an Witwe, Witwer sowie Kinder

Nachdem wir nun ein Verständnis für den Versicherungs­schutz der NBUV gewonnen haben, lohnt es sich, uns mit der Frage befassen, ob die NBUV für unterschiedliche Personen­gruppen obligatorisch ist.

Ist die NBUV obligatorisch?

Folgende Personengruppen unterliegen der NBU-Pflicht:

  • Arbeitnehmer, die in der Schweiz beschäftigt sind, einschliesslich Heimarbeitende, Auszubildende, Praktikanten, Volontäre und Personen, die in Lehr- oder Invaliden­werkstätten tätig sind.
  • Personen, die Anspruch auf Arbeits­losen­entschädigung haben.

Werfen wir nun einen Blick darauf, ob die NBUV-Pflicht auch für Teilzeit­beschäftigte gilt und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind.

Gilt die NBUV-Pflicht auch für Teil­zeit­beschäftigte?

Wenn der Arbeit­nehmer teilzeitig beschäftigt ist, sollte auf folgende Besonderheiten geachtet werden:

Der Teilzeitbeschäftigte arbeitet im Durchschnitt mehr als 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber

  • Die Person wird obligatorisch für NBU sowie BU versichert.
  • Unfälle auf dem Weg zur Arbeit gehören nicht zu den Berufsunfällen.

Der Teilzeitbeschäftigte arbeitet im Durchschnitt weniger als 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber

  • Die Person ist ausschliesslich für BU versichert.
  • Unfälle auf dem Weg zur Arbeit gehören zu den Berufsunfällen.
  • Freizeitunfälle müssen selbständig von den Teilzeitbeschäftigten bei ihrer obligatorischen Krankenkasse oder bei ihrem Versicherungsberater versichert werden.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, wer letztendlich die Kosten der NBUV trägt: der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer?

Wer zahlt die NBUV: Arbeitsgeber oder Arbeitsnehmer?

Die Prämien für die Nicht­berufs­unfall­versicherung (NBUV) werden von den Arbeit­nehmenden selbst getragen, wobei es Arbeit­geber gibt, die diese Kosten übernehmen. Der Arbeit­geber entrichtet zu Beginn des Jahres die Prämien zusammen mit den Berufs­unfall­versicherungs- (BUV) Prämien und zieht dann den NBUV-Anteil monatlich vom Lohn der Arbeitnehmenden ab.

Doch was genau sind die finanziellen Aufwendungen für die NBUV und wer ist dafür verantwortlich?

Was kostet die NBUV?

Die Höhe der NBU-Abzüge 0.5% – 2.0% (wird auf Basis vom AHV-pflichtigen Lohnbetrag berechnet).

Die Prämien für die obligatorische NBUV gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Die Höhe der NBU-Abzüge variiert von 0.5% bis 2.0% und wird auf Basis vom AHV-pflichtigen Lohnbetrag berechnet. In der Praxis ist jedoch eine freiwillige Beteiligung seitens des Arbeitgebers möglich.

Am Anfang des Jahres zahlt der Arbeitgeber die Prämien für die NBUV zusammen mit der BUV für das gesamte Jahr im Voraus. Die NBUV-Anteile werden anschliessend monatlich vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen.

Die Lohnbuchhaltung toleriert keine Fehler. Vertrauen Sie hierbei den Experten. Wählen Sie aus mehr als 2.600 Treuhänder auf unserer Website.

Es kommt nicht selten vor, dass ein Mitarbeiter in der Praxis bei mehreren Arbeitgebern beruflich aktiv ist. Im Folgenden finden Sie Informationen zur richtigen Handhabung der NBUV in einer solchen Situation.

Wie geht man mit einem NBU bei mehreren Arbeits­verhältnissen um?

Sollte ein NBU bei einem Mitarbeiter geschehen, der in mehreren Arbeitsverhältnissen zugleich steht, müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Die Person arbeitet bei mehreren Arbeitgebern und ist bei mehreren Arbeitgebern gegen NBU versichert.
    • In diesem Fall ist derjenige Versicherer zuständig, für dessen Kunden die versicherte Person zuletzt die Arbeiten ausgeführt hat. Dabei werden für die Taggeldberechnung auch die Einkommen bei anderen Arbeitgebern angerechnet. In der Praxis (wie in der Gerichtspraxis) werden stets ausschliesslich die Löhne angerechnet, gegen die die NBU auch versichert wurde.
  • Die Person arbeitet für mehrere Arbeitgeber, erreicht jedoch bei keinem die Grenze von 8 Arbeitsstunden pro Woche.
    • In dem Fall muss die Person selbst eine Versicherung gegen den NBU bei der eigenen Krankenkasse veranlassen.

Wenn eine Person bei mehreren Arbeitgebern tätig ist, entsteht manchmal die Notwendigkeit, die NBUV zu kündigen. Dem Thema der Kündigung der NBUV ist der folgende Teil unseres Artikels gewidmet.

Wann ist die NBUV beendet?

in 30 Tage

Unabhängig davon, ob es sich um Kündigung, Subbatical oder freiwilligen Stellenwechsel handelt, bleibt die Person 30 Tage lang über den Arbeitgeber gegen NBU versichert.

Während dieser Zeit kann der Betroffene seine Versicherung um bis zu 6 Monate verlängern. In diesem Fall handelts es sich um eine Abredeversicherung und die Person übernimmt dabei die gleichen Bedingungen wie in der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung. Die wichtigste Voraussetzung ist die Existenz einer NBU-Versicherung des Arbeitnehmers beim verlassenen Arbeitgeber.

Nach Ablauf der Nachd­eckungs­frist von 30 Tagen endet der Versicherungs­schutz im Rahmen der NUBV. Sie haben jedoch die Möglichkeit, durch den Abschluss einer Abredeversicherung diesen Schutz um mehrere Monate zu verlängern.

Abredeversicherung NBU: Was ist zu beachten?

Die Option, eine Abredeversicherung abzuschliessen, kann unter einer der folgenden Bedingungen in Anspruch genommen werden:

Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses

Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Fehlen eines neuen Arbeitsplatzes für mehr als einen Monat nach Beendigung

Mutterschaftsurlaubs

Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs

Unbezahlte Ferien

Unbezahlten Urlaub nehmen

weniger als 8 Stunden-1

Kürzung der Arbeitsbeschäftigung auf weniger als 8 Stunden pro Woche

Obwohl in der Praxis die Prämien für die NBUV zusammen mit den Berufsunfallversicherungs- (BUV) Prämien entrichtet werden, gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen der BUV und der NBUV. Zum einen deckt diese ein unterschiedliches Spektrum an möglichen Unfällen an und zum anderen wird die NBUV i.d.R. nicht vom Arbeitsgeber, sondern vom Arbeitsnehmer getragen. Ausserdem ist die NBUV nicht immer obligatorisch. Als Entscheidungskriterium gilt die Arbeitszeit pro Woche beim selben Arbeitgeber – diese muss mindestens 8 Stunden betragen. Die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) variieren je nach Berufsgruppe und den damit verbundenen Risiken. In der Regel liegen die Beitragssätze zwischen 1 und 2 Prozent.

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema «Berufsunfall- und Nichtberufsunfallversicherung» haben, können Sie im Forum bei Experten nachfragen oder sich an erfahrene Treuhänder wenden.

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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung: das Wichtigste in Kürze! https://treuhand-suche.ch/blog/debitoren-und-kreditoren-in-der-buchhaltung/ https://treuhand-suche.ch/blog/debitoren-und-kreditoren-in-der-buchhaltung/#respond Mon, 12 Jun 2023 08:00:03 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=2602 The post Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung: das Wichtigste in Kürze! appeared first on treuhand-suche.ch.

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Update des Artikels vom

Wollen Sie als Unternehmens­gründer riskieren, dass Ihr Unternehmen schon zu Beginn der Geschäfts­tätigkeit Bankrott geht? Sicher nicht. Dieses Risiko ist jedoch speziell am Anfang hoch, wenn die Liquidität des Unternehmens begrenzt ist und Debitoren oder Kreditoren in der Buchhaltung nicht präzise geführt werden. Vor allem wird es kritisch, wenn Rechnungen von Kunden nicht ordnungsgemäss beziehungsweise überhaupt nicht bezahlt werden.

Oder stellen Sie sich vor, wie heikel es für Sie werden kann, wenn relativ hohe Geld­strafen gezahlt werden müssen, weil versehentlich vergessen wurde, die eine oder andere Rechnung pünktlich zu bezahlen.

Um die oben beschriebenen Situationen zu vermeiden, müssen die gestellten Rechnungen und erhaltene Zahlungen ordnungsgemäss kontrolliert werden. In dieser Hinsicht spielt die Wahl der optimalen Buchungs­methode eine Schlüssel­rolle. Zu Beginn der Geschäftstätigkeit, wenn die Grösse des Unternehmens es noch zulässt, kann man noch entscheiden, ob dafür eine Offen­posten­buchhaltung geführt oder direkt eine Debitoren-/Kreditoren-Buchhaltung eingeführt wird.

Was ist der Unterschied zwischen der Offen­posten- und Debitoren- / Kreditoren-Buchhaltung?

Bei der Offen­posten­buchhaltung werden Zahlungen erst dann verbucht, wenn sie tatsächlich getätigt wurden, während bei der Debitoren- / Kreditoren-Buchhaltung Debitoren und Kreditoren stets laufend erfasst werden. In anderen Worten stellt sich die Offen­posten­buchhaltung als eine relativ simple Form der Buchhaltung dar, da lediglich die liquidierten Rechnungen (sowohl von Ihnen als auch vom Kunden) in der Buchhaltung eingebucht werden. Weitere Information dazu kann man auf diesem KMU-Portal unter folgendem Link finden.

Für welche Option man sich entscheiden muss, wird im Art. 957 OR geregelt.

Wir werden uns aber hauptsächlich auf die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung konzentrieren, da diese Buchhaltungsvariante in der Praxis häufig zum Einsatz kommt.

Debitoren­buchhaltung und Debitoren­management

Bei der Debitoren­buchhaltung handelt es sich vor allem um die ordnungsgemässe Erfassung und folgende Überwachung der an Kunden ausgestellten Rechnungen – sprich Ausgangs­rechnungen.

Damit die Liquidität Ihres Unternehmens auf einem akzeptablen Niveau gehalten wird, sollten Zahlungs­eingänge pünktlich kontrolliert werden. Diese Kontrolle wird als Debitoren­management bzw. Forderungsmanagement bezeichnet. Zur Verwaltung wird für jeden einzelnen Debitor ein separates Konto in der Buchhaltung geführt. Sämtliche gestellten Rechnungen und alle erhaltenen Zahlungen werden darin gebucht.

Wenn Kunden Ihre Rechnungen nicht rechtzeitig begleichen, müssen Massnahmen wie z.B. Zahlungs­erinnerungen oder Mahnungen ergriffen werden. Es kann jedoch auch vorkommen, dass entweder das Zahlungsverhalten des Kunden äusserst schlecht ist oder er Konkurs angemeldet hat. Unter Umständen wird die Rechnung dann gar nicht mehr beglichen. Es gehört zu den zentralen Aufgaben der Debitoren­buchhaltung, eine derartige Situation rechtzeitig zu erkennen oder sogar vorauszusehen.

Forderungsausfälle können folgendermassen gelöst werden:

lawyer icon

Die Forderungen können einem Anwalt oder einem Inkasso-Unternehmen übergeben werden.

factoring company icon

Das Unternehmen kann solche Forderungen speziellen Factoring-Unternehmen weiterverkaufen.

konto icon

Diese Forderungen können über das Konto «Wertberichtigungen Forderungen» abgeschrieben werden.

Um sich vor derartigen Verlusten im Voraus durch «Wertberichtigungen» zu schützen, bauen Unternehmen ein Delkredere auf. Ein Delkredere stellt ein Wertberichtigungskonto für erfahrungsgemäss geschätzte Zahlungsausfälle dar. Je nachdem, ob der Schuldner inländisch oder ausländisch ist, genehmigen die Steuerbehörden ein entsprechendes Delkredere von pauschal 5% und 10% der Forderungen.

Kreditoren­buchhaltung und Kreditoren­management

Bei der Kreditoren­buchhaltung versteht man vor allem die ordnungsgemässe Erfassung und folgende Überwachung der von Lieferanten ausgestellten Rechnungen – sprich Eingangs­rechnungen. In diesem Fall handelt es sich eigentlich um eine Art kurzfristiges Darlehen. Einerseits möchte man die Zahlungen so lange wie möglich hinausschieben, ohne zusätzliche Kosten zu produzieren. Andererseits sollte aber auch gewährleistet sein, dass sämtliche Waren und Dienstleistungen pünktlich und in angemessener Qualität an Sie geliefert werden. Das ist die zentrale Frage des Kreditoren­managements.

Wenn eine präzise Unternehmens-Buchhaltung geführt wird, lassen sich auf dem Kreditoren­konto sämtliche Verbindlichkeiten erkennen. Im Hauptbuch stehen die Gesamt­summen aus dem Nebenbuch. So erhält man zwar einen ersten Überblick auf die Gesamt­situation, kommt jedoch damit nicht viel weiter. Deshalb führt man ein Nebenbuch (Hilfsbuch), um den Geldfluss im Zusammenhang mit jedem einzelnen Lieferanten (Kreditors) detailliert analysieren zu können. Die Führung eines derartigen Nebenbuchs wird als Debitoren­buchhaltung bezeichnet.

Zur Verwaltung wird für jeden einzelnen Kreditor ein separates Konto in der Buchhaltung geführt. Sämtliche erhaltene Rechnungen und alle ausgeführten Zahlungen mit dem Eintrag den entsprechenden Zahlungsfristen werden darin gebucht.

FAQ zu Debitoren und Kreditoren in der Buchhaltung

Was versteht man unter Debitoren?

Unter Debitoren versteht man in der Buchhaltung Forderungen gegenüber Kunden, die sich aus Lieferungen und Leistungen Ihres Unternehmens ergeben. Das Konto «Debitoren» zeigt auf, welche Rechnungen Ihre Kunden noch nicht beglichen haben beziehungsweise welcher Anteil Ihrer Forderungen noch nicht eingegangen ist.

debitor Infografiken

Was versteht man unter Kreditoren?

Kreditoren stellen in der Buchhaltung das Gegenteil der Debitoren dar. Hier geht es darum, wem Sie Geld schulden.

kreditor Infografiken

Als Unternehmer schulden Sie Unternehmen Geld, die Ihnen Waren oder Dienstleistungen liefern, also Ihre Lieferanten sind. Je später Lieferanten­rechnungen beglichen werden müssen, desto mehr Geld steht Ihnen kurzfristig zur Verfügung und umso länger kann die Liquidität Ihres Unternehmens gesichert werden.

Welche Vorteile bringt die Offen­posten­buchhaltung mit sich?

Zu den Vorteilen der Offen­posten­buchhaltung gehören:

  • Einfachheit
  • Zeit­ersparnis

Aufgrund dessen kommt die Offen­posten­buchhaltung, insbesondere bei kleineren Unternehmen mit einer überschaubaren Anzahl von Kunden- und Lieferanten­belegen häufig zum Einsatz. Bei dieser Methode werden Kunden­rechnungen entweder in einem separaten Auftrags­bearbeitungs­programm oder manuell geführt.

Welche Vorteile bringt die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung mit sich?

Zu den Vorteilen der Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung gehören:

  • Hohe Transparenz bei Eingangs- und Ausgangsrechnungen
  • Möglichkeit, eine grosse Menge an Zahlungseingängen und -ausgängen zu bewältigen

Diese Vorgehensweise ist besonders gewinnbringend, wenn es eine grosse Anzahl von Kunden- und Lieferanten­belegen gibt und die Rechnungen automatisch verbucht werden.

Wie werden Debitoren und Kreditoren in Geschäftsberichten ausgewiesen?

Beim Jahres­abschluss werden die ausstehenden Debitoren­forderungen auf der Aktivseite der Bilanz erfasst und als Teil des Umlauf­vermögens im Konto «Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (FLL)» ausgewiesen.

Die ausstehenden Rechnungen von Ihren Kreditoren werden dagegen auf der Passivseite der Bilanz als Teil des kurzfristigen Fremdkapitals im Konto «Verpflichtungen aus Lieferungen und Leistungen (VLL)» erfasst.

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema «Debitoren- und Kreditoren-Buchhaltung» haben, können Sie sich an erfahrene Treuhänder wenden. Bei Bedarf können Sie bei Experten im Forum nachfragen.

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Mehrwertsteuer: Grenzüberschreitende Lieferungen vom und ins Ausland https://treuhand-suche.ch/blog/mehrwertsteuer-ausland/ https://treuhand-suche.ch/blog/mehrwertsteuer-ausland/#comments Fri, 13 Nov 2020 13:46:52 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=4100 The post Mehrwertsteuer: Grenzüberschreitende Lieferungen vom und ins Ausland appeared first on treuhand-suche.ch.

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Stellen Sie sich vor, ein Kunde aus Italien bestellt bei Ihnen (in der Schweiz) neues Büromobiliar. Zur Freude über den Auftrag gesellt sich die Unsicherheit der Rechnungsstellung. Wie muss die Rechnung ausgestellt werden? Muss die MwSt. berechnet werden und wenn ja, von welchem Land? Antworten auf diese Fragen gibt unser Artikel oder ein Treuhänder aus unserer Datenbank.

Die Regelung des Warenverkehrs zwischen der Schweiz und der EU basiert auf dem „Bestimmungslandprinzip“. In diesem Fall werden Waren nur und ausschliesslich im Bestimmungsland besteuert. Die Grenzen überschreiten die Waren zunächst unversteuert.

Lieferungen ins Ausland

Prozessablauf im Inland

Sobald die Waren die Grenze überschreiten, fallen nicht nur Zollabgaben, sondern auch die Mehrwertsteuer des Landes an, in das die Waren eingeführt werden (die sogenannte ausländische Einfuhrumsatzsteuer). In der Regel werden die anfallenden Kosten von der importierenden Firma getragen.

Bei Lieferungen von der Schweiz ins Ausland sind die exportierte Waren von der Schweizer Mehrwertsteuer befreit. Von dieser Steuerbefreiung profitieren sämtliche an der Lieferung beteiligten Lieferanten (nach Art. 23 Abs. 3 Mehrwertsteuergesetz). Eine solche grenzüberschreitende Lieferung muss jedoch anhand der Verzollungspapiere nachgewiesen werden. Sind mehrere Lieferanten gleichzeitig an der Ausfuhr der Waren beteiligt, reicht es, wenn jeder über eine Kopie der Veranlagungsverfügung der EZV verfügt. Da normalerweise die vergangenen fünf Steuerperioden im Zuge einer Mehrwertsteuerprüfung überprüft werden, beträgt die Aufbewahrungsfrist für solche Dokumente insgesamt sechs Jahre (das aktuelle Jahr sowie die fünf Vorjahre).

Prozessablauf im Inland

Als Nachweis dafür können folgende Dokumente berücksichtigt werden:

  • elektronische Ausfuhrveranlagungsverfügung mit digitaler Signatur;
  • zollamtlich gestempelte Kopie der Zollanmeldung für Rohtabak und Tabakfabrikate (Form. 11.44);
  • zollamtliches Dokument, nach dem ein Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung im Inland ordnungsgemäss abgeschlossen wurde oder mit dem ein Gegenstand nach der vorübergehenden Verwendung im Ausland veranlagt und das Verfahren innert der festgesetzten Frist nicht ordnungsgemäss abgeschlossen wurde;
  • zollamtlich bestätigtes „Ausfuhrdokument im Reiseverkehr”.

Ist es nicht möglich, die Lieferung ins Ausland mit einem der oben genannten Dokumente oder mit anderen Unterlagen zu belegen, unterliegt diese Lieferung in der Schweiz der Mehrwertsteuer.

Wenn ein ausländisches Unternehmen von einem Steuerpflichtigen in der Schweiz Waren abnimmt, die vor dem Export ins Ausland von einem oder mehreren anderen Steuerpflichtigen verarbeitet (z. B. montiert oder verpackt) werden müssen, werden diese als im Ausland erbrachte Leistungen betrachtet. Entsprechend fällt in der Schweiz keine Umsatzsteuer an (nach MwSt. -Info 06 Erfüllungsort, Abschnitt 7.2). In diesem Fall muss Formular Nr. 1304 verwendet werden. In diesem Formular muss jeder Lieferant seine Leistungen ausweisen. Damit wird auch die Ausfuhr der verarbeiteten Waren präzisiert.

Finden Sie mehr als 2600 Treuhänder, die sich um Ihre Mehrwertsteuer, Unternehmenssteuern, Jahresabschlüsse und vieles mehr kümmern.

Prozessablauf im Ausland

In den meisten EU-Ländern gibt es für ausländische Unternehmen im Gegensatz zur Regelung in der Schweiz kein Umsatzschwelle bezüglich der Umsatzsteuer-Verpflichtung. Entsprechend muss sich das ausländische (z.B. Schweizerische) Unternehmen als Importeur in dem jeweiligen EU-Land mehrwertsteuerlich registrieren lassen. Die Einfuhr der Waren im Namen des Lieferanten löst eine Registrierungspflicht und gleichzeitig eine Pflicht zur Abrechnung der Umsatzsteuer im entsprechenden Land aus.

Als alternative Lösung empfiehlt sich eine sogenannte EU-Verzollung. Diese Alternative ist besonders hilfreich, um die Zahlung der Umsatzsteuer zu regeln, wenn Auslandslieferungen in mehrere EU-Länder erfolgen. In diesem Fall ist zwangsläufig eine umsatzsteuerliche Registrierung im jeweiligen EU-Land erforderlich. Die Einfuhrverzollung wird in dem EU-Land vollzogen, in dem das Unternehmen mit seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) registriert ist. In diesem Fall erfolgt die Lieferung für den Lieferanten einfuhrsteuerfrei. Nach der Einfuhr in die EU werden die Waren direkt in das EU-Land weitergeliefert, wo sich der Empfänger der Waren befindet. Dabei handelt es sich um eine sogenannte steuerfreie innergemeinschaftliche Zustellung (Reihengeschäft). Die Versteuerung erfolgt anschliessend durch den Warenempfänger.

In einigen Ländern reicht es jedoch, sich an einen lokalen Fiskalvertreter zu wenden. Die USt-IdNr. des Schweizer Lieferanten (bzw. Name, Adresse und USt-IdNr. des Fiskalvertreters) sowie die seines Kunden müssen in der Rechnung angegeben werden. Darüber hinaus muss in der Rechnung deutlich ausgewiesen sein, dass es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt.

Rechnung inland

Tipp

Grundsätzlich liegt der Umsatzsteuersatz in den meisten EU-Ländern bei rund 20 Prozent.

Einfuhr von Waren in die Schweiz

Werden Waren in die Schweiz geliefert und verbleiben endgültig im Land, wird zusätzlich zu den allfälligen Zollabgaben eine Einfuhrsteuer fällig. Diese ist in der Regel vom inländischen Käufer (Importeur) zu zahlen. Die Höhe der Einfuhrsteuer entspricht der Mehrwertsteuer und beträgt derzeit 7,7% des Warenwertes. Ausländische Lieferanten, die Waren in die Schweiz liefern, müssen sich in der Schweiz unabhängig vom Wert der importierten Waren grundsätzlich für die Mehrwertsteuer registrieren. Diese Pflicht entfällt nur im Ausnahmefall, falls das Lieferant die jährliche Umsatzschwelle von CHF 100’000 netto (bzw. der Gegenwert in Fremdwährung) für sämtliche globalen Verkäufe nicht überschreitet. Für reine Versandhändler gilt eine leicht angepasste Regelung, siehe unten.

MwSt.-Registrierungspflicht 1
MwSt.-Registrierungspflicht 2

Waren, die nicht für den Verkauf bestimmt sind, einen unbedeutenden Wert aufweisen oder mit einem geringfügigen Steuerbetrag (maximal CHF 5 pro Lieferung) sind in der Schweiz von Zollabgaben und der Einfuhrsteuer befreit (nach Art. 53 Abs. 1 MWSTG). Zu den Kategorien, die von der Einfuhrsteuer grundsätzlich befreit sind, gehören:

  • Persönlichen Gebrauchsgegenstände
    Persönlichen Gebrauchsgegenstände;
  • Reiseproviant
    Reiseproviant und Waren des Reiseverkehrs (bis zu einem Gesamtwert von CHF 300.– pro Person);
  • Geschenke
    Geschenke bis zu einem Wert von CHF 100.– (mit Ausnahme von Tabak und Alkohol);
  • Steuerbetrag nicht höher als CHF 5
    Verkaufsfertige Waren mit einem Steuerbetrag nicht höher als CHF 5.–

Ab dem 1. Januar 2019 gilt für Versandhändler, die mit Kleinlieferungen, die einen Steuerbetrag von CHF 5.– pro Lieferung nicht überschreiten jedoch einen Umsatz von mindestens CHF 100’000 pro Jahr erzielen, dass sie sich in der Schweiz für die Mehrwertsteuer registrieren lassen müssen.

Werden die Waren nicht auf den Namen des Importeurs, sondern auf den Namen des Lieferanten in die Schweiz eingeführt, kann sich das Unternehmen alternativ selbst in das Schweizer Mehrwertsteuerregister eintragen lassen. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein eigenes Lager in der Schweiz oder eine sogenannte “Unterordnungserklärung im Ausland”.

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Kurzarbeit in der Schweiz – oder wie erhält man eine Entschädigung https://treuhand-suche.ch/blog/kurzarbeit-schweiz/ https://treuhand-suche.ch/blog/kurzarbeit-schweiz/#respond Fri, 06 Nov 2020 08:27:16 +0000 https://blog.treuhand-suche.ch/?p=944 The post Kurzarbeit in der Schweiz – oder wie erhält man eine Entschädigung appeared first on treuhand-suche.ch.

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Lassen Sie sich die staatlichen Leistungen nicht entgehen! Insbesondere Kurzarbeitsgeld kann Ihre Unternehmen vor schlimmen kurzfristigen Krisen retten. Wie muss ich mich anmelden? Welche Punkte muss ich beachten? Und wie genau funktionieren die Abrechnungen? Hier kann Ihnen ein Treuhänder unterstützen und Sie beraten.

Wenn ein Unternehmen seine Arbeit in der Schweiz wirtschaftlich begründet vorübergehend reduzieren oder ganz einstellen soll, aber gleichzeitig die Arbeitsverhältnisse im Sinne der Arbeitsgesetzgebung dabei bestehen bleiben, handelt es sich um Kurzarbeit.

Kurzarbeit umfasst des Weiteren Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere Umstände zurückzuführen sind und ausserhalb der Kontrolle des Arbeitgebers liegen. Damit sollen Entlassungen verhindert werden, die aufgrund eines kurzfristigen und unvermeidbaren Arbeitsausfalls auftreten könnten. Risiken wie verschärfter Wettbewerb, ein Nachfrageeinbruch oder andere bekannte Geschäftsrisiken gelten nicht als Begründung für eine Kurzarbeitsentschädigung.

In Notfällen, wie beispielsweise beim Coronavirus, können jedoch bestimmte Anforderungen oder Einschränkungen eine Zeitlang gelockert oder entfernt werden, um die betroffenen Unternehmen zu unterstützen.

Sämtliche eingeführten Veränderungen hatten grösstenteils einen eher vorläufigen Charakter. Doch die grundsätzliche Prinzipien der Kurzarbeit wurden nicht geändert. Werfen wir also einen Blick auf die wichtigsten Prinzipien der Kurzarbeit.

Zunächst einmal ist es entscheidend, dass sich das Unternehmen für Kurzarbeit in der Schweiz anmeldet (Weitere Informationen zur Anmeldung findet sich bei SECO). Bei Ausbruch der Corona-Krise wurde die Karenzfrist zuerst auf einen Tag reduziert, später wurde sie komplett aufgehoben. Die ordentliche Karenzfrist beträgt zwei Wochen.

Während zwei Jahren darf die Summe aller Perioden, für die eine Kurzarbeitsentschädigung gezahlt werden kann, nicht länger als 12 Monate betragen. Im Rahmen von COVID-19 wurde diese Periode verlängert und beträgt seit dem 01. September 2020 insgesamt 18 Monate. Eine Bewilligung für die Kurzarbeit kann einmalig nur für 3 Monate zugesprochen werden. Wenn also mit weiteren Schwierigkeiten hinsichtlich der Auslastung der Mitarbeiter gerechnet werden kann, die länger als 3 Monate dauern, sollte kurz vor Ablauf der vorherigen Bewilligung eine weitere für die kommenden 3 Monate beantragt werden.

Covid Massnahmen Kurzarbeitsentschädigung

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?

Zu den Firmen, die einen Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung haben könnten, gehören diejenige, bei denen die Beschäftigung des Arbeitnehmers um mehr als 10% reduziert und eines der folgenden Kriterien erfüllt wird:

  • Die Arbeitnehmenden sind beitragspflichtig bei Arbeitslosenversicherung (ALV)
  • Die Arbeitnehmenden haben die obligatorische Schulzeit abgelegt, sind aber nicht AHV pflichtig, da das Mindestalter dafür noch nicht erreicht wurde.

Tipp

Einverständnis der Mitarbeitenden

Der Arbeitgeber sollte bei den Mitarbeitenden die schriftliche Zustimmung für die Kurzarbeit einholen. Die Mitarbeiter dürfen die Kurzarbeit ablehnen. Dann muss der Arbeitgeber weiterhin den vollen Lohn auszahlen.

  • Keiner Anspruch auf die Kurzarbeitsentschädigung

    Folgende Personen oder folgende Kategorien der Arbeitenden haben in der Regel keinen Anspruch auf die Kurzarbeitsentschädigung:

  • Rentner
  • Temporäre Mitarbeiter
  • Personen in einem Lehrverhältnis
  • Gesellschafter der Firma und deren Ehepartner/in
  • Arbeitnehmender mit befristeten Arbeitsverträgen
  • Arbeitnehmender in gekündigten Arbeitsverhältnissen
  • Anspruchsgruppen wegen der COVID-19-Krise

    Ausnahmsweise wurden folgende Anspruchsgruppen wegen der COVID-19-Krise für einen begrenzten Zeitraum erweitert:

  • Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen
  • Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen
  • Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit
  • Arbeitgeberähnliche Angestellte (z.B. Gesellschafter einer GmbH, die als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten)
  • Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten. Hier gilt eine Pauschale in der Höhe von 3’320 CHF.
  • Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung

    Zu den Arbeitsausfällen, die in der Schweiz nicht als Kurzarbeit gemeldet werden können, gehören diejenige:

  • die nicht vorübergehend sind
  • die Arbeitsplätze nicht erhalten
  • die durch branchenspezifische oder saisonale Schwankungen in der Auslastung verursacht wurden
  • die durch betriebsorganisatorische Massnahmen verursacht wurden, wie z. B. Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten
  • die durch Betriebsferien und für 5 Arbeitstage unmittelbar davor und danach verursacht wurden (vorausgesetzt, dass der Anspruch in einer Abrechnungsperiode nur für sie geltend gemacht wird)
  • die durch Ferientage entstehen bzw. auch an den 2 Arbeitstagen vor und nach Feiertagen, wenn diese nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen (vorausgesetzt, dass der Anspruch in einer Abrechnungsperiode nur für sie geltend gemacht wird)

Vergleichstabelle: Was hat sich in COVID-19-Zeiten geändert

Vor COVID-19

COVID-19-Zeiten

Nach dem Höhe­punkt

Voranmeldefrist icon

Voranmeldefrist für Kurzarbeit

Voranmeldefrist betrug 10 Tagen

Voranmeldefrist wurde aufgehoben

Voranmeldefrist von 10 Tagen wurde wieder eingeführt (ab 1. Juni 2020)

Bewilligungsdauer icon

Bewilligungs­dauer von Kurzarbeit

Bewilligungsdauer betrug 3 Monate

Bewilligungsdauer wurde von 3 auf 6 Monate verlängert

Bewilligungsdauer wurde wieder auf 3 Monate reduziert (ab 1. September 2020)

Ueberstunden icon

Über­stunden

Überstunden müssen zunächst abgebaut werden, bevor die Kurzarbeit bewilligt wird

Überstunden müssen nicht mehr zuerst abgebaut werden

Überzeiten müssen bis Ende Dezember 2020 nicht mehr vor dem Bezug der KAE abgebaut werden

Karenzzeit icon

Karenz­zeit

Karenzzeit betrug üblicherweise zwei bzw. drei Tage

Karenzzeit wurde aufgehoben

Karenzzeit wurde auf einen Tag reduziert

Bezugsdauer icon

Maximale Bezugs­dauer für einen Arbeits­ausfall von mehr als 85%

Die maximale Bezugsdauer betrug 4 Abrechnungsperioden

Die maximale Bezugsdauer wurde aufgehoben

Ab 1. September 2020 gilt wieder die maximale Bezugsdauer von 4 Abrechnungsperioden

Anspruchsberechtigung icon

Anspruchs­berechtigung

Der Anspruch auf KAE besteht für folgenden Personen:

  • ALV- beitragspflichtige Arbeitnehmer
  • Arbeitnehmermit abgelegter obligatorische Schulzeit, die aber nicht AHV pflichtig sind, da das Mindestalter dafür noch nicht erreicht wurde

Der Anspruch auf KAE wurde ausgeweitet auf folgenden Personen:

  • in befristeten Arbeitsverhältnissen
  • in Lehrverhältnisse
  • im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit
  • in einer arbeitgeberähnlichen Stellung
  • die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten (mit einer Pauschale von netto CHF 3'320)

Die Ausweitung der Anspruchsberechtigung wurde letztendlich am 1. September 2020 abgeschafft

Ist die Kurzarbeit bereits angemeldet, wird den betroffenen Arbeitnehmern in der Schweiz 80% des wegfallenden Lohnes erstattet. Der Arbeitgeber sollte davon ausgehen, dass die Kurzarbeitsentschädigung erst im darauffolgenden Monat erfolgt. Arbeitnehmer, die für Unternehmen mit beantragter Kurzarbeit arbeiten, sollten die 80% des Verdienstausfalls frühzeitig als Lohn erhalten. Im Fall der angemeldeten Kurzarbeit müssen die Sozialversicherungsbeiträge auf den 100%-Lohn entrichtet werden. Die Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV für die Ausfallzeiten werden via Kurzarbeitsentschädigung rückvergütet. Der obenerwähnte Arbeitgeberanteil an die AHV/IV/EO/ALV beträgt 6.375%.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haben die im Stundenlohn angestellten Arbeitende auch Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?

Wenn die Kurzarbeit von dem Unternehmen beantragt wurde, können auch die Arbeitende im Stundenlohn Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung haben. Die Voraussetzungen dafür sind gleich wie für die Arbeitenden im Monatslohn.

Sind auf Abruf angestellte Arbeitende für Kurzarbeitsentschädigung berechtigt?

Auch die Arbeitenden auf Abruf können Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Diese Ausnahme gilt aber lediglich für Arbeitende, deren Auslastung um weniger als 20% schwankt.

Auf welchen Betrag wird die Quellensteuer angerechnet?

Die Quellensteuer wird ausschliesslich gemäss dem reduzierten Lohn abgerechnet.

Wie läuft die Krankmeldung bei der Kurzarbeit ab? Ändern sich dabei etwas?

Bei der Kurzarbeit sind die Anforderungen zur Krankenmeldung gleich wie bei der normalen Arbeitsbedingungen.

Muss der Urlaub wegen der Kurzarbeit entsprechend reduziert werden?

Der Urlaub darf nicht wegen Kurzarbeit reduziert werden. Die Höhe des Lohnes während der Kurzarbeit wurde jedoch juristisch noch nicht reguliert. Sollten Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Urlaub nehmen, erhalten sie 100% des Lohnes.

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Die Bezugsteuer: Alles, was Sie wissen müssen https://treuhand-suche.ch/blog/die-bezugsteuer-alles-was-sie-wissen-muessen/ https://treuhand-suche.ch/blog/die-bezugsteuer-alles-was-sie-wissen-muessen/#comments Fri, 11 Sep 2020 16:15:50 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=3534 The post Die Bezugsteuer: Alles, was Sie wissen müssen appeared first on treuhand-suche.ch.

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Was muss ein ausländischer Leistungserbringer beachten?

Bestellen Sie Dienstleistungen im Ausland? Wenn die Antwort “Ja” lautet, sollten Sie auf eine Rechnung mit 0% Mehrwertsteuer (MWST) gestossen sein und dort möglicherweise das “Reverse-Charge-Verfahren” bemerken. Gehen Sie nicht zu schnell davon aus, dass Sie keine steuerlichen Verpflichtungen haben. Unabhängig davon, ob Sie eine natürliche oder eine juristische Person sind, können Sie der Bezugsteuer unterliegen.

Die Bezugssteuer ist komplexer als viele denken und die Ausnahmen sind zahlreich. Lassen Sie sich von einem Profi helfen und vermeiden Sie das Schlimmste.

Was ist die Bezugsteuer und warum wird sie erhoben?

Die Bezugsteuer ist im Prinzip die Mehrwertsteuer, die auf die Einfuhr von Dienstleistungen erhoben wird und im Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) geregelt wird.

Erhalten Sie eine Nettorechnung (d.h. ohne MWST) von einem ausländischen Anbieter, unterliegen seine Leistungen nicht der Schweizer Mehrwertsteuer. In diesem Fall sind die Dienstleistungen ausländischer Lieferanten im Vergleich zu Inländischen günstiger, da in ihren Preisen keine Mehrwertsteuer enthalten ist. Das ist unfair. Um ausländische Dienstleister hinsichtlich der Mehrwertsteuer und damit dem Gesamtpreis ihrer Dienstleistungen auf das Niveau ihrer Schweizer Wettbewerber zu heben, wird eine Bezugsteuer erhoben.

Wann entsteht die Bezugsteuer?

Wichtig

Die Bezugsteuer fällt an, wenn der Dienstleister ein Unternehmen mit folgenden Eigenschaften ist:

  • Sitz im Ausland
  • Nicht im Schweizer Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen
  • Globaler Umsatz kleiner als CHF 100’000

Die Schweiz verpflichtet ausländische Waren- und Leistungserbringer, sich in das Schweizer MWST-Register einzutragen, wenn ihr weltweiter Umsatz (einschliesslich des Umsatzes in der Schweiz) CHF 100’000.- pro Kalenderjahr übersteigt. Dann muss der ausländische Anbieter MWST in der Rechnung ausweisen und diese an die ESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung) entrichten.

Welche Leistungen unterliegen der Bezugsteuer?

Folgende Leistungen werden in der Schweiz mit Bezugsteuer besteuert:

1. Dienstleistungen eines ausländischen Anbieters, die dem Empfänger­orts­prinzip unterliegen und deren Erfüllungsort sich in der Schweiz befindet

Nach dem Empfängerortsprinzip ist der Dienstleistungsort der Ort, an dem der Empfänger den Hauptsitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, eine Betriebsstätte oder den Wohnort (Privatperson) hat.

Dem Empfängerortsprinzip unterliegen beispielsweise:

  • Kauf und Verkauf von immateriellen Rechten (Lizenzen und/oder Software-Abos)
  • Werbeleistungen (Google Ads, Facebook Werbung)
  • Beratungsleistungen von Steuerberatern, Treuhändern, Anwälten, Notaren etc.
  • Leistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung
  • Managementdienstleistungen
  • Personalverleih
  • Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen (Telefonie, Internet, Roaming, Internetfernsehen, Bereitstellen von Webseiten, Webhosting etc.), jedoch nur wenn der Leistungsempfänger steuerpflichtig ist.

Wichtig

Das Empfängerortsprinzip gilt nicht immer. Einige Dienstleistungen werden von den Steuerbehörden anders qualifiziert. Dann gelten folgende Regeln:

  • Erbringerort ist der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat.
    Erbringerort gilt bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch, wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden. Typische Beispiele: Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen. Auch Dienstleistungen von Reisebüros fallen in diese Kategorie.
  • Tätigkeitsort ist der Ort, wo diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt oder erbracht werden. Der Tätigkeitsort gilt bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Unterhaltung. Auch bei gastgewerblichen Leistungen ist der Tätigkeitsort entscheidend.
  • Ort der zurückgelegten Strecke ist der Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet. Dies gilt bei Personenbeförderungsleistungen.
  • Ort der Sache ist der Ort, an dem sich das Grundstück befindet. Dies gilt bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück.
    Zu diesen Dienstleistungen gehören:

    • Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung des Grundstückes
    • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen
    • Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück
    • Überwachung von Grundstücken und Gebäuden
    • Beherbergungsleistungen

Für mehr Information lesen Sie die entsprechende Info-Broschüre der Eidgenössischen Steuerverwaltung

2. Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten in die Schweiz

3. Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen in der Schweiz, sofern sie nicht der Einfuhrsteuer unterliegen und die Gegenstände nicht zum Gebrauch oder Nutzen bereitgestellt werden

Tatsache ist, dass Arbeiten im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen wie Umbauten, Renovierungen, Reparaturen, Abbau- und Abbrucharbeiten, Wartungen sowie Instandhaltungen (Maler- und Reinigungsarbeiten) in der Schweiz als Lieferung und nicht als Dienstleistung gelten. Daher erheben die Zollbeamten bei der Einfuhr von Gegenständen eine Einfuhrsteuer auf den Warenwert sowie den damit verbundenen werkvertraglichen Arbeiten. Andernfalls wird eine Bezugsteuer erhoben.
Wenn ein italienischer Maler beispielsweise beim Anstreichen eines Hauses bei einem Schweizer Kunden aus Italien importierte Farbe verwendet, zahlt der Kunde eine Einfuhrsteuer auf die Höhe des Wertes der Farbe und die geleistete Arbeit. Wenn die Farbe jedoch in der Schweiz gekauft wird, wird die Einfuhrsteuer nicht erhoben, die Malerarbeiten unterliegen in diesem Fall der Bezugsteuer.

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4. Lieferung von Elektrizität, Gas und Fernwärme an steuerpflichtige Personen in der Schweiz

Erfolgt die Lieferung an einen nicht mehrwertsteuerpflichtigen Leistungsempfänger, unterliegt die Lieferung der Inlandsteuer.

Wer ist steuerpflichtig?

Bezugsteuersubjekte sind juristische sowie natürliche Personen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz. Sie können in 2 Gruppen eingeteilt werden (Art. 45 Absatz 2 MWST).

Abrechnung der Bezugsteuer

Mehrwertsteuerpflichtige Leistungsempfänger in der Schweiz müssen der Bezugsteuer unterliegende Leistungsbezüge in ihren MWST-Abrechnungen deklarieren. Abhängig von der Abrechnungsart (effektiv / Saldosteuersatz) kann es unterschiedliche Szenarien geben.

Effektive Abrechnung

Die deklarierte Bezugsteuer kann in der gleichen Abrechnung, soweit die Voraussetzungen für das Vorsteuerabzugsrecht erfüllt sind, als Vorsteuer deklariert und von der MWST-Zahllast in Abzug gebracht werden (Nullsummenspiel).

Saldosteuersatz

Die Bezugsteuer ist mit 7.7% MWST und nicht zum Saldosteuersatz zu deklarieren und muss vollumfänglich entrichtet werden.

Die nicht steuerpflichtigen Leistungsempfänger aus der zweiten Gruppe müssen innerhalb von 60 Tagen nach Ende des Kalenderjahres der ESTV schriftlich mitteilen, dass sie die Wertgrenze von CHF 10’000.- überschritten haben.

Steuer- und Abrechnungsperiode (Art. 47 MWST)

Bezugsteuersubjekten Steuerperiode Abrechnungsperiode
Mehrwertsteuerpflichtige Leistungsempfänger Kalenderjahr
  • bei effektiver Abrechnungsmethode: Vierteljahr
  • bei Saldosteuersatz: Halbjahr
  • bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss: Monat (auf Antrag der steuerpflichtigen Person)
Nicht mehrwertsteuerpflichtige Leistungsempfänger, die bezugsteuerpflichtige Leistungen für mehr als CHF 10’000.– pro Kalenderjahr erhalten Kalenderjahr Kalenderjahr

Wo ist der Ort der Besteuerung?

Die Marketingagentur «M» aus Paris bietet Werbedienstleistungen weltweit an. Die Marketingagentur «M» ist kein Schweizer Mehrwertsteuerzahler, d.h. sie stellt einem Schweizer Kunden eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer aus (Nettorechnung).
Betrachten wir zwei Fälle:

  1. Das in Luzern ansässige Unternehmen «K», das mehrwertsteuerpflichtig ist, hat bei der Marketingagentur «M» Werbedienstleistungen bestellt.
  2. Das nicht mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen «C» mit Sitz in Bern bestellt regelmässig Website-Entwicklungsdienste von der Marketingagentur «M».

Lösung:
Für diese Werbedienstleistungen ist nach dem Empfängerortsprinzip der Ort der Dienstleistung die Schweiz (Luzern bzw. Bern).

In Fall a. muss das Schweizer Unternehmen «K» die Bezugsteuer in seiner MWST-Abrechnung rechtzeitig deklarieren und abrechnen. Wenn das Unternehmen «K» eine effektive Abrechnungsart anwendet, kann es den Bezugsteuerbetrag in der gleichen MWST-Abrechnung im Rahmen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigten Tätigkeit als Vorsteuer deklarieren und in Abzug bringen.

In Fall b. muss das Berner Unternehmen «C» für die erbrachte Dienstleistung nur dann Steuern zahlen, wenn es derartige Dienstleistungen in einem Kalenderjahr im Umfang von über CHF 10’000.- kauft. In diesem Fall hat sich das Unternehmen «C» innerhalb von 60 Tagen nach Ende des Kalenderjahres schriftlich bei der ESTV zu melden und die Bezugsteuer anzumelden. Übersteigt der Betrag der gekauften Dienstleistungen jedoch keine CHF 10’000.-, hat das Schweizer Unternehmen «C» keine Steuerverbindlichkeiten.

A. Das gleiche Schweizer Unternehmen «K» (ist im Schweizer MWST-Register eingetragen) möchte seine Liegenschaft in Italien verkaufen. Dazu ist ein Liegenschaftsvermittler «W» aus Italien beauftragt.

Lösung:

Da diese Dienstleistung eine Ausnahme darstellt und nicht unter das Empfängerortsprinzip fällt, liegt der Ort der Erbringung dieser Dienstleistung dort, wo sich die Liegenschaft befindet, d.h. in Italien. Daher unterliegt diese Leistung nicht der Bezugsteuer. «W» stellt eine Rechnung mit italienischer Umsatzsteuer aus.

B. Das Luzerner Unternehmen «K» plant den Bau eines neuen Lagers in der Schweiz. Für die Bauplanung ist ein kleines Architekturbüro «A» aus Berlin beteiligt.

Lösung:

In diesem Fall gilt die Dienstleistung als in der Schweiz erbracht und unterliegt daher der Bezugsteuer. Das heisst, das Architekturbüro «A» stellt eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer aus und das Schweizer Unternehmen «K» muss die Bezugsteuer in seiner MWST-Abrechnung rechtzeitig deklarieren und bezahlen.

Ein spanisches Unternehmen «S» mit einem Jahresumsatz von EUR 200’000 führt Malerarbeiten für das Schweizer Unternehmen «K» durch und kauft dafür Farben in der Schweiz.

Lösung:
Malerarbeiten sind Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen. Da sie durch ein Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, das nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, unterliegen sie der Bezugsteuer.

Der weltweite Umsatz des spanischen Unternehmens «S» von EUR 200’000, der CHF 100’000 übersteigt, verpflichtet es jedoch, sich in das Schweizer Mehrwertsteuerregister einzutragen. Dies bedeutet, dass «S» nun in der Schweiz steuerpflichtig ist und eine Rechnung inklusive Mehrwertsteuer ausstellen und diese entrichten muss. In diesem Fall tritt an die Stelle der Bezugsteuer die Mehrwertsteuer.

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Debitorenverluste: So können sie vermieden werden https://treuhand-suche.ch/blog/debitorenverluste-so-koennen-sie-vermieden-werden/ https://treuhand-suche.ch/blog/debitorenverluste-so-koennen-sie-vermieden-werden/#respond Wed, 12 Aug 2020 07:00:16 +0000 https://treuhand-suche.ch/blog/?p=3189 The post Debitorenverluste: So können sie vermieden werden appeared first on treuhand-suche.ch.

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In Zeiten wirtschaftlicher Instabilität verzeichnen die meisten Schweizer Unternehmen einen Anstieg der Debitorenverluste. Als Debitorenverlust werden Ausfälle von Forderungen definiert, die sich aus Zahlungsschwierigkeiten bei Kunden ergeben und den Verkäufer belasten.

Innerhalb der vergangenen fünf Jahre ist der Anteil der ausgefallenen Zahlungen gestiegen.

von 2.1% auf 3.9%

Als wichtigste Gründe für die Steigerung dieses Indikators gelten eine Verschlechterung der Zahlungskultur der Schweizer Unternehmen im Allgemeinen und ein zunehmender Wertewandel im Speziellen. Sowohl Mahnungen und Betreibungen als auch Privatkonkurse werden heutzutage als Kavaliersdelikt empfunden.

Laut dem europäischen Zahlungsbericht unterstreicht die Stimmung von Befragten einer Studie, dass es aufgrund der jüngsten Ereignisse in der Welt Anzeichen für eine weitere Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit und einen Anstieg von Zahlungsverspätungen gibt. Daten hierzu finden sich in der Infografik unten.

Befragte*, die glauben, dass in ihrem Land eine Rezession erwartet wird.

43%
56%

Schweiz

EU-Durchschnitt

Befragte, die aussagen, dass verspätete Zahlungen einen hohen Einfluss* auf Liquiditätsengpässe haben.

53%
45%

Schweiz

EU-Durchschnitt

Befragte, die das „Risiko einer europaweiten Rezession“ als Hauptherausforderung für die Zahlung ihrer Kunden eingestuft haben.

68%
57%

Schweiz

EU-Durchschnitt

Anteil der Unternehmen, die längere Zahlungsbedingungen akzeptieren, weil sie die Kundenbeziehung nicht beschädigen möchten.

80%
69%

Schweiz

EU-Durchschnitt

Befragte, die davon ausgehen, dass die Rezession schwerwiegende negative Auswirkungen auf ihr Unternehmen haben wird (alle Befragten, die angeben, dass sich ihr Land entweder in einer Rezession befindet oder innerhalb von 5 Jahren eine erwartet):

47%
38%

Schweiz

EU-Durchschnitt

Befragte, die eine Einführung neuer Rechtsvorschriften zur Lösung des Problems verspäteter Zahlungen wünschen:

52%
50%

Schweiz

EU-Durchschnitt

* Hier und weiter unten: Unter “Befragte” ist der Anteil der Befragten zu verstehen, die die Frage beantwortet haben

Potenzielle Gefahren rechtzeitig erkennen

Leider muss man im Geschäftsleben mit Verlusten rechnen. Wenn es sich jedoch um einen Debitorenverlust handelt, der vermieden werden könnte, ist es besonders ärgerlich. Nicht nur beim Einkauf, sondern auch beim Verkauf von eigenen Waren auf Rechnung sollten Unternehmen vorsichtlich vorgehen. Man darf nicht auf ein angemessenes Risikomanagement verzichten. Wenn der Verkauf auf Rechnung an einen neuen Kunden erfolgt und wenn es sich dann auch noch um einen relativ grossen Betrag handelt, ist es ratsam, die Kreditwürdigkeit des potenziellen Kunden vorher zu überprüfen.

Schon bei Vertragsabschluss sollte der Vertrag so formuliert werden, dass eine rechtsgültige Schuldanerkennung direkt durch die Vertragsunterschreibung vorliegt. Daneben sollten auch Zahlungs- und Mahnfristen sowie Mahngebühren und Verzugszinsen über die Geschäftsbedingungen reguliert werden.

debitorenverlusten_finanzieller_Status

Bei bestehenden Kunden darf die Überwachung deren finanziellen Status nicht vergessen werden. Ein Unternehmen muss seine Kunden kennen. Es tauchen häufig schon frühzeitig erste Anzeichen dafür auf, dass ein langjähriger Kunde möglicherweise Schwierigkeiten beim Bezahlen haben oder zahlungsunfähig wird. Über eine regelmässige Überprüfung der Zahlungsfähigkeit von Stammkunden sind diese Zeichen recht einfach zu identifizieren. In dieser Situation ist es besonders wichtig, die Situation nüchtern einzuschätzen und dem Kunden trotz langjähriger Geschäftsbeziehung den Einkauf von Produkten zu verweigern.

Um sowohl neue als auch bestehende Kunden zu prüfen, kann man aussagekräftige Datenpools wie beispielsweise der Credit Decision Datenpool einsetzen. Dieser Datenpool wird ausschliesslich definierten geschlossenen Gruppen zur Verfügung gestellt. Zu diesen gehören akkreditierte KMUs sowie grosse Unternehmen. Poolnutzer haben Zugriff auf Informationen von Anwendern, die sich verpflichten, ihre Daten aus überfälligen Forderungen in den Datenpool einzugeben. Auf diese Weise werden die aktuellen Daten von unterschiedlichen Firmen aus verschiedensten Branchen gesichert.

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Aussergerichtliche Mahnungen

  • null
    Die Kontrolle über die Rechtzeitigkeit von Rechnungszahlungen ist ein wichtiger Bereich des Forderungsmanagements. Falls die Zahlungen nicht rechtzeitig eingehen, sollte man mit aussergerichtlichen Erinnerungen beginnen. Als Best Practice wird empfohlen, die Fristen für den Beginn der Mahnungen und Betreibungen sowie die Höhe der Mahngebühren und Verzugszinsen noch während der Ausarbeitung bzw. während des Abschlusses des Vertrags selbst festzulegen.
  • null
    Sobald die Zahlungsfrist abgelaufen ist, sollte man eine Zahlungserinnerung schicken. So muss man den Kunden nicht mit einer Mahnung irritieren. Schliesslich ist es möglich, dass der Kunde die Rechnung nicht erhalten hat.
  • null
    Wichtig ist der Versuch, mit dem Kunden in Kontakt zu bleiben. Das wird besonders relevant, wenn der Kunde Zahlungsschwierigkeiten aufweist. Zu diesem Zeitpunkt könnte man dem Kunden einen Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung anbieten. Eine solche Lösung kann für das Unternehmen die optimale Entscheidung im Vergleich zu einem Verlust der Forderungen bedeuten.
  • null
    Sollte nach einer Zahlungserinnerung keine Reaktion des Kunden folgen, muss man mit dem Mahnwesen beginnen. Informationen zum Mahnwesen können im Schweizer Obligationenrecht (OR Art. 102-109) nachgelesen werden. Was aber das praktische Vorgehen bei Mahnungen betrifft, existieren keine verbindlichen Vorschriften.
  • null
    Normalerweise wird bereits nach einer Zahlungserinnerung oder nach der ersten Mahnung ein wesentlicher Teil der Forderungen gezahlt.

Führen jedoch auch die Mahnschreiben zu keinem Ergebnis, wird es nötig, auf gerichtliche Massnahmen in Form der Betreibungen zurückzugreifen. Eine Betreibung wird durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs reguliert. Es können drei Arten von Betreibungen unterschieden werden:

  • null

    Betreibung durch Pfändung

Dabei werden nur die Waren gepfändet, die ausschliesslich zur Tilgung der Schulden notwendig sind.

  • null

    Betreibung auf Konkurs

Dabei werden alle Güter des Schuldners mit Arrest belegt und verkauft.

  • null

    Betreibung auf Pfandverwertung

In dem Fall verfügt der Gläubiger über ein Grundpfand in Form einer Immobilie oder einer Hypothek, die dem Schuldner gehört. Dieses Grundpfand wird vom Gläubiger akzeptiert und kann kapitalisiert werden.

… Und wenn es doch nicht geklappt hat

Ist es bereits zu einem Verlust gekommen, muss festgestellt werden, ob es um einen mutmasslichen oder schon einen definitiven Debitorenverlust handelt. Für die Abschreibung der Verluste ist ein Delkredere als Pauschalsatz von den Steuerbehörden bewilligt.

Falls festgestellt wird, dass die Forderung definitiv nicht bezahlt wird, erfolgt die Abschreibung der Forderung direkt über ein spezielles Aufwandskonto “Debitorenverluste” auf dem Debitorenbestand.

In der Buchhaltung sieht es folgendermassen aus:

Soll Haben
Abschreibung einer Forderung, die definitiv nicht bezahlt wird
3805 - Verluste aus Forderungen 1100 – Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Wenn der Verlust noch nicht endgültig ist, muss das Verlustrisiko zum Jahresende geschätzt und indirekt über das Delkredere-Konto und / oder das Kundenverlustkonto abgeschrieben werden.

Das Konto “Delkredere” gilt als Wertberichtigungskonto und wird auf der Grundlage von Erfahrungen berechnet. Für alle offenen inländischen Debitorenrechnungen darf ein Delkredere von 5% dieses Betrags eingerichtet werden. Für ausländische Schuldner liegt dieser Pauschalbetrag bei 10%. In der Praxis wird jedoch eine Pauschale von 10% aller offenen Rechnungen akzeptiert.
Buchhalterisches Verfahren bei den mutmasslichen Debitorenverlusten:

** In dem Beispiel ist der offene Betrag geringer geworden. Andernfalls muss die Buchung umgekehrt durchgeführt werden.
Soll Haben
Abschätzung und anteilige Abschreibung der mutmasslichen Debitorenverlusten am Ende des Jahres (bis zu 10% der offenen Rechnungen)
3805 - Verluste aus Forderungen 1109 – Delkredere
Im kommenden Jahr werden die definitiven Debitorenverluste gebucht
3805 - Verluste aus Forderungen 1100 – Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Zum Jahresende muss das Delkredere entsprechend korrigiert** werden (kann bis zu 10% der offenen Rechnungen betragen)
1109 – Delkredere 3805 - Verluste aus Forderungen

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