Update des Artikels vom
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Die Anzahl der eröffneten Konkursverfahren nach dem SchKG hat im Jahr 2022 die Marke von 15’000 überschritten, während die Anzahl der eröffneten und vollstreckten Betreibungsverfahren auf einem hohen Niveau bleibt – über 4,9 Millionen. Daher ist die rechtzeitige Begleichung von Rechnungen für viele Unternehmen überlebenswichtig. Sollten Sie nicht per Vorkasse arbeiten, könnten Sie schnell Probleme mit einem Zahlungsverzug bekommen. Denn auch verantwortungsvolle Kunden übersehen oder vergessen häufig den Ausgleich Ihrer Rechnung. Mit einer freundlichen und höflichen Zahlungserinnerung sollten Sie Ihren Kunden auf die offenen Rechnungen hinweisen. Wenn das nicht ausreicht, müssen Sie eine zahlungspflichtige Mahnung schreiben. Oder Sie nutzen einfach unsere versandfertigen Vorlagen und geben dort Ihre Informationen ein.
Der übliche Ablauf besteht aus 3 Schritten:
Wenn der Kunde auch nach der letzten Mahnung nicht zahlt, kann man direkt eine Betreibung einleiten.
Grundsätzlich dürfen Sie selbst die Zahlungsfriste vereinbaren. Vom Bund wurde eine Empfehlung über die maximale Zahlungsfrist auf 30 Tage festgelegt. Dies gilt jetzt als Standard in der Schweiz. Bei Bedarf können Sie auch längere Friste vereinbaren. Wenn keine Zahlungsfrist vertraglich vereinbart wurde, dürfen Sie die Zahlung sofort fordern.
Tipp
Viele Buchhaltungssoftware haben die Verwaltungsfunktion für Debitorenrechnungen. Wenn diese nicht pünktlich bezahlt werden, werden solche Rechnungen markiert. Oder eine Zahlungserinnerung bzw. Mahnung wird automatisch versendet.
Grundsätzlich ist die Zahlungserinnerung eine freundliche Form der Mahnung und wird manchmal als die erste Mahnung bezeichnet – beide haben die gleiche rechtliche Wirkung.
Es gibt keine Vorschriften für die Form der Zahlungserinnerungen. Das Ziel ist, einen Hinweis zu geben, dass die Rechnung noch nicht bezahlt wurde. Man kann den Kunden per Post, Mail oder Telefon über die offene Rechnung informieren. SMS oder andere Messangers sind auch zulässig. Die Kommunikationsmittel definiert auch die Weise, wie Sie Ihren Kunden ansprechen: verständnisvoll und freundlich oder eher sachlich und seriös.
Tipp
In der Schweiz werden die Zahlungserinnerungen und Mahnungen üblicherweise brieflich oder per Email versendet – schon allein aus Beweisgründen. Im Zweifelfall empfiehlt sich ein Brief per Einschreibung – insbesondere für die letzte Mahnung. Dabei bringt ein Telefongespräch meistens mehr. Deswegen würden wir empfehlen, wenn die Rechnung nach der Zahlungserinnerung noch offen ist, den Kunden anzurufen.
Wenn der Kunde auch nach der Zahlungserinnerung die Rechnung nicht bezahlt, werden die 1. und die 2. Mahnungen versendet. Diese werden meistens trockner und sachlicher, so dass der Kunde versteht, dass es nicht nur freundliche Erinnerung, sondern eine Aufforderung ist. Oft sieht die Mahnung wie eine Rechnung mit Anleitung über Zahlungsverzug aus. In diesem Fall müssen Sie nicht, die Originalrechnung beizufügen.
In der zweiten (letzten) Mahnung wird der Kunde auf den anstehendes Betreibungsverfahren hingewiesen.
Tipp
Auch wenn Sie bereits die letzte Mahnung erstellen, bleiben Sie höfflich und neutral. Vermeiden Sie Drohungen, Unfreundlichkeiten oder Anfeindungen. Die Betreibungsandrohung ist keine „Drohung“ im strafrechtlichen Sinn und deswegen ist sie zulässig. Entschuldigungen sind auch nicht angemessen – das ist nicht Ihr Fehler.
Probieren Sie unsere Suchoption aus und finden Sie einen passenden Treuhänder in Ihrer Nähe, der dafür schaut, dass Ihre Unterlagen ordnungsgemäss verwaltet werden. Über 2600 Treuhänder stehen bereit für eine erfolgreiche Partnerschaft.
Wenn die Zahlungsfrist abgelaufen ist, darf der Rechnungssteller sofort einen Verzugszins verlangen (Art. 104 Abs. 1 OR). Wenn Sie keine Zahlungsfrist vereinbart haben, müssen Sie zuerst mahnen und damit in Verzug setzten. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent p.a. Einen höheren Zins (bis maximal 15 Prozent) ist auch zulässig, wenn dies im Vertrag und/oder in der AGB vereinbart wurde.
Viele Unternehmen stellen aber eine zusätzliche Mahngebühr in Rechnung. Manchmal werden die beiden – Verzugszins und Mahngebühr – verrechnet. Dieser Punkt ist immer heikel: Grundsätzlich kennt das Schweizer Gesetz keine Mahngebühren, nur Verzugszins. Diese Mahngebühren zwar erlaubt sind, sind aber nicht selbst verständlich und müssen im Vertrag und/oder in der AGB explizit definiert werden.
Tipp
Aus buchhalterischer Sicht stellen die Mahngebühren den betrieblichen Ertrag dar. Darüber hinaus sind die Mahngebühren MWST-pflichtig. Anders ist es bei Verzugszinsen: Auf diesen darf keine MWST aufgerechnet werden. Im mehrwertsteuerlichen Sinn wird der Verzugszins als Schadenersatz betrachtet und ist demnach kein Entgelt (Art. 18 Abs. 2 Bst. i MWSTG). Verzugszinsen werden als Zinsertrag verbucht.
Grundsätzlich darf das Unternehmen das selbst entscheiden. Das Gesetz kennt keine obere Grenze. Oft werden die Pauschale auf Stundenbasis berechnet: Der durchschnittliche Bearbeitungsaufwand und Versandkosten werden dem Kunden verrechnet. Erfahrungsgemäss werden die Gebühren von 20 CHF bis 50 CHF problemlos akzeptiert. Wichtig ist nur, dass die genaue Summe der Mahngebühren dem Kunden rechtzeitig – beim Vertragsabschluss – mitgeteilt wird.
Darüber hinaus sollten die Mahngebühren betragsgemäss sein: Der Kunde wird kaum verstehen, wenn er für 15 CHF Rechnung eine Gebühr von 50 CHF Zahlen muss. Und umgekehrt, bei grösseren Rechnungen werden oft grössere Mahngebühren verlangen. Viele Firmen setzen deswegen keine pauschalen Gebühren, sondern passen diesen dem Rechnungsbetrag entsprechend. Übertreiben Sie aber nicht: Die Mahngebühr muss angemessen bleiben. Aus Rechtspraxis bedeutet es meistens 5 bis 10 Prozent des Rechnungsbetrags.
Tipp
Formulieren Sie klare Zahlungsbedingungen und Höhe der Mahngebühren im Kaufvertrag oder in der ABG. Die Mahngebühren müssen genau bestimmt werden – in Franken und Rappen. Pauschale Aussagen wie zum Beispiel «zudem werden Mahnspesen erhoben» im Mahnungsschreiben reichen nicht aus und können bestritten werden.
Beide haben die gleiche rechtliche Bedeutung. Der Hauptunterschied besteht hauptsächlich in der Formulierung. Man erkennt, ob es sich um eine Zahlungserinnerung oder eine Mahnung handelt, hauptsächlich am Ton der Mitteilung: Die Zahlungserinnerung ist oft höflich und freundlich formuliert, während die Mahnung in der Regel formeller ist und eine ausdrückliche Zahlungsaufforderung mit bestimmten Zahlungsfristen enthält.
In der Schweiz ist das Mahnwesen gesetzlich nicht einheitlich geregelt. Es gibt keine spezifischen Vorschriften bezüglich der Form oder Fristen. Das bedeutet, dass ein Unternehmen Mahnungen per Briefpost, E-Mail oder sogar per SMS versenden kann. Es wird jedoch empfohlen, Mahnungen schriftlich per E-Mail oder Briefpost zu versenden. Dies ermöglicht es Ihnen, sich in Zukunft darauf zu beziehen.
Es wird empfohlen, dass die Mahnintervalle einen Zeitraum von 1 bis 2 Wochen umfassen. Die Beachtung des Abstands zwischen den einzelnen Zahlungserinnerungen ist sehr wichtig, denn Kontinuität und regelmässige Intervalle bei den Mahnungen bilden die Grundlage für eine erfolgreiche Zahlungsaufforderung.
Bei ausbleibender Zahlung innerhalb von 2 Wochen nach der ersten Mahnung kann eine zweite Mahnung erfolgen. Es ist ausreichend, wenn der Gläubiger klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung einfordert. Inhaltlich kann die zweite Mahnung als ausdrückliche «Mahnung» formuliert werden, in der deutlich darum gebeten wird, die Leistungspflicht nunmehr innerhalb einer festgelegten Frist zu erfüllen.
In der Schweiz ist in der Praxis ein dreistufiges Mahnsystem üblich. Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist (normalerweise 30 Tage, sofern keine andere Frist festgelegt wurde) wird in der Regel eine Zahlungserinnerung (erste Mahnung) verschickt, üblicherweise zehn Tage danach. Anschliessend folgen eine zweite Mahnung und eine dritte, letzte Mahnung, in der dem säumigen Zahler mit Betreibung gedroht wird.
Wenn ein Kunde trotz mehrfacher Mahnungen die Rechnung nicht begleicht, bleibt als letzte Möglichkeit die Durchführung einer Betreibung. Die gesetzlichen Bestimmungen hierfür finden sich im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) wieder. Das SchKG unterscheidet zwischen zwei Arten der Schuldbetreibung: die Betreibung auf Pfandverwertung und die Betreibung auf Konkurs.
Die Betreibung auf Pfandverwertung wird angewendet, um die offene Forderung mithilfe eines Pfandobjekts zu begleichen. Dabei kann es sich um verschiedene Arten von Pfandobjekten handeln, wie beispielsweise Immobilien, Fahrzeuge, Wertgegenstände und ähnliches.
Die Betreibung auf Konkurs hingegen wird eingesetzt, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist und nicht in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen. In diesem Fall wird ein Konkursverfahren gegen den Schuldner eingeleitet, bei dem das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet wird, um die Forderungen der Gläubiger anteilig zu befriedigen.
Wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie in einigen Aspekten dieses Themas nicht vollständig sicher sind, sind Sie nicht allein! Es ist ganz normal, offene Fragen zum Thema Zahlungserinnerungen und Mahnungen zu haben. In solchen Fällen empfiehlt es sich, sich von erfahrenen Experten beraten zu lassen, um klare Antworten und professionelle Unterstützung zu erhalten.
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Damit man eine vorschriftsmässige Rechnung erstellt, müssen diverse formale Kriterien und gesetzliche Vorgaben erfüllt werden. Neben dem Versand an Kunden spielen Rechnungen auch als Belege in der Buchhaltung (Berichterstattung oder als Steuernachweis) eine wichtige Rolle. Auch deshalb kann ein Nichtbeachten der Vorgaben für beide Rechnungsparteien negative Auswirkungen haben. Beispielsweise wirkt sich ein Verstoss des Rechnungsstellers gegen die Mehrwertsteueranforderungen in der Rechnung direkt auf den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers aus. Um derartige Situationen zu vermeiden, muss man die erforderlichen Komponenten kennen, die in der Rechnung angegeben werden müssen. Das ist grundsätzlich nicht kompliziert. Wir haben jedoch die Feststellung machen müssen, dass bei den meisten Neugründungen oder Start-ups fehlerhafte Rechnungen keine Ausnahmen sind. Deshalb haben wir alle wichtigen Anforderungen im Infografik-Beispiel zusammengefasst und eine Rechnungsvorlage erstellt, die bei Bedarf verwendet werden kann.
Es gibt zwei Optionen, eine Rechnung zu schreiben. Die Rechnung kann entweder manuell über zuvor vorbereitete Vorlagen in MS / Open Office-Programmen oder automatisch über spezielle Softwareprogramme oder Online-Rechnungsprogramme geschrieben werden. Beide Möglichkeiten funktionieren. Für welche Option Sie sich entscheiden, hängt von Ihren persönlichen Vorlieben, der Verfügbarkeit des Budgets, der Komplexität der Aufgaben und dem Umfang der erforderlichen Kontrollen ab.
Wenn Sie Ihr Unternehmen gerade erst gegründet haben und entsprechende Unternehmensunterlagen (Rechnungen, Vollmachten, Verträge usw.) benötigen, ist es oft sinnvoll, deren Richtigkeit mit einem Rechtsanwalt oder Treuhänder zu überprüfen.
obligatorisch | ||
1 | Rechnungsersteller | Name und Adresse des Leistungserbringer |
2 | Rechnungsempfänger | Name und Adresse des Empfängers |
3 | Angabe | Informationen (z. B. Rechnung) erläutern die Art des Dokuments |
4 | Rechnungsnummer | Die Rechnungsnummer ist ein eindeutiger Wert. Sie identifiziert die Leistung |
5 | Rechnungsdatum | Das Datum der Rechnungsstellung |
6 | Leistungsdatum | Erläutert den Zeitpunkt der Lieferung oder den Zeitraum, in dem eine Dienstleistung erbracht wurde. |
7 | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) oder MwSt.-Nr. | Wichtiges Standardfeld, das nicht vernachlässigt werden darf. |
8 | Rechnungspositionen | Art der Leistung; Menge; Einzelpreis Netto; Gesamtpreis pro Rechnungsposition und usw. |
9 | Betrag Netto | Rechnungssumme, auf den die Mehrwertsteuer aufgeschlagen wird |
10 | Summe Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer Summe ausgewiesen pro Umsatzsteuersatz |
11 | Betrag Brutto | Gesamtbetrag netto + Summe Mehrwertsteuer (MwSt.): Der endgültige Betrag, der vom Rechnungsempfänger zu zahlen ist |
12 | Zahlungsfrist | Zahlungsfrist, bis wann die Rechnung bezahlt sein muss |
optional | ||
13 | Bankverbindung | Bankname, Adresse, Konto |
14 | Angabe der Ansprechpartner | Hilfreiches Feld zum speichern, um die für die Operation verantwortliche Person zu verfolgen oder bei Streitigkeiten zu kontaktieren |
15 | Kontaktdaten | Telefonnummer, Email-Adresse, Web-Adresse für Rückfragen |
Folgen Sie unserem Beispiel und erstellen Sie problemlos Ihre eigene Vorlage, um Ihre erste Rechnung schreiben oder die Richtigkeit bestehender Rechnungen zu überprüfen. Falls Sie jedoch keine Zeit für die Erstellung einer Vorlage haben, haben wir ein Exemplar für Sie in Excel erstellt. Laden Sie die Vorlage unter diesem Link herunter.
Beim Erstellen einer Rechnung in der Schweiz gibt es einige gängige Fehler, die vermieden werden sollten, um sicherzustellen, dass die Rechnung korrekt und rechtsgültig ist.
Es ist wichtig, alle notwendigen Informationen auf der Rechnung anzugeben, einschliesslich Absender- und Empfängerdaten, Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, detaillierte Beschreibung der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen, Rechnungsbetrag und MwSt.-Nr.
Jeder Posten in der Rechnung muss den Waren oder Dienstleistungen entsprechen, die das Unternehmen anbietet. Das bedeutet, dass eine Rechtsfirma keine Rechnung für die Erstellung einer Website oder den Verkauf von Büromöbeln ausstellen kann. Ausserdem sollten Sie sorgfältig überprüfen, ob die Menge, der Preis und der Gesamtbetrag in der Rechnung mit dem Empfänger der Rechnung vereinbart wurden. Es ist einfacher, die Rechnung im Voraus abzustimmen, als später Gelder zurückzuerstatten und alles neu zu bearbeiten.
Die Mehrwertsteuer muss korrekt berechnet und angegeben werden. Es ist wichtig, den richtigen MwSt-Tarif (7,7% / 3,7% / 2,5%) für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen zu verwenden und den Mehrwertsteuerbetrag deutlich zu kennzeichnen.
Die Zahlungsbedingungen sollten klar und deutlich auf der Rechnung angegeben werden, einschliesslich des Zahlungszeitpunkts, des Zahlungsziels und der akzeptierten Zahlungsmethoden. Damit vermeiden Sie Missverständnisse.
Es ist ratsam, eine Kopie der Rechnung für Ihre eigenen Aufzeichnungen aufzubewahren, um die Buchhaltung zu unterstützen und im Bedarfsfall den Nachweis über eine ordnungsgemäss erstellte Rechnung zu haben.
Durch Vermeiden dieser häufigen Fehler und Gewährleisten, dass Ihre Rechnungen alle erforderlichen Angaben enthalten, können Sie sicherstellen, dass Ihre Rechnungen rechtlich gültig und korrekt sind.
In der Schweiz müssen Rechnungen mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Rechnungen, die sich auf den Kauf und Verkauf von Immobilien beziehen, müssen mindestens 20 Jahre lang aufbewahrt werden.
Eine Quittung ist eine Zahlungsbestätigung, die normalerweise keinen Namen enthält. Rechtlich gesehen ist eine Quittung für Beträge von CHF 400 oder mehr nicht mehr gültig, und es muss eine Rechnung ausgestellt werden, die alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen enthält.
Eine Pro-forma-Rechnung oder «formelle» Rechnung ist eine vorläufige Rechnung, die dem Kunden als Kostenvoranschlag dient. Grosse Unternehmen verwenden häufig Pro-forma-Rechnungen, um den internen Einkaufsprozess einzuleiten.
Eine digitale Rechnung ist eine Rechnung, die ausschliesslich in digitaler Form vorliegt, wie z. B. als PDF, Excel oder auf einer Website. Und seit 2020 hat die Schweiz QR-Rechnungen eingeführt, die auch als digital gelten.
Nein, es ist nicht erforderlich, eine Papier- oder PDF-Kopie der versendeten Rechnungen aufzubewahren, wenn Ihr Rechnungssystem die erforderlichen Informationen enthält. Sie können jederzeit eine Kopie der gesendeten Rechnung erstellen, die von den Steuerbehörden akzeptiert wird.
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]]>Wie ist eine Gutschrift definiert? Lässt sich eine Gutschrift mittels einer kostenlosen Vorlage erstellen und wie muss man diese verbuchen? Wenn dies Ihr Interesse geweckt hat, befinden Sie sich hier genau richtig. In den folgenden Kapiteln dieses Artikels werden Sie viele Antworten auf Ihre Fragen finden.
In der Praxis wird der Begriff «Gutschrift» in drei unterschiedlichen Situationen verwendet. Daraus entstehen drei Bedeutungen, die sich stark voneinander unterscheiden.
Bei der Abrechnungsgutschrift handelt es sich um die klassische Bedeutung des Begriffes «Gutschrift». Wie bereits erwähnt, stellt der Leistungsempfänger eine Gutschrift an den Leistungserbringer aus. In diesem Fall ersetzt die Gutschrift die Rechnung des Leistungslieferanten. Die Abrechnungsgutschrift findet in der Schweiz aktuell keine breite Anwendung.
Wichtig
Die Abrechnungsgutschrift hat die gleiche rechtliche Wirkung, wie eine normale Rechnung, sofern es vorher mit dem Leistungserbringer vereinbart wurde. Die Geschäftspartner müssen also zwingend im Vorfeld darüber eine Vereinbarung treffen. Es ist nicht rechtens, eine Gutschrift ohne Vereinbarung auszustellen. In diesem Fall darf der Leistungserbringer als Empfänger des Dokuments einer Gutschrift widersprechen.
Man trifft auch im Kommissionsgeschäft auf Abrechnungsgutschriften, wenn Provisionen auf der Basis von Verkaufspreisen berechnet werden. Hier kommt es nicht selten vor, dass die Rechnungslast nicht der Zahlungsempfänger (Kommissionär), sondern der Zahlungspflichtige (Kommittent) trägt.
Tipp
Ausser Rechnung und Gutschrift sind auch andere Dokumente in den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferanten und Kunden verbreitet. Unter diesem Link erhalten Sie z. B. ausführliche Information zum Lieferschein, der als wichtiges Attribut vieler Lieferungen gilt.
Häufig wird mit dem Begriff «Gutschrift» eine zusätzliche Rechnung bezeichnet, die eine vorher ausgestellte Rechnung annulliert. Es kommt nicht selten vor, dass man die Rechnungskorrekturen vornehmen muss. Meistens entsteht diese Notwendigkeit in folgenden typischen Situationen:
In allen oben erwähnten Fällen muss die bereits ausgestellte Rechnung
Wichtig
Da das Schweizer Gesetz den Begriff «Gutschrift» nicht streng definiert, wird dieses Wort in Situationen eingesetzt, in denen andere Begriffe wie «Stornorechnung» oder «Korrekturrechnung» eher passen würden. Dies führt häufig zu Irritationen. Im Falle von Rechnungskorrekturen stellt der Leistungserbringer und nicht der Leistungsempfänger eine Rechnung. Das gilt, weil laut Gesetz ausschliesslich der Rechnungsaussteller Korrekturen in der bereits ausgestellten Rechnung vornehmen darf. Es stimmt mit der Bedeutung des Wortes «Gutschrift» nicht überein, da deren Ausstellung auf den Schultern des Leistungsempfängers liegt. Das verdeutlicht den Unterschied zwischen der Stornorechnung/Korrekturrechnung und der Gutschrift. Die beiden Begriffe sind also zu unterscheiden und nicht als Synonyme für «Gutschrift» zu verwenden.
Unter dem Begriff «buchhalterische Gutschrift» ist eine Buchung auf der Habenseite eines Kontos gemeint, die entweder eine Verbindlichkeit oder die Minderung der Forderung an den Leistungsempfänger/Kunden dokumentiert. Als Beleg wird dafür eine Gutschriftsanzeige in Papierform oder digital als Dokument erzeugt. Die Gutschriftsanzeige spiegelt die Details einer Abrechnung wie z. B. Art, Menge oder Preis einer Ware/Dienstleistung sowie den Nachweis des entsprechenden MwSt.-Betrages wider.
Ein ähnliches Prinzip gilt auch für die Bankgutschrift, die Zahlungseingänge auf einem Bankkonto nachweist. Sie steigert das Habensaldo des Kontoinhabers oder reduziert den Sollsaldo. Deshalb trägt die Bankgutschrift auch eine andere Bezeichnung: Zahlungsgutschrift. Trifft man auf die Wortverbindung «eine Gutschrift auf dem Konto», handelt es sich stets um den Hinweis, dass damit der Begriff «Gutschrift» gemeint ist.
Aus steuerrechtlicher Sicht ist die Gutschrift eine Rechnung. Demzufolge muss die Gutschrift sämtliche Pflichtangaben enthalten, die der Gesetzgeber für eine Rechnung vorsieht, um vom Finanzamt anerkannt zu werden.
Tipp
Ausführliche Informationen über die Rechnungsausstellung erhalten Sie in unserem Blogartikel
Das Erstellen einer Gutschrift gleicht dem Erstellen einer Rechnung. Deshalb stehen hier folgende Optionen zur Verfügung.
Tipp
Der Anteil der Rechnungen sowie der Gutschriften, die elektronisch ausgestellt werden, steigt im Laufe der Zeit kontinuierlich. Im nächsten Blogartikel werden Sie erfahren, welche Vorteile die Digitalisierung in diesem Bereich bietet.
Aufgrund der mehrdeutigen Definition des Begriffes «Gutschrift» erfolgt die Buchung von Gutschriften ganz unterschiedlich.
Ein IT-Freelancer hat einen Auftrag in Höhe von CHF 1´000 (exkl. MwSt.) für eine Firma erledigt. Die Firma stellt die Gutschrift an den Auftragnehmer aus und überweist die Zahlung. Beiden Parteien sind mehrwehrsteuerpflichtig.
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Die Firma A liefert der Firma B Ware im Wert von CHF 1´000 (exkl. MwSt.). Beim Erhalt hat sich herausgestellt, dass ein Teil der Ware Mängel aufweist. Die Parteien vereinbaren, die mahnhafte Ware (30%) zurückzuerstatten.
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Eine Gutschrift und eine Lastschrift sind völlig unterschiedliche Begriffe. Während eine Gutschrift meistens als umgekehrte Rechnung oder Rechnungskorrektur angesehen wird, funktioniert die Lastschrift als besondere Zahlungsmethode, bei der nicht der Zahlungspflichtige, sondern der Empfänger die Überweisung auslöst.
Es kommt darauf an, ob der Leistungserbringer zur MwSt. verpflichtet ist. Ist er von der MwSt. befreit, darf die Gutschrift keine MwSt. aufweisen. In allen anderen Fällen muss die Gutschrift sowohl den Nettobetrag als auch den Bruttobetrag enthalten.
Beim Gutschein handelt es um eine Urkunde, die den Anspruch auf eine Ware oder einen Betrag bestätigt. Der Gutschein kommt meistens im Vertrieb zum Einsatz, wo er eine Bezahlungsfunktion ausübt. Von daher tragen Gutschrift und Gutschein völlig unterschiedliche Bedeutung.
Haben Sie keine Antwort auf Ihre Frage gefunden? Wenden Sie sich doch ganz einfach an erfahrene Experten: Treuhand-Forum
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]]>Update des Artikels vom 17.9.2020
Neben der eigentlichen Vergütung fallen bei der Kundenarbeit im Auftragsverhältnis oft zusätzlich Spesen an, die nach effektivem Anfallen abgerechnet und vergütet werden: Reisespesen, Hotelübernachtungen oder Verpflegung. Falls diese Ausgaben nicht vom Dienstleister selbst getragen werden, stellt sich die Frage, wie diese konkret dem Kunden weiterverrechnet werden sollen. Zusätzlich ist es auch möglich, dem Kunden den administrativen Zusatzaufwand weiterzuverrechnen. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wie das funktioniert und weisen auf die Vor- und Nachteile der verschiedenen Methoden hin.
Folgende Methoden stehen zur Auswahl, wie Spesenausgaben auf den Kunden überwälzt werden können.
Der Begriff «durchlaufende Posten» kommt davon, dass die Spesen nur durch den Dienstleister durchlaufen, aber in fremdem Namen und auf fremde Rechnung für andere vereinnahmt oder verausgabt werden. Durchlaufende Posten werden also für Drittparteien in Rechnung gestellt, daher müssen diese auf einer Rechnung stets auch getrennt dargestellt werden. Das heisst, auf der Rechnung müssen stets die Angaben des Kunden angegeben werden und dieser wird diese dann in seiner Buchhaltung ordentlich verbuchen. Die Originalbelege sollten jeweils an denjenigen weitergegeben werden, für den diese Ausgaben getätigt wurden, denn dieser muss in seiner Buchhaltung diese Ausgaben verbuchen. Für die Buchhaltung wird empfohlen, für die durchlaufenden Posten ein separates Konto einzurichten.
Aus Sicht des Dienstleisters stellen diese Spesen weder Betriebseinnahmen noch Betriebsausgaben dar. Es handelt sich also um eine Art Off-Balance Sheet Transaktion. Auch die MwSt. darf nicht für sie veranschlagt werden. Die Weiterverrechnung erfolgt somit immer netto.
Beispiele für durchlaufende Posten sind Leistungen von externen Dienstleistern oder öffentliche Gebühren: Orts- und Kurtaxen, Rezeptgebühren, Begutachtungsplaketten, Honorare von Rechtsanwälten oder Notaren, weiterverrechnete Gerichtsgebühren oder Auslagen eines Spediteurs (z. B. Zölle).
Nachteile:
Admin-Kosten selbst tragen
Beim Handling der Spesen entsteht Aufwand. Die Frage ist nun, ob und wie man diesen Aufwand dem Kunden weiterverrechnen kann/will. Wenn man diese Admin-Kosten als im Preis inbegriffen betrachtet und deren Aufwand selbst übernehmen will, dann wählt man am besten die Nettomethode (Beispiel). Der Kunde kann dann die Vorsteuer in der gleichen Höhe geltend machen, wie ursprünglich vom Leistungsersteller als Mehrwertsteuer bezahlt wurde. Die Mehrwertsteuer wird somit auf den ganzen Spesenbetrag einmal fällig.
Nachteil Nettomethode: Die Spesen werden MwSt.-technisch so gehandhabt, wie wenn der Kunde selbst die Spesen bezahlt hätte, mit dem Unterschied, dass der Leistungserbringer als Administrativ- und Zahlstelle gratis für den Kunden arbeitet.
Admin-Kosten auf den Kunden abwälzen
Werden die Spesen als Inputkosten der eigenen Leistung betrachtet und man diese dem Kunden auferlegen will, bietet sich die Bruttomethode an. Bei dieser Methode (siehe Beispiel) wird der Leistungserbringer für seine administrativen Spesenaufwände in der Höhe der MwSt. vom Kunden entschädigt. Der Kunde wird zwar teilweise dadurch entschädigt, dass er eine leicht höhere Vorsteuer geltend machen kann als bei der Nettomethode, diese kompensiert seine Zusatzkosten jedoch nicht.
Die Bruttomethode ist theoretisch eigentlich sinnlos, denn faktisch wird die MwSt. einfach doppelt verrechnet. Der «zweite» MwSt.-Teil entschädigt dann den Dienstleister für den administrativen Aufwand. Trotzdem ist die Bruttomethode in der Praxis die bevorzugte Wahl.
Vorteil Bruttomethode: Der Dienstleister wird für seinen administrativen Aufwand vom Kunden entschädigt
Wichtig
Spesen im Ausland
Im Ausland angefallene Spesen sind selbstverständlich dem Kunden auch inkl. Mehrwertsteuer zu verrechnen, auch wenn dort keine Mwst. bezahlt wurde oder ein anderer Mwst.-Satz angefallen ist. Der Leistungserbringer in der Schweiz muss immer den MwSt.-Normalsatz von 7.7% dem Kunden verrechnen.
Nicht nach MwSt.-Sätzen differenzieren
Das Gleiche gilt für den Fall, wenn für Spesen ursprünglich ein Sondersatz oder ein reduzierter Satz im Inland bezahlt wurde (Sondersatz für Beherbergung von 3.8%, reduzierter Satz von 2.5% für Lebensmittel). Der Berater darf generell keine Rechnungsposten ohne MwSt. bzw. zu einem bevorzugten Satz erstellen.
Zentral für die Wahl der Abrechnungsmethode ist formal die Vereinbarung mit dem Kunden. Von einem ökonomischen Standpunkt hingegen ist vor allem entscheidend, ob das MwSt.-Handling einen Mehrwert bedeuten soll. Wenn Sie also der Meinung sind, dass durch Ihre Mithilfe bei der Spesenabrechnung dem Kunden ein Mehrwert entsteht, sollten Sie auf Anwendung der Bruttomethode bestehen.
Auf den ersten Blick würde man meinen, die Nettomethode unterscheidet sich von der Bruttomethode höchstens in technischer Form, aber mit mehr oder weniger gleichen Ergebnissen.
Es gibt jedoch einen grundsätzlichen Unterschied der beiden Methoden, die sich konkret im Umsatz niederschlagen und was die Besteuerung des Mehrwerts betrifft. Bei der Nettomethode wird implizit angenommen, dass kein Mehrwert entsteht — und damit wird auch keine MwSt. fällig. Genau bei diesem «Mehrwert» liegt die Krux.
Die transparenteste Methode wäre, die Nettomethode zu verwenden und zusätzlich eine Art Verrechnungspauschale (z. B. pro Spesenposition) für das Spesenhandling zu berechnen, denn diese Weiterverrechnung der Spesen stellt tatsächlich einen Mehrwert für den Kunden dar. Nur wäre dies wahrscheinlich in der Praxis schwierig durchzusetzen. Man stelle sich nur mal vor, jedem Kunden zuerst das eigene Spesenabrechnungssystem erklären zu müssen.
Viel einfacher ist es, eine allgemein anerkannte Methode zu verwenden, bei der der Admin-Aufwand automatisch abgegolten ist. Dies ist bei der Bruttomethode genau der Fall, denn dort wird der Zusatzaufwand mit dem MwSt-Anteil abgegolten, der «doppelt» berechnet wurde. Darum kann man auch von einem «Trick» sprechen, denn die Verknüpfung von Mehrwertsteuer und Mehrwert für diese Admin-Leistungen ist natürlich willkürlich. Es impliziert unter anderem, dass der Mehrwert durch das Handling der MwSt. selbst abhängig vom Mehrwertsteuersatz sei.
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]]>Sie haben hier und da bar bezahlt und jetzt fragt das Steueramt nach einer Bestätigung. Ist Ihnen das auch schon mal passiert? Diese Probleme sind mit einer Quittung zu vermeiden, die Ihre Barzahlung bestätigt. Vergessen Sie jedoch nicht, dass eine Quittung bestimmte Anforderungen des Steueramts erfüllen muss. Wenn Sie mit diesen Anforderungen noch nicht vertraut sind, dann empfiehlt es sich, den folgenden Artikel durchzulesen. Hier erhalten Sie die Antworten auf die häufig auftauchenden Fragen, mit denen sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen in der Schweiz konfrontiert werden. Darüber hinaus haben wir für Sie eine kostenlose Quittungsvorlage für die Schweiz vorbereitet, damit Sie Ihre Quittungen zukünftig problemlos ausstellen könnten.
Die Quittung ist eine beweiskräftige Urkunde, die eine erfolgte Zahlung für eine Leistung/Ware bestätigt. Jeder Kunde verfügt über das Recht gegenüber dem Verkäufer, eine ordnungsmässige Quittung für eingekaufte Waren/Leistungen ausgestellt zu bekommen. Die ausgestellte Quittung ist mit der Zusage verbunden, dass die fälligen Waren/Leistungen bereits bezahlt sind. Dies und auch weitere Aspekte der Quittung werden in Art. 88 und 89 OR erläutert.
Wichtig
Die zentrale Funktion der Quittung ist die Empfangsbestätigung der Zahlung für eine Leistung/Ware, die der Käufer auf Verlangen dem Finanzamt vorlegen kann. D. h., dass die Quittung hauptsächlich als Beleg dient, falls Fragen des Finanzamts offenstehen. In der Regel wird eine Quittung bei Barzahlungen ausgestellt. In anderen Fällen lässt sich die Zahlung durch den Bank- oder Kreditkartenauszug bestätigen.
In der Praxis trifft man häufig auf weitere Begriffe, die als Synonyme für das Wort «Quittung» herhalten: «Kassenbon» oder «Bon» in der abgekürzten Version. Oftmals wird damit ein kleines Stück Papier im Einzelhandel bezeichnet, das dem Kunden nach dem Bezahlen übergeben wird. In Wirklichkeit tragen die aufgelisteten Begriffe zwar ähnliche, aber nicht die gleiche Bedeutung.
Der Kassenbon (die vereinfachte mündliche Version «Bon»), der meist begleitend zu einer Zahlung auf Thermopapier ausgedruckt wird, erfüllt nicht sämtliche Anforderungen einer Quittung. Die wichtigen fehlenden Angaben sind z. B. Unterschrift des Ausstellers sowie Name des Empfängers. Dadurch kann der Kassenbon in der Regel eine Quittung nicht völlig ersetzen und folglich als Beleg dienen.
In der Praxis trifft man vier Quittungsformen an:
Um die Nachweispflicht zu erfüllen und folglich die Gültigkeit zu erlangen, muss eine Quittung vollständig sein. Unter der Vollständigkeit einer Quittung versteht man die Verfügbarkeit folgender Informationen:
Arten von Ausstellung einer Quittung |
Handschriftliche Quittung |
Generell erfolgt die handschriftliche Ausstellung anhand eines Quittungsblocks, der im Schreibwarenhandel vorhanden ist. |
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Digitale Quittung |
Mithilfe von professioneller Software. |
Das Erstellen von Quittungen mittels Software wird in diesem Fall mit der gesamten Buchhaltung verknüpft, dass ermöglicht, alle geforderten Angaben in die ausgestellte Quittung im Handumdrehen zu übertragen. Zum einen spart dieser Ansatz viel Zeit, zum anderen verringert das Fehlerrisiko. Wenn Sie viele Quittungen täglich ausstellen müssen, dann sieht eine digitale Lösung sehr lohnenswert. |
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Mithilfe von Quittungsvorlagen für die Schweiz am PC. |
Tipp
Fall das Unternehmen häufig Quittungen ausstellt, lohnt es sich, sich einen Quittungsblock einzukaufen anstatt ihn drucken lassen. Zum einen dient er als Quittungsvorlage und hilft, die Quittung schnell zu schreiben. Zum anderen ist er selbstdurchschreibend und ermöglicht darum, eine Kopie zu haben. Somit verkürzt man deutlich den Zeitaufwand. Oftmals nutzt man in diesem Fall den Begriff «Doppel-Quittung». Obwohl die Nutzung eines Quittungsblocks die Ausstellung von Quittungen deutlich erleichtert, ist er trotzdem nicht erforderlich.
Zwischen diesen zwei Begriffen besteht einen deutlichen Unterschied.
Eine Quittung bestätigt den Zahlungseingang, während eine ausgestellte Rechnung ausschliesslich die Forderungen gegenüber Schuldnern aufweist.
Der zweite Unterschied besteht in Angaben. Eine Rechnung ist ausführlicher im Vergleich zu einer Quittung und enthält deutlich mehr Information, wie z.B.:
Tipp
Sie können alle gesetzlichen Pflichtangaben für eine Rechnung in der Schweiz in diesem Artikel erfahren.
Aufgrund der fehlenden Pflichtangaben ist eine Quittung offiziell als Rechnungsersatz nicht anerkannt. Wenn auf der Quittung alle Pflichtangaben der Rechnung vorhanden sind, darf man dieses Dokument als Rechnung verwenden. Das gleiche Prinzip gilt auch umgekehrt. D.h., die Rechnung kann auch als Quittung dienen, wenn darauf «Betrag erhalten» mit Datum und Unterschrift des Verkäufers vermerkt ist.
Falls eine Quittung verloren ist, besteht jedoch die Chance, diesen Betrag steuerlich geltend zu machen. Grundsätzlich stehen zwei Optionen zur Verfügung:
Eine Zweitschrift / eine Kopie
Um dies zu bekommen, muss man seinen Geschäftspartner um die Ausstellung einer entsprechenden Zweitschrift/Kopie als Ersatz der Originalquittung ersuchen. Dieses Dokument soll vom Quittungsaussteller entsprechend gekennzeichnet werden.
Eigenbeleg
Es ist aber nicht immer möglich, sich an den Aussteller einer verloren Quittung zu wenden und ein Ersatzdokument zu erhalten. In diesem Falle besteht die Möglichkeit, die vom Finanzamt erkennbare Eigenbelege als Ersatz für die verlorene Ausgabequittung auszustellen.
Die Option, den Eigenbeleg auszuschreiben, beruht auf der Sichtweise vom Finanzamt, dass geringe alltägliche Ausgaben in bar durch einen Beleg / eine Quittung nicht nachgewiesen werden dürfen. Zu dieser Gruppe gehören Ausgaben für:
Wichtig
Der Ersatz einer verlorenen Quittung ist unter drei folgenden Voraussetzungen möglich:
Die Kleinunternehmer-Quittung ist eine vereinfachte Quittung, die für nicht MwSt.-pflichtige Unternehmen geeignet ist. Wenn das Unternehmen nach dem Steuerrecht von der MwSt. befreit ist, reicht die Kleinunternehmer-Quittung völlig aus. Die Quittungen von Kleinunternehmern dürfen einen Steuersatz nicht angeben, sie weisen lediglich den Nettobetrag auf. D. h. die Angaben dieser Quittung enthalten weder den Bruttobetrag noch den MwSt.-Betrag.
Da die Quittung die Empfangsbestätigung der Zahlung bestätigt, muss darauf logischerweise der Zahlungsempfänger unterschreiben. Ein Firmenstempel kann auch die Unterschrift ergänzen, wenn er bei der Firma vorhanden ist.
Die Quittung ist ein Beleg und dadurch fällt dieses Dokument unter die gesamte Aufbewahrungspflicht in der Schweiz. D. h. alle Unternehmen sollen ausgestellte Quittungen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren aufbewahren.
Laut Gesetz darf man eine Quittung auch privat ausstellen. Dabei sind auch alle generellen, bereits aufgelisteten Anforderungen relevant. Die einzige Ausnahme besteht darin, dass man die Quittung bei der Privatausstellung lediglich schriftlich und ohne MwSt. ausstellen darf. Als Privatperson ist man zum Abzug von Vorsteuer nicht verpflichtet.
Haben Sie die Antwort auf Ihre Frage nicht gefunden? Es besteht die Möglichkeit, sich an erfahrene Experten zu wenden.
The post Quittung: Tipps und Vorlagen für die problemlose Ausstellung appeared first on treuhand-suche.ch.
]]>Die meisten glauben zu wissen, wie man eine Offerte erstellt. Doch nur wenige sind in der Lage, eine korrekte Offerte zu entwerfen, die einen erfolgreichen Verkauf garantiert. Es gilt, den Kunden auf den ersten Blick zu überzeugen und ohne zusätzliche Fragen bestätigt zu werden. Versprochen: Nichts ist unmöglich! Um diesen WOW-Effekt zu erzielen, haben wir sämtliche Komponenten der Offerten-Erstellung zusammengefasst, eine Checkliste zur Überprüfung Ihres Angebots entwickelt und Vorlagen mit Beispielen von Service- und Handelsofferten vorbereitet.
Nein, das ist keine Interviewfrage für die Erstellung eines Business-Plans. In unserer Praxis wurden diese Begriffe noch niemals verwechselt oder falsch eingesetzt.
Das Wichtigste ist, dass alle diese Dokumente unterschiedliche Zwecke und Rechtskräfte verfolgen. Schliesslich erfüllen sie unterschiedliche Aufgaben.
Durch das Aushandeln und Festlegen der Vertragsklauseln trennen Verkäufer und Käufer ihre Verantwortungsbereiche. «Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware zu liefern und der Käufer verpflichtet sich, pünktlich zu zahlen» usw. Je mehr Aspekte fixiert werden, desto besser ist es für jede Partei. Am Schluss eines Vertrages unterschreiben die Vertragsparteien und verpflichten sich damit zur Einhaltung der Bedingungen des Dokuments.
Tipp
Falls Sie mit einem Kunden im Schriftverkehr oder bei einem Geschäftstreffen eine Vereinbarung getroffen haben, kann diese auch Rechtskraft haben (das sogenannte Gentlemen´s Agreement).
Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel nach Vertragsabschluss. Eine Rechnung gilt vor allem als Nachweis für das Steueramt, insbesondere für den Vorsteuerabzug. Deswegen muss eine Rechnung korrekt sein und sämtliche notwendigen Informationen beinhalten. Detaillierte Information dafür finden Sie in unseren Artikeln «So erstellen Sie eine korrekte Rechnung!» und «Elektronische Rechnungen: Wie kann man davon profitieren?». Moderne Buchhaltungssoftware kann Sie bei der Erstellung einer korrekten Rechnung unterstützen und anschliessend die entsprechenden Buchungen vornehmen.
Im Gegensatz zur Rechnung liegt die Offerte vor dem Vertragsabschluss. Grundsätzlich sollte eine Offerte Ihren Kunden überzeugen, einen Vertrag mit Ihnen abzuschliessen. Deswegen sollte der Kunde alle wichtigen Informationen über Ihr Unternehmen bzw. Ihre Produkte oder Dienstleistungen erhalten. Sie sollten also die Offerte als Marketingmittel bzw. Kommunikationstool verstehen. Die Vorbereitung einer Offerte benötigt besonders bei kleineren Unternehmen relativ viel Zeit. Sie sollten sich darauf konzentrieren, in dem Dokument sämtliche Antworten auf die wichtigen Fragen zu Ihnen und Ihrem Angebot zusammenzufassen. Damit sparen Sie sich und dem Kunden viel Zeit.
Eine Offerten-Erstellung hat keine festen Richtlinien oder feste Strukturen. So können Sie auf kreative Art und Weise wichtige Geschäftsziele erreichen (z. B. einen möglichen Partner einladen, eine Dienstleistung verkaufen oder eine neue Produktlinie einführen).
Bevor Sie damit beginnen, die Offerte zu entwickeln, sollten Sie sich in die Lage des Kunden versetzen. Nutzen Sie Ihre Fähigkeit zur Empathie und stellen Sie sich vor, dass Ihnen eine Offerte per Email zugesendet wird. Wahrscheinlich werden Ihnen einige der folgenden Fragen in den Sinn kommen.
Auch wenn der Kunde Sie bereits kennt — es lohnt sich immer, sich noch einmal vorzustellen. Beschreiben Sie, was Ihr Unternehmen von Ihren Mitbewerbern unterscheidet und warum Ihre Kunden gerne mit Ihnen zusammenarbeiten.
Es ist wichtig, dass die Informationen in der Beschreibung so konkret wie möglich sind. Die Adjektive «Beste», «Erfolgreich» oder «Hocheffektiv» sollten durch quantitative Kennzahlen (Jahresumsatz, Kundenstamm, abgeschlossene Projekte) oder andere Nachweise ersetzt werden.
Oft lohnt es sich, auch Ihr Team vorzustellen: Das schafft zusätzliches Vertrauen bei den Kunden, weil Sie jetzt wisen, wer die Aufträge abarbeiten wird. Dies ist besonders bei individuellen und massgeschneiderten Dienstleistungen wichtig.
Tipp
Informationen über das Unternehmen können Ihrer Website entnommen werden, sofern Sie eine haben. Kombinieren Sie die Informationen mit Marktdaten und anderen Analysen und Sie werden einen perfekten Eindruck beim Kunden hinterlassen.
Vor der Beschreibung Ihres Sortiments sollten Sie nachvollziehen, welche Informationen der Kunde benötigt, um seine Entscheidung zu treffen.
Schauen wir uns ein paar Beispiele von Offerten aus der Praxis an.
Dieses Unternehmen vertreibt Produkte unterschiedlicher Marken von Herstellern an Einzelhändler.
Hauptabsatzschienen sind Geschäfte und Online-Marktplätze. Um nachvollziehen zu können, warum ein Produkt dieses Distributors in ihr Sortiment passt, müssen die Einzelhändler erkennen:
Der Händler sollte diese Details im Angebot hervorheben und eine ausführliche Beschreibung der Produkte liefern. Diese Infos erleichtern es dem Händler, die Uhren effektiver an Endverbraucher zu vermarkten.
Tipp
Uhren bestehen — wie andere komplexe Mechanismen — aus vielen Teilen. Ihre Dimensionen, Materialien und Eigenschaften werden normalerweise in einem separaten Dokument — den Spezifikationen — beschrieben. Es empfiehlt sich, die Offerte nicht mit diesen Details zu überfrachten.
Das Unternehmen bietet buchhalterische, steuerliche und rechtliche Unterstützung für KMUs.
Wenn Kunden sich dazu entscheiden, auf externe Unterstützung zu setzen, möchten sie in der Offerte diejenigen Dienstleistungen sehen, die ihren Anforderungen entsprechen:
Der Treuhänder sollte darstellen, dass er in der Lage ist, sämtliche Buchhaltungsprozesse zu übernehmen, damit der Kunde nicht von seinem Kerngeschäft abgelenkt wird.
Tipp
Wenn Sie selbst auf der Suche nach einem solchen Treuhänder sind, nutzen Sie den Servicefilter auf unserer Website. So können Sie ganz einfach den perfekten Auftragnehmer finden, der Ihnen das passende Angebot an Buchhaltungsdienstleistungen unterbreitet.
Wenn wir ehrlich sind, handelt es sich hier um den wichtigsten Aspekt im Verkaufsprozess. Besonders beschäftigte Kunden werden alle vorherigen Punkte überspringen, nur um den Preis herauszufinden.
Sie können den Preis für Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung neben die Beschreibung setzen. Das kann aber auch ein zweischneidiges Schwert sein. Einerseits verfügt der Kunde dann über ein vollständiges Bild des Produkts. Andererseits ist der Kunde möglicherweise nicht bereit, bis zum Ende zu recherchieren, wenn er nur einen Teil Ihrer Offerte gesehen hat.
Wichtig
Achten Sie darauf, dass Ihre Offerte, auch wenn sie nur schnell überflogen wird, Sie und Ihr Angebot visuell beschreibt.
Eine Option, die es schafft, sämtliche Preise in einem separaten Abschnitt unterzubringen, macht das Lesen einer Offerte einfacher. Wer alles über Sie und Ihr Produkt gelesen hat, wird mit Hilfe der Preisliste eine endgültige Entscheidung über den Kauf treffen. Und für diejenigen, die die Informationen nur überflogen haben, wird eine Preisliste à la «Restaurant-Menü» kurz und knapp über Ihr Angebot informieren. Insbesondere über:
Falls Sie eine personalisierte Offerte mit einem oder mehreren Produkten oder Dienstleistungen und einem bestimmten Preis erstellen wollen, sollten Sie darstellen, warum die Entscheidung in dieser Art und Weise gefallen ist. Vielleicht haben Sie eine separate Analyse durchgeführt oder wichtige kritische Faktoren mit ausgewählten Endkunden diskutiert. Ein derartiger Ansatz wird Ihre Expertise in den Augen des Kunden steigern. Damit steigen die Chancen, dass Ihre Offerte angenommen wird.
Sobald der Kunde diese Frage stellt, kann Ihr Angebot als akzeptiert gelten. Jetzt müssen Sie nur noch den letzten Anstoss geben.
Was genau muss der Kunde jetzt unternehmen, um Ihr Produkt zu erwerben? Beschreiben Sie den Prozess Schritt für Schritt, damit er nicht noch recherchieren muss sondern die Bestellung umgehend auslösen kann.
Normalerweise sind Angebote bis zu 14 Tagen nach Erhalt gültig. Aber wenn es sich um eine umfassende Offerte handelt, können Sie auch länger auf eine Bestätigung warten. Hauptsache ist, dass Sie eine Frist setzen.
Beschreiben Sie, welche unterschiedlichen Zahlungsmöglichkeiten Sie anbieten (PayPal, Stripe etc.), ob Sie Bargeld oder Überweisung akzeptieren. Wichtig ist, Ihr bevorzugtes Zahlungsformat anzugeben — Vorauszahlung, Nachzahlung oder eine Kombination (z. B. 50/50).
Wenn Sie Ihrem Kunden zumindest einen Teil der logistischen Belastung abnehmen können, wird ihn das zusätzlich motivieren, Ihre Offerte anzunehmen. Ein weiterer zentraler Anreiz wäre eine Garantie für den Erhalt des Produkts oder der Dienstleistung.
Am Schluss des Angebots ist es üblich, Kontaktinformationen (E-Mail und Telefon) zu hinterlegen. Und wenn Sie zusätzlich Ihre persönlichen Kommunikationskanäle (Skype, Messenger, LinkedIn usw.) anbieten, verwandeln Sie das strenge Business-Angebot in eine freundliche Offerte.
Der Blick auf den Inhalt des Angebots könnte den Eindruck erwecken, dass es sich um eine Art erweiterter Werbebroschüre handelt. Das ist es auch tatsächlich. Ähnlich wie bei Werbematerialien besteht der Zweck des Angebots darin, die Produkte des Unternehmens zu präsentieren und den Verkaufsprozess anzuregen. Dazu benötigt das Angebot — wie jede Werbung — eine Corporate Identity. Hier sind einige grundlegende Anregungen für das Styling Ihrer Offerten.
Sie können Ihre Offerten-Vorlage in einem beliebigen Office-Programm erstellen. MS Word, MS Excel, MS PowerPoint und deren Gegenstücke (Google Docs, LibreOffice, Apple iWork und andere) sind extrem komfortabel. Füllen Sie die Vorlagen mit den notwendigen Informationen aus. Um sicherzustellen, dass die Offerten auf jedem Monitor gleich aussehen, werden Sie im PDF-Format gespeichert.
Wichtig
Für eine professionelle Gestaltung des Angebots empfehlen wir, sich an einen Grafikdesigner (Editorials) zu wenden. Bereiten Sie die Struktur und den Text Ihres Angebots vor und überlassen Sie den Experten den Corporate Identity-Part.
Einige Buchhaltungsprogramme, insbesondere cloudbasierte, verfügen über eine Funktion zur Offerten-Erstellung. Erfahren Sie mehr über deren nützliche Funktionen in unserer Artikelserie — «Vergleich Schweizer Buchhaltungssoftware»
Für Start-ups und kleine Unternehmen besteht in der Regel keine Notwendigkeit, lange Offerten zu erstellen. Stattdessen ist es möglich, Apps und Online-Dienste zur Erstellung kurzer Offerten zu nutzen. Hier sind die populärsten Vertreter:
Beispielsweise kann ein Landwirt, der einen solchen Dienst nutzt, seine Kunden schnell über Getreidebestände informieren und eine Rechnung für die Lieferung anbieten. Und ein Klimareinigungsspezialist kann für seine Kunden ein individuelles Angebot erstellen, um deren Büro auf die Sommerhitze vorzubereiten.
Tipp
Die meisten dieser Programme verfügen über eine kostenlose Version. Testen Sie intensiv und entscheiden anschliessend, welches dieser Programme Ihnen am meisten zusagt.
Mit Klick auf die untenstehenden Links können Sie Beispiele/Vorlagen von Offerten für Dienstleistungs- und Warenunternehmen herunterladen.
Sie haben gelernt: Je einfacher und aufgeräumter das Angebot aussieht, desto mehr Arbeit steckt darin Nutzen Sie unsere Checklisten und Beispiele. Vor allem aber sollten Sie sich in die Lage Ihres potenziellen Kunden versetzen und Ihr Angebot aus seiner Perspektive betrachten. Das ist der Schlüssel zur Erstellung einer erfolgreichen Offerte, die akzeptiert wird.
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]]>In den meisten Fällen liegt einer Warenlieferung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden ein Lieferschein bei. Allerdings entstehen einige Irritationen bei der Erstellung und dem Umgang mit dem Dokument. Dazu gehören beispielsweise mögliche Massnahmen bei Unvollständigkeit der Warenlieferung, notwendige Angaben, Aufbewahrungsfristen des Lieferscheins usw., die zu Komplikationen führen können und darum grundsätzlich geklärt werden sollten. Worauf müssen Sie achten, um eventuelle Probleme beim Umgang mit einem Lieferschein zu vermeiden?
Ein Lieferschein ist ein auf Papier oder in digitaler Form erstelltes Dokument, das die Beschreibung über die Bezeichnung der Ware, der Menge der Lieferung und sonstige Details enthält. Früher war eher der Begriff «Warenbegleitbrief» gebräuchlich, heute wird im Allgemeinen der Begriff «Lieferschein» verwendet. Manchmal stösst man in der Praxis auch auf den Begriff «Packliste / Packing list», der sich aber vom «Lieferschein» unterscheidet. Der Lieferschein bezeichnet nämlich den Inhalt der Lieferung, die auch auf mehrere Pakete verteilt sein kann, während der Begriff «Packliste / Packing list» lediglich den Inhalt des einzelnen gelieferten Pakets in der Lieferung dargestellt.
Nach der Zustellung und Überprüfung von Waren bestätigt der Empfänger seine Zustimmung durch Unterschrift / Stempel im Lieferschein, bzw. weist eine Empfangsbestätigung aus.
Wenn man den Lieferschein mit den notwendigen Rechnungsangaben ergänzt (MwSt., Bankangaben), dann dient dieses Dokument per Definition nicht nur wie ein Lieferschein, sondern zusätzlich wie eine Rechnung. Die Information zur Rechnungserstellung können Sie in unserem Artikel «So erstellen Sie eine korrekte Rechnung!» finden.
Durch die Überlieferung der Warenliste informiert der Lieferschein den Empfänger über die Menge und Nomenklatur der Bestellung.
Falls die bestellten Waren in mehreren Sendungen geliefert werden, eröffnet der Lieferschein dem Kunden die Option, den Bestelleingang zu kontrollieren.
Ein Lieferschein wird vom Absender erstellt. Sobald die Lieferung versendet wurde, erhält der Kunde per E-Mail in der Regel im PDF-Format einen Lieferschein. Die Erstellung des Lieferscheins geht zwangsläufig dem Versand voraus.
Der Gesetzgeber bietet die Möglichkeit, Lieferscheine elektronisch mittels eines Programms zu erfassen und in der EDV aufzubewahren. Deswegen sind derzeit unterschiedliche Optionen für die Lieferscheinerstellung zulässig:
Lieferscheine müssen in elektronischer Form formal und inhaltlich mit der Papierform übereinstimmen. Da der Lieferschein die Zustimmung des ordnungsgemässen Warenerhalts vom Kunden bestätigt, muss er mit Unterschrift / Stempel zum Absender zurückgeschickt werden. Erfahrungsgemäss druckt man den Lieferschein in zwei Kopien – die eine wird vom Kunden behalten und die andere ist für den Lieferanten vorgesehen. Aus diesem Grund verlassen sich die Unternehmen in der Praxis nicht auf die pure elektronische Form, sondern mischen die Formate.
Der Umgang mit dem Lieferschein in online/Papierform:
Wichtig
Um seine Funktionen vollständig zu erfüllen, muss der Lieferschein ausgedruckt werden. Die Dateiform dient lediglich als zusätzlicher Kundenservice.
Lieferscheine werden vom Absender einer Warenlieferung ausgestellt. Der Gesetzgeber sieht keine Anforderungen in Bezug auf Aussehen des ausgestellten Lieferscheins vor. Der Inhalt eines Lieferscheins ist also nicht festgelegt, sondern kann optional angefertigt werden. Allerdings hat sich die Praxis bewährt, wonach einige Elemente benötigt werden, um mögliche Irritationen zwischen dem Absender und dem Kunden zu vermeiden. Diese Elemente gehören traditionell zum Format eines Lieferscheines. Zu den wichtigsten Angaben gehören:
Die aufgelisteten Angaben sind anhand eines Lieferschein-Beispiels dargestellt.
Eine der Grundaufgaben des Lieferscheins ist die Prüfung der Vollständigkeit der Warenlieferung. Wenn die Warenlieferung mit dem Lieferschein nicht übereinstimmt, muss der Empfänger der Waren zwangsläufig folgende Massnahmen ergreifen:
Bei der Nichtübereinstimmung können zwei Möglichkeiten auftauchen:
Kein Unternehmen ist verpflichtet, Lieferscheine für die Warenlieferung zu erstellen. Gesetzlich ist es nicht vorgeschrieben. Der Empfänger kann die Vollständigkeit der Warenlieferung anhand der Rechnung überprüfen. In der Praxis erstellt ein Lieferant neben der Rechnung auch einen Lieferschein, der normalerweise getrennt von der Rechnung an den Kunden verschickt wird. Demnach ist ein Lieferschein keine Pflicht, sondern ein Recht für Unternehmen in der Schweiz.
In der Schweiz existiert aktuell keine übersichtliche gesetzliche Regelung zu den Aufbewahrungspflichten. Diese Frage wird sowohl vom Datenschutzrecht, was die Inhalte von Dokumenten betrifft, als auch von den unterschiedlichen nationalen und kantonalen Regelungen angeordnet.
Die Aufbewahrungsfrist eines Lieferscheins in anderen Ländern hängt oftmals davon ab, ob er als Buchungsbeleg oder lediglich als Handelsbrief bewertet wird. In der Schweiz dagegen existiert diesbezüglich kein Unterschied. Unabhängig davon, ob der Lieferschein als Rechnung oder als Handelsbrief dient, beträgt die Aufbewahrungsfrist 10 Jahre. Die Aufbewahrungsfrist startet nicht mit der Erstellung des Lieferscheins, sondern ab Ende des Kalenderjahres, in dem er faktisch erstellt wurde.
Tipp
Man kann die einfache Faustregel annehmen, wonach eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für alle wichtigen Unterlagen ausreicht. Im Allgemeinen sind beim Lieferschein die Grundsätze ordnungsgemässer Führung und Aufbewahrung der Bücher anwendbar.
Eine solch lange notwendige Bewahrung ist wegen einiger Ursachen begründbar:
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]]>Jedes Jahr werden Millionen von Rechnungen erstellt und versendet. Traditionelle Papierrechnungen werden immer öfter kritisiert, weil sie material-, zeit- und arbeitsaufwendig, umweltunfreundlich und dazu noch teuer sind. Eine steigende Nachfrage nach Umweltschutz und zunehmend sinkende Margen fordern von Unternehmen mehr Digitalisierung. Als Folge stieg in den vergangenen Jahren die Menge der elektronischen Rechnungen und hat etwa 40% aller Rechnungen erreicht. Auch der Bund orientiert sich an diesem Trend und verlangt von seinen Lieferanten seit 2016 E-Rechnungen. Doch trotz dem wesentlichen Ersparnispotential bevorzugen viele Unternehmen, insbesondere für die Aufbewahrung, noch traditionelle Papierbelege. Vielen ist offensichtlich nicht klar, was der Gesetzgeber unter einer elektronischen Rechnung versteht bzw. welche Anforderungen erfüllt werden müssen. Die Umsetzung ist auch nicht immer einfach. Mit diesem Artikel versuchen wir, viele zentrale Fragen zu beantworten.
Bei der E-Rechnung handelt es sich um eine Rechnung, die elektronisch erstellt, übertragen und empfangen wird. Seit dem 1. Januar 2018 verfügen die elektronische Rechnung, die gescannte Papierrechnung und die einfache Papierrechnung in der Schweiz über den gleichen Stellenwert.
Eine «einfache» elektronische Rechnung unterscheidet sich von der Papierrechnung nur dadurch, dass sie via Internet versendet werden kann.
Eine «moderne» E-Rechnung oder eBill bietet aber viel mehr:
Haben Sie Probleme, einen Treuhänder zu finden, der mit Ihrer bevorzugten Buchhaltungssoftware arbeitet?! Auf unserer Website können Sie den entsprechenden Filter nutzen und schnell einen passenden Treuhänder finden!
Die gesetzlichen Anforderungen für eine elektronische Rechnung stimmen mit den Anforderungen für die übliche Papierrechnung den meisten Punkten überein.
Aber Unternehmen müssen gewisse zusätzliche Voraussetzungen erfüllen, wenn sie ihre Rechnungen in der elektronischen Form aufbewahren wollen. Dabei sind folgende Merkmale kritisch:
Vor allem bei den Rechnungsdaten ist der MWST-Abzug beim Rechnungsempfänger wichtig. Detaillierte Informationen dafür können Sie in unserem Artikel „So erstellen Sie eine korrekte Rechnung!“ lesen.
Das gehört zu den heikelsten Anforderungen an die E-Rechnungsaufbewahrung. Früher musste man E-Rechnungen mit einer elektronischen Signatur verschlüsseln. Das ist seit 2018 nicht mehr pflichtig. Aber man muss gewisse Schritte unternehmen, um die Datenechtheit und -richtigkeit beweisen zu können. Was ist empfehlenswert?
Tipp
Die Anwendung einer elektronischen Signatur ist sinnvoll, insbesondere, wenn Sie mit einer grossen Anzahl von Rechnungen oder einer automatischen Verarbeitung von nicht strukturierten Daten rechnen müssen.
Die aufbewahrten elektronischen Rechnungen müssen jederzeit für eine Revision verfügbar sein. Darüber hinaus muss die Verbindung zu den einzelnen Vorgängen in der Buchhaltung auch ohne grossen Aufwand nachvollziehbar sein.
Die Information muss jederzeit ohne weitere Bearbeitung lesbar und verständlich auf dem Bildschirm dargestellt werden.
Eine detaillierte Beschreibung der Anforderungen kann der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) entnommen werden. Die entsprechenden Abschnitte aus MWSTG und OR sind ebenfalls zu beachten, insbesondere folgende Artikel:
Wichtig
Diese Anforderungen sind gültig, auch wenn Sie die Aufbewahrung bzw. Archivierung Ihrer Dokumentation outsourcen. Das heisst, Ihre Dokumente müssen jederzeit in dem benötigten Format verfügbar sein – überprüfen Sie im Voraus die Konformität dieser Services.
Grundsätzlich gibt es keine eindeutigen Vorschriften, in welchem Format eine E-Rechnung erstellt werden muss. Sie dürfen jedes Format verwenden – auch Excel oder Word. Vergessen Sie nur nicht, dass Ihr Kunde dieses Format lesen können muss. Die Probleme beginnen später – bei Aufbewahrung und Archivierung. Excel und Word beispielsweise funktionieren nicht, weil sie keine ausreichende Sicherheit gewährleisten können. Deswegen werden meistens folgende Formate bzw. Formatarten genutzt:
Es handelt sich dabei grundsätzlich um die einfachste Variante der E-Rechnung. PDF-Dokumente sind eine komfortable Variante der elektronischen Rechnung, weil sie viele Sicherheitsanforderungen erfüllen und von Menschen gelesen werden können. Der Nachteil ist, dass dieses Format nicht immer automatisch vom Rechner bzw. von Software-Programmen gelesen werden kann. Das bedeutet, dass man häufig Informationen für Zahlung oder Buchhaltung manuell übernehmen muss.
Rechnungen in einem XML-Format oder anderen Formate bieten sich für den automatischen Austausch und die Bearbeitung durch unterschiedliche Programme an. Sämtlich Informationen aus der Rechnung können direkt gelesen und übernommen werden. Für den Menschen passen diese Formate nicht und müssen zuerst umgewandelt werden.
Seit Jahre 2020 ist es in der Schweiz offiziell zulässig und empfohlen, das deutsch-französische hybride Datenformat ZUGFeRD zu verwenden. Die Rechnungen auf hybrider Basis können sowohl vom Menschen als auch maschinell gelesen und bearbeitet werden. Dieses Dokument ist eine Kombination von PDF und XML und verbindet die Vorteile beider Versionen.
Strukturierte und hybride Datenformate eröffnen dem Benutzer deutlich mehr Optionen für Automatisation und Digitalisierung. Denken Sie nur daran, dass Ihre Kunden und Lieferanten diese Formate ebenfalls empfangen bzw. erstellen können müssen – sonst entfällt der Mehrwert.
Es gibt viele Möglichkeiten, eine elektronische Rechnung zu erstellen:
Das ist der einfachste Weg. Sie können Ihre Rechnung in Excel oder Word erstellen (z.B. mit unserer Vorlage) und in PDF konvertieren.
Fast alle Buchhaltungs- und CRM-Programme bieten zusätzlich die Option, eine Rechnung mit interner Hilfe zu erstellen. Diese Software bietet häufig den Vorteil, dass viele Informationen bereits vorerfasst sind und vollständig oder teilweise automatisch übernommen werden können. Kundendaten und Preise werden automatisch eingegeben, so dass der Prozess schneller und mit geringem Fehlerrisiko verbunden ist.
Sie können die vom Programm erstellte Rechnung im PDF-Format herunterladen und per Email versenden. Oder Sie versenden die E-Rechnung direkt via ERP-System an Ihren Kunden. Sie müssen lediglich im Vorfeld abklären, ob Ihr Kunde solche Rechnungen empfangen kann.
Wenn Sie selbst über keine passende Software verfügen, können Sie häufig direkt auf der Web-Seite der Service-Provider Ihres Kunden Ihre E-Rechnung generieren. Dieser Vorgang bietet Ihnen jedoch keinen grossen Vorteil ggü. traditionellen Rechnungen.
Grundsätzlich kann man den Empfang entweder via E-Banking oder via Buchhaltungssoftware sicherstellen, wenn die Software diese Option bietet. Leider bieten nicht alle Buchhaltungsprogramme den Empfang von Rechnungen im strukturierten Format. Fragen Sie bei Ihrem Softwareanbieter nach, welche Möglichkeiten er zur Verfügung stellen kann.
Zusätzlich benötigen Sie einen Vertrag mit einem Dienstleister für E-Rechnungen. Mit dem Vertrag erhalten Sie eine Teilnehmernummer. Diese Nummer müssen Sie stets dem Rechnungssteller mitteilen.
Grundsätzlich ist es egal, welchen Anbieter Sie wählen – mittels einem sogenannten Interconnect können die unterschiedlichen Provider die Daten tauschen. Die Liste mit den aktuellen Anbietern sowie weitere hilfreiche Informationen finden Sie bei swissDIGIN (Forum zur Förderung der elektronischen Rechnung im Business-to-Business).
Darüber hinaus können Sie sich auf der Website edirectory.ch informieren, welche Unternehmen bereits Ihre Rechnungen in der strukturierten, elektronischen Form versenden und empfangen können.
Der Prozess der Digitalisierung im Büro hat seine Vor- und Nachteile.
Obwohl manche Studien behaupten, dass das Einsparpotenzial von E-Rechnungen bis zu 70% erreicht, sollte man auch mögliche Risiken berücksichtigen. Wir haben wir die Besonderheiten der strukturierten E-Rechnungen analysiert.
Pro
Contra
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]]>Häufig bleiben auch nach mehreren Erinnerungen und Mahnungen einige Rechnungen offen. Das dürfte auch Ihnen bekannt sein, oder? Unabhängig von seiner Grösse oder Branche trifft jedes Unternehmen irgendwann auf einen derartigen Kunden. Einfach nur abwarten ist nicht die optimale Lösung – denn letzten Endes verjähren die Forderungen sogar noch. Wenn also die milderen Massnahmen nicht helfen, kommt man um ein Betreibungsverfahren nicht herum. Bevor man eine Betreibung einleitet, sollte man zuerst gewisse Fragen abklären. Daher haben wir für Sie die wichtigsten Informationen über das Betreibungsverfahren in der Schweiz zusammengestellt: Ablauf, Kosten, Vorbereitung, Einleitung und praktische Tipps.
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Ein Betreibungsverfahren bedeutet nicht zwingend, dass die Rechnung auch beglichen wird. Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie am Ende nur weitere Kosten produzieren, ist nicht gering. Deswegen lohnt es sich, zuerst gründlich zu überlegen, ob das Betreibungsverfahren Sinn macht:
Dies bedeutet jedoch nicht, dass man auf das Betreibungsverfahren immer verzichten sollte. Die Option, ein Betreibungsverfahren einzuleiten, hat Vorteile für den Gläubiger:
In der Schweiz wird das Betreibungsverfahren im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) definiert und beschrieben. Der Gläubiger und der Schuldner können sowohl juristische Personen als auch Privatpersonen sein – es gibt diesbezüglich keine Einschränkungen. Jeder kann bei jedem die Schulden beitreiben. Die einzige Voraussetzung für eine Betreibung ist eine bestehende Schuld.
Mahnungen vor dem Betreibungsstart sind nicht verpflichtend – auch wenn häufig das Gegenteil behauptet wird. Es gibt zwar einzelne Ausnahmen (z.B. Krankenversicherung), aber in der Regel dürfen Sie ohne Vorwarnung ein Betreibungsverfahren gegenüber dem Schuldner eröffnen. Weil der Schuldner die Rechnung übersehen haben kann, empfiehlt sich jedoch die Zusendung einer Mahnung. Sollte die Rechnung über kein definitives Fälligkeitsdatum verfügen, löst eine Mahnung jedoch die Verzugszinsen aus. Lesen Sie mehr über das Thema Mahnungen in unserem Artikel «Wie schreibe ich eine Zahlungserinnerung / Mahnung?».
Grundsätzlich können Sie das Betreibungsverfahren in der Schweiz selbst einleiten – ein Anwalt wird nur im Ausnahmenfällen benötigt, z.B. wenn es sich um grosse Beträge und lange Gerichtstreitigkeiten handelt. Sonst reicht eine Auskunft beim Betreibungsamt aus, um die weiteren Schritte einzuleiten.
Es gibt zwei wichtige Arten des Betreibungsverfahren. Grundsätzlich ist der Ablauf in allen Fällen gleich. Es gibt jedoch einige Besonderheiten, bei denen unterschiedliche Behörden eingebunden sind.
Betreibung auf Pfändung
Das ist die häufigste Art der Betreibung und kommt vor allem gegen nicht im Handelsregister eingetragenen natürliche Personen zum Tragen. Dabei wird in erster Linie das Einkommen des Schuldners um die benötigte Summe gepfändet. Reicht das Einkommen nicht aus, werden die Vermögenswerte des Schuldners eingezogen, um alle Schulden zu begleichen.
Betreibung auf Konkurs
Diese Art der Betreibung wird gegen im Handelsregister eingetragene Firmen und Firmenteilhaber angewendet (siehe Art. 39 SchKG), bei Letzteren auch für ihre privaten Schulden. Leistet der Schuldner keine Zahlung, kann der Gläubiger die Konkurseröffnung verlangen und die Schuld aus dem liquidierten Vermögen begleichen.
Die weiteren Betreibungsarten wie Betreibung auf Pfandverwertung (zur Sicherheit wird ein hinterlegtes Pfand, z. B. Grundeigentum verwertet) und Wechselbetreibung (Wechsel oder Check begleichen die Forderungsgrundlage) kommen seltener vor.
Tipp
«Der Schuldner trägt die Betreibungskosten», sagt das Gesetz (Art. 68 SchKG). Leider stimmt dieses nur dann, wenn der Gläubiger mit der Betreibung Erfolg hat. Bis es so weit kommt, muss der Gläubiger die Prozesskosten vorschiessen und hoffen, dass er diese wieder zurückbekommt.
Tipp
Da sollten die Betreibungskosten später (hoffentlich) zurückerstattet werden, werden sie nicht als Aufwand, sondern als Forderung gebucht.
Folgende Kosten können anfallen:
Die Gebühren für das Betreibungsverfahren sind für die ganze Schweiz einheitlich (ausgenommen Gerichtskosten, die kantonsabhängig sind) und in der Gebührenverordnung zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (GebV SchKG) geregelt. Die Höhe der Betreibungsgebühren hängt vom Forderungswert ab.
Wenn Sie sich für die Betreibung entschieden haben, sollten Sie zuerst einige Informationen abklären.
Der Schuldner ist nicht immer unbedingt derjenige, mit dem Sie den Vertrag abgeschlossen haben – Ihr Vertragspartner kann auch die Interessen eines Dritten vertreten. Sie benötigen den vollen Namen der Personen oder des Unternehmens. Wenn der Name seit dem Vertragsabschluss geändert wurde, müssen Sie den neuen Namen angeben. Die Information, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, ist wichtig, um den gültigen Wohnsitz des Schuldners zu bestimmen.
Diese Information ist besonders wichtig, weil das zuständige Betreibungsamt sich am Wohnort des Schuldners befindet. Als Wohnort gilt der Hauptwohnsitz in der Schweiz – keine temporäre Adresse oder ein Wochenaufenthalt. Wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in der Zwischenzeit gewechselt hat, ist nur sein aktueller Wohnort relevant, auch wenn im Vertrag oder in der Rechnung eine andere Adresse angegeben ist.
Wichtig!
Sollte der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland haben, können Sie diesen nur im Fall einer ausreichenden Verbindung zur Schweiz betreiben. Zum Beispiel:
Sobald die Betreibung eingeleitet wurde, wird der Zahlungsbefehl von dem zuständigen Betreibungsamt ins Ausland geschickt. Sonst müssen Sie die im Heimatland des Schuldners gültigen Rechtsmittel einsetzen.
Die Forderung muss in Schweizer Franken angegeben werden. Forderungen in fremder Währung müssen umgerechnet werden.
Das ist ein Dokument, das die Forderung begründet und die Höhe der Schuld nachweisen kann. Das kann ein Vertrag, eine Rechnung oder eine Bestellung des Kunden sein.
Probieren Sie unsere Suchoption aus und finden Sie einen passenden Treuhänder in Ihrer Nähe, der dafür schaut, dass Ihre Unterlagen ordnungsgemäss verwaltet werden. Über 2600 Treuhänder stehen bereit für eine erfolgreiche Partnerschaft.
In der Schweiz gibt es ungefähr 400 Betreibungsämter, die sich in einem Verzeichnis befinden. Wenn Sie den Wohnsitz bzw. das Domizil des Schuldners haben, müssen Sie lediglich diese Adresse im Suchfeld eingeben. Das Betreibungsamt-Verzeichnis finden Sie hier.
Alle notwendigen Formulare finden Sie entweder direkt beim zuständigen Betreibungsamt, oder online hier.
Wichtig
Auch wenn Sie am Ende die Betreibung erfolgsreich abschliessen, müssen Sie mehrere Monate für den Betreibungsprozess einkalkulieren. Grundsätzlich ist der Zahlungsbefehl maximal 15 Monate nach der Zustellung gültig. Dies scheint sehr viel Zeit zu sein, ist aber nicht so – der Schuldner hat viele Möglichkeiten, den Prozess hinauszuzögern.
Der Schuldner muss über jede einzelne Änderung im Betreibungsprozess informiert werden. Theoretisch kann er die Zustellung nicht umgehen: Wenn die Zustellung per Post nicht funktioniert, werden Betreibungsbeamte und später die Polizei involviert.
Im realen Leben hat der Schuldner viele Möglichkeiten, den Prozess hinauszuzögern:
Am Ende kann nur die Zustellung sogar bis einige Monate hinausgezögert werden, der Gläubiger muss immer weitere Kosten vorschiessen, ohne Erfolgsgarantie.
Wenn der Schuldner die Forderung nicht anerkennt, erhebt er Rechtsvorschlag. Der Gläubiger muss jetzt diesen beseitigen, wenn er die Betreibung fortsetzen will. Wenn der Gläubiger über ein kräftiges Beweismittel (Rechtsöffnungstitel) verfügt, wird der Rechtsvorschlag relativ einfach durch das Rechtöffnungsverfahren beseitigt. Dafür benötigt der Gläubiger entweder ein Dokument mit der klaren Anerkennung der Forderung bzw. Zahlungspflicht durch den Schuldner (provisorische Rechtsöffnung) oder ein vollstreckbares Gerichtsurteil (definitive Rechtsöffnung).
Wichtig
Nicht jedes Dokument gilt als Schuldanerkennung, auch wenn diese vom Schuldner unterschrieben wurde. Z. B. ein Lieferschein ist keine Schuldanerkennung, weil dieser nur die Warenannahme bestätigt. Abstrakte Schuldanerkennung genügt auch nicht, wenn aus Ihr kein Forderungsbetrag und keine Fälligkeit klar hervorgeht.
Darüber hinaus kann der Schuldner Einwendungen und Einreden erbringen. Wenn der Gläubiger über ein vollstreckbares Gerichtsurteil verfügt, muss der Schuldner einen durch Urkunden begründeten Beweis vorlegen (z.B. wenn die Schuld getilgt, gestundet oder verjährt ist). Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren, d.h. wenn der Gläubiger «nur» eine unterschriebene Schuldanerkennung hat, muss der Schuldner seine Einwendung nur glaubhaft machen und nicht durch Urkunden beweisen. Zum Beispiel kann der Schuldner glaubhaft zeigen, dass die Gegenleistung gar nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht wurde. Daraufhin muss der Gläubiger beweisen, dass er seine Verpflichtungen erfüllt hat – die Beweislast liegt im vollen Umfang beim Gläubiger.
Wenn der Gläubiger über keinen Rechtsöffnungstitel verfügt oder wenn das Gericht die Rechtsöffnung nicht bewilligt hat, weil der Schuldner seine Einwendung glaubhaft gemacht hat, bleibt für den Gläubiger nur der Zivilprozess offen (Anerkennungsklage), welcher viel teurer und mühsamer ist und Monate dauern kann.
Nach dem Gerichtsentscheid hat der Schuldner 20 Tage Zeit, um diese Entscheidung anzufechten (Aberkennungsklage). Dieser Prozess stellt das Gegenteil von der Anerkennungsklage dar, muss also diesmal vom Schuldner eingeleitet werden. Die Beweislast liegt jetzt beim Schuldner.
Wenn der Gläubiger den Rechtsvorschlag beseitigen konnte, die Betreibung fortsetzt und die Forderung immer noch offenbleibt, kann er nun das Konkursverfahren einleiten. Aber zuerst muss das Betreibungsamt die Konkursandrohung senden – unmittelbar nach dem Fortsetzungsbegehren. Die Konkursandrohung muss analog zu dem Zahlungsbefehl zugestellt werden und enthält nochmals eine Zahlungsaufforderung mit einer Frist von 20 Tagen. Danach kann der Gläubiger das Konkursbegehren einleiten, welches wiederum noch zugestellt werden muss. Danach setzt das Gericht den Termin der Konkursverhandlung. Spätestens zu diesem Termin muss der Schulder die Forderung begleichen, ansonsten gelten die Verhandlungen unwiderruflich als gescheitert und es erfolgt die Konkurseröffnung. Oft nehmen Gläubiger an diesem Termin nicht mehr teil.
Und jedoch ist das Konkursverfahren auch für Gläubiger mit hohen Risiken verbunden:
Die Praxis zeigt, dass Gläubiger in dieser Prozessstufe kauf den geschuldeten Betrag in vollem Umfang zurück bekommen, im Gegenteil. Oft muss sich Gläubiger damit begnügen, wenn er die ganzen Betreibungskosten plus einen Teil der Forderung erhält. Insbesondere, wenn die Anzahl der Gläubiger gross ist. Bei einer Konkurseröffnung gegen den Schuldner werden die restlichen Assets der Firma verwertet. Oft sind diese klein oder gar nichtig, und somit gehen die Gläubiger leer aus.
Untenstehende Übersicht zeigt die wichtigsten Stufen des Betreibungsprozesses mit potentiellen Kosten und Fristen.
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]]>Bestellen Sie Dienstleistungen im Ausland? Wenn die Antwort “Ja” lautet, sollten Sie auf eine Rechnung mit 0% Mehrwertsteuer (MWST) gestossen sein und dort möglicherweise das “Reverse-Charge-Verfahren” bemerken. Gehen Sie nicht zu schnell davon aus, dass Sie keine steuerlichen Verpflichtungen haben. Unabhängig davon, ob Sie eine natürliche oder eine juristische Person sind, können Sie der Bezugsteuer unterliegen.
Die Bezugssteuer ist komplexer als viele denken und die Ausnahmen sind zahlreich. Lassen Sie sich von einem Profi helfen und vermeiden Sie das Schlimmste.
Die Bezugsteuer ist im Prinzip die Mehrwertsteuer, die auf die Einfuhr von Dienstleistungen erhoben wird und im Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) geregelt wird.
Erhalten Sie eine Nettorechnung (d.h. ohne MWST) von einem ausländischen Anbieter, unterliegen seine Leistungen nicht der Schweizer Mehrwertsteuer. In diesem Fall sind die Dienstleistungen ausländischer Lieferanten im Vergleich zu Inländischen günstiger, da in ihren Preisen keine Mehrwertsteuer enthalten ist. Das ist unfair. Um ausländische Dienstleister hinsichtlich der Mehrwertsteuer und damit dem Gesamtpreis ihrer Dienstleistungen auf das Niveau ihrer Schweizer Wettbewerber zu heben, wird eine Bezugsteuer erhoben.
Wichtig
Die Bezugsteuer fällt an, wenn der Dienstleister ein Unternehmen mit folgenden Eigenschaften ist:
Die Schweiz verpflichtet ausländische Waren- und Leistungserbringer, sich in das Schweizer MWST-Register einzutragen, wenn ihr weltweiter Umsatz (einschliesslich des Umsatzes in der Schweiz) CHF 100’000.- pro Kalenderjahr übersteigt. Dann muss der ausländische Anbieter MWST in der Rechnung ausweisen und diese an die ESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung) entrichten.
Folgende Leistungen werden in der Schweiz mit Bezugsteuer besteuert:
Nach dem Empfängerortsprinzip ist der Dienstleistungsort der Ort, an dem der Empfänger den Hauptsitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, eine Betriebsstätte oder den Wohnort (Privatperson) hat.
Dem Empfängerortsprinzip unterliegen beispielsweise:
Wichtig
Das Empfängerortsprinzip gilt nicht immer. Einige Dienstleistungen werden von den Steuerbehörden anders qualifiziert. Dann gelten folgende Regeln:
Für mehr Information lesen Sie die entsprechende Info-Broschüre der Eidgenössischen Steuerverwaltung
Tatsache ist, dass Arbeiten im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen wie Umbauten, Renovierungen, Reparaturen, Abbau- und Abbrucharbeiten, Wartungen sowie Instandhaltungen (Maler- und Reinigungsarbeiten) in der Schweiz als Lieferung und nicht als Dienstleistung gelten. Daher erheben die Zollbeamten bei der Einfuhr von Gegenständen eine Einfuhrsteuer auf den Warenwert sowie den damit verbundenen werkvertraglichen Arbeiten. Andernfalls wird eine Bezugsteuer erhoben.
Wenn ein italienischer Maler beispielsweise beim Anstreichen eines Hauses bei einem Schweizer Kunden aus Italien importierte Farbe verwendet, zahlt der Kunde eine Einfuhrsteuer auf die Höhe des Wertes der Farbe und die geleistete Arbeit. Wenn die Farbe jedoch in der Schweiz gekauft wird, wird die Einfuhrsteuer nicht erhoben, die Malerarbeiten unterliegen in diesem Fall der Bezugsteuer.
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Erfolgt die Lieferung an einen nicht mehrwertsteuerpflichtigen Leistungsempfänger, unterliegt die Lieferung der Inlandsteuer.
Bezugsteuersubjekte sind juristische sowie natürliche Personen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz. Sie können in 2 Gruppen eingeteilt werden (Art. 45 Absatz 2 MWST).
Mehrwertsteuerpflichtige Leistungsempfänger in der Schweiz müssen der Bezugsteuer unterliegende Leistungsbezüge in ihren MWST-Abrechnungen deklarieren. Abhängig von der Abrechnungsart (effektiv / Saldosteuersatz) kann es unterschiedliche Szenarien geben.
Die deklarierte Bezugsteuer kann in der gleichen Abrechnung, soweit die Voraussetzungen für das Vorsteuerabzugsrecht erfüllt sind, als Vorsteuer deklariert und von der MWST-Zahllast in Abzug gebracht werden (Nullsummenspiel).
Die Bezugsteuer ist mit 7.7% MWST und nicht zum Saldosteuersatz zu deklarieren und muss vollumfänglich entrichtet werden.
Die nicht steuerpflichtigen Leistungsempfänger aus der zweiten Gruppe müssen innerhalb von 60 Tagen nach Ende des Kalenderjahres der ESTV schriftlich mitteilen, dass sie die Wertgrenze von CHF 10’000.- überschritten haben.
Bezugsteuersubjekten | Steuerperiode | Abrechnungsperiode |
---|---|---|
Mehrwertsteuerpflichtige Leistungsempfänger | Kalenderjahr |
|
Nicht mehrwertsteuerpflichtige Leistungsempfänger, die bezugsteuerpflichtige Leistungen für mehr als CHF 10’000.– pro Kalenderjahr erhalten | Kalenderjahr | Kalenderjahr |
Wo ist der Ort der Besteuerung?
Die Marketingagentur «M» aus Paris bietet Werbedienstleistungen weltweit an. Die Marketingagentur «M» ist kein Schweizer Mehrwertsteuerzahler, d.h. sie stellt einem Schweizer Kunden eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer aus (Nettorechnung).
Betrachten wir zwei Fälle:
Lösung:
Für diese Werbedienstleistungen ist nach dem Empfängerortsprinzip der Ort der Dienstleistung die Schweiz (Luzern bzw. Bern).
In Fall a. muss das Schweizer Unternehmen «K» die Bezugsteuer in seiner MWST-Abrechnung rechtzeitig deklarieren und abrechnen. Wenn das Unternehmen «K» eine effektive Abrechnungsart anwendet, kann es den Bezugsteuerbetrag in der gleichen MWST-Abrechnung im Rahmen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigten Tätigkeit als Vorsteuer deklarieren und in Abzug bringen.
In Fall b. muss das Berner Unternehmen «C» für die erbrachte Dienstleistung nur dann Steuern zahlen, wenn es derartige Dienstleistungen in einem Kalenderjahr im Umfang von über CHF 10’000.- kauft. In diesem Fall hat sich das Unternehmen «C» innerhalb von 60 Tagen nach Ende des Kalenderjahres schriftlich bei der ESTV zu melden und die Bezugsteuer anzumelden. Übersteigt der Betrag der gekauften Dienstleistungen jedoch keine CHF 10’000.-, hat das Schweizer Unternehmen «C» keine Steuerverbindlichkeiten.
A. Das gleiche Schweizer Unternehmen «K» (ist im Schweizer MWST-Register eingetragen) möchte seine Liegenschaft in Italien verkaufen. Dazu ist ein Liegenschaftsvermittler «W» aus Italien beauftragt.
Lösung:
Da diese Dienstleistung eine Ausnahme darstellt und nicht unter das Empfängerortsprinzip fällt, liegt der Ort der Erbringung dieser Dienstleistung dort, wo sich die Liegenschaft befindet, d.h. in Italien. Daher unterliegt diese Leistung nicht der Bezugsteuer. «W» stellt eine Rechnung mit italienischer Umsatzsteuer aus.
B. Das Luzerner Unternehmen «K» plant den Bau eines neuen Lagers in der Schweiz. Für die Bauplanung ist ein kleines Architekturbüro «A» aus Berlin beteiligt.
Lösung:
In diesem Fall gilt die Dienstleistung als in der Schweiz erbracht und unterliegt daher der Bezugsteuer. Das heisst, das Architekturbüro «A» stellt eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer aus und das Schweizer Unternehmen «K» muss die Bezugsteuer in seiner MWST-Abrechnung rechtzeitig deklarieren und bezahlen.
Ein spanisches Unternehmen «S» mit einem Jahresumsatz von EUR 200’000 führt Malerarbeiten für das Schweizer Unternehmen «K» durch und kauft dafür Farben in der Schweiz.
Lösung:
Malerarbeiten sind Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen. Da sie durch ein Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, das nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, unterliegen sie der Bezugsteuer.
Der weltweite Umsatz des spanischen Unternehmens «S» von EUR 200’000, der CHF 100’000 übersteigt, verpflichtet es jedoch, sich in das Schweizer Mehrwertsteuerregister einzutragen. Dies bedeutet, dass «S» nun in der Schweiz steuerpflichtig ist und eine Rechnung inklusive Mehrwertsteuer ausstellen und diese entrichten muss. In diesem Fall tritt an die Stelle der Bezugsteuer die Mehrwertsteuer.
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Als klassisches Beispiel dient in diesem Fall die Geschäftsbeziehung zwischen einem IT-Freelancer als Auftragnehmer und einem Unternehmen als Auftraggeber. Der IT-Freelancer erledigt den Auftrag des Unternehmens und erhält dafür eine Zahlung nach Stunden. Beide Seiten haben zu Beginn der Zusammenarbeit vereinbart, dass der Auftraggeber (das Unternehmen) die Rechnungslast trägt. In vereinbarten Zeitabständen stellt das Unternehmen dem IT-Freelancer Gutschriften aus, denen er jedoch auch widersprechen darf. In diesem Fall ersetzt die Gutschrift die Rechnung des IT-Freelancers und wird folglich vom Finanzamt als Beleg akzeptiert.